1. Jahrgang Nr. 4 Dezember 2005

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1 1. Jahrgang Nr. 4 Dezember 2005 Wortwechsel 207 Interview des Präsidenten mit der nordrhein-westfälischen Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter Aufsatz 212 Basiswissen Rechtsschutzversicherung Versicherungsfall, Leistungsumfang und Obliegenheiten nach den ARB 2000 Teil 2 (Von RA Joachim Cornelius- Winkler) Das aktuelle Thema 215 Die Anwälte und ihre Fachkompetenz (Von RA Martin W. Huff) Berichte und Bekanntmachungen 216 Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer tagte in Neuss 217 Bericht über die 5. Sitzung der Dritten Satzungsversammlung 221 Rechtsanwaltskammer stellt Signaturkarten für den elekronischen Rechtsverkehr aus Die Kammer rät 233 Kleines Werbe-ABC Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 239 Anmerkungen zum Thema Große Justizreform

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3 Informationen und offizielle Verlautbarungen Inhaltsverzeichnis 1. Jahrgang Nr. 4 Dezember 2005 Inhaltsverzeichnis Editorial 205 Wortwechsel Interview des Präsidenten mit der nordrheinwestfälischen Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter 207 Aufsatz Basiswissen Rechtsschutzversicherung Versicherungsfall, Leistungsumfang und Obliegenheiten nach den ARB 2000 Teil 2 Von RA Joachim Cornelius-Winkler 212 Das aktuelle Thema Die Anwälte und ihre Fachkompetenz Von RA Martin W. Huff 215 Berichte und Bekanntmachungen Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer tagte in Neuss 216 Bericht über die 5. Sitzung der Dritten Satzungsversammlung 217 Niederrheinischer Wirtschaftsrechtstag beleuchtet den Wirtschaftsstandort Deutschland 218 Bericht über die Tagung der bei Landesjustizprüfungsämtern tätigen Rechtsanwälte am 27. und in Düsseldorf Von RAin Nicole Weber 219 Deutsch-niederländische Nachbarschaft Von RA Martin Puffert, Kleve 220 Wechsel im Präsidium der Kammer 220 Rechtsanwaltskammer stellt Signaturkarten für den elektronischen Rechtsverkehr aus 221 Mediatoren-Liste stößt auf reges Interesse 223 Die ARGE Düsseldorf bittet um Mithilfe 224 Werbeschreiben der Deutschen Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG (AnwVS) an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im hiesigen Kammerbezirk 224 Obergrenze von zwei Fachanwaltsbezeichnungen bleibt bestehen 225 Nochmals zur finanziellen Beteiligung einer Rechtsanwaltskammer an der Juristenausbildung 226 Zur Justizpolitik der neuen Bundesregierung 227 Bericht über die Herbst-JuMiKo 227 Zustrom in die Anwaltschaft ungebrochen 230 Untersuchung zur Situation von Studienanfängern 230 Neuer Internet-Auftritt der BRAK-Mitteilungen 231 Neues Justizportal des Bundes und der Länder 232 Dr. Richard Brandt verstorben 232 Zum Tod von Hans Gerhard Ingenkamp 232 Die Kammer rät Kleines Werbe-ABC 233 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Anmerkungen zum Thema Große Justizreform 239 Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts verkündet 240 EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz in Kraft getreten 240 Informationsfreiheitsgesetz verkündet 240 Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts in Kraft getreten 241 Meldungen aus Brüssel Plan D statt Europäischer Verfassung 242 Berufsanerkennungsrichtlinie veröffentlicht 242 Verfahrensordnung des EuGH geändert 242 Freiberufliche Dienstleistungen im Fokus der EU-Kommission 242 Erster Evaluations-Bericht über die europäischen Justizsysteme 243 Deutsche Fassung der Dritten Geldwäscherichtlinie im Internet 244 EU verstärkt die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung terroristischer Straftaten 244 KammerMitteilungen III

4 Inhaltsverzeichnis Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 247 Gebührenrecht/Kostenrecht 248 Öffentliches Recht 252 Rechtsberatungsgesetz 252 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 252 Veranstaltungshinweise Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte 255 Ringvorlesung Einführung in den Anwaltsberuf an der Universität zu Köln 255 Fachtagungen des DAI 255 Personalnachrichten Zulassungen 257 Löschungen 261 Orts- und Gerichtsverzeichnis online Ganz bequem im Netz die aktuellen Adressen abrufen. Machen Sie 3 Wochen lang den Praxistest. Kostenlos und unverbindlich. Jetzt anmelden unter Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Tel / , Telefax 02 11/ , info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Tel / , Telefax 02 21/ , info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ ) ; Postgiroamt Köln (BLZ ) Erscheinungsweise: vierteljährlich. Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 49, (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Anzeigen: An den Verlag. Gültig ist die Preisliste Nr. 1 vom Anzeigenleitung: Renate Becker (verantwortlich). Auflage dieser Ausgabe: Exemplare. Druck: Boyens Offset, Heide. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. IV KammerMitteilungen

5 Editorial Editorial Anwaltliche Fortbildung! Seit 1878 besteht die anwaltliche Berufspflicht, sich fortzubilden. Mit der Berufsrechtsnovellierung 1994 wurde die Fortbildungspflicht ausdrücklich in 43a Abs. 6 BRAO geregelt. Eine Sanktionierung der Verletzung der allgemeinen Fortbildungspflicht existiert nicht. Lediglich für Fachanwälte kann die Verletzung der in 15 FAO geregelten Fortbildungspflicht negative Konsequenzen nach sich ziehen. Allerdings: Wer infolge mangelnder Fortbildung einen Schaden verursacht, haftet hierfür persönlich, und möglicherweise tritt die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit nicht ein. Leider trägt die Anwaltschaft dem nicht hinreichend Rechnung. Schätzungsweise weniger als die Hälfte der deutschen Anwälte nehmen an Fortbildungsveranstaltungen teil. Nun wird man davon ausgehen müssen, dass der Großteil der Anwälte sich durch die Lektüre von Fachzeitschriften fortbildet. Aber dies reicht nicht! Fortbildungsveranstaltungen bringen in aller Regel, schon wegen der Diskussion mit Kollegen, eine Menge. Man lernt immer etwas dazu. Nunmehr hat die Diskussion darüber eingesetzt, ob es nicht erforderlich ist, die Befolgung der Fortbildungsverpflichtung zu kontrollieren. Dies ist eingeführt in Ländern wie den Niederlanden, Frankreich und Großbritannien. Die Forderung der BRAK, die hierzu notwendige gesetzliche Ermächtigung zu schaffen, damit die Satzungsversammlung die Detailregelungen schaffen kann, wurde vom BMJ zurückgewiesen. Gleichwohl ist es jedoch für die deutsche Anwaltschaft von höchster Wichtigkeit, Fortbildung und damit berufliche Kompetenz nachweisen zu können. Nur so lässt sich das anwaltliche Rechtsberatungsprivileg erhalten! Bekanntlich sollen nach dem Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes auch nichtanwaltliche Rechtsberater tätig werden können, die nicht die Gewähr für eine hinreichende Qualifikation bieten (z.b. Annexkompetenz). Claus Jenckel Eine derartige Regelung ist nur abzuwehren, wenn klar gemacht werden kann, dass dadurch der Verbraucherschutz massiv tangiert wird, wenn also dem Bürger durch die Aufhebung des anwaltlichen Beratungsprivilegs schwerer Schaden droht. Dass nur der Rechtsanwalt über die erforderliche Kompetenz verfügt, wird man nicht mit dem bloßen Hinweis auf seine Kenntnisse zum Zeitpunkt seiner Zulassung erklären können. Hier ist der begründete Hinweis erforderlich, dass die Anwälte ihre Kenntnisse und Fähigkeiten laufend fortentwickeln. Nachprüfbare Fortbildung ist daher unbedingt erforderlich. Es muss dafür gesorgt werden, dass jeder Anwalt verpflichtet ist, die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht nachzuweisen. Der Einwand, dies sei mit der Selbstbestimmung eines freien Berufs nicht vereinbar, trifft nicht. Umfang, Art der Fortbildung und Überprüfung sollen schließlich durch das Anwaltsparlament, die Satzungsversammlung, festgelegt werden. Auch der Überprüfungsaufwand spricht nicht dagegen. Man wird sich auf eine stichprobenartige Überprüfung beschränken können. Solange eine gesetzliche Sanktionierung noch nicht eingeführt ist, ist es richtig, wenn die BRAK ein bundesweit einheitliches Fortbildungsmodell einführt und Anwälten, die bestimmte Fortbildungsvoraussetzungen erfüllen, die Führung eines Fortbildungslogos gestattet. Wenngleich dieses Modell auch noch nicht beschlossen wurde, so ist es immerhin auf den Weg gebracht (siehe Bericht über die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in diesem Heft). Also: Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist erforderlich und bringt dem einzelnen Anwalt Gewinn. Der Nachweis der Fortbildung ist für die Stellung der Rechtsanwälte als den berufenen Rechtsberatern von grundlegender Bedeutung. Solange die Fortbildung nicht von Gesetzes wegen nachzuweisen ist, muss die anwaltliche Selbstverwaltung durch geeignete Anreize für eine möglichst umfassende Fortbildung Sorge tragen. Rechtsanwalt und Vereidigter Buchprüfer Claus Jenckel Schatzmeister der RAK Düsseldorf KammerMitteilungen 205

6 Editorial Der Kammervorstand wünscht allen Mitgliedern, ihren Mitarbeitern und Angehörigen Éáå=ÑêçÜÉë téáüå~åüíëñéëí ìåç=éáå=éêñçäöêéáåüéë åéìéë=g~üê> 206 KammerMitteilungen

7 Wortwechsel Wortwechsel Interview des Präsidenten mit der nordrhein-westfälischen Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter Herr Präsident Alfred Ulrich hat mit der Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen, Roswitha Müller- Piepenkötter, das nachfolgend abgedruckte Gespräch geführt. Ulrich: Frau Ministerin, einige grundsätzliche Fragen vorweg: Wie sind Ihre Pläne für die Amtsführung in der näheren und ferneren Zukunft? Wie wird sich die Justizpolitik der neuen Landesregierung von der bisherigen unterscheiden? Was wird beibehalten, was geändert und möglicherweise verbessert? Müller-Piepenkötter: Es gibt in der Justizpolitik verschiedene Aspekte. Zunächst geht es einmal darum, wie das Verhältnis vom Ministerium zu den Mitarbeitern in der Justiz ist, zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften, aber auch zur Anwaltschaft. Und da ist es mir ein Anliegen, ein sehr offenes Verhältnis zu haben und die Probleme gemeinsam anzugehen und gemeinsam zu diskutieren. Ein Hauptproblem nicht nur für die Justiz, sondern für alle Bereiche ist die Haushaltslage in Nordrhein-Westfalen. Die neue Landesregierung hat das Bestreben, möglichst bald wieder einen verfassungsgemäßen und danach auch einen ausgeglichenen Haushalt herzustellen. Das wird an der Justiz nicht spurlos vorbeigehen. Auch wenn die Justiz von den vorgesehenen 1,5 % Stelleneinsparungen ausgenommen wird. Genau da müssen wir gemeinsam mit allen in der Justiz Arbeitenden, zu denen ich auch die Rechtsanwälte zähle, überlegen, wie wir damit umgehen können und wie wir die Justiz trotzdem weiterhin so gut halten können, wie sie bis jetzt ist. Ulrich: Das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zu 15a EGZPO vom war ursprünglich befristet bis zum 31. Dezember diesen Jahres. Seit dem Frühjahr liegt ein Gutachten von Prof. Dr. Röhl von der Ruhr-Universität Bochum vor, das den Nutzen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung insgesamt sehr in Frage stellt und für vermögensrechtliche Streitigkeiten weitgehend verneint. Obwohl sich die erzwungene außergerichtliche Streitschlichtung auch in anderen Bundesländern nicht gerade als Erfolgsmodell präsentiert, hat die 76. Justizministerkonferenz unter dem Stichwort Förderung der konsensualen Streitbeilegung auch das Festhalten an der obligatorischen NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter außergerichtlichen Streitschlichtung beschlossen. Wie stehen Sie zu dem Thema und wie bewerten Sie die Ergebnisse, die Prof. Röhl in seinem Gutachten darstellt? Müller-Piepenkötter: Das Gutachten hat genau das ergeben, was Sie schon erwähnt haben. Dass es sich bei den vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht bewährt hat. Anders ist es bei den Nachbarstreitigkeiten und den Ehrschutzverfahren. Die Justizministerkonferenz hat eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die prüfen soll, ob es noch weitere sachliche Gebiete gibt, die sich dafür eignen könnten. Wir haben hier in Nordrhein-Westfalen beschlossen, der Kommission dafür die Zeit zu geben, aber auch nur zwei Jahre. Andere Länder haben inzwischen um drei oder sogar fünf Jahre verlängert. Wir in Nordrhein-Westfalen werden nach Abschluss dieser zwei Jahre entscheiden, wie mit diesem Gesetz umzugehen ist. Ulrich: Haben Sie in der JuMiKo ganz konkret über Sachbereiche gesprochen, um die der 15a EGZPO erweitert werden könnte? Müller-Piepenkötter: Das ist Aufgabe der Arbeitsgruppe, das herauszufinden. Ich bin auch schon von anderen Anwälten darauf angesprochen worden, warum wir noch einmal eine Verlängerung wollen. Der einzige Hintergrund ist, dass wir der Arbeitsgruppe noch einmal zwei Jahre Zeit geben wollen. Ulrich: Werden im Übrigen weitere Modelle einer konsensualen Streitbeilegung diskutiert oder sind solche aktuell ich denke an das Stichwort gerichtsnahe Mediation? Müller-Piepenkötter: Zur gerichtsnahen Mediation haben wir ein Pilotprojekt in Paderborn, das erst Anfang diesen Jahres begonnen hat, sich aber inzwischen schon als so erfolgreich darstellt, dass es in Detmold und beim Verwaltungsgericht Minden zum 1. Januar 2006 übernommen werden wird; die dafür erforderliche Qualifizierung der beteiligten Richterinnen und Richter ist bereits angelaufen. Ulrich: Dann würde ich gerne zum Thema Große Justizreform kommen. Die Diskussion über große und KammerMitteilungen 207

8 Wortwechsel immer größere Justizreformen nimmt kein Ende. Grundlage der aktuellen Debatte ist eine vom niedersächsischen Justizministerium vorgelegte Studie, die die Konzentration der Justiz auf ihre Kernaufgaben fordert. Ihr Vorgänger im Amt stand den Reformüberlegungen reserviert gegenüber. Wie ist Ihre Haltung dazu? Was würden Sie unter Kernaufgaben der Justiz in diesem Zusammenhang verstehen? Müller-Piepenkötter: Zu den wesentlichen Aufgaben der Justiz gehört sicherlich nicht nur das, was diese niedersächsische Arbeitsgruppe unter Kernaufgaben versteht, nämlich Streitentscheidung und Strafgerichtsbarkeit, sondern wesentliche Teile der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören für mich genauso zur Aufgabe der Justiz. Es gibt sicherlich in dem Bereich, der von der Justizministerkonferenz unter diesem Thema diskutiert worden ist, einige Ansätze, über die man weiterhin nachdenken sollte beispielsweise Verfahrensvereinfachungen. Aber darunter fasse ich jetzt jedenfalls nicht die Zweistufigkeit. Ulrich: In diesem Zusammenhang: Was halten Sie von den auch für Nordrhein-Westfalen diskutierten Überlegungen, Gerichtszweige, also z.b. die Verwaltungsund die Sozialgerichte oder die Arbeitsgerichte und die ordentlichen Gerichte, zusammenzulegen? Müller-Piepenkötter: Ich würde es für Nordrhein- Westfalen nicht für erforderlich halten, die Gerichte zusammenzulegen. Wir brauchen das nicht. Unsere Gerichtsbarkeiten sind jede für sich so groß, dass sie für sich gut arbeiten können. Und wir haben es in Nordrhein-Westfalen bisher auch immer geschafft, den Ausgleich zwischen den Gerichtsbarkeiten das letzte Beispiel war die Hartz-IV-Gesetzgebung herzustellen, durch Abordnungen, durch Stellenverlagerungen. Eine Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten halte ich deshalb nicht für nötig. Ulrich: Ja, Sie hatten es eben schon angesprochen. Die funktionale Zweigliedrigkeit das ist kein Thema, für das Sie sich positiv engagieren würden? Müller-Piepenkötter: Dazu bin ich zu lange Richterin und kenne die Justiz zu gut. Ich gestehe auch, dass ich nicht nachvollziehen kann, wie man auf diese Idee gekommen ist. Gerade, wenn ich einmal das Beispiel Strafverfahren sehe: Die erstinstanzlichen Strafsachen bei den Amtsgerichten müssten so aufgebläht werden, wenn es nicht die Möglichkeit der zweiten Tatsacheninstanz gäbe, dass unsere Amtsrichter damit kaum noch fertig werden würden. Und im Zivilprozess ist es ja einfach falsch zu behaupten, in der Berufungsinstanz würde eine volle Beweisaufnahme noch einmal durchgeführt. Es gibt ja nur eine ergänzende Beweisaufnahme, und ich bin überzeugt, in allen Fällen, in denen heute in der Berufung noch einmal Beweise erhoben werden, müsste bei Abschaffung der zweiten Tatsacheninstanz vom Revisionsgericht die Sache zurückverwiesen werden an die erste Instanz. Ich würde mir davon überhaupt nichts versprechen. Ulrich: Dann würde ich gerne zu einem weiteren Thema kommen, das die Anwaltschaft sehr interessiert. Von größter, wenn nicht gar existenzieller Bedeutung für die Anwaltschaft ist die geplante Ablösung des bisherigen Rechtsberatungsgesetzes durch ein Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Nachdem feststeht, dass sich in der neuen Legislaturperiode an der Spitze des Bundesjustizministeriums nichts ändern wird, müssen wir als Anwaltschaft davon ausgehen, dass die Umsetzung des aktuell vorliegenden Entwurfs zügig voranschreitet. Wie stehen Sie selbst zu diesem Entwurf? Müller-Piepenkötter: Zunächst einmal zu der Frage der zügigen Umsetzung des vorliegenden Entwurfs. Das sehe ich so nicht. Wir haben da sicherlich noch Möglichkeiten, einiges zu bewegen. Im Grundsatz ist richtig ich denke, da sind wir uns auch einig, dass das Rechtsberatungsgesetz einiger Veränderungen bedarf, weil die Rechtsprechung schon sehr viel geändert hat. Ich bin der Meinung, dass wir im Sinne der Bürger, der Verbraucher die hohe Qualität der Rechtsberatung, die wir jetzt haben, erhalten müssen und irgendwelche Annexkompetenzen noch deutlich zurückführen müssen. Ulrich: Das ist eben die Sorge gerade der Anwaltschaft, dass Nicht-Anwälte Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen über diesen Weg der Annexkompetenz. Müller-Piepenkötter: Ja, das hatte ich ja gerade schon gesagt. Das muss man noch einmal sehr kritisch hinterfragen. Ulrich: Als Argument für die geplante Öffnung des Rechtsberatungsmarkts wird neben (angeblich existierenden) europäischen Vorgaben der Wunsch des Verbrauchers nach größtmöglicher Auswahl und niedrigen Preisen benannt. Liegt es tatsächlich im Interesse des Verbrauchers, preiswerteren Rechtsrat durch weniger qualifizierte Dienstleister zu erhalten? Das haben Sie ja in Ihren vorangegangenen Ausführungen schon in dem Sinne beantwortet, dass Sie sagen, eine solche Entwicklung sei nicht begrüßenswert. Müller-Piepenkötter: Also ich kann mir nicht vorstellen, dass es wirklich im Interesse des Verbrauchers liegt, möglichst billigen Rechtsrat zu erhalten. Im Interesse des Verbrauchers liegt zunächst einmal möglichst qualifizierter Rechtsrat, und das zu vernünftigen Bedingungen. Und gerade in Deutschland ist das ja durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sichergestellt. Man muss dabei ja eben auch sehen, dass gerade in Ländern, in denen es das nicht gibt, der Rechtsrat im Durchschnitt teurer ist als in Deutschland. Und die Qualität erhalten 208 KammerMitteilungen

9 Wortwechsel wir gerade dadurch, dass wir die Berufsregeln für Anwälte und die Beschränkung der Rechtsberatung haben. Ulrich: Vielleicht noch eine Frage zu den Rechtsschutzversicherern. Die würden ja gerne selbst rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig werden, und die kritisieren, dass dies in dem aktuellen Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht vorgesehen ist. Versicherungsgesellschaften haben schon damit gedroht, zum Bundesverfassungsgericht zu gehen, wenn ihnen diese Möglichkeiten nicht eingeräumt würden. Wie sehen Sie in dem Punkt die künftige Entwicklung? Müller-Piepenkötter: Dass die Rechtsberatung durch die Rechtsschutzversicherer in dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen ist, halte ich für eine gute Regelung, weil da Interessenkonflikte nicht von der Hand zu weisen sind. Ob die Versicherer zum Bundesverfassungsgericht gehen, bleibt abzuwarten. Ulrich: Dann würde ich gerne auf die Vorschläge der hessischen Landesregierung für eine BRAO-Reform zu sprechen kommen. Hessen hat ja Vorschläge für eine Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung unterbreitet. Darin ist u.a. vorgesehen, die Autonomie der Rechtsanwaltskammern weiter zu stärken und z.b. die Vereidigung neu zugelassener Anwälte von den Gerichten auf die Kammern zu übertragen. Was halten Sie von diesem Reformvorhaben? Müller-Piepenkötter: Diesem Reformvorhaben stehe ich sehr positiv gegenüber, weil es die Dinge zusammenführt, die auch zusammengehören. Nämlich Zulassung und Vereidigung bei der Kammer. Ich denke auch, die Rechtsanwaltskammern können das gut leisten. Ulrich: Dann würde ich gerne zum Thema Juristenausbildung kommen. Wie bewerten Sie nicht zuletzt aus Ihrer Sicht als langjährige Richterin Sie waren dies ja bis zu Ihrer Ernennung zur Justizministerin die zum in Kraft getretene Juristenausbildungsreform? Wie stehen Sie insbesondere zur Ausweitung der anwaltsspezifischen Inhalte und zur Beteiligung der Anwaltschaft an der praktischen wie theoretischen Ausbildung? Müller-Piepenkötter: Da die weit überwiegende Mehrheit der Juristen Anwälte werden, finde ich es sehr gut, dass das ausgeweitet worden ist. Es scheint sich auch nach den ersten Erfahrungen positiv zu entwickeln. Wichtig ist mir bei der Juristenausbildung, dass wir eine einheitliche Ausbildung nach wie vor für Anwälte und Richter und den höheren Verwaltungsdienst haben. Jedenfalls insoweit einheitlich, dass eine Durchlässigkeit zwischen den Berufen gegeben ist, und dass man eben auch und das, meine ich, ist der große Vorteil unserer Ausbildung als Richter wenigstens mal gesehen hat, wie ein Anwalt arbeitet und umgekehrt als Anwalt eben auch in der Referendarzeit ein Gericht aus der Warte des Richters kennen gelernt hat. Ulrich: Es gibt hier in Nordrhein-Westfalen das von unseren drei Kammern, also Hamm, Köln und Düsseldorf, getragene Projekt, einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin halbtags in das Landesjustizprüfungsamt zu entsenden, um hier Anwaltsklausuren und anwaltsspezifische Aktenvorträge vorzubereiten. Wie sind die Erfahrungen Ihres Hauses mit diesem Projekt, das ja inzwischen seit zwei Jahren läuft? Ich weiß nicht, ob Sie in Ihren ersten hundert Tagen schon zu diesem Thema gekommen sind. Müller-Piepenkötter: Die Erfahrungen im Landesjustizprüfungsamt mit diesem Projekt, das inzwischen Nachahmer in anderen Bundesländern gefunden hat, sind positiv. Ich begrüße es, dass eine Anwältin an der Erstellung anwaltlicher Klausuraufgaben und anwaltlicher Kurzvorträge für das zweite juristische Staatsexamen beteiligt ist. Mit den jungen richterlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Klausuraufgaben und Vorträge im Übrigen erstellen, hat sich ein intensiver und für beide Seiten fruchtbringender Austausch entwickelt. Das Projekt, eine Anwältin mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit an das Landesjustizprüfungsamt abzuordnen, hat dazu beigetragen, die Anwaltsorientierung bei den Prüfungsaufgaben zu verbessern. Ich danke den Rechtsanwaltskammern für die Unterstützung in dieser Sache und würde es begrüßen, wenn das Projekt über den hinaus fortgeführt werden könnte. Ulrich: Herzlichen Dank für diese positive Einschätzung. Ihre Bewertung führt mich zu einer weiteren Frage: Obwohl ja die letzte Juristenausbildungsreform kaum noch Gelegenheit hatte, sich zu bewähren, wird jetzt insbesondere von der Anwaltschaft im DAV schon wieder über Änderungen, um nicht zu sagen über Umwälzungen diskutiert. Sie wissen, der DAV plädiert dafür, die Ausbildung zum Einheitsjuristen aufzugeben und an den Beginn der Referendarzeit die Entscheidung zu stellen, welche konkrete Laufbahn, etwa die des Richters oder die des Rechtsanwalts, eingeschlagen werden soll. Was halten Sie von solchen Überlegungen? Müller-Piepenkötter: Bei diesen Überlegungen ist deutlich das Massenproblem in der Juristenausbildung und das Massenproblem bei den Absolventen zu sehen. Das kann man überhaupt nicht wegdiskutieren, und ich denke, wir müssen uns Gedanken darüber machen. Es ist ja nicht nur ein Problem derjenigen, die hinterher als Anwälte zugelassen werden, es ist eben auch ein Problem der jungen Menschen, die sehr lange studiert haben und dann geringe Perspektiven finden. Ich meine aber, man sollte sich da überlegen, ob es nicht andere Wege gibt. Ich halte z.b. die Zwischenprüfung, wenn sie ordentlich gehandhabt wird und wenn auch die Wiederholungsmöglichkeiten beschränkt werden was, wie ich KammerMitteilungen 209

10 Wortwechsel jetzt erst erfahren habe, nicht überall der Fall ist für ein geeignetes Instrument, jungen Menschen nach wenigen Semestern Gelegenheit zu geben, nachzudenken, ob das denn der richtige Beruf für sie ist. Das ist z.b. ein Ansatzpunkt. Ich kann nicht erkennen, dass das DAV- Modell wirklich funktionieren kann. In jedem Fall halte ich es aber für ganz wichtig, dass die Durchlässigkeit der Ausbildung gewährleistet ist. Ulrich: Ist denn Ihr Eindruck, dass es Möglichkeiten gibt, auf die universitäre Ausbildung so einzuwirken, dass bundesweit diese Zwischenprüfungen eingeführt werden? Also unser Eindruck ist, dass die Fakultäten sehr zögerlich sind, diesen Rat umzusetzen. Müller-Piepenkötter: Es gibt da sehr große Unterschiede. Hier in Nordrhein-Westfalen gibt es drei Universitäten, die nur einen Wiederholungsversuch bei der Zwischenprüfung zulassen. Ich meine, dafür sollte man werben, dass die Zwischenprüfung eine wirkliche Zwischenprüfung ist und diejenigen, die ungeeignet sind für diesen Beruf, klar ausscheidet. Ich habe demnächst eine Zusammenkunft mit den Dekanen der juristischen Fakultäten und werde das dabei ansprechen. Meine Begeisterung für die Zwischenprüfung beruht auf den Erfahrungen, die meine Tochter in Augsburg erlebt hat. Dort ist die Zwischenprüfung eine echte Prüfung, die bei ungeeigneten Studierenden zu einem frühzeitigen endgültigen Ausscheiden aus dem Studium führt. Ulrich: Zu den kontrovers diskutierten Themen aus dem Bereich Juristenausbildung gehört auch die Frage der Einführung von juristischen Bachelor- und Master- Abschlüssen. Wie ist hier der Stand der Diskussion in NRW? Müller-Piepenkötter: Wir haben von der Justizministerkonferenz eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die in der letzten Woche ihren Abschlussbericht vorgelegt hat. Der Bericht ist jetzt gerade versandt worden. Und diese Arbeitsgruppe weist aus meiner Sicht völlig zu Recht darauf hin, dass wir die Juristenausbildung jetzt gerade erst geändert haben und damit zunächst mal weiterarbeiten sollten. Sie weist auch darauf hin, dass wir in der Juristenausbildung ja nicht eine Durchlässigkeit mit anderen Staaten herstellen müssen oder überhaupt herstellen können, wie man sie etwa im Ingenieurstudium oder in den Naturwissenschaften haben kann. Es wird immer in erster Linie darum gehen, das nationale Recht kennen und verstehen zu lernen. Wir sehen andererseits, dass viele Länder um uns herum in Europa ihre Juristenausbildung bereits umstellen. Wir sehen, dass innerhalb unserer Universitäten die anderen Fakultäten bis auf die Mediziner ihre Ausbildung umstellen. Wir müssen, denke ich, da ein bisschen Ruhe walten lassen und wir müssen zwei, drei Punkte ganz klar festhalten: Es darf die Qualität der Ausbildung auf keinen Fall leiden. Die Ausbildung für die Berufe Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar und höherer Verwaltungsdienst muss mit einem Staatsexamen abschließen, weil nur das Staatsexamen hier die Qualität sicherstellen kann, das sieht man in anderen universitären Abschlüssen. Und die Ausbildung für die genannten Berufe darf sich letztlich nicht verlängern. Ulrich: Nun sieht ja das Bologna-Modell vor, dass nur ein kleiner Anteil derjenigen, die den Bachelor-Abschluss machen, dann auch schließlich noch den Master machen sollen. Sehen Sie überhaupt für Juristen, die lediglich den Bachelor-Abschluss gemacht haben, ein Berufsfeld? Müller-Piepenkötter: Im Moment gibt es ganz sicher kein Berufsfeld, und man muss auch überlegen, ob man jungen Menschen damit wirklich etwas Gutes tut, wenn man sie zum Bachelor führt, der ja auch in den USA inzwischen nicht mehr so sehr viel wert ist. Ulrich: Dann würde ich gerne noch zu einem anderen Thema kommen, dem elektronischen Rechtsverkehr. Ihre beiden Amtsvorgänger haben sich ja um die technische Aufrüstung der nordrhein-westfälischen Justiz und die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Nordrhein-Westfalen verdient gemacht. Wie ist Ihre Affinität zu diesem Bereich? Müller-Piepenkötter: Da der elektronische Verkehr und elektronische Rechtsverkehr in allen Bereichen der Gesellschaft und der Wirtschaft immer mehr zunimmt, sollte das auch die Justiz machen. Aber aus meiner Sicht muss man auch das mit Ruhe angehen, denn es ist ja nicht damit getan, dass die Gerichte entsprechend ausgestattet sind. Wir haben auch nicht nur mit Anwälten und Steuerberatern zu tun. Sondern wir haben bei den Amtsgerichten auch mit Bürgern zu tun, denen der Zugang nicht verschlossen bleiben darf. Deshalb denke ich, sollten wir die Pilotprojekte, die es in Familiensachen beim Amtsgericht Olpe und bei der Finanzgerichtsbarkeit gibt, abwarten, beobachten und gucken, wie wir sie sorgfältig weiterentwickeln können. Ulrich: Ja man hat ja den Eindruck, dass trotz des Engagements des Ministeriums hier für den elektronischen Rechtsverkehr die praktische Anwendung nicht so ganz vorankommt. Woran liegt das wohl? Ist das teilweise auch Schwerfälligkeit der Bürger oder der Anwälte, dieses Medium zu benutzen? Müller-Piepenkötter: Wenn ich den elektronischen Rechtsverkehr so begreife, dass alle Schriftsätze mit dem Gericht auf diesem Wege abgewickelt werden, dann verlangt es bei allen Beteiligten doch erhebliche Investitionen und Umstellungen. Und dass das nicht von heute auf morgen geht, ist mir eigentlich völlig plausibel. Ulrich: In Österreich wird ja der elektronische Rechtsverkehr quasi flächendeckend im Land praktiziert. Dort gibt es insbesondere Gebührenreduktionen also wenn man die Klage im Wege des elektronischen Rechtsver- 210 KammerMitteilungen

11 Wortwechsel kehrs einreicht, zahlt man weniger an Gerichtsgebühren, als wenn man sie im herkömmlichen Verfahren einreicht. Sehen Sie da eine Möglichkeit, Anreize zu schaffen? Müller-Piepenkötter: Man müsste mal in der Praxis prüfen, ob es sinnvoll ist, solche Anreize zu schaffen. Ich bin selbst nicht so sehr an den Umgang mit elektronischen langen Schriftsätzen gewöhnt, dass ich meine, wir müssten das jetzt so unheimlich vorantreiben und das würde den großen Rationalisierungsgewinn ergeben. Ulrich: Dann bleibt mir noch eine abschließende Frage. Welche Wünsche und Erwartungen haben Sie als Justizministerin an die Anwaltschaft? Welche Erfahrungen haben Sie als Richterin mit der Anwaltschaft gemacht? Müller-Piepenkötter: Als Richterin habe ich mit der Anwaltschaft immer gut zusammengearbeitet. Sowohl als Richterin in meiner richterlichen Tätigkeit als auch im Richterverband. Ich denke, dass wir eine vernünftige Justiz und eine gute Rechtsprechung nur gemeinsam hinkriegen und gemeinsam dann auch alle Dinge erörtern sollten und das, was voranzutreiben ist, vorantreiben sollten und an notwendiger Stelle auch mal gemeinsam bremsen sollten. Ulrich: Herzlichen Dank für das Gespräch. Ausrechnen Shopping-Center Unsere Online-Datenbank mit Anwälten wird genauso oft besucht wie die eines Wettbewerbers, in der Anwälte eingetragen sind. Wo haben Sie wohl bessere Chancen, an neue Mandate zu kommen? Anwalt-Suchservice Deutschlands dynamisches Dienstleistungszentrum für den erfolgsorientierten Anwalt. Fordern Sie die komplette Info-Mappe an. Neuerscheinungen, aktuelle Neuauflagen, umfangreiche Leseproben. Hier können Sie ganz entspannt einkaufen. Wir haben rund um die Uhr geöffnet. KammerMitteilungen 211

12 Aufsatz Aufsatz Basiswissen Rechtsschutzversicherung Versicherungsfall, Leistungsumfang und Obliegenheiten nach den ARB 2000 Teil 2* Von Rechtsanwalt Joachim Cornelius-Winkler, Düsseldorf** 3.1 Allgemeines zum Versicherungsfall Die Regelungen zum Versicherungs- oder Rechtsschutzfall in 4 ARB 2000 gehören zu den komplexesten Bestimmungen der ARB, und in der Praxis entscheidet sich hier viel häufiger als bei den Ausschlussklauseln oder bei dem (angeblichen) Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht. Mit Eintritt des Versicherungsfalls verwirklicht sich das bis dahin abstrakte Leistungsversprechen des Versicherers, der sich durch die Definition des Versicherungsfalls vor so genannten Zweckabschlüssen schützen will, also davor, dass ein Rechtsschutzvertrag in Kenntnis bereits konkret zu erwartender Rechtsverfolgungskosten abgeschlossen wird. Darlegen und beweisen muss der Versicherungsnehmer, dass überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt und dieser während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist 26. * Teil I siehe KammerMitteilungen 3/2005, S ** Der Autor hat zur Rechtsschutzversicherung u.a. einen Grundriss und einen Beitrag in einem Versicherungsrechtshandbuch veröffentlicht. Er ist auf dem Gebiet der Rechtsschutzversicherung regelmäßig als Referent für das Deutsche Anwaltsinstitut tätig. Vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war er Schadenleiter einer Rechtsschutzversicherung. 26 Mit Ausnahme der Nachhaftung nach 28 Abs. 7 ARB 2000 und der Wartezeit, s. Fall Die ARB 75 kennen sogar vier verschiedene Definitionen, was sich sachlich aber nur beim sogenannten Führerscheinrechtsschutz auswirkt, vgl. Cornelius-Winkler, Leitfaden, a.a.o., S Vgl. Harbauer a.a.o., v. 21 ARB 75, Rz Die ARB 2000 kennen dabei nicht nur eine Definition des Versicherungsfalls, sondern drei (!) verschiedene Definitionen in Abhängigkeit von der Leistungsart 27. Wer hier entsprechend der unter Ziffer 1.5 vorgestellten Checkliste nicht streng systematisch vorgeht, wird bereits den richtigen Einstieg verpassen, und wer den Bedingungstext nicht vollständig zu Ende liest und die komplexen Regelungen strukturiert, wird ebenfalls leicht Schiffbruch erleiden. Besser man geht hier nach Schema F vor, anstatt sich allzu schnell in Diskussionen über Sinn und Unsinn der Regelungen zu verstricken. Der Versicherungsfall im Beratungsrechtsschutz ( 4 Abs. 1b) zeichnet sich aufgrund seiner vagen Formulierung ( Ereignis, welches die Rechtslage verändert hat ) durch eine stark kasuistisch geprägte Rechtsprechung aus 28. Für den Versicherungsfall im Schadensersatzrechtsschutz ( 4 Abs. 1a) gilt nach den ARB 94/ 2000 im Unterschied zu den ARB 75 jetzt die so genannte Kausalereignistheorie und nicht mehr die (für den VN günstigere) Folgeereignistheorie, auch wenn sich die Unterschiede in der Praxis nur bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Schadenursache und Schadeneintritt zeigen und eventuelle Härten größtenteils durch die Rechtsprechung des BGH aufgefangen werden 29. Die größte praktische Bedeutung hat der Rechtsschutzfall nach 4 Abs. 1c ARB 2000 ( in allen übrigen Fällen ) und hier wiederum in der Form des Vertrags- oder Arbeitsrechtsschutzes, weshalb dieser Versicherungsfall nachfolgend ausführlich anhand eines Beispielfalles vorgestellt werden soll. 3.2 Der Versicherungsfall im Vertrags- und Arbeitsrechtsschutz Fall 8: Der VN ist seit dem nach 26 ARB 2000 versichert. Sein Arbeitgeber kündigt am fristlos den Arbeitsvertrag, weil der VN am Spesen falsch abgerechnet, am gegen eine Arbeitsanweisung verstoßen und schließlich am die Arbeit verweigert haben soll. Im Kündigungsschreiben führt der Arbeitgeber aus, dass seine Geduld und Nachsicht erschöpft seien. Da die Leistungsart Arbeitsrechtsschutz und nicht der Schadensersatz- oder Beratungsrechtsschutz einschlägig ist, besteht zunächst Rechtsschutz gem. 4 Abs. 1c nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles... von dem Zeitpunkt an, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Weil diese Definition im Allgemeinen mit dem Begriff Rechtsverstoß abgekürzt wird, übersieht man leicht, dass man keine Kommentarliteratur oder Rechtsprechung bemühen muss, um festzustellen, dass, es nicht darauf ankommt, wer den Rechtsverstoß begangen hat und es keine Rolle spielt, wer den Rechtsverstoß behauptet, 29 BGH IV ZR 248/0 = VersR 2002, 1503; BGH IV ZR 139/01 = VersR 2003, 638; s.a. Veith/Gräfe/Cornelius-Winkler, a.a.o., 16 Rz. 72 ff. 212 KammerMitteilungen

13 Aufsatz bzw. ob überhaupt tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt. Entscheidend ist nämlich unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten die konfliktauslösende Wirkung eines (behaupteten) Rechtsverstoßes, die zum Entstehen von Rechtsverfolgungskosten führt. Die bloße Behauptung eines Rechtsverstoßes ins Blaue hinein genügt allerdings nicht, vielmehr muss es sich um eine ernsthafte, nicht offensichtlich unbegründete Behauptung und nicht nur um ein reines Werturteil handeln, auch wenn andererseits nach h.m. weder Schlüssigkeit noch Substanziierung oder Entscheidungserheblichkeit verlangt werden (Str.) Harbauer/Maier, a.a.o., 14 ARB 75, Rz. 42; BGH VersR 85, 540 ( Tatsachenkern ); enger OLG Hamm VersR 84, 153 ( Entscheidungserheblichkeit ). 31 Sprachlich verunglückt, weil auch der Schadensersatz- und Beratungsrechtsschutz mitgeregelt werden mussten. Für den Vertrags- und Arbeitsrechtsschutz liest man deshalb besser Rechtsverstoß. 32 BGH VersR 84, 530; allgemein zur Kausalität Harbauer/Maier, a.a.o., 17 ARB 75, Rz. 57 ff. 33 Ohne Berücksichtigung der Wartezeit, vgl. 7 S. 2 ARB Wendet man diese Kriterien auf den Ausgangsfall an, stellt man zunächst fest, dass bis auf eine Ausnahme sämtliche Daten bzw. die Vorgänge an diesen Tagen (fristlose Kündigung, Spesenmanipulation etc.) als Rechtsverstoß in Betracht kommen und es auch keine Rolle spielt, dass der VN jegliches Fehlverhalten bestreitet und Verstöße auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Welcher Rechtsverstoß ist jetzt für die zeitliche Einordnung relevant? Nach 4 Abs. 2 S. 2 ist dann, wenn mehrere Rechtsschutzfälle 31 ursächlich sind der erste entscheidend. Zu prüfen wäre danach die Ursächlichkeit der einzelnen Rechtsverstöße bzw. aufgrund allgemeiner Regeln des Zivilrechts die so genannte adäquate Kausalität, die sich für den Bereich der Rechtsschutzversicherung am besten negativ so umschreiben lässt, dass verziehene Rechtsverstöße und so genanntes Kolorit 32 im Parteivortrag nicht kausal sind. Bevor man mit dieser stark am Einzelfall orientierten Prüfung mit entsprechend kasuistischer Rechtsprechung beginnt, sollte man den Bedingungstext aber weiter lesen und stellt dann fest, dass bei mehreren Rechtsverstößen solche außer Betracht bleiben, die ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes 33 liegen, vgl. 4 Abs. 2 S. 2 ARB Berücksichtigt man schließlich noch die Wartezeit von drei Monaten, die nach 4 Abs. 1 a.e. auch für die Leistungsart Arbeitsrechtsschutz gilt, ergibt sich folgendes Bild (auch hier am besten streng nach Schema F vorgehen bzw. die Verstöße auf einer Zeitschiene eintragen): Der (materielle) Beginn des Rechtsschutzvertrages am stellt keinen Rechtsverstoß dar, markiert aber auf einer gedachten Zeitschiene den Beginn des Versicherungsschutzes bzw. der Wartezeit. Die fristlose Kündigung vom stellt aus Sicht des VN einen Rechtsverstoß dar, liegt aber nach Ablauf der Wartezeit ( ), sodass zeitliche Deckung besteht. Die angeblich falsche Spesenabrechnung vom stellt einen Rechtsverstoß dar, der aber wegen der 1-Jahres-Frist nicht relevant ist. Der Verstoß gegen die Arbeitsanweisung am stellt einen Rechtsverstoß dar und liegt innerhalb der Wartezeit, sodass er als Zwischenergebnis bei adäquater Kausalität den Versicherungsschutz entfallen lassen würde. Die Arbeitsverweigerung vom stellt einen Rechtsverstoß dar, ist aber nicht relevant, weil sie nach Ablauf der Wartezeit liegt. Damit bleibt der Verstoß gegen die Arbeitsanweisung am und ist (erst) jetzt die adäquate Kausalität zu prüfen. Diese muss man wohl bejahen, weil es sich nicht nur um eine Ausschmückung des Sachverhalts durch den Arbeitgeber ( Kolorit ) handelt und dieser aufgrund der kurzen Zeitspanne den Rechtsverstoß auch nicht verziehen hat, vielmehr mit seiner Bemerkung wohl zum Ausdruck bringt, dass das Maß jetzt voll ist. Der Arbeitsrechtler mag einwenden, dass eine fristlose Kündigung wegen der 14-Tage-Frist nicht mehr auf den Vorfall vom gestützt werden kann, und diese Auffassung wird so auch vom LG Heidelberg vertreten 34. Ich halte sie aber für falsch, weil es für die Frage des Versicherungsfalls nicht auf die Erfolgsaussichten eines Vorbringens, sondern auf die konfliktauslösende Wirkung eines Rechtsverstoßes ankommt. Unabhängig vom Ausgangsfall kann im Vertragsrechtsschutz auch einmal die Frage eines so genannten Dauerverstoßes ( 4 Abs. 2 S. 1) relevant werden, für den dann die 1-Jahres-Frist nicht gilt, oder die so genannte streitauslösende Willenserklärung ( 4 Abs. 3a) spielt ausnahmsweise eine Rolle. Für diese seltenen Konstellationen wird jedoch auf die in den Fußnoten zitierte Literatur 35 verwiesen, damit die Grundstruktur für den Leser besser im Gedächtnis haftet. 4. Leistungsumfang Der Leistungsumfang, also die Frage, welche Kosten in welcher Höhe der Versicherer nach dem Rechtsschutzvertrag übernimmt, ergibt sich aus 5 ARB Neben Anwalts- und Gerichtskosten werden bei bestimmten Konstellationen auch Sachverständigenkosten, Reisekosten des VN etc. übernommen, weshalb es sich 34 LG Heidelberg VersR 93, Harbauer/Maier, a.a.o., 14 ARB 75, Rz. 60 ff. und Rz. 69 ff.; eine Checkliste speziell für den Versicherungsfall findet sich bei Cornelius- Winkler, Leitfaden, a.a.o., Anhang 5. KammerMitteilungen 213

14 Aufsatz lohnt, die Bestimmungen einmal nachzulesen. Bei den Leistungseinschränkungen, die ebenfalls in 5 geregelt sind, sorgt in der Praxis vor allem die Bestimmung des 5 Abs. 2b (Kostenregelung bei Vergleich) für Probleme. Nach dieser Vorschrift muss die Kostenregelung eines Vergleichs dem Ergebnis der Hauptsache entsprechen, weil verhindert werden soll, dass sich der VN Zugeständnisse in der Hauptsache durch ein Nachgeben in der Kostenfrage zu Lasten des Versicherers erkauft 36. Merken sollte man sich, dass Kostengründe und Erfolgsaussichten für die Anwendbarkeit der Bestimmung keine Rolle spielen 37. Falls eine 5 Abs. 2b entsprechende Kostenregelung nicht vereinbar ist, sollte man deshalb vor Abschluss des Vergleichs mit dem Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung telefonieren und eine eventuelle Abweichung von der Bestimmung schriftlich vereinbaren! Die Regelung gilt auch für außergerichtliche Vergleiche, m.e. nach Treu und Glauben aber nur dann, wenn materiellrechtlich ein Kostenerstattungsanspruch besteht 38. Fall 9: Der VN wird auf Kaufpreiszahlung von , und Abnahme des Kaufgegenstands verklagt. Man einigt sich auf Zahlung einer Abstandssumme von 1.000, und vereinbart Kostenübernahme durch den VN. Der Versicherer meint, der VN habe zu 90 % obsiegt. Grundsätzlich ist zwar auf das rein rechnerische Verhältnis abzustellen, der Versicherer stellt jedoch eine Milchmädchenrechnung an, weil er nicht berücksichtigt, dass der VN wirtschaftlich voll unterlegen ist. Es liegt nämlich lediglich ein Wechsel vom großen auf den kleinen Schadensersatz vor 39. Achtung also immer bei unteilbarem Streitgegenstand bzw. wechselseitigen Ansprüchen! 5. Obliegenheiten Obliegenheiten, in 17 ARB 2000 mit Pflichten bezeichnet, stellen eine Besonderheit des Versicherungsrechts dar. Es handelt sich um vertragliche Vereinbarungen oder Vorschriften aus dem VVG, deren Einhaltung zwar nicht erzwungen werden kann, deren Verletzung aber den Leistungsanspruch einschränkt oder ganz entfallen lässt. Man unterscheidet vorvertragliche Obliegenheiten, die in 16 VVG geregelt sind und Angaben des VN im Antragsformular betreffen, Obliegenheiten die bei oder vor Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind ( 6 VVG; 21 Abs. 8 ARB 2000), und Obliegenheiten, die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen sind ( 17 ARB 2000). Im Schadenfall sind vor allem diejenigen Obliegenheiten relevant, die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen sind und die auch den Rechtsanwalt treffen, der den Schriftverkehr mit dem Versicherer führt. Der Rechtsanwalt wird von der Rechtsprechung dabei als Repräsentant 40 oder richtiger Wissenserklärungsvertreter des VN betrachtet und kann dem im Verhältnis zum Versicherer nicht durch Haftungsausschlüsse begegnen. Insbesondere für Arbeitsrechtler ist die Generalklausel des 17 Abs. 5c cc ARB 2000 ( unnötige Kostenerhöhung ) von hoher praktischer Bedeutung, jeder Rechtsanwalt kann mit der nachfolgenden Konstellation konfrontiert sein. Fall 10: Der Versicherer hat für die erste Instanz Deckung erteilt. Der Anwalt des VN versäumt es nach Abweisung der Klage, für die Berufung Versicherungsschutz einzuholen. Auch die Berufung geht verloren und der Versicherer beruft sich auf vorsätzliche Obliegenheitsverletzung und damit Leistungsfreiheit. Die Verletzung des objektiven Tatbestands der Obliegenheit des 17 Abs. 5c aa ARB 2000 steht fest, entkräften kann der Rechtsanwalt aber nach neuerer Rechtsprechung 41 den Vorwurf eines vorsätzlichen Verhaltens, weil anders als bei den Schadenminderungspflichten keine dolose Motivation ersichtlich ist, eine Berufung nicht abzustimmen. Damit kommt nur grobe Fahrlässigkeit in Betracht und ist jetzt nach 17 Abs. 6 ARB 2000 die Kausalität zwischen unterlassener Meldung und Feststellung des Versicherungsfalls und Umfang der Leistungspflicht zu prüfen. Ein Teil der Rechtsprechung lässt hierfür genügen, dass der Versicherer die Erfolgsaussichten nicht prüfen und keinen Einfluss auf den Gang des Verfahrens nehmen konnte. Diese Ansicht halte ich für falsch, andererseits reicht die abstrakte Möglichkeit des Stichentscheids oder Schiedsgutachterverfahrens nach 18 ARB 2000 aber auch nicht aus, die Kausalität zu verneinen 42. Vielmehr hat der Versicherer (!) 43 zunächst darzulegen, weshalb er ( ex ante ) bei rechtzeitiger Meldung Versicherungsschutz abgelehnt hätte, und ist es dann Sache des VN, analog den Regelungen zum Stichentscheid darzulegen, dass eine (rechtzeitige) Stellungnahme seines Rechtsanwalts bindende Wirkung gehabt hätte 44. Da hierfür die Darlegungs- und Beweislast aber wieder auf den VN wechselt, gehen Zweifel zu seinen Lasten. 36 BGH VersR 1977, 809; Harbauer/Bauer, a.a.o., 2 ARB 75, Rz AG Freiburg RuS 1995, 263; AG München RuS 1999, (Str.) Veith/Gräfe/Cornelius-Winkler, a.a.o., 16 Rz. 184; Harbauer/Bauer, a.a.o., 2 ARB 75, Rz. 168a m.w.n. 39 Harbauer/Bauer, a.a.o., 2 ARB 75, Rz Harbauer/Bauer, a.a.o., 15 ARB 75, Rz OLG Köln RuS 1997, 355; OLG Hamm RuS 1997, LG Bonn ZfS 1988, 179; LG Hannover RuS 1994, 21; a.a. AG Itzehoe AnwBl. 1985, OLG Köln RuS 1990, Rechtsprechungsnachweise bei Harbauer/Bauer, a.a.o., 15 ARB 75, Rz KammerMitteilungen

15 Das aktuelle Thema Das aktuelle Thema Die Anwälte und ihre Fachkompetenz Von Rechtsanwalt Martin W. Huff, Gründau-Rothenbergen Nun haben wir seit dem zwei neue Fachanwaltschaften insgesamt sind es jetzt 16 Rechtsgebiete unterschiedlichsten Zuschnitts die Entwicklung scheint kontinuierlich aufwärts zu gehen. Ebenfalls am wurde entschieden, dass der bisher unverkündete 7 BORA in neuer Fassung nun doch zum in Kraft tritt und damit die Rechtsbegriffe Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte 1 obsolet werden. Jetzt darf nach dem neuen 7 Abs. 1 BORA jeder Rechtsanwalt Teilbereiche seiner Berufstätigkeit als Besonderheit benennen unabhängig von den Fachanwaltsbezeichnungen. Und das BVerfG hat am durch Kammerbeschluss 2 die Auffassung des BGH 3 bestätigt, dass die Vorschrift des 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO verfassungsrechtlich unbedenklich ist, nach der jeder Rechtsanwalt nur zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen darf. Nur so, meint die Kammer des BVerfG, könne die Glaubwürdigkeit des Fachhinweises gewahrt bleiben, die Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung werde als durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gewahrt. Auf den ersten Blick haben diese drei neuen Entwicklungen wenig miteinander zu tun. Bei näherem Hinsehen zeigen sie aber eine sehr unterschiedliche, für die Anwaltschaft nicht ungefährliche Entwicklung auf. Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass zwei weitere neue Fachanwaltschaften für den gewerblichen Rechtsschutz und für das Handels- und Gesellschaftsrecht beschlossen worden sind. Es war dringend notwendig, für diese großen Gebiete endlich eine Fachanwaltschaft zu schaffen. Warum es so lange gedauert hat, wird ein Geheimnis der Satzungsversammlung bleiben. Es ist zu hoffen, dass bald noch eine Reihe weiterer Fachanwaltsbezeichnungen beschlossen werden. Meine Hoffnung wäre es ja, die Fachanwaltsbezeichnungen völlig freizugeben, die Verleihung auch exotischer Bezeichnungen nur an eine Prüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu knüpfen. Aber dies wird noch ein weiter Weg sein. 1 Für eine Abschaffung habe ich mich schon lange eingesetzt, s. nur Huff, ZRP 2001, BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v BvR 1188/05. 3 NJW 2005, Sorge bereitet mir allerdings die sehr restriktive Auffassung des BGH und des BVerfG bei der Frage, wie viele Fachanwaltsbezeichnungen der einzelne Anwalt führen darf. Gibt es immer mehr Rechtsgebiete, bei denen man Fachanwalt sein kann, so werden naturgemäß die Grenzen zwischen den einzelnen Bezeichnungen immer fließender, immer mehr Mandate berühren sowohl das eine wie das andere Fachgebiet. Und wenn man sich ehrlich die Fallzahlen nach der FAO ansieht, kann man sich schon fragen, warum man nicht in mehr als zwei Gebieten Fachanwalt sein kann. So sieht der Beschluss der Satzungsversammlung vor, dass der zukünftige Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in drei Jahren (!) 80 Fälle aus drei verschiedenen Teilgebieten nachweisen muss. Dies sind also nur 25 Fälle im Jahr. Dies dürfte für jeden, der hauptberuflich tätig ist, locker zu erreichen sein, auch wenn er daneben noch intensiv auf anderen Gebieten tätig ist. Wenn man verwandte Gebiete wie das private Baurecht und Architektenrecht und das Miet- und Wohnungseigentumsrecht sieht, so wird die Nähe besonders deutlich, auch die Fallzahlen des Steuerrechts können rasch erreicht sein. Daher ist es nach meiner Meinung falsch, bei sich immer mehr überschneidenden Rechtsgebieten in Zukunft an der Begrenzung auf zwei Fachanwaltschaften festzuhalten und dies wie es das BVerfG getan hat mit (nur) hinreichenden Gründen des Gemeinwohls zu begründen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, die Satzungsversammlung sollte hier von sich aus aktiv werden. Mit Spannung darf auch die Entwicklung vom beobachtet werden, wenn sich nahezu jeder mit entsprechenden Kenntnissen (was immer das auch sein soll) besonders als Spezialist, Experte, Fachmann/Fachfrau bezeichnen darf. Hier wird es sicher Klagen der Kollegen gegen Kollegen geben, die heute der Auslöser für die meisten Prozesse sind, wobei sich die Kammern hier (zu Recht) immer mehr zurückhalten. Was ist hier die Verwechslungsgefahr mit den Fachanwaltschaften? Ist der Fachmann für Mietnebenkosten schon verwechslungsfähig? Oder was ist mit der Fachfrau für Reiserecht? Hier kann man auf die Rechtsprechung gespannt sein. Es ist zu hoffen, dass die Kolleginnen und Kollegen mit Klagen zurückhaltend sind, ich meine, der Markt wird hier schon vieles regeln. Die Entwicklungen innerhalb der Anwaltschaft bleiben spannend man wird sehen, wie die Öffentlichkeit und die Mandanten auf die Veränderungen reagieren. KammerMitteilungen 215

16 Berichte und Bekanntmachungen Berichte und Bekanntmachungen Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer tagte in Neuss Im September hatte die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Ehre und das Vergnügen, die 105. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer auszurichten. Tagungsort war das Congress-Zentrum des Swissôtel in Neuss. Nachdem bereits ganztägig das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer konferiert hatte, begann die Veranstaltung offiziell am Abend des mit einem Empfang im Rathaus der Stadt Düsseldorf und einem rustikalen Abendessen in der Düsseldorfer Altstadt. Die Hauptversammlung selbst fand am Freitag, dem , statt. Die versammelten Präsidenten und Präsidiumsmitglieder der Bundesrechtsanwaltskammer und der 27 regionalen Kammern aus dem ganzen Bundesgebiet sowie der Kammer der Rechtsanwälte beim BGH diskutierten über eine Vielzahl wichtiger NRW-Justizministerin Müller-Piepenkötter berufspolitischer Themen, zu deren interessantesten die Frage der Einführung einer Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte und die Thematik des Erfolgshonorars gehörten. Ausführlich befassten sich die Teilnehmer mit dem von der BRAK-Arbeitsgruppe Fortbildung vorgelegten Konzept für ein bundesweit einheitliches Fortbildungsmodell mit der Option freiwilliger Beteiligung. Danach soll möglichst bald ein markenrechtlich geschütztes Logo eingeführt werden, das als Zertifizierungsnachweis dient und von solchen Anwältinnen und Anwälten geführt werden darf, die bestimmte Fortbildungsnachweise gegenüber ihrer Kammer erbringen. Der Vorschlag sieht einen dreijährigen Fortbildungsturnus vor, innerhalb dessen nach einem bestimmten System 360 Punkte erzielt werden müssen. Wer diese Punktzahl erreicht hat, darf für die nächsten drei Jahre das Fortbildungs-Logo führen. Durch die Fortbildung sollen jeweils drei Module abgedeckt werden. Dabei soll das Modul I das materielle Recht, das Verfahrensrecht und das Prozessrecht umfassen, das Modul II die Betriebs-, Personal- und Verhandlungsführung und das Modul III die Themen Berufsrecht, Berufsethik und Haftung. Da das Konzept auf Eigenverantwortlichkeit und darauf setzt, dass jeder selbst am besten weiß, wo er Fortbildungsbedarf hat und welche Fortbildung ihm nützt, soll die Auswahl der Themen und Veranstaltungen innerhalb des beschriebenen Rahmens jedem Anwalt selbst überlassen bleiben. Es sollen lediglich Punktzahlen festgelegt werden, die in den einzelnen Bereichen mindestens oder höchstens erarbeitet werden müssen bzw. können. Als wichtigsten Bereich wertet die Arbeitsgruppe das Modul I. In den beiden anderen Modulen sollen jeweils nur 60 Punkte, also 1/6 des gesamten Fortbildungsvolumens, innerhalb der drei Jahre nachgewiesen werden können. Dem Anwalt selbst soll es überlassen bleiben, ob er eine Verlängerung jeweils erst nach drei Jahren beantragen oder ob er bereits vorzeitig unter Nachweis entsprechender Punktzahlen verlängern will. Die Teilnehmer der BRAK-HV nahmen das vorgelegte Konzept im Wesentlichen positiv auf. Es gehe darum, einerseits den Rechtsanwälten konkrete Fortbildungsanreize zu bieten und andererseits in der Öffentlichkeit den hohen Qualitätsstandard der deutschen Anwaltschaft zu dokumentieren. Detailfragen blieben allerdings offen, weshalb die Arbeitsgruppe Fortbildung beauftragt wurde, das Konzept unter Berücksichtigung der vorgetragenen Anregungen und Einwände nochmals zu überarbeiten und den Präsidenten der Rechtsanwaltskammern in der nächsten Präsidentenkonferenz erneut vorzustellen. Wir werden über den Fortgang der Überlegungen zeitnah berichten. Von links nach rechts: Dr. Krenzler, Dr. Filges, Dr. Scharf, Göcken, Dr. Dombek. Bereits in den letzten KammerMitteilungen (3/2005) haben wir über die aktuelle Problematik der Befreiung von Syndikusanwälten von der Versicherungspflicht in der 216 KammerMitteilungen

17 Berichte und Bekanntmachungen BfA informiert (vgl. hierzu das Editorial von Herrn Kollegen Lindenau sowie den Beitrag auf S. 142 f.). Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.v. (ABV) und Vertretern der Rentenversicherung werden Rechtsanwälte, die bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellt sind, auch künftig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, sofern sie rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig sind. Um dieses Ergebnis auch berufspolitisch abzusichern und insbesondere das Spannungsverhältnis zu 46 BRAO zu klären, hat die BRAK-HV hierzu folgenden Beschluss gefasst: Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer folgt im Umkehrschluss aus der Regelung des 46 BRAO, die dem Rechtsanwalt verbietet, für seinen Arbeitgeber vor Gerichten tätig zu werden, dass seine sonstige Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen anwaltlicher Natur ist: Die konkrete Tätigkeit des bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsanwalts muss rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd sein. Zu Beginn der Hauptversammlung hatte die neue nordrhein-westfälische Justizministerin Roswitha Müller- Piepenkötter die Teilnehmer im Rahmen eines ausführlichen Grußwortes über einige Ziele ihrer künftigen Politik informiert. Die rundum gelungene Veranstaltung fand ihren Ausklang bei einem festlichen Abendessen in der Kunstsammlung K21 in Düsseldorf. Bericht über die 5. Sitzung der Dritten Satzungsversammlung Die Satzungsversammlung hat in ihrer letzten Sitzung am in Berlin mehrere zum Teil weitreichende Beschlüsse gefasst. Neufassung von 3 BORA Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom (AnwBl. 2003, 521) 3 Abs. 2 BORA a.f. (der das in 3 Abs. 1 BORA enthaltene Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch auf andere Rechtsanwälte oder Angehörige eines anderen Berufes i.s. des 59a BRAO, mit dem der Rechtsanwalt in Sozietät, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise [Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit] oder in Bürogemeinschaft verbunden ist oder war erstreckte), für verfassungswidrig erklärt hatte, hat die Satzungsversammlung nach mehreren Anläufen jetzt folgende Neufassung von 3 BORA beschlossen: 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war. (2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechtsoder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft wechselt. (4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. (5) Die vorstehenden Regelungen lassen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unberührt. Die wichtigste Änderung ist in dem neu gefassten 3 Abs. 2 S. 2 BORA enthalten, wonach jetzt grundsätzlich auch die Mitglieder z.b. einer Sozietät Mandanten im widerstreitenden Interesse vertreten dürfen, sofern sich diese Mandanten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. (Weiterführende Literatur: Offermann-Burckart, in: Kilian/vom Stein, Praxishandbuch für Anwaltskanzlei und Notariat, 2005, 29 B.; dies., AnwBl. 2005, 312; Grunewald, AnwBl. 2005, 437). Bestätigung der Neufassung von 7 BORA In den KammerMitteilungen 1/2005, S. 33 ff., und 3/ 2005, S. 137 f. sowie S. 163, haben wir ausführlich über den schon in der 4. Sitzung der Dritten Satzungsversammlung am neu gefassten 7 BORA, über die teilweise Versagung der Genehmigung durch das Bundesjustizministerium und über die Aussetzung der Veröffentlichung seitens des BRAK-Präsidenten berichtet. Die Aussetzung der Veröffentlichung, die wiederum ein In-Kraft-Treten der Vorschrift verhinderte, war nach Auffassung von Herrn Kollegen Dr. Dombek deshalb erforderlich geworden, weil das BMJ der ursprünglich in Abs. 3 des neuen 7 enthaltenen Fortbildungspflicht die Genehmigung versagt hatte und Zweifel daran bestanden, ob die Satzungsversammlung die Neufassung ohne diese Fortbildungspflicht überhaupt beschlossen hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweisen wir insofern auf die Ausführungen in den vorbezeichneten KammerMitteilungen. In ihrer letzten Sitzung hat die Satzungsversammlung nunmehr die Neufassung von 7 BORA wie folgt beschlossen: KammerMitteilungen 217

18 Berichte und Bekanntmachungen 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. (2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. (3) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach 9 entsprechend. (Weiterführende Literatur: Offermann-Burckart, in: Kilian/vom Stein, Praxishandbuch für Anwaltskanzlei und Notariat, 2005, 16 D.) Zwei neue Fachanwaltschaften Es wurde die Einführung der Fachanwaltschaft für gewerblichen Rechtsschutz und der Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht beschlossen, wobei im Einzelnen Folgendes gilt: I. Neufassung des 1 S. 2 FAO Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht verliehen werden. II. Ergänzung des 5 FAO 5 S. 1 wird nach lit. n) wie folgt ergänzt: o) Gewerblicher Rechtsschutz: 80 Fälle aus mindestens 3 verschiedenen Bereichen des 14h Nr. 1 bis 5. Höchstens 5 Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein. p) Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens 3 verschiedenen Bereichen des 14i Nr. 1 und 2, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren sowie mindestens 20 Fälle, die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von den rechtsförmlichen Verfahren müssen 5 Fälle einen wesentlichen handelsrechtlichen und 5 Fälle einen wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen; höchstens 10 Fälle dürfen solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein. III. Ergänzung des 14 FAO 14 FAO wird nach 14 lit. g) FAO wie folgt ergänzt: 1. 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht, 2. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, 3. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, 4. Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzes, 5. urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes, 6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht Für das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. materielles Handelsrecht, insbesondere das Recht des Handelsstandes ( 1 bis 104 HGB) und der Handelsgeschäfte ( 342 bis 406 HGB) sowie internationales Kaufrecht, insbesondere UN- Kaufrecht, 2. materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere a) das Recht der Personengesellschaften, b) das Recht der Kapitalgesellschaften, c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen Gesellschaftsrechts sowie der Europäischen Aktiengesellschaft, d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen, e) Umwandlungsrecht, f) Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts, g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts. 3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht, Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum Insolvenz- und Strafrecht, 4. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung. In-Kraft-Treten Die im Vorhergehenden dargestellten Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung bzw. der Nichtbeanstandung durch das Bundesjustizministerium ( 191e BRAO). Sodann treten sie gem. 191d Abs. 5 BRAO mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den für Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen folgt. Zu rechnen ist mit einem In-Kraft-Treten Anfang Juni nächsten Jahres. Niederrheinischer Wirtschaftsrechtstag beleuchtet den Wirtschaftsstandort Deutschland Am d.j. hat die niederrheinische IHK in Duisburg zusammen mit der Rechtsanwaltskammer den Niederrheinischen Wirtschaftsrechtstag veranstaltet. Es ging darum, die Mitgliedsunternehmen der IHK über aktuelle Probleme aus Gesetzgebung und Rechtsprechung zu informieren, die sich unmittelbar auf den Un- 218 KammerMitteilungen

19 Berichte und Bekanntmachungen ternehmensalltag auswirken. Die Rechtsanwaltskammer verfolgte dabei u.a. das Ziel, die versammelten Unternehmer von der Nützlichkeit, um nicht zu sagen Notwendigkeit, der rechtzeitigen Einholung anwaltlichen Rats zu überzeugen. In interessanten Vorträgen beschäftigten sich Frau Kollegin Annette Karstedt-Meierrieks vom DIHK Berlin, Herr Kollege Dr. Hans-Michael Pott und Herr Kollege Claus Jenckel mit den Themen Rechtssicherheit versus Bürokratieabbau, Europäisches Recht im Unternehmensalltag noch mehr Bürokratie? sowie Praktische Probleme des Arbeitsrechts in der Unternehmenspraxis Standortvorteil oder Standortnachteil?. Die Anschließende Podiumsdiskussion wurde moderiert von Herrn Kollegen Dr. Joachim Jahn von der Wirtschaftsredaktion der FAZ. Bericht über die Tagung der bei Landesjustizprüfungsämtern tätigen Rechtsanwälte am 27. und in Düsseldorf Von Rechtsanwältin Nicole Weber, Düsseldorf* Am 27. und fand in Düsseldorf das erste Treffen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte statt, die im Rahmen der anwaltsorientierten Juristenausbildung von Rechtsanwaltskammern an Justizprüfungsämter zur Erstellung von Prüfungsaufgaben aus anwaltlicher Sicht im 2. juristischen Staatsexamen entsandt worden sind. Für das Justizprüfungsamt Niedersachsen nahm Frau Dr. Kerstin Diercks-Harms, für das Gemeinsame Prüfungsamt Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen Herr Harald Giese, für das Justizprüfungsamt Baden- Württemberg Frau Dr. Imke Wulfmeyer, die dort voraussichtlich ab Januar 2006 tätig sein wird, und für das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen Frau Nicole Weber teil, die gleichzeitig als Organisatorin die Tagung leitete. Die Tagung sollte in erster Linie dem Erfahrungsaustausch der Teilnehmer dienen, die in ihren jeweiligen Prüfungsämtern erstmalig diese besondere bereits beschriebene Funktion wahrnehmen. Im weiteren Verlauf der Tagung sollten weitere Grundsätze und Ziele bei der Wahrnehmung der Funktion erarbeitet werden. Im Rahmen des Erfahrungsaustausches stellten die Teilnehmer zunächst ihr jeweiliges Tätigkeitsgebiet vor. Hier sind unterschiedliche Ausgestaltungen der Aufgabenbeschreibungen und der Tätigkeitsgebiete der abgeordneten Kollegen in den einzelnen Prüfungsämtern deutlich geworden. Während Frau Dr. Diercks-Harms seit 2004 in Niedersachsen neben der Erstellung von zivilrechtlichen Klausuren und Aktenvorträgen aus Anwaltssicht als Bindeglied zwischen Prüfungsamt und Anwaltschaft in allen Fragen der anwaltsorientierten * Frau Rechtsanwältin Weber ist von den Rechtsanwaltskammern Hamm, Köln und Düsseldorf für die Dauer von drei Jahren (nämlich bis zum ) als Halbtagskraft in das Landesjustizprüfungsamt NRW entsandt. Hier ist sie mit dem Erstellen anwaltsspezifischer Klausuraufgaben und Aktenvorträge befasst. Referendarausbildung eingebunden ist, beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der übrigen Teilnehmer weitgehend auf die Erstellung geeigneter Prüfungsaufgaben aus Anwaltssicht. Im Unterschied zu den übrigen Teilnehmern ist Frau Dr. Diercks-Harms auch als Prüferin in der mündlichen Prüfung für den Bereich Anwaltsrecht, der in Niedersachsen ein eigenständiges mündliches Prüfungsfach bildet, tätig. Die Existenz des Prüfungsfachs Anwaltsrecht hat zur Folge, dass in Niedersachsen in jeder Prüfungskommission ein Rechtsanwalt als Prüfer teilnimmt. Herr Giese und Frau Weber sind beide ganz überwiegend mit der Erstellung öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Prüfungsaufgaben aus Anwaltssicht befasst. Derzeit werden in keinem Bundesland strafrechtliche Klausuren durch die teilnehmenden Rechtsanwälte erstellt. Dies erklärt sich aus den jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkten der abgeordneten Kollegen. Schließlich wird ein Anwalt in den seltensten Fällen gleichmäßig in allen drei Rechtsgebieten praktisch tätig sein. Die strafrechtlichen Klausuren aus Anwaltssicht werden in Nordrhein-Westfalen demzufolge durch richterliche Mitarbeiter erstellt. Es handelt sich dabei vorwiegend um revisionsrechtliche Fallgestaltungen, die allerdings auch der anwaltlichen Praxis der Strafverteidiger entsprechen. Als tatsächlich schwierig wurde von allen Teilnehmern die Zusammenstellung geeigneter Aktenstücke empfunden. Bedauerlicherweise stoßen die regelmäßigen Aufrufe in den jeweiligen Kammermitteilungen, in denen um die Mitteilung geeigneter Fälle durch Weitergabe des gerichtlichen Aktenzeichens gebeten wird, nur auf mäßige Resonanz. Oftmals wird dann von den Kollegen auf eigene Fälle oder auf Gerichtsakten zugegriffen, die den Justizprüfungsämtern durch die Gerichte zur Verfügung gestellt worden sind. Allerdings waren sich alle Teilnehmer darüber einig, dass anwaltliche Prüfungsaufgaben bevorzugt aus von Anwälten empfohlenen Aktenstücken entwickelt werden sollten. Als KammerMitteilungen 219

20 Berichte und Bekanntmachungen empfehlenswert wurde auch die Praxis des Gemeinsamen Prüfungsamtes Hamburg/Schleswig-Holstein/Bremen zur Auswahl geeigneter Prüfungsakten empfunden. Dort werden durch einen Teil der OLG-Gerichte zunächst nur Urteile an das Prüfungsamt versandt. In einem zweiten Schritt kann bei Interesse bzw. Eignung dann die eigentliche Gerichtsakte angefordert werden. Dies verkürzt die zeitaufwändige Sichtung von Gerichtsakten auf geeignete Prüfungsaufgaben erheblich. Unterschiedliche Maßstäbe werden von den jeweiligen Prüfungsämtern auch an die Authentizität zwischen Prüfungsaufgabe und dem zu Grunde liegenden Fall gestellt. Während in Niedersachsen eine Prüfungsaufgabe auch vollständig erfunden sein darf, orientiert sich die Prüfungsaufgabe in den Ländern der anderen Teilnehmer im Wesentlichen an dem der jeweiligen Aufgabe zugrunde gelegten Aktenvorstück. Alle bislang schon in Prüfungsämtern tätigen Rechtsanwälte sind weiter bemüht, geeignete Klausuren für die Arbeitsgemeinschaften, die parallel zur Anwaltsstation durchgeführt werden, zu fertigen bzw. auszuwählen. So fertigt zum Beispiel Herr Giese spezielle gestaltungsrechtliche Klausuren an, um die Referendare auch auf die Bearbeitung dieser Fallgestaltungen vorzubereiten. Frau Weber versieht geeignete bereits gestellte Examensklausuren mit Kommentaren aus Anwaltssicht, die eine Hilfestellung für AG-Leiter und Referendare bilden sollen. Als positiv bewertet wurde auch die Durchführung und Teilnahme an Seminaren/Prüfertagungen durch Frau Weber und Frau Dr. Diercks-Harms, die dem Austausch von Erfahrungen zwischen Aufgabenerstellern, AG- Leitern und Prüfern dienen. Bei diesen Tagungen besteht die Möglichkeit, die unterschiedliche Sichtweise von Richtern/Staatsanwälten und Rechtsanwälten im Hinblick auf Prüfungsaufgaben und bei der Bewertung von Prüfungsarbeiten zu erörtern, mit dem Ziel, einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu erarbeiten. Diesem Austausch diente auch die Teilnahme der Richter Dirk Piegsa und Lars Theissen, die derzeit beide als richterliche Mitarbeiter zur Erstellung von zivilrechtlichen und strafrechtlichen Prüfungsaufgaben an das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgeordnet sind. Im Gespräch wurden die unterschiedliche Sicht- und Herangehensweise der anwaltlichen Tätigkeit in der Praxis und deren Auswirkungen bei der Gestaltung von Klausuren erläutert. Weitere Diskussionspunkte stellten die Bewertung von Anwaltsklausuren und die Ausschöpfung der gegebenen Notenskala dar. Frau Dr. Diercks-Harms vertrat hier die Auffassung, dass es sich bei den Prüfungsaufgaben tatsächlich um praktisch einfach gelagerte Fälle handeln solle, bei denen eine Bewertung mit gut oder gar sehr gut nicht die absolute Ausnahme, sondern ein durchaus erreichbares Ergebnis sein solle. Am Abend des ersten Tagungstages erfolgte im Rahmen eines gemeinsamen Abendessens ein weiterer Gedankenaustausch mit der stellvertretenden Leiterin des LJPA Nordrhein-Westfalen, Frau Dr. Röwer, und dem Leiter des Klausurreferates im LJPA, Herrn Murmann- Suchan, die beide tagsüber durch Prüfungen verhindert waren. Dabei wurden die bestehenden Gemeinsamkeiten, aber auch die bereits angesprochenen Unterschiede noch einmal in Einzelgesprächen und in gemeinsamer, größerer Runde erörtert. Am zweiten Tag der Tagung wurde der Erfahrungsaustausch fortgesetzt und über einzelne Aspekte der Tätigkeit vertieft diskutiert. Im Rahmen dieser Diskussion wurde deutlich, wie entscheidend die Einbindung des abgeordneten Rechtsanwaltes in den Informationsfluss und in die Tätigkeitsabläufe des jeweiligen Prüfungsamtes für den gewünschten Austausch und die Verstärkung der Anwaltsorientierung bei den Prüfungsaufgaben ist. Hier wurde auch der regelmäßige Austausch mit den richterlichen Mitarbeitern als unabdingbar angesehen. Die Qualität des Austausches steht hier in direktem Zusammenhang mit der gewünschten Veränderung bei den Prüfungsaufgaben. Dies konnte insbesondere durch Frau Weber, die bereits seit 2003 im LJPA tätig ist, nur bestätigt werden. Zum Abschluss des Treffens wurden die Ergebnisse dann im Rahmen eines gemeinsamen Mittagessens mit der Geschäftsführerin der RAK Düsseldorf, Frau Dr. Offermann-Burckart, noch weiter vertieft. Fazit: Die Entsendung von Rechtsanwälten in die Landesjustizprüfungsämter trägt dazu bei, die Anwaltsorientierung bei den Prüfungsaufgaben zu verbessern. Durch die stärkere Anwaltsorientierung bei den Prüfungsaufgaben und die Veränderung von Aufgabenstellungen, die praxisgerecht mit Schriftsatz oder Mandantenanschreiben gelöst werden sollen, verändert sich auch sukzessive die Referendarausbildung. Schließlich wird das gelernt (und auch gelehrt), was geprüft wird. Die verstärkte Anwaltsorientierung dient dem Interesse der Anwaltschaft an qualifiziertem Nachwuchs. Sowohl die Prüfungsämter als auch die beteiligten Rechtsanwaltskammern sollten die entsandten Rechtsanwälte noch stärker als Bindeglied vor Ort bei Fragen der Referendarausbildung einbinden und nutzen. Dies kann z.b. durch eine Beteiligung an sog. runden Tischen erfolgen, die dem regelmäßigen Austausch von Prüfungsämtern und Kammern dienen, oder durch die Teilnahme bei AG-Leiter-Treffen bzw. -Seminaren. Die Rechtsanwaltschaft hat enormes Engagement in der Referendarausbildung bewiesen, indem sie die finanziellen Mittel für die hier in Rede stehenden Stellen zur Verfügung gestellt hat. 220 KammerMitteilungen

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