Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben I 3/ /24

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1 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration München Gemeinsame Einrichtungen Optionskommunen Landkreise kreisfreie Städte Regierungen ZBFS nachrichtlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Bayerischer Städtetag Bayerischer Landkreistag LAG öffentliche/freie Wohlfahrtspflege LAG freie Wohlfahrtspflege / TB Familie Kommunaler Prüfungsverband Landessozialgericht NAME Schumacher TELEFON TELEFAX referat-i3@stmas.bayern.de Laut -Verteiler Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben I 3/ /24 DATUM Vollzug des SGB II; Abruf der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung; Information für die künftigen Haushaltsplanungen; Verteilung auf Landesebene 1 Anlage Sehr geehrte Damen und Herren, Telefon Vermittlung: poststelle@stmas.bayern.de Internet: Adresse: Winzererstraße 9, München

2 SEITE 2 zum Abruf der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach 46 SGB II und zur Information für die künftigen Haushaltsplanungen geben wir die nachfolgenden Hinweise. Sie finden dieses AMS in Kürze auch unter der Adresse - dort künftig unter Ziff. 8. Das AMS vom wird aufgehoben. Gegenüber der genannten Vorfassung wurden Ziff. 5.1, 5.2 (jeweils nur redaktionell) und 6 sowie die Anlage geändert und eine neue Ziff. 8 angefügt. Das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) ist in seiner abschließenden Fassung berücksichtigt. Auf die Mitwirkung bei der Plausibilisierung von Daten zwecks Ermittlung der flüchtlingsbedingten Kosten (Ziff. 6.3.e und 8) wird besonders hingewiesen. 1. Erstattungsfähige Leistungen 1.1 Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des 46 Abs. 5 SGB II erfasst die Bundesbeteiligung Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach 22 Abs. 1 SGB II Abs. 6 und 8 SGB II begründen neben Abs. 1 stehende, selbstständige Leistungsansprüche, die nicht erstattungsfähig nach 46 Abs. 5 SGB II sind. Denn der Abs. 5 des 46 wurde seinerzeit im Vermittlungsausschuss zum Kommunalen Optionsgesetz vom (BGBl I S. 2014) eingefügt. Die Bezugnahme nur auf die Leistungen des 22 Abs. 1 folgt aus der damaligen Berechnung der kommunalen Gesamtentlastung um 2,5 Mrd. Euro. Dementsprechend sind Leistungen nach 22 Abs. 6 (damals Abs. 3), auf die nicht Bezug genommen wird, reine Kommunalleistungen (ohne Bundesanteil). Das Gleiche gilt für 22 Abs. 8. Diese Leistungen wurden durch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB II vom (BGBl I S. 3675) in das SGB II aufgenommen (damals als Abs. 5), weil die vorher vorgesehene Gewährung entsprechender Leistungen im Rechtskreis des SGB XII nicht verwaltungspraktikabel war. Insoweit ist mangels entsprechender Anpassungen in 46 davon auszugehen, dass es bei der vollständigen Kostenträgerschaft der kommunalen Träger bleiben sollte.

3 SEITE Die übrigen Absätze in 22 SGB II stellen lediglich Detailregelungen bzw. Modifikationen zur Regelung des Abs. 1 bzw. zu Abs. 6 und 8 dar; die Erstattungsfähigkeit nach 46 Abs. 5 SGB II hängt stets von der Zuordnung der Leistung zur Grundnorm des 22 Abs. 1, 6 oder 8 ab. 2. Anmeldung zur Erstattung Die Kommunen melden ihre Ausgaben für KdU beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) an. Das ZBFS führt alle zwei Wochen eine Abrechnung der KdU mit dem Bund durch ( 46 Abs. 8 S. 2 SGB II). Es obliegt grundsätzlich dem Ermessen der einzelnen Kommune, mit welchem zeitlichen Nachlauf sie die Ausgaben und Einnahmen beim Land anmeldet. Das Land führt sogleich die Abrechnung mit dem Bund durch. Es dürfen ausschließlich die unter Ziff. 1 genannten erstattungsfähigen Positionen zur Erstattung angemeldet werden. Soweit bei Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Kameralistik keine entsprechenden Untergruppen und bei Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung keine entsprechenden Unterkonten geführt werden, müssen zur Sicherstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erstattung die Beträge jeweils nachvollziehbar belegt werden können. 3. Beteiligungsquote Das ZBFS setzt selbstständig die jeweils zutreffende Beteiligungsquote an, ohne dass es eines entsprechenden Antrags der Kommune bedürfte. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungsquote durch Bundesgesetz oder Rechtsverordnung rückwirkend geändert wird (vgl. unten Ziff. 6). Zur Information für die künftigen Haushaltsplanungen der Kommunen vgl. unten Ziff. 6 Jährliche rückwirkende Anpassung der Beteiligungsquote sowie die beigefügte Anlage Für Bayern

4 SEITE 4 geltender Prozentsatz der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach 46 SGB II. 4. Korrektur des Abrufs der Bundesbeteiligung an den KdU aus Vorjahren; Verjährung Es erfolgen regelmäßig Korrekturen für Vorjahre, um Fehler bei der Datenerfassung zu korrigieren. Es gibt im SGB ll keinen spezialgesetzlichen zeitlichen Ausschlussgrund für die Geltendmachung der Bundesbeteiligung an den KdU. Das BMAS vertritt die Auffassung, dass hierbei eine vierjährige Verjährungsfrist zu beachten sei. Wir stimmen dem zu und bitten um Beachtung. Dies gilt gleichermaßen für Berichtigungen zugunsten und zulasten der Kommunen. Begründung im Schreiben des BMAS vom : Da eine spezialgesetzliche Regelung über die Verjährung des Anspruchs der Länder auf die Bundesbeteiligung nicht existiert, kann aus 113 SGB X und den anderen Verjährungsregelungen im SGB ( 45 SGB l, 25, 27 Absatz 2 und 3 SGB lv, 50 Absatz 4 SGB X, 111 SGB Xll) der allgemeine Grundsatz einer vierjährigen Verjährungsfrist im Sozialrecht hergeleitet werden. Nach 113 Absatz 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Nach der Rechtsprechung des BSG kann aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht geschlossen werden, dass ein streitiger Anspruch nicht der Verjährung unterliegen soll. Es ist vielmehr ein allgemeiner Rechtsgedanke, der in 194 BGB seinen Ausdruck gefunden hat, dass Ansprüche grundsätzlich der Verjährung unterliegen. Während bis zum Inkrafttreten der Verjährungsvorschriften in den Büchern des Sozialgesetzbuchs regelmäßig auf die Verjährungsvorschriften des BGB zurückgegriffen wurde, gelten nunmehr vorrangig die Verjährungsregelungen im Sozialgesetzbuch als Sonderregelungen (BSG, Urteil vom , Az: 2 RU 119l75, juris-rdnr. 26). 113 SGB X enthält hierbei den allgemeinen Grundsatz, dass Erstattungsansprüche - auch wenn sie bislang gesetzlich noch nicht geregelt worden waren - einheitlich in vier Jahren verjähren (BSG, Urteil vom , Az: 6 RKa 9/89, juris-rdnr. 20).

5 SEITE 5 5. Zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen Für die Ermittlung des zutreffenden Beteiligungssatzes ist eine zutreffende zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen erforderlich. 5.1 Grundsätzlich gilt für KdU-Ausgaben und Einnahmen das Abfluss- und Zufluss- Prinzip; für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen ist also die Kassenwirksamkeit bei der Kommune maßgeblich. Zahlungen, die erst im neuen Jahr erfolgen, werden ungeachtet des Zeitpunkts der Entstehung oder der Fälligkeit des Anspruchs des Leistungsberechtigten ausschließlich dem neuen Jahr zugeordnet. Das gilt auch für Nachzahlungen, die z. B. infolge gerichtlicher Entscheidung für Monate zurückliegende Zeiträume erfolgen, sowie für Einnahmen wie Rückzahlungen von KdU für Zeiträume im vorangegangenen Jahr. Der o. g. Grundsatz ergibt sich im Umkehrschluss aus der Ausnahmeregelung des 46 Abs. 11 Satz 3 SGB II (hierzu nachfolgend Ziff. 5.2) Abs. 11 Satz 3 SGB II enthält eine (Ausnahme-)Regelung zur periodengerechten Zuordnung von KdU-Zahlungen zum Jahreswechsel. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die Zahlung dem folgenden Jahr zuzuordnen. 5.3 Für die Zuordnung ohne Bedeutung ist, wann die Abrechnung zwischen Bund und Land erfolgt (Kassenwirksamkeit beim Bund). 5.4 lm - durch ZBFS geführten - Nachweis gegenüber dem Bund sind sowohl die Aufwendungen für KdU (Tabellenblatt 1) als auch die abgerufene Beteiligung des Bundes an den KdU (Tabellenblatt 2) ausgewiesen. Der Nachweis enthält zum Zweck der Zuordnung des zutreffenden Beteiligungssatzes gesonderte Spalten für abzurechnende KdU / Korrekturen aus Vorjahren.

6 SEITE 6 6. Jährliche, rückwirkende Anpassung der Beteiligungsquote 6.1 Grundsätze Der Bundesanteil an KdU nach 46 Abs. 8 SGB II dient mittelbar als Ausgleich für die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) nach 28 SGB II und 6b BKGG. Der Bundesanteil an KdU nach 46 Abs. 9 SGB II dient mittelbar als Ausgleich für die flüchtlingsbedingten Belastungen im SGB II. Auf der Ebene Bund-Land findet somit keine echte Spitzabrechnung der BuT und der flüchtlingsbedingten Kosten statt, sondern lediglich eine dem nahekommende mittelbare Finanzierung: Der gewünschte Finanztransfer an das Land wird in Bundesanteile an den (allgemeinen, für Leistungen an deutsche und ausländische Leistungsberechtigte aufgewendeten) KdU umgerechnet. Ungenauigkeiten sind impliziert. Die Festlegung erfolgt jeweils durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Hierbei sind die KdU bloßer Berechnungsfaktor. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der im Jahr 2016 zwischen Bund und Land abgerechneten KdU. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen ist also die Kassenwirksamkeit beim Bund maßgeblich. Diese Regelung entspricht einer Vereinbarung zwischen BMAS und Ländern zum Revisionsverfahren und beruht ungeachtet der hierdurch entstehenden Unschärfen auf der unabweisbaren Notwendigkeit, einen Stichtag festzulegen. Andernfalls wäre zu keinem Zeitpunkt eine Datenbasis fixiert, auf deren Grundlage die Revision stattfinden könnte. 6.2 Bundesanteil nach 46 Abs. 8 SGB II (BuT) Im Jahr 2017 werden für BuT zunächst 3,6 Prozentpunkte KdU abgerufen (vorläufiger Satz aufgrund der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung (BBFestV) 2016 vom 19. Juli 2016 (BGBl I, S. 1781)). Die vorgenannte Beteiligungsquote wird nach Auswertung der Daten des Jahres 2016 rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres 2017 angepasst ( 46 Abs. 8, 10 S. 1 Nr. 1 und S. 2 GB II). Zur Bestimmung der Beteiligungsquote nach Abs. 8 werden die im

7 SEITE 7 Jahr 2016 geleisteten Bundesanteile an KdU nach 46 Abs. 8 SGB II mit den Ausgaben für BuT im Jahr 2016 verglichen. Zur Erfassung der Ausgaben für BuT verweisen wir auf unser Rundschreiben I 3/ /50 Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II (ggf. i.v.m. 6b BKGG), 34 SGB XII allgemeine Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsbedingungen und Verfahrensfragen, veröffentlicht unter (dort Ziffer 3. Buchst. a). Eine festgestellte Differenz zwischen den im Jahr 2016 geleisteten Bundesanteilen an KdU nach 46 Abs. 8 SGB II und den Ausgaben für BuT wird nicht ausgeglichen (hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage; dies ergab sich für die frühere, gleichlautende Gesetzesfassung (damals 46 Abs. 6 und 7 SGB II) aus dem Urteil des BSG vom , mit Urteilsbegründung abrufbar unter z=17). Eine Spitzabrechnung findet also nicht statt. Die errechnete Differenz wird allerdings als Maßstab für die Zukunft genommen und die Beteiligungsquote des laufenden Jahres entsprechend angepasst. Die o. g. Regelung gilt unbefristet. In den kommenden Jahren wird also in gleicher Weise verfahren. 6.3 Bundesanteil nach 46 Abs. 9 SGB II (Flucht) a) Bundesbeteiligung im Jahr Für das Jahr 2016 wurde eine einmalige und abschließende Erhöhung vorgenommen, die für Bayern 6 Prozent-Punkte beträgt ( 46 Abs. 9 S. 2 SGB II). Eine Revision anhand statistischer Daten und darauf beruhende rückwirkende Anpassung für das Jahr 2016 findet nicht statt. Das ZBFS hat für alle bei ihm eingegangenen kommunalen Ausgabenmeldungen des Jahres 2016 die zusätzlichen 6 Prozentpunkte abgerufen

8 SEITE 8 b) Bundesbeteiligung im Jahr Im Jahr 2017 werden für fluchtbedingte Kosten zunächst 6 Prozentpunkte KdU abgerufen ( 46 Abs. 9 S. 2 SGB II). Nach Auswertung der Ausgabenstatistik des Jahres 2016 werden die im Jahr 2017 geltenden Prozentsätze rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst ( 46 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 5 und 6 SGB II). Die Anpassung soll sicherstellen, dass 900 Mio. Euro transferiert werden und entsprechend den Anteilen der Länder an den flüchtlingsbedingten Kosten im Jahr 2016 verteilt werden. Die festgelegte Summe von 900 Mio. Euro ist das Ergebnis eines auf Vorausschätzungen zur Flüchtlingsbelastung basierenden politischen Kompromisses. Die Bedeutung der festgelegten Summe beschränkt sich auf die zweite Stufe der vorläufigen Abrechnung für das Jahr Nach Auswertung der Ausgabenstatistik des Jahres 2017 und Feststellung der tatsächlichen flüchtlingsbedingten Kosten dieses Jahres dies wird voraussichtlich frühestens im April/Mai 2018 umgesetzt werden werden die im Jahr 2017 geltenden Prozentsätze abschließend rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst ( 46 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, S. 7 SGB II). Dabei sind je Land die flüchtlingsbedingten Kosten in tatsächlicher Höhe anzusetzen und in Bezug zu setzen zu den gesamten KdU (für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte). Beispiel mit fiktiven Zahlen: Wenn die Bayerischen Kommunen im Jahr 2017 flüchtlingsbedingt 0,1 Mrd. zusätzlich für KdU ausgeben, wird die Bundesbeteiligung an KdU rückwirkend zum 1. Januar 2017 einheitlich für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte um ca. 10 Prozentpunkte angehoben. Konsequenz: Die Kommunen rechnen nicht ihre flüchtlingsbedingten Kosten ab, sondern erhalten bei Abrechnung ihrer KdU einheitlich für deutsche und ausländische Leistungsberechtigte zusätzlich 10 Prozentpunkte. Zugleich wird die Quote für das Jahr 2018 vorläufig mit 10 Prozentpunkten festgelegt; sie unterliegt anschließend der Revision.

9 SEITE 9 c) Bundesbeteiligung im Jahr Im Jahr 2018 gilt eine ähnliche Regelung. Wir werden zu gegebener Zeit näher informieren. d) Bundesbeteiligung ab dem Jahr 2019 Für den Zeitraum ab dem Jahr 2019 fehlt bislang eine gesetzliche Regelung. Sie bleibt künftigen Bund-Länder-Verhandlungen vorbehalten. e) Ermittlung der flüchtlingsbedingten Kosten Zur Ermittlung der flüchtlingsbedingten Kosten sind gem. 46 Abs. 10 S. 3 SGB II die Ausgaben für solche Bedarfsgemeinschaften zu erfassen, in denen mindestens ein Mitglied ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit bestimmtem aufenthaltsrechtlichen Status ist (Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz), der erstmals ab 1. Oktober 2015 SGB II-leistungsberechtigt war. Familiennachzügler sind eingeschlossen, sie müssen lediglich Teil der o. g. Bedarfsgemeinschaft sein. Die Ergebnisse werden monatlich mit einer Wartezeit von drei Monaten durch der Statistik der Bundesagentur für Arbeit ermittelt und basieren auf Daten, die unmittelbar aus der Leistungsbearbeitungs-Software der Jobcenter gewonnen werden. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen ist weder die Kassenwirksamkeit beim Bund noch bei der Kommune, sondern der in der Leistungsbearbeitungs-Software hinterlegte Zahlungsanspruch der Leistungsberechtigten maßgeblich. Für die zeitliche Zuordnung kommt es darauf an, wann der Leistungsberechtigte - in den Grenzen der Antragswirkung nach 37 Abs. 2 SGB II - mit einer fälligen Forderung des Dritten (z. B. des Vermieters) belastet war. Wichtig ist, dass die Auszahlung in der Leistungssoftware zutreffend gebucht wird; insbesondere darf sie nicht auf Zeiten vor dem Fällig-

10 SEITE 10 keitstermin gebucht werden. Beispiel: Wenn ein in einer Sammelunterkunft lebender anerkannter Asylbewerber am erstmals SGB II-Leistungen beantragt, aber erst am einen Gebührenbescheid für 07/16 bis 04/17 erhält, wird diese Forderung der Gebührenstelle in der gesamten Höhe erst im April 2017 fällig. Erstattet das Jobcenter im April 2017 die gesamte Gebührenforderung, so wird für die gesamte Zahlung die im Jahr 2017 geltende Beteiligungsquote der Bundesbeteiligung nach 46 Abs. 5 SGB II (also einschließlich des Anteils nach Abs. 9) erstattet (vgl. oben Ziff. 5.1); zugleich geht die gesamte Zahlung in die April-Statistik zu den Fluchtkosten ein. Wichtig ist, dass die Gesamt-Auszahlung in der Leistungssoftware für April 2017 gebucht wird. Bis zum Ablauf der Wartezeit von drei Monaten haben die Kommunen Gelegenheit, im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit notwendige Datenkorrekturen bzw. -plausibilisierungen vorzunehmen. Es wird dringend gebeten, hierbei mitzuwirken. Nach Ablauf der Wartezeit und Veröffentlichung der Monatswerte sind diese auf der Ebene Bund-Land nicht mehr korrigierbar. Im Falle unplausibler Datenlieferungen könnte es sich ergeben, dass die amtliche Statistik zu den flüchtlingsbedingten Kosten für einzelne oder mehrere Monatswerte der betroffenen Kommune eine Datenlücke aufweist. Der ausgewiesene Monatswert beträgt in diesem Falle Null. Damit würde die zustehende Bundeserstattung insoweit verloren gehen. 6.4 Deckelung zur Meidung der Bundesauftragsverwaltung. Der Bund kann sich an der Finanzierung von Geldleistungsgesetzen beteiligen, die von den Ländern ausgeführt werden; sobald der Bund mindestens 50 % der Kosten trägt, setzt automatisch Bundesauftragsverwaltung ein (Art. 104a Abs. 3 GG). Durch die Bundesbeteiligung an KdU soll eine Bundesauftragsverwaltung nicht ausgelöst werden; die Quote soll daher insgesamt 49 Prozent nicht überschreiten ( 46 Abs. 5 S. 2 SGB II; Deckelungs-Regelung). Maßgeblich ist nach allgemeiner Auffassung die mittlere Bundesbeteiligung im Bundesgebiet, nicht diejenige im einzelnen Land. Wenn die Deckelungs-Regelung greift, werden die allgemeinen Beteiligungssätze, nicht aber die mittelbar zum Ausgleich für BuT oder die mit-

11 SEITE 11 telbar zum Ausgleich der flüchtlingsbedingten Mehrkosten gedachten Beteiligungssätze gemindert ( 46 Abs. 10 S. 8 und 9 SGB II). Im Fall der Anwendung der og Deckelungs-Regelung wird eine Anpassung im FAG vorgenommen und es erfolgt zulasten des Bundes eine Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Kommunen. Länder und Kommunen sollen nicht wegen der Meidung der Bundesauftragsverwaltung Geld verlieren. 6.5 Erneute Abrechnung der im Rückwirkungszeitraum bereits abgerechneten KdU Die jeweils vor Erlass der Rechtsverordnung im Rückwirkungszeitraum bereits abgerechneten KdU werden unter Anwendung der neuen Beteiligungsquote erneut abgerechnet und sich hieraus ergebende Nach- oder Rückzahlungen geleistet bzw. Verrechnungen mit den laufenden Abrufen vorgenommen ( 46 Abs. 11 S. 4 SGB II). Das ZBFS führt dies selbstständig durch, ohne dass es neuerlicher Meldungen / Anträge durch die Kommunen bedürfte. Hierbei sind die KdU Gegenstand der Erstattung. Für die zeitliche Zuordnung von Zahlungsflüssen sind die unter Ziff. 5 dargelegten Grundsätze zu beachten. Es sind ausschließlich die hiernach dem laufenden Jahr zugehörigen KdU-Ausgaben und Einnahmen der Kommunen zu berücksichtigen. lm - durch ZBFS geführten - Nachweis gegenüber dem Bund wird Tabellenblatt 2 des betreffenden Jahres entsprechend korrigiert, die Jahres-Abrechnung unter Zugrundelegung der neuen Beteiligungsquote dokumentiert.

12 SEITE Frauenhausfälle nach 36a SGB II Gemäß Vereinbarung zwischen Bund und Ländern bitten wir, die Bruttomethode anzuwenden: Die nach 36 SGB II örtlich zuständige und gem. 36a SGB II erstattungsberechtigte Kommune (Standortkommune) fordert von der Herkunftskommune eine vollständige Erstattung; die Herkunftskommune meldet den geleisteten Erstattungsbetrag vollständig bei Ihrem Land (in Bayern beim ZBFS) zur Bundeserstattung an. Ausgaben und Einnahmen nach 36a SGB II sind im IT-Verfahren wie Ausgaben und Einnahmen nach 22 SGB II (KdU) zu verbuchen. Die maßgeblichen Bestimmungen ( 36a, 46 Abs. 5 SGB II) ließen auch eine anderweitige Auslegung zu, die zur Nettomethode führt; danach würde die Standortkommune die Aufwendung bei ihrem Land zur Bundeserstattung anmelden und von der Herkunftskommune nur den Differenzbetrag einfordern. Dieses Verfahren hat sich (jedenfalls im Jahr 2009, als Bund und Länder sich vereinbarten) als nicht praktikabel bzw. zu verwaltungsaufwändig gezeigt. Im Fall uneinheitlicher Verfahren würden je nach Konstellation Überzahlungen des Bundes oder Unterdeckungen bei Kommunen drohen. Eine entsprechende Verfahrensabsprache war und ist daher unabweisbar. Bund und Länder trafen die maßgebliche Verfahrensabsprache im Rahmen der Bund-Länder-Aufsichtskonferenz (BLK; Vorläufer zum Bund-Länder-Ausschuss nach 18c SGB II) vom Oktober Diese Vereinbarung gilt fort.

13 SEITE Interkommunale Umverteilung der Bundesbeteiligung an KdU Das StMAS hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des AGSG erarbeitet. Vorbehaltlich der Entscheidung des Ministerrats und der Verabschiedung durch den Bayerischen Landtag soll die Bundesbeteiligung an den KdU nach 46 Abs. 8 und 9 SGB II künftig interkommunal umverteilt werden. Ziel ist eine Verteilung, die einer Spitzabrechnung der mittelbar für BuT und Flucht bereit gestellten Bundesmittel nahe kommt. Die Umverteilung soll jeweils einmal jährlich rückwirkend, bezogen auf das Vorjahr (Bezugsjahr) erfolgen. Erstmals soll die Umverteilung im Jahr 2018 für das Jahr 2017 stattfinden. Die gesamte Bundesbeteiligung an den KdU soll auch künftig zunächst unmittelbar weitergegeben werden. Sie soll aber zugleich als Verrechnungsmasse für eine interkommunale Umverteilung derjenigen Anteile der Bundesbeteiligung dienen, die auf Bundesebene (mittelbar) besonderen Zwecken dienen: Per Revisionsrechnung soll je Kommune für das Vorjahr ein Einnahmen-Ausgaben-Saldo (Aufkommen an Bundesmitteln nach 46 Abs. 8 und 9 SGB II einerseits - Leistungsausgaben für Flüchtlinge sowie für BuT andererseits) festgestellt und hiervon ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht der Kommune abgeleitet und per Bescheid festgestellt werden. Die Zahlungspflichten sollen mit den laufenden Abrufen der Mittel durch das ZBFS verrechnet, die hierdurch frei werdenden Bundesmittel würden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet werden. Im Fall der flüchtlingsbedingten Kosten soll der Verteilungsmaßstab an die der Festlegung auf Bundesebene zugrundeliegenden Leistungsausgaben für Bedarfsgemeinschaften im Kontext Flucht im Bezugsjahr anknüpfen. Die einzelnen kreisfreien Gemeinden und Landkreise sollen gemäß ihrem Anteil an den o. g. Leistungsausgaben aller kreisfreien Gemeinden und Landkreise auch an den an Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach 46 Abs. 9 SGB II beteiligt werden. Die o. g. Leistungsausgaben werden in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den flüchtlingsbedingten Kosten ausgewiesen. Diese Daten sollen auch für die Verteilung auf Landesebene maßgeblich sein.

14 SEITE 14 Eine Korrektur der Daten im Kontext Flucht nach Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Ziff. 6.3.e) würde auch auf Landesebene ausdrücklich ausgeschlossen. Das Land wäre nicht in der Lage, Datenlücken durch eigene Erkenntnisquellen zu schließen. Dies hätte zur Folge, dass Datenlücken zu Lasten der betroffenen Kommune gehen: Sie müsste bei der anschließenden Verteilung auf Landesebene einen entsprechend niedrigeren Verteilungsschlüssel hinnehmen. Mit freundlichen Grüßen Jochen Schumacher Ministerialrat

15 Jahr Rechtsgrundlage 46 Abs. 6 Nr. 3 SGB II Rechtsgrundlage 46 Abs. 7 S 1 SGB II 1, 2 Für Bayern geltender Prozentsatz der Bundesbeteiligung an KdU Rechtsgrundlage 46 Abs. 7 S 2 SGB II 3 Rechtsgrundlage 46 Abs. 8 SGB II 4 Rechtsgrundlage 46 Abs. 9 SGB II 7 Gesamt- Prozentsatz Bundesbeteiligung ,6 3,7-3,6 6,0 8 40, ,6 3,7 3,7 3,6 5 6,0 9 / 10, ,6 9 /48, ,6 7,9-3,6 6 10, , ,6 10,2-3, ,4 10 Anmerkungen: 1. Befristete Regelung 2015 bis 2017; Erhöhung um je 500 Mio., das entspricht je 3,7 Prozent-Punkte, durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom (BGBl. I S. 2411). Regelungshintergrund: im Vorgriff auf das Bundesteilhabegesetz. 2. Unbefristete Regelung ab dem Jahr 2018; Erhöhung um 7,9 Prozent-Punkte im Jahr 2018 und anschließend 10,2 Prozent-Punkte jährlich. Regelungshintergrund: Ablösung der auslaufenden Vorabregelungen zum Bundesteilhabegesetz. 3. Einmalige Regelung für das Jahr 2017; Erhöhung um 500 Mio., das entspricht 3,7 Prozent-Punkte, durch das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974). Regelungshintergrund: Zur Stärkung der Investitionsfähigkeit der Kommunen. 4. Unbefristete Regelung; jährliche Anpassung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; Regelungshintergrund: Ausgleich für Ausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. 5. Vorläufiger Satz aufgrund der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung (BBFestV) 2016 vom 19. Juli 2016 (BGBl I, S. 1781). Wird rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst. 6. Schätzung; mangels anderer Anhaltspunkte Fortschreibung des Satzes im Jahr Befristete Regelung für die Jahre 2016 bis 2018; jährliche Anpassung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; Regelungshintergrund: Übernahme der KdU für anerkannte Flüchtlinge. Eine Nachfolge-Regelung ab dem Jahr 2019 bleibt künftigen Bund-Länder- Verhandlungen überlassen. 8. Einmalige und abschließende Regelung für das Jahr 2016: Erhöhung, die für Bayern 6 Prozent-Punkte beträgt. Eine Revision und rückwirkende Anpassung für das Jahr 2016 findet nicht statt. 9. aktuell gültiger Satz; wird noch zweimal rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst. 10. Schätzung. Erhöhung in den Jahren 2017 und 2018 um vorläufig 900 Mio. bzw. 6,7 Prozent-Punkte im Bundesschnitt. Die tatsächliche Höhe und Verteilung auf die Länder erfolgt nach tatsächlicher Kostenbelastung; nach überschlagsmäßiger und vorsichtiger Schätzung könnten sich für BY ca. 100 Mio. bzw. ca. 10 Prozent-Punkte ergeben. 11. Nach derzeitiger gesetzlicher Regelung keine Festlegung eines Anteils vorgesehen.

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