BAUEN UND WOHNEN. Bauleitplanung

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1 BAUEN UND WOHNEN Bauleitplanung Die Planung für die Gebiete von Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden erfolgt im wesentlichen in zwei Planstufen: der Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Das Aufstellungsverfahren wird vom Baugesetzbuch (BauGB) für beide Pläne geregelt. Flächennutzungsplan Wohnbauflächen Seit 2010 betreibt die Verbandsgemeinde Asbach das Verfahren zur 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes. Wesentlicher Bestandteil dieser Fortschreibung ist die Neuausweisung von Wohnbauflächen. Es handelt sich hierbei überwiegend um kleinflächige Siedlungserweiterungen in einzelnen Ortslagen mit dem Ziel hier eine maßvolle Bauflächenausweisung vorzunehmen. Nachdem im Jahr 2012 mehrere Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligungen stattgefunden haben, hat der Verbandsgemeinderat am der Fortschreibung zugestimmt. Bevor allerdings die Änderungen in Kraft treten muss die Kreisverwaltung Neuwied die Genehmigung hierzu aussprechen. Flächennutzungsplan Windkraft Das Thema Windenergie wurde bereits im Rahmen einer Änderung des Flächennutzungsplanes in den Jahren erstmals behandelt. Aufgrund vieler restriktiver und in der Planung zu beachtenden Vorgaben aus den Bereichen Immissionsschutz, der Landespflege, Naturschutz u.a., musste letztlich festgestellt werden, dass im Bereich der Verbandsgemeinde Asbach keine geeigneten Flächen für Windkraftanlagen zur Verfügung stehen. Aufgrund der Nuklearkatastrophe in Fukushima (Japan) hat bundesweit ein Umdenken in der Energiepolitik stattgefunden. U.a. wird nunmehr der Windenergie verstärkt der Vorrang eingeräumt. Als Ziel der Raumordnung hat das Land festgelegt, dass mindestens 2 % der Landesfläche als Fläche für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden sollen. Vorbehalte, die bisher einer Windenergienutzung entgegenstanden, wurden weitgehend zurückgestellt. In der Region der Verbandsgemeinde Asbach fehlt bislang eine planerische Steuerung für die Ansiedlung bzw. Nichtansiedlung von Windenergieanlagen. Hierzu hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am die Aufstellung eines so genannten Teilflächennutzungsplans zur Windenergiesteuerung beschlossen. Im ersten Schritt dieses aufwendigen Verfahrens wurde ein Fachbüro damit beauftragt für das Gebiet der Verbandsgemeinde eine Standortuntersuchung für Windenergieanlagen in der Verbandsgemeinde durchzuführen. Das Büro ist seinerzeit bei der Dauer einer solchen Untersuchung von mindestens 12 Monaten ausgegangen. Bebauungspläne Bebauungspläne legen auf der Grundlage der Darstellungen im Flächennutzungsplan konkret für abgegrenzte Bereiche die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken fest. Bebauungspläne unterliegen genauen Verfahrensregeln des Baugesetzbuches, die einzuhalten sind und werden als Satzung verabschiedet. Damit gehört der Bebauungsplan zum Ortsrecht und ist wie eine Friedhofssatzung oder eine Beitragssatzung für Verwaltung und Bürger bindend

2 Wichtig für die Bürgerinnen und Bürger im Bebauungsplanverfahren ist vor allem, dass die Planentwürfe in der Verwaltung ausgelegt werden und jedermann Einsicht nehmen kann. Dabei besteht für die Öffentlichkeit auch die Möglichkeit, zu der Planung Stellung zu nehmen. Mit jeder Stellungnahme aus dem Kreis der Öffentlichkeit, die während der Auslegung eingegangen ist, setzt sich die Ortsgemeinde auseinander und wägt ab, inwiefern den vorgebrachten Punkten in der Planung Rechnung getragen wird oder nicht. Stellungnahmen, die allerdings nicht rechtzeitig eingehen, können beim Beschluss über den Plan unberücksichtigt bleiben. Die Zeiten, zu welchen Bebauungspläne ausgelegt werden, werden nur im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Asbach bekannt gemacht. Selbst betroffene Grundstückseigentümer werden nicht persönlich informiert. Daher empfiehlt es sich, die Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt sorgfältig zu verfolgen. Über den Fortgang eines Bebauungsplanverfahrens und die einzelnen Verfahrensschritte wird in den Ortsgemeinderäten immer in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die Bürgerinnen und Bürger können hier selbstverständlich wie bei allen öffentlichen Ratssitzungen als Zuhörer die Sitzung besuchen und die Beratung verfolgen. Die Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen wird im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Asbach veröffentlicht. Nach Abschluss eines Bebauungsplanverfahrens tritt mit der Bekanntmachung die Satzung in Kraft und die Regelungen des Bebauungsplanes sind für die Grundstücke verbindlich. Wer mit einem Bebauungsplan oder seinen Inhalten nicht einverstanden ist, kann mit einer sogenannten Normenkontrollklage gegen die Bebauungsplansatzung vorgehen. Allerdings wurde ab 2007 die Zulassung einer solchen Klage etwas erschwert. Eine Normenkontrollklage ist nur dann zulässig, soweit mit ihr Einwendungen gegen den Plan vorgebracht werden, die der Kläger auch schon im Rahmen des Aufstellungsverfahrens während der Auslegung vorgetragen hat. Wer also bei der Auslegung keine Stellungnahme zum Bebauungsplan abgibt, kann später nach Abschluss des Verfahrens nicht gegen diesen Plan klagen, wenn die Argumente zur Klage auch schon im Verfahren hätten vorgebracht werden können. Auch wenn die Bezeichnung BEBAUUNGSPLAN lautet, muss nicht unbedingt die Bebauung von Flächen Inhalt eines solchen Planes sein; so gibt es Bebauungspläne beispielsweise auch für Sportanlagen, für den Bau von Straßen oder Kreisverkehrsplätzen, für Stellplätze, für Wochenendplätze oder für naturschutzrechtliche Maßnahmen. In den überwiegenden Fällen unserer Ortsgemeinde regeln die Bebauungspläne allerdings das Bauen mit Wohnhäusern oder mit gewerblichen Anlagen. Seit dem gibt es die Möglichkeit Bebauungspläne zur Innenentwicklung gem. 13 a BauGB aufzustellen. Damit soll erreicht werden, dass Gebiete innerhalb einer Ortslage/ Stadt mit einer Größenordnung bis zu m² Grundfläche in einem verkürzten Verfahren und ohne Umweltprüfung beplant werden können. Neben Bebauungsplänen gibt es auch sogenannte Ergänzungssatzungen. Diese schaffen immer die Grundlage für eine Bebauung, setzen allerdings voraus, dass die Flächen unmittelbar an eine Ortslage angrenzen oder in einem Ort liegen und die Erschließung bereits vorhanden ist. Durch eine Ergänzungssatzung wird eine Fläche im Außenbereich in eine Baufläche des jeweiligen Ortes einbezogen. Für Ergänzungssatzungen gilt das sogenannte vereinfachte Verfahren, d. h. hier wird die Öffentlichkeit in aller Regel nur einmal durch Auslegung am Verfahren beteiligt. Im Hinblick auf die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen und die Möglichkeit der Normenkontrollklage gilt dasselbe wie zum Bebauungsplanverfahren

3 Statistik Bebauungspläne / Ergänzungssatzungen 2012 In aller Regel werden die Verfahren zu Bebauungsplänen oder Ergänzungssatzungen durch den Satzungsbeschluss abgeschlossen und dann zur Rechtskraft gebracht. Allerdings kommt es auch vor, dass Bebauungsplanverfahren nicht fortgeführt werden und die Ortsgemeinde das Planvorhaben insgesamt nicht mehr fortsetzt. Nachfolgend genannte Verfahren zu Bebauungsplänen bzw. Ergänzungssatzungen wurden im Jahr 2012 begonnen, weiterbearbeitet bzw. abgeschlossen: Ortsgemeinde Asbach 1. Bebauungsplan Im Johannsigarten 2. Bebauungsplan Gewerbegebiet Paulsbüsch 3. Ergänzungssatzung Bennau Köttinger Straße 4. Ergänzungssatzung Altenhofen, Parz. 18/4 5. Ergänzungssatzung Kalscheid, Parz. 31/1 tlw. 6. Ergänzungssatzung Bahnhofstraße, Parz. 24/6 sowie Änderungsverfahren: vereinfachte Änderung Müllerstraße Änderung Gewerbegebiet Asbach, westlich der L Änderung Gewerbegebiet Asbach, östlich der L Änderung Gewerbegebiet Asbach, östlich der L Änderung Gewerbegebiet Asbach, östlich der L Änderung Sportpark Asbach Ortsgemeinde Buchholz 1. Aufhebung Ergänzungssatzung Ober dem Zepchen sowie 6 Änderungsverfahren: vereinfachte Änderung Auf dem Otenbruch Änderung Ober dem Zeppchen Änderung und Erweiterung Industriepark Nord, Teil I 4. Aufhebung 6. vereinfachte Änderung Industriepark Nord, Teil I Änderung Industriepark Nord, Teil I Ortsgemeinde Neustadt (Wied) 1. Bebauungsplan In der Mühlenau, Ortslage Neustadt (Wied) 2. Bebauungsplan Heuweg, Ortslage Neustadt (Wied) 3. Bebauungsplan Im Hohnsberg, Ortslage Neustadt (Wied) 4. Ergänzungssatzung Vor dem Tor, Ortslage Vogtslag 5. Ergänzungssatzung An der Bergshecke, Neustadt (Wied) 6. Bebauungsplan Gewerbegebiet Rahms/Gerhardshahn, Teil I 7. Bebauungsplan "Sondergebiet ehemaliger Bahnhof Elsaff" 8. Ergänzungssatzung Panau II 9. Ergänzungssatzung Panau III 10. Ergänzungssatzung Ehrenberg 11. Bebauungsplan Wiedtal-Gymnasium 12. Ergänzungssatzung Eilenberg

4 sowie 2 Änderungsverfahren: Änderung Industrie- und Gewerbepark Süd Änderung Gewerbegebiet Rahms/ Gerhardshahn, Teil II Ortsgemeinde Windhagen 1. Bebauungsplan Knotenpunkt Vierwinden 2. Ergänzungs- und Klarstellungssatzung "Günterscheid" sowie 5 Änderungsverfahren: Änderung des Bebauungsplanes Windhagen Ortsmitte Änderung Gewerbepark Hambitze Baulandumlegungen Der Bebauungsplan setzt die Nutzungen unabhängig von den tatsächlichen Grundstücksgrenzen fest, so dass sich eine plangemäße, optimale Nutzung ohne eine Änderung der Grundstückszuschnitte oft nicht verwirklichen lässt. Das Ändern von Grundstücksgrößen, -zuschnitten und Eigentumsverhältnissen ist eine sogenannte Maßnahme der Bodenordnung. Dazu gehören z. B. auch Flurbereinigungsverfahren (früher auch Konsolidierung oder Zusammenlegungsverfahren genannt). Für kleinere Bereiche einer Gemeinde (wie z. B. in einem Bebauungsplangebiet) sieht das Baugesetzbuch die Möglichkeit der Umlegung und der Grenzregelung vor. Die Umlegung ist ein Grundstückstauschverfahren für eine Vielzahl von Grundstücken. Die Umlegung hat das Ziel, die Grundstücke für die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzung nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Alle im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse vereinigt (Umlegungsmasse). Aus dieser Umlegungsmasse werden die Grundstücke vorab ausgeschieden und der Gemeinde zugeteilt, die im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt sind. Dasselbe gilt für Grünflächen und vergleichbare Flächen, die den Bewohnern des Umlegungsgebietes dienen. Die jetzt verbleibenden Grundstücksflächen stellen die zu verteilende Einwurfsmasse dar. Der Eigentümer hat einen Anspruch, entsprechend dem prozentualen Anteil, mit dem er an der Einwurfsmasse beteiligt ist, auch an der Verteilungsmasse beteiligt zu werden. Zur Ermittlung des Soll-Anspruches wählt der gemeindliche Umlegungsausschuss in der Regel den Wertmaßstab. Für die Zuteilung der Flächen ist danach nicht allein die Flächengröße der Einwurfmasse maßgebend, sondern deren Wert. Die Umlegungsstelle ist für Verfahren im Bereich der Verbandsgemeinde Asbach das Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus in Westerburg. Derzeit sind in der Verbandsgemeinde Asbach die Baulandumlegungen für die Wohngebiete Rellensiefen, Rederscheid und Margarethengarten, Asbach im Gange. Die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach als Untere Bauaufsichtsbehörde Die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach nimmt Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr, soweit sie das sogenannte vereinfachte Verfahren nach 66 Abs. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) betreffen. Zum vereinfachten Verfahren zählen beispielsweise Wohngebäude bis Gebäudeklasse 3, landwirtschaftliche Vorhaben, Stellplätze und Werbeanlagen. Für alle übrigen Vorhaben ist die Kreisverwaltung Neuwied Untere Bauaufsichtsbehörde

5 Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren, welche allerdings in Bebauungsplangebieten geplant sind, und allen Festsetzungen dieser Bebauungspläne entsprechen, fallen unter das sogenannte Freistellungsverfahren. Sie sind genehmigungsfrei; allerdings müssen alle Bauunterlagen, wie bei einem Bauantrag, der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach vorgelegt werden. Sie sind im Ergebnis genehmigungsfrei. Für alle übrigen Bauvorhaben (z. B. gewerbliche Vorhaben) ist die Kreisverwaltung Neuwied als Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Bauantragsunterlagen können im Internet unter abgerufen werden. Dabei sind die Stichworte Bauen Baurecht und Bautechnik Vordrucke anzuwählen. Die Unterlagen sind einheitlich in Rheinland-Pfalz und können als Word-Dokument sofort bearbeitet werden. ÜBERSICHT ÜBER DIE IM JAHRE 2012 EINGEGANGENEN UND BEARBEITETEN BAUVORANFRAGEN UND BAUANTRÄGE Stand: Bauvoranfrage Bauanträge BV + BA zus. Eingänge insgesamt davon von der Kreisverwaltung von der Verbandsgemeinde Genehmigungsfreie Bauvorhaben Entscheidung der Verbandsgemeinde davon positiv negativ zurückgezogen Verfahren zu unerlaubtem Bauen/ bauaufsichtliche Überprüfungen 29 Bundesimmissionsschutzverfahren 1 Vorkaufsrecht Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Asbach haben im Jahr 2012 bei 288 Grundstücksverträgen auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet (2011= 319 Fälle). Dorferneuerung Aus Mitteln der Dorferneuerung sind im Jahr 2012 für die Verbandsgemeinde Asbach im öffentlichen Bereich insgesamt 8.500,00 und für die privaten Förderungen insgesamt ,00 bewilligt worden. Baulasten Im Jahr 2012 wurden 36 Baulasten in das Baulastenverzeichnis eingetragen. (2011 = 43 Fälle)

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