Zwischen- Untersuchungsbericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zwischen- Untersuchungsbericht"

Transkript

1 Zwischen- Untersuchungsbericht Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes GZ: BMVIT IV/SUB/SCH/2017 Verletzung von Personen durch Schienenfahrzeuge Bahnhof Kirchstetten 12. Jänner 2017 und 3. März 2017 Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

2 Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Abbildungen 3 Verzeichnis der Regelwerke 3 Verzeichnis der Regelwerke des IM/RU 3 Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe 3 Untersuchungsverfahren 4 Vorbemerkungen 4 Hinweis 5 Kontakt 5 Empfänger 6 Zusammenfassung 7 1 Allgemeine Angaben Zeitpunkt Örtlichkeit Witterung; Sichtverhältnisse Behördenzuständigkeit Örtliche Verhältnisse Beteiligte Fahrten Fahrt vom 12. Jänner Fahrt vom 3. März Zulässige Geschwindigkeiten Auszug aus dem VzG Auszug aus ÖBB Buchfahrplan Fahrplan für Z 1612 am 12. Jänner Fahrplan für Z 2063 am 12. Jänner Signalisierte Geschwindigkeit Geschwindigkeitseinschränkungen 14 2 Sachverhaltsdarstellung, Befundaufnahme Allgemeines zum Vorfall vom 12. Jänner Allgemeines zum Vorfall vom 3. März Folgen Verletzte Personen Schäden an der Infrastruktur Sachschäden an Fahrzeugen und Ladegut Schäden an Umwelt Betriebsbehinderungen 15 4 Beteiligte, Auftragnehmer, Zeugen 15 5 Rettungs- und Notfalldienst 15 6 Externe Ermittlungen 15 7 Sicherheitsempfehlungen Sicherheitsempfehlungen gemäß 16 Abs. 2 UUG _ZUB_final.docx 2

3 Verzeichnis der Abbildungen Abbildung 1: Skizze Eisenbahnlinien Österreich (Quelle SUB) 8 Abbildung 2: Bahnhof Kirchstetten Blick Richtung St. Pölten (Quelle SUB) 9 Abbildung 3: Bahnhof Kirchstetten Blick Richtung Wien (Quelle SUB) 10 Abbildung 4: Lageskizze Bahnhof Kirchstetten (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) 10 Abbildung 5: VzG Strecke Fahrtrichtung 2 (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) 12 Abbildung 6: VzG Strecke Fahrtrichtung 1 (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) 12 Abbildung 7: Buchfahrplan Z 1612 (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) 13 Abbildung 8: Buchfahrplan Z 2063 (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) 13 Verzeichnis der Regelwerke RL 2004/49/EG Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit EisbG 1957 Eisenbahngesetz UUG 2005 Unfalluntersuchungsgesetz MeldeVO-Eisb 2006 Meldeverordnung Eisenbahn Verzeichnis der Regelwerke des IM/RU DV V 2 DV V 3 ZSB Signalvorschrift der ÖBB Betriebsvorschrift der ÖBB Zusatzbestimmungen zur Signal- und Betriebsvorschrift Verzeichnis der Abkürzungen und Begriffe Abs. Bf BMVIT, bmvit Bsb Bstg DU ES Fdl Hbf IM La MEZ NSA ÖBB Richtungen RU (EVU) SUB Tfz Tfzf UTC VzG Zub Z xxx Absatz Bahnhof Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Betriebsstellenbeschreibung des IM Bahnsteig Dienstleistungsunternehmen Einfahrsignal Fahrdienstleiter Hauptbahnhof Infrastrukturbetreiber Übersicht über Langsamfahrstellen und Besonderheiten Mitteleuropäische Normalzeit Nationale Sicherheitsbehörde (National Safety Authority) Österreichische Bundesbahnen wenn nicht anders angegeben, beziehen sich Richtungsangaben (rechts, links, vor, nach, ) immer auf die Fahrtrichtung der gegenständlichen Fahrt Railway Undertaking (Eisenbahnverkehrsunternehmen) Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes Triebfahrzeug Triebfahrzeugführer Koordinierte Weltzeit (Universal Time, Coordinated) Verzeichnis örtlich zulässiger Geschwindigkeiten Zugbegleiter Zug (xxx Nummer des Zuges) _ZUB_final.docx 3

4 Untersuchungsverfahren Der Zwischen-Untersuchungsbericht stützt sich auf folgende Aktionen der SUB: - Schriftliche Meldungen nach MeldeVO-Eisb 2006 (Meldeverordnung) eingelangt am 23. Jänner Ortsaugenschein am 16. Jänner Stellungnahme der Geschäftsleitung des Infrastrukturbetreibers vom 13. Februar Schriftliche Meldungen nach MeldeVO-Eisb 2006 (Meldeverordnung) eingelangt am 6. März Untersuchungsakt der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingelangt 9. Oktober Untersuchungsbericht des Infrastrukturbetreibers eingelangt am 31.Oktober 2017 Vorbemerkungen Die Untersuchung wurde gemäß den Bestimmungen des Artikel 19 Abs. 2 der RL 2004/49/EG in Verbindung mit den Bestimmungen des 5 Abs. 2 und 4 UUG 2005 durchgeführt. Gemäß 15 Abs. 3 UUG 2005 ist der endgültige Untersuchungsbericht so rasch wie möglich und nicht später als zwölf Monate nach dem Vorfall zu veröffentlichen. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischen-Untersuchungsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen, der jedenfalls die zum Zeitpunkt der Berichtslegung für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen sowie einen Überblick über die noch nicht abgeschlossenen Untersuchungsverfahren bzw. schritte zu enthalten hat. Gemäß 4 UUG 2005 haben Untersuchungen als ausschließliches Ziel die Feststellung der Ursache des Vorfalles, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung ähnlicher oder gleichartig gelagerter Vorfälle in der Zukunft beitragen können. Die rechtliche Würdigung der Umstände und Ursachen ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Untersuchung. Es ist daher auch nicht der Zweck dieses Zwischen-Untersuchungsberichtes, ein Verschulden festzustellen oder Haftungsfragen zu klären. Der Zwischen- Untersuchungsbericht hat dabei die Anonymität aller Beteiligten derart sicherzustellen, dass jedenfalls keine Namen der beteiligten Personen enthalten sind. Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die im Zwischen-Untersuchungsbericht zitierten Regelwerke beziehen sich ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Vorfalls gültige Fassung. Der Zwischen-Untersuchungsbericht kann Sicherheitsempfehlungen beinhalten. Gemäß Artikel 25 Abs. 2 der RL 2004/49/EG werden Sicherheitsempfehlungen an die Sicherheitsbehörde und, sofern es die Art der Empfehlung erfordert, an andere Stellen oder Behörden in dem Mitgliedstaat oder an andere Mitgliedstaaten gerichtet. Die Mitgliedstaaten und ihre Sicherheitsbehörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsempfehlungen der Untersuchungsstellen angemessen berücksichtigt und gegebenenfalls umgesetzt werden. Die Sicherheitsbehörde und andere Behörden oder Stellen sowie gegebenenfalls andere Mitgliedstaaten, an die die Empfehlungen gerichtet sind, unterrichten die Untersuchungsstelle mindestens jährlich über Maßnahmen, die als Reaktion auf die Empfehlung ergriffen wurden oder geplant sind (siehe Artikel 25 Abs. 3 der RL 2004/49/EG). Die im Zwischen-Untersuchungsbericht bereits enthaltenen Sicherheitsempfehlungen sind jedenfalls in den Vorläufigen Untersuchungsbericht bzw. in den endgültigen Untersuchungsbericht aufzunehmen, auch wenn zwischenzeitlich durch eine getroffene Maßnahme die ausgesprochene Sicherheitsempfehlung bereits umgesetzt wurde. Die getroffene Maßnahme ist bei der jeweiligen Sicherheitsempfehlung anzuführen _ZUB_final.docx 4

5 Hinweis Dieser Zwischen-Untersuchungsbericht sowie andere zur Verfügung gestellte Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes, weder kopiert, verteilt, veröffentlicht oder Dritten in anderer Weise zugänglich gemacht werden. Hinweis zu abgebildeten Personen: Auf in diesem Bericht eingebundenen Darstellungen der Gegenstände und Örtlichkeiten (Fotos) sind eventuell unbeteiligte, unfallerhebende oder organisatorisch tätige Personen und Einsatzkräfte zu sehen und gegebenenfalls anonymisiert. Da die Farben der Kleidung dieser Personen (z.b. Leuchtfarben von Warnwesten) möglicherweise von der Aussage der Darstellungen ablenken können, wurden diese bei Bedarf digital retuschiert (z.b. ausgegraut). Kontakt Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes 1210 Wien, Trauzlgasse 1 Fax: +43 (1) uus@bmvit.gv.at Homepage: _ZUB_final.docx 5

6 Empfänger Dieser Zwischen - Untersuchungsbericht ergeht an: Unternehmen/Stelle Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Dienstleistungsunternehmen Traktion Beteiligtes Personal Oberste Eisenbahnbehörde im bmvit Nationale Sicherheitsbehörde im bmvit Vertretung des Personals Beteiligte Bahnbenützende _ZUB_final.docx 6

7 Zusammenfassung Am 12. Jänner 2017 und am 3. März 2017 ereigneten sich im Bf Kirchstetten zwei Vorfälle mit Personenschaden. Beide Vorfälle sind vom Ablauf vergleichbar und werden deshalb in einem gemeinsamen Bericht abgehandelt. Die Untersuchungen sind zurzeit noch nicht vollständig abgeschlossen, weshalb allen Beteiligten dieser Zwischen-Untersuchungsbericht übermittelt wird. Hergang zum Vorfall 1 Am Donnerstag, 12. Jänner 2017, ca. 8:07 Uhr, Bahnhof Kirchstetten, wurde eine Bahnbenützende vom einfahrenden, haltenden Zug 1612 am schienengleichen Bahnsteigzugang auf Gleis 1 erfasst. Folgen Die bahnbenützende Person wurde vom Zug in Richtung Bahnsteig 2 zu Boden gestoßen und dabei schwer verletzt. Ursache Ist noch Gegenstand der Unfalluntersuchung und Analyse. Hergang zum Vorfall 2 Am Freitag, 3. März 2017, ca. 23:36 Uhr, Bahnhof Kirchstetten, wurde eine bahnbenützende Person vom einfahrenden, haltenden Zug 2063 am schienengleichen Bahnsteigzugang auf Gleis 1 erfasst. Folgen Die bahnbenützende Person wurde vom Zug etwa 15 Meter mitgeschleift und dabei schwer verletzt. Ursache Ist noch Gegenstand der Unfalluntersuchung und Analyse _ZUB_final.docx 7

8 1 Allgemeine Angaben 1.1 Zeitpunkt Vorfall 1, Donnerstag, 12. Jänner 2017, ca. 8:07 Uhr UTC+1 (MEZ). Vorfall 2, Freitag 3. März 2017, ca. 23:37 Uhr UTC+1 (MEZ). 1.2 Örtlichkeit IM ÖBB-Infrastruktur AG - Strecke Wien Westbf nach St. Pölten - Bf Kirchstetten - Gleis 1 - Km 43,559, schienengleicher Bahnsteigzugang Bf Kirchstetten Abbildung 1: Skizze Eisenbahnlinien Österreich (Quelle SUB) 1.3 Witterung; Sichtverhältnisse Am 12. Jänner 2017, +1 C, klar, Tageslicht, keine witterungsbedingten Einschränkungen der Sichtverhältnisse. Am 3. März 2017, -1 C, klar, künstliche Beleuchtung, keine witterungsbedingten Einschränkungen der Sichtverhältnisse. 1.4 Behördenzuständigkeit Die zuständige Eisenbahnbehörde ist das bmvit _ZUB_final.docx 8

9 1.5 Örtliche Verhältnisse Der Bf Kirchstetten liegt auf der elektrisch betriebenen Hauptbahn, Strecke 10101, Bf Wien Westbf nach St. Pölten Hbf. Der Streckenabschnitt ist zweigleisig mit Gleiswechselbetrieb. Die Fahrordnung ist rechts, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 140 km/h. Die Betriebsabwicklung erfolgt durch den Fdl vor Ort nach den Regelwerken der IM. Im Bahnhof Kirchstetten sind vier Bahnsteige mit einer Kantenhöhe von 15 cm als Mittelbahnsteige angeordnet. Diese sind über zwei schienengleiche Bahnsteigzugänge erreichbar. Diese Bahnsteigzugänge führen über drei durchgehende Hauptgleise und ein Nebengleis. Ein schienengleicher Bahnsteigzugang befindet sich in km 43,559 im Nahbereich der Fahrdienstleitung und des Warteraumes beim Bahnhofsgebäude. Ein weiterer schienengleicher Bahnsteigzugang ist im km 43,517 situiert. Durch die Lage der Bahnsteige müssen vom einfahrenden, haltenden Zug beide schienengleichen Bahnsteigzugänge befahren werden. Es gibt auf keinem Bahnsteig das Signal Haltepunkt. Die Bahnsteige 1, 2, 3 und 4 verfügen wegen ihrer geringen Breite über keine Bodenmarkierung (Warnstreifen) die den Gefahrenraum kennzeichnen. Zur Kennzeichnung der Bahnsteige mit der Bahnsteignummer ist eine weiße Ziffer als Bodenmarkierung nahe dem schienengleichen Zugang angebracht. Eine Kennzeichnung mit Bahnsteigtafeln, weiße Ziffern auf blauem Grund, ist an keinem Bahnsteig vorhanden. Züge in Fahrtrichtung St. Pölten Hbf halten planmäßig am Bahnsteig 3, Züge in Fahrtrichtung Wien Westbf halten planmäßig am Bahnsteig 2. schienengleicher Bahnsteigzugang Abbildung 2: Bahnhof Kirchstetten Blick Richtung St. Pölten (Quelle SUB) _ZUB_final.docx 9

10 schienengleicher Bahnsteigzugang Abbildung 3: Bahnhof Kirchstetten Blick Richtung Wien (Quelle SUB) schienengleicher Bahnsteigzugang Abbildung 4: Lageskizze Bahnhof Kirchstetten (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) _ZUB_final.docx 10

11 1.6 Beteiligte Fahrten Fahrt vom 12. Jänner 2017 Z 1612 Zugart Zuglauf Regional Expresszug Wien Westbf nach St. Pölten Hbf Triebfahrzeug Reisezugwagen Wendezug geschoben, drei Fahrzeuge Type Bmpz-I Gesamtgewicht Gesamtlänge, Gesamtzuglänge 246 t 97 m Buchfahrplan / Fahrplanmuster Heft 100 / M 1033 Fahrplanhöchstgeschwindigkeit 140 km/h Bremshundertstel erforderlich / vorhanden 131% / 150% Einstellungsregister Gültige Eintragung vorhanden Fahrt vom 3. März 2017 Z 2063 Zugart Zuglauf Regional Expresszug St. Pölten Hbf nach Wien Westbf Triebfahrzeug Reisezugwagen Wendezug geschoben, vier Fahrzeuge Type Bmpz-I Gesamtgewicht Gesamtlänge, Gesamtzuglänge 258 t 122 m Buchfahrplan / Fahrplanmuster Heft 100 / M 1034 Fahrplanhöchstgeschwindigkeit 140 km/h Bremshundertstel erforderlich / vorhanden 128% / 155% Einstellungsregister Gültige Eintragung vorhanden _ZUB_final.docx 11

12 1.7 Zulässige Geschwindigkeiten Auszug aus dem VzG Abbildung 5: VzG Strecke Fahrtrichtung 2 (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) Abbildung 6: VzG Strecke Fahrtrichtung 1 (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) Gemäß VzG ist im Bf Kirchstetten in beiden Fahrtrichtungen eine Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h zulässig. In der Spalte 7 im Vzg mit der Zahl 14 gekennzeichnet _ZUB_final.docx 12

13 1.7.2 Auszug aus ÖBB Buchfahrplan Fahrplan für Z 1612 am 12. Jänner 2017 Abbildung 7: Buchfahrplan Z 1612 (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) Für den Z 1612 im Bf Kirchstetten eine Fahrplangeschwindigkeit von 140 km/ zugelassen Fahrplan für Z 2063 am 12. Jänner 2017 Abbildung 8: Buchfahrplan Z 2063 (Quelle ÖBB-Infrastruktur AG) Für den Z 2063 im Bf Kirchstetten eine Fahrplangeschwindigkeit von 140 km/ zugelassen _ZUB_final.docx 13

14 1.7.3 Signalisierte Geschwindigkeit Für den Z 1612 wurde bei der Einfahrt auf Gleis 1 beim ES B mit dem Signalbegriff Frei mit 60 km/h eine Geschwindigkeit von 60 km/h signalisiert. Für den Z 2063 wurde bei der Einfahrt auf Gleis 1 beim ES Y mit dem Signalbegriff Frei signalisiert, dass Fahrplangeschwindigkeit gefahren werden darf Geschwindigkeitseinschränkungen Im Bf Kirchstetten gab es zum Vorfallzeitpunkt keine Geschwindigkeitseinschränkungen durch schriftliche Befehle oder La. 2 Sachverhaltsdarstellung, Befundaufnahme 2.1 Allgemeines zum Vorfall vom 12. Jänner 2017 Am Donnerstag, 12. Jänner 2017, 8:07 Uhr, konnte wegen einer Weichenstörung an der Weiche 54 das Gleis 2 im Bahnhof Kirchstetten nicht befahren werden. Deshalb musste der Z 1612 der planmäßig auf Gleis 2 Bahnsteig 3 einfährt auf Gleis 1 Bahnsteig 2 einfahren. Von dieser Änderung des Bahnsteigs wurden die Bahnbenützenden mittels Lautsprecheransage vom Fdl um 8:11 Uhr verständigt. Um 8:13 Uhr erfolgte die Information der Bahnbenutzenden durch Lautsprecheransage über die Einfahrt des Z 1612 auf Bahnsteig 2. Die Lautsprecheransage erfolgte durch eine automatisierte Ansageeinrichtung. Bei der Einfahrt des Z 1612 auf Gleis 1, war der Fdl am Stiegenaufgang der Fahrdienstleitung positioniert, um den schienengleichen Übergang zu beaufsichtigen sowie die Zugbeobachtung von Z 1612 durchzuführen. Es begaben sich mehrere Bahnbenützende, ca. 4-6 Personen, vom Bahnhofgebäude auf den schienengleichen Übergang in Richtung Bahnsteig 2. Als der Z 1612 mit ca. 20 km/h im Bereich vom Bahnsteig 2 rollte, trat eine bahnbenützende Person unmittelbar vor dem Zug auf den schienengleichen Übergang in Richtung Bahnsteig 3. Die bahnbenützende Person wurde dabei seitlich vom Triebfahrzeug erfasst und zur Seite auf den Boden des Bahnsteiges 2 geschleudert und dabei schwer verletzt. Die bahnbenützende Person wurde vom Eisenbahnpersonal erstversorgt und mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus St. Pölten gebracht. 2.2 Allgemeines zum Vorfall vom 3. März 2017 Am Freitag, 3. März 2017, ca. 23:36 Uhr, fuhr der Z 2063 mit 19 Minuten Verspätung in den Bf Kirchstetten ein. Der Zug fuhr auf den planmäßig vorgesehenen Bahnsteig 2 auf Gleis 1 ein. Es erfolgte keine Information der Bahnbenützenden mittels Lautsprecheransage. Die automatisierte Ansageeinrichtung war aufgrund der Nachtzeit deaktiviert. Während der Einfahrt des Zuges war der Fdl auf dem Bahnsteig 1 vor der Fahrdienstleitung positioniert, um den schienengleichen Übergang zu beaufsichtigen sowie die Zugbeobachtung durchzuführen. Zwei Bahnbenützende kamen vom Aufnahmegebäude in seine Richtung, um weiter zum Bahnsteig zu gelangen. Sie blieben kurz beim Fdl stehen, um sich zu erkundigen, ob es sich um den Zug nach Wien Westbahnhof handelt. Während des Gesprächs ging eine dieser Personen weiter in Richtung Bahnsteig 2 und wollte unmittelbar vor dem Z 2063 den schienengleichen Übergang in Richtung Bahnsteig 3 queren. Der Triebfahrzeugführer erkannte, dass die Person die Gleise vor dem Zug queren wollte und leitete eine Schnellbremsung ein. Die bahnbenützende Peron wurde jedoch vom Zug erfasst, ca. 15 Meter mitgeschleift und dabei schwer verletzt. Die bahnbenützende Person wurde vom Eisenbahnpersonal erstversorgt und mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus St. Pölten gebracht _ZUB_final.docx 14

15 3 Folgen 3.1 Verletzte Personen Zwei schwer verletzte Bahnbenützende. 3.2 Schäden an der Infrastruktur Keine 3.3 Sachschäden an Fahrzeugen und Ladegut Keine 3.4 Schäden an Umwelt Keine 3.5 Betriebsbehinderungen Es kam in beiden Fällen zu Verspätungen im Reisezugverkehr bis zu 30 Minuten sowie zu Verspätungen im Güterzugverkehr bis zu 70 Minuten. 4 Beteiligte, Auftragnehmer, Zeugen - Tfzf Z 1612 vom 12. Jänner Tfzf Z 2063 vom 3. März Fdl Bf Kirchstetten vom 12. Jänner 2017 und 3. März Fdl Bf Kirchstetten vom 3. März Verletzten Bahnbenützenden vom 12. Jänner 2017 und 3. März Zweiter Bahnbenützender vom. 3. März Rettungs- und Notfalldienst Die Rettungs- und Notfalldienste wurden vom zuständigen Fdl Bf Kirchstetten verständigt. Bis zum Eintreffen der Hilfskräfte leisteten die beteiligten Tfzf und Fdl erste Hilfe. 6 Externe Ermittlungen Die Vorfälle wurden von der Polizeiinspektion Böheimkirchen dokumentiert und von der Staatsanwaltschaft St. Pölten weiter behandelt _ZUB_final.docx 15

16 7 Sicherheitsempfehlungen 7.1 Sicherheitsempfehlungen gemäß 16 Abs. 2 UUG 2005 Am 19. Jänner 2017 wurden von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes mit der GZ: BMVIT /0001-IV/BAV/UUB/SCH/2017 die nachfolgenden Sicherheitsempfehlungen ausgesprochen. Laufende Nummer Sicherheitsempfehlung (unfallkausal) Ergeht an betrifft A-2017/001 Es wird empfohlen, die schienengleichen Bahn- NSA IM steigzugänge in km 43,517 und in km 43,559 im Bahnhof Kirchstetten durch Absperrungen oder sonstige technische bzw. bauliche Maßnahmen zu sichern. Bis zur Umsetzung dieser Sicherheitsempfehlung wird empfohlen, im Bahnhof Kirchstetten für jeweils einen der beiden schienengleichen Bahnsteigzugänge einen geeigneten Mitarbeiter zur Sicherung einzusetzen. Begründung: Im Bahnhof Kirchstetten sind zwei schienengleiche Bahnsteigzugänge situiert, die gemäß 86 Abs. 2 EisbBBV beaufsichtigt werden müssen, wenn Fahrten zugelassen werden. Eine zeitgleiche Beaufsichtigung für beide Zugänge kann von einem Mitarbeiter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet werden. A-2017/002 Es ist durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu evaluieren, ob in anderen Betriebsstellen mit gleichgelagerten oder ähnlichen Verhältnissen Maßnahmen im Sinne der Sicherheitsempfehlung A-2017/001 umzusetzen sind. NSA IM Wien, 12. Jänner 2018 Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes _ZUB_final.docx 16

Untersuchungsbericht. Kollision Z 47980 mit Kinderwagen in Hst. Linz-Ebelsberg am 8. April 2015

Untersuchungsbericht. Kollision Z 47980 mit Kinderwagen in Hst. Linz-Ebelsberg am 8. April 2015 Bundesanstalt für Verkehr Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes GZ: BMVIT-795.366/0001-IV/BAV/UUB/SCH/2015 Kollision Z 47980 mit Kinderwagen in Hst. Linz-Ebelsberg am 8. April 2015 Bundesministerium

Mehr

Untersuchungsbericht. Kollision eines Güterzuges mit einem Gleisbaukran in Leopoldau am 28.September 2013

Untersuchungsbericht. Kollision eines Güterzuges mit einem Gleisbaukran in Leopoldau am 28.September 2013 Untersuchungsbericht Bundesanstalt für Verkehr Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes GZ: BMVIT-795.352-IV/BAV/UUB/SCH/2013 Kollision eines Güterzuges mit einem Gleisbaukran in Leopoldau am 28.September

Mehr

Deutsche Bahn. La - Bereich Nord. Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen mit besonderer Betriebsregelung und anderer Besonderheiten

Deutsche Bahn. La - Bereich Nord. Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen mit besonderer Betriebsregelung und anderer Besonderheiten Deutsche Bahn La - Bereich Nord La Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen mit besonderer Betriebsregelung und anderer Besonderheiten 1.Woche 20 Gültig vom 1. Januar 20, 8:00 Uhr, bis 7. Januar 20,

Mehr

Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal

Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal Bayernhafen GmbH & Co. KG Örtliche Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal Gültig ab: 17.11.2014 Herausgeber: Bayernhafen GmbH & Co. KG Hauptverwaltung Linzer Straße 6 D-93055 Regensburg

Mehr

UNTERSUCHUNGSBERICHT

UNTERSUCHUNGSBERICHT UNTERSUCHUNGSBERICHT BMVIT-795.335-IV/BAV/UUB/SCH/2013 a) Kollision Z 167 mit Infrastruktureinrichtung und b) Entgleisung Z 20261 nach Kollision mit Fahrzeugteil im C Bundesanstalt für Verkehr. Trauzlgasse

Mehr

Mediation Hst. Lobau. Ergänzende Informationen zur Sitzung am Wien, am

Mediation Hst. Lobau. Ergänzende Informationen zur Sitzung am Wien, am Ergänzende Informationen zur Sitzung am 08.01.2014 Wien, am 03.03.2014 Inhaltsverzeichnis Fragen der BI (gem. Mediation vom 08.01.2014) 1) Fahrgastzahlen (Potenzialanalyse Haltestelle Lobau / Strukturdaten)

Mehr

Untersuchungsbericht. Tödlicher Arbeitsunfall TMS Rubikon 122 Donau, Strom-km 1901,000 am 10. März 2014

Untersuchungsbericht. Tödlicher Arbeitsunfall TMS Rubikon 122 Donau, Strom-km 1901,000 am 10. März 2014 Untersuchungsbericht Bundesanstalt für Verkehr Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes GZ: BMVIT-807.007-IV/BAV/UUB/SF/2014 Tödlicher Arbeitsunfall TMS Rubikon 122 Donau, Strom-km 1901,000 am 10. März

Mehr

a) BRUCH einer RADSATZWELLE bei ZUG 45043 und b) ENTGLEISUNG des WAGENS beim anschliessenden VERSCHUB

a) BRUCH einer RADSATZWELLE bei ZUG 45043 und b) ENTGLEISUNG des WAGENS beim anschliessenden VERSCHUB a) BRUCH einer RADSATZWELLE bei ZUG 45043 und b) ENTGLEISUNG des WAGENS beim anschliessenden VERSCHUB am 9. Dezember 2010 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft

Mehr

VERTRAG. über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE)

VERTRAG. über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE) VERTRAG über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE) Zwischen der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE), Aurich, vertreten durch

Mehr

BREMSANSTAND DER FAHRT 13

BREMSANSTAND DER FAHRT 13 BREMSANSTAND DER FAHRT 13 am 17. August 2011 Achenseebahn Zahnradabschnitt km 3,4 Die Untersuchung erfolgt in Übereinstimmung mit dem mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle

Mehr

Sicher unterwegs. mit der Badner Bahn

Sicher unterwegs. mit der Badner Bahn Sicher unterwegs mit der Badner Bahn M o d e r n k o m f o r ta b e l s i c h e r Sicherheit braucht aufmerksamkeit Wir leben in einer Zeit, in der Sicherheit eine immer größere Rolle spielt. Dank strengerer

Mehr

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Gleisanschluss Wahlstedt der Mittelzentrumsholding Bad Segeberg/Wahlstedt GmbH & Co.

Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. Gleisanschluss Wahlstedt der Mittelzentrumsholding Bad Segeberg/Wahlstedt GmbH & Co. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Gleisanschluss Wahlstedt der Mittelzentrumsholding Bad Segeberg/Wahlstedt GmbH & Co. KG -Besonderer Teil- (NBS-BT) Stand: 23.06.2014 1 Veröffentlichung: Die

Mehr

Untersuchungsbericht

Untersuchungsbericht Untersuchungszentrale der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes Untersuchungsbericht Zugkollision mit sich anschließender Entgleisung München Lochhausen - Olching 24.07.2007 Bonn, 17. Mai 2011

Mehr

Verwaltungsrichtlinie - Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb

Verwaltungsrichtlinie - Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb Verwaltungsrichtlinie - Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb vom 12. September 2001 (VkBl. 2001, 450) I. Allgemeines 1 Anwendungsbereich Diese Verwaltungsrichtlinie gilt für die

Mehr

ZUSAMMENGESTELLT/AUSGEWERTET von Georg Schwach, Villingen-Schwenningen

ZUSAMMENGESTELLT/AUSGEWERTET von Georg Schwach, Villingen-Schwenningen Gegenüberstellung der Fahrordnungen der schnell fahrenden Reisezüge vor und nach der Elektrifizierung der Strecken Marl-Sinsen/Lünen/Hamm Münster Osnabrück Bremen Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion

Mehr

Republik Österreich. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Untersuchungsbericht BMVIT-788.955/003-II/VSB/2005

Republik Österreich. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Untersuchungsbericht BMVIT-788.955/003-II/VSB/2005 Republik Österreich Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Bundesanstalt für Verkehr Unfalluntersuchung Fachbereich Schiene Untersuchungsbericht Geschäftszahl: BMVIT-788.955/003-II/VSB/2005

Mehr

Gesetz.. und Verordnul1gsblatt

Gesetz.. und Verordnul1gsblatt 81612AX Bayerisches 215 Gesetz.. und Verordnul1gsblatt Nr.10 München, den 11. Mai 1983 Datum Inhalt Seite 23.2.1983 Verordnung über die Kennzeichnung der Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen 215

Mehr

Safety Requirements für Bahnbetriebsverfahren HAZOPS für den Zugleitbetrieb

Safety Requirements für Bahnbetriebsverfahren HAZOPS für den Zugleitbetrieb Safety Requirements für Bahnbetriebsverfahren HAZOPS für den Zugleitbetrieb Bernd Sieker bsieker@rvs.uni-bielefeld.de Technische Fakultät, Universität Bielefeld Überblick Bahnbetriebsverfahren Begriffe

Mehr

Gemeinsam auf der sicheren Seite

Gemeinsam auf der sicheren Seite Gemeinsam auf der sicheren Seite Sicherheit macht Schule www.oebb.at/sicherheitmachtschule 02 Vorwort Gleisüberschreiten 03 Durch Rücksicht und Vorsicht Sicherheit für alle! Gleisüberschreiten ist lebensgefährlich!

Mehr

Bahn aktuell. Foto: DB AG/Claus Weber

Bahn aktuell. Foto: DB AG/Claus Weber Foto: DB AG/Claus Weber 6 Deine Bahn 6/2014 Gesetzliche Grundlagen Die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes Ralf Schweinsberg, Vizepräsident des Eisenbahn-Bundesamtes, Bonn Ausgangspunkt für

Mehr

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Abkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen BGBl. III - Ausgegeben am 18. November 2014 - Nr. 218 1 von 9 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

Mehr

Anlage 3 zur Vorlage Nr. 167/2013. Verkehrsausschuss am 23.01.2013. Erläuterung der verkehrlichen Einschränkungen im Bahnhof Stuttgart Hbf

Anlage 3 zur Vorlage Nr. 167/2013. Verkehrsausschuss am 23.01.2013. Erläuterung der verkehrlichen Einschränkungen im Bahnhof Stuttgart Hbf Anlage 3 zur Vorlage Nr. 167/20 Verkehrsausschuss am 23.01.20 Verkehrsausschuss am 23.01.20 Stuttgart, 23.01.20 DB Netz AG Regionalbereich Südwest Vertrieb und Fahrplan Stuttgart, 23.01.20 Erläuterung

Mehr

La in EBuLa Aktuelle Problemstellung und Ausblick

La in EBuLa Aktuelle Problemstellung und Ausblick La in EBuLa Aktuelle Problemstellung und Ausblick DB Netz AG Stephan Schmidt Betrieblich-technische Kundenveranstaltung 2014 Leiter Koordination Betrieb und Bau Kassel, 12.05.2014 Inhalt Historie zu EBuLa

Mehr

Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436 Seite 1

Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436 Seite 1 Richtlinie Bahnbetrieb Zugleitbetrieb Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen 436 Seite 1 Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an diesem Regelwerk

Mehr

AUSTRIAN NOTIFICATION

AUSTRIAN NOTIFICATION Seite 1 von 15 AUSTRIAN NOTIFICATION according to Article 4 of the COMMISSION DECISION of 11 August 2006 concerning the technical specification of interoperability relating to the subsystem Traffic Operation

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung

Mehr

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 11080801 Schlussbericht

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

Kraftfahrzeugtechnik. 14a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)

Kraftfahrzeugtechnik. 14a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) 14a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) Wer braucht die Abgasplakette Die Kennzeichnung ist grundsätzlich freiwillig Bei Einfahren in die dafür gekennzeichneten Gebiete jedoch Pflicht Gebiete ab 2014

Mehr

Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr

Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr RE 7 Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr Herausgeber Kommunikation Infrastruktur der Deutschen Bahn AG Stand 11.03.2016 (Hamburg ) Neumünster Flensburg folgende Meldung geändert

Mehr

entsprechend den Allgemeinen Bedingungen der Wiener Erdgasspeicher GmbH (WESp) für den Speicherzugang abgeschlossen zwischen

entsprechend den Allgemeinen Bedingungen der Wiener Erdgasspeicher GmbH (WESp) für den Speicherzugang abgeschlossen zwischen V E R T R A G entsprechend den Allgemeinen Bedingungen der Wiener Erdgasspeicher GmbH (WESp) für den Speicherzugang ÜBER DIE ABDECKUNG VON VERBRAUCHSSPITZEN VON PROGNOSEKUNDEN DER WESP abgeschlossen zwischen

Mehr

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Kollision von Zug 218 der WSB mit einem vom Dienstag, 02. November 2010

der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe über die Kollision von Zug 218 der WSB mit einem vom Dienstag, 02. November 2010 Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe UUS Service d enquête sur les accidents des transports publics SEA Servizio d inchiesta sugli infortuni dei trasporti pubblici SII Reg. Nr. 10110201 Schlussbericht

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. Januar 2010 (15.01) (OR. en) 5349/10 NLEG 5 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 8. Januar 2010 Empfänger: Generalsekretariat des

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/1289. Zweigleisigkeit im Bahnhof Königs Wusterhausen herstellen

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/1289. Zweigleisigkeit im Bahnhof Königs Wusterhausen herstellen Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1289 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 462 der Abgeordneten Benjamin Raschke und Michael Jungclaus der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache

Mehr

3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.

3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Gültig ab 09.06.0. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB verkehr), die

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

7477/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

7477/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 7477/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 7477/AB XXIV. GP Eingelangt am 01.04.2011 BM für Verkehr, Innovation und Technologie Anfragebeantwortung An die Präsidentin des Nationalrats Mag. a Barbara

Mehr

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mehr

Ziehen von Anhängern mit PKW technische und rechtliche Bestimmungen Stand: Jänner 2005

Ziehen von Anhängern mit PKW technische und rechtliche Bestimmungen Stand: Jänner 2005 LANDESPOLIZEIKOMMANDO NIEDERÖSTERREICH L a n d e s v e r k e h r s a b t e i l u n g Neue Herrengasse 15, 3100 St. Pölten Tel.: +43-59133 30-4444, Fax: +43-59133 30-4009 Lpk-n-lva@polizei.gv.at, www.polizei.at/noe

Mehr

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.31-37 40831 Seite I

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.31-37 40831 Seite I Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.31-37 40831 Seite I Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an diesem Regelwerk das

Mehr

Verhalten bei Unfällen Stand: 01.01.2016. Anlage 5. Seite 1 von 12

Verhalten bei Unfällen Stand: 01.01.2016. Anlage 5. Seite 1 von 12 Anlage 5 Seite 1 von 12 Verhalten bei Unfällen Unfallmeldetafel Seite 2 von 12 Unfallmeldetafel I Strecke / Netz Eisenbahninfrastruktur im bayernhafen Aschaffenburg Betriebsstelle: Serviceeinrichtung bayernhafen

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt.

3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl als Person/Erwachsener berücksichtigt. Beförderungsbedingungen Beförderungsentgelte des Aktionsangebotes Bayern-Ticket Gültig ab 0.06.0. Grsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB verkehr),

Mehr

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-

Mehr

Vorbesitz: keine Klasse erforderlich Mindestalter: 25 Jahre Befristet: Nein Einschluss der Klassen: keine Untersuchungen: Nur Sehtest

Vorbesitz: keine Klasse erforderlich Mindestalter: 25 Jahre Befristet: Nein Einschluss der Klassen: keine Untersuchungen: Nur Sehtest Fahrerlaubnisklassen Nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinien mussten von den Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben die Hauptklassen A, B, BE, C, CE, D und DE eingeführt werden. Daneben ermöglicht die

Mehr

Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr

Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr Neu: Jetzt auch als App! Hier klicken und mehr erfahren http://bauarbeiten.bahn.de/apps Herausgeber Kommunikation Infrastruktur der Deutschen Bahn AG Stand

Mehr

Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer für Triebfahrzeugführer gemäß 149 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr.

Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer für Triebfahrzeugführer gemäß 149 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: sch2@bmvit.gv.at Internet:

Mehr

Verkehrsberuhigung in den Wohngebieten Millert und Neugreuth

Verkehrsberuhigung in den Wohngebieten Millert und Neugreuth Verkehrsberuhigung in den Wohngebieten Millert und Neugreuth Vorlagen-Nr.: Az.: Vorausgegangene Vorlage: GR 102/09-ö-30 112.23 189/96 vom 26.09.1996 Gremium: Zweck: Art: Datum: GR Beschluss Öffentlich

Mehr

Wie lese ich den neuen KFZ-Schein?

Wie lese ich den neuen KFZ-Schein? Vorher Ab 1. Oktober 2005 Inhalt Fahrzeugschein Fahrzeugbrief Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Alle Daten zur Fahrzeugbeschreibung Nur wichtige

Mehr

Bayern-Tickets und Bayern-Tickets Single werden unbefristet angeboten.

Bayern-Tickets und Bayern-Tickets Single werden unbefristet angeboten. Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte der Aktionsangebote Bayern-Ticket und Bayern-Ticket Single Gültig ab 12.12.2010 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover: Buchfahrplan Heft 3R für Reisezüge. Jahresfahrplan 1964/65, gültig vom 27. Sept an.

Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover: Buchfahrplan Heft 3R für Reisezüge. Jahresfahrplan 1964/65, gültig vom 27. Sept an. Gegenüberstellung der Fahrordnungen der Reisezüge vor und nach der Elektrifizierung (Hamburg -) Uelzen Langenhagen / Lehrte Hannover sowie Celle - Hildesheim Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover:

Mehr

die Neuherausgabe der Richtlinie "Bahnübergangssicherungsanlagen; Hilfseinschaltung

die Neuherausgabe der Richtlinie Bahnübergangssicherungsanlagen; Hilfseinschaltung DB Netz AG Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin gemäß Verteiler der Ril 482.8602 DB Netz AG I.NPB 4 Markgrafendamm 24 Haus 35 10245 Berlin Stephan Respondek Telefon 999 21465 Telefax 955 58248 stephan.respondek@deutschebahn.com

Mehr

Abschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)

Abschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254) Abschrift V e r o r d n u n g über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2009R0041 DE 10.02.2009 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER

Mehr

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen

Mehr

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich Allgemeine Informationen Lenk- und Ruhezeiten sind in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und

Mehr

INFO grenznaher Bautätigkeiten Bauinformationsgespräch DB München

INFO grenznaher Bautätigkeiten Bauinformationsgespräch DB München INFO grenznaher Bautätigkeiten Bauinformationsgespräch DB München 07.Juli 2016 Auszug Schwerpunkte Umbau Bf Freilassing zusätzliche Gesamtsperren Salzburg Liefering Freilassing Projekt 3gl. Ausbau Freilassing

Mehr

Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) Bericht für das Jahr 2007 Dienstsitz Berlin Mauerstr. 39 42 07 Berlin Tel.: 030 / 8444-00-0 Fax: 030

Mehr

Modellbahn-Signaltechnik Einführung für Jedermann

Modellbahn-Signaltechnik Einführung für Jedermann Modellbahn-Signaltechnik Einführung für Jedermann Zu meiner Person Klaus Wagner 45 Jahre glücklich verheiratet 5 Kinder (11-19) bis 1992 bei der DB als Servicetechniker (2 Jahre Ausbildung) alle Stellwerkstypen

Mehr

Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr

Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr RE 70 Hamburg Kiel Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr Herausgeber Kommunikation Infrastruktur der Deutschen Bahn AG Stand 20.04.2016 Fahrplan aktualisiert an mehreren Terminen

Mehr

Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr

Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr RE 7 Fahrplanänderungen Hamburg / Schleswig-Holstein Regionalverkehr Herausgeber Kommunikation Infrastruktur der Deutschen Bahn AG Stand 11.05.2016 (Hamburg ) Neumünster Flensburg Fahrplan aktualisiert

Mehr

Bahnhofsmodernisierungsprogramm Baden-Württemberg. Schwäbisch Gmünd. DB Station&Service AG Regionalbereich Südwest I.SV-SW

Bahnhofsmodernisierungsprogramm Baden-Württemberg. Schwäbisch Gmünd. DB Station&Service AG Regionalbereich Südwest I.SV-SW Bahnhofsmodernisierungsprogramm Baden-Württemberg Schwäbisch Gmünd DB Station&Service AG Regionalbereich Südwest 1 I.SV-SW 16.01.2013 Übersicht BMP BW Bahnhofsmodernisierungsprogramm Baden-Württemberg

Mehr

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss

Personalvertretung. Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss. Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Pendlerpauschale Fahrtkostenzuschuss Dezember 2008 FAHRTKOSTENZUSCHUSS ( 20b GehG) Anspruch haben alle Kolleginnen und

Mehr

Einheiten im Hilfeleistungseinsatz

Einheiten im Hilfeleistungseinsatz Seite 1 FwDV 3 TH der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 Stand: Februar 2008 Einheiten im Hilfeleistungseinsatz Seite 2 Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz

Mehr

Zentrale Klassenarbeit Schuljahrgang 4 im Fach Deutsch

Zentrale Klassenarbeit Schuljahrgang 4 im Fach Deutsch Zentrale Klassenarbeit Schuljahrgang 4 im Fach Deutsch Mit Hilfe der Excel-Erfassungstabelle können schülerbezogen die erreichten Bewertungseinheiten zu den einzelnen Teilaufgaben erfasst werden. Diese

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

I. Tarif und Tarifbestimmungen für die Linie 290/291 auf der Insel Usedom zwischen Świnoujście und Seebad Bansin

I. Tarif und Tarifbestimmungen für die Linie 290/291 auf der Insel Usedom zwischen Świnoujście und Seebad Bansin Sonder- und Anerkennungstarif auf der Insel Usedom gültig für das Mitgliedsunternehmen der Kooperationsgemeinschaft Vorpommern: Usedomer Bäderbahn GmbH, Am Bahnhof 1, 17424 Seebad Heringsdorf Gültig ab:

Mehr

Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz

Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz Hessische Landesfeuerwehrschule FwDV 3 TH Ergänzung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 Stand Februar 2008 Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz Diese Dienstvorschrift wurde vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten,

Mehr

Freiwillige Feuerwehr Wörth am Main. Zupacken statt Zuschauen

Freiwillige Feuerwehr Wörth am Main. Zupacken statt Zuschauen Freiwillige Feuerwehr Wörth am Main Jahresaktion 2010/2011 der Feuerwehr-Aktionswoche 2010 Zupacken statt Zuschauen Was tun wenn im Rückspiegel ein Fahrzeug mit Blaulicht auftaucht? Jahresaktion: Richtiges

Mehr

Es kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt. Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden

Es kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt. Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden Welches Verhalten ist richtig? Ich darf durchfahren Ich muss den gelben Pkw durchfahren lassen Welches Verhalten ist richtig? Ich muss den Radfahrer abbiegen lassen Ich muss den blauen Pkw durchfahren

Mehr

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) Änderung vom 12. November 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 1 wird

Mehr

7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden. Inoffizielle koordinierte Fassung

7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden. Inoffizielle koordinierte Fassung 7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. März 2004) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige

Mehr

Folie 1 NABK. Niedersächsische Akademie. Lehrgang Digitalfunk. Rechtliche Grundlagen. Rechtliche Grundlagen im Digitalfunk

Folie 1 NABK. Niedersächsische Akademie. Lehrgang Digitalfunk. Rechtliche Grundlagen. Rechtliche Grundlagen im Digitalfunk Folie 1 im Digitalfunk Gliederung Folie 2 1. Einteilung der Funkdienste 1. Einteilung der Funkdienste Folie 3 Folie 4 Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind: - Polizei der Länder - Polizei

Mehr

Richtlinien für die Durchführung von Umzügen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen

Richtlinien für die Durchführung von Umzügen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen Richtlinien für die Durchführung von Umzügen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 1. Verlauf des Umzuges... 3 2. Allgemeiner Hinweis... 4 3. Gestaltung der

Mehr

LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen. Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist

LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen. Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist Durchführungsverordnungen bzw. delegierte Verordnungen der EK Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 22.

Mehr

Muss meine Internetseite barrierefrei sein?

Muss meine Internetseite barrierefrei sein? BIZEPS Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Muss meine Internetseite barrierefrei sein? (Neue) rechtliche Bestimmungen in Österreich Martin Ladstätter BIZEPS Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Wer oder was

Mehr

Sonstige Marktregeln Strom

Sonstige Marktregeln Strom Sonstige Marktregeln Strom Kapitel 11 Datenformat zur Übermittlung von Verbrauchsdaten intelligenter Messgeräte vom Netzbetreiber an den Lieferanten gemäß 2 DAVID-VO Version 1.0 Dokumentenhistorie Version

Mehr

Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)

Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS) Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS) ENTWURF Änderung vom... Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 8a der Spielzeugverordnung vom 27. März 2002 1,

Mehr

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung E1 Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen - Aufzüge, Maschinen zum Heben von Personen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Personen-Umlaufaufzüge, Mühlen-Bremsfahrstühle

Mehr

Der Meridian Wissenswertes zur Betriebsaufnahme im Dezember 2013

Der Meridian Wissenswertes zur Betriebsaufnahme im Dezember 2013 Der Meridian Wissenswertes zur Betriebsaufnahme im Dezember 2013 1. Das Streckennetz 2. Unser Auftraggeber die Bayerische Eisenbahn - gesellschaft (BEG): Was kaum einer weiß: Ohne öffentliche Finanzierung

Mehr

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 gemäß 6 (6) BauGB Erläuterungstext Projektnummer: 214295 Datum: 2016-08-18 Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung

Mehr

Technische Aspekte Stromliberalisierung. Dipl.-Ing. Tobias Vanicek Schienen-Control GmbH

Technische Aspekte Stromliberalisierung. Dipl.-Ing. Tobias Vanicek Schienen-Control GmbH Technische Aspekte Stromliberalisierung Dipl.-Ing. Tobias Vanicek Schienen-Control GmbH Inhalt Eisenbahnunternehmen Netzaufbau Vom Bahnfahrplan zum Stromfahrplan Folie 2 Eisenbahnunternehmen in Österreich

Mehr

Sechste Fachschlichtung

Sechste Fachschlichtung Sechste Fachschlichtung Sicherheitskonzept Deutsche Bahn AG Klaus-J ürgen Bieger Brandschutzbeauftragter Deutsche Bahn Stuttgart, 20. November 2010 Kurzvorstellung Experten Klaus-Jürgen Bieger Dipl. Verwaltungsbetriebswirt

Mehr

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB Stand: 01.07.2016 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich der Stadt Leverkusen Gemäß 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum Kurztitel Internationale Fernmeldeunion - Änderung (Marrakesch 2002) Kundmachungsorgan BGBl. III Nr. 170/2006 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 01.01.2004 Text ÄNDERUNGSURKUNDE DER KONSTITUTION

Mehr

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010 Ziele europäischer Gesetzgebung zu Unternehmenskrisen Förderung von Umstrukturierungen zu größeren transnationalen Wirtschaftseinheiten Abfederung der sozialen Folgen zur Herstellung von Akzeptanz 3 Unternehmenskrisen:

Mehr

1 Begriff und Aufgabe

1 Begriff und Aufgabe Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Fahrradmitnahme in den Nah-/Regional- & Fernverkehrszügen der ÖBB

Fahrradmitnahme in den Nah-/Regional- & Fernverkehrszügen der ÖBB Fahrradmitnahme in den Nah-/Regional- & Fernverkehrszügen der ÖBB Inhalt Überblick Fahrradmitnahme nationale & internationale Fahrradtarife reguläre Tarifangebote Sondertarife ÖBB railjet (Fahrradmitnahme)

Mehr

ESTWSIM. Betriebsstelleninformation

ESTWSIM. Betriebsstelleninformation INHALT 1. ALLGEMEINES... 3 2. Abzw Veddel (64), AVL... 10 3. Bf Hamburg-Wilhelsburg (63), AWLB... 11 4. Bf Hamburg-Harburg (62), AHAR... 14 5. Hp Meckelfeld (45), AMD... 17 6. Bf Hamburg-Hausbruch (66),

Mehr

Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: )

Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: ) Vertrag über Bannerwerbung auf www.geierlay.de zwischen Ortsgemeinde Mörsdorf Kirchstraße 17 56290 Mörsdorf (vertreten durch den Ortsbürgermeister) Ansprechpartner: Marcus Kirchhoff (Telefon: 06762 9618271)

Mehr

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Verfahrensanweisung Umgang mit Beschwerden.doc INHALT

Verfahrensanweisung Umgang mit Beschwerden.doc INHALT INHALT 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 2 Begriffe / Definitionen 2 2.1 Definitionen 2 3 Zuständigkeiten 2 4 Verfahrensbeschreibung 3 4.1 Schematische Darstellung Fehler! Textmarke nicht definiert. 4.2

Mehr

Reaktivierung des SPNV WLE Strecke Sendenhorst - Münster Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Sendenhorst am 22.9.

Reaktivierung des SPNV WLE Strecke Sendenhorst - Münster Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Sendenhorst am 22.9. Reaktivierung des SPNV WLE Strecke Sendenhorst - Münster Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Sendenhorst am 22.9.2015 25.09.2015 1 Gliederung Plangrundlagen zum Projekt Reaktivierung

Mehr

Rail & Logistik Center Wustermark GmbH & Co. KG ein Tochterunternehmen der Havelländischen Eisenbahn AG und der BUG Vermietungsgesellschaft mbh

Rail & Logistik Center Wustermark GmbH & Co. KG ein Tochterunternehmen der Havelländischen Eisenbahn AG und der BUG Vermietungsgesellschaft mbh Rail & Logistik Center Wustermark GmbH & Co. KG ein Tochterunternehmen der Havelländischen Eisenbahn AG und der BUG Vermietungsgesellschaft mbh Erfolgsfaktor: Verfügbarkeit von Infrastruktur Die Verfügbarkeit

Mehr

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der

Mehr