Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 12 U 81/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 156/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des F M, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägers und Berufungsklägers, g e g e n 1. die Klinikum F GmbH, - Prozessbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Beklagte zu 1., 2. Dr. med. U S, ZP 650 Urteil OLG allgemein

2 12 U 81/ die Stadt F, Beklagten zu 2. und Berufungsbeklagten zu 1., Beklagte zu 3. und Berufungsbeklagte zu 2., - Prozessbevollmächtigte zu 2. und 3.: Rechtsanwälte hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pastewski, den Richter am Oberlandesgericht Funder und die Richterin am Amtsgericht Eggers-Chemseddine für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. März 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 156/03, teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben der Kläger 97 % und die Beklagte zu 3. 3 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. voll und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. zu 92 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens haben der Kläger 96 % und die Beklagte zu 3. 4 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. voll und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. zu 92 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3 12 U 81/ Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit einer am erlitten Subarachnoidalblutung auf Schmerzensgeld sowie Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfalls in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die von dem Beklagten zu 2. während der Operation vorgenommene Verschließung (Koagulation) einzelner Gefäße fehlerhaft war und die bei dem Kläger nach der Operation aufgetretenen Lähmungs- und Sprachstörungserscheinungen verursacht hat. Darüber hinaus wirft der Kläger den Beklagten eine mangelhafte postoperative Versorgung sowie in erster Instanz eine fehlerhafte Aufklärung vor. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage hat der Kläger im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgenommen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Der Kläger hat in erster Instanz darüber hinaus beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren nach Rechtshängigkeit entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen. Der Kläger ist als Anlagenfahrer bei der Stahl AG beschäftigt. Er macht Verdienstausfall für den Zeitraum vom bis einschließlich geltend, wobei er davon ausgeht, dass bei einem ordnungsgemäßen Verlauf der Operation eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 4 Wochen bestanden hätte. Wegen der Berechnung des Verdienstausfallschadens im Einzelnen wird auf die Seiten 7-10 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 18 ff. GA). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen schuldhaften Behandlungsfehler nicht bewiesen. Die Aufklärung des Klägers sei fehlerfrei erfolgt. Zwar habe der Beklagte zu 2. normale Gefäße verschlossen, das Verschließen sei jedoch nicht als ärztlicher Kunstfehler anzusehen. Die Anhörung des Sachverständigen habe ergeben, dass die behaupteten Ausfallerscheinungen auf einen Vasospasmus zurückzuführen sei, der als typisches Risiko eines derartigen operativen Eingriffs anzusehen sei. Es sei nicht als Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst anzusehen, wenn der Beklagte zu 2. von ihm

4 12 U 81/ als vulnerabel betrachtete Gefäße schließe, um die nach seiner Auffassung hierin liegende Blutungsursache zu stoppen. Zwar sei der Zweck der durchgeführten Maßnahme nicht dokumentiert worden, diese habe sich jedoch durch Anhörung des Beklagten zu 2. und des Sachverständigen zweifelsfrei ermitteln lassen. Der Sachverständige habe im Ergebnis der Anhörung das Vorgehen des Beklagten zu 2. als korrekt bezeichnet. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen fehle es schließlich auch an einer fehlerhaften postoperativen Behandlung des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am zugestellte Urteil (Bl. 394 GA) mit einem per Telefax am beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 398 GA) und diese mit einem per Telefax am eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 405 ff. GA). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. in vollem Umfang weiter. Er rügt, das Landgericht habe zu Unrecht Beweiserleichterungen oder eine Umkehr der Beweislast verneint. Der von dem Beklagten nachträglich behauptete Befund, dass verletzbare blutende Gefäße vorgelegen hätten, sei nicht dokumentiert worden, so dass davon auszugehen sei, dass ein regelgerechter Hirnzustand vorgelegen habe. Es bleibe bestritten, dass die Ausführungen des Beklagten zu 2. dem Zustand im Operationsgebiet entsprochen hätten. Gesicherte Befunde für das Vorliegen von vulnerablen Gefäßen lägen nicht vor. Aus diesem Grunde sei der Gefäßverschluss als grob fehlerhaft zu bewerten. Darüber hinaus vertieft der Kläger seine Auffassung, auch das postoperative Management sei fehlerhaft gewesen, indem er erst im Laufe des auf die Intensivstation zurückverlegt worden sei, obwohl bereits in den Abendstunden des eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert worden sei. In diesem Zusammenhang rügt er, das Landgericht habe den für seine Zustandsverschlechterung am angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Zudem setze sich das Landgericht in dem Urteil nicht mit der von dem gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Auffassung des für den medizinischen Dienst der Krankenversicherung eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. K auseinander. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom abzuändern und

5 12 U 81/ die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 2. und 3. verpflichtet sind, ihm alle weiteren nach Rechtshängigkeit entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagten zu 2. und 3. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Feststellungsantrages berufen sie sich auf Verjährung. Sie sind der Ansicht, einer Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung des Prof. Dr. K habe es nicht bedurft. Der Vorwurf, dass normale anatomische Abgangsgefäße verschlossen worden seien, sei durch den gerichtlichen Sachverständigen widerlegt. Die behaupteten Zustandsverschlechterungen seien durch den Vasospasmus zu erklären. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom (Bl. 465 f. GA) durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. W sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche neurochirurgische Sachverständigengutachten vom (Bl. 543 ff. GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom (Bl. 603 ff. GA) Bezug genommen. II.

6 12 U 81/ Die zulässige, insbesondere gem. den 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 3. als seinerzeitigem Träger des Krankenhauses ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a. F. in Höhe von 2.500,00 zu; weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht. Die postoperative Behandlung des Klägers war fehlerhaft (dazu unter 1.). Den Nachweis eines weiteren Behandlungsfehlers durch den Beklagten zu 2. während der am durchgeführten Operation nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger auch zur Überzeugung des Senates nicht erbracht (dazu unter 2.). Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs fehlt es an dem Nachweis der Kausalität (dazu unter 3.). Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden (Art S. 1 EGBGB). 1. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme steht aufgrund der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. W in seinem schriftlichen Gutachten vom sowie der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Überzeugung des Senates fest, dass den verantwortlichen Ärzten der Beklagten zu 3. ein - als grob zu bewertender - Behandlungsfehler unterlaufen ist, indem sie nicht spätestens am die Rückverlegung des Klägers von der Normal- auf die Intensivstation veranlasst haben, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt beginnende Sprach- und Orientierungsstörungen beim Kläger dokumentiert worden sind. a) Der gerichtliche Sachverständige Dr. W kommt in seinem ergänzenden neurochirurgischen Sachverständigengutachten vom zu dem Ergebnis, dass bereits bei der transcraniell dopplersonographischen Untersuchung vom ein klarer Hinweis auf einen manifesten Vasospasmus und damit die potentielle Gefahr eines sich möglicherweise entwickelnden neurologischen Defizites vorlag. Die ersten eindeutigen Zeichen einer klinischen Manifestation des Vasospasmus lagen danach am vor, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Kläger auf die Intensivstation hätte zurückverlegt werden müssen, da nur auf einer Intensivstation die in diesem Fall erforderliche engmaschige und umfangreiche

7 12 U 81/ Verlaufskontrolle gewährleistet war. Einen weiteren Mangel der Behandlung sieht der Sachverständige darin, dass das blutdrucksteigernde Medikament Dopamin bereits am abgesetzt und erst nach der Rückverlegung des Klägers auf die Intensivstation wieder verabreicht worden ist. Darin, dass trotz der bereits in den Abendstunden des dokumentierten beginnenden Sprach- und Wortfindungsstörungen des Klägers und der bereits zuvor vorliegenden Hinweise auf einen beginnenden Vasospasmus der Kläger erst am auf die Intensivstation zurückverlegt worden ist, nachdem sich bei dem Kläger bereits eine ausgeprägte sensomotorische Aphasie und eine armbetonte Hemiparese rechts ausgebildet hatten, ist ein Behandlungsfehler zu sehen, was von den Beklagten in ihrer Stellungnahme auf das Ergänzungsgutachten letztlich auch nicht mehr in Abrede gestellt worden ist. Für diesen Behandlungsfehler haftet die Beklagte zu 3. als damalige Trägerin des Krankenhauses, in dem der Kläger behandelt wurde. Der Behandlungsfehler hat auch kausal zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers geführt, indem durch die unterlassene Zurückverlegung des Klägers die sich bereits am abzeichnenden Sprach- und Lähmungserscheinungen nicht fachgerecht behandelt worden sind. Zwar trägt grundsätzlich der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler des Arztes ursächlich für die eingetretenen Gesundheitsschädigungen ist. Im Streitfall greift jedoch zu Gunsten des Klägers hinsichtlich der Kausalität eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten ein, da der Behandlungsfehler im konkreten Fall als grob anzusehen ist. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und dadurch ein Fehler begangen wird, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint (vgl. BGH VersR 2001, 1116 m.w.n.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 252). Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige Dr. W im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass es sich bei dem Versäumnis um einen Verstoß gegen international einzufordernde medizinische Standards handelt und die damals getroffene Entscheidung, den Kläger trotz der beginnenden Ausfallerscheinungen am nicht auf die Intensivstation zurückzuverlegen, eine Fehlentscheidung darstellt, die im konkreten Fall angesichts der kurz zuvor durchgeführten Operation und den bereits anhand der dopplersonographischen Untersuchung gegebenen Vorzeichen aus medizinischer Sicht nicht mehr vertretbar war. Der Sachverständige hat auf Nachfrage des Senats, nachdem er auf die juristische Bedeutung der Unterscheidung zwischen einem einfachen und einem groben Behandlungsfehler und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers hin-

8 12 U 81/ gewiesen worden ist, ausdrücklich bestätigt, dass es sich unter den gegebenen Umständen bei der damaligen Entscheidung, den Kläger nicht auf die Intensivstation zurückzuverlegen, um einen Fehler handelt, der dem damals Dienst habenden Arzt schlechthin nicht hätte unterlaufen dürfen und dass, wenn eine solche Entscheidung in seinem Verantwortungsbereich getroffen worden wäre, dies für ihn Anlass für ein intensives Gespräch mit dem betreffenden Mitarbeiter gewesen wäre. Diese Einschätzung des Sachverständigen steht im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen Prof. Dr. K, der das postoperative Management im Gutachten vom als kaum nachvollziehbar bezeichnet hat (vgl. Bl. 30 GA). Folge des hier anzunehmenden groben Behandlungsfehlers ist, dass die Beweislast dafür, dass die bei dem Kläger nachfolgend aufgetretenen Manifestationen eines neurologischen Defizites (DIND) in Form einer Desorientiertheit, einer ausgeprägten sensomotorischen Aphasie und Ausbildung einer armbetonten Hemiparese rechts auch bei einer rechtzeitigen Rückverlegung des Klägers auf die Intensivstation aufgetreten wären, bei den Beklagten liegt. Diesen Beweis haben die Beklagten jedoch nicht erbracht, da nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar nicht feststeht, dass die Ausfallerscheinungen nicht aufgetreten wären, wenn der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die Intensivstation zurückverlegt worden wäre, andererseits er jedoch auch die Möglichkeit, dass es nicht zu diesen beobachteten Ausfallerscheinungen gekommen wäre, nicht sicher hat ausschließen können. Diese verbleibende Unklarheit geht somit zu Lasten der Beklagten. c) Die Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgte auch schuldhaft. Bei Einhaltung der medizinisch gebotenen Sorgfalt hätten das Pflegepersonal und der seinerzeit Dienst habende Arzt, der gemäß den Krankenunterlagen noch am über den Gesundheitszustand des Klägers informiert worden ist, die Anzeichen eines beginnenden Vasospasmus bemerken und die Rückverlegung des Klägers auf die Intensivstation unter gleichzeitiger Wiederansetzung des Medikaments Dopamin veranlassen müssen. 2.

9 12 U 81/ Weitere den Beklagten zuzurechnende Behandlungsfehler sind nicht erwiesen. Der Kläger hat im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht, dass dem Beklagten zu 2. bei Durchführung der Operation ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist. Es steht auch zur Überzeugung des Senates ( 286 ZPO) nicht fest, dass der Beklagte zu 2. während der unstreitig indizierten Operation anatomische Abgangsgefäße im Bereich der Arteria cerebri media ohne medizinische Notwendigkeit verschlossen hat. Zwar kommt der Sachverständige Dr. W in seinem Gutachten vom ebenso wie der im Vorfeld mit der Sache befasste Sachverständige Prof. Dr. K zu dem Ergebnis, dass durch den Beklagten zu 2. bei der Operation normale anatomische Abgangsgefäße verschlossen worden seien, ohne dass sich aus dem Operationsbericht eine Grundlage dafür ergebe, etwa weil eine erhöhte Verletzbarkeit der Gefäße vorlag oder eine vermehrte Blutungsneigung festgestellt wurde (Bl. 257, 264 GA). Wie der Sachverständige im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich bestätigt hat, entspricht es dem medizinischen Standard, dass derartige Gefäße nicht geschädigt bzw. verschlossen werden dürfen (vgl. Bl. 348 GA). Damit steht jedoch ein Behandlungsfehler noch nicht fest. Liegt eine Abweichung vom medizinischen Standard vor, ist es Sache der Behandlungsseite, ausreichende Befundtatsachen darzulegen und zu beweisen, die eine Abweichung vom standardgemäßen Vorgehen gestatteten (vgl. Geiß/Greiner, a.a.o., Rn. B 200). Diesen Beweis haben die Beklagten im Streitfall geführt, indem sie aufgrund der Angaben des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, den Bekundungen des Zeugen Dr. F und die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. W im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Nachweis geführt haben, dass eine derartige Vulnerabilität der Abgangsgefäße vorlag, die es erforderte, abweichend vom medizinischen Standard diese Gefäße zu verschließen. Der Senat gewinnt seine Überzeugung zum einen aus den Angaben des Beklagten zu 2. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. 141 ZPO durch das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gegenstand der Überzeugungsbildung des Gerichts ist der gesamte Akteninhalt einschließlich der Äußerungen einer Partei im Rahmen einer Anhörung nach 141 ZPO. Der Inhalt einer mündlichen Anhörung der Partei kann demnach ebenfalls Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein, auch wenn ihm kein formeller Beweiswert wie einer Zeugenaussage zukommt. Erklärungen einer Partei nach

10 12 U 81/ ZPO dürfen zwar nicht als Beweismittel verwertet werden, der Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, sie im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten (vgl. BGH NJW-RR 1998, 471; BGJ NJW 1992, 1558, 1559). Der Senat ist somit nicht daran gehindert, bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der Frage, ob die von den Beklagten behauptete Situation bei der Vornahme des operativen Eingriffs bestand, auch die Erklärung des Beklagten zu 2. zu würdigen. Der Beklagte zu 2. hat angegeben, er habe während der Operation das zunächst als Ursache der Blutung vermuteten Aneurysma nicht festgestellt, statt dessen jedoch andere Gefäße gefunden, die er als vulnerabel und leicht blutend angesehen hat und aufgrund deren Lage im Zusammenhang mit dem Auftreten der Blutung als Ursache für die eingetretene Subarachnoidalblutung geschlossen hat. Die Angaben des Beklagten zu 2. werden durch die Bekundungen des Zeugen Dr. F bestätigt. Der Zeuge Dr. F hatte bekundet, der Beklagte zu 2. habe ihm nach der Operation darüber berichtet, dass er veränderte Gefäße vorgefunden habe, die bei sehr geringer Berührung zu bluten angefangen hätten und die er - der Beklagte zu 2. - als Grund für die nicht übliche Blutung angesehen und deshalb verschlossen habe (Bl. 346 GA). Auch wenn der Zeuge Dr. F die sich bei der Operation ergebene Situation insoweit nur vom Hörensagen hat wiedergeben können, bedeutet dies nicht, dass seine Aussage gänzlich ohne Beweiswert ist. Vielmehr folgt aus seinen Bekundungen, dass der Beklagte zu 2. die von ihm vorgefundene Situation zwar nicht schriftlich dokumentiert, jedoch in dem Gespräch mit dem Zeugen unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang nach Durchführung der Operation geschildert hat. Schließlich werden die glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2. auch durch den Sachverständigen Dr. W bestätigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in dem vom Beklagten zu 2. geschilderten Fall die Verschließung einzelner Gefäße geboten sein kann, um die Blutung zu stoppen und das Auftreten weiterer Nachblutungen zu verhindern. Aufgrund der Erläuterungen des Beklagten zu 2. ist die nach dem schriftlichen Operationsbericht für die mit der Sache befassten Sachverständigen unklare bzw. unverständliche Vorgehensweise nachvollziehbar geworden. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen ist es dabei in erster Linie der Feststellungen des operierenden Arztes überlassen, inwieweit bei den einzelnen Gefäßen eine Vulnerabilität vorliegt. Gegen die Behauptung des Klägers, dass durch den Beklagten zu 2. lebensnotwendige anatomische Gefäße verschlossen worden sind, spricht zudem der Umstand, dass in diesem Fall nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits unmittelbar nach der Operation entsprechende neurologische Defizite in Form einer sofortigen halbseitigen Lähmung aufgetreten wären, die einem Schlaganfall gleichkommen würden (Bl. 349 GA).

11 12 U 81/ Dem steht nicht entgegen, dass das Vorliegen entsprechender vulnerabler Gefäße durch den Beklagten zu 2. nicht in dem Operationsbericht dokumentiert worden ist. Zwar ist grundsätzlich von einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht auszugehen. Dokumentationspflichtig sind insbesondere Abweichungen von Standardvorgängen, im Eingriff angetroffene anatomische Abweichungen und Komplikationen (vgl. Geiß/Greiner, a.a.o., Rn. B 205). Bei dem von dem Beklagten zu 2. bei dem operativen Eingriff nach seinen Angaben vorgefundenen Zustand handelte es sich um eine solche vorgefundene Abweichung, da die ursprüngliche Verdachtsdiagnose eines Aneurysma nicht verifiziert werden konnte, so dass insoweit eine Abweichung von dem ursprünglich vorliegenden Befund vorlag. Bei der Annahme, Ursache der Subarachnoidalblutung seien die von dem Beklagten zu 2. vorgefundenen Blutungen der Gefäße, handelt es sich um eine neue, im Verlauf der Operation gewonnene Diagnose, die dokumentationspflichtig war. Der Verstoß gegen die Dokumentationspflicht führt jedoch nur dazu, dass vermutet wird, dass der nicht dokumentierte Befund nicht vorgelegen hat. Diese Vermutung ist im Streitfall jedoch von den Beklagten widerlegt worden, indem sie gemäß den vorstehenden Ausführungen den Beweis geführt haben, dass ungeachtet der fehlenden Dokumentation der von dem Beklagten zu 2. behauptete Befund tatsächlich bestand. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den Nachweis, dass die hier vorliegenden Abweichung vom medizinischen Standard aufgrund der besonderen Umstände gerechtfertigt war, als nicht geführt ansieht, hat der Kläger jedenfalls nicht bewiesen, dass ein in dem Verschluss der Gefäße liegender Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. ursächlich für die bei ihm aufgetretenen neurologischen Defizite war. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Frage, ob die bei dem Kläger aufgetretenen Sprachstörungen durch den Verschluss anatomischer Gefäße zumindest mitverursacht worden ist, nicht mehr endgültig zu beurteilen ist (Bl. 263 GA). Für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers, der zu einer Umkehr der Beweislast führt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr sind - wie sich auch aus der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen vor dem Landgericht ergibt - Situationen denkbar, in denen die Abweichung von den vom Sachverständigen in dem schriftlichen Gutachten geschilderten medizinischen Standard verständlich und nachvollziehbar ist.

12 12 U 81/ Aufgrund des feststehenden groben Behandlungsfehlers bei der postoperativen Behandlung haftet die Beklagte zu 3. dem Kläger auf Zahlung eines angemessen Schmerzensgeldes. Dagegen entfällt eine Haftung des Beklagten zu 2. aus 823 Abs. 1 BGB wegen der festgestellten fehlerhaften postoperativen Behandlung. Der Beklagte zu 2. hat als Oberarzt lediglich die Operation des Klägers durchgeführt. Inwieweit er für Versäumnisse bei der postoperativen Behandlung des Klägers verantwortlich sein soll, ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht näher dargelegt worden. a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274 ff.). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249). Im Streitfall ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zu seiner schließlich erfolgten Rückverlegung auf die Intensivstation am über einen Zeitraum von nahezu 2 Tagen an der Ausprägung neurologischer Defizite in Form von Sprachstörungen und Lähmungserscheinungen gelitten hat, ohne dass diese erkannt und angemessen behandelt worden sind. Nach der Rückverlegung auf die Intensivstation hat sich das Beschwerdebild des Klägers in der Folgezeit gebessert und die neurologischen Defizite sind abgeklungen. Dass sich in Folge der unterlassenen Zurückverlegung des Klägers auf die Intensivstation über einen Zeitraum von 2 Tagen der Heilungsverlauf des Klägers messbar verlängert hat, hat der Sachverständige nicht feststellen können. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Heilungsverlauf beim Kläger nach der erlittenen Subarachnoidalblutung insgesamt zufrieden stellend verlaufen ist, nach Abschluss der Behandlung neurologische Defizite beim Kläger nicht mehr nachgewiesen werden konnten und Dauerschäden, die auf eine verzögerte Rückverlegung auf die Intensivstation für einen Zeitraum von 2 Tagen zurückgeführt werden könnten, nicht verblieben sind. Zur Abgeltung der mit der Behandlungsverzögerung verbundenen Leiden des Klägers erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 angemessen, aber auch ausreichend.

13 12 U 81/ b) Ersatz für den von ihm geltend gemachten Verdienstausfall in Höhe von ,97 kann der Kläger hingegen nicht mit Erfolg verlangen. Der Kläger hat den Nachweis, dass der geltend gemachte Verdienstausfall auf dem Behandlungsfehler beruht, nicht geführt. Die Beweiserleichterung hinsichtlich des groben Behandlungsfehlers erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Beweis der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den haftungsbegründenden Primärschaden, hier die bei dem Kläger aufgetretenen Sprachstörungs- und Lähmungserscheinungen. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem Primär- und dem Vermögensschaden bleibt es hingegen bei der Beweislast des Klägers mit dem geringeren Beweismaß des 287 ZPO. Ausreichend ist somit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verursachung des geltend gemachten Vermögensschadens durch den Behandlungsfehler. Im Streitfall lässt sich jedoch selbst eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der geltend gemachte Verdienstausfall auf der eingetretenen Behandlungsverzögerung beruht, nicht feststellen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass eine konkrete Aussage dazu, inwieweit eine Verzögerung des Behandlungsablaufes Auswirkungen auf den weiteren Behandlungsverlauf und die aufgetretene Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis einschließlich zum gehabt hat, nicht getroffen werden können, es insbesondere ebenso möglich ist, dass auch bei einer ständigen intensiven Überwachung des Klägers auf der Intensivstation nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Behandlung des Klägers ebenso lange gedauert hätte. c) Aus diesem Grunde ist auch der gem. 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers - der vom Kläger bereits in erster Instanz gestellt, vom Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils jedoch nicht erwähnt worden ist, sodass es sich nicht um eine Klageerweiterung handelt - unbegründet. Weitere materielle Schäden, die künftig noch entstehen können und auf dem festgestellten Behandlungsfehler beruhen, sind nicht ersichtlich. 4. Die in erster Instanz erhobene Aufklärungsrüge hat der Kläger mit der Berufung nicht wieder aufgegriffen. 5. Der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten vom bietet dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

14 12 U 81/ III. Der Zinsanspruch beruht auf 291 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, hat die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung ( 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht ( 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird gem. 3 ZPO i.v.m. 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf ,97 festgesetzt (Antrag zu 1.: ,00, Antrag zu 2.: ,97, Antrag zu 3.: 5.000,00 ). Pastewski Funder Eggers-Chemseddine

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

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