Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern - Haushaltsplanung -
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- Falko Lukas Böhmer
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1 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern - Haushaltsplanung - Referent Diplom-Kaufmann Heinz Deisenroth Wirtschaftsprüfer / Steuerberater 20. und 21. April 2010
2 Inhaltsverzeichnis Teilhaushalte Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Abstimmung Ergebnis-/ Finanzhaushalt Flexible Haushaltsführung - Gesamtdeckung - Zweckbindung - Deckungsfähigkeit - Übertragbarkeit Haushaltsausgleich 1
3 Teilhaushalte ( 4 GemHVO-Doppik) 2
4 Teilhaushalte Angemessene Gliederung des Haushalts in Teilhaushalte Grundsätzlich gesonderter Ausweis des Hauptproduktbereichs 6 zentrale Finanzdienstleistungen Ausnahme: Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereichs 62 können auch anderen Teilhaushalten direkt zugeordnet werden. => mindestens 2 Teilhaushalte Ein oder mehrere Produkte bilden einen Teilhaushalt. Leistungen eines Produkts können nicht unterschiedlichen Teilhaushalten zugeordnet werden. Produktrahmenplan enthält verbindliche Zuordnungsvorschriften Jeder Teilhaushalt besteht aus - einem Teilergebnishaushalt und - einem Teilfinanzhaushalt 3
5 Teilhaushalte Übersicht über die in einen Teilhaushalt einbezogenen Produkte als Anlagen zum Haushaltsplan mit einer Darstellung der Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und die sonstigen Produkte Möglichkeit der Zusammenfassung der Finanzdaten der sonstigen Produkte Überleitungsrechnung vom individuellen Produktplan der Kommune zum landeseinheitlichen Produktrahmenplan Teilergebnishaushalte enthalten zusätzlich die Aufwendungen und Erträge aus internen Leistungsverrechnungen Teilfinanzhaushalte enthalten die Auszahlungen und Einzahlungen aus internen Leistungsverrechnungen Interne Leistungen sind verursachungsgerecht zu verrechnen ( 11 Abs. 6 GemHVO-Doppik) Die Grundsätze der internen Leistungsverrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln 4
6 Teilergebnishaushalt - Grundsätzlich gleiche Gliederung wie Ergebnishaushalt Teilhaushalte - Jedoch keine Darstellung der Veränderung der Rücklagen zwingend vorgeschrieben; eine freiwillige Darstellung ist möglich, soweit diese sachgerecht ist (insbesondere bei freiwilligen Ergebnisrücklagen) - Zusätzlich werden die Aufwendungen und Erträge aus internen Leistungsverrechnungen dargestellt. Teilfinanzhaushalt - Zusammengefasste Darstellung der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldenübernahme der einzelnen Gruppen) - Zusätzlich werden die Ein- und Auszahlungen aus interner Leistungsverrechnung dargestellt. Es wird unterstellt, dass mit der Sollstellung in der Ergebnisrechnung auch zeitgleich ein finanzieller Ausgleich erfolgt. - Keine Darstellung der Finanzierungstätigkeit verlangt, aber zulässig 5
7 - Investitionstätigkeit Teilhaushalte Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln darzustellen Auszahlungen für Investitionen sind grundsätzlich nicht gegenseitig deckungsfähig, auch wenn diese zusammengefasst dargestellt werden können. Die Deckungsfähigkeit kann jedoch durch Haushaltsvermerk erklärt werden. Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die über die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen hinausgehen Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern 6
8 Teilhaushalte - Verpflichtungsermächtigungen Maßnahmebezogene Veranschlagung Angabe, wie sich die Verpflichtungen auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden Erläuterung der Notwendigkeit der Verpflichtungsermächtigungen - Beschreibung der wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage - Angabe von Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben; Kennzahlen und Zielvorgaben sollten die Grundlagen der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle sein - Erläuterung der Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten 7
9 Teilhaushalte - Abweichungen von den planmäßigen Abschreibungen, auch Abweichungen in der Nutzungsdauer - Änderung der Abschreibungsmethode im Vergleich zum Haushaltsvorjahr - Erläuterung wesentlicher Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie von ordentlichen Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich abweichen - Haushaltsvermerke zur Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen ( 13 GemHVO-Doppik) Einschränkung und Erweiterung der Deckungsfähigkeit ( 14 GemHVO-Doppik) Übertragung von Ansätzen ( 15 GemHVO-Doppik) 8
10 Ergebnishaushalt ( 3 GemHVO-Doppik) 9
11 Ergebnishaushalt Ergebnishaushalt Die gesamten erwarteten Aufwendungen und Erträge werden im Ergebnishaushalt erfasst und untergliedert nach: - laufenden Erträgen aus Verwaltungstätigkeit - laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit - Zinserträgen und sonstigen Finanzerträgen - Zinsaufwendungen und sonstigen Finanzaufwendungen - außerordentlichen Erträgen - außerordentlichen Aufwendungen - Einstellungen und Entnahmen in die bzw. aus der Kapitalrücklage - Einstellungen und Entnahmen in die bzw. aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich - Einstellungen und Entnahmen in bzw. aus sonstige(n) zweckgebundene(n) Ergebnisrücklagen 10
12 Ergebnishaushalt Erträge und Aufwendungen aus Tochterorganisationen Zwingende Berücksichtigung der Jahresergebnisse der Sondervermögen mit Sonderrechnung im gleichen Haushaltsjahr ( 11 Abs. 5 GemHVO-Doppik) Abstimmung mit den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen der Sondervermögen mit Sonderrechnung die dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen sind ( 1 Abs. 2 Nr. 9 GemHVO-Doppik) Verlustausgleiche bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind im Ergebnishaushalt erfolgsneutral; sie stellen per Saldo einen Aktivtausch (Beteiligung gegen Bank) dar. Ergebnisse der juristisch selbstständigen Tochterorganisationen führen grundsätzlich nicht zu einer Erfassung im Ergebnishaushalt; Ausnahme bilden Gewinnausschüttungen und Verlustübernahmen 11
13 Ergebnishaushalt Jahresergebnis (vor Veränderung der Rücklagen) Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen = Saldierung von ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis; es enthält sämtliche Aufwendungen und Erträge eines Haushaltsjahres Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen schlägt sich in einer Erhöhung oder Minderung des Bilanzpostens Eigenkapital nieder. Erforderliche Abstimmung mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 8 bis 11 GemHVO-Doppik) Die Veränderung der Rücklagen im Ergebnishaushalt führt nicht zu einer Veränderung des Eigenkapitals, da dadurch lediglich die Zusammensetzung des Eigenkapitals verändert wird. Das Eigenkapital kann sich außerdem - außerhalb des Ergebnishaushalts - verändern durch erhaltene Fördermittel, bei denen der Fördermittelgeber die ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat. 12
14 Finanzhaushalt ( 3 GemHVO-Doppik) 13
15 Finanzhaushalt Finanzhaushalt erfasst alle Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres zeigt die Veränderung der liquiden Mittel erfasst zusätzlich Umgliederungen der Ein- und Auszahlungen - Andere aktivierte Eigenleistungen - Bestandsveränderungen Ausweis der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - bei Überschreiten der vom Rat beschlossenen Wertgrenzen maßnahmenbezogen - Ausweis der Innenfinanzierungskraft der Gemeinde Ausweis des Kreditbedarfs (Investitions- und Liquiditätskredite) Bereitstellung der Daten zur Bedienung der Finanzstatistik Zusätzliche mittelfristige Finanzplanung ist entfallen 14
16 Finanzhaushalt Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Die Investitionen sind grundsätzlich aggregiert auszuweisen. In den Teilhaushalten erfolgt eine differenzierte Darstellung. Es muss eine Abstimmung mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 4 GemHVO-Doppik) erfolgen. Grundsätzlich kann es zur Information der Ratsmitglieder sinnvoll sein, dem Finanzhaushalt ein Investitionsprogramm beizufügen, in dem die Investitionen aller Teilhaushalte zusammengefasst dargestellt werden. 15
17 Finanzhaushalt Die Veränderung der liquiden Mittel sowie der der Liquiditätskredite ist zu planen. Sie ergibt sich als Differenz aller Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt. In der Finanzrechnung sind keine besonderen Buchungen vorzunehmen. Die Veränderung der liquiden Mittel ergibt sich aus der Veränderung der entsprechenden Bilanzkonten (liquide Mittel bzw. Liquiditätskredite). Unter Berücksichtigung der Veränderung der liquiden Mittel und der Veränderung der durchlaufenden Gelder muss die Finanzrechnung immer ausgeglichen sein, d.h. sie darf keinen Saldo ausweisen. 16
18 Finanzhaushalt Zur Darstellung des Haushaltsausgleichs muss der Saldo der ordentliche Ein- und Auszahlungen positiv und höher sein als die Auszahlungen für die planmäßigen Tilgungen (unter Berücksichtigungen von Vorträgen). Siehe 16 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik. 17
19 Finanzhaushalt Ein positiver Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit darf grundsätzlich nur zur außerplanmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und zur Tilgung von Liquiditätskrediten aus der Vorfinanzierung von Ein- oder Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit verwendet werden ( 12 Nr. 3 GemHVO-Doppik). Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind stets in voller Höhe zur Investitionsfinanzierung oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Investitionskrediten bzw. zur Tilgung von Liquiditätskrediten aus der Vorfinanzierung von Ein- oder Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu verwenden ( 12 Nr. 3 GemHVO-Doppik). 18
20 Abstimmung Ergebnis- / Finanzhaushalt
21 Ergebnis- / Finanzhaushalt Erforderliche Abstimmung der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres mit den korrespondierenden Ein- und Auszahlungen Erträge und Einzahlungen können grundsätzlich nicht übereinstimmen, da die Gemeinde sonst davon ausgehen müsste, dass sie alle Erträge realisieren kann. Bei Aufwendungen und Auszahlungen kann, wenn keine anderen Erkenntnisse vorliegen, grundsätzlich von keiner Übereinstimmung ausgegangen werden. Die Abstimmung sollte in den Vorbericht (Erläuterungen zur Ergebnis- und Finanzplanung ( 5 Nr. 1 GemHVO-Doppik)) aufgenommen werden. 20
22 Flexible Haushaltsführung
23 Gesamtdeckung Grundsatz der Gesamtdeckung ( 12 GemHVO-Doppik) - Gesamtdeckung im Ergebnishaushalt Erträge dienen der Deckung der Aufwendungen - Gesamtdeckung im Finanzhaushalt Ordentliche und außerordentliche Einzahlungen dienen der Deckung aller Auszahlungen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können nur zur Deckung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und zur außerplanmäßigen Tilgung von Investitionskrediten verwendet werden Einzahlungen aus Investitionskrediten dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden Keine Verwendung von Einzahlungen aus Investitionstätigkeit oder aus der Aufnahme von Investitionskrediten zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten 22
24 Haushaltsvermerke / Zweckbindung Zweckbindung ( 13 GemHVO-Doppik) - Erträge sind für bestimmte Aufwendungen zweckgebunden, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt (ohne Haushaltsvermerk) - Erträge können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus der Herkunft oder der Natur der Erträge ergibt ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert - Zweckgebundene Mehrerträge können für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden (insoweit keine überplanmäßige Aufwendungen) - Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu leistenden Auszahlungen 23
25 Haushaltsvermerke / Zweckbindung - Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass bei sachlich engem Zusammenhang Mehrerträge bestimmte Aufwandsansätze erhöhen (insoweit keine überplanmäßigen Aufwendungen) oder Mindererträge bestimmte Aufwandsansätze vermindern (unechte Deckungsfähigkeit) - Ausgenommen sind Mehrerträge aus Steuern, soweit diese nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebunden sind Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen - Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu leistenden Auszahlungen 24
26 Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit Deckungsfähigkeit ( 14 GemHVO-Doppik) - Innerhalb eines Teilhaushalts sind die Ansätze für Aufwendungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig, soweit die Deckungsfähigkeit nicht durch Haushaltsvermerk eingeschränkt wird ( 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik) Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit darf nicht zu einer Verschlechterung des Ergebnisses des Teilhaushalts führen 25
27 Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit - Sinnvolle Einschränkungen Ansätze für nicht zahlungswirksame Aufwendungen können nicht zur Deckung zahlungswirksamer Aufwendungen herangezogen werden Ansätze für Personalaufwendungen sollten grundsätzlich nicht mit anderen Ansätzen ein- oder gegenseitig deckungsfähig sein, da sie auf dem Stellenplan basieren Die gegenseitige Deckungsfähigkeit sollte insbesondere eingeschränkt werden, wenn es mehrere Budgetverantwortliche gibt 26
28 Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit - Sonstige Aufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen können bei sachlichem Zusammenhang für einoder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden ( 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik). Dadurch wir die Deckungsfähigkeit über den einzelnen Teilhaushalt hinaus ermöglicht. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs ist aus dem bisherigen Haushaltsrecht übernommen worden - Zumindest Ansätze für Abschreibungen und Personalaufwendungen sollten über die Grenzen der Teilhaushalte hinaus für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden 27
29 Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit - Innerhalb eines Teilhaushalts können die Auszahlungen für Investitionen durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden ( 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik) - Ansätze für laufende ordentliche Auszahlungen können zugunsten von Investitionsauszahlungen durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden ( 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik) 28
30 Haushaltsvermerke / Übertragbarkeit Übertragbarkeit ( 15 GemHVO-Doppik) - Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen / Auszahlungen eines Teilhaushalts bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres wenn der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr und im Haushaltsfolgejahr gegeben ist - Übertragbarkeit von Investitionsauszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung (max. zwei Jahre nach Abschluss der Maßnahme) - Verfügbarkeit von Ermächtigungen für noch nicht begonnene Maßnahmen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres - Gleiches gilt für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen - Zweckgebundene Erträge / Einzahlungen bleiben bis zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen / Auszahlungen zur Verfügung 29
31 Haushaltsvermerke / Übertragbarkeit - Übersicht über die Übertragungen zur Kenntnisnahme der Gemeindevertretung Darin sind die Auswirkungen auf den Teilhaushalt des Haushaltsjahres und des Haushaltsfolgejahres darzustellen. - Übertragung erfolgt zeitlich erheblich vor der Feststellung des Jahresabschlusses, ggf. bereits bei Buchungsbeschluss für das Haushaltsjahr - In den Teilrechnungen sind die Übertragungen darzustellen (siehe Muster 11, 12 und 13) - Gesonderte Anlage zum Jahresabschluss - Durchbrechung des Grundsatzes der zeitlichen Bindung 30
32 Haushaltsausgleich
33 Haushaltsgrundsatz ( 43 Abs. 6 KV M-V): - Ausgleich des Haushalts in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung - Anderenfalls: Haushaltssicherungskonzept (Abs. 7, 8) Anforderungen ( 16 GemHVO-Doppik): Haushaltsausgleich - Ausgleich von Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren Keine Berücksichtigung von Vorträgen aus der Kameralistik (Anlage 6 der Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und zur GemKVO-Doppik). 32
34 Haushaltsausgleich Bei der Erstellung des Haushaltsplans sind im Vorbericht ( 5 Nr. 2 und Nr. 8 GemHVO-Doppik) die Entwicklung der Jahresergebnisse und des Eigenkapitals darzustellen. Der Ergebnisvortrag (Saldo der Vorträge) sowie das Jahresergebnis sind beim Jahresabschluss aus der Bilanz abzulesen ( 47 Abs. 5 Nr. 1.3 und Nr. 1.4 GemHVO-Doppik). Gemäß 17 Abs. 5 sind die jährliche Entwicklung des Ergebnisvortrags und die Verrechnung mit dem Jahresergebnis im Anhang darzustellen. Das für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs maßgebliche Ergebnis ist das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen. 33
35 Haushaltsausgleich - Finanzhaushalt und Finanzrechnung müssen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen aus Vorjahren einen positiven Saldo der Ein- und Auszahlungen mindestens in Höhe der planmäßigen Tilgungen ausweisen. Liquiditätskredite zur Vorfinanzierung von laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß 47 Abs. 5 Nr GemHVO- Doppik sowie entsprechende liquide Mittel aus der Zeit der Kameralistik sind als Vortrag zu berücksichtigen. (Anlage 6 der Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und zur GemKVO-Doppik). Fortschreibung in den Haushaltsfolgejahren 34
36 Haushaltsausgleich Die Überschüsse / Fehlbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Einund Auszahlungen ( 3 Abs. 1 Nr. 26 GemHVO-Doppik) und den planmäßigen Tilgungen von Krediten für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen ( 3 Abs. 1 Nr. 46 GemHVO- Doppik) ergeben, lassen sich aus dem Finanzhaushalt bzw. der Finanzrechnung ableiten. Sofern in den Tilgungen außerplanmäßige Tilgungen enthalten sind, geht dies aus dem Vorbericht hervor ( 5 Nr. 5 GemHVO- Doppik: Entwicklung der Kredite). Im Jahresabschluss sind außerplanmäßige Tilgungen im Anhang darzustellen ( 48 GemHVO-Doppik). 35
37 Ausnahmen von der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich bestehen nicht, auch nicht für umlagefinanzierte Körperschaften (Landkreis, Ämter). Aber: Haushaltsausgleich Möglichkeit der Abdeckung von Verlusten, die aus Abschreibungen auf umlagefinanzierten Investitionen beruhen, aus Mitteln der Kapitalrücklage. 36
38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 37
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