M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N Magistratsabteilung 21

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1 M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N Magistratsabteilung 21 MA 21 - Plan Nr Wien, 28. Juni 2017 Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Nikolsdorfer Gasse, Siebenbrunnengasse, Mittersteig, Ziegelofengasse (Bezirksgrenze) und Wiedner Hauptstraße im 5. Bezirk, Kat. G. Margarethen sowie in Festsetzung einer Schutzzone gemäß 7 (1) der BO für Wien für Teile des Plangebietes Beilagen: Antrag und Plan 1:2000 Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV für ein Verfahren gemäß 2 der Bauordnung (BO) für Wien zur Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie in Festsetzung einer Schutzzone gemäß 7 (1) der BO für Wien für Teile des Plangebietes. Lage und Charakteristik des Plangebietes Das gegenständliche Plangebiet liegt an der Wiedner Hauptstraße im östlichen Teil des 5. Bezirks Margareten an der Grenze zum 4. Bezirk (Ziegelofengasse). Die südwestliche Grenze bildet die Nikolsdorfer Gasse und im Norden bzw. Nordwesten schließen die Straßenzüge Siebenbrunnengasse und Mittersteig das Gebiet ab. Im Antragsgebiet überwiegt die Wohnnutzung. Es handelt sich um ein dichtes, innerstädtisches Gebiet mit einer starken, kleinräumigen Nutzungsmischung. Im südwestlichen Teil des Plangebietes lockert der Rudolf-Sallinger-Park als größere Frei- bzw. Grünfläche die Struktur auf.

2 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 2 von 16 Historische Entwicklung Die zwischen 1555 und 1568 gegründete Vorstadt Nikolsdorf ist als planmäßige Gassensiedlung entstanden gelangte sie durch Kauf an die Gemeinde Wien. Der vorwiegend ländliche und unbebaute Charakter wandelte sich zur dichteren Zeilenverbauung und eine Vielzahl von Miethäusern entstanden. Im Jahr 1850 wurden die Vorstädte innerhalb des Linienwalls mit der Stadt Wien vereinigt und in acht Bezirke eingeteilt. Die große Ausdehnung des 4. Bezirks führte 1861 zu einer Teilung in den stadtnäheren 4. Bezirk Wieden und in den stadtferneren 5. Bezirk Margareten. An den ehemaligen gemeindeeigenen Ziegelofen erinnert heute die Ziegelofengasse, diese war bereits in den siebziger Jahren des 18.Jhs. weitgehend verbaut. In der Siebenbrunnengasse 1a befand sich eine 1908 erbaute Synagoge, die im Zuge der Novemberpogrome 1938 zerstört wurde. Heute weist noch eine Tafel auf sie hin. Als charakteristische Bauten der Gründerzeit sind vor allem die späthistorischen Klostergebäude sowie die Zinshäuser in der Hartmanngasse, weiters das in den Jahren im historischen Heimatstil gebaute, repräsentative Gerichtsgebäude an der Ecke Mittersteig/Siebenbrunnengasse (ehemaliges k. u. k. Bezirksgericht Wien Margarethen; heute Justizanstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) und der unter Denkmalschutz stehende von Architekt Oskar Laske und Viktor Fiala gebaute secessionistische Florahof in der Wiedner Hauptstraße 88 zu erwähnen. Aus der Zwischenkriegszeit stammt in diesem Plangebiet nur ein Genossenschaftsbau in der Stolberggasse. Der Druck auf die alten Handwerkshäuser wuchs, sie wurden z.t. abgerissen und durch mehrgeschoßige Wohnbauten ersetzt. Der etappenweise Ausbau des späthistorischen Hartmann-Spitals (Spital der Kongregation der Schwestern des III. Ordens des Hl. Franziskus) zu einem modernen Zentrum für Ganzheitsmedizin wurde in dieser Zeit begonnen: Schwesternwohnheim (1958, 1976) und zwei Zubauten in der Nikolsdorfer Gasse (1977, 1993). Anfang des Jahres 2017 fusionierte das Krankenhaus mit dem Krankenhaus St. Elisabeth im 3. Bezirk. Damit änderten die beiden Spitäler ihre Namen in Franziskus Spital Landstraße und Franziskus Spital Margareten. Mit dem wirtschaftlichen Aufschwung nach dem 2. Weltkrieg wuchs nicht nur der Bedarf an Wohnräumen, sondern auch an Büroflächen. In der Wiedner Hauptstraße wurden zwei solche Bürokomplexe (Verwaltungsgebäude der Raiffeisen Bausparkassen und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVA) errichtet ( ). Gebietsdaten Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,6 ha. Laut Bevölkerungsevidenz aus dem Jahr 2015 beherbergt das Gebiet rund Einwohner in 550 Haushalten. Nach der Registerzählung von 2011 waren in fast 100 Arbeitsstätten ca Personen beschäftigt.

3 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 3 von 16 Gegebenheiten im Plangebiet Bau- und Nutzungsbestand: Das Plangebiet weist aufgrund der historischen Entwicklung eine stark gemischte Struktur auf. Zwischen den öffentlichen bzw. vergleichbaren privaten oder kirchlichen Zweckbauten wie der Sonderanstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, dem Franziskus Spital Margareten, dem Kloster der Kongregation der Schwestern des III. Ordens des Hl. Franziskus und den hohen Bürobauten in der Wiedner Hauptstraße befinden sich unterschiedlich hohe, aus den verschiedensten Bauperioden stammende Wohnbauten. Bei der ältesten, bis heute erhaltenen Bebauung des Gebiets handelt es sich um die spätbiedermeierlichen Wohnhäuser (erbaut um 1826) in der Ziegelofengasse 5 bis 19. Trotz geringer Grundstücksgröße verfügen viele dieser Wohnhäuser über Seitentrakte, was zu einem hohen Bebauungsgrad führt. Abgesehen von einer Ausnahme sind diese Gebäude dreigeschoßig. Ein Großteil der Gebäude stammt aus der Gründerzeit, diese verfügen über vier oder fünf Geschoße. Sechs oder sieben Geschoße haben jene Gebäude jüngeren Datums. In diesem Teil des Plangebiets erreichen die Gebäudehöhen zwischen 14 m und 21 m. Nicht angepasst an die umliegenden Gebäude ist der in den Höhen gestaffelte, bis zu 37 m erreichende Bürokomplex der Sozialversicherungsanstalt. Die meisten Gebäude sind in einem sehr guten Zustand, die historisch wertvollen Fassaden sind weitgehend gut erhalten. Freiflächen und Grünräume: Der bedeutendste Grünraum im nahen Umfeld des Plangebietes ist der Alois-Drasche-Park, östlich der Wiedner Hauptstraße im 4. Bezirk. Ein weiterer, kleinerer Park, der nach der Widerstandskämpferin und ersten Architektin Österreichs benannte Schütte-Lihotzky-Park, befindet sich gegenüber der Justizanstalt (außerhalb des Plangebiets). Im Gebiet selbst, zwischen Nikolsdorfer Gasse und Hartmanngasse, liegt der Rudolf- Sallinger-Park, benannt nach dem Mitbegründer der österreichischen Sozialpartnerschaft. Die Parkanlage erfüllt mit befestigten Wegen, altem Baumbestand, Flächen für Kinderspiel, einem Ballspielkäfig, Blumenbeeten und einer Hundezone wichtige Funktionen einer quartiersbezogenen Erholungsfläche. Zudem ermöglicht die Grünfläche in Verlängerung der Stolberggasse eine Durchquerung des äußerst großen Baublocks Nikolsdorfer Gasse Siebenbrunnengasse Mittersteig Hartmanngasse - Wiedner Hauptstraße. Die Innenhöfe des nordöstlichen Baublocks sind fast gänzlich bebaut und/oder versiegelt.

4 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 4 von 16 Der südliche, größere Baublock verfügt zwar aufgrund einer gänzlich anderen Liegenschaftsstruktur über etwas mehr bzw. größere Freiräume, diese sind jedoch ebenfalls zu einem großen Teil bebaut und/oder versiegelt. Eigentumsverhältnisse: Der Großteil der Liegenschaften ist in Privateigentum, überwiegend Wohnungs- oder Anteilseigentum. Das Kloster in der Hartmanngasse, wie auch das Franziskus Spital sind Eigentum der Franziskanerinnen von der christlichen Liebe. Der Hochhauskomplex Wiedner Hauptstraße sowie die Liegenschaft Nikolsdorfer Gasse 2-6 befinden sich im Eigentum von juristischen Personen. Grundeigentümerin der Justizanstalt Mittersteig ist die Republik Österreich. Die Liegenschaften Hartmanngasse 19, Ziegelofengasse 17, die Akademie der Wissenschaften in der Nikolsdorfer Gasse 18 und der Rudolf-Sallinger-Park stehen im Eigentum der Stadt Wien. Infrastruktur: Im Untersuchungsgebiet sind das Wasser- und Kanalnetz sowie das Strom- und Gasnetz durchgängig ausgebaut und entsprechen den Bedürfnissen der vorhandenen Nutzungen. Selbiges gilt für die Fernwärmeinfrastruktur. Im Untersuchungsgebiet bzw. in der unmittelbaren Umgebung bestehen zahlreiche Angebote der sozialen Infrastruktur; sowohl diverse öffentliche Einrichtungen bzw. private Einrichtungen mit Öffentlichkeitscharakter (Bildungseinrichtungen, Kindergärten, private Volksschule), Gesundheitseinrichtungen (Franziskus Spital), insbesondere Arztpraxen, Gemeinschaftspraxen und Apotheken sowie auch religiöse Einrichtungen, welche die im Plangebiet angesiedelten Angebote ergänzen. Im Plangebiet sind kleine Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe sowie eine Gastwirtschaft angesiedelt, die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist aber nur durch den direkten Anschluss an die Wiedner Hauptstraße als gut zu bezeichnen Verkehrssituation: Entsprechend der innerstädtischen Lage ist der Straßenraum im Untersuchungsgebiet fast ausschließlich als Verkehrsraum mit Fahrbahn, beidseitigen Gehsteigen und Parkstreifen ausgestaltet. Die Stolberggasse ist als Sackgasse ausgebaut. Es ist jedoch möglich in ihrer Verlängerung durch den Rudolf-Sallinger-Park den Baublock fußläufig zu queren. Die Länge der Baublöcke und der Mangel an weiteren Querungsmöglichkeiten können zu längeren Fußwegen führen.

5 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 5 von 16 Radwege, bzw. markierte Radfahranlagen bestehen in allen Straßen des Plangebiets - ausgenommen der Ziegelofengasse -, sowie in Verlängerung der Stolberggasse durch den Rudolf-Sallinger-Park. Im Plangebiet und dessen Umfeld besteht ein umfangreiches Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Erschließung erfolgt durch die Straßenbahnlinien 1 und 62 und die Badner Bahn (Anschluss an U-Bahnlinien U1 und U2 am Karlsplatz und das S-Bahn-Netz am Matzleinsdorfer Platz), welche das Gebiet in der Wiedner Hauptstraße (unterirdisch) tangieren, sowie die Buslinien 12A (Anschluss an U-Bahnlinien U4 und U6) und 13A (Anschluss an U-Bahnlinien U3 und U4 sowie den Hauptbahnhof). Für den motorisierten Individualverkehr ist die Hauptverkehrsstraße Wiedner Hauptstraße als Verbindung Ringstraße Gürtel (B221) bzw. Matzleinsdorfer Platz von größter Bedeutung. Sie stellt über die Triesterstraße den Anschluss ans hochrangige Verkehrsnetz (Südautobahn A2) her. Umweltsituation Das Plangebiet befindet sich im dichtverbauten Stadtgebiet. Aufgrund der hohen Dichte und der häufig versiegelten Innenhöfe gibt es kaum naturnahe Flächen. Die einzige größere Grünfläche im Gebiet ist der Rudolf-Sallinger-Park. Dieser Grünraum ist laut Wiener Artenund Lebensraumschutzprogramm ( Netzwerk Natur ) eine bedeutende Grünverbindung durch die Innenbezirke. Schützenswerte Tierarten oder Pflanzen sind keine kartiert. Als Umweltbelastungen im Gebiet treten vorwiegend Verkehrsemissionen auf. Besonders bemerkbar sind diese im Umfeld der stark befahrenen Wiedner Hauptstraße. Angemerkt werden soll jedoch, dass durch die unterirdische Führung der Straßenbahnen in diesem Abschnitt der Wiedner Hauptstraße der Lärm weit geringer ist als im stadteinwärts liegenden Teil dieser Geschäftsstraße. Rechtslage Bisherige und derzeit bestehende Zielsetzungen bzw. Festlegungen der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne: Das gegenständliche Plangebiet ist überwiegend dem Wohngebiet bzw. an der Wiedner Hauptstraße dem Gemischten Baugebiet, geschlossene Bauweise zugeordnet. In Teilbereichen wurde Geschäftsviertel festgesetzt. Entlang der Ziegelofengasse ist gemäß 7 (1) der Bauordnung für Wien eine Schutzzone ausgewiesen. Dem Schutz des

6 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 6 von 16 Wohnungsbestandes wurde durch Ausweisung einer Wohnzone gemäß 7a (1) der Bauordnung für Wien entsprochen Die Grünfläche zwischen der Nikolsdorfer Gasse und der Hartmanngasse (Rudolf-Sallinger- Park) wurde erstmals 1959 ausgewiesen und ist in heutiger Ausdehnung seit 1971 als Erholungsgebiet-Parkanlage festgesetzt. Ursprünglich, bis 1959, wurde eine Verlängerung der Stolberggasse zur Hartmanngasse und keine Schaffung einer Parkanlage beabsichtigt. Die Justizanstalt Mittersteig (ehemals Bezirksgericht) und der Rudolf-Sallinger-Park wurden 1971 bzw als Grundflächen für öffentliche Zwecke festgelegt. Die derzeit festgesetzten Bauklassen orientieren sich weitgehend am Gebäudebestand, lassen jedoch großzügige Spielräume für Aufstockungen zu, in manchen Bereichen sind Hofbebauungen nicht berücksichtigt. Im Bereich der Ziegelofengasse gibt es eine Diskrepanz zwischen der ausgewiesenen Schutzzone und der deutlich über den Bestand hinausgehenden zulässigen Gebäudehöhe (Bauklasse III). Darüber hinaus sind Festsetzungen getroffen worden, die eine teilweise Limitierung von Dächern, Erkern und Loggien vorsieht. Ferner ist anzuführen, dass für einzelne Grundflächen Nutzungseinschränkungen bestehen. Derzeit ist im Plangebiet folgendes Plandokument gültig: PD 6486: Beschluss durch den Gemeinderat vom: 28. Februar 1997, Pr. Zl. 930GPZ/97 Übergeordnete Konzepte Der im Juni 2014 beschlossene Stadtentwicklungsplan Wien (STEP 2025) versucht vorausschauend die Rahmenbedingungen für die stark wachsende Metropolregion zu schaffen. Eindeutig verortete Maßnahmen innerhalb des Plangebietes sind in dem strategischen Dokument nicht vorgesehen. Es sollen allerdings die generellen Ziele für die Gebiete mit vorwiegend gründerzeitlicher Bebauung, die für Wien sowohl in kultureller als auch in sozialer Hinsicht prägend ist, berücksichtigt werden. Grundsätzlich wird die Erhaltung dieser mit dem Stadtraum verbundenen, unterschiedlichen Sozialstrukturen und ein intelligenter Umgang mit dem baulichen Erbe der Gründerzeit gefordert. Erneuerung darf dabei nicht eine Verdrängung bestehender Wohnbevölkerung zur Folge haben (Strategieplan 2004). Während der gründerzeitliche Baubestand Vorteile wie z. B. die nutzungsneutrale Primärstruktur oder die öffentliche Nutzbarkeit von Erdgeschoßzonen und Souterrains aufweist, bestehen auch zahlreiche Probleme: Als nachteilig für die gründerzeitliche Bebauung wird die hohe Dichte und die damit verbundenen schlechten

7 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 7 von 16 Belichtungsverhältnisse und der Mangel an (halb-)privaten Grün- und Freiflächen angeführt. Auch gibt es aufgrund der hohen Dichte wenig Spielraum für Verbesserungsmaßnahmen, sowohl im öffentlichen Raum als auch bei privaten Objekten. Für die Gründerzeitgebiete wird eine weitere Nutzungsintensivierung nur in jenen Bereichen empfohlen, wo noch genügend Flächenkapazitäten gegeben sind und eine ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen hergestellt werden kann. Die Stadtteile sollen ausreichend attraktiv sein, damit frei werdende Wohnungen, Haus- oder Betriebsflächen umgehend wieder besiedelt werden oder neue Funktionen eingebracht werden. Nutzungsflexible Erdgeschoßzonen sollen bei Gebäudesanierungen oder Neubauten forciert werden. Die Attraktivierung der Erdgeschoßzonen hat dabei gegenüber der Nutzung für PKW-Stellplätze Vorrang. Teilweise bestehen große Ausbau- und Gestaltungspotenziale in den Dachgeschoßbereichen. Diese sollen durch gezielte Förderungen schwerpunktmäßig entwickelt werden, sie sollen allerdings keine weitere Erhöhung der Gebäude, und damit verstärkte Verschattung, bewirken. Durch die Zusammenlegung von Innenhöfen, Dachgärten oder Baulücken sollen zusätzliche Grünräume geschaffen werden. Die Nutzbarkeit der Höfe soll blockweise verbessert werden. Zur Verbesserung des Kleinklimas sieht das Fachkonzept Grün- und Freiraum ebenfalls eine Erhöhung des Durchgrünungsgrads durch Baumpflanzungen und Dachbegrünungen vor. Entsprechend des Fachkonzeptes Mobilität des STEPs 2025 ist eine Förderung der stadtverträglichen Verkehrsarten (Öffentlicher Verkehr, Fuß- und Radverkehr) mit höherer Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum und Komfortverbesserungen für kurze Wege und verbesserte Durchgängigkeit der Stadtstrukturen angestrebt. Laut STEP 2025 ist ein Energiekonzept für Stadtteile/Quartiere vorzulegen, mit folgenden Zielen: Vermeidung von CO 2 -Emissionen, die Steigerung der Energieeffizienz, Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit, die Nutzung erneuerbarer Energien-vor-Ort, die intelligente und optimierte Nutzung leitungsgebundener Energieträger (z.b.: dezentrale Wärmenetze, Abwärme, etc.) und die Umsetzung von Energiespeichermöglichkeiten zur Optimierung zur Nutzung lokaler Potenziale. Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele der Smart City Rahmenstrategie (Beschluss des Gemeinderates Juni 2014) und der Erreichung der Klimaschutzziele der Europäischen Union (diverse Richtlinien und Strategien).

8 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 8 von 16 Maßgebliche Entwicklungen und Planungen Entsprechend den Inhalten des Stadtentwicklungsplans soll auf sozioökonomische Entwicklungen im Plangebiet Rücksicht genommen werden. Unter Erhaltung der charakteristischen Siedlungsstruktur, der stadtgestalterischen Geschlossenheit sowie der vorhandenen Nutzungen soll auf aktuelle Ziele und Entwicklungen eingegangen werden. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist das anhaltende Bevölkerungswachstum, das wie auch der STEP 2025 beschreibt nicht bloß in großen Stadterweiterungsgebieten sondern auch in der Kernstadt aufgenommen wird. Im Plangebiet sind keine größeren Planungsvorhaben oder Entwicklungen vorgesehen. Im Verlauf der letzten Jahre wurden Dachgeschoßausbauten, bzw. Aufstockungen errichtet und Renovierungen durchgeführt. Das Franziskus Spital Margareten wird seit einigen Jahren modernisiert und ausgebaut. Zur Realisierung des Rudolf-Sallinger-Parks konnte die Stadt Wien die Liegenschaften Nikolsdorfer Gasse 22 und 24 sowie Hartmanngasse 1A ankaufen. Für die Liegenschaften Nikolsdorfer Gasse 18 und 20, welche seit 1971 ebenfalls Teil des Rudolf-Sallinger-Parks und als Grünland festgelegt sind, konnte in diesen 45 Jahren keine Umsetzung als Parkanlage erfolgen. Nikolsdorfer Gasse 20 konnte nicht angekauft werden. Die Nachbarliegenschaft war und ist zwar im Besitz der Stadt Wien, nach der Schließung der Berufsschule wurde die Liegenschaft jedoch der Akademie der Wissenschaften zur Verfügung gestellt. Für diese Liegenschaft wie auch das Nachbargrundstück liegen nunmehr Planungen bzw. Ansuchen um Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans zur Berücksichtigung als Bauland vor. Die Österreichische Akademie der Wissenschaft (ÖAW) betreibt hier am Standort das Institut für Hochenergiephysik und soll mit einer Einrichtung für die Forschung in der Kernphysik zusammengeführt werden. Das Bestandsgebäude soll entkernt, saniert und mit einem 21,0 m hohen Zubau entlang der Stolberggasse ergänzt werden. Im ersten Obergeschoß des Bürotraktes ist ein Vortragsraum, der über einen getrennten Zugang von der Stollgasse erreichbar sein soll, vorgesehen. Es ist beabsichtigt, diese Räumlichkeit für öffentliche Aktivitäten am Wochenende oder abends der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Für das gegenständliche Gebiet ergibt sich auch durch die derzeit festgesetzte Schutzzone ein Bearbeitungsbedarf. Im Zuge einer Evaluierung wurden Bereiche identifiziert, in denen die Schutzzone den tatsächlich erhaltenswerten Bestand nicht ausreichend abdeckt bzw. Teile des Bestandes innerhalb der Schutzzone nicht erhaltenswert sind.

9 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 9 von 16 Die dargestellten Entwicklungen und Planungen stellen die wichtigen Rücksichten gemäß 1 (4) der BO für Wien dar, die für eine Bearbeitung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes im gegenständlichen Gebiet sprechen. Konsequenzen - Ziele der Bearbeitung (Beabsichtigte Gestaltung und Entwicklung des Plangebietes) Ausgehend von den oben beschriebenen Zielsetzungen des STEP 2025 sowie in Hinblick auf das Stadtwachstum soll mit dem gegenständlichen Plan eine Weiterentwicklung der gründerzeitlichen Struktur bei gleichzeitiger Qualitätsverbesserung ermöglicht werden. Dazu zählt unter anderem die Berücksichtigung der Belichtungsverhältnisse. Im Hinblick darauf sowie angesichts der beschriebenen Dichte des Gebiets sollen die Festsetzungen tendenziell darauf ausgerichtet werden, dass im Neubaufall bestehende Defizite verringert werden. Bei einem anderen Aspekt, dem Kleinklima, soll neben einer langfristigen Erhöhung des Grünflächenanteils auch auf den Bestand nicht versiegelter bzw. baumbewachsener Flächen Bedacht genommen werden. Ausgehend von der aktuellen Schutzzonenuntersuchung werden entsprechende Anpassungen empfohlen. Diese betreffen die Abgrenzung gleichermaßen wie einzelne Bebauungsbestimmungen, insbesondere die Gebäudehöhen. Ferner wird, entgegen bisheriger Rechtslage, unter Berücksichtigung der vorhandenen Emissionen an der Wiedner Hauptstraße und einer gewünschten Zunahme der Nutzungsvielfalt im Planungsgebiet ein Entfall der Wohnzone vorgeschlagen. Vorhandene Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und die öffentliche Grünanlage sollen durch entsprechende Widmungs- bzw. Bebauungsbestimmungen abgesichert werden. Mit der vorliegenden Bearbeitung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes werden daher insbesondere folgende Ziele bzw. Entwicklungen im Plangebiet angestrebt: Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen durch Ausweisung von Bauland/Wohngebiet; durch Anpassung der Bestimmungen um die Entwicklung von zusätzlichem und qualitätsvollem Wohnraum zu fördern, unter anderem unter Bedachtnahme auf die Situation in Innenhöfen

10 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 10 von 16 Vorsorge für die erforderlichen Flächen für Arbeits- und Produktionsstätten des Gewerbes und zur Erbringung von Dienstleistungen jeder Art unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung, auf räumlich funktionelle Nahebeziehungen und die zeitgemäßen Bedürfnisse der Bevölkerung durch Ausweisung von Bauland/Gemischtes Baugebiet und der Zusatzwidmung Geschäftsviertel in gemischten Baugebieten und Wohngebieten; angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge durch Ausweisung von Bauland/Gemischtes Baugebiet, Bauland/Wohngebiet, Bauland/Gemischtes Baugebiet-Geschäftsviertel, Bauland/Wohngebiet-Geschäftsviertel und Grünland Erholungsgebiet Parkanlage; Erhaltung beziehungsweise Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, Arbeit und Freizeit sichern und Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen und ökologisch verträglichen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden durch Festsetzung der gärtnerischen Ausgestaltung mit teilweisem Verbot der ober- und unterirdischen Bebauung sowie besonderen Bestimmungen zur Schaffung und Begrünung von Flachdächern; größtmöglicher Schutz vor Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Staub und Gerüche durch widmungsmäßige Berücksichtigung in belasteten Bereichen; Vorsorge für zeitgemäße Verkehrsflächen zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses der Bevölkerung und der Wirtschaft durch widmungsmäßige Berücksichtigung vorhandener Querschnitte von Verkehrsflächen; Vorsorge für Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für soziale und Sicherheitszwecke durch widmungsmäßigen Ausschluss von Wohnen, Berücksichtigung der vorhandenen Einrichtungen; Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind durch widmungsmäßige Berücksichtigung des Bestandes und Festsetzung einer Schutzzone gemäß 7 Abs. 1 der BO für Wien.

11 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 11 von 16 Festsetzungen Um die angeführten Ziele zu erreichen werden unter Bedachtnahme auf den Bau- und Nutzungsbestand sowie auf die bau- und liegenschaftsrechtliche Situation folgende Festsetzungen vorgeschlagen: Im Hinblick auf die städtebauliche Vielfalt mit ihrem historisch wertvollen Bau- und Grünflächenbestand sowie auf das besonders erhaltenswerte Erscheinungsbild sollen die Zielsetzungen des derzeit gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes grundsätzlich weiterverfolgt werden. Unter Berücksichtigung der vorherrschenden Wohnnutzung, die grundsätzlich erhalten bleiben soll, wird für den Großteil des Plangebiets die Widmung Wohngebiet empfohlen. Nur ausgewählte Bereiche, in denen die betriebliche bzw. gewerbliche Nutzung überwiegt, bzw. aufgrund der Lage an bzw. der Nähe zu der Wiedner Hauptstraße, sollen dem gemischten Baugebiet zugeordnet werden. Um die Erdgeschoßzonen im Bereich dieser Geschäftsstraße zu beleben aber auch unter Berücksichtigung der gegebenen verkehrlichen Belastung wird die Ausweisung von Gemischtem Baugebiet Geschäftsviertel empfohlen, wodurch Wohnen im Erdgeschoß untersagt wird. Die Festsetzungen für das gegenständliche Plangebiet sollen im Wesentlichen bestandsgetreu vorgeschlagen werden, wobei die vorhandene Bebauungsstruktur im Hinblick auf historische Ensembles sowie die historisch wertvolle und für das örtliche Stadtbild bedeutsame Bausubstanz gesichert werden sollen. Einzelne Änderungen basieren auf teilweise veränderten Nutzungsinteressen im Sinne der Erhaltung vielfältiger Nutzungen oder besserer Ausnutzung der verfügbaren Flächen. Somit soll vor allem Wohngebiet in den Bauklassen II beschränkt auf 10,5 m, III und IV teilweise beschränkt auf 18,0 m in geschlossener Bauweise festgelegt werden. Die Erhaltung und Schaffung großzügig dimensionierter, begrünter Innenhöfe ist anzustreben. Gemäß 5 (5) der BO für Wien wurden die im bisher gültigen Plandokument 6486 als Grundflächen für öffentliche Zwecke ausgewiesenen Flächen der Justizanstalt Wien Mittersteig sowie des Rudolf-Sallinger-Parks ungültig. Die Festsetzung dieser Bebauungsbestimmung ist nur sinnvoll für Erweiterungsflächen für öffentliche Einrichtungen, die noch nicht im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen. Da solche Flächen im Plangebiet nicht vorhanden sind, soll diese Bestimmung daher nicht mehr zur Anwendung kommen.

12 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 12 von 16 Da auf dem Areal des Franziskus Spitals die medizinische Nutzung im Vordergrund stehen soll, wird vorgeschlagen, einen größeren Handlungsspielraum für die Ausnutzbarkeit der Liegenschaft zu ermöglichen, die Errichtung von Wohnungen aufgrund des hohen Bebauungsgrades jedoch zu untersagen (BB5). Gleiches gilt für die Strafanstalt am Mittersteig. Die Freiflächen des Gefängnisses sollen nur gärtnerisch ausgestaltet werden, wenn nicht eine Befestigung für Spiel- und Sportplätze erforderlich ist (BB4), um hier diese besondere Nutzung weiterhin zu ermöglichen. Die große Eckliegenschaft (Hartmanngasse - Wiedner Hauptstraße - Ziegelofengasse) der SVA soll bestandskonform wie auch der Rechtslage entsprechend in drei verschiedenen Bauklassen festgelegt werden: Gemischtes Baugebiet Geschäftsviertel Bauklasse II, III und VI m. Ebenfalls aufgrund der vollflächigen Ausweisung, die für eine Wohnbebauung ungeeignet wäre (fehlende Freiflächen und mangelhafte Belichtung) soll für einen Teil der Liegenschaft die Errichtung von Wohnungen untersagt werden (BB5). Um die Begehbarkeit des Gehsteigs in der Ziegelofengasse auch weiterhin sicher zu stellen, wird nunmehr empfohlen, die bestehende Arkade Ziegelofengasse 1-3 als Arkade öffentlicher Durchgang festzusetzen. Der Raum der Arkade ist zur Errichtung und Duldung eines öffentlichen Durchganges von jeder Bebauung freizuhalten. Die Errichtung von Stützen ist zulässig. Die Höhe der Arkade soll mindestens 2,5 m betragen. Ab dieser Höhe ist ihre Überbauung im Rahmen der laut Plan für die an die bezeichnete Fläche angrenzenden Flächen geltenden Festsetzungen zulässig (GB GV III g BB5). Die in der Rechtslage dem Park zugeschlagenen Grundstücke Nikolsdorfer Gasse 18 und 20 sollen da es bis heute zu keiner Realisierung der Erweiterung der Parkanlage kam - nunmehr als Bauland ausgewiesen werden. Für die Liegenschaft Nikolsdorfer Gasse 18, für welche eine abgestimmte Planung vorliegt, soll Gemischtes Baugebiet-Geschäftsviertel, Bauklasse IV mit der geschlossenen Bauweise und der Möglichkeit diese zu unterbrechen festgesetzt werden (BB1). Dadurch könnte vor allem die lange Fassade an der Stolberggasse durch Rücksprünge gegliedert werden. Wie für die Liegenschaft des Spitals oder der Versicherungsanstalt, soll auch hier die Errichtung von Wohnungen aufgrund des ungeeigneten Zuschnitts der bebaubaren Fläche untersagt werden (BB5). Für die nur viergeschoßige Nachbarliegenschaft wird dem Bestand entsprechend Wohngebiet Bauklasse III empfohlen. Für diese Liegenschaft, welche hinter dem Straßentrakt noch über zwei weitere Wohngebäude verfügt, soll, um einerseits für den Bestand Umbauten zu erleichtern und andererseits um im Neubaufall Spielräume für eine zukünftige Bebauung zu ermöglichen, die bebaubare Fläche auf 70 v.h. beschränkt werden.

13 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 13 von 16 Der Rudolf-Sallinger-Park soll im Wesentlichen seiner in der Natur bestehenden Konfiguration nach als Erholungsgebiet Parkanlage (Epk) festgelegt werden. Bei der Abgrenzung sollen vor allem Katastergrenzen wie auch die Verwaltungsgrenzen verschiedener Magistratsabteilungen berücksichtigt werden. Um sowohl die Verbindung der beiden Parkteile wie auch die Durchgangssituation von der Nikolsdorfer Gasse zur Hartmanngasse zu verbessern, wird vorgeschlagen, einen kleinen Teil der nördlichen Ecke der Liegenschaft Nikolsdorfer Gasse 20 dem Park zuzuschlagen. Gemäß 7 (1) der BO für Wien soll auf Grundlage des Schutzzonen - Motivenberichts der Magistratsabteilung 19 für 5., Nikolsdorf die bestehende Schutzzone geändert ausgewiesen werden. Mit den nunmehr vier vorgeschlagenen Bereichen wird auf die bestehende, erhaltenswerte Bebauungsstruktur Rücksicht genommen. Da in der Schutzzone die in der Bauordnung vorgesehene Beschränkung der Gebäudehöhe durch die Straßenbreite nicht zur Anwendung gelangt (BO 75(6)), sollen die in der Schutzzone ausgewiesenen Gebäude auf ihre tatsächliche Gebäudehöhe angepasst werden. So wird entlang der Hartmanngasse die Bauklasse IV nunmehr vorwiegend auf 18,0 m beschränkt. Ebenfalls um die charakteristischen Ensembles früh- bis späthistorischer Bauten entlang der Ziegelofengasse 5-19 auch künftig besser abzusichern, wird eine Reduktion der Bauklasse III auf die Bauklasse II beschränkt auf 10,5 m empfohlen, da die Gebäude bis auf eine Ausnahme - lediglich über drei Geschoße verfügen. In Anlehnung an die Rechtslage soll in den Innenhöfen wieder eine niedrige Bebauung für gewerbliche Nutzungen, Garagen, Radabstellbereiche u.ä. ermöglicht werden. Durch die zusätzliche Festlegung eines Geschäftsviertels (GV) wird im Erdgeschoß Wohnen untersagt (GB GV I 4,5 m bzw. W GV I 4,5 m). Aus stadtgestalterischen Gründen sollen im Bauland folgende Bestimmungen eingehalten werden: Bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden soll der höchste Punkt des Daches maximal 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen. Durch diese Maßnahme wird gewährleistet, dass keine unverhältnismäßig hohen Dächer sowie keine mehrgeschoßigen Gauben oder hohe Giebelflächen, welche als Feuermauern in Erscheinung treten würden, entstehen. In der Schutzzone soll die Errichtung von Staffelgeschoßen an den zu den öffentlichen Verkehrsflächen gewandten Fronten der Gebäude untersagt werden. Mit dieser Festsetzung soll ein für das äußere Erscheinungsbild der gründerzeitlichen Gebäude charakteristisches

14 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 14 von 16 Merkmal erhalten bleiben, da auch die Dachlandschaft zum historischen Gebäudebestand zählt. Ebenfalls zur Sicherstellung des charakteristischen Erscheinungsbildes der Gebäude sowie in Hinblick auf die Freihaltung eines entsprechenden Luftraums im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen soll in Schutzzonen sowie an Straßen, welche einen Querschnitt bis 16,0 m aufweisen, eine Limitierung auf höchstens 0,8 m von Erkern, vorragenden Loggien, Balkonen, sowie der Gestaltung dienenden vorstehenden Bauelementen erfolgen. Die vorgeschlagene weitgehende Einschränkung der Bebauung auf die Straßentrakte soll in Verbindung mit den vorgeschlagenen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen in dem zum Teil überdurchschnittlich dicht bebauten Gebiet langfristig auch den Grün- und Freiflächenanteil erhöhen. Mit demselben Ziel soll auch für oberirdisch bebaubare, jedoch unbebaut bleibende Grundflächen die gärtnerische Ausgestaltung angeordnet werden. In Hinblick auf das Kleinklima spielen Bäume eine wesentliche Rolle. Zum einen sollen für alle Flächen, für die die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben ist, bei der Errichtung von unterirdischen Bauten Vorkehrungen getroffen werden, um das Pflanzen von Bäumen zu ermöglichen, zum anderen wird für ausgewählte Flächen mit nennenswertem Baumbestand vorgeschlagen, unter- und oberirdische Bauwerken zu untersagen (BB2). Generell soll zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse, bei Gebäuden mit einer bebauten Fläche von mehr als 12 m² und einer Dachneigung bis zu 15 Grad, eine Dachbegrünung entsprechend dem Stand der Technik vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang wird im Speziellen in den Hofbereichen sowie in ausgewählten Fällen empfohlen, ab einer Größe von 12 m 2 Flachdächer vorzuschreiben (BB3). Auf gärtnerisch auszugestaltenden Grundflächen soll je Bauplatz höchstens ein nach der Bauordnung für Wien zulässiges Nebengebäude mit einer bebauten Fläche von höchstens 30,0 m² errichtet werden dürfen. Durch diese Bestimmung soll die Durchgrünung der Blockinnenbereiche bewahrt und zusätzliche Versiegelung hintangehalten, aber zugleich Vorsorge für notwendige Bauten wie z. B. Radabstellanlagen getroffen werden. Die Verkehrsflächen werden grundsätzlich bestandsgemäß vorgeschlagen. Die Breiten sollen sich an der bisherigen Rechtslage orientieren, wobei sich durch Anpassung der Baulinien an den Kataster Änderungen im Zentimeterbereich ergeben. Die einzige größere Änderung ergibt sich für die Stolberggasse, deren nordwestliche Baulinie an den Gebäudebestand gelegt werden soll, wodurch der bestehende Grünstreifen, der bisher Teil der Parkanlage war, nunmehr Teil der Verkehrsfläche/des öffentlichen Gutes wird.

15 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 15 von 16 Die weitere Abgrenzung der Verkehrsfläche zur Parkanlage wird dem Ausbau entsprechend festgelegt. Diese Änderungen sollen Vereinfachungen für die Zuständigkeit der Fachdienststellen bringen. Für Straßen mit einer Breite von 11,0 m und mehr soll die Gehsteigbreite durchgehend mindestens 2,0 m betragen um den Begegnungsfall zweier FußgängerInnen ohne Einschränkungen zu gewährleisten und auf verschiedene Wegezwecke, Bedürfnisse und Gehgeschwindigkeiten Rücksicht zu nehmen Für Straßen, deren Breite aufgrund der Bestands- bzw. Rechtssituation mit weniger als 11,0 m (wieder) festgesetzt wird, soll im Einzelfall die Ausgestaltung des Straßenquerschnittes aufgrund der lokalen Situation im Rahmen eines Detailprojektes geprüft werden. Aus den örtlichen Gegebenheiten ergibt sich, ob und in welcher Breite ein Gehsteig erforderlich ist. Um diesen Planungen nicht vorzugreifen, soll für Verkehrsflächen unter 11,0 m Breite eine derartige Festsetzung nicht erfolgen. Zur Attraktivierung des Straßenraums sowie zur Verbesserung der kleinklimatischen Bedingungen wird empfohlen, in ausgewählten Verkehrsflächen Vorsorge für die Pflanzung bzw. die Erhaltung von Bäumen zu treffen. Im gesamten Plangebiet sollen für alle Flächen, für die die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben ist, bei unterirdischen Bauwerken Vorkehrungen zu treffen sein, um das Pflanzen von Bäumen zu sichern. Umwelterwägungen Es ist nicht zu erwarten, dass aufgrund des vorliegenden Planes Projekte entstehen werden, die gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Da auch keine Europaschutzgebiete ( 22 des Wiener Naturschutzgesetzes) vom vorliegenden Plan berührt werden, war somit gemäß 2 (1a) der BO für Wien keine Umweltprüfung durchzuführen. Auf Grund des Umstandes, dass der beabsichtigte Plan überwiegend dem vorhandenen Bau- und Nutzungsbestand entspricht und die durch den Plan ermöglichten Nutzungen und Bebauungen überwiegend bereits realisiert sind bzw. nur geringe zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, können durch den Plan voraussichtlich nur geringfügige Auswirkungen auf den bestehenden Umweltzustand eintreten. Es war daher auch gemäß 2 (1b) keine Umweltprüfung durchzuführen.

16 Plan Nr Erläuterungsbericht 2 ÖA/BV - 16 von 16 Nach Abschluss des Verfahrens gemäß 2 der Bauordnung für Wien könnte der in Beilage 1 enthaltene Antrag der beschlussfassenden Körperschaft vorgelegt werden. Sachbearbeiterin: Dipl.-Ing. Marion Cremer Tel.: Der Abteilungsleiter: Dipl.-Ing. Walter Krauss Senatsrat

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