Empfehlungen und Hinweise zur Kindertagespflege in Villingen-Schwenningen (Stand 03/2015)

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1 Amt für Familie, Jugend und Soziales Villingen-Schwenningen Fachstelle Kindertagespflege/Wirtschaftliche Jugendhilfe Empfehlungen und Hinweise zur Kindertagespflege in Villingen-Schwenningen (Stand 03/2015) Die folgenden Ausführungen sollen Tagespflegepersonen Klarheit über ihren rechtlichen und finanziellen Status geben. Die Kindertagespflege liegt auch im Jahr 2015 noch in einem großen Wandel und rechtliche Rahmenbedingungen können immer nur einen momentanen Überblick verschaffen. Als selbstständig tätige Tagespflegeperson bleibt es auch weiterhin erforderlich, sich über die Änderungen auf Bundes- oder Landesebene jederzeit kundig zu machen. Die Tagespflegeperson, die bis zu 5 Tageskinder betreut, hat den Status der nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit. Als Selbstständiger ist man stets verpflichtet, sich über seinen persönlichen Rechtsstatus selbst zu kümmern. Dies wirkt sich auf alle Bereiche des Steuer und Sozialversicherungsrechts aus. 1. Formen der Kindertagespflege Die Aufnahme von Tagespflegekindern erfolgt familienorientiert und individuell. Das bedeutet, dass der individuelle Betreuungsbedarf des Kindes ausschlaggebend für die erbrachte Leistung sein muss. Formen der Betreuung : Betreuung im eigenen Haushalt der Tagespflegeperson (klassische Kindertagespflege mit Pflegeerlaubnis) Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten des Tagespflegekindes Betreuung in anderen geeigneten Räumen (Großtagespflege). Dies sind Räumlichkeiten, die von einer Tagespflegeperson angemietet oder von Gemeinden, Familienbildungsstätten, Kirchengemeinden, Betrieben zur Verfügung gestellt werden. Es dürfen bis zu neun fremde Kinder oder bis zu zwölf fremde Kinder bei nicht mehr als neun gleichzeitig anwesenden Kindern durch mindestens zwei Tagespflegepersonen betreut werden. Ab dem achten Kind muss eine der beiden Tagespflegepersonen eine Fachkraft im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Förderung der Kleinkindbetreuung in Kinderkrippen und Kindertagespflege sein. Ist dies nicht der Fall, beträgt die höchstmögliche Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder Sieben. Kurzzeitpflege bis zu drei Wochen und Ferienbetreuung (Antragstellung zur Kurzzeit- TP möglich, Fachstelle legt den Bedarf fest) wird analog der Kindertagespflege bearbeitet (Kostenbeitrag). Es werden keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Großelternpflege: Großeltern werden Tagespflegepersonen gleichgestellt, wenn sie über eine Pflegeerlaubnis verfügen. 1

2 2. Vergütung Die Vergütung der Tagespflegeperson, die im öffentlichen Auftrag die Förderung in Kindertagespflege übernehmen, ist in dem durch das KiföG geänderten 23 SGB VIII geregelt. Die Vergütung bzw. laufende Geldleistung setzt sich gemäß 23 Abs. 2 SGB VIII aus folgenden Komponenten zusammen: a. Die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand der Tagespflegeperson (1,74 pro Stunde) Sachaufwand = Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und sonstige Bedürfnisse des Tageskindes. b. Der Anerkennungsbeitrag für Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes, der gemäß dem neuen 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist. Hier sind der Zeitaufwand und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Ab sind dies für Kinder unter 3 Jahren 3,76 und für Kinder über 3 Jahren 2,76. c. Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zur einer Unfallversicherung d. Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson e. Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt jeweils 1 x pro Tagespflegeperson, unabhängig ob diese ein oder mehrere Kinder betreut und wird auf Antrag an die Tagespflegeperson ausbezahlt. Nachweise sind beizufügen, auch bei Änderungen. Sofern sich die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch das zusätzlich vorhandene Tagespflegegeld nicht erhöhen, erfolgt keine Erstattung. z.b. wenn die Tagespflegeperson schon krankenversichert ist und bereits Beiträge anderweitig gezahlt werden. Eine hälftige Erstattung kommt nur dann in Frage, wenn wegen der Tagespflegetätigkeit höhere Beiträge zu leisten sind und dann auch nur vom höheren Betrag die Hälfte Pauschale Vergütung Eine pauschale Vergütung wird dann gewährt, wenn die Betreuungszeiten regelmäßig und konstant sind. Die Vergütung erfolgt monatlich pauschal nach Festsetzung der Betreuungszeiten durch die Fachstelle. Der Umfang der Betreuungszeiten wird alle sechs Monate von der Fachstelle Kindertagespflege überprüft. Die Pauschale wird monatlich durchgängig gewährt, weshalb es keine weitere Vergütung für betreuungsfreie Zeiten mehr geben kann. Grundsätzlich sind betreuungsfreie Zeiten (z. B. Urlaub, Fortbildung etc.) zwischen Eltern und Tagespflegeperson abzusprechen. Die Auszahlung der Pauschale erfolgt zum Ende des laufenden Betreuungsmonats bzw. Anfang des Folgemonats. Beginn der Betreuung erfolgt zum 01. oder zum 16. eines Monats, die Beendigung erfolgt zum 31. oder zum 15. Eines Monats. 2

3 2.1.1 Regelung bei Fehlzeiten mit erforderlicher Ersatzbetreuung von selbstständig tätigen Tagespflegepersonen Wird eine Ersatzbetreuung notwendig aufgrund eines Ausfalls der Tagespflegeperson, ist dies mit den Eltern und der Fachstelle Kindertagespflege abzustimmen. Die Ersatztagespflegeperson verfügt über eine entsprechende Pflegeerlaubnis. Die monatliche Pauschalzahlung wird gestoppt. Eine Vergütung erfolgt entsprechend tatsächlich geleisteter Betreuungsstunden an die Ersatzperson über die Stundenabrechnung. Um diesen Betrag wird die monatliche Pauschale gekürzt Regelung bei Fehlzeiten ohne Ersatzbetreuung Findet keine Betreuung statt (z. B. Krankheit / Kur des Kindes / der Pflegeperson) kann die Pauschale längstens einen Monat weitergewährt werden Vergütung entsprechend tatsächlich geleisteter Betreuungsstunden (Stundenabrechnung) Bei wechselndem Umfang der Betreuungszeiten ist die Abrechnung gem. monatlichem Stundenzettel notwendig. Dieser kann handschriftlich oder direkt über den link im Internet ausgefüllt werden. Wegweiser: Rathaus Bürgerservice Rechte Spalte Amt für Familie, Jugend und Soziales Bereich Jugendhilfe Dienstleistungen Bereich Jugendhilfe Tagesmütter Stundenabrechnung Am Ende des Monats muss die Stundenabrechnung von der Tagespflegeperson und von mindestens einem Elternteil unterschrieben und beim Amt für Familie, Jugend und Soziales, Frau Höhne, Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe eingereicht werden (Ausdruck dringend erforderlich). Danach erfolgt die Auszahlung, frühestens jedoch ab 10. des Folgemonats. Anlage 1: Stundenabrechnung Die Erstattung zu angemessenen Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge erfolgt separat (siehe oben). Anlage 2: Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsleistungen Zusätzlich anfallende Betreuungszeiten Zusätzlich anfallende Betreuungsstunden, die in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Personensorgeberechtigten stehen (z.b. Ferienzeiten), sind vorab bei der Fachstelle Kindertagespflege zu beantragen. Sie können dann zusätzlich wie angefallen ausbezahlt werden. Bei kurzfristigem zusätzlichem Bedarf (z.b. einmalige Überstunden der Eltern) genügt ein Vermerk auf dem Stundenabrechnungszettel. Wesentliche Überschreitungen der Betreuungszeiten ohne vorherige Absprache mit der Fachstelle bzw. ohne vermerkte Begründung können nicht vergütet werden. 3

4 Fortzahlung für betreuungsfreie Zeiten (z.b. Urlaub, Krankheit) Jährlich steht der Tagespflegeperson ein Monat Fortzahlung des Pflegegeldes zu. Die Fortzahlung erfolgt auf Grundlage der durchschnittlich monatlich festgelegten Betreuungszeiten. Die Auszahlung erfolgt nach Ende eines jeweiligen Kalenderjahres bzw. anteilig bei Beendigung der Betreuung Über-Nacht-Betreuung Eine Über-Nacht-Betreuung wird von Uhr bis 6.00 Uhr angenommen. Davon werden 25 % d.h. bis zu 2 Stunden, als Betreuungsstunden im Einzelfall vergütet und mit den sonstigen im jeweiligen Monat anfallenden Stundenleistungen ausbezahlt. Beispiel: Eine Mutter bringt ihr Kind um Uhr zur Tagesmutter und muss selbst von Uhr bis 5.00 Uhr arbeiten. Das Kind holt sie dann um 7.00 Uhr bei der Tagesmutter ab. Hieraus ergeben sich 5 Betreuungsstunden Uhr bis Uhr: 2 Stunden Uhr bis 6.00 Uhr: 2 Stunden 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr: 1 Stunden Betreuungszeit gesamt: 5 Stunden 2.4. Mindestbetreuungszeit und maximaler Betreuungsumfang Die monatliche Mindestbetreuungszeit beträgt 21,5 Stunden. Der maximale Betreuungsumfang beträgt 215 Stunden. In begründeten Einzelfällen kann die Fachstelle Kindertagespflege einen erhöhten Umfang befürworten Kündigung Grundsätzlich haben Tagespflegepersonen mit den Eltern einen Pflegevertrag abzuschließen, in dem auch die Kündigungsfrist von 4 Wochen von beiden Vertragsteilnehmern verankert ist. Verspätete Abmeldungen oder nicht eingehaltene Kündigungsfristen der Eltern gehen nicht zu Lasten des Jugendamtes. Dadurch verursachte Kosten sind von den Eltern direkt an die Tagespflegeperson zu zahlen. 3. Antragstellung der Sorgeberechtigten Vor Beginn der Betreuung stellen die Sorgeberechtigten einen Antrag auf Gewährung von Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII bei der Fachstelle Kindertagespflege, den sie gemeinsam unterschreiben. Sie werden darauf hingewiesen, die entsprechenden Nachweise vollständig einzureichen. Die Bearbeitung des Antrags kann erst nach vollständiger Vorlage aller relevanten Unterlagen erfolgen. Notwendige Unterlagen sind ggf: Nachweis der Elterlichen Sorge, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind Nachweis des Aufenthaltsstatus bei nichtdeutscher Staatsangehörigkeit Nachweis über die Berufstätigkeit (Arbeitszeitnachweis durch den Arbeitgeber) Die Festsetzung des Kostenbeitrags erfolgt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch bei Beginn der Aufnahme in der Kindertagespflege. 4

5 3.1. Gewährung von Kindertagespflege Grundsätzlich erfolgt eine Kostenübernahme bzw. eine Kostenbeteiligung bei allen Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Eintritt in eine Kindertageseinrichtung im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich in der Kindertagespflege ( 24 I SGB VIII). Für Kinder unter einem Jahr werden die Betreuungskosten im oben genannten Umfang bewilligt, wenn gemäß 24 a Abs. 3 SGB VIII die Leistung für die Entwicklung des Kindes geboten ist oder wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. Tritt bei einem Elternteil (oder beiden Eltern) die Arbeitslosigkeit ein, wird die Kindertagespflege für max. sechs Monate weitergewährt. Der Umfang wird individuell festgelegt. Bei Arbeitssuche kann ab Beginn der Arbeitsaufnahme (und Eingewöhnungsphase) gewährt werden. Der Umfang der Betreuung wird von der Fachstelle Kindertagespflege in Absprache mit den Eltern festgelegt Eingewöhnung des Kindes Die Eingewöhnung in der Kindertagespflege ist wichtiger Bestandteil des Betreuungsangebotes, vor allem bei Kindern unter drei Jahren. Sie wird im Antrag mit aufgenommen ( Beginn der Kindertagespflege ). Die Dauer richtet sich nach dem Bedarf des Kindes (höchstens jedoch vier Wochen) und wird in Kooperation mit den Eltern von der Fachstelle festgelegt. 4. Kostenbeitrag der Eltern Der Elternbeiträge richten sich nach der beantragten Betreuungszeit des Kindes sowie nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren. Der festgesetzte Kostenbeitrag ist auch für die Zeit der Eingewöhnung in vollem Umfang zu entrichten, auch wenn das Kind noch nicht den beantragten Betreuungsumfang vollständig beansprucht. Anlage 3: Kostenbeitragstabelle 5. Besteuerung Der Gewinn aus dem durch die Kindertagespflege erbrachten Pflegegeld im steuerlichen Sinn stellt Einkünfte aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit dar und ist damit nach 18 Abs.1 Nr.1 EStG zu versteuern. Eine Steuerfestsetzung erfolgt jedoch erst, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundbetrag von jährlich 8000 (bei Ledigen) oder (bei Verheirateten) übersteigt. Dabei ist zu beachten: Steuerfrei bleiben gemäß 3 Nr. 9 EStG n.f. die nach 23 ABS. 2 Satz 1 Nr.3 und 4 SGB VIII vom Jugendhilfeträger zu leistende Erstattungen der Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. 5

6 Zu versteuern ist der Gewinn, d.h. die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit anfallen. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ( 4 Abs. 3 EStG) gibt es zwei Möglichkeiten: Die Tagespflegeperson weist die tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben nach. Als Betriebsausgaben kommen beispielsweise ggf. anteilig in Betracht: Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien (Spiel- und Bastelmaterialien), Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Telekommunikationskosten, Aufwendungen für Versicherungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit stehen, Weiterbildungskosten, Fahrtkosten, Aufwendungen für Außer-Haus-Programm (z.b. Besuch von Zoo und kulturelle Veranstaltungen). Der Abzug erfordert, dass alle Einzelbelege gesammelt und in einer Einzelaufstellung dem Finanzamt vorgelegt werden. Oder Die Tagespflegeperson kann eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Pauschalen vereinfachen die Steuererklärung. Ein einheitlicher Betrag ersetzt das umständliche Auflisten von Einzelausgaben und das Sammeln von Belegen. Die Pauschale beträgt derzeit 300,- monatlich pro ganztags betreutem Kind (40 Stunden in der Woche). Soweit die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit weniger als 40 Stunden pro Woche beträgt, ist die zeitanteilige Kürzung nach folgender Formel vorzunehmen: 300 x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) 40 Stunden Beispiele: Tägl. Betreuungszeit Wöchentl. Betreuungszeit Monatl. Betreuungszeit ,0 262, ,0 225, ,5 187, ,0 150, ,5 112, ,0 75, ,5 37,50 Anteil Betriebskostenpauschale Auch für Zeiten, in denen die Tagespflegeperson (etwa wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung) verhindert ist, die vereinbarte Betreuung selbst zu erbringen, kann die Betriebskostenpauschale abgezogen werden, wenn die laufende Geldleistung in dieser Zeit durch das Jugendamt weiter gezahlt wird. Den Tagespflegepersonen bleibt es in jedem Fall unbenommen, statt der Pauschale die tatsächlich höheren Betriebskosten geltend zu machen. Ein Abzug von einzelnen nachweisbaren Aufwendungen (z.b. für Lebensmittel) neben dem Abzug der Pauschale ist dagegen nicht möglich. Findet die Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten des Kindes statt (Kinderfrau), steht die Betriebskostenpauschale nicht zur Verfügung. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten in der Regel leicht nachweisbar und daher eine Pauschale nicht erforderlich. Gleiches gilt bei Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen, wenn die Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen ist immer ein Einzelnachweis der tatsächlich anfallenden Aufwendungen notwendig. 6

7 Wir empfehlen: Tagespflegepersonen sollten Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen und sich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusenden lassen. Der Fragebogen ist auch über das Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen im Internet abrufbar ( und kann am PC ausgefüllt und anschließend an das Finanzamt gesandt werden. In diesem Fragebogen sind Angaben u.a. zu den künftigen Gewinnen zu machen. Anhand der Angaben zum voraussichtlichen Gewinn berechnet das Finanzamt die Vorauszahlungen für Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und nennt die Fälligkeitstermine. Die Vorauszahlungen können auf Antrag beim Finanzamt der tatsächlichen Gewinnentwicklung angepasst werden. Die endgültige Steuerfestsetzung erfolgt dann anhand der Steuererklärung, die grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden muss Ansprechpartner für Steuerfragen in VS: Frau Blessing ist Expertin rund um das Thema Steuer und Kindertagespflege und ist unter der Telefonnummer: 07721/ gerne bereit, Ihre Fragen zu beantworten. Anlage 3: Was verdiene ich als Tagespflegeperson? 5.2. Private Rechnung für die Eltern (erstellt durch die Tagespflegeperson) Eltern können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder grundsätzlich steuerlich absetzen. Um dies beim Finanzamt geltend machen zu können, brauchen sie von der Tagespflegeperson eine ordnungsgemäße Rechnung, wenn die Tagespflegeperson eine private Zuzahlung verlangt. Eine bestimmte Form ist für Rechnungen, die an Privatpersonen (hier Eltern) gehen, nicht vorgeschrieben. Eine Rechnung sollte folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Tagespflegeperson Name und Anschrift der Eltern Steuernummer Datum der Rechnung Fortlaufende Rechnungsnummer. Dabei empfiehlt es sich, immer eine Zuordnung zum jeweiligen Jahr und dann eine weiterlaufende Nummer zu wählen, z.b Art der Beitragsleistung und für welches Kind (Name des Kindes) Die Rechnungsunterlagen sind 10 Jahre aufzuheben. In welchem Abstand Rechnungen gestellt werden, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab. Zahlungen sollten jedoch monatlich vereinbart werden. Die Zahlungen von mehreren Monaten können auch im Nachhinein durch eine Quittung erfolgen. Eine ordnungsgemäße Rechnungsführung ist ein Beleg für professionelles Auftreten der Tagespflegeperson. Anlage 4: Muster für private Rechnung 7

8 6. Kranken- und Pflegeversicherung Für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen, gelten nach Maßgabe der durch das KiföG geänderten 10 und 24 SGB VIII folgende Erleichterungen in der gesetzlichen Krankenversicherung: 1. Familienversicherte Tagespflegepersonen können innerhalb gewisser Einkommensgrenzen auch künftig beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben: Bei selbstständiger Tätigkeit: maximales monatliches Gesamteinkommen von 405,00 (zu versteuerndes Einkommen) Bei Anstellung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses: maximales monatliches Gesamteinkommen von 450,00 2. Für Tagespflegepersonen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge ausgehend von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 945,00 berechnet (grundsätzlich gilt für hauptberuflich Selbstständige eine Mindestbemessungsgrundlage i.h.v. 2126,25 ). Ist das tatsächliche Einkommen höher als 945,00, wird der Betrag auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens errechnet. Relevant ist das Arbeitseinkommen, also der steuerliche Gewinn. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 405,00 aber unter 945,00 so wird trotzdem die Mindestbemessungsgrundlage von 945,00 zugrunde gelegt, auch wenn dieses Einkommen gar nicht erzielt wird. Seit ist die Finanzierung der Krankenversicherung umgestellt. Es gilt ein Beitragssatz von 14,0% (ohne Krankengeld) zuzgl. gf. ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlicher Zusatzbeitrag derzeit 0,9%) Hinzu kommen Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung in Höhe von 2,35 % (für Eltern) bzw. 2,6 % (für Kinderlose). 6.1 Besonderheiten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (Kinderfrau) Die Beschäftigung als Kinderfrau im Haushalt des Kindes ist in der Regel ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Wenn das Gesamteinkommen nicht mehr als 450,00 beträgt, kann die Kinderfrau in der Familienversicherung beitragsfrei versichert bleiben. Wir empfehlen: Die Voraussetzungen für den Nachweis der Tagespflegetätigkeit legen die Krankenkassen fest. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der eigenen Krankenkasse ist dringend vor Aufnahme eines Tageskindes zu empfehlen. Die Praxis zeigt nämlich, dass noch keine einheitliche Vorgehensweise der Krankenkassen gewährleistet ist, so dass Fragen in einer persönlichen Beratung vorab zu klären sind. Ebenfalls wichtig ist, vor Aufnahme des Kindes zu kalkulieren, welches Einkommen voraussichtlich erzielt werden wird. Wenn der Gewinn nur knapp über der 405,00 Grenze liegt, gilt trotzdem die Beitragsbemessungsgrenze von 945,00, aus der die Beiträge bemessen werden. Die Tagespflegeperson soll darauf achten, dass bei der Festsetzung ihres Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages nur das zu versteuernde Einkommen (Gewinn) zugrunde gelegt wird! Es gibt für Tagespflegepersonen grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Krankengeldabsicherung zu stellen. Genaue Informationen hierzu sollten bei der eigenen Krankenkasse abgefragt werden. 8

9 Hälftige Erstattung der Versicherungsbeiträge: Das Jugendamt erstattet auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Erstattung wird nur dann gewährt, wenn die Eltern einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kindertagespflege stellen. Als angemessen werden Beiträge eingestuft, die in sinnvollem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen aus der Kindertagespflege stehen. Sollte die Tagespflegeperson weitere Einnahmen z.b. aus anderen Tätigkeiten, Kapitalerträgen oder Mieteinnahmen erzielen, die dann unangemessen höhere Versicherungsbeiträge bewirken, können nur die Beiträge aus Kindertagespflege-Einnahmen, nicht aus anderen Einkünften berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist eine rechtzeitige Beratung unerlässlich. Die Erstattung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung orientiert sich an der Höhe der gesetzlichen Versicherung Besonderheiten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (Kinderfrau): Die Beschäftigung als Kinderfrau im Haushalt des Kindes ist in der Regel ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Wenn das Gesamteinkommen nicht mehr als 450,00 beträgt, kann die Kinderfrau in der Familienversicherung beitragsfrei versichert bleiben. 7. Rentenversicherung Bei selbständig tätigen Tagespflegepersonen tritt gemäß 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, wenn die Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte der Tagespflegeperson 450,00- überschreiten. Entscheidend ist hier wiederum der einkommenssteuerliche Gewinn, der gemäß 165 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit 15 Abs. 1 SGB IV die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung bildet. Der steuerliche Gewinn bemisst sich aus der Summe der Einnahmen, die aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson erzielt wurden (ohne die nach 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Erstattungsbeiträge des Jugendamtes für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung gemäß 23 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VIII). Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,7 %. Schon ab der Zahlung eines Mindestsatzes von 84,15 werden Rentenansprüche erworben. Wir empfehlen: Bei der Deutschen Rentenversicherung sollte vor Aufnahme eines Tageskindes ein Beratungstermin vereinbart werden. Im Gespräch sollte ausdrücklich eine einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt werden, d.h. Beiträge bemessen sich aus dem tatsächlich erzielten Einkommen. Zu beachten ist ferner, dass es eine Mehrversicherungspflicht gibt. Dies bedeutet, dass wenn eine Tagespflegeperson noch weitere selbständige Tätigkeiten ausübt oder in einem Beschäftigungsverhältnis steht, Beiträge grundsätzlich aus jeder einzelnen Tätigkeit zu zahlen sind. 9

10 Hälftige Erstattung der Versicherungsbeiträge: Das Jugendamt erstattet auf Antrag die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung. Das Amt für Familie, Jugend und Soziales Villingen-Schwenningen hat festgelegt, dass diese Erstattung nur gewährt wird, wenn die Eltern einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kindertagespflege gestellt haben. Als angemessen werden Beiträge anerkannt, die in sinnvollem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen aus der Tagespflege stehen. Sollte die Tagespflegeperson weitere Einnahmen z.b. aus anderen Tätigkeiten oder Mieteinnahmen erzielen, die dann unangemessen höhere Versicherungsbeiträge bewirken, können diese Beiträge nicht hälftig, sondern nur anteilig und angemessen übernommen werden. In diesen Fällen ist eine rechtzeitige Beratung unerlässlich. Besteht keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht, kann auf Antrag bis zu 42,54 monatlich zur Finanzierung einer freiwilligen oder privaten Rentenabsicherung gewährt werden. Folgende Möglichkeiten stehen der Tagespflegeperson zur Verfügung: Beiträge zur privaten Renten- oder Kapital bildenden Lebensversicherung, die frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausbezahlt werden Beiträge zu Bank- und Fondssparplänen, die frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden oder die nach dem Gesetz zur Zertifizierung von Altersvorsorgebeiträgen (AltZertG) vom in der jeweils gültigen Fassung zertifiziert sind Vermögensbildende, auf mehrere Jahre angelegte Formen der Anlage für 50-jährige und ältere Tagespflegepersonen, z.b. Bundesschatzbriefe oder Bausparverträge, die zum Erwerb von Wohneigentum alters sichernd wirken (z.b. Wohn-Riester) Bei vorhandenem Wohneigentum kann der Zuschuss von 42,54 zur Deckung der Kosten von Zins und Tilgung genutzt werden. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, ihre Aufwendungen für die Alterssicherung jederzeit nachweisen zu können. 8. Unfallversicherung Tagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversicherungspflichtig. Die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (bgw) erfolgt mit Aufnahme des ersten Tageskindes. Der Jahresbeitrag wird auf Antrag vom Jugendamt der Tagespflegeperson erstattet. Die Tagespflegeperson hat selbst darauf zu achten, dass bei Unterbrechung oder Beendigung der Tätigkeit die Versicherung sofort zu kündigen ist. Bei der Aufnahme weiterer Kinder muss die Versicherung nicht informiert werden. Mit der Anmeldung der Tagespflegeperson bei der gesetzlichen Unfallversicherung sind automatisch alle von ihr betreuten Kinder bei der Unfallkasse Baden-Württemberg mitversichert. Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder online unter Anlage 5: Anmeldeformular für die bgw 10

11 8.1. Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge durch das Jugendamt (s. Anlage 2) Zur Beantragung der Erstattung benötigt das Jugendamt lediglich eine Kopie der Anmeldung bei der bgw. Erfahrungsgemäß warten Tagespflegepersonen unterschiedlich lange auf die erste Beitragsrechnung, da diese immer nur jährlich (jeweils Ende April) versandt wird. Die Versicherung leistet aber ab dem Tag der Anmeldung, weshalb auch das Jugendamt ab diesem Zeitpunkt die Kosten für die Beiträge übernimmt. 9. Haftpflichtversicherung Mit der Ausübung ihrer Tätigkeit hat die Tagespflegeperson die Aufsichtspflicht für das zu betreuende Kind übernommen. Sie ist daher haftbar zu machen für evtl. Personen- und Sachschäden, die aus einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung resultieren. Da aber auf alle Fälle Schäden, die das Kind sich selbst oder anderen zufügen könnte, abgesichert sein müssen, hat das städtische Jugendamt Sammelhaftpflichtversicherung für alle Pflegeund Tageskinder abgeschlossen. Diese reguliert den Schaden, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung der Tagespflegeperson nachgewiesen wird, ansonsten werden die Ersatzansprüche des Geschädigten abgewehrt. Die Sammelhaftpflichtversicherung hat in ihren Bedingungen auch die Kinder unter 7 Jahren mit eingeschlossen. Wir empfehlen: Findet die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen statt, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich die von der Tagespflegeperson selbst abzuschließen ist. 10. Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 SGB VIII Die Pflegeerlaubnis befugt die Tagespflegeperson zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern. Die Erlaubnis kann bis zu 8 Kindern erweitert werden, wenn die Tageskinder nicht gleichzeitig anwesend sind (Platzsharing). Anlage 6: Merkblatt Verfahren zur Eignungsprüfung in der Kindertagespflege Anlage 7: Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis gem. 43 SGB VIII 11. Gewerbeanmeldung Als Tagespflegeperson muss kein Gewerbe angemeldet werden und es fällt auch keine Gewerbesteuer an ( 6 Gewerbegesetz). 12. Hygieneschulung bei Kindertagespflege Für Tagespflegepersonen, die in anderen geeigneten Räumen tätig sind, ist eine Belehrung gem. 43 Infektionsschutzgesetz notwendig. Das Gesundheitsamt bietet entsprechende Termine an. 11

12 13. Weiterführende Informationen Informationen zum Kinderförderungsgesetz (KiföG): Jugend/kinderbetreuung,did=97458.html Handbuch Kindertagespflege: Aktionsprogramm Kindertagespflege Tipps und Infos für Tagespflegepersonen Ansprechpartner beim Amt für Familie, Jugend und Soziales Frau Nina Weiß Frau Martina Bruhn Frau Cornelia Fuchs Frau Sandra Hechinger Frau Sandra Vögele Frau Karin Höhne Frau Isabelle Dörflinger (Sekretariat) 07721/ (Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Schulung der Tagespflegepersonen) (Beratung, Antragstellung, Vermittlung, Begleitung) (Beratung, Antragstellung, Vermittlung, Begleitung) (Beratung, Antragstellung, Vermittlung, Begleitung) (Wirtschaftliche Berechnung, Stundenabrechnung, Auszahlung des Pflegegelds, Ermittlung des Kostenbeitrags) (Wirtschaftliche Berechnung, Stundenabrechnung, Auszahlung des Pflegegelds, Ermittlung des Kostenbeitrags) 15. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum in Kraft. Die Fachstelle Kindertagespflege 12

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