FORUM JUNGE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE DES DEUTSCHEN ANWALTVEREINS INHALT. 7 Regionalbeauftragte stellen sich vor 6

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1 , JUNGE RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE DES DEUTSCHEN ANWALTVEREINS INHALT Seite 1. Editorial 3 2. Mitgliederversammlung Veranstaltungen des Forums 3 4. Veranstaltungen der ArGe Familienrecht 4 5. VI. Forum Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 5 6. Neue Regionalbeauftragte 6 7 Regionalbeauftragte stellen sich vor 6 8. Wartezeiten bis zur Einstellung in den Referendardienst 8 9. Literaturempfehlung für junge Strafverteidiger RA Dr. Stefan Hiebl, Bonn Sozialversicherungsrechtliche Aspekte nach dem Examen RAin Dorothea Körber, Rüsselsheim Haftpflichtfall - was ist zu tun? RA Holger Grams, Allianz VersAG, München Neue Rechtslage bei den Versorgungswerken RA H. Kilger, Hechingen Mitgliederecho Stellengesuch 19

2 3 1. Editorial Liebe Mitglieder Nachdem sich Frau Kollegin Frech und Herr Kollege Böhme in den letzten Mitteilungsblättern persönlich vorgestellt haben, möchte ich dies nunmehr fortsetzen: Ich bin 34 Jahre alt, verheiratet und Mutter eines gerade 8 Wochen alten Sohnes. Seit Mai 1991 bin ich in Overath als Rechtsanwältin zugelassen. Ich war dort zunächst als freie Mitarbeiterin in einer Einzelkanzlei tätig. Nebenbei unterrichte ich als Dozentin für Arbeitsrecht an einer berufsfortbildenden Schule. Seit mehr als 2 Jahren bin ich als Sozia in dieser Kanzlei tätig. Unsere Kanzlei liegt im Bergischen Land vor den Toren der Großstadt Köln. Die rechtlichen Probleme, die in einer sogenannten "Landkanzlei" auftreten, lassen eine Spezialisierung im klassischen Sinne nicht zu. Die umfassende rechtliche Beratung des Mandanten steht im Vordergrund und schließt nicht aus, daß man im Einzelfall den Mandanten an den Spezialisten verweist. Als reine Frauenkanzlei treten wir dem Vorurteil, daß insbesondere Frauen zur Mandantschaft einer Frauenkanzlei gehören entgegen, da wir gerade im mittelständigen Gewerbe eine Vielzahl von Mandanten verzeichnen können. Als Mutter eines nunmehr gerade 8 Wochen alten Sohnes erfährt man auch, welche Organisation notwendig ist, um Familie und Beruf miteinander zu verbinden. Als selbständige Rechtsanwältin stand mir natürlich auch die Zeit des Mutterschutzes nicht zu. Ich habe bis unmittelbar vor der Entbindung gearbeitet. Lediglich die letzten 4 Wochen vor der Geburt bin ich nicht mehr bei Gericht aufgetreten. Seit 4 Wochen bin ich nunmehr wieder in der Kanzlei tätig. Wenngleich diese Tätigkeit zur Zeit stundenmäßig begrenzt ist, so muß doch im Interesse der Mandantschaft sichergestellt sein, daß man zu festen Zeiten erreichbar und ansprechbar ist. Dies setzt sicherlich eine Flexibilität meiner Kollegin als auch der Mitarbeiter der Kanzlei voraus. Weiterhin mußte ich natürlich sicherstellen, daß mein Kind, während der Zeit meiner Abwesenheit sich in guten Händen befindest. So selbstverständlich es ist, daß ein Vater seiner Berufstätigkeit nachgeht, auf so wenig Verständnis stößt man oftmals als Frau, wenn man den gleichen Wunsch hegt. Der Vorteil unseres Berufes liegt gerade darin, daß man zum Teil in einer Zeiteinteilung frei ist und im übrigen auch Schriftsätze zu Hause diktieren kann. Insoweit ist gerade der Anwaltsberuf besonders geeignet, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Im Rahmen meiner Tätigkeit für das Forum Junge Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bin ich für die Redaktion des Mitteilungsblattes gemeinsam mit Frau Rechtsanwältin Wolf verantwortlich. Insoweit würde ich mich besonders über eine rege Beteiligung am Mitteilungsblatt in Form von Zuschriften, Anregungen und Aufsätzen freuen. Das Forum eröffnet für uns alle die Möglichkeit, die Interessen der Junganwaltschaft verstärkt wahrzunehmen und persönliche Kontakte zu knüpfen sowie Erfahrungen und Meinungen auszutauschen. In der Hoffnung viele von Ihnen noch auf den nächsten Forums- veranstaltungen kennenzulernen bzw. wiederzutreffen verbleibe ich. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Rechtsanwältin Elke Dörrenhaus, Overath 2. Mitgliederversammlung 1996 Die Mitgliederversammlung des Forums Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte findet am 26. Oktober 1996 in Berlin im Maritim Hotel Pro Arte, Friedrichstraße , Berlin Tel.: 030/20335; Fax: 030/ statt. Sie beginnt um Uhr mit einem ca. einstündigen Vortrag von Prof. Dr. Christoph Hommerich "Bewerbung, Vorstellungsgespräch". Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: 1. Geschäftsbericht der Vorsitzenden 2. Kassenbericht 3. Allgemeine Aussprache 4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für Verschiedenes. 3. Fortbildungsveranstaltungen des Forums im 2. Halbjahr 1996 Thema: Referent: Termine: Seminarzeit: Thema: Referentin: Termine: Seminarzeit: Marketing für junge Rechtsanwälte Rechtsanwalt Olin W. Jörg, Augsburg Passau, Hotel Holiday Inn, Bahnhofstr Tübingen, Hotel Domizil, Wöhrdstr. 5 jeweils von Uhr Praxis des Gebührenrechts für Berufsanfänger Rechtsanwältin Edith Kindermann, Bremen Dresden, Dorint Hotel Holiday, Grunaer Str Magdeburg, Maritim Hotel, Otto-von-Goericke-Str. 87 jeweils von Uhr

3 4 $ 'f Thema: Referent: Termine: Seminarzeit: Thema: Referent: Termine: Seminarzeit: Thema: Referentin: Termin: Seminarzeit: Der Berufungsanwalt in Zivilsachen Rechtsanwalt Rolf Oenning, Hamm Dortmund, Parkhotel Westfalenhalle, Rheinlanddamm Köln, Maritim Hotel, Heumarkt 20 jeweils von Uhr Umgang mit Versicherern Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Köln Aachen, Steigenberger Parkhotel Quellenhof, Monheimsallee Wiesbaden, Aukamm Hotel, Aukamm-Allee 31 jeweils von Uhr Jung und in persönlicher Bestform - Das richtige Zeitund Streßmanagement als Basis für gute Arbeit Rechtsanwältin Ulrike Gantert, München München, Allianz Versicherung-AG, Königinstr.95 von Uhr 4. Veranstaltungen der ARGE Familienrecht des DAV Aktuelle OLG-Rechtsprechung Düsseldorf Leipzig (OLG Dresden) Koblenz Hamburg Rostock Fürth (OLG Nürnberg) Lübeck (OLG Schleswig) Berlin Kaiserslautern (OLG Zweibrücken) Braunschweig Bamberg Stuttgart Bielefeld (OLG Hamm) Celle Köln Naumburg Seminarzeiten zwischen und Uhr Teilnehmergebühr: 60,- DM für Mitglieder der ARGE Familienrecht und des Forums, 120,- DM für Nichtmitglieder Der Unterhalt für das volljährige Kind Referent: Dr. Ulrich Deisenhofer, Richter am AG Kaufbeuren München Seminarzeit bis Uhr Teilnehmergebühr: 60,- DM für Mitglieder der ARGE Familienrecht und des Forums, 120,- DM für Nichtmitglieder Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Verein DeutscheAnwaltAkademie, eine Stiftung des Deutschen Anwaltvereins e. V Die Teilnehmergebühr für Mitglieder des Forums Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beträgt 50,- DM, Nichtmitglieder zahlen 100,- DM. Mitglied können Sie noch mit Ihrer Anmeldung zu der Veranstaltung werden. Der Mitgliedsbeitrag für 1996 beträgt 80,- DM und ermäßigt sich um 50 % für diejenigen, die bereits Mitglied in einem örtlichen Anwaltverein sind. Die Veranstaltungen werden mit Mitteln der Allianz Versicherung-AG und der Hans Soldan Stiftung gefördert. Anmeldungen (bitte schriftlich) mit Anlage eines Verrechnungsschecks und weitere Informationen: Veranstaltungsbüro Junge Rechtsanwälte DeutscheAnwaltAkademie Ellerstr Bonn Tel.: 0228/ , Fax: 0228/ Know how im Versorgungsausgleich Referent: Rainer Glockner, Rentenberater, Karlsruhe Augsburg Karlsruhe Frankfurt a. M Berlin Kassel Bonn Seminarzeit jeweils von 9.30 bis Uhr Teilnehmergebühr: 150,- DM für Mitglieder der ARGE Familienrecht und des Forums, 250,- DM für Nichtmitglieder Anmeldungen unter Hinweis auf die Mitgliedschaft im Forum und weitere Informationen: Veranstaltungsbüro der ARGE Familienrecht DeutscheAnwaltAkademie Ellerstr Bonn Tel.: 0228/ , Fax: 0228/

4 5 5. VI. Forum Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Erfolg im Anwaltsberuf 25. / 26. Oktober 1996 Berlin, Maritim Hotel Pro Arte Freitag, Uhr Plenumsveranstaltung Begrüßung durch den Vizepräsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar Uwe Kärgel, Berlin und die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses des Forums Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsanwältin Cornelia Frech, Herne Bericht über den Aufbau einer Anwaltspraxis Rechtsanwalt Peter Möller, Weimar Anwaltliche Berufsausübung Schwerpunkttätigkeit von Anfang an? Statements a 10 Minuten Sozialrecht Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Hechingen Versicherungsrecht Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Köln Strafrecht Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Berlin Arbeitsrecht Rechtsanwalt Dr. Hans-Georg Meier, Berlin Uhr Kaffeepause Uhr Referate und Diskussionen in den Arbeitskreisen Arbeitskreis I : Berufsausübung Arbeitskreis 11 : Gründung einer Anwaltspraxis Arbeitskreis 111: Aquisition von Mandaten Uhr Mittagspause Uhr Wiederholung der Arbeitskreise Uhr Kaffeepause Uhr Wiederholung der Arbeitskreise Uhr Gemeinsames Abendessen Samstag, Uhr Internationale Mandate - eine Chance für junge Anwälte? (gemeinsam mit der IBA Section of Business Law Professional Development Committee) Uhr Plenumsveranstaltung Der junge Rechtsanwalt und der internationale Bereich Uhr Workshop I: 1. Einführung in die Beilegung internationaler Streitfälle Die Prinzipien der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Schiedsgerichtsbarkeit vs. Klage 2. Die Wahl zwischen den verschiedenen Schiedsgerichtssystemen 3. Durchsetzung des Schiedsspruchs Uhr Workshop 11: Einführung in die internationalen wirtschaftlichen Transaktionen Der internationale Vertrag Die Wahl des Rechts, einschließlich des einheitlichen Wiener Kaufrechts - Zahlung und Lieferung - INCOTERMS - Wahl des Gerichtsstands - Andere Vertragsmodalitäten Uhr Kaffeepause Uhr Workshop 111: Joint Venture - Überblick über Joint Venture - Vorbereitung einer Joint Venture Check-Liste - Strukturelle Alternativen - Memorandum of Understanding (Absichtserklärung), Dokumentation (Vertrag) und Durchführungsphase - Beendigung des Joint Ventures und Folgeregelung Uhr Kleiner Imbiß Uhr Schlußbetrachtung der Forumsergebnisse seitens der Teilnehmer, Referenten und Moderatoren Uhr Mitgliederversammlung 1996 des Forums Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Im Rahmen der Mitgliederversammlung: Bewerbung, Vorstellungsgespräch Prof Dr. Christoph Hommerich, Bergisch Gladbach

5 6 ~ 'f Arbeitskreise Arbeitskreis I: Berufsausübung Marketing für Berufsanfänger; der Rechtsanwalt als Angestellter und freier Mitarbeiter, Zusammenarbeitsformen, Kanzleimanagement, sachlich und personell Moderation: Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Hechingen Statements: Marketing für Berufsanfänger Rechtsanwältin Cornelia Frech, Herne Der Rechtsanwalt als Angestellter und freier Mitarbeiter Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Hechingen Zusammenarbeitsformen Rechtsanwalt Raimar Hahndorf, Freiburg Kanzleimanagement Prof. Dr. Christoph Hommerich, Bergisch Gladbach Arbeitskreis 11: Gründung einer Anwaltspraxis Finanzierung/Kauf einer Anwaltspraxis, Versicherungen und Haftungsrisiken; Steuerfragen; Gebühren Moderation: Rechtsanwalt und Notar Rembert Brieske, Bremen Statements: Finanzierung/Kauf einer Anwaltspraxis Dipl.-Kfm. Helmut Ullrich, Bonn Versicherung, Haftungsrisiken Rechtsanwalt und Notar Rembert Brieske, Bonn Steuerfragen Rechtsanwalt Dr. Ingo Flore, Dortmund Gebühren Rechtsanwältin Edith Kindermann, Bremen Arbeitskreis 111: Aquisition von Mandaten Spezielle anwaltliche Tätigkeitsfelder: Konkurs- und Vergleichsverwaltung, Vermögensverwaltung, Sozialrecht, Mediation und Streitschlichtung Moderation: Rechtsanwalt Ludwig Koch, Köln Statements: Konkurs- und Vergleichsverwalter im Insolvenzrecht NN Vermögensverwaltung (Testamentsvollstreckung, Pfleger, Betreuungstätigkeit) Rechtsanwältin Sybille Meier, Berlin Mediation und Streitschlichtung Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Berlin Der Anwalt im Sozialrecht Rechtsanwalt Manfred Herz, Berlin Das Forum wird mit Mitteln der Hans Soldan Stiftung, des Gerling-Konzerns und der Deutschen Krankenversicherung AG gefördert. Teilnehmergebühr: 100,- DM für das Forum Auskünfte: Herr Burchard, Frau Strack Tel.: 0228/ Fax: 0228/ Verein Deutsche AnwaltAkademie, Ellerstraße 48, Bonn 6. Neue Regionalbeauftragte Seit Erscheinen des Mitteilungsblattes 2/96 konnten folgende neue Regionalbeauftragte gewonnen werden. LG Bielefeld Rechtsanwältin Simone Bendfeld, Zimmerstr. 20, Bielefeld, Tel.: 0521 /965560, Fax: 0521/60292 LG Bremen Rechtsanwalt Markus Appel, Obernstr. 35, Bremen, Tel.: 0421 / , Fax: 0421 / LG Darmstadt Rechtsanwalt Peter Bernhardt, Donnersbergring 20, Darmstadt, Tel: 06151/367131, Fax: 06151/ LG Essen Rechtsanwalt Jörg Holzmeier, Amselstr. 58, Essen, Tel.: 0201/440910, Fax0201/ LG Krefeld Rechtsanwalt Guido Hagemeier, Hohenzollernstr. 11, Krefeld, Tel.: / LG Leipzig Rechtsanwältin Barbara H. Joosten, Hermann-Liebmann-Str. 31, Leipzig, Tel.: 0341/ , Fax: 0341 / LG Trier Rechtsanwalt Lutz Foerster, Im Sonnenschein 56, Trier, Tel.: 0651 /29791, Fax: 0651 /29789 LG Tübingen Rechtsanwalt Ulrich Emmert, Payerstr. 26, Tübingen, Tel.: /925954, Fax: / I Regionalbeauftragte stellen sich vor a) LG-Bezirk Darmstadt Ich bin 35 Jahre alt und ledig. Seit dem bin ich in Darmstadt beim Landgericht zugelassen. Zunächst war ich mit einem Kollegen in einer Sozietät im Raum Darmstadt tätig. Die Sozietät hatte ihren Schwerpunkt auf der wirtschaftlichen Beratung von mittelständischen Unternehmen. Nachdem sich mein Interessensschwerpunkt zunehmend auf Computerrecht, Arzthaftungsrecht und Verwaltungsrecht, insbesondere auf Planungsverfahren im Um-

6 7 weltrecht und der Vertragsgestaltung im Export- Importgeschäft (Frankreich, Afrika) verlagert hatte, entschied ich mich Ende 1995 zur Gründung einer Einzelkanzlei in Darmstadt. Seit 1996 bin ich ebenfalls Mitglied im Starkenburger Anwaltverein. Bereits früher als Referent! Referendare bei EIßa-Hamburg hatte ich Gelegenheit mich verstärkt um die Belange von Referendaren zu kümmern. Da ich als Mitglied des Team Europa der Europäischen Kommission auch regelmäßig als Dozent eingeladen werde und Lehrerfahrung am Europäischen Institut für Öffentliche Verwaltung in Maastricht bzw. als Forschungsreferent am Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften sammeln konnte, werde ich versuchen in LG Bezirk Darmstadt meine Erfahrungen für die Kollegen einzubringen. Da jedoch guter Wille allein nicht ausreicht, würde ich mich sehr freuen, wenn wir recht bald eine funktionierende Regionalgruppe aufbauen könnten, um gemeinsam gegen die Widerwärtigkeit des Anwaltsberufes anzukämpfen bzw. dessen Freunden zu genießen. Mit freundlichen Grüßen RA Peter Bernhardt, Licencie en Droit D.E.A.; D.I.A.P. (E.N.A.) b) LG-Bezirk Stuttgart Name: Stefanie Schwab Anschrift: Schießmauerstr. 57, Stuttgart, Tel.: 0711/ Kanzlei: Schmidenerstr. 11, Waiblingen, Tel.: Ich bin am in Karlsruhe geboren und dort auch aufgewachsen. Nach einem Semester Geschichts- und Germanistikstudium begann ich 1987 in Freiburg Jura zu studieren. Nach der Zwischenprüfung wechselte ich nach Heidelberg, wo ich 1992 mein erstes Examen machte. Meine noch unverkürzte Referendarzeit absolvierte ich dann wieder in Karlsruhe. Ich habe noch einen älteren Bruder, der Maschinenbauingenieur ist und arbeite seit September 1995 als angestellte Rechtsanwältin in Waiblingen mit den Schwerpunkten Arbeitnehmerschutzrecht, Familien- und Ausländerrecht. Ich plädiere sehr dafür, daß der DAV und das Forum die sich zunehmend in großen Kanzleien durchsetzenden freien Mitarbeiterverhältnisse ächtet. Das erste Treffen der Regionalgruppe Stuttgart findet am statt. Rechtsanwältin Stefanie Schwab, Stuttgart c) LG-Bezirk Oldenburg Ich bin 33 Jahre alt und seit 1990 als Rechtsanwältin in Oldenburg vor dem Amts- und Landgericht Oldenburg zugelassen. Mein Referendariat habe ich ebenfalls hier beim Oberlandesgericht in Oldenburg absolviert, so daß ich über die Örtlichkeiten und Ausbildungsstätten vor Ort informiert bin. Meine Schwerpunktbereiche liegen im Zivilrecht und Verwaltungsrecht. Zur Zeit absolviere ich die Fachanwaltslehr- gänge für den Fachanwalt Verwaltungsrecht in Travemünde. Auch dort nehmen viele junge Kolleginnen und Kollegen und auch Referendarinnen und Referendare teil, so daß ich das Informationsmaterial bei der nächsten Veranstaltung im September 1996 dort verteilen kann. Seit den letzten Vorstandswahlen des Oldenburger Anwalts- und Notarvereins am bin ich Vorstandsmitglied des Oldenburger Anwalts- und Notarvereins. Ich möchte mich auch im Vorstand des Vereins insbesondere um die Interessenvertretung der jungen Kolleginnen und Kollegen kümmern. Insoweit ist die Zusammenarbeit mit dem Anwaltsverein vor Ort bestens gewährleistet. Seit Anfang des Jahres 1996 habe ich begonnen, mich insbesondere um Fortbildungsveranstaltungen für junge Kolleginnen und Kollegen hier vor Ort zu kümmern. Zwar ist bereits der Oldenburger Anwaltsverein sehr rege tätig, was Fortbildungsveranstaltungen hier vor Ort betrifft. Diese sind auch sehr kostengünstig und daher auch insbesondere auch für unsere jungen Kolleginnen und Kollegen geeignet. Die Seminare finden in der Regel Mittwochs in der Zeit von bis Uhr statt und kosten für Mitglieder des Vereins 30,- DM und für Referendare 15,- DM. Zu dem Programm habe ich eine Sonderveranstaltung für junge Kolleginnen und Kollegen des Oldenburger Anwaltsverein bereits am organisiert und durchgeführt zum Thema "Bußgeldverfahren". Die Veranstaltung ist gut angekommen. Darüber hinaus findet am , Uhr, ebenfalls eine Veranstaltung zum Thema "Aktuelle BRAGO" statt. Referentin ist Frau Rechtsanwältin Kindermann. Teilnehmerbetrag beträgt 15,- DM. Insoweit hatte ich unsere jungen Kolleginnen und Kollegen bereits in einer Sondermitteilung angeschrieben. Ich habe in Zusammenarbeit mit dem Verein mir eine Liste erstellen lassen, in der alle Rechtsanwälte, die seit 1990 zugelassen wurden, aufgeführt sind. Alle diese Anwälte erhalten dann die von mir gefertigten Sonderschreiben. Beim nächsten Anschreiben könnte dann jeweils ein Informationsblatt des Jungen 's beigefügt werden. Darüber hinaus findet ein Stammtisch der jungen Kolleginnen und Kollegen bereits statt. Dieser ist jeweils am 1. Montag eines Monats um Uhr im Cafe Florian in Oldenburg. Auch hier werde ich wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft das Informationsmaterial verteilen. Da auch in den vergangenen beiden Jahren ein starkes Interesse an unserer Sonderveranstaltung "Grillen am Woldsee" bestand, werden wir auch dieses Jahr, nämlich am ab Uhr wieder einen Stammtisch mit Grillen am Woldsee stattfinden lassen. Ich denke, hier vor Ort wird bereits eine Menge für unsere jungen Kolleginnen und Kollegen getan. Ich bin gern als Ansprechpartner bereit, weitere Ideen weiterzugeben und ggf. umzusetzen. Als nächste Fortbildungsveranstaltung wollte ich eine Veranstaltung zum Thema "Weg in die Selbständigkeit und die damit verbundenen steuerrechtlichen Probleme" machen. Soweit Ihnen ein geeigneter Referent aus der hiesigen Umgebung bekannt ist, wäre ich dankbar, wenn Sie mit den Namen und die Anschrift mitteilen könnten. In Erwartung einer guten Zusammenarbeit verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Rechtsanwältin Kantin, Oldenburg

7 8 ~ 'f 8. Wartezeiten bis zur Einstellung in den Referendardienst* 9. Literaturempfehlung für junge Strafverteidiger Bundesland feste Kapazitäts- Wartezeiten I Zukunftsjährliche auslastung Dauer prognose Einstellungs- durch Zuweitermine sung entgegen Wunsch Baden- 2 x: ja evtl. 6 Monate I Württemberg plus Zeit bis zum nächsten Termin Bayern? ja nein Wartezeiten durch steigende Zahlen Berlin? I ja, I Einstellung nach Bedarf Brandenburg 2 x: I nein Wartezeit wahrscheinlich wegen VIADRINA- Absolventen Bremen Hamburg ja I kürzeste I Wartezeit 11 Monate, Durchschnitt 12 Monate Hessen 6x ja nein Wartezeiten durch steigende Zahlen Mecklenburg- Vorpommern Nieder- 4x ja 6 bis 9 Mo- I sachsen nate plus Zeit bis zum nächsten Termin Nordrhein-?? Düsseldorf I Westfalen 8 Monate Hamm 6 Monate Köln 10 Monate Rheinland- Pfalz Saarland ja I 3 bis 18 Mo- Wartezeiten nate durch steigende Zahien Sachsen Sachsen- ja:? 6 Monate I Anhalt Schleswig- ja I 10 bis I Holstein 13 Monate Thüringen 2x? nein Wartezeiten durch steigende Zahien Ergebnis einer DAV-Umfrage vom bei den Justizministerien der Länder 1. Beck'sches Formularbuch für den Strafverteidiger, herausgegeben von Prof. Dr. Reiner Hamm und Dr. Ingram Lohberger, 2. Auflage München 1992, (148 DM) Dieses Buch ist als absolutes Muß für jeden, der sich auf dem Gebiet des Strafrechts betätigen will, anzusehen. Dieses Buch bietet in geradezu vorbildlicher Weise für den unerfahrenen jungen Anwalt eine Handhabe zur Methodik der Formulierung der schriftlichen und mündlichen Verteidigungsaktivitäten. Eine Vielzahl von Mustertexten enthält eine Anleitung, in welcher Art und Weise man an die Fallbearbeitung in der täglichen Praxis herangehen kann. Darüber hinaus enthält dieses Buch in zahlreichen Anmerkungen Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung, so daß es auch als Nachschlagewerk gut geeignet ist. Der Anfänger wird es häufiger - nahezu täglich - zu Rate ziehen, während mit zunehmender Berufspraxis die Häufigkeit der Verwendungen sicher abnimmt. Verzichtbar wird dieses Werk jedoch nie. 2.Schönke/Schröde~ 24. Auflage München 1991 (278 DM) Angesichts der Tatsache, daß dieser Kommentar schon recht alt ist, habe ich gezögert, ihn in die Sammlung der 10 empfehlenswerten Bücher aufzunehmen. Es ist aber so, daß es im Strafrecht keinen vergleichbaren Großkommentar gibt. 3. Dreher/Tröndle, 47. Auflage München 1995 (112 DM) Dieser Kommentar ist an und für sich von seiner Qualität her nicht empfehlenswert. Daß er dennoch in der liste der 10 empfehlenswerten Bücher auftaucht, verdankt dieser Kommentar nur der Tatsache, daß er bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr verbreitet ist. Wer in eine Hauptverhandlung geht, ohne den Dreher/ Tröndle dabei zu haben, ist schon allein deshalb im Nachteil, weil sowohl das Gericht als auch der Staatsanwalt nur dieses Buch vor sich liegen haben. Als Alternative zum Dreher /Tröndle kann der Lackner, 21. Auflage 1995 (98 DM) nur empfohlen werden. Dieser Kommentar ist klar übersichtlich und in sich schlüssig aufgebaut. Dem gegenüber enthält der Dreher/Tröndler "sehr viele Altlasten", ist unsystematisch und es kann vorkommen, daß im Dreher/Tröndler in der Randnummer X eine Meinung vertreten wird, während in der Randnummer Y das genaue Gegenteil steht. 4. Karlsruher Kommentar, 3. Auflage München 1993 (428 DM) Als Großkommentar im Strafprozeßrecht ist der Karlsruher Kommentar unbedingt zu empfehlen. Auch hier ist es so, daß es ein vergleichbares Werk nicht gibt.

8 9 5. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, 42. Auflage München 1995 (112 DM) Dieser Kommentar ist das absolute Muß für jeden, der sich als Strafverteidiger betätigen will. Es gilt hier das gleiche wie für den DreherITröndle. Auch der KleinknechtiMeyer-Goßner hat sich bei der Staatsanwaltschaft und Gericht durchgesetzt und liegt bei jeder Verhandlung bereit. Im Gegensatz zum DreherITröndle ist der Kleinknechtl Meyer-Goßner aber auch qualitativ sehr ordentlich. 6. Dahs/Dahs, die Revision im Strafprozeß, 5. Auflage München 1993 (58 DM) Mit diesem Buch bekommt man allenfalls einen Einstieg in die Problematik der Revision im Strafprozeß. Derjenige, der sich einer Karriere als Strafverteidiger verschreiben will, wird auf lange Sicht gesehen, sicher weitere Bücher aus diesem Bereich benötigen. Zum Einstieg ist dieses Buch jedoch sehr gut geeignet. 7. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 4. Auflage München 1994 (188 DM) Jeder, der als Strafverteidiger tätig ist, wird über kurz oder lang mit Fällen aus dem Betäubungsmittelgesetz konfrontiert werden. Der Körner gibt hier zum Einstieg eine gute und ausreichende Hilfestellung. Wer allerdings vermehrt mit solchen Fällen konfrontiert wird, wird zwingend weitere Literatur aus diesem Bereich anschaffen müssen. 8. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblattkommentar München (398 DM) Häufiger wird man als Strafverteidiger auch mit Problemen aus den sogenannten strafrechtlichen Nebengesetzen konfrontiert. Sei es, daß es um das Zollgesetz geht, sei es, daß es um das Waffengesetz geht. Mit dem Erbsl Kohlhaas hat man einen Kommentar zur Hand, der nahezu sämtliche strafrechtlichen Nebengesetze kommentiert. 9. Göhler, Ordnungswidrigkeitenrecht, 10. Auflage München 1995 (98 DM) Als Rechtsanwalt, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist, wird man immer wieder mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht in Berührung kommen. Der Standardkommentar ist hier der Göhler, der in keiner Kanzlei, auch nicht in der Gründerkanzlei, fehlen sollte. 10. Jagusch / Henschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage München 1995 (198 DM) Wegen der Vielzahl der Fälle, die aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechts täglich vorkommen, ist es unabdingbar, daß bereits in einer Gründerkanzlei ein Kommentar zum Straßenverkehrsrecht vorhanden ist. Der Jagusch I Henschel ist hier zu recht der Standardkommentar. Die vorstehende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist noch einmal ausdrücklich festgehalten, daß es sich hierbei lediglich um Empfehlungen für eine Grundausstattung handelt. Selbstverständlich reichen die vorstehend genannten Bücher nicht aus, um auf längere Sicht eine Strafverteidigerpraxis zu betreiben. Es ist wie gesagt, nur der Einstieg. Da Fälle aus dem Wiederaufnahmerecht zumindest für denjenigen, der eine Kanzlei gründet, zunächst nicht vorkommen, braucht auch diesbezügliche Spezialliteratur nicht angeschafft werden. Von einer Negativauswahl bzw. Negativliste möchte ich weitestgehend Abstand nehmen, wobei - mit einer Ausnahme - Bücher, von denen man warnen oder von deren Kauf man direkt abraten müßte, nicht bekannt sind. Allerdings ist als Ausnahme der Joachimski, Betäubungsmittelgesetz zu nennen. Dieser "Kommentar" nennt kaum weiterführende Hinweise. Darüber hinaus ist die Darstellung so verkürzt, daß zum Teil ein falscher Eindruck entsteht. Zum Teil wird auch die neuste Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Dieser Kommentar ist nicht geeignet, einen Überblick über die in der Rechtsprechung Literatur vertretenen Meinungen zu gewissen Problemen zu geben. Der Joachimski führt den Anwalt in der täglichen Praxis nicht weiter. Abschließend sei noch zu den Zeitschriften, die auf dem Gebiet des Strafrechts erscheinen wie folgt Steilung zu nehmen: 1. Der Strafverteidiger Diese Zeitschrift sollte jeder, der sich auf dem Gebiet des Strafrechts betätigen will, abonnieren. Das Jahresabonnement kostet 188 DM. Mit dem Strafverteid iger wird man jederzeit auch auf den neusten Stand der Rechtsprechung sowie der Entwicklung in der Literatur gehalten. 2. Zeitschrift für Schadensrecht Als zweite Zeitschrift ist die neue Zeitschrift für Strafrecht zu nennen. Der Bezugspreis kostet halbjährlich 122 DM, wobei es für Bezieher der NJW einen Vorzugspreis in Höhe von 107 DM gibt. 3. NStz Auch die NStl hält jeweils über die Rechtsprechung und Literatur auf dem Laufenden. Sie sollte unbedingt neben dem Strafverteidiger von demjenigen, der im Strafrecht einen Schwerpunkt bilden will, abonniert werden. 4. Strafverteidiger Forum Schließlich ist anzumerken, daß derjenige, der sich auf dem Gebiet des Strafrechts betätigen will, bei einer Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins kostenlos das von dieser herausgegebene Strafverteidiger Forum bekommt. Auch hierbei handelt es sich um eine Zeitschrift, in der neben Praxisberichten neuere Entwicklungen aus der Rechtsprechung und Literatur mitgeteilt werden. Rechtsanwalt Dr. Stefan Hielb, Bonn

9 10 ~ r 10. "Sozialversicherungsrechtliche Aspekte nach dem Examen; Versorgungswerke" - ein weitgefaßtes Thema * Wenn ich an meine Examenszeit zurückdenke: Damals lag mir das Thema fern. Während des Studiums war es mir nicht als wichtig aufgefallen und aus der Referendarzeit brachte ich lediglich die Erkenntnis mit, daß ein Kläger Feststellungsansprüche nach einer Körperverletzung nur mit der Einschränkung "soweit nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen" geltend machen kann. Vielleicht geht es Ihnen ähnlich? Erst im Laufe meiner praktischen Tätigkeit bekamen diese Formulierungen Hintergrund, wurde mir die Bedeutung dieses Rechtsgebietes klar. Ich will versuchen, Ihnen als Orientierungshilfe einen groben Überblick zu geben. Anhand von typisierenden Assessorschicksalen will ich dann einige Grundlagen aufzeigen. Beginnen wir mit dem Überblick: Das SOZialversicherungsrecht befaßt sich mit Risiken, die sich bei jedem Einzelnen verwirklichen können, von ihm allein aber nicht oder nur mit Schwierigkeiten bewältigt werden können. Welche Risiken sind das? Einige in schlagwortartiger Aufzählung: Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfälle, Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit, Alter. Diese Lebensrisiken sind verschiedenen Sozialversicherungsträgern zugeordnet. Mit Krankheit befassen sich die gesetzlichen Krankenkassen, die Pflegebedürftigkeit ist den Pflegekassen zugeordnet, die an die Krankenkassen angegliedert sind, mit Arbeitsunfällen befassen sich die Berufsgenossenschaften, um die Arbeitslosigkeit kümmert sich die Bundesanstalt für Arbeit (BfA, Nürnberg) und um Berufsunfähigkeit und Alter die Landesversicherungsanstalten (LVA Hessen usw.) und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Ber Iin). Für die letztgenannten Risiken gibt es außerhalb des gesetzlichen Sozialversicherungssystems berufsständische Versorgungswerke, ein Zusammenschluß von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, für die Rechtsanwälte allerdings noch nicht in allen Bundesländern. Sie fehlen noch in Bremen, Berlin, Hamburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden Sie damit sie gut aufzufinden sind - in verschiedenen Gesetzen, jedenfalls solange das gewaltige Vorhaben "Sozialgesetzbuch" noch nicht fertiggestellt ist. Es sind dies: Sozialgesetzbuch (SGB) V für die Krankenversicherung Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Arbeitslosenversicherung SGB VI für die Rentenversicherung Ländergesetze, Satzungen für die jeweiligen berufsständischen Versorgungen Soweit ein erster Überblick über das, was ich jetzt näher erläutern möchte. Stellen wir uns vor, daß Günther Pech sein zweites Examen nach längerem Studium endlich erfolgreich abgeschlossen hat. Nach 21/2 Jahren Referendarzeit, hat er am mit der mündlichen Prüfung sein zweites Staatsexamen abgelegt. Damit endet - das Prüfungsdatum ist natürlich besonders ärgerlich - sein Anspruch auf Auszahlung der Referendarvergütung. Leider stehen bei ihm die potentiellen Arbeitgeber noch nicht Schlange, so daß sich die Frage stellt, wovon er nun leben soll, zumal die schwierige Studienzeit ihm keinerlei Freiräume gelassen hat, die gut verdienende Lebensgefährtin zu finden. Irgendwann hat er einmal gehört, daß das Risiko, keine Arbeit zu haben, von der Arbeitslosenversicherung gedeckt wird. Also marschiert er gleich am zum Arbeitsamt in der Hoffnung, von dort Leistungen zu erhalten. Ob er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat? Nein, er hat die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn man innerhalb einer dreijährigen Rahmenfrist an 360 Tagen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Rahmenfrist rechnet man von dem Tag, der der Arbeitslosmeldung vorausgeht, drei Jahre zurück, in meinem Beispiel beginnt sie also am In diesen Zeitraum fällt die Referendarausbildung einschließlich der Prüfungszeit. Günther Pech war als Referendar Beamter auf Widerruf. Dabei handelt es sich nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes. Mangels der erforderlichen Anwartschaftszeit kann Günther Pech also nicht mit der Zahlung von Arbeitslosengeld rechnen. Er hat jedoch - nach (noch) geltendem Recht - Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Hierzu müssen 7 Voraussetzungen erfüllt sein: - Ist er arbeitslos? Ja, das Examen ist geschafft. Zur Zeit übt er keinerlei Tätigkeit aus. - Steht er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung? Ja, er ist voller Tatendrang und würde lieber heute als morgen anfangen. - Hat er sich arbeitslos gemeldet? Ja, das Arbeitsamt hat seinen Wunsch nach Arbeit registriert. - Hat er einen Antrag auf Leistung von Arbeitslosenhilfe gestellt? Auch dies ist erfolgt. - Außerdem hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist. - Irgendwelche finanziellen Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hat er nicht, also ist er bedürftig. SGB XI für die Pflegeversicherung 3. Buch Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Unfallversicherung (künftig SGB VII) Referat anläßlich der Veranstaltung des Forums "Arbeitslos, ausgebeutet, zertifiziert" im Mai 1996 in Leipzig.

10 11 - Bleibt die Frage, ob er innerhalb des letzten Jahres 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden hat. Dies ist der Fall. Hier kommt es nicht auf eine "beitragspflichtige" Beschäftigung an. Auch die Zeit eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses als Beamter zählt. Mit der Zahlung von Arbeitslosenhilfe kann Günther Pech also fürs erste rechnen. Soweit die derzeitige Rechtslage. Es ist allerdings zu erwarten, daß sich diese ändert. Ende Oktober 1995 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem diese sogenannte originäre Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab abgeschafft werden soll. Das Gesetzesvorhaben wird derzeit im Vermittlungsausschuß beraten. Es ist nicht abzusehen, wann und in welcher Fassung es in Kraft treten wird. Trotzdem bleiben wir noch einmal bei Günther Pech und der ihm gewährten Arbeitslosenhilfe. Was passiert eigentlich, wenn er krank ist? Wer bezahlt den Arzt, den er aufsucht? Auch wenn man erkrankt, erhält man Arbeitslosenhilfe. Außerdem ist Günther Pech mit dem Erhalt dieser Leistung gesetzlich krankenversichert. Beiträge braucht Günther Pech dafür nicht zu zahlen. Diese übernimmt das Arbeitsamt. Er hat Anspruch darauf, von einem Kassenarzt behandelt zu werden. Dessen Kosten zahlt die gesetzliche Krankenversicherung. Auch für die Pflegeversicherung muß Günther Pech keine Beiträge entrichten, diese übernimmt das Arbeitsamt ebenfalls. Günther Pech macht seinem Namen Ehre: Auf dem Weg zu seinem ersten Vorstellungsgespräch - er ist sehr aufgeregt - gerät er in einen Verkehrsunfall und wird schwer verletzt. Jetzt setzt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ein, weil die Bezieher von Arbeitslosenhilfe kraft Gesetzes dort versichert sind. Auch für diesen Schutz muß er keine Beiträge zahlen. Bleibt als letzte Säule der Sozialversicherung die Rentenversicherung. An sich sieht das Gesetz für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe eine Pflichtversicherung vor. Dies bringt es mit sich, daß die Zeiten, in der Arbeitslosenhilfeleistungen gewährt werden, in der Rentenversicherung als Beitragszeiten gespeichert werden. Günther Pech war jedoch im letzten Jahr vor dem Bezug von Arbeitslosenhilfe als Beamter nicht rentenversicherungspflichtig. Für ihn gilt die Regel, daß der Bezug von Arbeitslosenhilfe automatisch Beitragszeiten in der Rentenversicherung mit sich bringt, nicht. Er kann aber beim Rentenversicherungsträger jetzt einen Antrag stellen: "Pflichtversicherung auf Antrag" heißt das Gebilde. Damit erreicht er, daß das Arbeitsamt für ihn Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt. Auf diese Weise sammelt er für sein Alter oder für den Fall der Erwerbsunfähigkeit Beitragszeiten. Natürlich denkt man in jungen Jahren nicht ständig an das Ende des beruflichen Lebensweges - zumal ja alle ohnehin später erfolgreiche, gut verdienende Juristen zu werden gedenken. Vielleicht ist es aber nicht verkehrt, auch andere Lebensläufe im Auge zu haben. Nicht selten scheitert ein Rentenwunsch an wenigen Monaten, die fehlen. Soviel zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung bei Arbeitslosigkeit. Reichtümer kann man aus der Arbeitslosenhilfe aber nicht erwarten. Sie ist eine der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Unterstützung. Mit einer - auch unterqualifizierten - anderweitigen Tätigkeit ist man finanziell wahrscheinlich besser dran. Nun das nächste Assessorschicksal. Louise Fleißig, eine Referendarkollegin von Günther Pech, die mit ihm Examen gemacht hat, hat schon während ihrer Studien- und Referendarzeit immer beim Anwalt gearbeitet. Zwar hat die Examensnote darunter etwas gelitten, ihr Ausbilder bietet ihr aber gleichwohl - er kennt ihre Qualitäten ja schon und hat selbst auch kein Prädikatsexamen gemacht - an, bei ihm anzufangen. Sie einigen sich auf ein Bruttogehalt von 5000 DM, hoffen beide auf einen sprunghaften Umsatzanstieg und vereinbaren eine feste wöchentliche Arbeitszeit - in der Kanzlei von 40 Stunden sowie einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Zwischen ihnen ist auch klar, daß sie die ihr zugewiesenen Mandate bearbeitet. Aus dem Studium hat Louise Fleißig dunkel mitgenommen, daß man auch die Wechselfälle des Lebens bedenken sollte und so macht sie sich Gedanken darüber, was geschieht, wenn sie krank ist. Daß es so etwas wie Lohnfortzahlung gibt, weiß sie schon, vor dem mündlichen Examen liest man die Zeitungen im allgemeinen besonders gründlich. Deswegen ist ihr das Entgeltfortzahlungsgesetz in guter Erinnerung. Der Krankheitsfall ist jedoch nicht nur durch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers abgesichert sondern auch dadurch, daß Louise Fleißig Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten wird. Sowohl mit der Art ihrer Tätigkeit - in ihrer Ausgestaltung eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmerin - als auch mit einem Bruttogehalt von 5000 DM gehört sie zu dem Personenkreis, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Das heißt, ob es ihr gefällt oder nicht, sie ist kraft Gesetzes krankenversichert und kann lediglich die Krankenkasse, der sie angehören möchte, wählen. Die Entgeltgrenze, bis zu der man pflichtversichert ist, steigt von Jahr zu Jahr. So betrug sie noch DM, seit Anfang dieses Jahres beträgt sie 6000 DM. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Praktisch vollzieht sich dies so, daß sich das Bruttoeinkommen von Louise Fleißig um den halben Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung verringert. Die andere Hälfte entrichtet der Arbeitgeber (zusätzlich zu dem vereinbarten Bruttoeinkommen). Anders gestaltet sich der Fall, wenn Louise Fleißig nach einiger Zeit ein höheres Gehalt erhält. Wird ihr Bruttoeinkommen nach 11/2 Jahren auf 7900 DM erhöht, wäre sie nicht mehr krankenversicherungspflichtig (Arbeitnehmern mit Bezügen in dieser Höhe traut der Gesetzgeber zu, die Risikovorsorge eigenverantwortlich zu gestalten). Louise Fleißig war bereits ein Jahr Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, deswegen kann sie sich nun freiwillig dort weiterversichern. Sie muß den Höchstbeitrag zahlen, erhält aber von ihrem Arbeitgeber dazu einen Zuschuß. Die Alternative wäre der Abschluß einer privaten Krankenversicherung. Deren Vorteile wird Ihnen jeder Versiche-

11 12 ~ If rungsvertreter überzeugend darlegen. Da es heute aber nicht mehr so einfach ist wie früher, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, sollte man sich diesen Schritt meines Erachtens gründlich überlegen. In der Pflegeversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Privat Krankenversicherte müssen sie ebenfalls abschließen. In einer ihrer ersten Scheidungsverfahren gerät Louise Fleißig an einen gewalttätigen Gegner, der in einer streitigen Unterhaltsauseinandersetzung das Messer zückt, sie angreift und schwer verletzt. Nicht nur das, die Verletzungsfolgen sind so schwerwiegend, daß ein erheblicher Dauerschaden bleibt. Mit ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin steht Louise Fleißig automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierfür muß sie keine Beiträge entrichten. Diese hat der Arbeitgeber alleine zu tragen (zusätzlich zu dem vereinbarten Bruttoeinkommen). Arbeitsunfälle dieser Art sind zwar nicht so häufig, aber Verkehrsunfälle auf dem Weg zur Arbeit oder zu einem Gerichtstermin kommen immer wieder vor. In diesen Fällen springt die gesetzliche Unfallversicherung mit ihren Leistungen ein. Dazu kommt noch der Schutz aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmerin und der vereinbarten Vergütungshöhe von 5000 DM ist Louise Fleißig pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil für das Jahr 1996 eine Einkommensgrenze, sie heißt Beitragsbemessungsgrenze, von 8000 DM gilt. Beitragslast teilen sich Arbeitnehmerin und Arbeitgeber auch hier hälftig, das heißt die Bruttovergütung vermindert sich um den halben Beitrag zur Rentenversicherung, die andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber (zusätzlich zum vereinbarten Bruttoeinkommen). Kann Louise Fleißig wegen der Folgen des Arbeitsunfalles ihren Beruf als Rechtsanwältin nicht mehr ausüben und kommt auch keine andere, ihr zumutbare Tätigkeit mehr für sie in Frage, wird sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Überschreiten die Einkünfte von Louise Fleißig die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung - sie wird jährlich neu festgelegt -, so endet die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Den "Gutverdienenden" traut der Gesetzgeber auch hier die Fähigkeit zur Eigenvorsorge zu. Es gibt aber bereits in vielen, wenn auch noch nicht in allen Bundesländern anwaltliche Versorgungswerke. Es handelt sich hier um ein berufsständisches Versorgungssystem, das sich die Rechtsanwälte geschaffen haben. Auch von anderen verkammerten freien Berufen - Ärzten und Apothekern zum Beispiel - kennt man solche Einrichtungen. Die Versorgungswerke sehen eine Pflichtversicherung vor. Mit der Zulassung als Anwältin sieht sich Louise Fleißig folglich in der Situation, zwei Versorgungssystemen anzugehören und auch zu zwei Systemen beitragspflichtig zu sein, zum einen in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum anderen in dem für ihren Kammerbezirk zuständigen Versorgungswerk. (So es dort eines gibt) Muß Louise Fleißig nun zu beiden Systemen Beiträge zahlen? Ja. Sehen wir uns einmal an, welche Beträge sie auf diese Weise für ihre Altersversorgung aufzubringen hat: Bei einem Bruttoeinkommen von 5000 DM beträgt ihr Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung etwa 480 DM. Einen Betrag in gleicher Höhe zahlt ihr Arbeitgeber. Auch das berufsständische Versorgungswerk erhebt einen Pflichtbeitrag. Die Höhe der Pflichtbeiträge findet man in den jeweiligen Satzungen des Versorgungswerkes. In Hessen sind es zum Beispiel 5/10 des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung. Das heißt, Louise Fleißig müßte an das Versorgungswerk noch einmal einen Pflichtbeitrag von 768 DM zahlen. Vor lauter Altersvorsorge bliebe dann für den derzeitigen Lebensunterhalt jedoch nicht allzuviel übrig. Deswegen sehen beide Versorgungssysteme Befreiungsmöglichkeiten vor. Man muß sie kennen und beachten, daß sie fristgebunden sind. Wenn Louise Fleißig im System der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben möchte, kann sie dies tun. Louise Fleißig kann für diesen Fall bei dem Versorgungswerk einen Antrag stellen mit dem Ziel, sich von der Beitragspflicht zur berufsständischen Versorgung teilweise befreien zu lassen. Mit einem solchen Antrag kann sie ihre Beitragspflicht zu dem Versorgungswerk verringern. Wichtig ist es aber, einen solchen Antrag auch zu stellen und vor allem, nicht zu lange damit zu warten. So sieht die Satzung des hessischen Versorgungswerkes für solche Befreiungsanträge zum Beispiel eine Ausschlußfrist von 6 Monaten vor. (Beginnend mit dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzung, also der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) Zieht Louise Fleißig wie viele ihrer Kolleginnen und Kollegen - das System der berufsständischen Versorgung vor, so kann sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Am besten kümmert sich Louise Fleißig sofort darum. Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme ihrer Anwaltstätigkeit muß sie bei der BfA in Berlin einen Befreiungsantrag stellen. Dann wirkt die Befreiung vom Beginn ihrer Anwaltstätigkeit an. Versäumt sie diese Frist, kann sie die Befreiung zwar immer noch beantragen. Sie wirkt dann jedoch erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag eingegangen ist. Man muß nicht nur den Antrag stellen sondern zwei Bestätigungen beifügen. Zum einen muß das jeweilige Versorgungswerk die Mitgliedschaft bestätigen. Außerdem muß Louise Fleißig eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer vorlegen, aus der sich ergibt, daß sie dort ebenfalls Pflichtmitglied ist. Sie erhält sie, wenn sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Für die Abwicklung eines solchen Befreiungsantrages gibt es Formulare, die man beim jeweiligen Versorgungswerk erhält, das den Antrag dann auch an die BfA in Berlin weiterleitet. Wo wir gerade bei Fristen sind. Es gibt noch eine weitere Frist, die sich Louise Fleißig auf jeden Fall notieren sollte, wenn sie die berufsständische Versorgung wählt: Die Jahresfrist für einen Antrag auf Nachversicherung im Versorgungswerk.

12 13 Wie Sie alle wissen, wurden für Sie als Beamte, die Sie während der Referendarzeit waren, keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Der Staat ist jedoch verpflichtet, Sie nach Ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst nachzuversichern. Das bedeutet, er muß für die Zeit Ihrer Beamtentätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten. Wird jemand Mitglied in einem berufständischen Versorgungswerk, so besteht die Möglichkeit, daß die Nachversicherungsbeiträge nicht an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger sondern an das Versorgungswerk gezahlt werden. Auch dies muß man jedoch beantragen und zwar innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr. Diese Ausschlußfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung vorliegen. Sicherheitshalber sollte man vorsorglich als Beginn der Jahresfrist das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nehmen, dann ist man auf keinen Fall zu spät dran. Wenn Louise Fleißig nach ihrem Arbeitsunfall ihren Beruf als Rechtsanwältin nicht mehr ausüben kann, erhält sie Rentenleistungen vom Versorgungswerk. (Am Rande sei erwähnt, daß sie mit hoher Wahrscheinlichkeit höher als vergleichbare aus der gesetzlichen Rentenversicherung sein werden.) Stellt sich, ohne daß es zu dem geschilderten tragischen Arbeitsunfall kommt, nach 11/2 Jahren heraus, daß die Tätigkeit von Louise Fleißig doch nicht die gewünschte Umsatzsteigerung gebracht hat, nimmt das Schicksal von Louise Fleißig einen anderen Verlauf. Nachdem ihr Kollege feststellt, daß sein Gewinn niedriger als das Nettoeinkommen von Louise Fleißig ist, entschließt er sich, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Mit ihrer mehr als einjährigen Tätigkeit hat Louise Fleißig die Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld erfüllt. Innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist hat sie über einen Zeitraum von 360 Kalendertagen in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden. Damit hat sie - anders als Günther Pech in dem von mir gewählten Beispiel - die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt und damit wenigstens den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Soviel zur sozialversicherungsrechtlichen Situation von Louise Fleißig, die als angestellte Rechtsanwältin tätig ist bzw. war. Wenden wir uns nun Rolf Kühn und Sybille Mutig zu. Sie haben beschlossen, sich gemeinsam selbständig zu machen. Sybille hat außer diesem Plan eine feste Teilzeitbeschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Uni. Bei ihrer Planung stoßen sie auf das Problem der Risikovorsorge. Wie steht es mit der Krankenversicherung? Krankenversicherungspflichtig ist Rolf Kühn nicht, weil er hauptberuflich selbständig ist. Versicherungspflicht besteht nur bei abhängiger Beschäftigung. Er kann aber eine schon länger bestehende Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen. Einen Pferdefuß hat die Angelegenheit allerdings. Er muß als Selbständiger einen Mindestbeitrag zahlen, der relativ hoch ist, auch wenn er mit seiner Tätigkeit noch Verlust macht. Über die Verfassungsmäßigkeit der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen wird noch diskutiert. Warten wir ab, wie das Bundesverfassungsgericht sie sieht. Das Landessozialgericht Bremen hat ihm diese Frage Ende letzten Jahres zur Entscheidung vorgelegt. Sybille ist mit ihrer Teilzeitbeschäftigung pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aber selbständig ist sie auch. Schließt das die Pflichtversicherung aus? An sich schon, in Sybilles Fall wird man jedoch überprüfen, welchen Umfang die selbständige Tätigkeit hat. Beschäftigt sie in der Kanzlei keine Angestellten und beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in ihrem Teilzeitjob mindestens 18 Stunden, so wird man davon ausgehen, daß daneben keine hauptberufliche Selbständigkeit möglich ist. Dann bliebe es bei der aus dem Arbeitsverhältnis herrührenden Versicherungspflicht. Übersteigt jedoch der Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit das Arbeitsentgelt aus ihrer abhängigen Beschäftigung, endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie hat dann, wenn sie die erforderlichen Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung hat, die Möglichkeit, sich freiwillig weiterzuversichern. In der Pflegeversicherung besteht für beide Versicherungspflicht. Wie steht es mit der gesetzlichen Unfallversicherung. Stehen selbständig tätige Anwälte auch unter ihrem Schutz? Kraft Gesetzes nicht. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht sich nur auf abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Für selbständig Tätige besteht jedoch die Möglichkeit der sogenannten freiwilligen Unternehmerversicherung. Das heißt, als Selbständiger kann ich mich in der gesetzlichen Berufsgenossenschaft freiwillig versichern und komme auf diese Weise in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Höhe des Beitrages, den Selbständige zahlen müssen, richtet sich nach der Versicherungssumme wobei auch hier das Gesetz Mindestgrenzen vorsieht, insgesamt gesehen ist es jedoch ein recht preiswerter Unfallversicherungsschutz. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für selbständig tätige Anwälte keine Versicherungspflicht. Rolf Kühn hat jedoch die Möglichkeit, sich Zutritt zum System der gesetzlichen Rentenversicherung zu verschaffen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. "Rentenversicherungspflicht auf Antrag" nennt sich dieses Institut mit der Konsequenz, daß er dann pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Für ihn gilt dann alles, was ich schon für Louise Fleißig erläutert habe. Auch ein solcher Antrag ist jedoch fristgebunden. Rolf Kühn müßte ihn innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit stellen. Daneben hätte er die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig zu versichern. Mit freiwilligen Beiträgen läßt sich allerdings kein Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit aufbauen, weswegen diese Möglichkeit, soweit ich es überblicke, wohl seltener gewählt wird. Glücklich die Anwälte, die in einem Gebiet tätig sind, das bereits ein Versorgungswerk hat. Sie sind - wie bereits erwähnt - Pflichtmitglieder in dem jeweiligen Versorgungswerk und somit in der Lage, sich eine eigenständige, berufsständische Versorgung, für die Risiken des Alters, der Berufsunfähigkeit und der Versorgung der Hinterbliebenen aufzubauen.

13 14 ~i/ Umsonst ist diese natürlich nicht zu haben, Beiträge müssen gezahlt werden. Auf die besondere Situation von Berufsanfängern nehmen die Satzungen aller Versorgungswerke jedoch Rücksicht. Es gibt die Möglichkeit, in den ersten Jahren der Selbständigkeit mit relativ niedrigen Beiträgen an dem Schutz, den das Versorgungswerk bietet, teilzuhaben. Dies ist jedoch regelmäßig mit der Notwendigkeit verbunden, schriftliche Anträge zu stellen und dies auch binnen bestimmter Fristen. Es führte zu weit, wollte ich alle diesbezüglichen Satzungsbestimmungen erläutern. Deswegen beschränke ich mich auf die dringende Anregung, sich mit den Bestimmungen der Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes zu befassen. Sie bieten jedem selbständig tätigen Anwalt die Möglichkeit, eine auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnittene Risikovorsorge zu betreiben. Informieren Sie sich, lassen Sie sich beraten. Sybille Kühn ist als Teilzeitbeschäftigte pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und mit ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Mitglied eines Versorgungswerkes, wenn es in dem Gebiet, in dem sie tätig ist, eines gibt. Für sie gilt also die Kombination zwischen dem, was ich zu Louise Fleißig gesagt habe und der Variante Rolf Kühn. Somit bleibt noch das Risiko der Arbeitslosigkeit zu erörtern. Gelingt es Rolf Kühn nicht, eine Kanzlei aufzubauen und beendet er deswegen nach einiger Zeit seine selbständige Tätigkeit, kann er nicht mit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung rechnen, weil Selbständige nicht verpflichtet sind, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen und er deswegen die erforderliche Anwartschaftszeit des AFG nicht erfüllt. Verliert Sybille Mutig ihre Arbeitsstelle, kann sie mit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung rechnen. Mit einer Tätigkeit von mindestens 18 Stunden wöchentlich ist sie beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung. An fehlender Anwartschaftszeit wird ihr Leistungsanspruch daher nicht scheitern. Allerdings muß sie der Arbeitsvermittlung auch tatsächlich zur Verfügung stehen, also bereit sein, auch noch eine abhängige Beschäftigung auszuüben. Vierter im Bunde der Assessoren ist Richard Wagemut. Nach vielen vergeblichen Versuchen, ist es ihm gelungen, einen Kollegen zu finden, der ihn als freier Mitarbeiter beschäftigt. Mit einer solchen Tätigkeit ist Richard Wagemut selbständig - wie Rolf Kühn - und steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung, muß folglich für die oben angesprochenen Risiken des Lebens eigenverantwortlich vorsorgen. Mit Zuschüssen von Arbeitgeber kann er nicht rechnen. Dies gilt dann, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine echte freie Mitarbeit handelt. Nicht selten unterscheidet sich die vereinbarte "freie Mitarbeit" inhaltlich und in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung nicht von dem Beschäftigungsverhältnis eines angestellten Anwaltes. Ist der freie Mitarbeiter ausschließlich für einen Auftraggeber tätig, der von ihm erwartet, daß er täglich 8 Stunden in den Räumen der Kanzlei unter seiner Anweisung und Aufsicht arbeitet, so spricht vieles dafür, daß es sich in Wirklichkeit um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Muß der freie Mitarbeiter auch seine Urlaubswünsche genehmigen lassen und hat er keinerlei Möglichkeiten, das unternehmerische Risiko zu beeinflussen, so kann man ihn nicht als selbständigen freien Mitar- beiter ansehen. Dabei ist zu beachten, daß die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung immer auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt. Selbst wenn die Parteien in einem schriftlichen Arbeitsvertrag, wie sie meinen niet- und nagelfest alle Bedingungen, die ein freies Mitarbeiterverhältnis belegen sollen, festgehalten haben, hilft dies nichts, wenn die tägliche Praxis mit der schriftlich getroffenen Vereinbarung nicht übereinstimmt. Für den betroffenen freien Mitarbeiter gibt es in solchen Fällen einen einfachen Weg, mit dem er sozialversicherungsrechtlichen Schutz erhalten kann: Er informiert die gesetzliche Krankenversicherung als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, damit sich diese im Wege einer Betriebsprüfung von den tatsächlichen Verhältnissen informieren und das Weitere in die Wege leiten kann. Allerdings gehört nicht viel Phantasie dazu, sich vorzustellen, daß ein solches Vorgehen einem guten kollegialen Verhältnis und einer weiteren, vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht dienlich ist, direkter ausgedrückt: Seine Beschäftigung dürfte der freie Mitarbeiter daraufhin verlieren. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die Beschäftigung eines "nicht freien" Mitarbeiters einen Auftraggeber teuer zu stehen kommen kann. Er haftet für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der erst in vier Jahren verjährt. Den Arbeitnehmeranteil wird er im Nachhinein von seinem freien Mitarbeiter nicht beanspruchen können. Ich meine daher, es besteht Anlaß, beide Beteiligte vor dem Institut der freien Mitarbeit zu warnen. Soweit mein Überblick über das, was mir an sozialversicherungsrechtlichen Aspekten nach dem Examen wichtig erschien. Sicherlich eine subjektive Auswahl, mit der nicht alle Ihre Fragen beantwortet sind. Sie haben auch gemerkt, daß ich es bei meinen Ausführungen vermieden habe, gesetzliche Vorschriften zu zitieren. Trotzdem gibt es sie natürlich. Um Ihnen eine Hilfestellung zu geben, die einschlägigen Vorschriften zu dem von mir angesprochenen Problemkreis zu finden, liegt für Sie eine schriftliche Übersicht bereit, in der ich sie zitiert habe. Unabhängig davon hoffe ich, Sie nehmen einen guten Eindruck vom Sozialrecht mit nach Hause. Es ist ein wichtiges und interessantes Rechtsgebiet, das leider nur wenige Kolleginnen und Kollegen schwerpunktmäßig bearbeiten, obwohl der Beratungsbedarf der Bevölkerung groß ist und auch in Zukunft wohl nicht abnehmen wird. In diesem Sinne: Die Sozialrechts-AG im Deutschen Anwaltverein freut sich über neue Mitstreiterinnen und Mitstreiter. Und nun zu Ihren Fragen. Ich hoffe, daß meine Kenntnisse ausreichen, Ihnen wenigstens denkbare Lösungs- und Nachschlagemöglichkeiten aufzuzeigen. Rechtsanwältin Dorothea Körber, Rüsselsheim

14 15 Überblick - Beitragszuschuß d. Arbeitg. bei Befreiung 172 Abs. 11 SGB VI Arbeitsloser Anwalt Arbeitslosengeld (Alg) - Voraussetzungen - Wer ist arbeitslos - Wer steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung - Wann und wie melden - Welche Anwartschaftszeit Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Voraussetzungen - Wer ist bedürftig - Anspruchsdauer 100 AFG 101 AFG; 2, 7 SGB IV 103 AFG 105 AFG 104,168 AFG 134 Abs. I AFG 137 AFG 135a AFG - EU - Rente nach Arbeitsunfall 53 SGB VI Berufsständische Versorgungswerke - Versicherungspflicht, Beitragshöhe, Fristen - Nachversicherung Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - Beitragszahlung - Beitragsbemessung - Beitragshöhe Satzungen der jeweiligen Versorgungswerke 184,186 SGB VI 168 AFG 167 AFG 175 AFG 174 AFG Risikovorsorge bei Zahlung von Alg oder Alhi - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Unfallversicherung - Rentenversicherung 155 AFG 20 Abs. I lift. 2, 59 Abs. I SGB XI; 157 Abs. I AFG 539 Abs. I lift. 4 RVO 3 Abs. I lift. 3 SGB V Selbständiger Anwalt, selbständige Anwältin mit Teilzeitjob Krankenversicherung - keine Verspfl. f. hauptberufl. Selbständige 5 Abs. V SGB V Angestellter Anwalt - freiw. Vers. - Beitragsbemessung f. freiw. Vers. 9 Abs. I lift. 1 SGB V 240 SGB V; LSG Bremen , L 1 Kr 20/94 Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Beitragszahlung bei Vers.PfI. - freiwillige Vers. - Beitragszahlung freiw. Vers. - luschuß des Arbeitgebers freiw. Vers. 5 Abs. I lift. 1 SGB V 6 Abs. I lift. 1, 223 SGBV 249 SGB VAnlage 2a zu SGBVI 9 SGB V 250 Abs. 11 SGB V 257 SGB V Pflegeversicherung - Versicherungspfl. Unfallversicherung - Freiwillige Vers. - lusatzvers. Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspfl. auf Antrag - freiw. Vers. 20 SGB XI 545 RVO 632 RVO 4 SGB VI 7 SGB VI Pflegeversicherung - Versicherungspflicht 20 SGB XI Unfallversicherung - Versicherte - Leistungsarten Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Beitragsbemessungsgrenze - Beitragszahlung - Befreiung v. d. Vers.pfl 539 RVO 547 RVO 1 SGB VI 159 SGB VI 168 SGB VI 6 Abs. I SGB VI Berufsständische Versorgung - siehe oben - Arbeitslosenversicherung - keine Beiträge 168 AFG Freier Mitarbeiter - entweder selbständig oder abhängig beschäftigt siehe oben - Definition: Rechtsprechung von Bundessozial- und Bundesarbeitsgericht -

15 16 ~'f rr Literaturh inweise: - Leitfaden für Arbeitslose, 12. Auf! Fachhochschulverlag, Limescorso 5, Frankfurt - Merkens/von Birgelen, Gesetzliche oder private Krankenversicherung, 1993 Beck - DTV - Ratgeber Pelikan, Rentenversicherung SGB VI, 8. Auf!. München Niebier1Meier1Dubber Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter, Berlin 1994 Rechtsanwältin Dorothea Körber, Rüsselsheim Gerichts, Rüge der Gegenseite oder Erhebung von Regreßansprüchen durch den Mandanten (mündlich, durch Anspruchsschreiben, Mahnbescheid, Klage, PKH-Antrag oder Streitverkündung). Die häufigsten Fehler sind Fristversäumnisse (insbesondere Rechtsmittel- oder Verjährungsfristen). So liegt z. B. ein Versicherungsfall bereits dann vor, wenn der Anwalt bemerkt, daß er möglicherweise eine Rechtsmittelfrist versäumt hat. In diesem Fall hat er seinen Versicherer unverzüglich zu unterrichten und die Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit diesem abzustimmen. Der Anwalt darf nicht mit der Schadenmeldung warten, bis sein Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen wurde. 11. HAFTPFLICHTFALL - was ist zu tun? Unverzügliche Einschaltung der Berufshaftpflichtversicherung, was ist zu beachten? Im Mitteilungsblatt 2/96 wurde bereits auf die große Bedeutung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den Rechtsanwalt hingewiesen. Abgesehen davon, daß diese den Anwalt, wenn er sich haftpflichtig gemacht hat, durch Freistellung vor ansonsten u. U. existenzgefährdenden Schadensersatzansprüchen schützt und ihn bei der Abwehr unbegründeter Regreßansprüche aktiv unterstützt, können die Haftpflichtversicherer dem Anwalt mit ihren qualifizierten und spezialisierten Volljuristen oft schon im Vorfeld wertvolle Hilfe bieten, wenn eine Panne passiert ist und der Anwalt seine Versicherung einschaltet. Oft gelingt es dann mit vereinten Kräften, den Fehler noch auszubügeln, so daß dem Mandanten überhaupt kein Schaden entsteht und sich der potentielle Regreßfali zur allseitigen Zufriedenheit erledigt, wodurch unerfreuliche Diskussionen über die Kausalität zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden des Mandanten vermieden werden können. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte, die es im Haftpflicht- bzw. Versicherungsfall für den Anwalt zu beachten gilt, darstellt: 1.) Was ist ein Haftpflicht- bzw. Versicherungsfall? Nach der gesetzlichen Regelung in 153 Versicherungsvertragsgesetz 0/VG) und der vertraglichen Regelung in 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (AVB-A) liegt ein Versicherungsfall bereits dann vor, wenn nur die Möglichkeit besteht, daß ein anwaltlicher Fehler unterlaufen ist, der möglicherweise einen Vermögensschaden des Mandanten verursacht (hat). Versicherungsrechtlich bezeichnet man diese Definition als "vorgezogenen Versicherungsfall. Nicht erforderlich ist dagegen, daß endgültig feststeht, daß der Anwalt seine Pflichten verletzt und dies zu einem Schaden des Mandanten geführt hat oder daß durch den Mandanten Regreßansprüche geltend gemacht werden. Es genügt Kenntnis von einem möglichen Fehler; sei es, daß der Anwalt diesen selbst bemerkt, sei es durch Hinweis des 2.) Was ist zu tun? Gemäß 5 11 Nr. 1 AVB-A, 153 WG ist der Anwalt bei Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, seine Versicherung schriftlich zu unterrichten. Die Schadenbearbeitung erfolgt in dieser Versicherungsparte bei den meisten Versicherern in der Zentrale (bei der Allianz z. B. steht die Anschrift im Versicherungsschein). Gerade in Fällen von Fristversäumnissen können direkt an die zuständige Stelle erfolgt sondern an eine AußensteIle, an einen Versicherungsvertreter oder Makler. Wie oben schon angesprochen, besteht bei Versäumnis von Fristen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand'. Voraussetzung ist unter anderem, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses zur Einhaltung der Frist gestellt wird. Innerhalb der gleichen Frist ist der Antrag zu begründen. Die Nachholung von Tatsachenvortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist nahezu ausgeschlossen. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gibt es ausufernde Kasuistik 2. Gerade ein junger Anwalt, dem eine Fristversäumung am Anfang seiner beruflichen Laufbahn unterläuft, steht häufig vor erheblichen Schwierigkeiten, sämtliche relevanten Fakten vorzutragen und damit einen Wiedereinsetzungsantrag mit Aussicht auf Erfolg zu begründen. Die in den Schadenabteilungen der Berufshaftpflichtversicherer tätigen Volljuristen sind auf solche Probleme spezialisiert und verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung, die die Erfolgsaussichten erheblich verbessert. Aus diesem Grund legen die Berufshaftpflichtversicherer großen Wert darauf, daß Wiedereinsetzungsanträge rechtzeitig mit ihnen abgestimmt werden. Aber auch in anderen Fallkonstellationen ist es wichtig, das weitere Vorgehen umgehend mit dem Versicherer abzustimmen, z. B. vor etwaigen Klagerücknahmen bzw. Vergleichsabschlüssen auf Anraten des Gerichts (auch dieses kann sich irren; dennoch steht ggf. der Anwalt in der Haftung 3 ) oder vor der Durchführung kostenverursachender Rechtsmittel. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn der Anwalt durch Erhebung von Regreßansprüchen seines Mandanten mit ei-, Z. B. 233 ZPO, 60 VwGO, 32 VwGO, 67 SGG, 110 AO, 56 FGO, 22 FGG. 2 Bergmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Auf!., Kap. XIII; Müller, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den verigen Stand, NJW 1995, Bergmann/Haug, aao, Rdnr. IV 100, 122; BGH NJW 1974, 1865.

16 / 17 nem möglichen Anwaltsfehler konfrontiert wird. Auch hier ist das weitere Vorgehen (Regulierung oder Abwehr) mit dem Versicherer abzustimmen (Anerkenntnisverbot gem. 5 III Nr. 2 AVB-A, 62 I WG). Sinnvoll ist zunächst ein Zwischenbescheid an die Anspruchsstellerseite des Inhalts, daß man die Sache vorsorglich seiner Berufshaftpflichtversicherung gemeldet habe, womit allerdings keinerlei Haftungsanerkenntnis verbunden sei. Auch die Einschaltung und die Auswahl externer Rechtsanwälte bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Mandanten ist mit dem Versicherer abzustimmen. Für lediglich außergerichtliche Vertretung besteht nach 3 11 Nr. 8 AVB-A keine Kostendeckung. Im Falle einer Streitverkündung an den Anwalt ist die Frage eines Streitbeitritts mit dem Versicherer abzustimmen. In Zweifelsfällen sollte der Anwalt sich nicht scheuen, kurzerhand zum Telefon zu greifen und die Sache auf diesem Weg mit dem für ihn zuständigen Referenten bei seinem Versicherer abzuklären. Dabei gilt der Grundsatz, lieber zehn mal zu oft, als einmal zu wenig einen (potentiellen) Versicherungsfall anzuzeigen. Wenn sich später herausstellt, daß nichts dran war - um so besser. Neben den oben dargestellten Vorteilen einer unverzüglichen Kontaktaufnahme vermeidet der Anwalt damit auch die Gefahr einer Verletzung seiner versicherungsvertraglichen Obliegenheiten gem. 5 AVB-A. Solche führen bei grober Fahrlässigkeit und Kausalität für die Feststellung des Versicherungsfalls oder bei Vorsatz gem. 6 AVB-A, 6 III WG, WG zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Nach der Rechtsprechung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sich spätestens bei Eintritt des Versicherungsfalls über seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten zu informieren 4. Außerdem unterliegt der Versicherungsanspruch gem. 12 I WG einer zweijährigen Verjährung. Die Verjährung beginnt spätestens mit Schluß des Jahres, in dem Regreßansprüche gegenüber dem Anwalt erhoben werden. Durch schriftliche Anzeige beim Versicherer wird die Verjährung gem. 12 II WG gehemmt. 3.) Was benötigt der Versicherer? Falls keine Rettung mehr möglich ist, stellt sich die Frage der Kausalität der anwaltlichen Pflichtverletzung für den vom Mandanten geltend gemachten Schaden. Zur Prüfung dieser Frage benötigt der Versicherer die für eine Beurteilung wesentlichen Unterlagen (in der Regel sind Fotokopien ausreichend). Hilfreich ist auch eine eigene Stellungnahme des in Anspruch genommenen Anwalts. Wesentlich ist dabei, daß der Anwalt sich um eine objektive Darstellung bemüht, die dem Versicherer eine möglichst exakte Einschätzung des Haftungsrisikos ermöglicht. Der Anwalt ist dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht an sein früheres Vorbringen gegenüber Gegner oder Gericht gebunden, das naturgemäß zugunsten des damaligen Mandanten gehalten war 5. Oft sind auch Hintergrundinformationen über die Beteiligten für den Versicherer wertvoll, z. B. bzgl. Zahlungsfähigkeit, persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen usw. Der in Anspruch genommene Anwalt braucht sich im Verhältnis zu seinem Berufshaftpflichtversicherer keine Sorgen bezüglich seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht zu machen: zum einen entfällt sie für den vom Mandanten in Anspruch genommenen Anwalt, zum anderen unterliegt der Berufshaftpflichtversicherer seinerseits einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht 6. 4.) Was ist sonst zu beachten? Für die versicherungsvertragliche Deckung ist in zeitlicher Hinsicht das sog. Verstoßprinzip maßgeblich. Das heißt, Deckung besteht nur dann, wenn die in Rede stehende anwaltliche Pflichtverletzung während der Laufzeit des Versicherungsvertrages begangen wurde. Bei Pflichtverletzungen durch fahrlässige Unterlassung gilt der Verstoß gem AVB-A im Zweifel als an dem Tag begangen, an weichem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Falls ein Anwalt seine Berufshaftpflichtversicherung gewechselt hat und ein möglicher Verstoß in den Zeitraum des Wechsels fällt, aber zunächst nicht exakt bestimmt werden kann, empfiehlt es sich, vorsorglich beide eventuell betroffenen Versicherer einzuschalten. Bei Sozietäten ist in deckungsrechtlicher Hinsicht gem. 12 AVB-A zur Prüfung des Versicherungsschutzes immer auf die gesamte Sozietät (bei überörtlichen Sozietäten einschließlich der auswärtigen Anwälte!) abzustellen. Dies gilt unabhängig davon, welcher Anwalt der Sozietät das Mandat bearbeitet hat bzw. wem der Fehler unterlaufen ist und ob es sich etwa sogar um ein ausdrückliches Einzelmandat gehandelt hat. Unbeachtlich ist in dieser Hinsicht auch, ob die Haftung durch Vereinbarung mit dem Mandanten gem. 51 a II S. 2 BRAO bzw PartGG auf einzelne Sozien beschränkt wurde. Für den Begriff der Sozietät ist ausschließlich das äußere Erscheinungsbild (insbesondere der Briefkopf) maßgeblich: auf die vertraglichen BeZiehungen der Anwälte im Innenverhältnis kommt es nicht an. Insofern entspricht die Regelung des 12 AVB-A der gesamtschuldnerischen Haftung aller (Außen-) Sozien gem. 51 alls. 1 BRAO~ Für eine rasche Schadenbearbeitung ist es daher wichtig, dem Versicherer mitzuteilen, wie sich die Sozietät im maßgeblichen Verstoßzeitpunkt zusammengesetzt hat; außerdem, ob und wo die anderen Sozien berufshaftpflichtversichert waren. Die federführende Bearbeitung eines Schadenfalls liegt entsprechend der üblichen Handhabung zwischen den Haftpflichtversicherern bei der Gesellschaft, bei der der sachbearbeitende Anwalt im Verstoßzeitpunkt versichert war. Bisher nicht entschieden ist, ob auch bzgl. auf dem Kanzleibriefkopf genannter Anwälte mit Sitz im Ausland im Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung besteht (und damit auch ggf. eine Haftung der in Deutschland ansässigen Anwälte für ihre ausländischen Kollegen). In deckungsrechtlicher Hinsicht werden diese allerdings nicht berücksichtigt. Die ausdrückliche Benennung von Anwälten auf dem Briefkopf als "Kooperationspartner" erweckt nach Ansicht des I. Zivilsenats des BGH nicht den Anschein einer Sozietät 8. Allerdings erging diese Entscheidung in 4 OLG Hamm, VersR 1973,339; LG Münster, VersR 1978, BGH, NJW 1964, Borgmann / Haug, aao, Rdnr. IV Borgmann/Haug, aao, Rdnr. VII 3 f.;bgh NJW 1971, 1801; 996; 1993, BGH NJW 1993,1331.

17 18 $ 'f einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit und nicht von dem für Anwaltshaftung zuständigen IX. Zivilsenat. Check-Liste: Sofortmaßnahmen im Haftpflichtfall unverzüglich nach Kenntnis von möglichem Fehler Berufshaftpflichtversicherer unterrichten (schriftlich) alle für eine Beurteilung relevanten Unterlagen (Kopien) beifügen eigene, möglichst objektive Stellungnahme beifügen kein Haftungsanerkenntnis oder Regulierungszusage abgeben in Zweifelsfällen: beim Versicherer anrufen und die Fragen klären Rechtsanwalt Holger Grams, München Allianz Versicherungs-AG 12. Versorgungswerke Achtung: Neue Rechtslage bei den Versorgungswerken Wie wir alle aus der Zeitung wissen, ist die "Friedensgrenze" zwischen der Anwaltsversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung durch Gesetzesänderung zum vergangenen Jahreswechsel neu gezogen worden. Sie findet sich in der neu gefaßten Bestimmung zur Befreiungsregelung in 6 SGB VI und in der zugehörigen Überleitungsvorschrift des 231 SGB VI (BGBII 1995, Seite 1824 ff.). Es ist nicht nötig, die Entwicklung hierzu und die Einzelheiten näher darzustellen: sie sind in dem Aufsatz von Dr. Thomas Mann, NJW 1996, Seite 1315 ff. vollständig aufgelistet. Auch der Justitiar des Dachverbandes der berufsständischen Versorgungswerke (ABV ev), Volker Schmidt-Lafleur äußert sich in den nächsten BRAK-Mitteilungen hierzu. Es sei lediglich angefügt: die Bezeichnung "Friedensgrenze" erweckt zu Unrecht den Eindruck, es habe zwischen den Rechtsanwaltsversorgungen und der gesetzlichen Rentenversicherung zuvor ein Krieg geherrscht - das Gegenteil war und ist der Fall. Anlaß für den Gesetzgeber war nur die berechtigte Sorge dahin, daß andere Berufe (insbesondere die Ingenieure) Versorgungungswerke gründen und damit viele Angestellte aus der BfA ziehen würden. Dem ist nun Einhalt geboten, wobei erreicht werden konnte, daß die Anwälte in den noch nicht versorgten Ländern auch künftig Anwaltsversorgungswerke gründen können. - Wen muß die Gesetzesänderung interessieren? In 6 SGB VI ist abschließend beschrieben, wer sich wegen der Zugehörigkeit zum Versorgungswerk in einem Beschäftigungsverhältnis von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (und in der Praxis damit von der Abführungspflicht des Arbeitgebers an die BfA) befreien lassen kann. Das ist wie bisher kein Problem für den, der bei einem Anwaltsbüro angestellt ist. Es stellt sich jedoch erneut die Frage, wie Beschäftigungsverhältnisse zu beurteilen sind, die ein Anwalt mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber begründet hat (das sind in erster Linie Syndikusanwälte, aber auch andere Gruppen). Dieses Thema ist nicht zuletzt wegen der Zweitberufsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zahlenmäßig von besonderer Bedeutung. Es lohnt sich, den Text von 6 SGB VI zu lesen: befreit wird nur der Angestellte für die Beschäftigung, wegen der er Mitglied der Rechtsanwaltskammer geworden ist. Mit anderen Worten: nur anwaltliche Angestelltentätigkeit führt zur Befreiung. Wie die BfA das handhaben wird, ist noch offen. In jedem Fall sollte rechtsberatende und rechtsentscheidende Tätigkeit als eindeutig anwaltliche Tätigkeit zu betrachten sein - auch wenn sie für nichtsanwaltliche Arbeitgeber geleistet wird. Eines dürfte sicher sein: wer nicht wirklich als Rechtsanwalt tätig ist, sondern z. B. die Anwaltszulassung pro forma etwa nur wegen des Versorgungswerks betreibt, sonst aber völlig berufsfremd tätig ist, wird mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Zu bedenken ist hierbei auch, daß die BfA gemäß der neuen Rechtstage inzwischen auch ein eigenes Kontrollrecht bekommen hat: deren Prüfer kann also ohne weiteres bei dem in Betracht kommenden Arbeitgeber in Erscheinung treten. Wohlgemerkt: hier können die Versorgungswerke auch gar nicht helfen. Denn es geht um das Rechtsverhältnis zwischen Beschäftigtem und BfA. Wer aufgrund eines noch bis zum gestehen Befreiungsantrag befreit worden ist, hat wegen der alten Rechtslage Vertrauensschutz. Das hat die Übergangsregelung des 231 SGB VI festgehalten. Die Rahmenfrist für den Antrag auf Nachversicherung nach 186 SGB VI ist geändert. Wer aus dem Referendarsdienst ausscheidet, muß innerhalb Jahresfrist die Nachversicherung beim Versorgungswerk beantragen, wenn er nicht will, daß der Nachversicherungsbetrag an die Rentenversicherung geht. Diese Frist kann sich verlängern, wenn der bisherige Arbeitgeber die Nachversicherung längstens zwei Jahre aufschiebt. Vorsorglich sollte allerdings wie bisher die Jahresfrist vorgemerkt werden (der sicherste Weg). Wegen eines eventuellen Aufschubs empfiehlt sich baldiger Kontakt mit dem bisherigen Dienstherrn. Schließlich muß die Gesetzesänderung aber jeden Rechtsanwalt interessieren. Denn die Festschreibung der Magna Charta der Versorgungswerke (nämlich gerade der Vorschrift über das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung) hat eine Schärfung des Begriffs der berufsständischen Versorgung und damit eine zusätzliche Bestandssicherung unserer eigenen Einrichtungen, der Anwaltsversorgungswerke, mit sich gebracht. Daß diese begriffliche Schärfung Konflikte auf dem weiten Feld der insbesondere durch die Zweitberufsentscheidung eröffneten Möglichkeiten mit sich bringen kann, liegt in der Natur der Sache. Hier gilt erneut die Aufforderung an die Anwaltschaft, auch den Blick für das eigene Berufsbild zu schärfen. Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Hechingen 13. Mitgliederecho Liebe Kolleginnen und Kollegen, auf die Anfrage des Kollegen Bohnsack, Hannover, im Mitteilungsblatt 2/96, weshalb die Mitgliederliste nicht alphabetisch geordnet sei, wurde die Ordnung nach Postleitzahlen damit begründet, daß dies ein schnelles und

18 19 systematisches Auffinden von Korrespondenzanwälten ermöglichen solle. Leider ist die Mitgliederliste in der derzeitigen Form (Stand ) zur Knüpfung von Korrespondenzkontakten denkbar ungeeignet, da sie meist nur die Namen und Anschriften der Mitglieder enthält und nur ausnahmsweise die Angabe, ob das Mitglied zugelassener AnwalUAnwältin ist und damit überhaupt als Korrespondenzanwalt in Betracht kommt. Ich persönlich würde die Mitgliederliste gerne zum Ausbau meiner Korrespondenzkontakte nutzen, was mir jedoch in der jetzigen Form nicht möglich ist. Ich rege daher an, die aktuelle Mitgliederliste entsprechend "nachzurüsten", damit sie auch den Zweck der Kooperation zwischen den Mitgliedern effektiv erfüllen kann. Hier wäre auch die Angabe der jeweiligen LG-Zulassung hilfreich. Mit freundlichen koll. Grüßen Rechtsanwältin Kerstin Haub, Bischofsheim. Anmerkung der Redaktion: Eine Nachrüstung ist vorgesehen, sobald die Geschäftsstelle über ein neues EDV-Programm verfügt. Dies wird ca. Ende 1996 der Fall sein. 14. Stellengesuch Assessorin, ortsungebunden, mit ersten anwaltlichen Erfahrungen, z. zt. Nebentätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei, sucht Tätigkeit (VolizeiUTeilzeit) in Kanzlei ab sofort oder später; darüber hinaus bin ich auch an der Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei (ggf. Bürogemeinschaft) interessiert. Telefon: 02052/31 97 Impressum Das Mitteilungsblatt wird vom Junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Deutschen Anwaltverein e. v., Adenauer Allee 106, Bonn, Telefon: 0228/2607-0, Fax: 0228/260742/66, im Selbstverlag herausgegeben. Redaktion: Rechtsanwältin Elke Dörrenhaus, Overath und Rechtsanwältin Eva Wolf, Bonn. Satz und Druck: Hans Soldan GmbH, Essen

19 Ihr Kanzleialltag ist kompliziert genug. Wir arbeiten zusammen, damit Sie es leichter haben! AnNoText AnNoText GmbH Nordstra ße Düren Telefon (02421) Telefax (02421) Hans Soldan GmbH Bocholder Straße Essen Telefon (0201) Telefax (0201)

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