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1 Beglaubigte Abschrift 148 C 83/17 Verk"det am Hauch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der EUflight.de GmbH -Prozessbevollmächtigte: Klägerin, gegen Beklagte, hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Amtsgericht Grote für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorhiufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil Ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

2 2 Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/24 in Anspruch. Die Fluggäst ~ nd ~ chten einen Flug von Puerto Plata nach Köln (EW 145) for den , planmäßige Ankunftszeit 11 :1 Uhr bei der Beklagten. Der Flug landete erst am um 4 :18 Uhr in Köln. Die Flugstrecke beträgt nach der sog. Großkreismethode 7.464,67 km. Mit Schreiben vom zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass Ihr die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen von den benannten Fluggästen abgetreten worden seien. Die Klägerin setzte eine Zahlungsfrist bis zum Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr aus abgetretenen Recht Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 6, EUR pro Person (insgesamt 1.8, EUR) gegenüber der Beklagten zustehen. Sie behauptet ihr seien die AnsprOche durch die benannten Fluggäste abgetreten worden. Die Klägerin bestreitet, dass der Reifen der Maschine, mit der der Flug ausgeführt wurde, auf dem Zubringerflug durch einen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn beschädigt worden sei. Jedenfalls stelle dies aber auch keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar. Am erging ein klagestattgebendes Versäumnisurteil mit dem die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 1.8, EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Gegen das Versäumnisurteil, beiden Parteien zugestellt am , hat die Beklagte unter dem formgerecht Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

3 3 Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Ansprüche jedenfalls aufgrund des Vor1iegens von außergewöhnlichen Umständen i. S. d. Art. 5 der Verordnung (EG} Nr. 261/24, die sich nicht hätten vermelden lassen, nicht begründet seien. Ferner sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Bei der behaupteten Abtretung handele es sich um eine nach dem Rechtsdienstleistergesetz ertaubnispflichtige lnkassodienstleistung, die mangels Erlaubnis unwirksam sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr zumindest ein Zurückbehaltungsrecht nach 41 Abs. 1 S. 1 BGB zustehe, auf welches sie sich - unstreitig - beruft. Sie behauptet, dass die Verspatung auf einer Beschädigung des Reifens des Hauptfahrwerks des Flugzeugs, mit dem der Flug durchgeführt worden sei, beruhe, die durch einen Fremdkörper auf der Start- und Landebahn des Zubringerfluges verursacht worden sei. Bei der Vorbereitung des streitgegenstandlichen Fluges, sei ein tiefer Schnitt mit zerstörtem Untergewebe im vorbenannten Reifen entdeckt worden. Dieser habe außerhalb des vom Hersteller definierten Limits gelegen, so dass ein Weiterflug erst nach Austausch des Reifens zulässig gewesen sei. Die Vorflugkontrolle des Zubringeriluges sei hingegen ergebnislos geblieben. Aufgrund des Schadensbildes könne eine bloße Abnutzung oder sonstige betriebseigentomliche Einwirkung, welche durch regelmäßige Wartungen und Instandsetzungen habe vermieden werden können, ausgeschlossen werden. Ein Ersatzreifen sei in Puerto Plata nicht verfügbar gewesen, da die Beklagte dort Ober keinen Mauntenancebetrieb und damit Ober kein Ersatzteillager verfüge. Es habe bis zum nächsten Morgen ged~uert einen Ersatzreifen zu beschaffen, obwohl man sich unmittelbar um dessen Beschaffung bemüht habe. Die Maschine sei erst wieder um 11 :45 Uhr flugbereit gewesen. Zumutbare Maßnahmen hätten der Beklagten weder zur Vermeidung des außergewöhnlichen Umstandes, noch der Verspätung zur Verfügung gestanden. HlnslchtJlch der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

4 4 Entscheidungsgründe: Der Einspruch gegen das Versäumnisu'rteil ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Klage begründet ist Der Klägerin steht ein Anspruch gem. Art 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/241. V. m. 398 BGB gegenober der Beklagten zu. Gemäß der Rechtsprechung des EuGH ( , C 42/7 - Sturgeon), der sich auch der BGH angeschlossen hat, ist die Verordnung (EG) 261/24 dahin auszulegen, dass eine Verspätung von mehr als drei Stunden einer Annullierung gleichgestellt werden kann. Der streitgegenständliche Flug hatte am Endziel unstreitig eine Verspätung von mehr als 3 Stunden. Aufgrund der Flugstrecke von Ober 3.5 km beträgt die zu leistende Ausgleichszahlung pro Fluggast 6,, Art. 7 Abs. 1 lit. b} Verordnung (EG) 261/24 (insgesamt EUR). Die Beklagte kann sich auch nicht gern. Art 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/24 auf das Vortlegen eines außergewöhnliche Umstände berufen, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Beschädigung eines Reifens des Luftfahrzeugs durch einen auf der Start- und Landebahn liegenden Fremdkörper um einen außergewöhnlichen Umstand handelt oder nicht, wogegen nach Auffassung des Gerichts erhebliche Gründe sprechen, denn jedenfalls steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein solcher Vorfall fflr die streitgegenständliche Verspätung verantwortlich war. Selbst wenn man unterstellt, dass der Reifen vor11egend eine Beschädigung in Form eines tiefen Schnittes aufgewiesen hat, der nicht auf nonnale Abnutzung und nonnalen Verschleiß zurückzuführen ist, ist nämlich offen, ob tatsächlich ein auf der Start- und Landebahn liegender Fremdkörper for die Beschädigung verantwortlich ist. Denkbar wäre vielmehr auch, da~ die Beschädigung durch die Kollision des Reifens mit anderen Hindernissen (z. B. der Begrenzung der Start- und Landebahn, Rolltreppen, Treppenfahrzeuge, Gebäckwagen oder dergleichen) hervorgerufen

5 5 worden ist. Die Behauptung der Beklagten, die Beschädigung sei durch einen Fremdkörper hervorgerufen worden, basiert nämlich lediglich auf einer Vermutung. Der eigentliche Vorfall blieb nämlich unbemerkt und erst im Rahmen der Vorflugkontrolle fiel die vennelntliche Beschädigung des Reifens auf. Dass die Beschädigung nk:ht auf andere Weise als durch einen Fremdkörper hervorgerufen worden sein kann, steht jedoch nicht fest und for das schadensauslosende Ereignis gibt es keine Beweisangebote der beweisbelasteten Beklagten. Sofern die vermeintliche Beschädigung des Reifens aber auf Gegenstände zurückzuführen wäre, die im Rahmen des normalen Flugbetriebs Verwendung finden und sich bestimmungsgemäß auf dem Rollfeld eines Flughafens befinden, WOrde kein außergewöhnlicher Umstand vorfiegen.(vgl. EuGH, Beschluss vom C-394/14, zum Unfall mit einem Treppenfahrzeug). Nach Auffassung des Gerichts können solche Umstände als Ursachen eines tiefen Schnitts in einem Reifen des Luftfahrzeugs auch nicht ausgeschlossen werden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass entsprechende Vorfälle als Flugunfälle meldepflichtig wären und damit dem Luftfahrtbundesamt bekannt sein müssten. Dies würde aber voraussetzen, dass der Vorfall bemerkt würde, was nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend ist, denn auch die angebliche Beschädigung des Reifens durch einen Fremdkörper auf der lande- und Startbahn, soll ja bis zur Feststellung des Schadens Im Rahmen der Vorflugkontrolle unbemerkt geblleben sein. Warum dies bei Kollisionen mit anderen Gegenständen nicht auch passieren können soll, erschließt sich nicht. Zudem setzt der Prozessbevollmächtigte voraus, dass entsprechende Vorfälle stets ordnungsgemäß gemeldet werden. Dem Gericht ist auch nicht bekannt, welche Informationen und Meldungen dem Luftfahrtbundesamt Im Zusammenhang mit dem streitgegenstandlichen Flug vorliegen. Ungeachtet dessen wäre zudem fraglich, ob die Verspätung noch auf dem außergewöhnlichen Umstand beruht, wenn wie vorliegend die Beklagte, das Luftfahrtuntemehmen keine Vorkehrungen trifft auf entsprechende Vorfälle reagieren zu konnen. Nach dem Vortrag der Beklagten hat diese nämlich keine Möglichkeit vorgehalten, den angeblich beschädigten Reifen auszutauschen, da ein Ersatzreifen nicht zur Verfügung stand. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hing die erfolgreiche Ersatzbeschaffung mehr oder weniger vom Zufall ab. Selbst wenn man

6 6 hinsichtlich der Beschädigung des Reifens vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ausgehen wollte, worde sich dieser - in Fällen wie dem vorliegenden - nicht mehr als kausal for die Ober 3 stündige Verspätung des Fluges darstellen. Die Ursache für die Verspätung liegt vielmehr in der mangelnden Organisation per Beklagten. Die Beklagte weist selbst daraufhin, dass sich die Beschädigung eines Reifens nicht ausschließen lässt Insofern gehört es aber zur ordnungsgemäßen Organisation des Flugbetriebs, dass die Beklagte dafür Sorge trägt, entsprechende Reifenpannen durch eigene organisatorische Mittel möglichst zeitnah zu beheben. Die vor1iegende Verspätung scheint in nicht unwesentlichen Umfang durch den Umstand verursacht worden zu sein, dass die Beklagte diese organisatorischen Maßnahmen nicht ergriffen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verordnungsgeber in Art 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/24 Maßnahmen zur Verhinderung des außergewöhnlichen Umstandes erwähnt und sich eine Reifenpanne selbst sicher nicht durch das Vorhalten entsprechender Reparaturmöglichke iten verhindern lässt. Darüber hinaus muss der außergewöhnliche Umstand aber kausal für die Verspätung sein. Daran fehlt es, wenn - wie vorliegend - davon ausgegangen werden kann, dass sich das Unterlassen ~rforderlicher organisatorischer Maßnahmen zur Behebung einer Reifenpanne als ursächlich für eine Verspätung von zumindest Ober 3 Stunden darstellt. Die Ansprüche wurden durch die benannten Fluggäste auch wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Originalabtretungsurkunde vorgelegt und das Gericht ist trotz des Bestreitens der Beklagten davon überzeugt, dass es sich hierbei um das Original handelt, welches von den Zedenten unterzeichnet ist. Ein ZurOckbehaltungsrecht der Beklagten nach 41 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich auch nicht um erlaubnispflichtige lnkassodienstteistungen, so dass die Abtretung der Ansprüche auch wirksam ist Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt 79 ZPO.

7 Der Streitwert wird auf 1.8, EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung tor jeden zulässig, der durch dieses Urteil In seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6, EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urte~ durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 7 Die Berufung muss Innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung d ieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 11, 5939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landger icht Köln zu begründen. Die Parte ien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschr ift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Grate

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