Österreichische Bundesbahnen Zugleitbetrieb

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1 DV V 5 (06/2004) Österreichische Bundesbahnen Zugleitbetrieb Seite 1

2 DV V 5 (06/2004) Genehmigt vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Verwaltungsbereich Verkehr mit Zahl: /1/-II/C/121/98 Genehmigte Änderungen durch BMVIT Änderung genehmigt mit GZ vom 1.Änderung /1-II/C/121/ /1-II/C/121/ Änderung /2-II/C/121/ Änderung Seite 2

3 DV V 5 (06/2004) Verzeichnis der Änderungen lfd. Nr. Enthalten im Informationsblatt des GB-Netz (IdN) Richt Stück aus -linie Gegenstand - Neuauflage Gültig ab durchgeführt von/am Änderung Änderung Änderung Seite 3

4 DV V 5 (06/2004) Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Änderungen...3 Inhaltsverzeichnis...4 Abkürzungen...5 I. Allgemeines Inhalt, Zweck und Geltungsbereich Zusätzliche Bestimmungen Begriffe...6 II. DV V2 - Signalvorschrift Haupt- und Vorsignale Weichensignale Verschubhalttafel Trapeztafel Fahrerlaubnissignal bleibt frei...7 III. DV V3 - Betriebsvorschrift Allgemeines Verschubdienst Bilden der Züge Fahrdienst in den Betriebsstellen Fahrdienst beim Zug Nebenfahrten Gleissperren bis 19 bleiben frei Zugleitschlüssel bis 26 bleiben frei...19 IV. DB Fahrplanbehelfe Buchfahrplan Bildfahrplan...20 Anlage 1: Zuglaufmeldungen und Aufträge...21 Anlage 2: Zugleitblatt...22 Anlage 3: Schlüsselverzeichnis...28 Anlage 4: Zuglaufblatt...30 Seite 4

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9 DV V 5 (06/2004) 12 Bilden der Züge Die Aufgaben des Fdl obliegen in jedem Fall dem Zl-Fdl. Die Bestimmungen der DV V3, 26 Abs. 13 sind nur anzuwenden, wenn die Verständigung mit dem Zl-Fdl nicht möglich ist. 13 Fahrdienst in den Betriebsstellen (1) Der Bereich des Zl-Fdl ist die gesamte Zugleitstrecke. Sind Zls vorhergesehen (Bsb, Einführungserlaß zum Fahrplan, Betra) oder unvorhergesehen auf Anordnung der BL mit Fdl besetzt, handeln diese grundsätzlich im Auftrag des Zl-Fdl; für den Verschubdienst, die Fahrstraßenprüfung und -sicherung sowie für die Signal- und Weichenbedienung sind sie jedoch allein verantwortlich. (2) Gefährdete Rotten müssen beim Zl-Fdl unter Angabe der benachbarten Zls angemeldet werden. Wegen der Vorgangsweise bei Gefährdeten Rotten s. Abs. 8. Ist ein Bahnhof mit Fdl besetzt, obliegen diesem alle Maßnahmen für Gefährdete Rotten im Bahnhofbereich. (3) In der Zugleitstrecke wird grundsätzlich der Sammelbefehl verwendet. (4) Die Aufgaben der Befehlsbahnhöfe legt die Bsb fest. (5) Bei Einleitung und Absage von Zügen wirkt nur der Zl-Fdl mit. Decken sich Zugleitstrecke und Befehlsbereich, entfallen Einleitung und Absage. Die Mitarbeiter im ausführenden Betriebsdienst der Zugleitstrecke werden im erforderlichen Umfang vom Zl-Fdl mit Zugankündigung verständigt. Züge, mit denen Bedarfs- und Sonderzüge kreuzen oder vorfahren sollen, sind zu verständigen; die erforderlichen Zlms müssen bestimmt werden. (6) Bei der Zuganzeige wirkt nur der Zl-Fdl mit. (7) Die Wahrung des Blockabstandes obliegt dem Zl-Fdl. Blockabschnitte werden von Zls oder besetzten Bahnhöfen begrenzt. Das Zugmeldeverfahren ist nur für den Blockabschnitt, der an den Bereich des Nachbarfahrdienstleiters anschließt, anzuwenden. Ist es zweckmäßig, darf auch früher als 5 Minuten vor der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit eines Zuges angeboten werden. Die Rückmeldung darf aufgrund der Ankunftsoder Verlassensmeldung unter Beachtung des 38 Abs. 10 und 11 der DV V3 gegeben werden. V3, 22 (2), 26 (2,13) V3, 35 (1) V3, 35 (4,5) V3, 36 (2,3) V3, 37 (4) V3, 37 (4-6) V3, 37 (11) V3, 38 Seite 9

10 DV V 5 (06/2004) Muß innerhalb der Zugleitstrecke fernmündliches Rückmelden für die Fälle des 38 Abs. 12 der DV V3 eingeführt werden, so sind Zuglaufmeldungen gem. 13 Abs. 9 anzuordnen. (8) Die Vorausmeldung ist in den Fällen des 38 Abs. 18 der DV V3 auch innerhalb der Zugleitstrecke erforderlich, nötigenfalls müssen die entsprechenden Zlms bestimmt werden. Die Abmeldung zwischen dem Zl-Fdl und den Nachbarfahrdienstleitern entfällt. (9) Zur Regelung des Zugverkehres innerhalb der Zugleitstrecke dienen die Zuglaufmeldungen Fahranfrage, Fahrerlaubnis, Ankunftsmeldung, Verlassensmeldung. Zuglaufmeldungen werden zwischen Zl-Fdl und Tfzf (Kl-Führer) gegeben. Planmäßige Zuglaufmeldungen sind in Zugleitblatt und Zuglaufblatt festgelegt, sonst ordnet sie der Zl-Fdl an oder trägt diese vor der Übergabe an den Tfzf (Kl-Führer) in den Spalten 6 bzw. 7 des Zuglaufblattes ein. Über Auftrag des Zl-Fdl dürfen diese Änderungen auch vom Fdl des der Zugleitstrecke benachbarten Bahnhofes durchgeführt werden. Wegen Symbolen s. Anlage 1. Über besonderen Auftrag des Zl-Fdl darf die vollzogene Ausfahrt eines Zuges (einer Nebenfahrt) aus einer Zls durch den Verschubleiter des Fahrverschubes, Kl-Führer, Schrankenwärter oder Örtlich Aufsichtsführenden einer Gefährdeten Rotte gemeldet werden. Eine Schlüsselfreigabe darf diesfalls gem. 13 Abs. 16 erteilt werden. Die Meldung über die vollzogene Ausfahrt eines Zuges ist nicht als Verlassensmeldung anzusehen. Bei tauglichem System werden die Zuglaufmeldungen durch das Sicherungssystem bzw. das Fahrerlaubnissignal gegeben. Bei bestimmten Störungsfällen (siehe Bedienungsanweisung) ordnet der Zl-Fdl die Führung des Zuglaufblattes und die notwendigen Zuglaufmeldungen an. (10) Kein Zug darf ohne Fahrerlaubnis verkehren. Die Fahrerlaubnis erteilt der Zl-Fdl dem Tfzf (Kl-Führer) aufgrund der Fahranfrage Fahranfrage für Zug (Nebenfahrt)... in... mit dem Wortlaut Seite 10

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19 DV V 5 ( /2002) Der Zl-Fdl darf den Zugleitbetrieb erst aufnehmen, wenn die Nebenfahrt beendet ist oder sich bei ihm gemeldet hat. (8) Rückfallweichen dürfen nur von Kl mit einer Mindestradsatzlast von 2 t (Schmalspur-Kl 1,5 t) aufgefahren werden; gezogene Bahnwagen (Kl-Anhänger) müssen eine Mindestradsatzlast von 800 kg (Schmalspur-Kl-Anhänger 600 kg) haben. (9) Die Bestimmungen des 78 Abs. 16 sowie des 79 der DV V3 kommen auf Zugleitstrecken nicht zur Anwendung. Bei tauglichen elektrischen Festlegeschlössern vor Ort, ist die Anwendung der Freimeldung gemäß DV V3 78 Abs. 16 zulässig. 16 Gleissperren (1) Für die Sperre eines Streckengleises ist der Zl-Fdl zuständig. Die Zustimmung des Nachbarbahnhofes ist nur für die Sperre des Streckengleises von der letzten Zls zum Nachbarbahnhof bzw. zur nächsten Zls der Nachbarzugleitstrecke erforderlich. (2) Die Eintragungen erfolgen im Zugleitblatt. (3) Die Sperre von Bahnhofgleisen verfügt der Zl-Fdl. 17 bis 19 bleiben frei 20 Zugleitschlüssel (1) Für eine Zugleitstrecke wird eine im Schlüsselverzeichnis (Anlage 3) festgelegte Anzahl gleichartiger Schlüssel - Zugleitschlüssel - aufgelegt. (2) Jedes Tfz und jeder Kl führt einen Zugleitschlüssel mit. Verwendung, Ausfolgung und Abgabe sind in der Anlage 3 geregelt. (3) Die Sicherungsanlagen der unbesetzten Zls können nur bedient werden, solange der Zugleitschlüssel eingeführt und umgesperrt ist. Bestimmte, in der Bedienungsanweisung angegebene Bedienungshandlungen (zählwerkspflichtige Handlungen) können nur nach Einführen und Umsperren des Zugleitschlüssels in einem Schlüsselschalter durchgeführt werden. Die Vorgangsweise bei Zugleitbetrieb mit Bahnhofsicherung gilt bei Zugleitbetrieb mit Streckensicherung sinngemäß. (4) Der Verlust eines Zugleitschlüssels muß unverzüglich dem Zl-Fdl und dem zuständigen sicherungstechnischen Erhaltungsbediensteten gemeldet werden. Änd. 01/2002 V3, 78 (16), 79 V3, 86 V3, 86 (8) V3, 87 V3, 50 (3-6) Seite 19

20 DV V 5 ( /2002) Änd. 01/2002 (5) Auf bestimmten Zugleitstrecken wird entgegen Abs. (2) kein Zugleitschlüssel aufgelegt (siehe Bedienungsanweisung); die in Abs. (3) genannten Bedienungshandlungen können diesfalls durch andere Bedienungen, nur in Zusammenwirkung mit dem Zugleitfahrdienstleiter, durchgeführt werden. 21 bis 26 bleiben frei IV. DB Fahrplanbehelfe 27 Buchfahrplan (1) Der Buchfahrplan enthält für Zugleitstrecken anstelle der Fahrpläne fortlaufend numerierte, besondere Fahrplanmuster sowie Umleitungspläne. Für jeden Zug wird ein Zuglaufblatt (V5-01b) mit allen aktuellen Daten des Buchfahrplanes erstellt. (2) Das Verzeichnis der Züge ist mit der Nummer des zugehörigen Fahrplanmusters ergänzt. (3) Für Sonderzüge ist ein Fahrplanmuster festzulegen. (4) Handschriftliche Änderungen im Zugleitblatt und im Zuglaufblatt bzgl. der Buchfahrplanangaben dürfen nicht angeordnet werden. 28 Bildfahrplan Grundsätzlich werden für Zugleitstrecken Bildfahrpläne aufgelegt; zur graphischen Darstellung des Zugverkehres dient dem Zl-Fdl das Zugleitblatt (Anlage 2). Seite 20

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27 DV V 5 (12/2002) 7.1 Wird die Freimeldung gem. 15 (9) bei elektrischen Festlegeschlössern angewendet, gilt folgendes Verbuchungsbeispiel. XL 1 0 1) XL1 in AB Huber (A1) XL XK A1 XG 1) Freimeldung durch Übermittlung über Zugleitfunk möglich. Die Freimeldung ist gem. DV V3 78 (18) zu verbuchen Seite 26 a

28 DV V 5 (12/2002) Seite 26 b

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35 DV V 5 (1998) noch Anlage 4: Zuglaufblatt ohne Vordruck Siehe DA Buchfahrplan anstelle Zuglaufblatt N-BN Seite 33

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