Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern - Haushaltsplanung -
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- Bettina Dittmar
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1 Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern - Haushaltsplanung - Referent Diplom-Kaufmann Heinz Deisenroth Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Güstrow, den
2 Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen des NKHR - Gesetzliche Grundlagen - Verordnungen - Verwaltungsvorschriften Haushaltsplanung im NKHR - Bestandteile des Haushaltsplans - Ergebnishaushalt - Finanzhaushalt - Teilhaushalte - Anlagen zum Haushaltsplan - Vorbericht 1
3 Inhaltsverzeichnis Gesamtdeckung Haushaltsvermerke - Zweckbindung - Deckungsfähigkeit - Übertragbarkeit Haushaltsausgleich Behandlung von Fehlbeträgen / Überschüssen Veränderung der Rücklagen 2
4 Rechtsgrundlagen des NKHR - Gesetzliche Vorschriften - Verordnungen - Verwaltungsvorschriften 3
5 Gesetzliche Vorschriften zur Haushaltsplanung und Haushaltsbewirtschaftung 4
6 43 KV M-V: Allgemeine Haushaltsgrundsätze Gesetzliche Grundlagen Abs. 1: Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates..., Rechnung zu tragen. Anmerkung: Der Nachweis der freien Finanzspitze gem. Muster 5 ist nur ein Teilaspekt der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde gem. 1 Abs. 2 Nr. 7 GemHVO-Doppik. Ferner wird noch diskutiert, durch welche Faktoren in der Doppik die geordnete Haushaltswirtschaft (Voraussetzung für die Kreditgenehmigung gem. 52 Abs. 2 KV M-V) in welchem Maße beeinflusst wird. Weitere Ausführungen hierzu kommen noch vom Innenministerium im Laufe des Jahres
7 Gesetzliche Grundlagen Abs. 2: Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Investitionsvorhaben oder selbstständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. Anmerkung: Voraussetzung für eine angemessene Liquiditätsplanung der Gemeinde ist u.a., dass die Gemeindekasse frühzeitig über die Zahlungsverpflichtungen und die voraussichtlichen Fälligkeiten der Auszahlungen Kenntnis erhält. Sofern ein solcher Überblick nicht anders gewährleistet werden kann, erscheint die Führung eines Rechnungseingangsbuchs erforderlich. 6
8 Gesetzliche Grundlagen Abs. 3: Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital im Haushaltsjahr aufgebraucht wird oder in der Bilanz ein Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist. Anmerkung: Die Überschuldung ist kein Aspekt hinsichtlich der Beurteilung des Haushaltsausgleichs. Die Überschuldung kann bereits in der Eröffnungsbilanz bestehen oder in den Haushaltsfolgejahren eintreten (durch Entnahmen aus der Kapitalrücklage gem. 18 Abs. 1 GemHVO-Doppik), ohne dass dadurch der Haushaltsausgleich beeinflusst wird. Die Überschuldung wird einen nicht unmaßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit und der Ordnungsmäßigkeit Haushaltswirtschaft der Gemeinde haben. 7
9 Gesetzliche Grundlagen Abs. 4: Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. Abs. 6: Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Anmerkung: Hinsichtlich des Haushaltsausgleichs wird auf die entsprechenden Ausführungen zur GemHVO-Doppik verwiesen. Abs. 7: Kann der Haushaltsausgleich nach Absatz 6 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen... 8
10 Gesetzliche Grundlagen 45 Abs. 3 KV M-V: Inhalt der Haushaltssatzung Die Haushaltssatzung enthält (mindestens) die Festsetzung 1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages a) jeweils der ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie des Jahresergebnisses Anmerkung: Die Summe der ordentlichen Erträge ergibt sich aus dem Ergebnishaushalt (Summe der Zeilen 10 und 21). Die Summe der außerordentliche Erträge muss mit dem Ergebnishaushalt (Zeile 25) übereinstimmen. Die Summe der ordentlichen Aufwendungen ist dem Ergebnishaushalt zu entnehmen (Summe der Zeilen 19 und 22). Die Summe der außerordentlichen Aufwendungen muss mit dem Betrag in der Zeile 26 des Ergebnishaushaltes übereinstimmen. 9
11 Gesetzliche Grundlagen Das Jahresergebnis entspricht dem Saldo, der in der Zeile 28 des Ergebnishaushalts ausgewiesen wird (Jahresergebnis vor Verrechnung der Rücklagen) In den aus dem Ergebnishaushalt zu übernehmenden Beträgen dürfen keine Beträge aus internen Leistungsverrechnungen oder aus Umlagenverrechnungen enthalten sein. b) jeweils der ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen sowie des Saldos Anmerkung: Die Summe der ordentlichen Einzahlungen ergibt sich aus dem Finanzhaushalt (Summe der Zeilen 10 und 19). Die Summe der außerordentlichen Einzahlungen ist der Zeile 23 des Finanzhaushalts zu entnehmen. 10
12 Gesetzliche Grundlagen Die Summe der ordentlichen Auszahlungen entspricht der Summe der Zeilen 17 und 20 des Finanzhaushalts. Der auszuweisende Saldo muss mit dem der Zeile 26 des Finanzhaushalts übereinstimmen. In den aus dem Finanzhaushalt zu übernehmenden Beträgen dürfen keine Beträge aus internen Leistungsverrechnungen oder aus Umlagenverrechnungen enthalten sein c) jeweils der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des Saldos Anmerkung: Die Summe der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit muss mit dem in der Zeile 35 des Finanzhaushalts ausgewiesenen Betrag übereinstimmen. 11
13 Gesetzliche Grundlagen Die Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist aus der Zeile 42 des Finanzhaushalts zu übernehmen. Der Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit stimmt mit der Zeile 43 des Finanzhaushalts überein. Ferner sind die Angaben mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 4 GemHVO-Doppik) sowie mit dem Investitionsprogramm gem. 1 Abs. 2 Nr. 6 GemHVO-Doppik abzustimmen. 12
14 Gesetzliche Grundlagen Die Summe der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit stimmt mit der Summe der Zeilen 45, 48 und 51 des Finanzhaushalts überein. Die Summe der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit ergibt sich aus der Summe der Zeilen 46, 49 und 52 des Finanzhaushalts. Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit stimmt mit dem Finanzhaushalt überein (Zeile 54). Ferner ist eine Abstimmung mit den Angaben gem. 1 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO-Doppik und dem Vorbericht ( 5 Nr. 5 bis 7 GemHVO-Doppik) vorzunehmen. 13
15 Gesetzliche Grundlagen d) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung) Anmerkung: Die vorgesehenen Kreditaufnahmen sind mit der Zeile 45 des Finanzhaushalts abzustimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass zur Abstimmung die Einzahlungen aus Umschuldungen, die in der Summe 45 des Finanzhaushalts enthalten sind, eliminiert werden. Ferner ist eine Abstimmung mit den Angaben im Vorbericht ( 5 Nr. 5 GemHVO-Doppik) und mit der Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Kredite und kreditähnlichen Rechtsgeschäfte ( 1 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO-Doppik) vorzunehmen. 14
16 Gesetzliche Grundlagen e) der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen) Anmerkung: Es ist eine Abstimmung mit den Einzelveranschlagungen in den einzelnen Teilhaushalten und mit der Übersicht gem. 1 Abs. 2 Nr. 4 GemHVO-Doppik vorzunehmen. 15
17 Gesetzliche Grundlagen 2. des Höchstbetrages der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquiditätskredite) der Gemeinde, Anmerkung: Die Angaben sind abzustimmen mit denen nach 1 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO-Doppik sowie mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 7 GemHVO-Doppik). Ferner ist eine logische Abstimmung mit den Angaben im Finanzhaushalt (Zeilen 48 und 49) vorzunehmen. 3. der Steuersätze (Hebesätze), soweit diese in der Haushaltssatzung festgelegt werden. 4. der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen (Siehe Muster 1) 16
18 45 Abs. 3 letzter Satz KV M-V Gesetzliche Grundlagen In die Haushaltssatzung können Vermerke aufgenommen werden, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, die Ein- und Auszahlungen und den Stellenplan beziehen. 45 Abs. 4 KV M-V Eigenkapitalentwicklung Die Eigenkapitalentwicklung im Planungszeitraum ist darzustellen. Anmerkung: Die Darstellung der Eigenkapitalentwicklung ist abzustimmen mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 2 und 8 bis 11 GemHVO- Doppik) und mit den Zeilen 28 bis 37 des Ergebnishaushalts ( 2 Abs. 1 GemHVO-Doppik). Dabei ist darauf zu achten, dass das Eigenkapital lediglich durch das Jahresergebnis, durch die Zuführung von Fördermitteln, deren ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen ist, und durch Korrekturen der Eröffnungsbilanz beeinflusst werden kann. 17
19 46 KV M-V: Haushaltsplan Gesetzliche Grundlagen Abs. 1: Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Abs. 2: Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich - anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, - entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen, - notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Abs. 3: Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen (u.a. des Städtebaulichen Sondervermögens) bleiben unberührt. 18
20 Abs. 4: Der Haushaltsplan besteht aus: - dem Ergebnishaushalt, - dem Finanzhaushalt, - den Teilhaushalten, - dem Stellenplan. Abs. 5: Festlegung des Planungszeitraumes - Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres Gesetzliche Grundlagen - Ansätze des Haushaltsvorjahres (Doppelhaushalt der beiden Haushaltsvorjahre) - Ansätze der Haushaltsjahres (Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre) - Plandaten der folgenden drei Haushaltsjahre (auch bei Doppelhaushalt) 19
21 47 KV M-V: Erlass der Haushaltssatzung Gesetzliche Grundlagen - Beratung und Beschlussfassung der Satzung und der Anlagen in öffentlicher Sitzung - Unverzügliche Vorlage der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes und der Anlagen zum Haushaltsplan bei der Aufsichtsbehörde - Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung (nicht des Haushaltsplanes und der Anlagen zum Haushaltsplan) - Öffentliche Auslage der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an 7 Werktagen, im Übrigen kann sie bei der Gemeindevertretung eingesehen werden - Bei genehmigungspflichtigen Teilen darf die Veröffentlichung erst nach der Erteilung der Genehmigung erfolgen. 20
22 Gesetzliche Grundlagen 48 KV M-V: Nachtragshaushaltssatzung - Der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung ist nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres möglich - Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung Entstehen eines Fehlbetrages oder wesentliche Erhöhung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt Entstehen einer Deckungslücke (Überschuss der laufenden Einzahlungen über die laufenden Auszahlungen reicht nicht aus zur Finanzierung der planmäßigen Tilgung der Investitionskredite) oder eine wesentliche Erhöhung der Deckungslücke Sofern im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen im Ergebnishaushalt getätigt werden sollen oder müssen; entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen Bei bisher nicht veranschlagten Investitionsauszahlungen Bei nicht geplanten Einstellungen oder Beförderungen 21
23 Gesetzliche Grundlagen - Verpflichtung zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung entfällt bei geringfügigen, unabweisbaren Investitionsauszahlungen bei geringfügigen, unabweisbaren Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen bei Abweichungen vom Stellenplan und der Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts, der Tarifverträge, rechtskräftiger Urteile oder der Übertragung von Aufgaben notwendig werden bei Auszahlungen für Umschuldungen 22
24 Gesetzliche Grundlagen 49 KV M-V: Vorläufige Haushaltsführung Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung darf die Gemeinde nur: - Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist bei Beginn des Haushaltsjahres vertraglich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind (insbesondere Fortführung von begonnenen Investitionsmaßnahmen) - Abgaben, die in der Haushaltssatzung festgesetzt werden, nach den Sätzen des Vorjahres erheben - Kredite umschulden - für die Fortsetzung von Investitionen Kredite aufnehmen bis zu ¼ der in der Haushaltssatzung des Haushaltsvorjahres festgesetzten Höhe der Investitionskredite 23
25 Gesetzliche Grundlagen Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts Artikel 1: Gesetz zur Einführung der Doppik im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (Kommunal-Doppik- Einführungsgesetz - KomDoppikEG M-V) - 14 Abs. 2: Sonderregelungen für das letzte Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung keine Bildung von Haushaltsausgaberesten eingeschränkte Bildung von Haushaltseinnahmeresten im Vermögenshaushalt Anmerkung: Es ist zu unterscheiden zwischen der Bildung von Haushaltsresten, die grundsätzlich unzulässig ist, und der Übertragung von nicht ausgeschöpften Ermächtigungen, die im eingeschränkten Umfang und zwar nur für Kredite und Verpflichtungen zulässig ist. 24
26 Gesetzliche Grundlagen - 14 Abs. 3: Übertragung von Kreditermächtigungen und von Verpflichtungsermächtigungen Anmerkung: Gem. 10 KomDoppikEG M-V ist der Eröffnungsbilanz eine entsprechende Übersicht beizufügen Abs. 1: Keine kameralen Vergleichszahlen in den ersten beiden Jahren nach der Umstellung auf die Doppik Anmerkung: Selbst wenn der Gemeindevertretung zur besseren Einschätzung der Angemessenheit der Planansätze Vorjahreszahlen zur Verfügung gestellt werden, sollten im Haushaltsplan und in der Haushaltssatzung auf diese Angaben verzichtet werden, da die Vergleichbarkeit grundsätzlich nur teilweise gegeben ist. 25
27 Verordnungen Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) - vom 25. Februar Abschnitt 1: Haushaltsplan Abschnitt 2: Planungsgrundsätze Abschnitt 3: Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich Abschnitt 4: Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft Abschnitt 5: Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Rechnungswesen Abschnitt 6: Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen Abschnitt 7: Jahresabschluss Abschnitt 8: Gesamtabschluss Abschnitt 9: Schlussvorschriften 26
28 Verordnungen Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemKVO-Doppik) - vom 25. Februar Abschnitt 1: Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse Abschnitt 2: Kassenanordnungen Abschnitt 3: Zahlungsverkehr Abschnitt 4: Verwaltung der Finanzmittel, Liquiditätsplanung, Verwahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen Abschnitt 5: Buchführung Abschnitt 6: Erledigung des Zahlungsverkehrs und des Rechnungswesens durch Stellen außerhalb der Verwaltung Abschnitt 7: Kassenaufsicht und örtliche Prüfung der Gemeindekasse Abschnitt 8: Sonderkassen Abschnitt 9: Schlussvorschriften 27
29 Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung- Doppik (GemHVO-Doppik) und zur Gemeindekassenverordnung- Doppik (GemKVO-Doppik) - Diskussionsentwurf vom Muster (Anlagen) werden für verbindlich erklärt - Landeseinheitlicher Kontenrahmenplan (Anlage) ist der Zuordnung der Konten zu den Posten des Ergebnis- und Finanzhaushalts zugrunde zu legen - Landeseinheitlicher Produktrahmenplan (Anlage) ist der produktorientierten Gliederung der Teilhaushalte zugrunde zu legen. - Leitfaden zur Erstellung von Dienstanweisungen zur Organisation des Rechnungswesens (Anlage) ist bei der Erstellung von Dienstanweisungen zu beachten. 28
30 Verwaltungsvorschriften - Landeseinheitliche Abschreibungstabelle (Anlage) wird für verbindlich erklärt - Regelungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern (Anlage) - Sonderregelung zur Verlustverrechnung bei Landkreisen und Ämtern - Spezielle Regelungen zur Berechnung der Pensionsrückstellungen - Spezielle Regelungen zur Erfassung und Bewertung von gewährten und erhaltenen Zuwendungen im Rechnungswesen 29
31 Haushaltsplanung im NKHR 30
32 Haushaltssatzung Anlagen gemäß 1 Abs. 2 GemHVO-Doppik Bestandteile des Haushaltsplans Haushaltsplan ( 1 Abs. 1 GemHVO-Doppik) Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Erträge./. Aufwendungen Einzahlungen./. Auszahlungen Teilergebnispläne Teilhaushalte TH 1 bis TH n Teilfinanzpläne Teilhaushalte TH 1 bis TH n Bewirtschaftungsgrundsätze und -regeln 31
33 Ergebnishaushalt ( 2 GemHVO-Doppik) (Siehe Muster 6) 32
34 Ergebnishaushalt stellt die Planungskomponente zur Ergebnisrechnung dar Ergebnishaushalt die in 2 Abs. 1 GemHVO-Doppik genannten Posten stellen Mindestinhalte dar Gemeinde kann entsprechend ihrer Informations- und Steuerungsbedürfnisse zusätzliche Unterpositionen ausweisen Posten, die in der Gliederung nicht enthalten sind, können hinzugefügt werden, wenn sie nicht bereits durch einen anderen Posten erfasst sind. Gliederung des Ergebnishaushalts ist grundsätzlich deckungsgleich in die Ergebnisrechnung zu übernehmen Nullposten können weggelassen werden, lfd. Nummerierung darf nicht angepasst werden Gebot der Darstellungsstetigkeit Keine Darstellung von internen Leistungsverrechnungen und Umlagen Der Kontenrahmenplan enthält verbindliche Zuordnungsvorschriften 33
35 Ergebnishaushalt Ausweis des - Ertrags des Haushaltsjahres für das bewertete Ressourcenaufkommen - Aufwands des Haushaltsjahres für den bewerteten Ressourcenverbrauch Ergebnishaushalt zeigt die geplanten Veränderungen des Eigenkapitals durch Aufwendungen und Erträge im Haushaltsjahr Ausnahme: Zuführung von Zuwendungen in die Kapitalrücklage zeigt die Veränderungen der Zusammensetzung des Eigenkapitals durch die Veränderung von Rücklagen durch die Fortschreibung des Jahresergebnisses infolge der Ergebnisverwendung 34
36 Ergebnishaushalt Ergebnishaushalt Die gesamten erwarteten Aufwendungen und Erträge werden im Ergebnishaushalt erfasst und untergliedert nach: - laufenden Erträgen aus Verwaltungstätigkeit - laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit - Zinserträgen und sonstigen Finanzerträgen - Zinsaufwendungen und sonstigen Finanzaufwendungen - außerordentlichen Erträgen - außerordentlichen Aufwendungen - Einstellungen und Entnahmen in die bzw. aus der Kapitalrücklage - Einstellungen und Entnahmen in die bzw. aus der Rücklage für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich - Einstellungen und Entnahmen in bzw. aus sonstige(n) zweckgebundene(n) Ergebnisrücklagen 35
37 Ergebnishaushalt Erträge und Aufwendungen ordentliche Erträge und Aufwendungen ( 2 Abs. 1 Nr. 1-23) außerordentliche Erträge und Aufwendungen ( 2 Abs. 1 Nr ) Definition - Ordentliche Erträge und Aufwendungen sind alle Erträge und Aufwendungen, die nicht außerordentliche Erträge oder Aufwendungen sind. (vgl. 277 Abs. 4 Satz 1 HGB) - Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind solche, die auf seltenen und ungewöhnlichen Vorgängen von wesentlicher Bedeutung für die individuellen Gegebenheiten der Gemeinde beruhen. Damit reduzieren sich diese Posten im Wesentlichen auf Naturkatastrophen und ähnliche Ereignisse sowie auf Aufwendungen und Erträge aus der unentgeltlichen Vermögensübertragung aufgrund von Rechtsvorschriften (u.a. Schul- oder Straßengesetz). 36
38 Erträge und Aufwendungen Ergebnishaushalt Zwingende Berücksichtigung der Jahresergebnisse der Sondervermögen mit Sonderrechnung im gleichen Haushaltsjahr ( 11 Abs. 5 GemHVO-Doppik) Abstimmung mit den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen der Sondervermögen mit Sonderrechnung die dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen sind ( 1 Abs. 2 Nr. 9 GemHVO-Doppik) Verlustausgleiche bei Sondervermögen mit Sonderrechnung sind im Ergebnishaushalt erfolgsneutral; sie stellen per Saldo einen Aktivtausch (Beteiligung gegen Bank) dar. Ergebnisse der juristisch selbstständigen Tochterorganisationen führen grundsätzlich nicht zu einer Erfassung im Ergebnishaushalt; Ausnahme bilden Gewinnausschüttungen und Verlustübernahmen 37
39 Erträge und Aufwendungen Ergebnishaushalt Zwingende Berücksichtigung der Abschreibungen, der Zuschreibungen und der Erträge aus der Auflösung von Sonderposten zu Anlagevermögen Abstimmung der Abschreibungen und Auflösungen aus Sonderposten mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 4 GemHVO-Doppik) Logische Abstimmung der Zinsentwicklung mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 5 bis 7) Die Zuwendungen an Fraktionen sind mit der Anlage zum Haushaltsplan abzustimmen ( 1 Abs. 2 Nr. 8 GemHVO-Doppik). Darstellung der Zusammensetzung und Entwicklung der Aufwendungen und Erträge im Vorbericht ( 5 Nr. 1 GemHVO- Doppik) 38
40 Jahresergebnis (vor Veränderung der Rücklagen) Ergebnishaushalt Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen = Saldierung von ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis; es enthält sämtliche Aufwendungen und Erträge eines Haushaltsjahres Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen schlägt sich in einer Erhöhung oder Minderung des Bilanzpostens Eigenkapital nieder. Erforderliche Abstimmung mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 8 bis 11 GemHVO-Doppik) Die Veränderung der Rücklagen im Ergebnishaushalt führt nicht zu einer Veränderung des Eigenkapitals, da dadurch lediglich die Zusammensetzung des Eigenkapitals verändert wird. Das Eigenkapital kann sich außerdem - außerhalb des Ergebnishaushalts - verändern durch erhaltene Fördermittel, bei denen der Fördermittelgeber die ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat. 39
41 Ergebnishaushalt Die nach 2 Abs. 1 GemHVO-Doppik zu bildenden Zwischensummen können in betriebswirtschaftliche Kennzahlen einfließen und zu einer Analyse des Ergebnishaushalts genutzt werden. Beispiele für Kennzahlen - Verhältnis Abschreibungen zu Neuinvestitionen = Anteil der Abschreibungen : Neuinvestitionen x 100 Wenn die Abschreibungen größer sind als die Neuinvestitionen, so sinkt der Gesamtwert des Anlagevermögens. Das Verhältnis zwischen Abschreibungen und Neuinvestitionen sollte zumindest langfristig ausgeglichen sein. 40
42 Ergebnishaushalt - Verhältnis Abschreibungen zu Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen = Erträge aus der Auflösung von Sonderposten zum Anlagevermögen / Abschreibungen * 100 Die Kennzahl gibt Auskunft über die Entlastung der Gemeinde aus erhaltenen Zuwendungen für Investitionen sowie aus der Erhebung einmaliger Beiträge und ähnlicher Entgelte. - Verhältnis der Aufwendungen der sozialen Sicherung zu den Erträgen der sozialen Sicherung = Erträge der sozialen Sicherung / Aufwendungen der sozialen Sicherung * 100 Die Kennzahl gibt Auskunft über die Nettobelastung der Gemeinde mit Aufwendungen zur sozialen Sicherung. 41
43 Finanzhaushalt ( 3 GemHVO-Doppik) (Siehe Muster 7) 42
44 Finanzhaushalt stellt die Planungskomponente zur Finanzrechnung dar die in 3 Abs. 1 GemHVO-Doppik genannten Posten stellen Mindestinhalte dar Gemeinde kann entsprechend ihrer Informations- und Steuerungsbedürfnisse zusätzliche Unterpositionen ausweisen Posten, die in der Gliederung nicht enthalten sind, können hinzugefügt werden, wenn sie nicht bereits durch einen anderen Posten erfasst sind. Gliederung des Finanzhaushalts ist grundsätzlich deckungsgleich in die Finanzrechnung zu übernehmen Nullposten können weggelassen werden, lfd. Nummerierung darf nicht angepasst werden Gebot der Darstellungsstetigkeit Keine Darstellung von internen Leistungsverrechnungen und Umlagen Der Kontenrahmenplan enthält verbindliche Zuordnungsvorschriften. 43
45 Finanzhaushalt Finanzhaushalt erfasst alle Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres zeigt die Veränderung der liquiden Mittel erfasst zusätzlich Umgliederungen der Ein- und Auszahlungen - Andere aktivierte Eigenleistungen - Bestandsveränderungen Gff. Ausweis der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - bei Überschreiten der vom Rat beschlossenen Wertgrenzen maßnahmenbezogen - Ausweis der Innenfinanzierungskraft der Gemeinde Ausweis des Kreditbedarfs (Investitions- und Liquiditätskredite) Bereitstellung der Daten zur Bedienung der Finanzstatistik Zusätzliche mittelfristige Finanzplanung ist entfallen 44
46 Finanzhaushalt Die gesamten erwarteten Einzahlungen und Auszahlungen werden im Finanzhaushalt erfasst und wie folgt grob untergliedert: Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit Saldo der Zins- und der sonstigen Finanzein- und -auszahlungen Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 45
47 Finanzhaushalt Anmerkung: Erforderliche Abstimmung der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres mit den korrespondierenden Ein- und Auszahlungen Erträge und Einzahlungen können grundsätzlich nicht übereinstimmen, da die Gemeinde sonst davon ausgehen müsste, dass sie alle Erträge realisieren kann. Bei Aufwendungen und Erträgen kann, wenn keine anderen Erkenntnisse vorliegen, grundsätzlich von einer Übereinstimmung von Aufwendungen und Auszahlungen ausgegangen werden. Abstimmung sollte in den Vorbericht (Erläuterungen zur Ergebnis- und Finanzplanung ( 5 Nr. 1 GemHVO-Doppik)) aufgenommen werden. Durch eine entsprechende Untergliederung der Finanzrechnung kann eine zusätzliche Erläuterung im Vorbericht entfallen. 46
48 Finanzhaushalt Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Anmerkung: Die Investitionen sind grundsätzlich aggregiert auszuweisen. In den Teilhaushalten erfolgt eine differenzierte Darstellung. Es muss eine Abstimmung mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 4 GemHVO-Doppik) erfolgen. Grundsätzlich kann es zur Information der Ratsmitglieder sinnvoll sein, dem Finanzhaushalt ein Investitionsprogramm beizufügen, in dem die Investitionen aller Teilhaushalte zusammengefasst dargestellt werden. Die Investitionen und deren Finanzierung wirken sich direkt auf die Abschreibungen und die Auflösungen der Sonderposten aus. Die Zusammenhänge sind bei der Planung der entsprechenden Aufwendungen und Erträge zu beachten. 47
49 Finanzhaushalt Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Anmerkung: Die Veränderung der Investitions- und der Liquiditätskredite ist mit der Anlage zum Haushaltsplan ( 1 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO-Doppik) sowie mit dem Vorbericht ( 5 Nr. 5 bis 7 GemHVO-Doppik) abzustimmen. Bei der Darstellung der Entwicklung der Kredite sind die Umschuldungen und die außerplanmäßigen Tilgungen gesondert zu zeigen. Die Aufnahme der Investitionskredite ist mit der Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung abzustimmen. Die Zunahme der Liquiditätskredite ist mit der Angabe zum Höchstbetrag der Liquiditätskredite in der Haushaltssatzung logisch abzugleichen. 48
50 Finanzhaushalt Die Veränderung der liquiden Mittel ist zu planen. Sie ergibt sich als Differenz aller Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt. In der Finanzrechnung sind keine besonderen Buchungen vorzunehmen. Die Veränderung der liquiden Mittel ergibt sich durch die Buchungen in der Finanzrechnung als Gegenbuchung aller Ein- und Auszahlungen. Unter Berücksichtigung der Veränderung der liquiden Mittel und der Veränderung der durchlaufenden Gelder muss die Finanzrechnung immer ausgeglichen sein, d.h. sie darf keinen Saldo ausweisen. Die Veränderung der Kredite wirkt sich direkt auf die Zinsbelastung (Zinsaufwand und Zinsauszahlung) aus. 49
51 Finanzhaushalt Die nach 3 Abs. 1 zu bildenden Zwischensummen können in betriebswirtschaftliche und haushaltsrechtlich relevante Kennzahlen einfließen und zu einer Analyse des Finanzhaushalts genutzt werden. Beispiele für Kennzahlen - Verhältnis des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten Zur Darstellung des Haushaltsausgleichs muss der Saldo der ordentliche Ein- und Auszahlungen positiv und höher sein als die Auszahlungen für die planmäßigen Tilgungen (unter Berücksichtigungen von Vorträgen). Siehe 16 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO-Doppik. 50
52 Finanzhaushalt Ein positiver Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit darf grundsätzlich nur zur außerplanmäßigen Tilgung von Investitionskrediten und zur Tilgung von Liquiditätskrediten aus der Vorfinanzierung von Ein- oder Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit verwendet werden ( 12 Nr. 3 GemHVO-Doppik). Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind stets in voller Höhe zur Investitionsfinanzierung oder zur außerplanmäßigen Tilgung von Investitionskrediten bzw. zur Tilgung von Liquiditätskrediten aus der Vorfinanzierung von Ein- oder Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu verwenden ( 12 Nr. 3 GemHVO- Doppik). Der Saldo der Ein- und Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit zeigt die Nettoneuverschuldung der Gemeinde. 51
53 Teilhaushalte ( 4 GemHVO-Doppik) (Siehe Muster 8) 52
54 Teilhaushalte Angemessene Gliederung des Haushalts in Teilhaushalte Grundsätzlich gesonderter Ausweis des Hauptproduktbereichs 6 zentrale Finanzdienstleistungen Ausnahme: Produkte der Produktgruppe 612 und des Produktbereichs 62 können auch anderen Teilhaushalten direkt zugeordnet werden. => mindestens 2 Teilhaushalte Ein oder mehrere Produkte bilden einen Teilhaushalt. Leistungen eines Produkts können nicht unterschiedlichen Teilhaushalten zugeordnet werden. Produktrahmenplan enthält Zuordnungsvorschriften Jeder Teilhaushalt besteht aus - einem Teilergebnishaushalt und - einem Teilfinanzhaushalt 53
55 Teilhaushalte Übersicht über die in einen Teilhaushalt einbezogenen Produkte als Anlagen zum Haushaltsplan Darstellung der Finanzdaten des Haushaltsjahres für die wesentlichen und die sonstigen Produkte Möglichkeit der Zusammenfassung der Finanzdaten der sonstigen Produkte Überleitungsrechnung vom individuellen Produktplan der Kommune zum landeseinheitlichen Produktrahmenplan Teilergebnishaushalte enthalten zusätzlich die Aufwendungen und Erträge aus internen Leistungsverrechnungen Teilfinanzhaushalte enthalten die Auszahlungen und Einzahlungen aus internen Leistungsverrechnungen Interne Leistungen sind verursachungsgerecht zu verrechnen ( 11 Abs. 6 GemHVO-Doppik) Die Grundsätze der internen Leistungsverrechnung sind in einer Dienstanweisung zu regeln 54
56 Teilhaushalte Teilergebnishaushalt - Grundsätzlich gleiche Gliederung wie Ergebnishaushalt - Jedoch keine Darstellung der Veränderung der Rücklagen vorgeschrieben; eine freiwillige Darstellung ist möglich, soweit diese sachgerecht ist (insbesondere bei freiwilligen Ergebnisrücklagen) - Zusätzlich werden die Aufwendungen und Erträge aus internen Leistungsverrechnungen dargestellt. Teilfinanzhaushalt - Zusammengefasste Darstellung der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Saldenübernahme der einzelnen Gruppen) - Zusätzlich werden die Ein- und Auszahlungen aus interner Leistungsverrechnung dargestellt. Es wird unterstellt, dass mit der Sollstellung in der Ergebnisrechnung zeitgleich ein finanzieller Ausgleich erfolgt. - Keine Darstellung der Finanzierungstätigkeit verlangt, aber zulässig Teilbilanzen - Keine Verpflichtung zur Erstellung von Teil-Plan-Bilanzen 55
57 - Investitionstätigkeit Teilhaushalte Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind insgesamt und oberhalb der von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen einzeln darzustellen Auszahlungen für Investitionen sind grundsätzlich nicht gegenseitig deckungsfähig, auch wenn diese zusammengefasst dargestellt werden können. Die Deckungsfähigkeit kann jedoch durch Haushaltsvermerk erklärt werden. Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oder die über die von der Gemeindevertretung festgelegten Wertgrenzen hinausgehen (Muster 10) Neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind zu erläutern 56
58 Teilhaushalte - Verpflichtungsermächtigungen Maßnahmebezogene Veranschlagung Angabe, wie sich die Verpflichtungen auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden Erläuterung der Notwendigkeit der Verpflichtungsermächtigungen - Beschreibung der wesentlichen Produkte und deren Auftragsgrundlage - Angabe von Leistungsmengen und Kennzahlen zu Zielvorgaben; Kennzahlen und Zielvorgaben sollten die Grundlagen der Planung, der Steuerung und der Erfolgskontrolle sein - Erläuterung der Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Haushaltsjahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten (Abstimmung mit Anhangsangaben zu den finanziellen Verpflichtungen und zu den wesentlichen Verträgen erforderlich) 57
59 - Abweichungen von den planmäßigen Abschreibungen (außerplanmäßige Abschreibungen) Teilhaushalte - Änderung der Abschreibungsmethode im Vergleich zum Haushaltsvorjahr - Erläuterung wesentlicher Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie von ordentlichen Ein- und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Haushaltsvorjahres erheblich abweichen - Haushaltsvermerke zur Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen ( 13 GemHVO-Doppik) Einschränkung und Erweiterung der Deckungsfähigkeit ( 14 GemHVO-Doppik) Übertragung von Ansätzen ( 15 GemHVO-Doppik) 58
60 Anlagen zum Haushaltsplan 1 Abs. 2 GemHVO-Doppik: Anlagen zum Haushaltsplan Vorbericht (gemäß 5 GemHVO-Doppik) Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen (siehe Muster 3) Übersicht über den voraussichtlichen Stand - der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit sowie - der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres (siehe Muster 4) 59
61 Anlagen zum Haushaltsplan das der Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm (siehe Muster 10) Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit (siehe Muster 5) Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie Haushaltssatzungen und Haushaltspläne sonstiger Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie Wirtschaftspläne der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist 60
62 Anlagen zum Haushaltsplan Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen - für die die Gemeinde Gewährträger ist Wirtschaftspläne / Haushaltspläne der Zweckverbände - mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte (siehe Muster 8) sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte (siehe Muster 9) gemäß 4 Absatz 5 Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß 4 Absatz 6 (siehe Muster 11) 61
63 Vorbericht Inhalt und Bestandteile des Vorberichts gemäß 5 GemHVO- Doppik Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Haushaltsvorjahre Erläuterung der Rahmenbedingungen, die durch den Haushalt gesetzt wurden Darstellung der Entwicklung der Rahmenbedingungen der Planung und wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Planungszeitraums, insbesondere Entwicklung - der wichtigsten Erträge und Einzahlungen sowie der Aufwendungen und Auszahlungen - der Jahresergebnisse - der Finanzmittelüberschüsse / Finanzmittelfehlbeträge 62
64 Vorbericht - der Investitionen und der Investitionsförderungsmaßnahmen sowie der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Haushalte der Haushaltsfolgejahre - der Investitionskredite - der Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte - der Liquiditätskredite unterteilt nach den unterschiedlichen Posten - des Eigenkapitals - der Rücklagen für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich - der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen - der Kapitalrücklage 63
65 Vorbericht Aussagen zur Haushaltskonsolidierung, sofern die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat und dem Haushaltsplan kein beschlossenes Haushaltssicherungskonzept oder keine Fortschreibung eines beschlossenen Haushaltssicherungskonzepts beigefügt ist 64
66 Gesamtdeckung Grundsatz der Gesamtdeckung ( 12 GemHVO-Doppik) - Gesamtdeckung im Ergebnishaushalt Erträge dienen der Deckung der Aufwendungen - Gesamtdeckung im Finanzhaushalt Ordentliche und außerordentliche Einzahlungen dienen der Deckung aller Auszahlungen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können nur zur Deckung von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und zur Tilgung von Investitionskrediten verwendet werden Einzahlungen aus Investitionskrediten dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden Keine Verwendung von Einzahlungen aus Investitionstätigkeit oder aus der Aufnahme von Investitionskrediten zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten 65
67 Haushaltsvermerke / Zweckbindung Zweckbindung ( 13 GemHVO-Doppik) - Erträge sind für bestimmte Aufwendungen zweckgebunden, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt (ohne Haushaltsvermerk) - Erträge können durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus der Herkunft oder der Natur der Erträge ergibt ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert - Zweckgebundene Mehrerträge können für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden (insoweit keine überplanmäßige Aufwendungen) - Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu leistenden Auszahlungen 66
68 Haushaltsvermerke / Zweckbindung - Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass bei sachlich engem Zusammenhang Mehrerträge bestimmte Aufwandsansätze erhöhen (insoweit keine überplanmäßigen Aufwendungen) oder Mindererträge bestimmte Aufwandsansätze vermindern (unechte Deckungsfähigkeit) - Ausgenommen sind Mehrerträge aus Steuern, soweit diese nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebunden sind Mehrerträge aus allgemeinen Zuwendungen und Umlagen - Analoge Anwendung bei Einzahlungen und den daraus zu leistenden Auszahlungen 67
69 Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit Deckungsfähigkeit ( 14 GemHVO-Doppik) - Innerhalb eines Teilhaushalts sind die Ansätze für Aufwendungen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Auszahlungen grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig, soweit die Deckungsfähigkeit nicht durch Haushaltsvermerk eingeschränkt wird ( 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik) Die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit darf nicht zu einer Verschlechterung des Ergebnisses des Teilhaushalts führen 68
70 Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit - Sinnvolle Einschränkungen Ansätze für nicht zahlungswirksame Aufwendungen können nicht zur Deckung zahlungswirksamer Aufwendungen herangezogen werden Ansätze für Personalaufwendungen sollten grundsätzlich nicht mit anderen Ansätzen ein- oder gegenseitig deckungsfähig sein, da sie auf dem Stellenplan basieren Die gegenseitige Deckungsfähigkeit sollte insbesondere eingeschränkt werden, wenn es mehrere Budgetverantwortliche gibt 69
71 Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit - Sonstige Aufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen können bei sachlichem Zusammenhang für einoder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden ( 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik). Dadurch wir die Deckungsfähigkeit über den einzelnen Teilhaushalt hinaus ermöglicht. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs ist aus dem bisherigen Haushaltsrecht übernommen worden - Zumindest Ansätze für Abschreibungen und Personalaufwendungen sollten über die Grenzen der Teilhaushalte hinaus für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden 70
72 Haushaltsvermerke / Deckungsfähigkeit - Innerhalb eines Teilhaushalts können die Auszahlungen für Investitionen durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden ( 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik) - Ansätze für laufende ordentliche Auszahlungen können zugunsten von Investitionsauszahlungen durch Haushaltsvermerk für einseitig deckungsfähig erklärt werden ( 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik) 71
73 Haushaltsvermerke / Übertragbarkeit Übertragbarkeit ( 15 GemHVO-Doppik) - Übertragbarkeit von ordentlichen Aufwendungen / Auszahlungen eines Teilhaushalts bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres wenn der Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr und im Haushaltsfolgejahr gegeben ist - Übertragbarkeit von Investitionsauszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung (max. zwei Jahre nach Abschluss der Maßnahme) - Verfügbarkeit von Ermächtigungen für noch nicht begonnene Maßnahmen bis zum Ende des Haushaltsfolgejahres - Gleiches gilt für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen - Zweckgebundene Erträge / Einzahlungen bleiben bis zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen / Auszahlungen zur Verfügung 72
74 Haushaltsvermerke / Übertragbarkeit - Übersicht über die Übertragungen zur Kenntnisnahme der Gemeindevertretung Darin sind die Auswirkungen auf den Teilhaushalt des Haushaltsjahres und des Haushaltsfolgejahres darzustellen. - Übertragung erfolgt zeitlich erheblich vor der Feststellung des Jahresabschlusses, ggf. bereits bei Buchungsbeschluss für das Haushaltsjahr - In den Teilrechnungen sind die Übertragungen darzustellen (siehe Muster 11, 12 und 13) - Gesonderte Anlage zum Jahresabschluss - Durchbrechung des Grundsatzes der zeitlichen Bindung 73
75 Haushaltsgrundsatz ( 43 Abs. 6 KV M-V): - Ausgleich des Haushalts in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung - Anderenfalls: Haushaltssicherungskonzept (Abs. 7, 8) Anforderungen ( 16 GemHVO-Doppik): Haushaltsausgleich - Ausgleich von Ergebnishaushalt und Ergebnisrechnung unter Berücksichtigung von Ergebnisvorträgen aus Vorjahren Keine Berücksichtigung von Vorträgen aus der Kameralistik (Anlage 6 der Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und zur GemKVO-Doppik). 74
76 Haushaltsausgleich Bei der Erstellung des Haushaltsplans sind im Vorbericht ( 5 Nr. 2 und Nr. 8 GemHVO-Doppik) die Entwicklung der Jahresergebnisse und des Eigenkapitals darzustellen. Der Ergebnisvortrag sowie das Jahresergebnis sind beim Jahresabschluss aus der Bilanz abzulesen ( 47 Abs. 5 Nr. 1.3 und Nr. 1.4 GemHVO-Doppik). Gemäß 17 Abs. 5 sind die Entwicklung des Ergebnisvortrags und die Verrechnung mit dem Jahresergebnis im Anhang darzustellen. Das für die Ermittlung des Haushaltsausgleichs maßgebliche Ergebnis ist das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen. 75
77 Haushaltsausgleich - Finanzhaushalt und Finanzrechnung müssen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen aus Vorjahren einen positiven Saldo der Ein- und Auszahlungen mindestens in Höhe der planmäßigen Tilgungen ausweisen. Liquiditätskredite zur Vorfinanzierung von laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß 47 Abs. 5 Nr GemHVO- Doppik sowie entsprechende liquide Mittel aus der Zeit der Kameralistik sind als Vortrag zu berücksichtigen. (Anlage 6 der Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik und zur GemHVO-Doppik und GemKVO-Doppik). 76
78 Haushaltsausgleich Die Überschüsse / Fehlbeträge, die sich aus der Gegenüberstellung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen ( 3 Abs. 1 Nr. 26 GemHVO-Doppik) und den planmäßigen Tilgungen von Krediten für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen ( 3 Abs. 1 Nr. 46 GemHVO- Doppik) ergeben, lassen sich aus dem Finanzhaushalt bzw. der Finanzrechnung ableiten. Sofern in den Tilgungen außerplanmäßige Tilgungen enthalten sind, geht dies aus dem Vorbericht hervor ( 5 Nr. 5 GemHVO- Doppik: Entwicklung der Kredite). Im Jahresabschluss sind außerplanmäßige Tilgungen im Anhang darzustellen ( 48 GemHVO-Doppik). 77
79 Ausnahmen von der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich bestehen nicht, auch nicht für umlagefinanzierte Körperschaften (Landkreis, Ämter). Aber: Haushaltsausgleich Diskussionsentwurf einer Verwaltungsvorschrift zu 18 GemHVO: Möglichkeit der Abdeckung von Verlusten, die aus Abschreibungen auf umlagefinanzierten Investitionen beruhen, aus Mitteln der Kapitalrücklage. 78
80 Behandlung von Fehlbeträgen / Überschüssen Fehlbeträge / Überschüsse sind gemäß 17 GemHVO-Doppik wie folgt zu verwenden: Überschuss in der Ergebnisrechnung 1. Abdeckung von Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren 2. Vortrag auf neue Rechnung Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung 1. Abdeckung aus Überschüssen aus Haushaltsvorjahren 2. Vortrag auf neue Rechnung - Verpflichtung zum Ausgleich innerhalb des Finanzplanungszeitraums - Nachweis der Gemeinde wie der Ausgleich erfolgen soll (Darstellung im Anhang im Zusammenhang mit der Darstellung des Ergebnisvortrages und der Verrechnung des Jahresergebnisses ( 16 Abs. 5 GemHVO-Doppik)) 79
81 Behandlung von Fehlbeträgen / Überschüssen Überschüsse in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung des Vortrags aus Haushaltsvorjahren - Vortrag auf neue Rechnung Fehlbetrag in der Finanzrechnung unter Berücksichtigung des Vortrags aus Haushaltsvorjahren - Verpflichtung zum Haushaltsausgleich innerhalb des Finanzplanungszeitraums - Nachweis der Gemeinde wie der Ausgleich erfolgen soll (Darstellung im Anhang im Zusammenhang mit der Darstellung der Entwicklung der Überschüsse / Fehlbeträge ( 16 Abs. 6 GemHVO-Doppik)) 80
82 Veränderung der Rücklagen Die Möglichkeit der Einstellungen in die Rücklagen bzw. der Entnahmen ist abschließend in den 18 und 37 GemHVO-Doppik geregelt. - Veränderung der Kapitalrücklage Aufwendungen aus der Übertragung von Vermögensgegenständen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften (Schulgesetz, Landesstraßengesetz) ( 18 Abs. 1 GemHVO-Doppik) Ausweis der Erträge und Aufwendungen in dem Ergebnishaushalt / der Ergebnisrechnung Neutralisierung der Aufwendungen und Erträge durch Ausweis der Einstellungen oder Entnahmen aus der Rücklage im Ergebnishaushalt bzw. der Ergebnisrechnung Vorzunehmen auch bei negativem Eigenkapital Kein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich 81
83 Veränderung der Rücklagen - Weitere Entnahmen aus der Kapitalrücklage zur Deckung von Aufwendungen ( 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik) Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich Art und Umfang werden durch das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt - Ungedeckte Abschreibungen umlagefinanzierter Investitionen bei Ämtern und Landkreisen (Diskussionsentwurf der VV zu 18 Abs. 2 GemHVO-Doppik) Ausweis der Abschreibungen in voller Höhe im Ergebnishaushalt / der Ergebnisrechnung Neutralisierung der anteiligen Abschreibungen durch den Ausweis der Entnahmen aus der Kapitalrücklage im Ergebnishaushalt / der Ergebnisrechnung Nur möglich bei positivem Eigenkapital Beschluss des Kreistages erforderlich 82
84 Veränderung der Rücklagen - Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, bei denen der Zuwendungsgeber die ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat ( 37 Abs. 3 GemHVO)) u.a. Investive Schlüsselzuweisungen gemäß 6 Abs. 2 Satz 3 FAG, die nicht zum Haushaltsausgleich benötigt werden Investiv gebundene Zuweisungen gemäß 10 Abs. 4 FAG Sonstige Die Einstellung erfolgt direkt in die Kapitalrücklage, keine Erfassung im Ergebnishaushalt / der Ergebnisrechnung. 83
85 Veränderung der Rücklagen Veränderung der zweckgebundenen Ergebnisrücklagen - Finanzausgleichsrücklage ( 37 Abs. 6 GemHVO-Doppik) kein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich Einzelheiten regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift - Veränderung der sonstigen zweckgebundenen Ergebnisrücklagen ( 18 Abs. 3 und 4 GemHVO-Doppik) Beschluss der Gemeindevertretung zur Einstellung erforderlich Bildung kann nur bei einem positiven Jahresergebnis nach Veränderung sämtlicher Rücklagen erfolgen planmäßige Entnahme bestimmt sich nach dem Zweck der Rücklage außerplanmäßige Entnahme durch Beschluss der Gemeindevertretung Auflösung, wenn der Zweck, für den die Rücklage gebildet wurde, entfallen ist. 84
86 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 85
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