Dieser Verordnungsvorschlag greift nach Auffassung des Bundeskanzleramtes tief in die innerstaatliche Staatsorganisation der Mitgliedstaaten ein.

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1 Herrn Abgeordneten zum Europäischen Parlament Heinz K. BECKER c/o Österreichischer Seniorenbund Lichtenfelsgasse 7/1.Stock 1010 Wien GZ BKA /0025-I/8/2012 ABTEILUNGSMAIL BEARBEITER DR. ALOIS SCHITTENGRUBER PERS. TELEFON +43 (1) 53115/2330 IHR ZEICHEN Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Bundesstatistikgesetz Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken Änderung - Vorschlag vom Sehr geehrter Herr Abgeordneter! In der Beilage übermittelt das Bundeskanzleramt einen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken. Dieser Verordnungsvorschlag greift nach Auffassung des Bundeskanzleramtes tief in die innerstaatliche Staatsorganisation der Mitgliedstaaten ein. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG kommt dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Statistik nur insoweit eine Zuständigkeit zu, als die Statistik über die Interessen eines einzelnen Landes hinausgeht. Gemäß Art. 5a Z 1 des Verordnungsvorschlages wird den Leitern/innen der NSÄ (nationale statistische Ämter, in Österreich die Bundesanstalt Statistik Österreich) innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems die alleinige Verantwortung übertragen, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle europäischen Statistiken zu entscheiden. Durch diese Regelung erhalten nach der Systematik der Österreichischen Bundesverfassung die Leiter/innen der NSÄ in diesem Bereich die Funktion eines übergeordneten obersten Verwaltungsorgans, dem alle anderen Verwaltungsorgane BALLHAUSPLATZ WIEN TEL.: DVR:

2 - 2 - (auch oberste wie Bundesminister/innen) Gebietskörperschafts übergreifend, somit auch die mit Statistikfragen befassten Verwaltungsorgane der Bundesländer, fachlich unterstehen. Diese Unterstellung gilt auch für die Oesterreichische Nationalbank, die im Rahmen des europäischen Zentralbanksystems eigene Statistiken zu erstellen hat. Weiters sollen die Leiter/innen der NSÄ alle anderen statistischen Einrichtungen der nationalen Mitgliedstaaten, die zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken beitragen, koordinieren. Gemäß Art. 17a Z 1 des Verordnungsvorschlages ist den NSÄ der unverzügliche und kostenlose Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung Europäischer Statistiken sind, einzuräumen. Nach dieser generellen Zugangsregelung obliegt es den NSÄ zu beurteilen, ob und welche Daten für eine europäischen Statistik erforderlich sind. Damit werden die NSÄ befugt, auch in alle personenbezogenen Daten von Einzelpersonen, etwa in Gesundheitsunterlagen von Personen in den Spitälern, Einsicht zu nehmen, wenn sie dies für Statistiken für erforderlich halten. Eine derartige umfassende Regelung übersieht nach Auffassung des Bundeskanzleramtes das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Gemäß Artikel 6 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sind die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. Diese Bestimmung des Verordnungsvorschlages widerspricht daher somit bereits dem EU- Vertragsrecht. Der Vorrang des EU-Vertragsrechts gegenüber den übrigen EU- Rechtsnormen ergibt sich aus Artikel 13 Abs. 2 EUV. Gemäß Artikel 17a Ziffer 2, letzter Satz, des Verordnungsvorschlages haben die NSÄ und das Europäische Statische Amt (Eurostat) als Teil der Europäischen Kommission das Recht, Normungstätigkeiten auf die für die Erstellung von statischen Daten relevanten Verwaltungsunterlagen zu koordinieren. In der Praxis bedeutet dies, dass der Bundesanstalt Statistik Österreich die Koordination der Gesetzgebungsorgane in Österreich und auch der Obersten Verwaltungsorgane (etwa der Bundesminister/innen) bei der Erlassung von Normen obliegen würde, die Regelungen zum Inhalt haben, aufgrund derer Verwaltungsdaten anfallen, die für die Statistik von Bedeutung sein könnten.

3 - 3 - Gemäß Artikel 4 Abs. 1 EUV verbleiben gemäß Artikel 5 leg. cit. alle der Union in den Verträgen nicht übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedsstaaten. Nach Artikel 5 EUV gilt für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Abs. 1). Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze die Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedsstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedssaaten (Abs. 2). Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht kommenden Maßnahmen weder auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Aus der Sicht des Bundeskanzleramtes lässt sich aus keiner Bestimmung des primären EU-Rechts ableiten, dass der Europäischen Union die Zuständigkeit zukäme, die innere Organisation der Mitgliedsstaaten zu normieren. In der Erklärung (Erkl. Nr. 43) zu dem dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokoll über die Anwendung der Subsidarität und der Verhältnismäßigkeit (ABl C ) wurde im Gegenteil bekräftigt, dass die Mitgliedsstaaten für die administrative Durchführung des EU-Rechts verantwortlich sind, die Aufsichts-, Kontroll- und Durchführungsbefugnisse des Rates und der Kommission aber davon unberührt bleiben. Ferner enthalten die Schlussakte zum Amsterdamer Vertrag eine von der Konferenz zur Kenntnis genommene Erklärung Deutschlands, Österreichs und Belgiens zur Subsidiarität, wonach diese davon ausgehen, dass die Maßnahmen der Union nicht nur die Mitgliedsstaaten betreffen, sondern auch deren Gebietskörperschaften, soweit diese nach nationalem Verfassungsrecht eigene gesetzgeberische Befugnisse besitzen, sodass der föderalen Struktur dieser Staaten gegebenenfalls Rechnung getragen wird (siehe EU-Verträge, Herausgeber Prof. Dr. Carl Otto Lenz, Prof. Dr. Klaus-Dieter Borchardt, 5. Auflage, Linde Verlag zum EUV Art. 5 Rz 5). Materiell wurde diese Festlegung in Artikel 2 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zum EUV (Protokoll Nr. 2) übernommen, wonach die Kommission vor Vorschlag eines Gesetzgebungsaktes

4 - 4 - umfangreiche Anhörungen durchzuführen und dabei gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht kommenden Maßnahmen Rechnung zu tragen hat. Nach Artikel 5 des Protokolls Nr. 2 zum EUV hat jeder Entwurf eines Gesetzgebungsaktes der Union einen Vermerk mit detaillierten Angaben zu enthalten, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dieser Vermerk sollte Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen enthalten. Weiters hat der Gesetzgebungsakt die Begründung zu enthalten, warum dieser erforderlich ist, damit das zu verwirklichende Ziel durch eine Regelung auf Unionsebene besser erreicht werden kann als durch Gesetzgebungsakte auf nationaler Ebene. Im Verordnungsvorschlag fehlen in diese Richtungen Begründungen. Insbesondere fehlt eine schlüssige Begründung, warum in die Organisationsbefugnisse der Mitgliedsstaaten eingegriffen werden muss, damit die unbestritten erforderliche fachliche Unabhängigkeit der NSÄ bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken in den Mitgliedsstaaten sichergestellt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Eurostat selbst nicht die von der Europäischen Kommission unabhängige Stellung auf europäischer Ebene genießt, die von den Mitgliedstaaten bei ihren NSÄ verlangt wird. Außerdem hat Eurostat und damit die Kommission umfangreiche Kontroll- und Einschaubefugnisse bei den NSÄ bei der Durchführung der Gemeinschaftsstatistiken. Kontrollversagen des Eurostat in der Vergangenheit rechtfertigt keinesfalls derartige Eingriffsrechte in die innerstaatliche Organisation der Mitgliedstaaten. In Wahrheit sollen nach dem Verordnungsvorschlag die NSÄ praktisch als Außenstellen von Eurostat in den Mitgliedsstaaten außerhalb deren Organisationsstruktur rechtlich positioniert werden. Aus der Sicht des Bundeskanzleramtes sind die derzeitigen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken ausreichend, um die fachliche Unabhängigkeit der NSÄ in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß 38 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 der fachliche Generaldirektor der Bundesanstalt Statistik Österreich in allen wissenschaftlich methodischen Fragen der Statistik weisungsfrei gestellt ist. Nach Auffassung des Bundeskanzleramtes kann die Unabhängigkeitsstellung der NSÄ nicht so weit gehen, dass sie keinerlei Kontrolle in finanzieller und fachlicher Hinsicht unterliegen. Nach dem Bundesstatistikgesetz unterliegt die Bundesanstalt Statistik Österreich in fachlicher Hinsicht dem Statistikrat, der aus Statistikexperten besteht und in wirtschaftlicher Hinsicht den Wirtschaftsrat, der die kaufmännische Führung und die Einhaltung der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überwacht.

5 - 5 - Im Jahr 2006 (vom 22. bis 24. November 2006) wurden von Eurostat im Zusammenwirken mit Experten alle NSÄ einer wissenschaftlicher Begutachtung (Peer Review) unterzogen. Dabei hat die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam mit dem NSÄ Finnland den ersten Platz erlangt. Dies beweist, dass die derzeitigen Regelungen der EU-Verordnung über die Gemeinschaftsstatistiken ausreichend sind, um die fachliche Qualität und Unabhängigkeit der NSÄ sicher zu stellen. Das Bundeskanzleramt ersucht daher, gegen Artikel 5a und Artikel 17a des Verordnungsvorschlages einzutreten, um Beispielsfolgen für andere fachliche Bereiche bereits jetzt entgegenzuwirken. Beilage 7. Mai 2012 Für den Bundeskanzler: MATZKA Elektronisch gefertigt Signaturwert E0w4KTkKawbk8WNEoY1i0DPGv4bU/EWB6w3iHfohH6FATmMy8/Y4P8sMhcv9PA897Wp 183wvGvV39r24+s0qkp7uLWoa74suyC+Dht1uUHipvR5DFn8AQarH9HOAEcCN7LUJH9 BLrBJQy1CrOgy2x1LBjKNBDCOrluBlNNm3WXE= Unterzeichner Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat Serien-Nr serialnumber= ,cn=bundeskanzleramt, O=Bundeskanzleramt,C=AT T14:29:34+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Hinweis Prüfinformation Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:

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