GEBÜHRENSATZUNG. Bestandteil der Kinderhausordnung des Kath. Kinderhaus St. Johannes Hauptstraße 17 A Mauern

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1 GEBÜHRENSATZUNG Bestandteil der Kinderhausordnung des Kath. Kinderhaus St. Johannes Hauptstraße 17 A Mauern Inhalt 1 Öffnungszeiten 2 Gebührenschuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 4 Gebühren 5 Umbuchungsgebühr 6 Ermäßigung 7 Festsetzung der Gebühren 8 Geltungsbereich/ Inkrafttreten Kinderhaus St. Johannes Seite 1

2 1 Öffnungszeiten Für den Besuch der oben genannten Einrichtung werden bei den derzeitigen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag) von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Gebühren in Form von Elternbeiträgen nach dieser Satzung erhoben. Die Öffnungszeiten des Kinderhauses, sowie einzelne Gruppenöffnungszeiten können je nach Bedarf geändert werden. 2 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 1. Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung. Die Gebührenpflicht bezieht sich auf 12 Monate und besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung und während der Ferienzeit. Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Schuljahres bzw. bis zum Schuleintritt des Kindes, wenn nicht vorher termin- und fristgerecht gekündigt wird. 2. Der Beitrag ist bis zum Ersten eines jeden Monats zu entrichten. 3. Die Zahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung im Abbuchungsverfahren. Das Konto der Personensorgeberechtigten muss deshalb gedeckt sein, d.h. eventuell anfallende Gebühren bei Nichtdeckung des Kontos müssen von den Personensorgeberechtigten getragen werden. Kinderhaus St. Johannes Seite 2

3 4 Gebühren 1. Für den Besuch des Kinderhauses ist ein Beitrag in folgender Höhe zu entrichten a) Anmeldegebühr: Eine Anmeldegebühr in Höhe von 5,10 wird einmalig beim ersten Monatsbeitrag abgebucht. b) Kindergartenbeitrag Krippenbeitrag bis zu 4 Stunden 84,00 189,- bis zu 5 Stunden 92,40 210,- bis zu 6 Stunden 100,80 231,- bis zu 7 Stunden 109,20 252,- bis zu 8 Stunden 117,60 273,- bis zu 9 Stunden 126,00 294,- Die pädagogische Kernzeit für Kinder bis zum Schuleintritt liegt zwischen 8:30 Uhr und 12:30 Uhr. Diese Zeit ist verpflichtend in die Buchungszeit aufzunehmen. Bring- und Abholzeiten sind nicht in der pädagogischen Kernzeit enthalten und müssen dazu gebucht werden. Es ist eine Mindestanwesenheitszeit von 4 Tagen und 20 Stunden pro Woche erforderlich. Wir empfehlen den Besuch des Kinderhauses an 5 Tagen pro Woche. Krippenkinder die von September Dezember des Kinderhausjahres, das 3. Lebensjahr erreichen und keinen freien Kindergartenplatz erhalten haben, können in der Krippe bleiben. Diese erhalten eine Vergünstigung von 30 % des Krippenbeitrages ab dem Monat, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wir. c) Dazu kommt jeden Monat Spielgeld in Höhe von 4, Zusätzlich ist monatlich ein Getränkegeld zu entrichten von 2,80 3. Das Mittagessen wird jeweils zum Monatsende abgerechnet und kostet pro Tag 2,90. Der Betrag wird per Lastschrifteinzug erhoben! Kinderhaus St. Johannes Seite 3

4 5 Umbuchungsgebühr Bei jeder Umbuchung der Betreuungszeit werden 5 an Verwaltungskosten berechnet. Der Betrag wird per Lastschrifteinzug erhoben! Ein Wechsel der Buchungszeit ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich. Während der letzten drei Monate des Schuljahres (Juni - August) ist das Zurückbuchen der Buchungszeit nicht möglich. Eine Buchungszeiterhöhung kann nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Buchungszeiten mit den Personalstunden decken. Hierfür gilt die vorherige Abklärung mit der Leitung und dem Träger. 6 Ermäßigungen 1. Der Beitrag kann in besonderen sozialen und finanziellen Härtefällen auf Antrag beim zuständigen Jugendamt ermäßigt oder erlassen werden. (Nach Grundlagen des SGB VII, KJHG, 22 und 90) 2. Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie die Einrichtung zur gleichen Zeit, so wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. Für das zweite Kind wird die Gebühr um 1/3 ermäßigt. Für das dritte Kind wird eine Ermäßigung von 50 % gewährt. 3. Das Getränkegeld, sowie das Mittagessengeld unterliegt nicht der o.g. Ermäßigung. 4. Bei vorzeitiger Einschulung sollten Eltern den Antrag spätestens bis zum 30. September eines Kinderhausjahres bei der örtlichen Grundschule stellen, um eine Auszahlung des Vorschulzuschusses für alle 12 Monate erhalten zu können. 7 Festsetzung der Gebühren Die Änderung der Gebühren durch den Träger kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen. Kinderhaus St. Johannes Seite 4

5 Kinderhaus St. Johannes Seite 5

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