Empfehlung der Pflegesatzkommission gem. 86 SGB XI

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Empfehlung der Pflegesatzkommission gem. 86 SGB XI"

Transkript

1 Empfehlung der Pflegesatzkommission gem. 86 SGB XI im Lande Niedersachsen für teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Umsetzung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vom Präambel Mit dem zum in Kraft getretenen zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat der Gesetzgeber die Vertragsparteien nach 85 SGB XI vor eine große Herausforderung gestellt. Zum sind die Pflegevergütungen in Niedersachsen für nahezu vollstationäre sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen von derzeit drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade umzustellen. Die Pflegesatzkommission im Land Niedersachsen hat in ihrer Sitzung am 20. Januar 2016 bereits eine Empfehlung für das Pflegesatzverfahren zur Umsetzung des PSG II in 2016 im vollstationären Bereich einvernehmlich verabschiedet. Die vorliegende Empfehlung bildet für den teilstationären Bereich eine verfahrenstechnische Hilfestellung für die Pflegesatzparteien vor Ort zur Umsetzung des PSG II in den Pflegesatzverhandlungen Ziel ist es auch hier, eine effektive Umsetzungspraxis zu gewährleisten und den bisherigen Verhandlungsturnus beizubehalten. Die Pflegesatzkommission weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlich definierte alternative Überleitung der bisherigen Pflegesätze nach 92d SGB XI n.f. in eine neue Vereinbarung zum Stichtag im Interesse aller am Pflegesatzverfahren Beteiligten verhindert werden sollte; insofern ist jeder Verfahrensbeteiligte zum aktiven Handeln auf dieser Empfehlungsgrundlage aufgerufen. 1. Veränderte Refinanzierungsgrundlagen nach dem PSG II Zum erfolgt eine Umstellung der bisherigen drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade. Die Überleitung von den Pflegestufen auf die Pflegegrade erfolgt mit einfachem Stufensprung für Gäste ohne eingeschränkte Alltagskompetenz nach 45 a SGB XI (EA 1 ) und mit doppeltem Stufensprung für Gäste mit EA. So erhält bspw. ein Gäste mit EA in Pflegestufe 1 zum den Pflegegrad 3. 1 Eingeschränkte Alltagskompetenz gem. 45a SGB XI. 1

2 Für die Überleitung der Pflegesätze von Pflegestufen auf Pflegegrade sieht der Gesetzgeber im teilstationären Bereich für den Fall der alternativen Überleitung nach 92 d SGB XI, die nachstehende Umrechnung nach 92 e Abs. 3 und 4 SGB XI vor. Danach ergeben sich die übergeleiteten Pflegesätze wie folgt: PSPG2 = Σ PS dividiert durch (PBPG2 + PBPG3 x 1,2 + PBPG4 x 1,4 + PBPG5 x 1,5). Dabei ist: PSPG2 = der teilstationäre Pflegesatz in Pflegegrad 2 und PBPG2-5 = die jeweilige Zahl der Pflegebedürftigen im jeweiligen Pflegegrad gemäß 140 SGB XI am Es gilt: 1. der Pflegesatz in Pflegegrad 3 entspricht dem 1,2-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2, 2. der Pflegesatz in Pflegegrad 4 entspricht dem 1,4-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2, 3. der Pflegesatz in Pflegegrad 5 entspricht dem 1,5-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad der Pflegesatz in Pflegegrad 1 entspricht dem 0,78-Fachen des Pflegesatzes in Pflegegrad 2. Die Pflegesatzkommission hat sich entschieden, dieses Umrechnungsverfahren, abgesehen von einer vom Stichtag abweichenden Stichmonatsregelung, mit den dortigen Äquivalenzziffern (Spreizung zwischen den Pflegesätzen) als Grundlage für das in dieser Empfehlung beschriebene Überleitungsverfahren der Pflegesätze von Pflegestufen auf Pflegegrade zum in Niedersachsen heranzuziehen Verfahrensleitlinien für die Umsetzung des PSG II in 2016 a. Vereinbarte Pflegesätze in 2016 als Grundlage für die Überleitung Grundlage für die Überleitung der Pflegesätze von Pflegestufen auf Pflegegrade zum bilden die zuvor nach 84 ff. SGB XI (neu) vereinbarten Pflegesätze. Es werden dementsprechend zunächst wie bisher neue Pflegesätze nach Pflegestufen ermittelt, die dann zum auf Pflegesätze nach Pflegegraden umgerechnet werden. 2 Rein formalrechtlich ist die Berechnung nach 92e SGB XI nur für den Fall der Alternativen Überleitung nach 92d SGB XI mit Stichtag verbindlich. 2

3 b. Überleitungsschema Die Überleitung der Pflegesätze von Pflegestufen auf Pflegegrade zum erfolgt über das abgestimmte Überleitungsschema (Anlage 1). Ausgangspunkt ist die budgetneutrale Umrechnung nach 92e Absatz 3 und 4 SGB XI, die voraussetzt, dass Informationen im Sinne des 92f SGB XI seitens des Leistungserbringers zur Verfügung gestellt werden. Abweichend von der dortigen Stichtagsregelung ( ) sind dafür die Pflegetage des Vor-Vormonats (Stichmonat), in dem die Aufforderung ergeht, für die zugrunde zulegende Gästestruktur anzugeben. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt der Träger der Pflegeeinrichtung nach bestem Wissen und Gewissen mit Unterschrift auf dem Überleitungsschema. c. Überleitung der Personalschlüssel Für die Überleitung der Personalschlüssel zum sieht der Gesetzgeber keine Regelung vor. Ebenfalls ist aufgrund der Komplexität der Thematik nicht davon auszugehen, dass kurzfristig neue Personalrichtwerte im Rahmenvertrag nach 75 SGB XI vereinbart bzw. festgelegt werden. Da der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung des 92 e SGB XI zum Umstellungszeitpunkt von einer unveränderten Personalausstattung ausgeht 3, kann grundsätzlich der bisher im Regelfall über alle Pflegestufen vereinbarte Personalrichtwert auch für die Pflegegrade ab übernommen werden 4. Mit Blick auf die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum können die Vereinbarungspartner nach 85 SGB XI zudem den bestehenden Spielraum innerhalb des derzeitigen Personalrichtwertkorridors von 1:4 bis 1:6 nutzen und dementsprechend verbesserte Personalrichtwerte vereinbaren. Sofern bisher Personalrichtwerte differenziert nach Pflegestufen vereinbart worden sind, kann als Übergangslösung die Vereinbarung eines Gesamtpersonalrichtwerts gewählt werden. Etwaige Personalrichtwertverbesserungen sollten zudem zum vereinbart werden, um die höheren Kosten von der Besitzstandsregelung nach 141 SGB XI abzufedern. d. Verhandlungszeitraum und Stichmonatsregelung für die Gästestruktur Für den Fall, dass bis zum keine Vereinbarung neuer Pflegesätze nach Pflegegraden zum abgeschlossen ist 5, sieht der Gesetzgeber zwingend die Alternative Überleitung nach 92d SGB XI vor. Die Möglichkeit einer Überleitung auf dem Verhandlungswege (inkl. einer etwaigen Vergütungsweiterentwicklung) ist dann ausgeschlossen. Von daher sind Überleitungen nach 92d SGB XI zu vermeiden und der Verhandlungszeitraum vor dem zu nutzen. 3 Vgl. Gesetzesbegründung zum 92 e Absatz 2 und 3 SGB XI. 4 Weit überwiegend wurden in der Vergangenheit Personalrichtwerte von 1: 5 vereinbart. 5 Dies gilt ebenso für Vereinbarungszeiträume, die nach dem beginnen. 3

4 Der Einrichtungsträger sollte in seinem eigenen Interesse unverzüglich, spätestens jedoch bis Sommer 2016, zu Neuverhandlungen für den Vergütungszeitraum ab dem aufrufen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass Vergütungsverhandlungen in der Regel binnen 6 Wochen abgeschlossen sein werden, droht hier die gesetzliche Überleitung nach 92d SGB XI, wenn nicht frühzeitig gehandelt wird. Für die Umrechnung der Pflegesätze ist bei den Verhandlungen in 2016 das Verfahren im Sinne des 92e SGB XI i. V. m. 92f SGB XI vorgesehen. Abweichend von der Stichtagsregelung ( ) werden die Pflegetage des Vor-Vormonats (Stichmonat), in dem die Aufforderung ergeht, für die zugrunde zulegende Gästestruktur herangezogen. Dies ist angezeigt, da nur über einen längeren Betrachtungszeitraum eine realistische Gästestruktur abgebildet wird. Erfolgt die Aufforderung bspw. am zum , ist der Stichmonat für die der Umstellung zugrunde zu legende Gästestruktur der März Sofern die Vereinbarung zum geschlossen wird, ist diese mindestens bis zum gültig. e. Laufzeit der Vergütungsvereinbarung über die Jahresgrenze 2016/2017 Nach 92c SGB XI gelten die ab dem vereinbarten Pflegesätze bzw. in 2016 neu geschlossenen Vergütungsvereinbarungen bis zum Für eine effektive Umsetzungspraxis sind in den Pflegesatzverhandlungen 2016 die Vergütungsweiterentwicklung der bestehenden Pflegesätze für 2016 unter Zugrundelegung einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten mit der Umstellung der Pflegesätze auf Pflegegrade zum zu verbinden und zum neue Pflegesätze nach Pflegegraden zu vereinbaren. Dazu ist die Mustervergütungsvereinbarung so ausgestaltet (Anlage 2), dass diese unter Berücksichtigung der Vorgabe des 92 c SGB XI über die Jahresgrenze 2016 hinaus geschlossen werden kann. Neben den Pflegesätzen für 2016 nach Pflegestufen werden dazu ebenfalls die (übergeleiteten) Pflegesätze nach Pflegegraden für die jeweilige Restlaufzeit in 2017 vereinbart. Bspw. gilt eine zwölfmonatige Vereinbarung ab dem dann bis zum , ohne dass zum neue, gesonderte Pflegesätze verhandelt werden müssten. f. Vergütungsvereinbarungen ab dem Bei Vergütungsvereinbarungen, die bereits heute bis zum geschlossen worden sind, sollten neue Pflegesätze schon vor dem verhandelt und mit dem Überleitungsschema umgerechnet werden. Für den Fall, dass bis zum

5 keine Vereinbarung neuer Pflegesätze nach Pflegegraden zum abgeschlossen ist, sieht der Gesetzgeber zwingend die Alternative Überleitung nach 92d SGB XI vor. g. Vergütungsvereinbarungen vor PSK Empfehlung über den hinaus Einrichtungen, die bereits vor dem Pflegesätze über den hinaus vereinbart haben, können zum bis Ende der vereinbarten Restlaufzeit neue Pflegesätze nach Pflegegraden unter Zuhilfenahme des Überleitungsschemas auf Basis der vorherigen Pflegesatzvereinbarung ohne weitere prospektive Kostensteigerungen, jedoch unter Einbeziehung des PSG II-Zuschlags, umrechnen und die sich daraus ergebenden Pflegesätze vereinbaren. h. PSG II- Zuschlag Sofern auf Grundlage dieser Empfehlung eine Vereinbarung mit mindestens 12 Monaten Laufzeit geschlossen wird, erhält die Einrichtung -unabhängig von der Restlaufzeit in zum einen PSG II-Zuschlag auf das zum vereinbarte Gesamtbudget (Pflegesatzsumme zzgl. Unterkunfts- und Verpflegungskosten ohne Investitionskosten). Dieser Zuschlag bemisst sich in Abhängigkeit des prozentualen Anteils der Gäste mit eingeschränkter Alltagskompetenz ( 45a SGB XI/PEA) gemäß der Gästestruktur des Stichmonats wie folgt: PEA Anteil 0 bis < 40 Prozent PEA Anteil 40 bis < 60 Prozent PEA Anteil 60 bis < 80 Prozent PEA Anteil 80 bis </= 100 Prozent 1,3 Prozent 2,5 Prozent 3,2 Prozent 3,7 Prozent Der prozentuale Zuschlag wird im Überleitungsschema automatisch ausgewiesen und fließt als Euro Betrag in die Gesamtrechnung ein. Der PSG II-Zuschlag entfällt mit der Folgeverhandlung und wird basisbereinigt. Es erfolgt in der Folgeverhandlung jedoch insgesamt keine Absenkung der Pflegesätze. Der zuvor vereinbarte PSG II Zuschlag wird jedoch ein zweites Mal anteilig, längstens bis , gewährt, sofern zum Zeitpunkt des Einvernehmens über die Höhe der Entgelte im Rahmen der Folgeverhandlung noch kein Kalkulationsschema für teilstationäre Einrichtungen durch die PSK (maßgeblich: Beschlussdatum) verabschiedet sein sollte. Zur Umsetzung würden dann bspw. zum anteilig 50 Prozent des bisherigen PSG II-Zuschlags für die ab dann gültige zwölfmonatige Vergütungsvereinbarung berücksichtigt. 5

6 Bei der Neuverhandlung aufgrund des 85 Abs. 7 S GB XI entfällt der PSG II- Zuschlag in jedem Fall. Einrichtungen, die nach 92 d SGB XI alternativ übergeleitetet werden, erhalten keinen PSG II-Zuschlag. Der PSG II-Zuschlag dient zur flexiblen Disposition der Personalmenge als auch für eine Personalreserve aufgrund etwaiger Gästestrukturschwankungen. Das Recht zur Neuverhandlung nach 85 Abs. 7 SGB XI bleibt davon unberührt. i. Umgang mit 85 Abs. 7 SGB XI Nach 85 Abs. 7 SGB XI besteht bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde lagen, die Möglichkeit, die Pflegesätze auch vor Ende der Vereinbarungslaufzeit neu zu verhandeln. Mit dem PSG II wird diese Regelung zum dahingehend ergänzt bzw. konkretisiert, dass diese Möglichkeit insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Gästestruktur besteht. Sofern sich also ab Januar 2017 herausstellt, dass die der Vereinbarung zugrundeliegende Gästestruktur erheblich abweicht, ist eine Neuverhandlung in 2017 möglich. Diese Möglichkeit besteht ungeachtet eines vereinbarten PSG II-Zuschlags. gez. Sascha Engelke Anlagen - Anlage 1: Überleitungsschema - Anlage 2: Mustervergütungsvereinbarung 6

Empfehlung der Pflegesatzkommission gem. 86 SGB XI

Empfehlung der Pflegesatzkommission gem. 86 SGB XI Empfehlung der Pflegesatzkommission gem. 86 SGB XI im Lande Niedersachsen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen zur Umsetzung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vom 20.01.2016 Präambel Mit dem

Mehr

Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis

Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Bayernletter April 2016 Ausgabe 110 Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Einigung in Bayern über das Verfahren zur Überleitung der Pflegesätze nach PSG II zum 01.01.2017 Inhalt: I. Pflegesätze allgemeine

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt

Mehr

Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab

Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab Bemessungsgrundlagen für die Pflegesätze in der vollstationären Pflege ab 01.01.2017 Dr. Frank Brünner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Freiburg Gliederung I. Pflegesatz und einrichtungseinheitlicher

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 17.11.2009 für die Umstellung der Pflegesätze zum

Mehr

Praxistag für Leitungskräfte in Kiel Pflegesatzverhandlungen in der Tagespflege vor dem Hintergrund des PSG II

Praxistag für Leitungskräfte in Kiel Pflegesatzverhandlungen in der Tagespflege vor dem Hintergrund des PSG II Praxistag für Leitungskräfte in Kiel Pflegesatzverhandlungen in der Tagespflege vor dem Hintergrund des PSG II RA Hinrich Christophers MBA, DES 11. März 2016 I. Ausgangslage Pflegesatzverhandlungen - Die

Mehr

PSG II - ANTRAGSUNTERLAGEN

PSG II - ANTRAGSUNTERLAGEN PSK-Rundschreiben Nr. 2-2016 Anlage 1 Pflegesatzkommission nach 86 SGB XI - Beschluss vom 18. Mai 2016 PSG II - ANTRAGSUNTERLAGEN BESCHLUSS 1 Die Mitglieder der Pflegesatzkommission beschließen neue Verhandlungsunterlagen

Mehr

unter Beteiligung dem dem

unter Beteiligung dem dem Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über ein vereinfachtes Verfahren nach 92 c SGB XI als Übergangsregelung für die teilstationäre Pflege in Rheinland-Pfalz Zwischen der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland

Mehr

Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren

Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Eine Handreichung für stationäre Einrichtungen www.wir-stärken-die-pflege.de Sehr geehrte Damen und

Mehr

Bpa Stuttgart

Bpa Stuttgart Bpa 08.06.2017 Stuttgart Pflegesatzverhandlung Aktuelle Entwicklungen PSG II und PSG III Christian Dix Inhalt 1. Auswirkungen des PSG II 2. Änderung des Rahmenvertrages 3. Aktuelle Pflegesatzverhandlungen

Mehr

Berlin 9. November 2016

Berlin 9. November 2016 Berlin 9. November 2016 Gemeinsame Empfehlungen des BMG sowie Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene zur Umsetzung einer einheitlichen und rechtssichereren Vergütungsabrechnung

Mehr

Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen?

Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen? Was ist seit dem Inkrafttreten des PSG II im Land Brandenburg geschehen? Fachveranstaltung PSG II und PSG III am 14. September 2016 in Königs Wusterhausen, Andrea Kocaj, Landkreistag Brandenburg 1 Gliederung

Mehr

Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege

Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Fachtag am 25.10.2018 in München und am 06.11.2018 in Nürnberg Regelungen im Rahmenvertrag 1 Ziel, Gegenstand

Mehr

Ziel erreicht? Was bringt das Pflegestärkungs- gesetz II den Betroffenen?

Ziel erreicht? Was bringt das Pflegestärkungs- gesetz II den Betroffenen? Ziel erreicht? Was bringt das Pflegestärkungs- gesetz II den Betroffenen? 10. März 2016 Joachim Hessler, Referent bei der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft BWKG BWKG 2 PSG II Umstellung Bei

Mehr

Empfehlungen des vdek und des bpa zur Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) (Stand: )

Empfehlungen des vdek und des bpa zur Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) (Stand: ) Empfehlungen des vdek und des bpa zur Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) (Stand: 10.02.2016) 1 Inhalt Inhalt... 2 1. Einleitung... 3 2. Umstellung der Pflegesätze für die vollstationäre

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von

Mehr

zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, handelnd durch den/die

zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen, handelnd durch den/die Stand: Endgültig Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über ein vereinfachtes Verfahren nach 92 c SGB XI als Übergangsregelung für die Kurzzeitpflege im Saarland zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen,

Mehr

Handreichung zu Fragen der Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in der stationären Pflege

Handreichung zu Fragen der Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in der stationären Pflege BMG 9. August 2016 Handreichung zu Fragen der Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in der stationären Pflege Im Beirat zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind im Frühjahr 2016

Mehr

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend: Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege. zwischen Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK

Mehr

zwischen sowie den Ersatzkassen

zwischen sowie den Ersatzkassen Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege

Ergänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,

Mehr

PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung

PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung AOK NORDOST PSG II - Stand der Ausgestaltung und Umsetzung 15.09.2016, Landespflegekongress in Rostock Agenda Leistungsrechtliche Umsetzung (Herr Chris Behrens Unternehmensbereichsleiter Spezialsachgebiete

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem

Mehr

Umsetzung der BestandschutzregelUng nach 1418GB XI im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Umsetzung der BestandschutzregelUng nach 1418GB XI im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Der Minister Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Wes alf?f\t,tt.o~üsseldorf An den Präsidenten des Landtags

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Vereinbarung nach 92c SGB XI

Vereinbarung nach 92c SGB XI Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25. September 1997 zur Umstellung der Pflegesätze

Mehr

"Fachtagung für betriebliche Interessensvertretungen aus der Altenpflege"

Fachtagung für betriebliche Interessensvertretungen aus der Altenpflege "Fachtagung für betriebliche Interessensvertretungen aus der Altenpflege" Göttingen 13. und 14. Juni 16 ver.di Bereich Gesundheitspolitik Dietmar Erdmeier 1 Herzlich Willkommen Forum 1: Personalbemessung

Mehr

Seite 1 von 6. zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters - Bundestags-Drucksache 18/8209 -

Seite 1 von 6. zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters - Bundestags-Drucksache 18/8209 - Seite 1 von 6 Änderungsantrag 2 der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters - Bundestags-Drucksache 18/8209 - Zu Artikel 2a und 2b neu

Mehr

Leistungsübersichten: Änderungen ab 2017

Leistungsübersichten: Änderungen ab 2017 Pflegegrade und monatliche Budgets für Sachleistung und Pflegegeld ab Pflegegrad Sachleistung, monatliches Budget Geldleistung, monatliches Budget 1* - * - * 2 689 Euro 316 3 1.298 Euro 545 4 728 5 1.995

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

2. Pflegestufen werden Pflegegrade

2. Pflegestufen werden Pflegegrade Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Pflegestufen werden e... 2 3. Kosten... 4 3.1 Grundsätzliches... 4 3.1.1 Ein- und Auszug... 4 3.1.2 Abwesenheiten... 5 3.2 Pflegekosten... 7 3.2.1 Beträge... 9 3.2.2 Bestandschutz...

Mehr

Chancen und Risiken. Werner Hesse, Paritätischer Gesamtverband Berlin, 12. Januar 2016

Chancen und Risiken. Werner Hesse, Paritätischer Gesamtverband Berlin, 12. Januar 2016 Chancen und Risiken Werner Hesse, Paritätischer Gesamtverband Berlin, 12. Januar 2016 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVERBAND e. V., Oranienburger Straße 13 14, 10178 Berlin 1 Vorstand

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV)

Mehr

PSG II EINE PRAKTISCHE BETRACHTUNG

PSG II EINE PRAKTISCHE BETRACHTUNG PSG II EINE PRAKTISCHE BETRACHTUNG Verband Bayerischer Heimleiterinnen und Heimleiter Stationären Dienste der Alten- und Behindertenhilfe e.v. Nürnberg, 04.05.2016 Persönlich + Operativ + Miteinander Wir

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit

Pflegestärkungsgesetz II. 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II 20. Oktober 2016 Referenten: Frank Schubert, Jürgen Schneidereit II Aktuelle Marktentwicklung Bundespflegestatistik: Anzahl der Pflegebedürftigen Ambulant in % Stationär in % Gesamt 1999 1.442.880 71,57

Mehr

Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis

Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Bayernletter August 2015 Ausgabe 105 Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Pflegereform: Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Das Bundeskabinett hat am 12.08.2015 den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes

Mehr

Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017

Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 (Stand: 27. Oktober 2016) 1 Praxishilfe zur Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 Durch

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Folie 1 GLIEDERUNG PSG II Artikel 1 (Inkrafttreten zum 1.1.2016) Schwerpunkte: Beratung, Qualitätssicherung, Übergangsregelungen Artikel 2 (Inkrafttreten zum 1.1.2017)

Mehr

PSG II. Änderungen ab dem

PSG II. Änderungen ab dem PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege)

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der stationären Pflege (Vollstationäre Pflege) zwischen dem Pflegeheim IK-Nr. in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz - Wirtschaftliche Chancen und Risiken

Zweites Pflegestärkungsgesetz - Wirtschaftliche Chancen und Risiken Zweites Pflegestärkungsgesetz - Wirtschaftliche Chancen und Risiken Münster, in der Diözese Münster 1 1. Die Neuerfindung des SGB XI Die bisherigen Reformen des SGB XI Pflegequalitätssicherungsgesetz (2002),

Mehr

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung gemäß dem Achten Kapitel des SGB XI im Bereich der vollstationären Pflege zwischen dem Pflegeheim IK: in Trägerschaft von und - der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - dem BKK

Mehr

Stand der Umsetzung des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II)

Stand der Umsetzung des 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) 2. Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) 13.06.2016 1 Pflegestärkungsgesetz II zweite Stufe einer umfassenden Pflegereform, Verabschiedung am 13. November 2015 zentraler Inhalt ist die Einführung eines neuen

Mehr

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2

Willkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2 Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!

Mehr

zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und Finkenau Hamburg

zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und Finkenau Hamburg Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als Träger der Sozialhilfe und PFLEGEN & WOHNEN HAMBURG GmbH Finkenau 11 22081

Mehr

INFORMATIONEN ZUM UMSETZUNGSSTAND DES PFLEGE - WEITERENTWICKLUNGSGESETZ

INFORMATIONEN ZUM UMSETZUNGSSTAND DES PFLEGE - WEITERENTWICKLUNGSGESETZ INFORMATIONEN ZUM UMSETZUNGSSTAND DES PFLEGE - WEITERENTWICKLUNGSGESETZ Das Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 01.07.2008 bewirkt einige Veränderungen innerhalb der vollstationären

Mehr

Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis

Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis Bayernletter November 2016 Ausgabe 117 Altenhilfe Aus der Praxis für die Praxis I. Abrechnung der Entgelte gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern in der vollstationären Pflege und in Altenheimen ab

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Kurzzeitpflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Beschluss Nr. 6/99 vom

Beschluss Nr. 6/99 vom Brandenburger Kommission 111199 gem 93 BSHG - Land Brandenburg Teupitz, den Beschluss Nr 6/99 vom 1111 99 smitteilung für f das Jahr 2000 für Bewohner in vollstationären Pflegeeinrichtungen die nicht pflegebedürftig

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum AOK NORDWEST Frank Neuser

Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum AOK NORDWEST Frank Neuser Pflegestärkungsgesetz II Änderungen zum 01.01.2017 AOK NORDWEST Frank Neuser AGENDA 1. Finanzierung 2. Übergangsrecht 3. Leistungen AOK NORDWEST Frank Neuser 2 Finanzierung Die Beitragssatzanpassung reicht

Mehr

Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) Auswirkungen des PSG II auf Erlöse. 20. Januar 2017 Rechtsanwalt Kai Tybussek

Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) Auswirkungen des PSG II auf Erlöse. 20. Januar 2017 Rechtsanwalt Kai Tybussek Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) Auswirkungen des PSG II auf Erlöse 20. Januar 2017 Rechtsanwalt Kai Tybussek Agenda 1 Systematik 2 Auswirkungen auf die Erlöse 3 Strategische Optionen Folie

Mehr

Modul 2. Das Pflegestärkungsgesetz II. Herausforderungen für stationäre und teilstationäre Pflege

Modul 2. Das Pflegestärkungsgesetz II. Herausforderungen für stationäre und teilstationäre Pflege Modul 2 Das Pflegestärkungsgesetz II Herausforderungen für stationäre und teilstationäre Pflege Ihre Ansprechpartnerin der Paritätischen Akademie Süd: Julia Kienzle-Schwarz Telefon 07961 959881 E-Mail

Mehr

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II. Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II. Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II Übersicht für Bewohner der Seniorenresidenz www.heidehaus.de Inhaltsverzeichnis 5 Pflegestärkungsgesetz Was bedeutet das neue Gesetz? 8 Pflegebedürftigkeitsbegriff und Begutachtungsrichtlinie

Mehr

Herausforderungen durch das PSG II Strategisches Verhalten und Anforderungen an die Leistungserbringer durch die Pflegestärkungsgesetze

Herausforderungen durch das PSG II Strategisches Verhalten und Anforderungen an die Leistungserbringer durch die Pflegestärkungsgesetze WP StB Joris Pelz Herausforderungen durch das PSG II Strategisches Verhalten und Anforderungen an die Leistungserbringer durch die Pflegestärkungsgesetze Berliner Fachtag für Management und Pflege 2016

Mehr

Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0"

Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der Pflegestufe 0 1 Vereinbarung gemäß 79 SGB XII i. V. mit 61 SGB XII betreffend die Bewohner der "Pflegestufe 0" zwischen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Saarbrücken und dem Regionalverband

Mehr

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege?

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Stephan von Kroge Landesbeauftragter Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Der neue

Mehr

Neues Pflegestärkungsgesetz II

Neues Pflegestärkungsgesetz II Neues Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab dem 1. Januar 2017 für die stationäre Pflege Curatio GmbH Liebe Hausgäste, sehr geehrte Angehörige, sehr geehrte Betreuer Im Januar 2017 werden die neuen gesetzlichen

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am

Mehr

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)

Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/901 26.01.2017 Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Blindenund Gehörlosengeld

Mehr

Informationsveranstaltung Rahmenvertrag Tagespflege 14. August Herzlich willkommen

Informationsveranstaltung Rahmenvertrag Tagespflege 14. August Herzlich willkommen Informationsveranstaltung Rahmenvertrag Tagespflege 14. August 2018 Herzlich willkommen Tagesordnungspunkt 1: Rahmenvereinbarung gemäß 75 SGB XI für die Leistungen der Tagespflege gemäß 41 SGB XI Erläuterungen

Mehr

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wichtige Veränderungen

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wichtige Veränderungen Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: ( 14 (1) und (2) SGB XI) Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere

Mehr

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff

Mehr

Vorwort... 5 Paragraphen-Register Die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen...

Vorwort... 5 Paragraphen-Register Die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen... Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 37 C. Das Neue Begutachtungsinstrument... 63 D. Die Pflegegrade...

Mehr

17. Wahlperiode Drucksache 17/ zur Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes

17. Wahlperiode Drucksache 17/ zur Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes 17. Wahlperiode 14.06.2016 Drucksache 17/11941 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes A) Problem Das Bayerische Blindengeldgesetz muss an den ab 1. Januar 2017

Mehr

Chronologische Übersicht der Änderungen des SGB XI

Chronologische Übersicht der Änderungen des SGB XI Zweites und Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften bzw. Gesetze (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) (Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG Chronologische

Mehr

Berechnungsbeispiel zum 3. Nachtrag

Berechnungsbeispiel zum 3. Nachtrag Ergänzende Beispiele zur Berechnung der Heimentgelte bei vorrübergehende Abwesenheit bzw. bei Einzug / Auszug oder Tod des Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege in Thüringen Die folgenden ergänzenden

Mehr

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: )

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: ) Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (Stand: 15.08.2015) Ziele des Pflegestärkungsgesetzes II Die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung sollen durch einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und

Mehr

c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59

c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59 Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Paragraphen-Register... 15 A. Die Zielsetzung der neuen Regelungen... 19 B. Der (neue) Pflegebedürftigkeitsbegriff... 35 c. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)... 59 D.

Mehr

Verfahren Kürzung der Pflegevergütung nach 115 Abs. 3 und 3a SGB XI

Verfahren Kürzung der Pflegevergütung nach 115 Abs. 3 und 3a SGB XI Verfahren Kürzung der Pflegevergütung nach 115 Abs. 3 und 3a SGB XI Christiane Lehmacher-Dubberke, Dipl. Pflegewirtin (FH) 25. Januar 2019 24. Pflege-Recht-Tag Agenda Vereinbarung Aktuelle Sicht über auf

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019

Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019 1 Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019 Stand: 27. September 2018 Bitte beachten Sie die Merkblätter die Sie jährlich aktualisiert zusammen mit

Mehr

Brandenburger Kommission Teupitz, den nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg -

Brandenburger Kommission Teupitz, den nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg - Brandenburger Kommission Teupitz, den 19.10.2000 nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg - Beschluss Nr. 3 / 2000 vom 19.10. 2000 Vergütungsmitteilung für die Jahre 2001und 2002 für Bewohner in vollstationären

Mehr

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart: Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze

Mehr

Umsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs

Umsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs Stand: 27.06.2008 Umsetzungsempfehlungen zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines

Mehr

Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege

Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Zukunftsfähige teilstationäre Pflege in Bayern - Erster Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege Fachtag am 25.10.2018 in Nürnberg und am 06.11.2018 in München Rechtliche Grundlage 75 SGB XI Rahmenverträge,

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI

Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI Pflegesatzvereinbarung für die vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege nach 85 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse Nr des Trägers PLZ Ort des Trägers (Leistungserbringer) und der/dem Pflegekasse

Mehr

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Gültig bis

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Gültig bis Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Gültig 01.07.2009 bis 30.06.2010 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege nach 41 SGB XI und deren

Mehr

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die Pflege?

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die Pflege? Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die Pflege? Hans-Peter Knips bpa Landesbeauftragter Zeitplan / Gesetzgebungsverfahren Am 13.11.2015 fand im Deutschen Bundestag die abschließende 2.3. Lesung

Mehr

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail:

Mehr

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 E-Mail vdk-muenstertal@t-online.de Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Im Mittelpunkt der Menschen - 1 - Änderungen und Neuregelungen durch ein

Mehr

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und

zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufenvergütungsvereinbarung)

Mehr

Arbeitshilfe. zum ersten Pflegestärkungsgesetz (1. PSG)

Arbeitshilfe. zum ersten Pflegestärkungsgesetz (1. PSG) Arbeitshilfe zum ersten Pflegestärkungsgesetz (1. PSG) für vollstationäre Einrichtungen Inhalt I. Einleitung... 3 II. Aufklärung, Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen ( 7 SGB XI).4 III.

Mehr

MDK Niedersachsen. Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Erste Erfahrungen und Entwicklungen

MDK Niedersachsen. Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Erste Erfahrungen und Entwicklungen MDK Niedersachsen Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Erste Erfahrungen und Entwicklungen 08. September 2017 Matthias Ernst, Leitung des Geschäftsbereiches Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz

Mehr

NomosPraxis. Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III. Nomos. Richter. Pflegebegriff Vergütungen Potenziale. 2. erweiterte Auflage

NomosPraxis. Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III. Nomos. Richter. Pflegebegriff Vergütungen Potenziale. 2. erweiterte Auflage NomosPraxis Richter Die neue soziale Pf legeversicherung PSG I, II und III Pflegebegriff Vergütungen Potenziale 2. erweiterte Auflage Nomos NomosPraxis Ronald Richter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

als Landesverbände der Pflegekassen in Rheinland-Pfalz sowie

als Landesverbände der Pflegekassen in Rheinland-Pfalz sowie Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz zwischen der AOK Die Gesundheitskasse

Mehr

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 2 (TEIL 1)

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 2 (TEIL 1) PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 2 (TEIL 1) An dieser Stelle werden wir Sie bis zum Jahresende über die Neuerungen des Pflegestärkungsgesetz 2 informieren. Begleitend finden hierzu Informationsveranstaltungen im

Mehr

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: * Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung

Mehr

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung

Vereinbarung. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Qualitätssicherung Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1 a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung ( G-BA-M eh rko s te n zu sc h 1 ag sve rein

Mehr

Vergütung und Personalbemessung vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs BMG, Berlin, 3.3.

Vergütung und Personalbemessung vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs BMG, Berlin, 3.3. Vergütung und Personalbemessung vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs BMG, Berlin, 3.3.2016 Prof. Dr. Heinz Rothgang, Dipl.Geront. Thomas Kalwitzki

Mehr

Inhalt dieser Ausgabe. Herzliche Grüße. Ihre Carmen P. Baake. Ausgabe Januar 2017/1, 2. Jahrgang. Herausgeberin. 1

Inhalt dieser Ausgabe. Herzliche Grüße. Ihre Carmen P. Baake. Ausgabe Januar 2017/1, 2. Jahrgang. Herausgeberin. 1 Ausgabe, 2. Jahrgang Liebe Leserin, lieber Leser, ich wünsche Ihnen von ganzem Herzen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2017. Lassen Sie sich von dem Umsetzungstrubel, der am 01.01.2017 zum Zweiten und

Mehr