Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik

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1 Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Vom 8. Dezember 2008 II Zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34) und Gemeindekassenverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 62) erlässt das Innenministerium folgende Verwaltungsvorschriften: I Allgemeines Nachfolgend sind alle Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung- Doppik (nachfolgend GemHVO-Doppik genannt) und Gemeindekassenverordnung- Doppik (nachfolgend GemKVO-Doppik genannt) zusammengefasst. Diese sind von den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden, die ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen, anzuwenden. II Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik 1 (nicht besetzt) 2 (nicht besetzt) 3 (nicht besetzt) 4 (nicht besetzt) 5 VV zu 13 Zweckbindung Ein sachlich enger Zusammenhang gemäß Absatz 2 liegt in der Regel innerhalb einer Produktgruppe vor. Der sachliche Zusammenhang kann horizontal oder vertikal gegeben sein. 6 (nicht besetzt) 7 VV zu 18 Rücklagen 7.1 Jahresfehlbeträge aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die in der Zeit von der Entstehung der Landkreise bis 1

2 zur Umstellung auf die doppelte Buchführung für Gemeinden aus der Kreisumlage finanziert wurden, können, soweit sie nicht erwirtschaftet werden, auf Beschluss des Kreistages aus der Kapitalrücklage abgedeckt werden. Kann die Finanzierung der Investitionen des Landkreises aus der Kreisumlage nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand nachgewiesen werden, können pauschal höchstens 25 Prozent der planmäßigen Abschreibungen vermindert um die planmäßigen Erträge aus der Auflösung der Sonderposten zum Anlagevermögen auf diese Vermögensgegenstände mit der Kapitalrücklage verrechnet werden. Durch die Verrechnung der anteiligen Abschreibungen mit der Kapitalrücklage darf das Eigenkapital innerhalb des Finanzplanungszeitraumes nicht negativ werden. 7.2 Für Jahresfehlbeträge der Ämter, die aus planmäßigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die seit Bildung des jeweiligen Amtes bis zur Umstellung auf die doppelte Buchführung für Gemeinden aus der Amtsumlage finanziert wurden, gelten die Regelungen unter Nummer 7.1 entsprechend. 7.3 Weitere Verrechnungen mit der Kapitalrücklage sind nur aufgrund einer gesonderten Verwaltungsvorschrift zulässig. 7.4 Zweckgebundene Ergebnisrücklagen nach Absatz 3 dienen der Deckung künftiger Aufwendungen. 8 (nicht besetzt) 9 (nicht besetzt) 10 VV zu 35 Rückstellungen 10.1 Die Bildung der Pensionsrückstellungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist von der Gemeinde unter Beachtung des Absatzes 3 nach den in der Anlage 7 aufgeführten Maßgaben vorzunehmen. Die Gemeinde kann sich für die Berechnung der Rückstellungen des kommunalen Versorgungsverbandes bedienen Die Bildung der Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 ist von der Gemeinde unter Beachtung des Absatzes 3 vorzunehmen. Der Wert kann auf der Grundlage eines sachgerechten prozentualen Satzes auf die Pensionsrückstellungen ermittelt werden, der aus den Daten der letzten drei Haushaltsjahre abzuleiten ist. 2

3 11 VV zu 37 Besondere Bilanzposten 11.1 Eine Bilanzierung gemäß Absatz 1 setzt eine mehrjährige Zweckbindung oder die Vereinbarung einer Gegenleistungsverpflichtung voraus. Dies ist mit einem Zuwendungsbescheid oder durch vertragliche Vereinbarung verbindlich abzusichern. Die Kreditfinanzierung für Zuwendungen der Gemeinde für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen durch Dritte kommt nur in Betracht, wenn eine Bilanzierung des Investitionszuschusses zu erfolgen hat. Nicht aktivierungsfähige Zuschüsse an Dritte für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Sinne des 52 Absatz 1 der Kommunalverfassung (nachfolgend KV M-V genannt) Inwieweit die Bildung eines Sonderpostens gemäß Absatz 2 erforderlich ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Es bedarf zwingend einer konkreten Zweckbindung für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Hierzu ist grundsätzlich die Festlegung im Zuwendungsbescheid heranzuziehen. Pauschal gewährte Zuweisungen für investive Zwecke sind im Einzelfall daraufhin zu untersuchen, ob eine konkrete Zweckbindung für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen aus den Zuweisungsgrundlagen entnehmbar ist. Soweit eine konkrete Zuordnung zu bestimmten Vermögensgegenständen nicht vorgenommen werden kann, erfolgt eine pauschale Zuordnung zu den im Haushaltsjahr angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenständen. Sofern der Zuwendungsgeber eine ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat (Kapitalzuschuss) sind die Zuweisungen in die Kapitalrücklage einzustellen. Nicht investiv gebundene Zuweisungen (z.b. Zuweisungen nach 10a bis 10d sowie 10f und 10g des Finanzausgleichsgesetzes (nachfolgend FAG genannt)) können die Pflicht zur Bildung eines Sonderpostens nicht auslösen; sie stellen laufenden Ertrag dar Zur Behandlung einzelner investiver Zuweisungen werden folgende Hinweise gegeben: Sonderbedarfszuweisungen nach 10 FAG Sonderbedarfszuweisungen werden im Einzelfall für Investitionen gewährt. Diese sind nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides als Sonderposten aus Zuwendungen zu bilanzieren. Bei abweichenden Regelungen im Zuwendungsbescheid, die zur Annahme eines Kapitalzuschusses führen, bleibt die Regelung in Ab- 3

4 satz 3 unberührt. Soweit Sonderbedarfszuweisungen gemäß 10 Absatz 1 Satz 3 FAG für nicht investive Zwecke gewährt werden, kommt die Bildung eines Sonderpostens nicht in Betracht Investive Bindung für Schlüsselzuweisungen nach 6 Absatz 2 Satz 3 FAG Soweit Schlüsselzuweisungen nicht zum Haushaltsausgleich gemäß 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 GemHVO-Doppik benötigt werden, gelten diese als Kapitalzuschüsse und sind in die Kapitalrücklage einzustellen. Im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung sind diese Zuweisungen insoweit als Einzahlungen aus Investitionszuwendungen auszuweisen Investiv gebundene Zuweisungen nach 10e Absatz 4 FAG Diese investiv gebundenen Zuweisungen gelten als Kapitalzuschüsse; sie sind in die Kapitalrücklage einzustellen Zuweisungen für Infrastrukturinvestitionen nach 10h FAG Diese Zuweisungen unterliegen einer gesetzlichen Zweckbindung für Investitionen und sind insoweit als Sonderposten aus Zuwendungen zu bilanzieren Zuweisungen nach 15 FAG Die Ausführungen unter Nummer gelten entsprechend. Soweit gemäß 15 Absatz 3 FAG eine Zweckbindung für künftige Beschaffungen der gerätetechnischen Ausstattung mit BOS-Digitalfunkgeräten besteht, ist die Zuweisung unter der Position Anzahlungen aus Sonderposten zu erfassen Investive Zuweisungen nach 2 Absatz 2 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Die Ausführungen unter Nummer gelten entsprechend Gemeinden, deren Steuerkraft sich im Vergleich zu den beiden Haushaltsvorjahren wesentlich erhöht, haben nach Absatz 6 zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus Amts- und Kreisumlage sowie zum Zweck der Vorsorge für absehbare Mindereinnahmen aus dem Finanzausgleich eine Rücklage zu bilden. Für die Bemessung der Schlüsselzuweisung an eine Gemeinde ist die Steuerkraft des vorvergangenen Haushaltsjahres nach 7 FAG einzubeziehen. Die Berechnung der Steuerkraftmesszahl erfolgt auf Grundlage des 7 Absatz 4 FAG. Die Summe aus der Steuerkraftmesszahl des vorvergangenen Haushaltsjahres und der Schlüsselzuweisung des Haushaltsvorjahres einer Gemeinde bildet au- 4

5 ßerdem die Grundlage zur Erhebung der Kreisumlage ( 11 Absatz 3 FAG) und der Amtsumlage ( 147 Absatz 2 KV M-V). Im Ergebnis führt eine erhebliche Steigerung der Steuerkraft bei Gemeinden im Regelfall zu einer deutlichen Mindereinnahme aus Schlüsselzuweisungen im zweiten Haushaltsfolgejahr. Außerdem wird die Gemeinde im zweiten Haushaltsfolgejahr erstmals auf Grundlage der höheren Steuerkraft zur Kreis- und Amtsumlage veranlagt. Die Absenkung der Schlüsselzuweisung wirkt sich dabei für die Gemeinde nicht aus, da in die Berechnung der Umlagegrundlage noch die Zuweisung des Haushaltsvorjahres einfließt. Der tatsächliche Rücklagenbedarf zum Ausgleich der Mindereinnahmen und Mehrausgaben ist unter Zugrundelegung der Annahmen des Innenministeriums zur Entwicklung der Finanzausgleichsleistungen, der Steuerkraft sowie auf Basis des voraussichtlichen Finanzbedarfes des Amtes/Landkreises vorsichtig zu schätzen Der Aktivposten nach Absatz 7 setzt sich aus zwei Positionen zusammen, der anteiligen Versorgungsrücklage nach 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (Kontenart 134) und der anteiligen allgemeinen Rücklage der Versorgungskasse zur Abdeckung von Pensionsverpflichtungen (Kontenart 135). Die Höhe der Rücklagen und die Aufteilungsgrundlagen werden der Gemeinde zu jedem Bilanzstichtag vom kommunalen Versorgungsverband mitgeteilt Bei der Erstellung von Bilanzen, auf einen Stichtag vor dem 31. Dezember 2011, ist der Anteil der Gemeinde an den Rücklagen nach dem Verhältnis ihrer Umlage zur Summe der Umlagen der Mitglieder zu berechnen. Dabei sind die Beträge aus der endgültigen Abrechnung der Umlage für das Geschäftsjahr 2007 zu Grunde zu legen Bei der Erstellung von Bilanzen, auf einen Stichtag ab dem 31. Dezember 2011, ist der Anteil der Gemeinde an den Rücklagen nach dem Verhältnis ihrer Pensionsrückstellungen zur Summe der Pensionsrückstellungen der Mitglieder zu berechnen. 12 (nicht besetzt) 13 (nicht besetzt) 5

6 14 VV zu 50 Anlagenübersicht Um die Aussagekraft der Anlagenübersicht zu verstärken, ist in der Übersicht ergänzend die Entwicklung der Sonderposten zum Anlagevermögen darzustellen. 15 VV zu 55 Allgemeines Die Regelungen des Absatzes 2 finden ebenso Anwendung, sofern im 61 Absatz 6 der KV M-V auf das Handelsgesetzbuch Bezug genommen wird. 16 VV zu 61 Muster 16.1 Folgende Muster sind verbindlich anzuwenden: - Muster 1 zu 45 in Verbindung mit 47 KV M-V (Haushaltssatzung), - Muster 2 zu 48 in Verbindung mit 47 KV M-V (Nachtragshaushaltssatzung), - Muster 3 zu 1 Absatz 2 Nummer 4 GemHVO-Doppik (Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen), - Muster 4 zu 1 Absatz 2 Nummer 5 GemHVO-Doppik (Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres), - Muster 5 zu 1 Absatz 2 Nummer 7 GemHVO-Doppik (Berechnung der so genannten freien Finanzspitze), - Muster 6 zu 2 Absatz 1 GemHVO-Doppik (Ergebnishaushalt), - Muster 7 zu 3 Absatz 1 Satz 1 GemHVO-Doppik (Finanzhaushalt), - Muster 8 zu 4 Absatz 5 Satz 1 GemHVO-Doppik (Übersicht über die Teilhaushalte), - Muster 9 zu 4 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 GemHVO-Doppik (Teilhaushalt mit Übersicht über die zugeordneten Produkte und Darstellung der wesentlichen Produkte), - Muster 10 zu 4 Absatz 13 und 14 GemHVO-Doppik (Investitionsübersicht), - Muster 11 zu 4 Absatz 6 GemHVO-Doppik (Übersicht über die produktgruppenbezogenen Finanzdaten), - Muster 12 zu 44 GemHVO-Doppik (Ergebnisrechnung), - Muster 13 zu 45 GemHVO-Doppik (Finanzrechnung), - Muster 14 zu 46 GemHVO-Doppik (Teilrechnungen mit Übersicht über die zugeordneten Produkte und Darstellung der wesentlichen Produkte), - Muster 15 zu 47 GemHVO-Doppik (Bilanz), - Muster 16 zu 50 Absatz 1 GemHVO-Doppik (Anlagenübersicht mit Sonderpostenübersicht), - Muster 17 zu 51 GemHVO-Doppik (Forderungsübersicht), 6

7 - Muster 18 zu 52 GemHVO-Doppik (Verbindlichkeitenübersicht), - Muster 19 zu 53 GemHVO-Doppik (Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen), - Muster 20 zu 56 GemHVO-Doppik (Gesamtergebnisrechnung), - Muster 21 zu 57 GemHVO-Doppik (Gesamtfinanzrechnung) und - Muster 22 zu 58 GemHVO-Doppik (Gesamtbilanz). Die Muster sind in Anlage 3 zusammengestellt Bei der Übernahme der Muster können Zeilen, in denen kein Wert in einer Spalte enthalten ist, entfallen. Die Nummerierung der Zeilen ist beizubehalten Die Angaben können in Euro erfolgen. III Gemeindekassenverordnung-Doppik 1 (nicht besetzt) 2 VV zu 34 Dienstanweisungen Für die Erarbeitung der Dienstanweisung zur Erledigung der Aufgaben des Kassenwesens unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Gegenständen ist der Leitfaden zur Erstellung von Dienstanweisungen zur Organisation des Rechnungswesens in der Anlage 4 zu beachten und entsprechend der örtlichen Organisation anzuwenden. IV Anlagen Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil der Verwaltungsvorschriften. Sie werden über das Internet ( unter Themen / Kommunale Themen / Dokumente und Downloads) zur Verfügung gestellt. V Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft. 7

8 Anlagen Anlage 1 Landeseinheitlicher Kontenrahmen und Kontenrahmenplan Anlage 2 Landeseinheitlicher Produktrahmen und Produktrahmenplan Anlage 3 Muster zur Kommunalverfassung und zur Gemeindehaushaltsverordnung- Doppik Anlage 4 Leitfaden zur Erstellung von Dienstanweisungen zur Organisation des Rechnungswesens Anlage 5 Landeseinheitliche Abschreibungstabelle Anlage 6 Regelungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern Anlage 7 Bildung der Pensionsrückstellungen nach 35 Absatz 1 GemHVO-Doppik 8

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