Kommentierung des Gesetzesentwurfes zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes zur Neugestaltung der Studienfinanzierung
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- Felix Adenauer
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1 Kommentierung des Gesetzesentwurfes zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes zur Neugestaltung der Studienfinanzierung Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes A r t i k e l 1 Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 6. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 63, 64), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Einträge zu 6b und 6c erhalten folgende Fassung: 6b Nachgelagerte Studiengebühren 6c Stundung der Studiengebühren b) Hinter dem Eintrag zu 6c werden folgende Einträge eingefügt: 6d Mittelbereitstellung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt 6e Sonstige Gebühren und Entgelte c) Der Eintrag zu 129a wird gestrichen. 2. 6b und 6c erhalten folgende Fassung: Kommentierungen des AStA der Universität Hamburg Gesetzestexte sind nicht immer eindeutig formuliert. Der AStA will an dieser Stelle verdeutlichen, was das neue Gebührengesetz im Einzelnen bedeutet und was sich gegenüber der bisherigen Praxis verändert. Grundsätzlich kann man sagen, dass das Gesetz zwar von einer regelhaften Nachlagerung spricht, es sich jedoch dabei faktisch um ein entschärftes Kreditmodell handelt. Studierende haben die Möglichkeit, die Gebühren von der Wohnungsbaukreditanstalt zinsfrei vorschießen zu lassen. Die Rückzahlung soll jedoch auf einen Schlag erfolgen ein Jahr nach Beendigung des Studiums. Wer zu diesem Zeitpunkt noch keine Einkünfte in Höhe von vorweisen kann, hat die Möglichkeit, per Antrag die zinslose Stundung fortzuführen. Hat man die Einkommensgrenze auch nach zehn Jahren nicht erreicht, entfällt die Schuld komplett. Wer die Einkommensgrenze erreicht hat, muss zahlen. Wem dies nicht möglich ist, der muss abermals einen diesmal verzinsten Kredit aufnehmen. Dieses wird wohl nicht selten vorkommen und Studierende dazu bringen, die Gebühren wie bisher während des Studiums zu entrichten. 1
2 6b Nachgelagerte Studiengebühren (1) Die in 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 dieses Gesetzes genannten Hochschulen erheben für ihr Lehrangebot in Studiengängen nach 52 und in Bachelorund Masterstudiengängen nach 54 Studiengebühren in Höhe von 375 Euro je Semester. Die Studiengebühren sind mit der Immatrikulation oder mit der Rückmeldung fällig, ohne dass es eines Bescheids bedarf. Die Studiengebühren werden auf Grund einer zinslosen Gebührenstundung nach Maßgabe des 6c nach Beendigung des Studiums nachgelagert entrichtet; sie können auch sofort entrichtet werden. Kein Bescheid erforderlich Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Gebühren auch ohne regelmäßigen Bescheid fällig werden. Nichtsdestotrotz wurde angekündigt, dass jedes Semester auf den Rückmeldeunterlagen Hinweise zur Zahlung zu finden sind. Zinslose Gebührenstundung Das neue Gesetz schreibt die Zinslosigkeit verbindlich bis zur Rückzahlung vor. In einem vorherigen Entwurf war dies nicht der Fall, so dass nach Beendigung des Studiums Zinsen angefallen wären. Die massive Kritik des AStA hat mit dafür gesorgt, dass das Gesetz an dieser Stelle noch einmal geändert wurde. Möglichkeit zur sofortigen Rückzahlung Diese Regelung ist nach Aussage der Senatorin flexibel. Jedes Semester kann neu entschieden werden, ob die Gebühren sofort gezahlt werden oder der zinslose Kredit in Anspruch genommen wird. Es ist damit zu rechnen, dass viele Studierende auch weiterhin sofort zahlen, da die Nachlagerung keineswegs so unproblematisch ist, wie behauptet wird. (2) In einem Doppelstudium nach 36 Absatz 2 Satz 2 fällt die Studiengebühr nur einmal an; sind mehrere Hochschulen beteiligt, wird die Studiengebühr entsprechend den Studienanteilen aufgeteilt. (3) Beim Teilzeitstudium nach 52 Absatz 5 werden die Studiengebühren nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis des Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt. Doppelstudium Die Regelung, dass bei einem Doppelstudium die Studiengebühren nur einmal zu entrichten sind, ist eine Selbstverständlichkeit. Teilzeitstudium Dies galt auch vorher schon. Noch immer jedoch müssen diejenigen, deren Studiengang kein Teilzeitstudium vorsieht, die vollen Gebühren zahlen, auch wenn sie faktisch Teilzeit studieren. Das betrifft insbesondere die meisten Diplom- und Magisterstudierenden. Alle Bachelorordnungen sehen ein Teilzeitstudium vor. Die Reduktion der Gebühren erfolgt für anerkannte Teilzeitstudierende automatisch und ohne Antrag. 2
3 (4) Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die In Absatz 4 finden sich keine Änderungen. 1. als Doktorandinnen und Doktoranden oder für einen vergleichbaren Studiengang immatrikuliert sind, 2. beurlaubt sind, 3. das Praktische Jahr nach 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695), absolvieren, 4. ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren oder 5. als Austausch-/Programmstudierende im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren. (5) Die Hochschulen befreien auf Grund eines Antrages, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, Studierende von der Gebührenpflicht, 1. die während des Studiums ein Kind im Sinne von 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert am 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254, 3261), das zu Beginn des jeweiligen Semesters das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, pflegen und erziehen oder gepflegt und erzogen haben, 2. bei denen sich während des Studiums eine Behinderung im Sinne von 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999), erheblich studienerschwerend auswirkte oder auswirkt, wenn ihre absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Gebührenstundung gemäß 6c Absatz 3 überschreitet. Tritt der Muss statt Kann Regelung Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Universität, sondern um eine Verpflichtung zur Befreiung, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Befreiungstatbestände Massive Verschlechterung! Zwar werden Studierende mit Kind (unter 14 Jahren), Behinderte und chronisch Kranke im Gegensatz zu den anderen Studierenden bei Überschreitung der Regelstudienzeit von der Gebührenpflicht befreit, jedoch stellt die neue Regelung eine deutliche Verschlechterung zum bisherigen Gesetz, nach dem sie aus gutem Grund regelhaft für das gesamte Studium befreit waren, dar. Immerhin war im ersten Gesetzesentwurf noch nicht einmal die Befreiung nach Ende der Regelstudienzeit vorgesehen. Dies wurde nach öffentlicher Kritik geändert. Fraglich ist noch, ob die Befreiungen auch dann gewährt werden, wenn das Kind im Laufe des Studiums das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Dies ist aber eher unwahrscheinlich. 3
4 Antragsgrund im laufenden Semester ein, kann auch dann noch ein Antrag gestellt werden. (6) Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen 1. Studierende von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 ausnehmen, die ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes Praxissemester oder eine Praxisphase absolvieren, 2. ausländischen Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach 6c zusteht, die Studiengebühren nach Absatz 1 stunden. Kann Regelung Hierbei ist jeder Hochschule freigestellt, ob den Studierenden der angegebenen Gruppen eine Stundung gewährt wird. Erweiterung des Stundungsberechtigtenkreises Bislang und auch im ersten Gesetzesentwurf waren Studierende nur bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres berechtigt, einen Kredit aufzunehmen. Es stellt also eine Verbesserung dar, dass die Möglichkeit der zinslosen Stundung nun auch bis zum 45. Lebensjahr gilt. (7) Die Einnahmen aus den Studiengebühren nach Absatz 1 und 6e Absatz 1 sowie die gegebenenfalls zur Kompensation bisheriger Einnahmen zusätzlichen staatlichen Mittel stehen den Hochschulen zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Die Studierenden sind an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel angemessen zu beteiligen. Über die Höhe und Verwendung der Studiengebühren haben die Hochschulen jährlich Bericht zu erstatten. Zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen bleiben die gemäß Satz 1 finanzierten Verbesserungen der personellen und sächlichen Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. Verwendung der Studiengebühren Diese Regelung bleibt gleich. Nach wie vor heißt es hier, dass das Geld zusätzlich ist. Das bedeutet leider gar nichts, insbesondere nicht, dass nur zusätzliche Maßnahmen daraus finanziert werden dürfen. Die Universität ist aber mittlerweile darum bemüht, genau darauf zu achten. Endlich findet sich eine Verankerung der studentischen Beteiligung im Gesetz. Unklar ist jedoch, was angemessen bedeuten soll. Kapazitätsneutralität Dadurch wird eine Verbesserung der Betreuungsrelation ermöglicht, da bei zusätzlicher Einstellung neuen Personals durch die Studiengebühren die Kapazität nicht angepasst wird. 4
5 6c Stundung der Studiengebühren (1) Einen Anspruch auf Stundung der Studiengebühren nach 6b Absatz 1 haben 1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Rechtsanspruch auf Stundung Die Regelungen bleiben gleich. Keinen Anspruch haben nach wie vor nicht EU- Ausländer. Für dieses rechtliche Problem muss unter dem Gesichtspunkt der Internationalisierung der Hochschulen eine Lösung gefunden werden. 3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genießen, 4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. III 243-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950, 2000), 5. Ausländer und Staatenlose, die ihr Zeugnis der Hochschulreife ( 37 Absatz 1) in Deutschland erworben haben. (2) Nach Vollendung des 45. Lebensjahres besteht kein Anspruch auf eine Gebührenstundung. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer eines Studiums, längstens für die Dauer der Regelstudienzeit eines Studiengangs nach 52 oder 54 zuzüglich einer Verlängerung um zwei weitere Semester. Eine im Bachelor-Studiengang gewährte Verlängerung wird bei der Ermittlung der Anspruchsdauer im Master- Studiengang angerechnet. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung sind anzurechnen. Siehe oben Dauer des Stundungsanspruches Der zinslose Kredit wird den Studierenden für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich zweier weiterer Semester gewährt. Im Vergleich zu dem vorherigen Gesetzesentwurf ist dies ein Rückschritt, da dieser die Verlängerung um vier Semester vorsah. Diese Regelung beachtet nicht, dass sich das Studium für Studierende, die einem Ehrenamt nachgehen oder sich in studentischen Gremien für die Studierendenschaft einsetzen, verlängert. Ebenfalls scheint keine Regelung 5
6 vorgesehen zu sein, wenn Studierende aufgrund studienorganisatorischer Mängel gezwungen sind, länger zu studieren. Diese Punkte müssen noch weiter diskutiert werden. Bei konsekutiven Masterstudiengängen wird die Studienzeit des Bachelor angerechnet, so dass jeder Studierende für den Bachelor und den Master zusammen mit der Verlängerung - nur zwölf Semester lang die Gebühren nachlagern kann. Dauert das Studium länger, müssen die Gebühren sofort während des restlichen Studiums semesterweise entrichtet werden. Es gibt also nicht sowohl für den Bachelor als auch für den Master jeweils zwei Verlängerungssemester. (4) Bei Aufnahme eines Zweitstudiums verlängert sich der Anspruch auf Antrag, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, um dessen Regelstudienzeit, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge zur Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind. Zweitstudium Dieser Absatz stellt sicher, dass auch ein Studium, für das man mehrere Abschlüsse benötigt, zinsfrei gestundet werden kann. 3. Hinter 6c wird folgender 6d eingefügt: 6d Mittelbereitstellung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (1) Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt zahlt den Hochschulen gemäß 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes über die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 30, 31), Mittel in Höhe der gestundeten Gebührenforderungen gegen Übertragung dieser Forderungen semesterweise aus. Die Hochschulen übermitteln die personenbezogenen Daten, die zur Verwaltung und Nachverfolgung der übertragenen Forderungen notwendig sind, an die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt. (2) Die Hamburgische Wohnungsbau- Datenschutz Die Behörde muss dafür Sorge tragen, dass der Datenschutz gewährleistet ist. 6
7 kreditanstalt zieht die fälligen Gebührenforderungen durch Verwaltungsakt ein. Sie ist berechtigt, die Gebührenforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung beizutreiben. (3) Unterschreiten die Einkünfte der Gebührenschuldnerin beziehungsweise des Gebührenschuldners eine Summe von Euro, stundet die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt die Forderung auf Antrag weiter, ohne Stundungszinsen zu erheben. Die nach diesem Gesetz maßgeblichen Einkünfte sind nach 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Wird die in Satz 1 genannte Summe der Einkünfte innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Beendigung des Studiums nicht erreicht, wird die Forderung niedergeschlagen. Die Regelung des 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung bleibt davon unberührt. Der Nachweis über die Höhe der Einkünfte obliegt der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner. Eintreibung der Gebühren Die Wohnungsbaukreditanstalt ist berechtigt, die Gebührenforderungen bei den Studierenden mit allen rechtlichen Mitteln zu vollstrecken. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis werden die Gebühren also in jedem Fall eingezogen und die Studierenden nicht nur exmatrikuliert. Bisher wurde häufig darauf verzichtet, beide Zwangsmittel nebeneinander anzuwenden, so dass Studierende nach einer Exmatrikulation nicht auch noch den Betrag zahlen mussten. Einkommensgrenze Die Wohnungsbaukreditanstalt überprüft nicht die Einkünfte der Gebührenschuldnerinnen und -schuldner daraufhin, ob sie die brutto erreicht haben. Stattdessen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die , nach einer Karenzzeit von einem Jahr erreicht sind. Ist dies nicht der Fall, liegt es an der Absolventin bzw. dem Absolventen, die Unterschreitung der Einkommensgrenze nachzuweisen, um eine weitere zinslose Stundung zu erwirken. Bedeutung der Nicht ganz eindeutig ist, woraus sich die zusammensetzen und ob es Entlastungsbeträge analog zum BAföG gibt. Diese Fragen sind wichtig, da Einkünfte in Höhe von je nach Lebenssituation unterschiedlich viel Rückzahlungsspielraum zulassen. Nach 2 Absatz 3 EStG ist für die Bemessung der Einkommensgrenze die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach 13 Abs. 3 EStG, maßgeblich. Das bedeutet, dass nach 24b Abs. 1 Satz 1 EStG allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen können, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht. 7
8 Niederschlagung der Gebühr Wer auch zehn Jahre nach Beendigung des Studiums die Einkommensgrenze von nicht erreicht, muss die Gebühren nicht mehr zurückzahlen. (4) Überschreiten die Summe der fälligen Gebührenforderungen und eine Darlehensschuld nach 17 Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusammen die Höchstgrenze von Euro, ist die Gebührenschuldnerin beziehungsweise der Gebührenschuldner auf Antrag von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils der Forderungssumme zu befreien. (5) Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt die aus der Mittelbereitstellung für die Hochschulen entstehenden Zins- und Bearbeitungskosten, die Kosten der Verwaltung der Gebührenforderungen sowie die Kosten von nicht beitreibbaren Forderungen. Verschuldensobergrenze Die Verschuldenshöchstgrenze für Studiengebühren und BAföG liegt bei Ist diese relativ hoch angesetzte Grenze direkt nach dem Studium, also ohne weitere Verzinsung, erreicht, kann die betreffende Person sich auf Antrag von der Zahlung der diese Grenze übersteigenden Gebühren befreien lassen. Kosten für die Stadt Die Stadt übernimmt alle anfallenden Kosten inklusive Zinsen, die durch die Kredite anfallen, so dass die Kosten für die Stadt in ihrer Höhe nahe an die Einkünfte für die Universität aus Studiengebühren heranreichen. Dadurch stellt sich die Frage, warum die Stadt das Geld nicht direkt an die Hochschulen zahlt, zumal damit zu rechnen ist, dass sich diese Kosten im Laufe der Jahre eher erhöhen werden. Zudem geht die Behörde von falschen Zahlen aus, sie rechnet damit, dass zwei Jahre nach dem Abschluss etwa 80% der Absolventinnen und Absolventen die Einkommensgrenze erreicht haben. Diese Zahlen decken sich nicht mit Sozialstudien und Erfahrungswerten. An diesem Punkt zeigt sich, dass Studiengebühren kein geeignetes Mittel der Hochschulfinanzierung sind. Gebühren müssen sozial verträglich sein, jedoch führen Maßnahmen, die dies gewährleisten sollen, zu enormen Kosten die das System ad absurdum führen. (6) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Forderungsübertragung und die Erstattung der Kosten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, das Verfahren zum Nachweis über die Höhe der Einkünfte, die Dauer oder Befristungen von Stundungen, die Voraussetzungen zur Rechtsverordnung Es ist noch vollständig ungeklärt, welche Details in der Rechtsverordnung stehen werden. Insbesondere die Regelungen über die Modalitäten der Rückzahlung sind interessant. Hierzu wird der AStA Stellung beziehen, sobald die Rechtsverordnung vorliegt. 8
9 Erhebung von Stundungszinsen nach bankenüblichen Grundsätzen sowie die Modalitäten der Rückzahlungen. 4. Hinter 6d wird folgender 6e eingefügt: 6e Sonstige Gebühren und Entgelte (1) Die Hochschulen erheben für das weiterbildende Studium auf Grund von Satzungen mindestens kostendeckende Gebühren. Sie können für nichtkonsekutive Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, und postgraduale Studiengänge nach 56 Gebühren nach Satz 1 erheben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Gebühren für postgraduale Studiengänge Studiengebühren in Hohe von 375 sind laut dem Senat nicht annähernd kostendeckend. Demnach kann es möglich sein, dass für die genannten Studiengänge Kosten in fünfstelliger Höhe anfallen werden. (2) Die Hochschulen können auch in anderen als in den in Absatz 1 und 6b Absatz 1 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben wird wie folgt geändert: 5.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nummer 5 wird aufgehoben Die Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: 4. sie die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet haben. 5.3 In Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle Absätze 2 bis 6 durch die Textstelle Absätze 4 und 5 ersetzt. 6. In 51 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle 9
10 Nummer 7 durch die Textstelle Nummer 6 ersetzt. 7. In 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle die Feststellung der Voraussetzungen für ein Studiendarlehen durch die Textstelle die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß 6c ersetzt a wird aufgehoben. A r t i k e l 2 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5.2 ist erstmals zum Sommersemester 2008 anzuwenden; die übrigen Vorschriften sind erstmals zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. (3) Bei Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2008/2009 aufgenommen und die Voraussetzungen gemäß 6b Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt diese Regelung bis zum Ende des Wintersemesters 2008/2009 fort. Zum Wintersemester 2008/2009 werden erstmals Studiengebühren in Höhe von 375 fällig. Die neuen Regelungen zur Exmatrikulation sollen rückwirkend zum Sommersemester 2008 angewandt werden. Die Exmatrikulation wird zu einer Ermessensentscheidung der Hochschulen gemacht, die Exmatrikulationsregelung greift für alle Arten nicht geleisteter Gebühren oder Beiträge also nicht nur bei Studiengebühren, sondern ebenfalls bei nichtgezahltem Semesterbeitrag oder sogar bei ausstehender Ausleihgebühr der Bibliotheken. Übergangsregelung für bisher Befreite Für die vormals wegen Erziehung eines Kindes, chronischer Erkrankung oder Behinderung dauerbefreiten Studierenden wird eine Übergangsfrist gewährt, so dass diese erst für das Sommersemester 2009 Studiengebühren in Höhe von 375 zahlen müssen. Zusammenfassend lassen sich in dem Gesetz insbesondere drei gravierende Mängel feststellen: 1. Die notwendigen eingebauten sozialen Abfederungen, wie die gesicherte Zinslosigkeit, führen zu erheblichen Kosten für die Stadt und erbringen somit den Beweis, dass Studiengebühren kein geeignetes 10
11 Mittel der Hochschulfinanzierung sind. 2. Die Verschlechterung der Regelungen für Studierende mit Kind, chronisch Kranke und Behinderte ist nicht hinnehmbar. 3. Die angekündigte Regelung, dass die Gebühren bei Erreichen der Einkommensgrenze auf einen Schlag zurückgezahlt werden müssen, wird dazu führen, dass eine große Anzahl an Absolventinnen und Absolventen einen erneuten, diesmal verzinsten, Kredit aufnehmen müssen. Somit ist für Studierende nicht kalkulierbar, wie viel Geld sie später zurückzahlen müssen. Das wird dazu führen, dass viele Studierende die Gebühren direkt während des Studiums entrichten werden. Von einer regelhaften Nachlagerung kann man dann nicht mehr sprechen. Darüber hinaus sind folgende Themen von dem Gesetz nicht angemessen beachtet: Befreiungen oder Teilerlass bei studienorganisatorischen Mängeln, ehrenamtlicher Tätigkeit oder faktischem Teilzeitstudium. Konkrete Ausführung der Mitbestimmung der Studierenden bei der Verwendung der Studiengebühren. Berücksichtigung spezieller Lebenssituationen bei der Bemessung der Einkommensgrenze. Einbeziehung von bisher aufgenommenen Studienkrediten zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten bei der Höchstverschuldungsgrenze. Wegfall der Leistungsbefreiungen. Der Wechsel des Studienfaches wird in Zukunft zu einer Benachteiligung, da Studierende sich in diesem Fall nicht mehr das gesamte Studium über die Gebühren zinsfrei stunden lassen können. 11
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