Zur strafrechtlichen Verantwortung des Compliance Officers eines Schweizer Finanzintermediärs

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zur strafrechtlichen Verantwortung des Compliance Officers eines Schweizer Finanzintermediärs"

Transkript

1 Fachtagung für Compliance-Mitarbeitende der PostFinance 16. November 2016, Bern Zur strafrechtlichen Verantwortung des Compliance Officers eines Schweizer Finanzintermediärs Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser, General Counsel Zürcher Kantonalbank Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen Richter am Handelsgericht des Kantons Zürich

2 Inhaltsübersicht Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) betreffend Verurteilung des Chefs der Rechtsabteilung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) wegen Beihilfe durch Unterlassung zum Betrug in mittelbarer Täterschaft, WM 2009, S ff. BGE 6B_901/2009 vom * betreffend Verurteilung des Chefs der Rechtsabteilung einer Bank wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB durch Unterlassung BGE 6B_907/2009 vom * betreffend Verurteilung des Compliance Officers einer Bank wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB durch Unterlassen Konklusionen für das Berufsbild des Compliance Officers * Sachverhalt gemäss BGE 136 IV 188 = Pra. 7/2011, Nr. 79, S. 558 ff., betreffend Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB durch Unterlassung 2

3 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Das Urteil Verurteilung des Leiters der Rechtsabteilung und der Innenrevision der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) wegen Beihilfe (durch Unterlassung) zum Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen Grund für die Verurteilung war, dass W. als Chef der Rechtsabteilung und der Innenrevision es unterlassen hatte, den Vorstandsvorsitzenden (in der Schweiz CEO) und den Aufsichtsratsvorsitzenden (in der Schweiz Verwaltungsratspräsident) darüber zu informieren, dass für die Tarifperiode 2001/2002 den Eigentümern der Anliegergrundstücke ein zu hoher Tarif für die Strassenreinigungsdienste verrechnet worden war, obwohl er vom Berechnungsfehler wusste. 3

4 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Das Urteil Die BSR als öffentlich-rechtliche Anstalt Strassenreinigung in Berlin mit Anschluss- und Benutzungszwang für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke Privatrechtliche Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen Eigentümern der Anliegergrundstücke und der Stadt Berlin Bestimmung der Entgelte nach dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip als öffentlich-rechtliche Grundsätze der Gebührenbemessung Festlegung der Tarife für die Eigentümer der Anliegergrundstücke erfolgen durch hoheitliche Verfügung der BSR 4

5 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Zum Sachverhalt / Organigramm der BSR Aufsichtsrat W. als Protokollführer Vorstand Senat der Stadtverwaltung Berlin Mitglied G. Vorstandsvorsitzender (= CEO) D. Angeklagter W. Chef Rechtsabteilung und Innenrevision Neue Projektgruppe für den urteilsrelevanten Tarif 2001/02 H. als Leiter, dem Angeklagten W. direkt unterstellt Tarifkommissionen für vorherige Abrechnungsperioden W. als Leiter 5

6 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Zum Sachverhalt / 7 Berliner Strassenreinigungsgesetz Anlieger zahlen 75 %, Stadt Berlin 25 % ( 7 Abs. 1) Aufwendung der Reinigung für Strassen ohne Anlieger zu 100 % zu Lasten der Stadt Berlin ( 7 Abs. 6) In der Tarifperiode 1999/2000 Belastung der Kosten zu 75 % den Anliegern auch für Strassenstücke ohne Anlieger Den Eigentümern der Anliegergrundstücke wurden insgesamt EUR 23 Mio. überhöhte Entgelte verrechnet. Der Berechnungsfehler wurde in der Folgezeit bemerkt, aber nicht korrigiert. 6

7 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Zum Sachverhalt / Worin bestand die Unterlassung des W.? H. orientierte als Direktunterstellter W. über die fehlerhafte Tarifberechnung der früheren Jahre. H. orientierte W. darüber, dass Vorstandsmitglied G. den Fehler so "laufen lassen wolle". W. führte in der entscheidenden Sitzung des Aufsichtsrates Protokoll, in welcher der unrichtig berechnete Tarif von G. vorgestellt und vom Aufsichtsrat schliesslich gebilligt wurde. W. machte weder den Vorstandsvorsitzenden noch den Aufsichtsratsvorsitzenden auf den Berechnungsfehler aufmerksam. 7

8 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung G. als Vorstandsmitglied wurde verurteilt wegen Betrugs in mittelbarer Täterschaft. W. wurde verurteilt wegen Beihilfe durch Unterlassen zum Betrug in mittelbarer Täterschaft, weil ein aktives Handeln des W. nicht zweifelsfrei feststehe. W. komme eine Garantenstellung ( 13 D-StGB; Art. 11 CH-StGB) zu. W. komme in seiner Eigenschaft als Bediensteter einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Verpflichtung zu, die Einhaltung der gesetzlichen Regeln auch zum Schutz der Entgeltschuldner sicherzustellen. W. habe sich dem Handeln des früheren Mitangeklagten G. (Vorstandsmitglied) untergeordnet, weshalb bei ihm lediglich ein Gehilfenvorsatz vorliege. 8

9 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung / Zur Garantenstellung des W. Keine Garantenstellung aus der Funktion als Leiter der Tarifkommission W. wurden Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen. Unmassgeblichkeit der Unterscheidung zwischen Schutz- und Überwachungspflichten Unmassgeblichkeit der Rechtsform der Übertragung der Obhutspflichten, sondern Berücksichtigung des normativen Hintergrundes für den Inhalt der Pflichtenbindung 9

10 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung / Zum normativen Hintergrund der Pflichtenbindung Garantenstellung durch Gesetz Beispiel: Hohe staatliche oder kommunale Repräsentanten, denen der Schutz von Leib und Leben obliegt, z.b. Polizeibeamte, Ordnungsbehörden; Begründung einer Garantenpflicht durch Übertragung bestimmter gesetzlich vorgesehener Funktionen (z.b. im Gewässerschutz, Immissionsschutz, Strahlenschutz etc.) 10

11 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung / Zum normativen Hintergrund der Pflichtenbindung Garantenstellung durch Dienstvertrag Massgeblichkeit der tatsächlichen Übernahme des Pflichtenkreises Erfordernis des besonderen Vertrauensverhältnisses (aufgrund des übertragenen und übernommenen Pflichtenkreises bejaht) Schutzpflicht gegenüber dem eigenen Unternehmen Schutzpflicht auch gegenüber den Vertragspartnern des Unternehmens 11

12 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung / Zum normativen Hintergrund der Pflichtenbindung Weiter zur Garantenstellung aus Vertrag Massgeblichkeit der besonderen Verhältnisse des Unternehmens und des Zwecks der Beauftragung «Entscheidend kommt es auf die Zielrichtung der Beauftragung an, ob sich die Pflichtenstellung des Beauftragten allein darin erschöpft, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstösse aufzudecken und zukünftig zu verhindern, oder ob der Beauftragte weitergehende Pflichten dergestalt hat, dass er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstösse zu beanstanden und zu unterbinden hat.» (vgl. dazu weiter auf Folie 15) 12

13 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung / Zum normativen Hintergrund der Pflichtenbindung Weiter zur Garantenstellung aus Vertrag Funktion als «Compliance Officer»? «Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstössen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können.» (Begrenzung auf betriebstypische Risiken!) Vermutung einer Garantenstellung nach 13 Abs. 1 D-StGB (sehr formale Betrachtungsweise: Wer als «Compliance Beauftragter» bezeichnet ist, hat offenbar eine Garantenstellung!) 13

14 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung / Zum normativen Hintergrund der Pflichtenbindung Weiter zur Garantenstellung aus Vertrag «Eine derart weitgehende Beauftragung ist bei dem Angeklagten W. nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Jurist Leiter der Rechtsabteilung und zugleich Leiter der Innenrevision. Er war unmittelbar dem Vorstandsvorsitzenden unterstellt... Dennoch erscheint es zweifelhaft, dem Leiter der Innenrevision eines Unternehmens eine Garantenstellung auch insoweit zuzuweisen, als er im Sinne des 13 Abs. 1 StGB verpflichtet ist, Straftaten aus dem Unternehmen zu Lasten Dritter zu unterbinden.» 14

15 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung / Zum normativen Hintergrund der Pflichtenbindung Weiter zur Garantenstellung aus Vertrag Im vorliegenden Fall bestehen indes zwei Besonderheiten (vgl. Folie 12), die für eine Garantenstellung aus Vertrag sprechen: BSR ist in einem hoheitlichen Bereich tätig Gesetzmässiger Vollzug der Strassenreinigung und deren gesetzmässige Abrechnung der angefallenen Kosten als Kernstück der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalt und demzufolge Gegenstand der Überwachungspflicht des Angeklagten ( Stellung als Überwachungsgarant) 15

16 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung / Zum normativen Hintergrund der Pflichtenbindung Weiter zur Garantenstellung aus Vertrag Der konkrete 'Dienstposten' verlangt von W. als Tarifrechtsexperte und juristisches Gewissen, Strassenanlieger vor betrügerisch überhöhten Gebühren zu schützen (!) ( Stellung als Schutzgarant) Unterschied zum privaten Unternehmen, «das lediglich innerhalb eines rechtlichen Rahmens, den es zu beachten hat, massgeblich zur Gewinnerzielung tätig wird» 16

17 Urteil des BGH vom (5 StR 394/08) Aus der Begründung / Zum normativen Hintergrund der Pflichtenbindung Weiter zur Garantenstellung aus Vertrag W. habe sich dem Haupttäter G. (Vorstandsmitglied) aus falsch verstandener Loyalität ersichtlich untergeordnet. W. hätte durch Unterrichtung des Vorstandsvorsitzenden oder des Aufsichtsratsvorsitzenden die betrügerische Handlung verhindern können (hypothetischer Kausalzusammenhang!). W. habe über Monate hinweg Gelegenheit gehabt, den Kalkulationsfehler aufzudecken. W. habe als Protokollführer an der fraglichen Aufsichtsratssitzung teilgenommen. W. hat seine Garantenpflichten verletzt, weshalb er wegen Beihilfe zum Betrug zu verurteilen ist. 17

18 BGE 136 IV 188 = Pra. 7/2011, Nr. 79, S. 558 ff. Geldwäscherei durch Unterlassung Sachverhalt 18

19 BGE 136 IV 188 = Pra. 7/2011, Nr. 79, S. 558 ff. Geldwäscherei durch Unterlassung Sachverhalt A, B und C sind Kunden der Zweigniederlassung Zürich und haben als brasilianische Steuerbeamte Schmiergelder erhalten. Sie haben Vermögenswerte von CHF 10 Mio. (A), CHF 6 Mio. (B) und CHF 2,3 Mio.(C) geäufnet. Sie wurden in Brasilien wegen passiver Bestechung verurteilt. X wurde am vom Compliance-Ausschuss damit beauftragt, vor Ort (in Brasilien) abzuklären, ob die öffentliche Tätigkeit von A mit den bei der Bank D gehaltenen Konten vereinbar sei und Bericht zu erstatten. 19

20 BGE 136 IV 188 = Pra. 7/2011, Nr. 79, S. 558 ff. Geldwäscherei durch Unterlassung Sachverhalt : Feststellung der Regionaldirektion, dass kein Bericht von X gemäss Auftrag des Compliance-Ausschusses vom eingegangen ist. Dem Compliance-Ausschuss wurde kein Bericht erstattet. Information der Generaldirektion am Hauptsitz durch den Compliance-Ausschuss unterblieb. 20

21 BGE 136 IV 188 = Pra. 7/2011, Nr. 79, S. 558 ff. Geldwäscherei durch Unterlassung Aus der Begründung Feststellung des Bundesgerichtes, dass die Regionaldirektion dadurch ihre Pflichten verletzt hat, weil sie der Generaldirektion keinen entsprechenden Bericht gemäss den internen Richtlinien vorgelegt habe. Dadurch hätten die Mitglieder der Regionaldirektion verhindert, dass eine Sperre der Vermögenswerte und eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei erfolgt sei. Diese Unterlassungen dauerten an bis zur Fusion der Bank D mit der Bank E am Hinweis: Das Unternehmensstrafrecht trat am in Kraft. 21

22 BGE 136 IV 188 = Pra. 7/2011, Nr. 79, S. 558 ff. Geldwäscherei durch Unterlassung Aus der Begründung Feststellung des Bundesgerichtes, dass der Transfer von aus Straftaten stammenden Vermögenswerten von einem Land in ein anderes eine Vereitelungshandlung nach Art. 305 bis StGB darstellt (ebenso das Geldwechseln). Geldwäscherei kann auch durch Unterlassung begangen werden. Irgendeine beliebige Rechtspflicht (z.b. arbeitsvertragliche Meldepflicht) genügt nicht als Garantenstellung (vgl. dazu auch BGE 113 IV 73 f. E.6a). 22

23 BGE 136 IV 188 = Pra. 7/2011, Nr. 79, S. 558 ff. Geldwäscherei durch Unterlassung Aus der Begründung Bis zu diesem Entscheid des Bundesgerichts war die Frage, ob sich ein Finanzintermediär durch blosses Untätigbleiben und unabhängig von jeder anderen Handlung einer Verletzung von Art. 305 bis StGB schuldig machen kann, noch nicht höchstrichterlich beurteilt worden und ist in der Lehre umstritten. Nur Beamte hätten eine Garantenstellung. Keine Garantenstellung von Bankmitarbeitern gegenüber Staat und auch nicht gegenüber Kunden Das GwG und die GwV-FINMA auferlegen den Banken zahlreiche Pflichten (insbesondere Meldepflicht nach Art. 9 GwG und Pflicht zur Sperre der entsprechenden Vermögenswerte nach Art. 10 GwG). Das Abwehrdispositiv der Bank D zur Bekämpfung der Geldwäscherei ist offensichtlich ausreichend und auferlegte den verschiedenen Beteiligten mehrere Pflichten. 23

24 BGE 136 IV 188 = Pra. 7/2011, Nr. 79, S. 558 ff. Geldwäscherei durch Unterlassung Aus der Begründung Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung (GwG) ist eine Garantenstellung der Finanzintermediäre und gestützt auf den Vertrag der Finanzintermediäre mit den Mitarbeitenden auch für diese zu bejahen. Der Umfang der Pflichten gestützt auf diese Garantenstellung erstreckt sich auf vertiefte Abklärung der Hintergründe, auf ungewöhnliche Anhaltspunkte, die Analyse besonderer Risiken bezüglich einzelner Transaktionen sowie das Verifizieren von Auskünften des Kunden über die Herkunft der Vermögenswerte und den beruflichen Hintergrund. Der Beschwerdeführer (als Mitglied der Regionaldirektion) hatte die Pflicht, die Generaldirektion über die Fälle ausländischer öffentlicher Personen (PEP) zu informieren, die Gegenstand einer Meldung oder einer Sperrung hätten sein können. 24

25 BGE 136 IV 188 = Pra. 7/2011, Nr. 79, S. 558 ff. Geldwäscherei durch Unterlassung Aus der Begründung Aufgrund mehrfacher Interventionen seitens der externen Revisionsstelle, aber auch seitens von Mitarbeitenden hätte der Beschwerdeführer als verantwortlicher Direktor der Zweigniederlassung Zürich weitere Auskünfte einholen und Abklärungen vornehmen müssen. Der Chef des Rechtsdienstes wurde ebenfalls wegen Geldwäscherei durch Unterlassung verurteilt (Urteil 6B_901/2009 vom ). Auch der Chef der Compliance-Abteilung und Mitglied des Compliance- Ausschusses wurde wegen Geldwäscherei durch Unterlassung verurteilt (Urteil 6B_907/2009 vom ). 25

26 BGE 6B_901/2009 vom Verurteilung Chef Rechtsdienst Aus der Begründung Der Chef der Rechtsabteilung war Mitglied des Compliance Ausschusses und Sekretär der Generaldirektion. Als Mitglied des Compliance-Ausschusses hatte der Chef der Rechtsabteilung gemäss den internen Richtlinien der Bank die Pflicht, die Generaldirektion unverzüglich über Geldwäschereiverdachtsfälle und andere Vorkommnisse zu informieren, um unverzüglich Meldung an die MROS oder Strafanzeige erstatten zu können. Beschluss des Compliance-Ausschusses vom , der Generaldirektion eine Liste mit den seit 1992 bei der Zweigniederlassung Zürich eröffneten Konten zu senden zwecks Entscheidung über die Weiterführung dieser Kontobeziehungen, falls diese gegen die einschlägigen Geldwäschereibestimmungen verstossen. 26

27 BGE 6B_901/2009 vom Verurteilung Chef Rechtsdienst Aus der Begründung vom an den Chef der Rechtsabteilung mit dem Inhalt, dass A zwei Berufe ausübe (Steuerbeamter und Landmaschinenhändler). Sitzung des Compliance-Ausschusses vom unter Anwesenheit des Chefs der Rechtsabteilung mit dem Auftrag an X, die Konten der Kunden A, B und C vor Ort zu überprüfen : Weiterleitung einer von F durch G an den Chef der Rechtsabteilung, wonach A inzwischen auch noch den Beruf eines Bankiers ausübe. 27

28 BGE 6B_901/2009 vom Verurteilung Chef Rechtsdienst Aus der Begründung Was machte der Chef der Rechtsabteilung vor Bundesgericht geltend? Mangelhafte Organisation der Bank in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei Er sei der Aufgabe nicht gewachsen gewesen (exceptio stupiditatis!). Überlastung mit anderen Aufgaben Das Bundesgericht wirft dem Chef der Rechtsabteilung vor, dass er es trotz Verdachtsmomente in Bezug auf Bestechung und die mehrfachen Berufsausübungen unterlassen habe, die Generaldirektion darüber zu informieren, um allenfalls Meldung gemäss Art. 9 GwG zu erstatten. 28

29 BGE 6B_907/2009 vom Verurteilung Chef Compliance-Abteilung Aus der Begründung Chef der Compliance-Abteilung Mitglied des Compliance-Ausschusses Verantwortlich im Compliance-Ausschuss für Einberufung und Traktandenliste sowie Hauptverantwortlicher für die Pendenzen des Compliance-Ausschusses Verantwortlicher für die Weiterleitung der Liste der seit 1992 durch die Niederlassung Zürich eröffneten Kontobeziehungen an die Generaldirektion zwecks Überprüfung 29

30 BGE 6B_907/2009 vom Verurteilung Chef Compliance-Abteilung Aus der Begründung Was machte der Chef der Compliance-Abteilung vor Bundesgericht geltend? Generelle Bestreitung der Vorwürfe Vorwurf der unterlassenen Information der Generaldirektion, um ohne Verzug die MROS oder die Strafbehörden über die zweifelhaften Kontobeziehungen zu informieren Verletzung der der Bank durch die Gesetzgebung und die internen Richtlinien auferlegten Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei Vorwurf der mangelhaften und verspäteten Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten als Mitglied des Compliance-Ausschusses 30

31 BGE 6B_907/2009 vom Verurteilung Chef Compliance-Abteilung Aus der Begründung Was machte der Chef der Compliance-Abteilung vor Bundesgericht geltend? Der Chef der Compliance-Abteilung macht geltend, er sei davon ausgegangen, die fraglichen Vermögenswerte der drei brasilianischen Kunden seien intern gesperrt worden. Unerheblichkeit dieses Sachverhaltsirrtums gemäss Art. 13 StGB für die in Frage stehende Unterlassung Anrufung der exceptio stupiditatis wie der Chef der Rechtsabteilung (Überforderung, Überlastung, entschuldbarer Irrtum) Vorwurf der mangelhaften Organisation in der Bank (mangelnde Ressourcen, ungenügende juristische Ausbildung[!], ungenügend ausgebildetes Personal) Bestreitung einer «intention dolosive» 31

32 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Welche Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verantwortung? Wann hat der Compliance Officer Tatmacht? Ist er Geschäftsherr im Sinne der Geschäftsherrenhaftung (Organisationspflicht)? Nimmt er bloss vom Geschäftsherr delegierte Aufgaben wahr (eher untergeordnete Stellung)? Kontroll- und Überwachungsaufgaben Überwachungsgarant Eingriffsmöglichkeiten und Anordnungskompetenz Schutzgarant 32

33 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Welche Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verantwortung? Ist er blosser Rechtsberater? In aller Regel hat der blosse Rechtsberater keine Tatmacht (vgl. dazu Othmar Strasser, Strafrechtliche Aspekte der Rechtsberatung durch Unternehmensjuristen, SJZ 2009, S. 473 ff.; Othmar Strasser, Betrugsbekämpfung bei Banken eine Innensicht, in: Ackermann/Hilf (Hrsg.), Alles Betrug? - Betrug, Betrüger und Betrogene in der Strafrechtspraxis, Zürich 2014, S. 170 ff.). Analyse der Compliance-Funktion im Allgemeinen (abstrakt) Analyse des konkreten Pflichtenheftes im Besonderen (konkret) 33

34 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Integrierte Funktion Compliance (besser: Recht) Sachlicher und geografischer Geschäftskreis 34

35 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Zur Compliance-Funktion im Allgemeinen Prinzip 7 der Basler Empfehlungen «Compliance and the compliance function in banks» vom April 2005: «The responsibilities of the bank's compliance function should be to assist senior management in managing effectively the compliance risks faced by the bank. Its specific responsibilities are set out below. If some of these responsibilities are carried out by staff in different departments, the allocation of responsibilities to each department should be clear.» (Compliance-Funktion als Unterstützungsfunktion) Die Compliance-Funktion hat vorbehältlich besonderer Ausnahmeregelungen keine Anordnungs-, sondern lediglich Empfehlungskompetenz im operativen Geschäft. 35

36 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Zur Compliance-Funktion im Allgemeinen Auszug aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, II. Abteilung, vom (B-3625/2014, Erw ) «Sodann ist das operationelle Führungsorgan für die Wahrnehmung und Umsetzung der Compliance zuständig, wobei dem Verwaltungsrat gemäss Aktienrecht eine oberste Verantwortung zukommt. Die Compliance unterscheidet sich von herkömmlichen Kontroll- und Revisionsmitteln vor allem durch ihre proaktive Ausrichtung. Sie umfasst einerseits die Rechtstreue der Bank bei ihrer Geschäftstätigkeit, wozu das Befolgen der Selbstregulierung der Branche gehört, anderseits die Selbstreflexion des eigenen Verhaltens unter Gesichtspunkten von Ethik und Risiko.» 36

37 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Zur Compliance-Funktion im Allgemeinen Die Compliance-Funktion hat Überwachungs- und Kontrollfunktionen nur dort, wo sie ihr vom Geschäftsherrn speziell zugewiesen (delegiert worden) sind (Notwendigkeit einer Kontrollordnung für die Umsetzung von Rz 62 FINMA-RS 2017/1 'Corporate Governance Banken' vom ). Keine generelle Überwachungspflicht Die Kontrolle und Überwachung des operativen Geschäftes ist zunächst Sache der Linienverantwortlichen (Rz 61 FINMA-RS 2017/1 'Corporate Governance Banken' vom ). Auch keine generelle Überwachungspflicht von Empfehlungen bzw. Beratungen 37

38 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Zur Compliance-Funktion im Allgemeinen Strafrechtlich (Art. 11 StGB) relevante Interventionspflicht bei festgestelltem Fehlverhalten Voraussetzungen für eine strafrechtlich relevante Interventionspflicht des Compliance Officers Blosse arbeitsvertragsrechtliche Mitteilungspflicht begründet keine Garantenpflicht nach Art. 11 StGB (BGE 113 IV 73/74). Zu fordern ist nebst der Meldepflicht eine konkret zugewiesene Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht wie in BGE 6B_901/2009 und 6B_907/2009. Konkrete Umschreibung des Inhalts und des Umfangs der Interventionspflicht des Compliance Officers in einem Pflichtenheft 38

39 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Zur Compliance-Funktion im Allgemeinen Voraussetzungen für eine strafrechtlich relevante Interventionspflicht des Compliance Officers (Fortsetzung) Besonders hohe hierarchische Stellung und Treuepflicht des Compliance Officers (z.b. Interventionspflicht zu bejahen beim General Counsel oder Head Compliance; vgl. die zitierten BGE) Tatsächliche Ausübung der Interventionspflicht in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit Evtl. kritische Besonderheiten eines Unternehmens öffentlich rechtliche Anstalt mit Leistungsauftrag öffentliches Unternehmen im Monopolbereich privates Unternehmen mit Bewilligung einer Behörde (z.b. Banken) Unternehmen mit gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Schutzpflichten gegenüber dem Kunden 39

40 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Kritische Bereiche mit betriebstypischen Risiken im Finanzsektor Verbot des Churnings Verbot von Kursschnitten Veruntreuung bei SLB-Geschäften Unterlassene Offenlegungs- und Ablieferungspflichten nach Art. 76 Abs. 6 und 7 BVG Retrozessionen Absichtlich falsche Berechnung oder vorsätzliche Nichtauszahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Festhypotheken zulasten des Kunden 40

41 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Kritische Bereiche mit betriebstypischen Risiken im Finanzsektor Entgegennahme von Garantien und Bürgschaften zugunsten der Bank ausserhalb des Gesellschaftszwecks des Bürgen und Garanten (Kunde der Bank) Anstiftung zur Entnahme von Aktiven der Tochtergesellschaften zugunsten der Muttergesellschaft (unzulässige Up-Stream-Zahlungen zwecks Rückführung eines Kredites an die Muttergesellschaft) Bewusst falsche Börsenabrechnungen zulasten des Kunden Anstiftung zu unzulässigen Drittpfandbestellungen Refinanzierung von Darlehen zur Umgehung der unzulässigen Einlagerückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR (doppelstufige Darlehen) 41

42 Konklusionen für den Compliance Officer bzw. den/die Bankjuristen/in Kritische Bereiche mit betriebstypischen Risiken im Finanzsektor Riskante Darlehen ohne entsprechenden Gegenwert Schlicht zweckwidrige Geschäfte Steuerumgehungsgeschäfte und Steuerdelikte schlechthin Insidertrading Geldwäscherei Devisenkurs- und Zinsmanipulationen Abschluss von fiktiven Konten und Verträgen für Kunden (Wells Fargo) etc. Vgl. im übrigen FINMA-RS 2008/21 'Operationelle Risiken Banken', Anhang 2 42

43 Fragen? 43

Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensjuristen

Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensjuristen Semester-Intensivkurs Wirtschaftsstrafrecht (Masterstufe) Vorlesung vom 30. November 2010 Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensjuristen Urteil des BGH vom 17.7.2009 (5 StR 394/08) Rechtsanwalt

Mehr

Der Bankjurist und Compliance Officer im Visier der Strafjustiz

Der Bankjurist und Compliance Officer im Visier der Strafjustiz Blockseminar "ECON CRIME" vom 7. - 11.5.2012 in Zürich Besuch bei der Zürcher Kantonalbank vom 9. Mai 2012 Der Bankjurist und Compliance Officer im Visier der Strafjustiz Gastgeber: Rechtsanwalt Prof.

Mehr

Der Bankjurist und Compliance Officer im Visier der Strafjustiz

Der Bankjurist und Compliance Officer im Visier der Strafjustiz Wirtschaftsstrafrechtskurs (Masterstufe) Vorlesung vom 11. Dezember 2012 Der Bankjurist und Compliance Officer im Visier der Strafjustiz Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor

Mehr

Vom täglichen Kampf ums Recht einige Grundsätze und praktische Anleitungen

Vom täglichen Kampf ums Recht einige Grundsätze und praktische Anleitungen Herbstveranstaltung der Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen (VSUJ) vom 12. November 2014 im Zunfthaus zur Meisen, Zürich Der Auftrag des Rechtsdienstes: Inhalt und Umsetzung Vom täglichen

Mehr

hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht

hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 718 Bearbeiter: Ulf Buermeyer Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 718, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BGH 5 StR 394/08 - Urteil vom 17. Juli 2009 (LG Berlin)

Mehr

Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Ab- rechnungen zu unterbinden.

Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Ab- rechnungen zu unterbinden. Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB 13 Abs. 1 Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Ab- rechnungen zu

Mehr

Das Berufsbild des Legal Counsel in einer Universalbank

Das Berufsbild des Legal Counsel in einer Universalbank Berufs- und Informationsveranstaltungsreihe der Universität Zürich "Karriere über Mittag - Für Juristinnen und Juristen" Veranstaltung vom 13. Oktober 2010 Das Berufsbild des Legal Counsel in einer Universalbank

Mehr

Jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts betr. Geldwäscherei und ein erstinstanzliches Urteil

Jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts betr. Geldwäscherei und ein erstinstanzliches Urteil Semester-Intensivkurs Wirtschaftsstrafrecht (Masterstufe) Vorlesung vom 13. Dezember 2011 betr. Geldwäscherei und ein erstinstanzliches Urteil Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für

Mehr

Dr. Ira Janzen. Gerichtsfeste Betriebsorganisation

Dr. Ira Janzen. Gerichtsfeste Betriebsorganisation Dr. Ira Janzen Gerichtsfeste Betriebsorganisation IHK Düsseldorf, Inhalte und Ziele des Vortrags I. Warum Gerichtsfeste BetrO? II. Haftung Unternehmensleitung und (leitende) Angestellte III. Wirksame Pflichtendelegation

Mehr

Freitag, 2. Dezember 2011, Zürich. Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser. St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung 2011 Aktuelle Rechtsprobleme

Freitag, 2. Dezember 2011, Zürich. Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser. St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung 2011 Aktuelle Rechtsprobleme St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung 2011 Aktuelle Rechtsprobleme Freitag, 2. Dezember 2011, Zürich Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der

Mehr

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie

Mehr

Good Corporate Governance: Compliance als Bestandteil des internen Kontrollsystems

Good Corporate Governance: Compliance als Bestandteil des internen Kontrollsystems Monika Roth Prof. Dr. iur., Advokatin Good Corporate Governance: Compliance als Bestandteil des internen Kontrollsystems Ein Handbuch für die Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage DIKE Inhaltsverzeichnis

Mehr

Strafbarkeitsrisiken eines Compliance Officers

Strafbarkeitsrisiken eines Compliance Officers sowie zu klären sein, wie sich das Definitionsmerkmal der Entgeltlichkeit des öffentlichen Auftragsbegriffs zur Dienstleistungskonzession verhält. Insoweit könnte das im Rahmen der Dienstleistungskonzession

Mehr

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV)

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) 1. Allgemeine Abklärungspflicht Der Finanzintermediär (FI) muss für

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission

Mehr

Die strafrechtliche Garantenstellung von Bankorganen bei der Geldwäscherei

Die strafrechtliche Garantenstellung von Bankorganen bei der Geldwäscherei Michael Kunz Die strafrechtliche Garantenstellung von Bankorganen bei der Geldwäscherei Besprechung von BGE 6B.908/2009 vom 3. November 2010 Das Bundesgericht hat erstmals die Frage geprüft, ob Geldwäscherei

Mehr

Reglement über die konsolidierte Aufsicht

Reglement über die konsolidierte Aufsicht Reglement über die konsolidierte Aufsicht pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 12 50 91 00 info@tellco.ch pkpro@tellco.ch tellco.ch pkpro.ch gültig per 1. Januar

Mehr

1. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterfehler und -straftaten des Compliance Officers Problemschwerpunk

1. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterfehler und -straftaten des Compliance Officers Problemschwerpunk 1. Verantwortlichkeit für Mitarbeiterfehler und -straftaten des Compliance Officers Problemschwerpunk AT a) Allgemeines Das Problem der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung zur Verhinderung

Mehr

Aktuelle Rechtsfragen der IT-Sicherheit

Aktuelle Rechtsfragen der IT-Sicherheit Aktuelle Rechtsfragen der IT-Sicherheit Hannover, 20.03.2017 Florian König M.L.E. * Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Steuerrecht Lehrbeauftragter

Mehr

Spielregeln des Private Banking in der Schweiz

Spielregeln des Private Banking in der Schweiz MONIKA ROTH RECHTSANWÄLTIN/WIRTSCHAFTSMEDIATORIN 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Spielregeln des

Mehr

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.

Mehr

Muster eines Prüfberichtes der FI-Prüfstelle über die GwG-Prüfung Genehmigt von der SRO-Kommission am 13. Januar 2016 Ausgabe 2016

Muster eines Prüfberichtes der FI-Prüfstelle über die GwG-Prüfung Genehmigt von der SRO-Kommission am 13. Januar 2016 Ausgabe 2016 Muster eines Prüfberichtes der FI-Prüfstelle über die GwG-Prüfung Genehmigt von der SRO-Kommission am 13. Januar 2016 Ausgabe 2016 An die Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Leasingverbandes

Mehr

Reglement des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der VAT Group AG. jjj

Reglement des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der VAT Group AG. jjj Reglement des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der VAT Group AG jjj 1 Inhaltsverzeichnis 1. ZWECK... 3 2. BEFUGNISSE... 3 3. ZUSAMMENSESTZUNG... 3 4. ORGANISATION... 4 5. AUFGABEN UND PFLICHTEN...

Mehr

Vortaten zur Geldwäscherei. Dr. iur. Kurt Langhard. Roesle Frick & Partner, Zürich und Pfäffikon SZ

Vortaten zur Geldwäscherei. Dr. iur. Kurt Langhard. Roesle Frick & Partner, Zürich und Pfäffikon SZ Vortaten zur Geldwäscherei Dr. iur. Kurt Langhard Roesle Frick & Partner, Zürich und Pfäffikon SZ Sie schmunzeln! Wer kennt diesen Schnappschuss nicht, der am 27. Mai 2015 um die Welt ging! Was bedeutet

Mehr

Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit

Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit Veranstaltung der SAQ, Sektion Zürich 05.09.2006 Pius Arnold, Rechtsanwalt Suva 1 Verantwortlichkeit resultiert aus: 1. öffentlichem Recht (Arbeitssicherheit

Mehr

BBA Aviation UMSETZUNG ETHISCHER GRUNDSÄTZE. Dezember 2013

BBA Aviation UMSETZUNG ETHISCHER GRUNDSÄTZE. Dezember 2013 BBA Aviation UMSETZUNG ETHISCHER GRUNDSÄTZE Dezember 2013 UMSETZUNG DER ETHISCHEN RICHTLINIEN Diese Umsetzung ethischer Grundsätze wurde von der BBA Aviation plc übernommen (wobei zu diesem Begriff auch

Mehr

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom

Mehr

Geldwäschegesetz (GwG) Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach 6 Abs. 9 GwG

Geldwäschegesetz (GwG) Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach 6 Abs. 9 GwG 1 www.wpk.de/mitglieder/bekanntmachungen-der-wpk/2017/ Geldwäschegesetz (GwG) Interne Sicherungsmaßnahmen Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer nach 6 Abs. 9 GwG Die Wirtschaftsprüferkammer trifft nach

Mehr

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!

Mehr

Weissgeld-Strategie Herausforderung für die Banken

Weissgeld-Strategie Herausforderung für die Banken Swissbanking Journalistenseminar vom 3./4. Juni 2013 in Bern Modul 3: 2013 Ein Regulierungsjahr der Superlative (4. Juni 2013) Weissgeld-Strategie Herausforderung für die Banken Referent: Rechtsanwalt

Mehr

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh

Entwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des

Mehr

FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA)

FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA) FinTech-Bewilligung Teilrevision der Geldwäschereiverordnung- FINMA (GwV-FINMA) Bericht über die Anhörung vom 28. August bis 26. Oktober 2018 zum Entwurf der Teilrevision der GwV-FINMA 5. Dezember 2018

Mehr

Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB

Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB Labor Berlin Charité Vivantes GmbH Seite 1 von 6 Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach 123 GWB gemäß Ziffer III.2.2) (1) der Bekanntmachung

Mehr

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Natürliche Person weiter unter 1)

Natürliche Person weiter unter 1) Bitte zurücksenden an: - Deutschland Auskunft nach 4 Absatz 6 GWG für juristische Personen bzw. Personengesellschaften I. Identifizierung des Vertragspartners Firmierung/Name Rechtsform & Registernummer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten

Mehr

Steine statt Brot für den Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation durch das BGH- Urteil?

Steine statt Brot für den Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation durch das BGH- Urteil? Steine statt Brot für den Aufbau einer wirksamen Compliance-Organisation durch das BGH- Urteil? Falko Leopold, Chief-Compliance-Officer, Volkswagen AG, Wolfsburg Agenda 1. Einleitung 2. Aufbau einer Compliance

Mehr

Charter Audit Committee. Schindler Holding AG. Anhang II

Charter Audit Committee. Schindler Holding AG. Anhang II Charter Audit Committee Schindler Holding AG Anhang II Version Januar 2017 1. KONSTITUIERUNG... 3 2. BEFUGNISSE UND AUFGABEN... 3 3. SITZUNGEN, ENTSCHEIDE UND BERICHTERSTATTUNG... 5 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN...

Mehr

Interne Untersuchungen: Compliance im Spannungsfeld zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Mitarbeitenden

Interne Untersuchungen: Compliance im Spannungsfeld zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Mitarbeitenden Interne Untersuchungen: Compliance im Spannungsfeld zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Mitarbeitenden Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser General Counsel Zürcher Kantonalbank Inhaltsübersicht

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Reglement zur SRO-Zugehörigkeit 1. Zweck und Geltungsbereich 1.1.1 Dieses Reglement zur SRO-Zugehörigkeit

Mehr

2 O. Mai Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGE GAN G EN. In der Strafsache. gegen 1. ;

2 O. Mai Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil EINGE GAN G EN. In der Strafsache. gegen 1. ; 0, EINGE GAN G EN 2 O. Mai 2016 ANWALTSKANZLEI SEX Dieses Urteil ist seit dem 22.04.2016 rechtskräftig. 45117 Essen, 18.05.2016 tizbes,als Urksbe Geschäftsstell c Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Eigenerklärung über den Ausschluss von Unzuverlässigkeitsgründen nach 123 und 124 GWB

Eigenerklärung über den Ausschluss von Unzuverlässigkeitsgründen nach 123 und 124 GWB Bitte unterzeichnen Sie diese Erklärung. Eine fehlende Unterzeichnung dieser Anlage führt zum Ausschluss des Angebotes. Diese Erklärung muss mit Angebotsabgabe unterzeichnet vorgelegt werden. Eine Nachreichung

Mehr

Verhaltenskodex. zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen

Verhaltenskodex. zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen Verhaltenskodex zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen Allgemeine Verhaltensweise Dieser Kodex fasst zusammen, wie wir uns verhalten müssen, um den

Mehr

Datenschutzbeauftragte isd DSGVO. (Data Protection Officer DPO)

Datenschutzbeauftragte isd DSGVO. (Data Protection Officer DPO) Datenschutzbeauftragte isd DSGVO (Data Protection Officer DPO) Inhalt/Agenda 1 Rechtliche Grundlagen 2 Bestellungspflicht 3 Rolle und Position im Unternehmen 4 Interner vs externer DPO 2 16. Oktober 2017

Mehr

LEITLINIEN FÜR EMPFEHLENSWERTE VERFAHRENSWEISEN IN DEN BEREICHEN INTERNE KONTROLLSYSTEME, ETHIK UND COMPLIANCE

LEITLINIEN FÜR EMPFEHLENSWERTE VERFAHRENSWEISEN IN DEN BEREICHEN INTERNE KONTROLLSYSTEME, ETHIK UND COMPLIANCE LEITLINIEN FÜR EMPFEHLENSWERTE VERFAHRENSWEISEN IN DEN BEREICHEN INTERNE KONTROLLSYSTEME, ETHIK UND COMPLIANCE Angenommen am 18. Februar 2010 Die vorliegenden Leitlinien wurden vom Rat der OECD als integraler

Mehr

Offergeld-Gruppe. Anti-Korruptionsrichtlinie

Offergeld-Gruppe. Anti-Korruptionsrichtlinie Offergeld-Gruppe Anti-Korruptionsrichtlinie INHALT Seite Einleitung 3 Zielsetzung 4 Geltungsbereich 4 Begriffsbestimmung 4 Zuwendungen und Vergabe von Vorteilen an Dritter 5 Dokumentation 5 Verantwortung

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Die Revision wird zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen. 6 Ob 96/17m Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere

Mehr

REGLEMENT DES REVISIONS- UND RISIKOAUSSCHUSSES Bern, 1. April 2017

REGLEMENT DES REVISIONS- UND RISIKOAUSSCHUSSES Bern, 1. April 2017 REGLEMENT DES REVISIONS- UND RISIKOAUSSCHUSSES 2 Inhalt 1. Mission 3 2. Zusammensetzung 3 3. Rollen und Aufgaben 3/4 4. Organisation 5 5. Weitere Aufgaben 5 3 1. Mission Der Revisions- und Risikoausschuss

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Eröffnung GwG-Dossier / Kunden- / Anlegerprofil Investmentgesellschaft A Andere Finanzintermediäre (Vermögensverwalter,

Mehr

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten

Mehr

748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)

748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz) 748.1 Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz) (vom 12. Juli 1999) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 22. Juli 1998, beschliesst: I. Allgemeines 1. Der

Mehr

Reglement über die Funktion Compliance der Zürcher Kantonalbank (Compliance-Reglement Konzern und Stammhaus)

Reglement über die Funktion Compliance der Zürcher Kantonalbank (Compliance-Reglement Konzern und Stammhaus) Reglement über die Funktion Compliance der Zürcher Kantonalbank (Compliance-Reglement Konzern und Stammhaus) vom 23. Juni 2011 (Fassung vom 24. Oktober 2013) Reglement über die Funktion Compliance der

Mehr

Vertragspartner: Personalausweis Reisepass Sonstiges Ausstellende Behörde: Ausweisnummer: Gültig bis:

Vertragspartner: Personalausweis Reisepass Sonstiges Ausstellende Behörde: Ausweisnummer: Gültig bis: Bitte zurücksenden an: Auskunft nach 11 Absatz 6 GwG 1 für natürliche Personen I. Identifizierung der Kaufvertragspartei Vertragspartner ist Verkäufer Käufer Name, Vorname des Vertragspartners Geburtsdatum

Mehr

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: Anlage 1 Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: I. Anzeigepflichten

Mehr

Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR)

Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) Hauptaufgaben des Verwaltungsrates "Oberleitung" der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) Geschäftsführung (Art. 716 Abs. 2 OR) Möglichkeit der Delegation der Geschäftsführung (Art. 716 Abs. 2 und

Mehr

Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Steuerberaterkammer Hamburg nach 6 Abs. 9 GwG

Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Steuerberaterkammer Hamburg nach 6 Abs. 9 GwG Geldwäschegesetz (GwG): Interne Sicherungsmaßnahmen - Anordnung der Steuerberaterkammer Hamburg nach 6 Abs. 9 GwG Die Steuerberaterkammer Hamburg trifft aufgrund der Befugnis gemäß 6 Abs. 9 GwG folgende

Mehr

Compliance-Management

Compliance-Management Thomas Muller Compliance-Management Dargestellt am Beispiel der Versicherungswirtschaft Monographia Editions Weblaw, Bern 2007 Schulthess, Zurich/Basel/Genf 2007 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort Ill 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Erklärung zu Ausschlussgründen sowie zu Maßnahmen der Selbstreinigung und Wiederherstellung

Erklärung zu Ausschlussgründen sowie zu Maßnahmen der Selbstreinigung und Wiederherstellung Erklärung zu Ausschlussgründen sowie zu Maßnahmen der Selbstreinigung und Wiederherstellung der Zuverlässigkeit (vom Bewerber bzw. jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie von Dritten, auf deren Eignung

Mehr

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013

Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Professionell, aber mit einem Bein im Knast? Input für den Workshop beim ASD- Bundeskongress am 5. September 2013 Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen

Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen Dr. Kerstin Holzinger 19.04.2017 1 Warum Unternehmensstrafen? Kumulationsprinzip ( 22 Abs 2 VStG) Mehrfache Bestrafung bei mehreren zur Vertretung

Mehr

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat

adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat adidas AG Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss im Aufsichtsrat 1 Einsetzung (1) Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats der adidas AG besteht auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Mehr

Schranken der inhaltlichen Ausgestaltung von Dienstbarkeiten. Übersicht über die zu behandelnden Schranken

Schranken der inhaltlichen Ausgestaltung von Dienstbarkeiten. Übersicht über die zu behandelnden Schranken Weiterbildungstagung des Verbands bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern, 22./23. Oktober 2014 Schranken der inhaltlichen Ausgestaltung von

Mehr

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB

Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB Name des Bieters Hinweis: Falls eine der in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Erklärungen nicht abgegeben werden

Mehr

Zur Rolle der Banken bei der Rechtsdurchsetzung

Zur Rolle der Banken bei der Rechtsdurchsetzung St. Galler Juristenverein 2. Juni 2010 Zur Rolle der Banken bei der Rechtsdurchsetzung Referent: Prof. Dr. Othmar Strasser, Rechtsanwalt General Counsel Zürcher Kantonalbank Titularprofessor an der Universität

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Unteriassungs- und Beseitigungsanspruch DR I

Unteriassungs- und Beseitigungsanspruch DR I Zustellung durch den Gerichtsvollzieher Frau Antje Bauer Fontaneplatz 4 15711 Königs Wusterhausen Rechtsanwalt Dr. lf»kf Rechtsanwältin Tel: 030 Fax: 030 Berlin Berlin, 1. Jy]i2013 Gerichtsvollzieher G.

Mehr

ERKLÄRUNG. zu 123 GWB

ERKLÄRUNG. zu 123 GWB zu 123 GWB Ich/wir erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Mehr

Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes

Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes 1 Anzeigepflicht (1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, dem Präsidenten

Mehr

Strafordnung des Bayerischen Badminton-Verbandes

Strafordnung des Bayerischen Badminton-Verbandes Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 Verstöße 2 Strafaussprechung 3 Arten der Strafen 4 Umfang der Strafe 5 Verjährung 6 Strafvollzug 7 Meldepflicht II. Vergehenstatbestände gegen die Spielordnung 8 Vergehenstatbestände

Mehr

14. Management-Fachtagung des EVVC

14. Management-Fachtagung des EVVC 14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?

Mehr

vom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Mai 2013)

vom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Mai 2013) Reglement über den Prüfungsausschuss der Schweizerischen Nationalbank vom. Mai 00 (Stand am. Mai 03) I. Allgemeines Art. Zweck Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Prüfungsausschusses

Mehr

obj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld

obj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld Aussagedelikte Rechtsgut: Inländische Rechtspflege / best Verwaltungsbehörden / parlamentarische Untersuchungsausschüsse Abstrakte, eigenhändige Gefährdungsdelikte Nach hm gilt der obj Wahrheitsbegriff:

Mehr

STRAFRECHTSVERSTOSS IM UNTERNEHMEN WAS NUN?

STRAFRECHTSVERSTOSS IM UNTERNEHMEN WAS NUN? STRAFRECHTSVERSTOSS IM UNTERNEHMEN WAS NUN? RA MMag. Dr. Christopher Schrank Ausgangslage Fallbeispiel Sie sind in der Compliance Abteilung tätig und erfahren über Ihr Whistleblower System, dass von Seiten

Mehr

Haftung des Kantons im Bereich der Organisation der beruflichen Vorsorge Überblick

Haftung des Kantons im Bereich der Organisation der beruflichen Vorsorge Überblick Haftung des Kantons im Bereich der Organisation der beruflichen Vorsorge Überblick Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano P B K ZÜRICH Bellerivestrasse

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 96.11 VGH 16b D 10.2447 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf des EBK-RS Interne Überwachung und Kontrolle

Vernehmlassung zum Entwurf des EBK-RS Interne Überwachung und Kontrolle 03.05.2005 Buchs, Arno Grossbanken +41 31 323 56 72 arno.buchs@ebk.admin.ch 432/2004/02575-0020 bitte in Antwort angeben An die Adressaten gemäss separater Liste Vernehmlassung zum Entwurf des EBK-RS Interne

Mehr

Wie sehr hat das Strafrecht die Welt der Unternehmen und Entscheider erreicht?

Wie sehr hat das Strafrecht die Welt der Unternehmen und Entscheider erreicht? Wie sehr hat das Strafrecht die Welt der Unternehmen und Entscheider erreicht? Universität Heidelberg Grundkurs Strafrecht II Frankfurt, 3. Juli 2018 Dr. Jan Kappel AGS Legal Dr. Jan Kappel Partner / Frankfurt

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 10/11 Verkündet am 23.09.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin gegen

Mehr

Stellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und

Stellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Stellungnahme zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

1 Einleitung Spezialgesetzliche Compliance-Vorschriften und ihre Ausstrahlungswirkung 29

1 Einleitung Spezialgesetzliche Compliance-Vorschriften und ihre Ausstrahlungswirkung 29 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 13 I. Problemaufriss 13 II. Themeneingrenzung 19 III. Gang der Untersuchung 21 IV. Begriffliche Konkretisierungen und Abgrenzungen 21 1) Compliance-Verantwortung und Compliance-

Mehr

Erklärung des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

Erklärung des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der 123 und 124 GWB sowie zum Ausschluss bei schwerwiegendem Verstoß gegen SchwarzArbG, AEntG und MiLoG I. Ich/Wir erkläre/n, dass keine

Mehr

Dysfunktionalitäten in der Geldwäschereibekämpfung. eine Untersuchung anhand praktischer Fälle. Referent: Prof. Dr. Othmar Strasser, Rechtsanwalt

Dysfunktionalitäten in der Geldwäschereibekämpfung. eine Untersuchung anhand praktischer Fälle. Referent: Prof. Dr. Othmar Strasser, Rechtsanwalt Dysfunktionalitäten in der Geldwäschereibekämpfung eine Untersuchung anhand praktischer Fälle Referent: Prof. Dr. Othmar Strasser, Rechtsanwalt General Counsel Zürcher Kantonalbank Titularprofessor für

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Weisungsbefugnis des Leiters des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Aktenzeichen:

Mehr

Haftung des Datenschutzbeauftragten

Haftung des Datenschutzbeauftragten Haftung des Datenschutzbeauftragten Dr. Philipp Kramer Gliss & Kramer, DKC 27. März 2019, Hamburg, ERFA-Kreis Nord, 140. Tagung Agenda Was bedeutet Haftung? Für was haftet man als Datenschutzbeauftragter?

Mehr

vom 4. Oktober 2011 Art. 1

vom 4. Oktober 2011 Art. 1 946.222.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 464 ausgegeben am 7. Oktober 2011 Verordnung vom 4. Oktober 2011 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen

Mehr

Europarecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht

Europarecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht Europarecht V. Rechtschutz im Unionsrecht Übersicht 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten 4. Staatshaftung 2 1. Die Gerichtsbarkeit

Mehr

Der Compliance-Officer im Pharmaunternehmen

Der Compliance-Officer im Pharmaunternehmen Der Compliance-Officer im Pharmaunternehmen 14. AKG Compliance Officer Meeting Dr. Mathias Klümper Berlin, Compliance-Officer Dilemma Stellenbeschreibung Unternehmensinterne Regelungen Compliance Officer

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Strafrecht Allgemeiner Teil Das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 288 ff.; WOHLERS, S. 136 ff. 31.08.2010 Seite 1 Arten von Unterlassungsdelikten Echte Unterlassungsdelikte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 481/17 URTEIL vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:240418U1STR481.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 248/09 BESCHLUSS vom 9. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 63 Abs. 1 Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr