Neues Kommunales Rechnungswesen hier: Fragen bei der Umstellung der Haushalte der Gemeindeverbände auf das neue Rechnungswesen

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1 Ministerium für Inneres und Sport Postfach Saarbrücken Landrätinnen/Landräte der Landkreise des Saarlandes Regionalverbandsdirektor des Regionalverbandes Saarbrücken Nachrichtlich: Landkreistag Saarland Landesverwaltungsamt Referate C 4 und C 5 - im Hause - Dienstgebäude: Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken Tel.: Adresse: poststelle@innen.saarland.de 16. Januar 2008 Bearbeiter: Herr Obermann Durchwahl: 2173 Fax: Az.: C Neues Kommunales Rechnungswesen hier: Fragen bei der Umstellung der Haushalte der Gemeindeverbände auf das neue Rechnungswesen Bei der Umstellung der Haushalte der Gemeindeverbände auf das neue Rechnungswesen haben sich in der Praxis Fragen ergeben, zu denen ich wie folgt Stellung nehme: 1. Behandlung von Fehlbeträgen/Überschüssen des Verwaltungshaushalts aus dem letzten bzw. vorletzten kameralen Haushaltsjahr Im kameralen Haushaltsrecht war es unstreitig, dass Überschüsse oder Fehlbeträge in den Verwaltungshaushalten der Gemeindeverbände bei der Berechnung des Umlagebedarfs im i.d.r. zweitfolgenden Jahr berücksichtigt werden und diesen entsprechend erhöhen oder vermindern (in diesem Zusammenhang ist nicht die Rede von den Fehlbeträgen infolge abweisbarer Ausgaben, die aufgrund der OVG- Entscheidung nicht in die Umlage gestellt werden durften). Im neuen Haushaltsrecht ist diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung getroffen: Nach 189a Abs. 3 KSVG ist ein Überschuss oder Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf einzurechnen. Keine ausdrückliche (Übergangs-)Regelung besteht zu der Frage, ob die Fehlbeträge/Überschüsse aus dem letzten bzw. vorletzten kameralen Haushaltsjahr beim Umlagebedarf des ersten bzw. zweiten doppischen Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Nach ihrem Sinn und Zweck können die bestehenden Vorschriften nur dahin interpretiert werden, dass solche in kameraler Zeit entstandenen - Fehlbeträ-

2 2 ge/überschüsse beim Umlagebedarf auch unter der Geltung des neuen Haushaltsrechts berücksichtigt werden, weil diese Frage unabhängig von der Art des Rechnungswesens zu beurteilen ist. Um eine transparente bilanzielle Abwicklung dieser Fehlbeträge oder Überschüsse zu gewährleisten, sind diese in der Eröffnungsbilanz in Form eines Ergebnisvortrags innerhalb des Eigenkapitals offen auszuweisen. Dies bedeutet, dass ein kameraler Altfehlbetrag als Verlustvortrag (negativer Ergebnisvortrag) einzustellen ist, so dass der Betrag der allgemeinen Rücklage entsprechend zu erhöhen ist. Im Falle eines kameralen Altüberschusses ist ein Gewinnvortrag (positiver Ergebnisvortrag) einzustellen, so dass der Betrag der allgemeinen Rücklage entsprechend zu vermindern ist. Zur weiteren Abwicklung dieser Ergebnisvorträge siehe Ausführungen bei Tz Ausweis des Rechnungsergebnisses im Rahmen des Jahresabschlusses Durch das Verwaltungsstrukturreformgesetz wurde in das Kommunalfinanzausgleichsgesetz die Vorschrift des 19a Abs. 4 eingefügt, nach der die Gemeindeverbände die in der Vergangenheit aufgrund von abweisbaren Ausgaben entstandenen Haushaltsfehlbeträge in die Gemeindeverbandsumlage einstellen dürfen. Die Fehlbeträge können danach bei der Umlageberechnung angesetzt werden, stellen aber keinen Aufwand in der Ergebnisrechnung dar, weil in dem betreffenden Haushaltsjahr keine wirtschaftliche Verursachung stattfindet. Daneben gibt es weitere Tatbestände, bei denen die Ermittlung des Umlagebedarfs von dem Nachweis in der Ergebnisrechnung abweicht. Dies betrifft - die (auf 10 Jahre befristete) Regelung in 4 Abs. 2 KFAG, wonach anstelle der Abschreibungen die Tilgungszahlungen usw. beim Umlagebedarf berücksichtigt werden (vgl. 189a Abs. 2 KSVG), - die Berücksichtigung von aus Planabweichungen resultierenden Fehlbeträgen oder Überschüssen der Ergebnisrechnung bei der Ermittlung des Umlagebedarfs (vgl. 189a Abs. 3 KSVG). Vgl. hierzu auch die Ausführungen bei Tz. 1. Für diese beiden Tatbestände ist in 189a KSVG bereits eine Regelung für die bilanzielle Behandlung getroffen worden. Die o.g. Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes zu den Fehlbeträgen aus abweisbaren Ausgaben macht in der Folge eine ergänzende Regelung in 189a KSVG für die bilanzielle Darstellung erforderlich. Bei dieser Gelegenheit soll der gesamte 189a KSVG klarer gefasst werden. Ziel ist es - wie auch in der geltenden Fassung des 189a KSVG -, dass bei der Ermittlung des Jahresergebnisses die o.g. Tatbestände, bei denen Umlagebedarf und Jahresergebnis voneinander abweichen, innerhalb des Eigenkapitals getrennt ausgewiesen werden. Nur so ist aufgrund der Vielzahl der Tatbestände ein transparenter Jahresabschluss mit offenem Ausweis eines jahresbezogenen Überschusses oder Fehlbetrages, der wiederum auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf einzurechnen ist - möglich.

3 3 Das Ministerium für Inneres und Sport hat hierzu einen Formulierungsvorschlag für eine Neufassung des 189a KSVG erarbeitet, der als Anlage 1 beigefügt ist und zu gegebener Zeit in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll. Für die Eröffnungsbilanz bedeutet dies, dass dort ein durch abweisbare Ausgaben entstandener Altfehlbetrag in Form eines Verlustvortrags (negativer Ergebnisvortrag) im Eigenkapital auszuweisen ist, so dass sich entsprechend der Betrag der allgemeinen Rücklage erhöht. Als Anlage 2 ist ein fiktives Berechnungsbeispiel für einen entsprechenden Ergebnisausweis beigefügt. Ich bitte Sie, in der Eröffnungsbilanz und beim Jahresabschluss entsprechend zu verfahren. 3. Klarstellende Formulierung des 4 Abs. 2 Satz 2 KFAG Nach 4 Abs. 2 Satz 2 KFAG sind in den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens und für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für Beiträge zu Versorgungskassen für Beamte anzusetzen. Die Formulierung des 4 Abs. 2 Satz 2 KFAG bedarf der verbalen Klarstellung, ohne dass hierbei die Zielsetzung der Vorschrift verändert werden soll: Zum Einen betrifft dies die Auflösung von Sonderposten aus erhaltenen Zuwendungen und Beiträgen: Ebenso wie die Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens kommen auch die Erträge aus der Sonderpostenauflösung, da diese untrennbar an die Abschreibungen gebunden sind, bei der Umlageberechnung nicht zum Ansatz. Zum Zweiten betrifft dies die Abschreibungen von Eigenbetrieben, wenn der Gemeindeverband diese über Zuweisungen ausgleicht: 8 Abs. 8 EigVO soll dahingehend geändert werden, dass bei Eigenbetrieben stets der gesamte Jahresverlust auszugleichen ist und nicht mehr wie bisher optional - nur der zahlungswirksame Teil des Jahresverlustes. Ohne eine entsprechende Anpassung des 4 Abs. 2 Satz 2 KFAG hätte dies zur Folge, dass die Gemeinden im Übergangszeitraum bis 2016 die Abschreibungen der Eigenbetriebe über die Umlage finanzieren müssten, soweit der Gemeindeverband diese über Verlustausgleichszuweisungen ausgleicht. Zum Dritten betrifft dies die Versorgungsaufwendungen für Beamte: Bei der Formulierung des 4 Abs. 2 Satz 2 KFAG war von der Annahme ausgegangen worden, dass die Beiträge zur RZVK für die Beamtenversorgung nicht als Aufwand gebucht werden; dies ist jedoch nicht zutreffend, da diese über das Aufwandskonto 511 abgewickelt werden. Daher sind bei der Ermittlung des Umlagebedarfs um das Ziel zu erreichen, dass die Gemeinden insoweit durch die Einführung der Doppik nicht zusätzlich belastet werden - neben den Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte auch die Erträge aus der Auflösung der Pensionsrückstellungen herauszurechnen.

4 4 Die als Anlage 3 beigefügte Formulierung einer geänderten Fassung des 4 Abs. 2 Satz 2 KFAG, die das Ministerium für Inneres und Sport zu gegebener Zeit in das Gesetzgebungsverfahren einbringen wird, soll dies zum Ausdruck bringen. Im Auftrag Jochum Anlagen

5 Anlage 1 5 Änderung (Neufassung) des 189a KSVG 189a Haushaltsausgleich (1) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. (2) Nach Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind - ein Unterschiedsbetrag, der sich in den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 aufgrund 4 Abs. 2 KFAG aus den dort angeführten Aufwendungen und den dort angeführten Auszahlungen ergibt, von der allgemeinen Rücklage abzubuchen oder dieser zuzuführen, - ein Mehrertrag bei der Umlage infolge der Einrechnung eines durch die Anwendung des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (Amtsbl. 2007, S. 14), entstandenen Haushaltsfehlbetrages mit dem dafür gebildeten Ergebnisvortrag zu verrechnen, - ein Mehr- oder Minderertrag bei der Umlage infolge eines nach Absatz 3 in einem Vorjahr entstandenen Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages mit dem dafür gebildeten Ergebnisvortrag zu verrechnen. (3) Verbleibt nach Vornahme der Verrechnungen nach Absatz 2 ein Jahresüberschuss oder ein Jahresfehlbetrag, so ist dieser auf neue Rechnung vorzutragen und spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr in den Umlagebedarf nach 4 Abs. 2 KFAG einzurechnen.

6 Anlage 2 Verbuchung Eigenkapital Gemeindeverbände (Beispiel) 6 Das folgende Berechnungsbeispiel geht davon aus, dass Fehlbeträge/Überschüsse wg. normaler Planabweichungen in der Bilanz des Folgejahres als Ergebnisvortrag ausgewiesen und jeweils im zweitfolgenden Jahr in die Umlage eingestellt werden. Bei den bis 2007 aufgelaufenen Fehlbeträgen aus abweisbaren Ausgaben wurde aus Gründen einer Darstellungsvereinfachung nur ein Ergebnisvortrag in einer Summe gebildet. Genau genommen könnte auch hier nach Entstehungsjahren differenziert werden. Das Beispiel unterstellt, dass jährlich bestimmte (gegriffene) Teile dieses Ergebnisvortrags in die Umlage eingestellt werden. Bilanzausweis EB 2008 SB Allg. Rücklage 17,7 16,7 (17,7-1) 15,2 (16,7 1,5) 14,7 (15,2 0,5) Ergebnisvortrag Umlage abweisbare Ausgaben -6-4 (-6 + 2) -1,5 (-4 + 2,5) -0,5 (-1,5 + 1) Ergebnisvortrag wg. normalen Planabweichungen - aus , (-0,5 + 0,5) - aus ,2-1, (-1,2 + 1,2) - aus (-1 + 1) - aus ,5 Überschuss/Fehlbetrag (jahresbezogen) -1 +0,5-0,5 Eigenkapital 10 10,5 13,2 14,2 Ergebnisrechnung Jahresergebnis Ergebnisrechnung +0,5 +2,7 +1 darunter: Unterschiedsbetrag 4 Abs. 2 KFAG -1-1,5-0,5 Mehrertrag Umlage abweisbare Ausgaben +2 +2,5 +1 Mehr-/Minderertrag Umlage normale +0,5 +1,2 +1 Planabweichungen (aus zweitvorangegangenem Jahr) Jahresbezogenes Ergebnis (Residualgröße) -1 +0,5-0,5

7 Anlage 3 Änderung (Neufassung) des 4 Abs. 2 Satz 2 KFAG 7 In den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 sind abweichend von Satz 1 bei der Ermittlung des Umlagebedarfs 1. anstelle der Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens vermindert um Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für erhaltene Zuwendungen und Beiträge die Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen 2. anstelle der Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens vermindert um Erträge aus empfangenen Ertragszuschüssen von Eigenbetrieben, soweit diese durch den Gemeindeverband über Zuweisungen zum Ausgleich des Jahresverlustes ausgeglichen werden, die Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen der Eigenbetriebe 3. keine Aufwendungen für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte und keine Erträge aus der Auflösung von Pensionsrückstellungen für Beamte anzusetzen.

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