Erläuternder Bericht. Vernehmlassung zu einer Teilrevision der Raumplanungsverordnung
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- Edith Christa Maus
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1 _ìåçéë~ãí=ñωê=o~ìãéåíïáåâäìåö lññáåé=ñ Ç ê~ä=çì=ç îéäçéééãéåí=íéêêáíçêá~ä rññáåáç=ñéçéê~äé=çéääç=ëîáäìééç=íéêêáíçêá~äé céçéê~ä=lññáåé=ñçê=pé~íá~ä=aéîéäçéãéåí Vernehmlassung zu einer Teilrevision der Raumplanungsverordnung Erläuternder Bericht Bundesamt für Raumentwicklung, April 2002
2 I. Allgemeiner Teil 1. Ausgangslage In der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 wurde eine Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (nachfolgend: RPG bzw. RPG-Revision) von den Stimmberechtigten angenommen. Gegenstand dieser Revision bildeten die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesänderung wurden auch die entsprechenden Bestimmungen in der Raumplanungsverordnung (RPV) angepasst. Die Gesetzesrevision wurde zusammen mit der neuen Verordnung auf den 1. September 2000 in Kraft gesetzt. Die Frage, wie weit die Kantone bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gehen können, wird durch das Bundesrecht abschliessend beantwortet. Das RPG in seiner ursprünglichen Fassung vom 22. Juni 1979 enthielt dazu bloss zwei Artikel (Art. 16 für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, Art. 24 für die Ausnahmebewilligungen), in denen mit unbestimmten Rechtsbegriffen die Bewilligungsvoraussetzungen umschrieben wurden. Es war Sache der Entscheidbehörden letztinstanzlich des Bundesgerichts, zu diesen Bestimmungen eine differenzierte Praxis zu entwickeln. Im Rahmen der Vorarbeiten sowie der politischen Auseinandersetzungen zur RPG- Revision wurde verschiedentlich postuliert, an Stelle der Gerichte sollten vermehrt die gesetzgebenden Behörden die wichtigsten inhaltlichen Entscheide fällen. Entsprechend wurden bereits auf Gesetzesstufe sechs zusätzliche Artikel eingefügt. Im Einklang mit diesen Absichten wurden die Voraussetzungen für die Erteilung entsprechender Bewilligungen in der Raumplanungsverordnung weiter konkretisiert. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. September 2000 sind verschiedene neue Gesichtspunkte aufgetaucht, welche Anlass geben, in der RPV einige aus der Sicht der rechtsanwendenden Behörden wichtige Präzisierungen und Ergänzungen zur Diskussion zu stellen. So entpuppten sich primär die Grenzen für zulässige Veränderungen bestehender landwirtschaftlicher Wohnbauten als problematisch (Art. 24d Abs. 1 RPG und dessen Abgrenzung zu Art. 24c RPG); insbesondere der vollständige Ausschluss altrechtlicher landwirtschaftlicher Wohngebäude vom Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG erwies sich als nur schwer erklärbar. Es zeigte sich auch, dass die Komplexität der Realität es rechtfertigt, auf Verordnungsstufe eine etwas ausführlichere Regelung zu erlassen. Damit sollen die wichtigsten Unterscheidungen und Grenzen, die bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen sind, normativ festgelegt und in ein konsistentes, verständliches System gefasst werden. Dies dürfte auch eine unumgängliche Voraussetzung dafür sein, dass ein im Rahmen der RPG-Revision abgegebenes Versprechen eingelöst werden kann: zu bewirken, dass die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen in den verschiedenen Kantonen möglichst rechtsgleich angewendet werden. O
3 2. Grundzüge der vorgeschlagenen Regelung Die markanteste Änderung gegenüber dem geltenden Recht liegt in der Umschreibung des Anwendungsbereichs von Artikel 24c RPG 1. Heute schliesst Artikel 41 RPV die Anwendbarkeit von Artikel 24c RPG auf jene Bauten aus, die im Zeitpunkt der massgeblichen Erlass- oder Planänderung (i. d. R ) zwar bereits bestanden, aber noch landwirtschaftlich genutzt wurden. Neu sollen auch diese von den Möglichkeiten von Artikel 24c RPG profitieren können. Damit wird der Anwendungsbereich nachvollziehbar und klar: alle Bauten und Anlagen, die bereits rechtmässig Bestand hatten, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (nachfolgend: altrechtliche Bauten), können grundsätzlich von den Möglichkeiten von Artikel 24c RPG profitieren. Verschiedene Gespräche mit den Kantonen haben deutlich gemacht, dass die Feststellung, ob eine Baute zum massgeblichen Zeitpunkt bereits Bestand hatte, in der Regel kaum Schwierigkeiten bereitet. Schwierig gestaltet sich jedoch regelmässig die Feststellung, ob sie damals noch landwirtschaftlich genutzt war. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs wirft eine Reihe von Fragen und Problemen im Zusammenhang mit den altrechtlichen landwirtschaftlichen Bauten (die nicht nur zahlreich sind 2, sondern für die bei nachgewiesenem landwirtschaftlichem Bedarf auch Erweiterungsmöglichkeiten nach Artikel 16a RPG bestehen) auf. In den Artikeln 42a bis 42d 3 wird denn auch versucht, die Schranken neu so zu fassen, dass keine untragbaren Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen. Artikel 43a dient ebenfalls diesem Zweck, ist jedoch bei allen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen anwendbar, da das Problem unbewilligter Veränderungen bei ehemaligen Ökonomiegebäuden zwar besonders ausgeprägt ist, sich bei anderen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen jedoch ähnlich präsentiert. Weiter ist die Frage zu klären, welche Funktion Artikel 24d Absatz 1 RPG 4 zukommt, wenn der Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG in der dargelegten Art erweitert wird. Hier schafft Artikel 42e Klarheit (vgl. S. 9). II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 1. Artikel 41 Diese Bestimmung enthält die neue Umschreibung des Anwendungsbereichs von Artikel 24c RPG (s. oben Ziffer I.2, erster Absatz). Neu kommt es damit nicht mehr darauf an, ob die in Frage stehende Baute im massgeblichen Zeitpunkt noch landwirtschaftlich genutzt war. Massgeblicher Zeitpunkt bleibt weiterhin in der überwiegenden Zahl der Fälle der 1. Juli 1972, als mit der Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 erstmals von Bundesrechts wegen eine klare Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet eingeführt wurde. Vorbehalten bleibt die Situation, in der ein bebautes Grundstück später von einer Bauzone in eine Nichtbauzone überführt wurde. P
4 Die neue Umschreibung "bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde" nimmt den Kern dessen auf, was in RPG und RPV mit den Umschreibungen "nicht mehr zonenkonform" bzw. "zonenwidrig geworden" gemeint, für Nichtfachleute aber nur schwer verständlich war. Mit der neuen Umschreibung werden, wie gesagt, insbesondere auch altrechtliche landwirtschaftliche Gebäude dem Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG unterstellt. Dies hindert nicht, dass landwirtschaftlich bedingte Vorhaben neben Neubauten natürlich auch Erweiterungen und Änderungen bestehender Bauten und Anlagen gestützt auf Artikel 16a RPG und Artikel 34 RPV bewilligt werden können. 2. Artikel 42 Die Absätze 1 und 3 entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 42 Abs. 1 3 Satz 1 RPV). Mit Erlass- oder Planänderung bleibt die Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes am bzw. eine spätere Zuweisung von einer Bauzone in eine Nichtbauzone gemeint. In Absatz 2 wird neu vorgeschlagen, in der Verordnung darauf hinzuweisen, dass Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur dann zulässig sind, wenn sie innerhalb nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind. Damit soll ein Grundsatz, den das Bundesgericht bei der Bewilligung landwirtschaftlicher Wohnbauten aufgestellt hat (BGE 116 Ib 228, E. 3b), auch bei Bewilligungen nach Artikel 24c RPG ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. 3. Artikel 42a Die Absätze 1 bis 3 beinhalten weitgehend die in den Buchstaben a und b von Artikel 42 Absatz 3 RPV enthaltene Regelung. Systematisch gesehen wird hier die Voraussetzung, wonach die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben muss (Art. 42 Abs. 1), bezüglich der Fläche durch eine messbare Obergrenze konkretisiert. Der Begriff der "zonenwidrig genutzten Fläche", wie er im geltenden Recht enthalten ist, muss ergänzt werden, da neu auch altrechtliche Wohngebäude in den Genuss von Erweiterungen kommen können, die noch immer zonenkonform (also landwirtschaftlich) genutzt werden (Absatz 2). Der Flächenvergleich soll wie bisher einerseits für die anrechenbare Bruttogeschossfläche, andererseits für die gesamte Geschossfläche, die der nach Artikel 24c RPG zu erweiternden Nutzung dient, vorgenommen werden [vgl. dazu Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen in "Bundesamt für Raumentwicklung (2000/01): Neues Raumplanungsrecht. Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug. Bern" (nachfolgend: Bewilligungen nach Artikel 24c RPG), Ziffer 3.3.1]. Diese Berechnungsart soll nun in der Verordnung explizit verankert werden (Absatz 3). Q
5 Inhaltlich wird insofern eine Änderung vorgeschlagen, als Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht nur bei der relativen Grenze von 30 Prozent, sondern auch bei der absoluten Grenze von 100 m 2 nur halb angerechnet werden sollen, womit innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens faktisch um 60 Prozent bzw. 200 m 2 erweitert werden kann. Diese Lockerung erscheint sachlich vertretbar und entspricht einem Anliegen verschiedener Kantone (Absatz 1). Probleme mit grossflächigen Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens können sich dann ergeben, wenn mehrere kleinere Wohneinheiten neu geschaffen werden. Jede neue Wohneinheit ausserhalb der Bauzonen zieht insbesondere neuen Verkehr nach sich (Pendler-, Besucher-, Nutz-, Einkaufs- und Freizeitverkehr). In Absatz 4 schlagen wir daher vor, neben der Fläche auch die Wohneinheiten zu begrenzen: es soll mit den Mehrflächen von 30/60 Prozent bzw. 100/200 m 2 höchstens eine neue Wohneinheit geschaffen werden dürfen. Dies würde erlauben, die Folgen der grosszügigeren Regelung bei der absoluten Flächenbegrenzung zu minimieren. Mit Absatz 5 soll eine unzulässige Kumulation von Bewilligungen nach den Artikeln 16a und 24c RPG verhindert werden. Illustrativ sei folgendes Beispiel: Ein Landwirtschaftsbetrieb verfügte 1972 über eine Betriebsleiterwohnung von 180 m wurde ihm zugestanden, eine neue, landwirtschaftlich begründete Wohneinheit von 100 m 2 zu erstellen. Wurde diese als Anbau zum bisherigen Wohnhaus errichtet, so ist damit auch das "Änderungskontingent" nach Artikel 24c ausgeschöpft (Art. 42a Abs. 1). Anders wäre es, wenn die neue Wohneinheit als freistehendes Stöckli realisiert worden wäre: da nach Artikel 24c grundsätzlich jedes Gebäude für sich betrachtet und beurteilt wird, könnte nach Artikel 24c das ursprüngliche Wohnhaus noch in gleichem Umfang erweitert werden, wie wenn nie ein Stöckli erstellt worden wäre. Sowohl aus Gründen der Rechtsgleichheit als auch aus solchen der Sachlogik muss in derartigen Fällen von der isolierten Betrachtung der einzelnen Gebäude abgewichen werden. 4. Artikel 42b Absatz 1 hat folgenden Hintergrund: Vor der letzten Revision des Raumplanungsgesetzes hatte das Bundesgericht die Frage, ob die Zweckänderung von einer landwirtschaftlichen in eine nichtlandwirtschaftliche Wohnnutzung die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen wahre, explizit offen gelassen. Um derartige Zweckänderungen ausdrücklich zu ermöglichen, wurde anlässlich der Revision Artikel 24d Absatz 1 ins RPG aufgenommen. Wenn nun mittels der vorgeschlagenen Revision der RPV Artikel 24c RPG auf altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten für anwendbar erklärt werden soll, muss auch die alte Streitfrage geklärt werden, wie die Umnutzung zu einer landwirtschaftsfremden Wohnnutzung aus der Sicht der Wesensgleichheit zu beurteilen ist. Mit Blick auf Artikel 24d Absatz 1 RPG dürfte es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn Zweckänderungen, die bloss darin bestehen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner nicht mehr in der Landwirtschaft tätig sind, bei der Anwendung von Artikel 24c RPG nicht beachtet werden. Absatz 1 hält dies ausdrücklich so fest. R
6 Absatz 2 wird erst deshalb notwendig, weil altrechtliche landwirtschaftliche Ökonomiegebäude neu dem Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG unterstellt werden. Er gibt Antwort auf die Frage, welche Änderungen an einem Ökonomiegebäude die von Artikel 42 Absatz 1 geforderte Wesensgleichheit noch wahren. Die RPV kann diese Frage zwar nicht messbar und bis ins letzte Detail beantworten, doch soll die Stossrichtung aufgezeigt werden, um einen einheitlichen Vollzug zu erleichtern. Im Gegensatz zu den landwirtschaftlichen Wohngebäuden gibt es bei den Ökonomiegebäuden keinen Anlass, die Zweckänderung von einer landwirtschaftlichen zu einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zu ignorieren. Vielmehr ist auf Grund der grossen Zahl von Gebäuden, die oft in der Landschaft verstreut sind, grosse Zurückhaltung am Platz. Trotzdem gibt es einige Nutzungen, die als unbedenklich genug angesehen werden können, um bewilligt werden zu können. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist in jedem Fall, dass das Gebäude für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt wird. Dies wird im Ingress von Absatz 2 klargestellt. Gemäss Absatz 2 Buchstabe a gehört dazu die Nutzung als stilles, nicht gewerbliches Lager, sofern dafür keine Erweiterung der Erschliessungsanlagen erforderlich ist. Unter einem stillen Lager sind Räume zu verstehen, in denen Mobilien über längere Zeit eingelagert werden. Die Einlagerung kann beispielsweise bei im Moment nicht gebrauchten Möbeln auf unbestimmte Zeit erfolgen. Fahrzeuge, die nur saisonal benützt werden (z.b. Motorräder, Schiffe, Camper und Wohnwagen), werden typischerweise einmal pro Jahr eingestellt und wieder abgeholt, was die Voraussetzungen eines stillen Lagers ebenfalls erfüllt. Nicht gewerblich bedeutet, dass das Gebäude nicht einem Gewerbebetrieb als Lager dienen darf. Die Gefahr, dass die Bewirtschaftung des Lagers sich im Laufe der Zeit intensivieren würde, wäre zu gross. Hingegen dürfen Lagerräume an Private vermietet werden 5. Stille Lager sind Nutzungen, die auch nach Artikel 24a RPG bewilligt werden können. Gestützt auf diese Bestimmung sind jedoch keine baulichen Massnahmen zulässig. Gerade bei altrechtlichen Bauten kann es gerechtfertigt sein, beispielsweise die Vergrösserung eines Eingangstors oder untergeordnete bauliche Veränderungen im Gebäudeinnern zuzulassen. Wenn über stille Lager hinaus generell das Unterbringen von Fahrzeugen, Gerätschaften und Tieren in ehemaligen Ökonomiegebäuden zugelassen würde, wäre damit fast zwangsläufig ein spürbarer Mehrverkehr in der Umgebung der umgenutzten Bauten verbunden. Dies wäre angesichts der grossen Anzahl der Gebäude mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nicht vereinbar. Anders sieht es aus, wenn Personen, die in einem Wohnhaus ausserhalb der Bauzonen wohnen, ihre Fahrzeuge, Gerätschaften oder Tiere in einem benachbarten Ökonomiegebäude unterbringen möchten. Dies soll mit Absatz 2 Buchstabe b ermöglicht werden. Praktische Bedeutung dürfte die Bestimmung insbesondere für die Einstellung von Motorfahrzeugen und Pferden haben, sind doch in beiden Fällen oft bauliche Veränderungen notwendig, die nach Artikel 24a RPG nicht zulässig wären (feuerfeste Verkleidung bzw. Anhebung der Raumhöhe und Einrichten einer Pferdebox) 6. S
7 In beiden Fällen verbleibt für Artikel 24a RPG insbesondere bezüglich neurechtlicher Bauten ein wichtiger Anwendungsbereich. Artikel 24a RPG lässt Zweckänderungen unter sehr weit gefassten Voraussetzungen zu. Die wichtigen Einschränkungen von Artikel 42b Absatz 2 könnten unterlaufen werden, wenn im Anschluss an eine entsprechende Bewilligung eine Zweckänderung nach Artikel 24a RPG bewilligt werden könnte. Dass dies nicht zulässig ist, stellt Absatz 3 klar. 5. Artikel 42c Absatz 1 beschränkt bei landwirtschaftlichen Gebäuden die Erweiterung des Gebäudevolumens in gewissen Fällen. Buchstabe a äussert sich zu den landwirtschaftlichen Wohngebäuden. Die konsequente Anwendung der Artikel 42 und 42b Absatz 1 führt dazu, dass selbst altrechtliche Wohngebäude, die noch landwirtschaftlich genutzt werden, einer Erweiterung nach Artikel 24c RPG zugänglich sind etwas, das selbst Kantone mit einer grosszügigen Bewilligungspraxis bisher (gestützt auf die Vorgängerbestimmung, Art. 24 Abs. 2 arpg) nicht zuliessen. Grundsätzlich ist nicht einzusehen, weshalb einem Landwirt 7 verwehrt bleiben soll, was ihm oder seiner Rechtsnachfolgerin nach einer Betriebsaufgabe bewilligt werden könnte. Wenn früher oder später ohnehin mit einer Erweiterung des Wohnraums zu rechnen ist, so soll sie bereits dem Landwirt bewilligt werden können 8. Hingegen soll verhindert werden, dass durch diese grosszügigere Regelung neues Gebäudevolumen geschaffen wird. Wo noch landwirtschaftlich genutztes Gebäudevolumen vorhanden ist, das bei einer Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung für eine Erweiterung der Wohnnutzung zur Verfügung stehen würde, wird daher in Buchstabe a Ziffer 1 eine Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens für unzulässig erklärt. Nach Buchstabe a Ziffer 2 soll auch dann keine Erweiterung des Gebäudevolumens zulässig sein, wenn das Gebäudevolumen des Landwirtschaftsbetriebs, zu dem die Wohnbaute gehörte, seit der Erlass- oder Planänderung vergrössert wurde. Damit soll (wie mit Art. 42a Abs. 5; s. weiter oben) eine unzulässige Kumulation von Bewilligungen nach den Artikeln 16a und 24c RPG verhindert werden 9. Jedenfalls darf das Gebäudevolumen des Gesamtbetriebs nach der Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 24c RPG nicht grösser sein, als es dies - zuzüglich der nach Artikel 42a zulässigen Erweiterung - im Moment der Erlassoder Planänderung (i. d. R. 1972) war. Angesichts der grossen Volumina an altrechtlichen Ökonomiegebäuden, die früher oder später von der Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden, wäre es mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nicht vereinbar, das Volumen derartiger Gebäude gestützt auf Artikel 24c RPG auch noch erweitern zu können. Eine entsprechende Einschränkung enthält Absatz 1 Buchstabe b. Absatz 2 behält für beide Tatbestandsvarianten von Absatz 1 Buchstabe a vor, dass eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens ausnahmsweise zulässig bleibt, wenn eine solche innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich, geringfügig und für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich ist. T
8 6. Artikel 42d Die Absätze 1 und 4 sind inhaltlich aus dem geltenden Recht übernommen (Art. 42 Abs. 4 RPV). Da die Aufzählung der Bewilligungsvoraussetzungen in Absatz 1 den Eindruck erweckt, abschliessend zu sein, wird auch der in Artikel 24c Absatz 2 RPG enthaltene Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung nochmals explizit wiederholt. In den Absätzen 2 und 3 wird präzisiert, was unter dem Kriterium des "ununterbrochenen Interesses" zu verstehen ist. Dieses Kriterium musste bereits nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 24 Absatz 2 arpg für einen Wiederaufbau erfüllt sein. Es wurde hauptsächlich dann als nicht erfüllt angesehen, wenn zwischen der Zerstörung und dem Gesuch um Wiederaufbau ein längerer Zeitraum verstrichen war, was nun in der Verordnung mit dem Begriff "zielstrebig" verdeutlicht werden soll (Ingress von Absatz 2). Ein weiterer wichtiger Aspekt wird in den Buchstaben a und b von Absatz 2 geregelt: Um von einem ununterbrochenen Interesse an der Nutzung sprechen zu können, muss entweder am ursprünglichen Zweck der Baute oder an deren ursprünglichen Erscheinung und Dimensionierung ein ununterbrochenes Interesse bestehen 10. Mit "ursprünglich" ist grundsätzlich der Moment der Erstellung gemeint. Wurde eine Baute vor der massgeblichen Erlass- oder Planänderung rechtmässig tiefgreifend umgestaltet oder (ebenfalls rechtmässig) baulich erweitert, so sind Gestaltung und Zweck im Zeitpunkt dieser Umgestaltung massgebend 11. Absatz 2 hat nicht nur eine logische Rechtfertigung, sondern auch praktisch eine erhebliche Bedeutung: Wenn altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten generell abgerissen, wieder aufgebaut und zudem noch um 30 Prozent erweitert werden könnten, hätte dies kaum abschätzbare Folgen für das Landschaftsbild. Vom Grundsatz, dass Bauten, die nicht mehr der ursprünglichen Zweckbestimmung dienen, gemäss ihrer Erscheinung und Dimensionierung im Moment der Erlass- oder Planänderung wieder aufzubauen sind, werden immerhin zwei gewichtige Ausnahmen gemacht: notwendige Anpassungen zur zeitgemässen Weiternutzung von Wohnräumen 12 oder zur Reduktion des Gebäudevolumens bleiben vorbehalten (Buchstabe b, 2. Halbsatz). Daneben muss auch in jenen Fällen, in denen eine Ausnutzung des gesamten Gebäudevolumens die Grenzen von Artikel 42a sprengen würde, beim Wiederaufbau das Gebäudevolumen auf jenes Mass reduziert werden, das einer rechtmässigen Nutzung zugänglich ist. Insbesondere darf Gebäudevolumen nicht wieder aufgebaut werden, das leer stand, weil die bisherige Nutzung aufgegeben worden war und keine neue Nutzung eingerichtet werden durfte 13 (Absatz 3). Aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe b erscheint es sachgerecht, bei landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Ökonomiebauten den Wiederaufbau grundsätzlich nicht zuzulassen. Eine Ausnahme kann dort gemacht werden, wo ein Gebäude, das im Sinne von Artikel 42b Absatz 2 Buchstabe b genutzt wird und den Anwoh- U
9 nern an seinem bisherigen Standort wegen seiner örtlichen Nähe speziell diente, durch höhere Gewalt zerstört wird. Dies soll mit Absatz 5 erreicht werden. Auch hier gilt die Einschränkung von Absatz 3: Das Gebäude darf nur in jenem Umfang wieder aufgebaut werden, als es für die entsprechende Nutzung benötigt wird. 7. Artikel 42e Wenn die Zweckänderung und Erweiterung altrechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten neu gestützt auf Artikel 24c RPG bewilligt werden kann, stellt sich die Frage, welcher Anwendungsbereich für Artikel 24d Absatz 1 RPG verbleibt und welche Erweiterungen gestützt auf diese Bestimmung möglich bleiben. Seinen praktischen Anwendungsbereich behält Artikel 24d Absatz 1 RPG für die neurechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten. Die Grenzen möglicher Erweiterungen werden in Artikel 42e umschrieben. Sie sind eng gefasst, da nun auch im Bereich der landwirtschaftlichen Wohnbauten wieder eine klare Trennung zwischen den Möglichkeiten für altrechtliche und jenen für neurechtliche Bauten gemacht wird. Der Gleichbehandlung altrechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten mit anderen altrechtlichen Bauten entspricht die weitgehende Gleichstellung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten mit anderen neurechtlichen Bauten. So wie eine neurechtliche standortgebundene Baute nur dann erweitert werden kann, wenn dafür ein standortgebundener Bedarf ausgewiesen werden kann, so können auch neurechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten grundsätzlich nur dann erweitert werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 34 RPV (landwirtschaftlicher Bedarf) erfüllt sind. Immerhin wird dort eine Ausnahme gemacht, wo die Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgt sowie geringfügig und für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich ist. In der Verordnung nicht wiederholt wird die sich aus Artikel 24d Absatz 1 RPG ergebende Voraussetzung, dass die Kantone Bewilligungen nur erteilen können, wenn ihr Recht dies zulässt. 8. Artikel 43a Von Personen, die sich täglich mit dem Vollzug der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen beschäftigen, wird immer wieder eindringlich davor gewarnt, durch die Umnutzung ehemaliger Ökonomiegebäude "Gewerbeinseln" zu schaffen, welche die Tendenz zum Weiterwachsen haben. Solche Befürchtungen sind ernst zu nehmen: auch wenn mit einem stillen Lager keine gewerbliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn bewilligt wird, kann sich die Nutzung in der Praxis schleichend zu einer solchen ausweiten. Ein generelles Verbot für Umnutzungen mit baulichen Massnahmen erscheint jedoch als unverhältnismässig. Vielmehr ist vorzusehen, dass im Einzelfall geeignete Bedingungen und Auflagen zu verfügen sind. Diese können insbesondere darin bestehen, dass eine Bewilligung analog zu Artikel 24a Absatz 2 RPG nur unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse erteilt wird, oder dass der Entzug der Bewilligung für den Fall angedroht wird, dass die Bewilligung überschritten wird. V
10 Die geschilderten Probleme stellen sich nicht nur bei Ökonomiebauten, sondern können wenn auch zum Teil weniger akzentuiert im Zusammenhang mit sämtlichen Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone auftreten. Daher soll die Aufforderung, Missbräuchen durch Bedingungen und Auflagen vorzubeugen, für alle Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen gelten Artikel 24c RPG lautet: 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. 2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Im Jahr 1994 ergaben Hochrechnungen von Hannes Wüest und Urs Rey, dass in der Schweiz von etwa 540'000 Gebäuden ausserhalb der Bauzonen über 325'000 landwirtschaftliche Ökonomiegebäude und annähernd 50'000 landwirtschaftliche Wohngebäude waren Sind weder das Gesetz noch die Verordnung genannt, so beziehen sich die Hinweise auf die Artikel des Vernehmlassungsentwurfs. Art. 24d Abs. 1 RPG lautet: Das kantonale Recht kann in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen. Dass die Vermietung ihrerseits eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, schadet nicht, solange die Mieterin das Lager für private Zwecke benutzt. Am Beispiel eines Campers kann das Verhältnis zwischen den Buchstaben a und b verdeutlicht werden. Einem Nichtanwohner kann zwar bewilligt werden, einen Camper über Winter in einem altrechtlichen Ökonomiegebäude einzustellen, nicht aber, dieses Gebäude als Garage für seinen Camper zu benutzen. Einem Anwohner hingegen kann auch bewilligt werden, das Gebäude als Garage für seinen Camper zu nutzen. Bei Begriffen, die nur umständlich geschlechtsneutral formuliert werden können, wird abwechselnd die männliche und die weibliche Form verwendet. Gemeint sind immer beide Geschlechter. Das durch die Vermietung erzielte Zusatzeinkommen kann allenfalls einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Art. 24b RPG) oder eine innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) überflüssig machen, was wiederum im Interesse der Raumplanung ist. Zudem könnte ein Landwirt, der seine altrechtliche Wohnbaute nach Artikel 24c RPG erweitern möchte, behaupten, er erfülle die Voraussetzungen für landwirtschaftlichen Wohnraum in der Landwirtschaftszone nicht mehr (beispielsweise wegen der Nähe zur Bauzone oder fehlender Notwendigkeit dauernder Anwesenheit), weshalb seine Wohnnutzung als zonenfremd gelten könne und die Baute damit in den Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG falle. Die Beantwortung derartiger Streitfragen wären für die Vollzugsbehörden nicht nur aufwändig, sondern insgesamt auch unergiebig. Hintergrund von Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 ist der Umstand, dass Artikel 16a und Art. 24c RPG unterschiedliche Optiken haben. Während nach Artikel 24c RPG grundsätzlich jedes Gebäude für sich betrachtet wird, ist nach Artikel 16a RPG der Bedarf des gesamten Landwirtschaftsbetriebs massgebend, was auch die Möglichkeit freistehender Neubauten zulässt. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn nur wegen dieser unterschiedlichen Optik Gebäudevolumen, das nach der massgeblichen Erlass- oder Planänderung erstellt wurde, unberücksichtigt bliebe. Oder umgekehrt gesagt soll nicht gestaffelt unter verschiedenen Rechtstiteln zweimal eine aus der Sicht der Raumplanung unerwünschte Erweiterung des Gebäudevolumens möglich sein. NM
11 Eine Baute, für die sowohl bezüglich ihrer ursprünglichen Nutzung als auch bezüglich ihrer ursprünglichen baulichen Struktur und Erscheinung kein Interesse mehr besteht, erfüllt das Kriterium des ununterbrochenen Interesses nicht. Zudem entspricht es der Erfahrung, dass ein Gebäude, das abgerissen und durch einen um 30 Prozent vergrösserten Neubau ersetzt wird, der einem anderen Zweck dienen soll als die ursprüngliche Baute, die Identität der Baute nicht mehr in den wesentlichen Zügen wahrt, weshalb Absatz 3 faktisch auch der Verwirklichung und Umsetzung von Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 dient. Mit dieser Lösung wird verhindert, dass über Zweckänderungen, die in keinem Zusammenhang mit baulichen Massnahmen stehen und damit oft auch nicht dokumentiert sind, schwierige "Geschichtsforschung" betrieben werden muss. Insbesondere dort, wo alte Wohnhäuser ungenügende Raumhöhen aufweisen, ist diese Ausnahme wichtig. Zu denken ist an ehemalige, zusammengebaute landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude, wenn der landwirtschaftliche Bedarf weggefallen ist und die Wohnnutzung wegen der Grenzen von Artikel 42a nicht auf das ganze Ökonomiegebäude ausgedehnt werden darf. Bei einem Abbruch und Wiederaufbau soll nicht Gebäudevolumen geschaffen werden, das nicht genutzt werden darf. Um trotz Verringerung des Gebäudevolumens ästhetisch befriedigende Lösungen zu ermöglichen, geben Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 sowie Artikel 42d Absatz 2 Buchstabe b die notwendige Flexibilität. NN
Erläuterungen zu Artikel 42a der Raumplanungsverordnung 1
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