Die wenigsten Menschen denken

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1 ZEIT Geld 19. November Ruhestand Wie vererbt man richtig? Eine Anleitung in fünf Lektionen für alle, die etwas hinterlassen werden und eigene Vorstellungen davon haben, wer nach ihrem Tod etwas bekommen soll Von Rüdiger Jungbluth Die wenigsten Menschen denken gern über ihren Tod nach. Das ist wahrscheinlich der Grund dafür, dass die große Mehrheit aller Bundesbürger kein Testament hat. Vielen von ihnen ist durchaus bewusst, dass es wichtig wäre, sich mit der Frage zu beschäftigen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Aber erst mit zunehmendem Alter beginnen die Menschen, über ihr Erbe nachzusinnen und erst dann entscheiden sich viele doch noch dafür, einen Plan zu entwerfen. Von allen, die 60 Jahre oder älter sind, haben im Jahr 2015 etwa 60 Prozent ein Testament gemacht. Wichtig ist dabei nicht nur, dass sie ihre Absichten aufschreiben, sondern auch, wie und wann sie es tun. Der»letzte Wille«ist im wahrsten Sinne des Wortes entscheidend. Wer ihn nicht formuliert, vererbt sein Vermögen so, wie sich Vater Staat eine faire Verteilung vorstellt: Es gilt die Erbfolge, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Sie begünstigt engere Verwandte stärker als entfernte Angehörige und ignoriert Freunde gänzlich und zwar in etwa auf die Weise, wie es schon vor mehr als 100 Jahren Recht und Gesetz war. Wer mit diesem Prinzip gut leben und sterben kann, der muss nichts tun. Aber in Zeiten, in denen viele Menschen Patchwork-Familien haben, im Laufe der Jahre in wechselnden Partnerschaften mit und ohne Kinder leben, passen die Standardregeln oft nicht mehr. Das gilt auch, wenn man nicht Verwandtschaft, sondern Sympathie zum Maß für die Verteilung machen will. 1. Lektion: Wer erbt und wie viel? Denn Sympathie, das sei gleich gesagt, spielt vor dem Gesetz keine Rolle. Das Erbe steht dem BGB zufolge im Jahr 2015 grundsätzlich den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und nahen Verwandten des Verstorbenen zu. Geliebte und auch engste Freunde kommen in den Paragrafen nicht vor. Welche Verwandten welchen Anteil erhalten, das hängt von zahlreichen Faktoren ab. In der Regel sind Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder die Haupterben. Wie viel dabei an den Ehepartner geht, richtet sich danach, wie die Eheleute zuvor mit ihrem Vermögen umgegangen sind, genauer gesagt: in welchem Güterstand sie gelebt haben. 90

2 Wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, dann ist die Zugewinngemeinschaft der Normalfall. Gibt es Nachkommen, so ist die Aufteilung in der Regel so: Der überlebende Ehepartner erhält die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte wird unter den Kindern aufgeteilt. Er wird also nie schlechtergestellt als ein Sohn oder eine Tochter. Haben die Eheleute hingegen eine Gütertrennung vereinbart, dann hatte jeder sein eigenes Vermögen. Wie das Erbe aufgeteilt wird, richtet sich in diesem Fall nach der Zahl der Kinder. Gibt es ein Kind, teilt es sich mit dem überlebenden Elternteil das Erbe. Gibt es zwei Kinder, bekommen alle Erben ein Drittel. Bei drei Kindern erhält jeder ein Viertel. Der Ehepartner erhält also in diesem Fall genauso viel wie jedes Kind. Ehe- und Lebenspartner erhalten zusätzlich zu ihrem Erbteil den»voraus«, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt. Damit sind alle Gegenstände des ehelichen Haushalts gemeint und außerdem die Hochzeitsgeschenke von damals also Möbel, Haushaltsgeräte, Bücher, Bilder und ein gemeinsam genutztes Auto. Schmuck hingegen wird nicht als»voraus«weitergegeben, er gehört zum Erbe und muss unter Umständen zwischen den Erben aufgeteilt werden. Gibt es Kinder aus einer Ehe, so ist der»voraus«ohnehin etwas eingeschränkt. Dem hinterbliebenen Ehepartner stehen laut Gesetz nur die Dinge zu, die er zur Haushaltsführung benötigt. Was nur wenigen Bürgern klar ist, ist die vom Gesetz normierte Erbfolge für den Fall, dass ein Ehepaar keine Nachkommen hat. Anders als viele glauben, ist es dann nämlich nicht so, dass der Ehepartner automatisch alles allein erbt. Nach dem Gesetz muss sich der überlebende Ehepartner das Erbe mit der Familie des Verstorbenen teilen. Dabei geht es nach einer genau festgelegten Reihenfolge. Leben noch Elternteile des Verstorbenen, so sind sie neben dem hinterbliebenen Ehepartner die Erben. Sind beide Eltern tot, treten die Geschwister des Verstorbenen an deren Stelle. Gibt es keine lebenden Geschwister mehr, kommen Neffen und Nichten des Verstorbenen oder deren Nachkommen mit zum Zuge. Die Erben eines Alleinstehenden sind hingegen seine unmittelbaren Nachkommen. Enkel erben nur dann, wenn derjenige Elternteil, der geerbt hätte, auch schon tot ist. Nicht eheliche Kinder erben nach dem Gesetz heutzutage genauso viel wie eheliche Kinder; Adoptivkinder haben das gleiche gesetzliche Erbrecht wie leibliche. Wird ein volljähriger Mensch adoptiert, so begründet auch das ein Erbrecht nach dem Gesetz. In diesem Fall ist es allerdings so, dass der oder die Adoptierte nicht automatisch auch von den Verwandten der Adoptiveltern erbt. In allen Fällen gilt: Wenn mehrere Familienangehörige erben, so bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Ihnen gehört nun alles gemeinsam. Haus, Geld, Auto, Wertpapiere, Ferienwohnung jeder ist an jedem Vermögenswert entsprechend seinem Anteil am Gesamterbe beteiligt. Es gibt auch eine Reihe von Hinterbliebenen, die nach dem Gesetz leer ausgehen geschiedene Ehepartner zum Beispiel. Auch Stiefkinder sind niemals gesetzliche Erben. Das Gleiche gilt für Lebenspartner, die nicht mit dem Verstorbenen verheiratet waren und sich auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befanden. Wer diesen Personen Vermögen hinterlassen möchte, der muss also ein Testament machen. Sehr wichtig ist ein Testament auch für kinderlose Ehepaare und in Lebenspartnerschaften, bei denen der überlebende Partner der einzige Erbe sein soll. 91

3 2. Lektion: Ein Testament machen In vielen Fällen geht es also nicht ohne Testament. Und wer die gesetzliche Erbfolge umgehen will, der muss seinen letzten Willen ohnehin schriftlich niederlegen. Nur so lässt sich der Nachlass genau so unter den Lieben verteilen, wie man es möchte. Die gesetzliche Erbfolge gilt dann nicht. Sie ist für den Fall gedacht, dass ein Mensch von seinem Recht, den Nachlass zu regeln, keinen Gebrauch macht. Das Recht eines Menschen, selbst zu bestimmen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschieht, nennt man Testierfreiheit. Es handelt sich dabei aber nicht um eine vollständige Freiheit, sondern es gelten gewisse Einschränkungen. Eine Tücke sind für viele Testamentschreiber die Formvorschriften. Ein am Computer geschriebenes Testament, das ausgedruckt und mit der Hand unterschrieben wurde, ist ungültig. Das Gesetz schreibt im Jahr 2015 vor, dass das Testament vollständig mit der Hand geschrieben worden sein muss eine Regelung, die es Testamentsfälschern schwerer machen soll. Unerlässlich ist eine Unterschrift, damit ein Testament gültig ist. Wer ein altes Testament durch ein neues ersetzt, der sollte das alte vernichten. Tut er es nicht, so gilt stets das zuletzt aufgesetzte Testament. Es empfiehlt sich deswegen, den Ort und das Datum in das Testament zu schreiben. Ein Testament, das nach dem Tod des Verfassers nicht gefunden wird, ist nutzlos. Ein besonders gutes Versteck ist also meist ein besonders schlechter Aufbewahrungsort. Daher: entweder einen Vorsorgeordner leicht auffindbar deponieren oder das Testament beim Amtsgericht hinterlegen. Das kostet im Jahr 2015 pauschal 75 Euro. Damit schaltet man auch die Gefahr aus, dass irgendjemand das Testament verschwinden lässt. Man muss das Testament nicht selber formulieren und schreiben. Man kann das auch von einem Notar machen lassen. Das kostet Geld, wobei sich die Gebühr nach dem Wert des Erbes richtet bei einem Vermögen von Euro sind es beispielsweise etwa 1000 Euro. Andererseits verursacht auch ein eigenhändiges, nicht notarielles Testament Kosten. Denn die Erben brauchen in diesen Fällen meist einen Erbschein; in jedem Fall sogar, wenn eine Immobilie zum Erbe gehört. Dieser Erbschein wird nach dem Tod des Erblassers vom Nachlassgericht ausgestellt. Er ist immer auch mit Gebühren verbunden, die sich ebenfalls nach dem Wert des Erbes richten. Das öffentliche Testament, wie man die von einem Notar beurkundete Verfügung nennt, kann diesen Erbschein ersetzen und den Erben die Gerichtsgebühren ersparen. Ein notarielles Testament hat mehrere Vorteile: Es ist in der Regel günstiger als ein Erbschein, die Beratung durch den Notar ist zudem inklusive. Außerdem kann es nicht verloren gehen oder verfälscht werden. Seit 2012 gibt es in Deutschland das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. In dem Register steht, wo die Urkunde verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Kammer, ob Testamente oder Erbverträge vorliegen, und informiert dann das Nachlassgericht und die Verwahrstelle. Eheleute können sich entscheiden: In einem Einzeltestament kann jeder weitgehend frei über sein Vermögen verfügen und das sogar so tun, dass der Ehepartner nichts davon erfährt. Das ist beim gemeinschaftlichen Testament anders. Es kann zwar von nur einem der Ehepartner handschriftlich verfasst werden, muss aber dann die Unterschrift von beiden tragen. 92

4 Auch ein solches Ehegattentestament kann später noch geändert werden, aber dazu müssen beide Partner einig sein. Das gilt jedenfalls für solche Verfügungen in dem Testament, die wechselseitig sind. Beispiel: Er setzt sie als Alleinerbin ein und sie ihn als Alleinerben. Will einer von beiden später etwas anderes als seinen letzten Willen festlegen, muss er zu einem Notar gehen und einen Widerruf aussprechen. Das hat dann zur Folge, dass auch die entsprechende Verfügung des anderen Partners nicht mehr gilt. Enterben geht also noch, wird aber mit Enterbung bestraft. 3. Lektion: Die Grenzen des letzten Willens Es ist bis auf wenige Extremfälle nicht möglich, nahe Angehörige vollständig vom Erbe auszuschließen. Auch wenn sich ein Sohn jahrelang nicht um den Vater kümmert, darf er an dessen Erbe partizipieren. Der Vater kann ihm dieses Recht auch nicht nehmen. Das Gesetz billigt Kindern und Ehepartnern stets den sogenannten Pflichtteil zu. Im Fall einer kinderlosen Ehe ist es sogar so, dass den Eltern des Verstorbenen ein Pflichtteil zusteht. Wie hoch dieser Pflichtteil ist, steht auch im Gesetz: Wird ein Angehöriger enterbt, hat er Anspruch auf die Hälfte dessen, was ihm das Gesetz ohne Testament zugestanden hätte. Beispiel: Ein Vater möchte den seiner Meinung nach missratenen Sohn enterben und alles an Ehefrau und Tochter weitergeben. Egal, was er nun ins Testament schreibt: Der Pflichtteil bleibt dem Sohn erhalten. Nach der gesetzlichen Erbfolge (also ohne Testament) würde der Sohn bei dieser Konstellation ein Viertel des Erbes bekommen. Sein Pflichtteil beträgt folglich ein Achtel. Wer als Angehöriger Anspruch auf einen Pflichtteil hat, bekommt ihn allerdings nicht automatisch ausgezahlt. Es gibt in solchen Fällen auch keine Anordnung vom Gericht an die Erben. Man muss den Pflichtteil als Berechtigter bei den Erben also geltend machen. Weigern sie sich zu zahlen, kann man das Geld einklagen. Das können auch Erben tun, die zwar im Testament bedacht sind, aber danach weniger bekommen sollen als ihren Pflichtteil. So jemand wird zwar Teil der Erbengemeinschaft, er kann aber trotzdem von den anderen Erben zusätzlich einen Geldbetrag fordern bis er so viel hat, wie ihm als Pflichtteil zusteht. Jeder Mensch kann grundsätzlich selbst entscheiden und bestimmen, wer seine Erben sein sollen. Zu den wenigen nicht erlaubten Dingen gehört es, Mitarbeiter von Heimen als Erben einzusetzen. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass alte Menschen finanziell von denen ausgenutzt werden, die sie zuletzt gepflegt und versorgt haben. 4. Lektion: Was man alles regeln kann Dem Hund das Sparkonto vermachen, der Katze die Wertpapiere? Das geht nicht. Tiere können nicht erben. Wer für sie vorsorgen will, kann seinen Erben nur bestimmte Auflagen machen etwa, sich um die Tiere zu kümmern. Ansonsten ist vieles möglich: Außer Personen lassen sich Vereine, Stiftungen, Universitäten und Kirchen als Erben einsetzen. Es steht auch jedem frei, seine Kinder im Testament unterschiedlich zu behandeln und liebgewonnene Stiefkinder zu begünstigen. Solange leiblichen Kindern dadurch nicht weniger als ihr Pflichtteil bleibt, ist das erlaubt. Allerdings lässt sich das Erbe nicht nach bestimmten Vermögenswerten aufteilen. Man kann also nicht dem Sohn das Haus und der Tochter das 93

5 Geld auf der Bank vererben. Ein Erbe erbt entweder alles oder einen Bruchteil dessen, was hinterlassen worden ist. So steht es im Gesetz. Daneben gibt es aber die Möglichkeit, einzelnen Menschen bestimmte Dinge zukommen zu lassen durch Vermächtnisse. Jemand, der ein Vermächtnis bekommt, erhält nur diesen Vermögensgegenstand, wird aber nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Das sind in jedem Fall nur der Erbe oder die Gemeinschaft der Erben. Alles Mögliche kann per Vermächtnis übertragen werden, zum Beispiel ein Haus oder ein Grundstück, ein Auto oder ein Geldbetrag. Auch ein Wohnrecht kann durch ein Vermächtnis begründet werden. Ein Vermächtnisnehmer wird durch den Erbfall nicht automatisch zum Eigentümer des ihm zugedachten Gegenstands. Aber er hat einen Anspruch, ihn von den Erben zu bekommen, und kann ihn gegebenenfalls einklagen. Wem es gefällt, der kann das Vererben und Vermachen miteinander kombinieren, damit das Vermögen nach seinem Tod genau so aufgeteilt wird, wie er sich das vorstellt. Dazu dient das sogenannte Vorausvermächtnis: Ein bestimmter Vermögensgegenstand wird einem der Erben zugesprochen. Er bekommt ihn dann, ohne dass der Wert auf seinen Anteil an dem gesamten Nachlass angerechnet wird. Viele Eheleute entscheiden sich für das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder sollen erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner tot ist. Allerdings können die Eheleute nicht verhindern, dass die Kinder beim ersten Todesfall ihren Pflichtteil geltend machen. Nicht selten verfügen die Eheleute, dass dasjenige Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nicht mehr als den Pflichtteil bekommen soll. Das Berliner Testament hat unter Umständen einen großen Nachteil. Dasselbe Vermögen wird auf dem Weg zur nächsten Generation zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen. Nach dem Tod des Elternteils, der zuerst stirbt, bleiben die steuerlichen Freibeträge der Kinder ungenutzt. 5. Lektion: Wann Steuern fällig werden Erben ist steuerpflichtig. Aber zumindest für die nächsten Angehörigen gelten hohe Freibeträge. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern betragen sie im Jahr 2015 eine halbe Million Euro. Hinzu kommt ein sogenannter Versorgungsfreibetrag in Höhe von Euro. Dieser wird aber gekürzt um den Wert von Pensionen oder Renten, die der Hinterbliebene nun bekommt. Kinder können Vermögen im Wert von Euro erben, ohne Steuern zahlen zu müssen. Hinzu kommt auch bei ihnen ein Versorgungsfreibetrag, der abhängig vom Alter ist. Am höchsten ist er mit Euro für kleine Kinder unter fünf Jahren. Vergleichsweise günstig ist die Erbschaftsteuer für Stiefkinder. Sie sind in dieser Hinsicht den leiblichen Kindern eines Verstorbenen gleichgestellt und profitieren von denselben hohen Freibeträgen. Enkel haben bei der Erbschaftsteuer einen Freibetrag von Euro. Geschwister, Nichten und Neffen hingegen werden schon bei eher kleinen Erbschaften zur Steuerkasse gebeten. Bei ihnen betragen die Freibeträge lediglich Euro. In der engeren Familie kann außerdem manches steuerfrei übertragen werden, zum Beispiel der Hausrat, soweit er nicht mehr wert ist als Euro. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erben auch das Haus oder die Wohnung steuerfrei, in der sie vor 94

6 dem Tod ihres Partners mit ihm gelebt haben. Sie müssen dort allerdings zehn Jahre wohnen bleiben, sonst fällt nach dem Gesetz doch noch Steuer an. Nur wenn sie in diesem Zeitraum in ein Pflegeheim müssen, zeigt sich der Fiskus gnädig. Auch Kinder, die in das Haus ihrer verstorbenen Eltern ziehen, profitieren von dieser Steuerregelung. Jenseits der Freibeträge werden Steuern fällig. Wie hoch sie ausfallen, richtet sich zum einen nach der Höhe des Erbes, zum anderen nach dem Verwandtschaftsgrad. Wer beispielsweise im Jahr 2015 von einem Freund Euro erbt, muss dafür 9000 Euro Steuern zahlen. Dann gilt der alte Spruch: Nicht mal der Tod ist umsonst. 95

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