Tauschvertrag mit Aufpreis
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- Benedikt Diefenbach
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1 Entwurf vom 8. Mai 2017 verfasst von lic. iur. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar, Urkundsperson des Kantons Aargau mit Büro in Wildegg und Baden, öffentlich beurkundet in Ehrendingen, den... [Datum] Tauschvertrag mit Aufpreis I. Parteien 1. Die Einwohnergemeinde Ehrendingen, von Gesetzes wegen vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum durch den Gemeindeammann, Hans Hitz, von Ehrendingen (AG), in Ehrendingen (AG), und den Gemeindeschreiber, Simon Knecht, von Mellikon (AG), in Mellikon (AG) als Alleineigentümerin von LIG Ehrendingen Nr und Herr Schmid Peter Alfons, geb. am 12. Oktober 1967,... [Zivilstand], von... [Heimatort,e], in 5420 Ehrendingen, Am Stein 4 als Alleineigentümer von LIG Ehrendingen Nr Protokoll-Nr. /2017 Tauschvertrag, Entwurf vom doc
2 II. Tauschobjekte 1. Liegenschaft Ehrendingen Nr und 2262 Die Einwohnergemeinde Ehrendingen, vorgenannt, tauscht die nachbeschriebenen Liegenschaften Ehrendingen Nr und 2262 an Herrn Peter Schmid, vorgenannt, welcher diese als neuer Alleineigentümer übernimmt: a) Liegenschaft Ehrendingen Nr. 2260, Plan 70 CH ,68 a Acker, Wiese, Weide; Chibig Anmerkungen Regulierungsgebiet Vormerkungen Dienstbarkeiten und Grundlasten Grundpfandrechte b) Liegenschaft Ehrendingen Nr. 2262, Plan 70 CH ,00 a Acker, Wiese, Weide; Chibig Anmerkungen Regulierungsgebiet Vormerkungen Dienstbarkeiten und Grundlasten Grundpfandrechte * * * * * * * * * * * * Seite 2
3 2. Liegenschaft Ehrendingen Nr Herr Peter Schmid, vorgenannt, tauscht die nachbeschriebene Liegenschaft Ehrendingen Nr an die Einwohnergemeinde Ehrendingen, vorgenannt, welche diese als neue Alleineigentümerin übernimmt: Liegenschaft Ehrendingen Nr. 2297, Plan 71 CH ,13 a Acker, Wiese, Weide, geschlossener Wald; Stei Dominierte Grundstücke Ehrendingen/879 zu 1/4 Anmerkungen Schlittweg zg 887 Regulierungsgebiet Vormerkungen VE: Pfandrecht für Gewinnanspruch zg Schmid Alfons, Dienstbarkeiten und Grundlasten Last: Fahrwegrecht, beschränkt zg 886 Recht: Fahrwegrecht, beschränkt zl 879 Last: Schlittweg zg 887 Grundpfandrechte Laut Grundbuch, ID / und ID / Beschrieb der dominierten Liegenschaft Ehrendingen Nr. 897: Liegenschaft Ehrendingen Nr. 879, Plan 7 CH ,00 a Strasse, Weg; Stein Anmerkungen Regulierungsgebiet Vormerkungen Dienstbarkeiten und Grundlasten Last: Fahrwegrecht, beschränkt zg 2295, 2297 Grundpfandrechte Seite 3
4 III. Tauschentschädigung 1. Der Wert und Preis für die Liegenschaft Ehrendingen Nr wurde von den Parteien pauschal festgelegt auf CHF 35' (in Worten: fünfunddreissigtausendachthundertfünfundsiebzig Franken). 2. Der Wert und Preis für die Liegenschaft Ehrendingen Nr wurde von den Parteien pauschal festgelegt auf CHF 22' (in Worten: zweiundzwanzigtausendzweihundertzwölf Franken). 3. Der Wert und Preis für die Liegenschaft Ehrendingen Nr wurde von den Parteien pauschal festgelegt auf CHF 64' (in Worten: vierundsechzigtausendeinhundertachtundfünfzig Franken). Das Grundbuchamt wird ersucht, diese Beträge der Gebühren- und Abgabenberechnung zugrunde zu legen und diese Beträge dem Steueramt zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuern zu melden. Aufgrund der ungleichen Werte der Landflächen ergibt sich ein Aufpreis, wozu folgendes vereinbart wird: Die Einwohnergemeinde Ehrendingen schuldet Herrn Peter Schmid einen Aufpreis von CHF 6' Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass die Landwerte nach der Bonitierung (Bewertung des Bodens) in der seinerzeitigen Melioration Unterehrendingen vorgenommen werden soll. Diese Bewertung ergibt das folgende Resultat: Parzelle 2260 Parzelle 2262 Parzelle '750 Pkte. 222'123 Pkte. 641'580 Pkte. Gestützt auf diese Bewertung wird Herrn Peter Schmid ein Guthaben von 60'707 Punkten aus der Melioration Unterehrendingen wertgleich als Guthaben in der laufenden Melioration (Moderne Melioration Ehrendingen) zu Lasten der Einwohnergemeinde bei der Landflächenverteilung angerechnet. Im Guthaben ist ein Mehrwert von 12 % gegenüber der Bonitierung aus der Melioration Unterehrendingen bereits berücksichtigt. Seite 4
5 IV. Regelung bezüglich der Grundpfandschulden und der Vormerkung 1. Die Parteien übernehmen gegenseitig keine Grundpfandschulden. Somit bleiben die Parteien weiterhin Schuldner ihrer eigenen Hypotheken, ggf. unter Auswechslung der Pfandobjekte. 2. Die Grundpfandgläubiger der an der Liegenschaft Ehrendingen Nr eingetragenen Grundpfandrechte ID / und ID / entlassen gemäss separaten Erklärungen diese Liegenschaft als Pfandobjekt aus der Pfandhaft. 3. Im Gegenzug wird in die Pfandhaft dieser Titel aufgenommen: die übernommenen Liegenschaften Ehrendingen Nr und Es erfolgen für die Schuldbriefe Pfandhaftausdehnungen auf die LIG Ehrendingen Nr und 2262 zu welchen die Grundpfandgläubiger mit separaten Erklärungen, welche vom... [Datum] datieren und den Parteien sowie der Urkundsperson vorliegen, zugestimmt haben (inkl. Pfandentlassung von LIG Ehrendingen Nr. 2297). 4. Die Vormerkung: (L) VE: Pfandrecht für Gewinnanspruch ID / z.g. Schmid Alfons, Im Nachgang zu Grundpfandrecht ID / /6085/0 ist an LIG Ehrendingen Nr zu löschen und neu an LIG Ehrendingen Nr und 2262 einzutragen. Der Berechtigte, Herr Alfons Schmid, hat mit separater Erklärung, welche vom... [Datum] datiert und den Parteien sowie der Urkundsperson vorliegt, seine Zustimmung zur Übertragung dieser Vormerkung erklärt. V. Weitere Vertragsbestimmungen 1. Nutzen und Gefahr an den Tauschobjekten gehen mit der Eintragung des vorliegenden Tauschvertrages ins Tagebuch des zuständigen Grundbuchamtes auf die jeweiligen Übernehmer über. 2. Die Eintragung im Grundbuch (Eigentumsübergang) hat sofort zu erfolgen. Seite 5
6 3. Die Urkundsperson ist ermächtigt und beauftragt, diesen Vertrag sowie alle damit zusammenhängenden Akten und Ausweise beim zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. 4. Die heutigen Grundeigentümer anerkennen ihre Verpflichtung, den vorliegenden Tauschvertrag beim Grundbuchamt anzumelden bzw. anmelden zu lassen und der jeweils anderen Partei durch den Grundbucheintrag das Eigentum zu verschaffen. Beide Parteien erteilen ihre Einwilligung, sämtliche sich aus dieser Urkunde (sowie allfälliger damit zusammenhängender Akten und Ausweise) ergebenden Einschreibungen im Grundbuch vorzunehmen. Sie anerkennen, dass diese Verpflichtung besteht (und durch die soeben erteilte Einwilligung bereits erfüllt ist). 5. Für die Tauschobjekte wird gegenseitig keinerlei Währschaft geleistet. Die Übernehmer treten die Tauschobjekte im heutigen Zustand, wie gesehen, an. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Vereinbarungen der Parteien und Zusicherungen der bisherigen Eigentümer gegenüber den Übernehmern sowie die Haftung für absichtlich oder arglistig verschwiegene Mängel gemäss Art. 192 Abs. 3 OR und Art. 199 OR. Die Parteien erklären mit ihrer Vertragsunterschrift ausdrücklich, dass sie von der Urkundsperson über die Wirkungen der Wegbedingung der Gewährleistung aufgeklärt worden sind. 6. Den Übernehmern ist bekannt, dass sie wegen Altlasten als neue Eigentümer öffentlich-rechtlich verantwortlich gemacht werden können. Die heutigen Grundeigentümer sichern der übernehmenden Partei im Sinne von Art. 197 OR zu, dass ihnen bezüglich der Vertragsobjekte keine Altlasten im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung bekannt sind. Die Parteien wurden von der Urkundsperson darauf aufmerksam gemacht, dass die Kantone Kataster der belasteten Standorte führen, welche (nicht abschliessend) über belastete Standorte Auskunft geben. Die Parteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages auf den Liegenschaften und auf der dominierten Liegenschaft kein im Kataster der belasteten Standorte verzeichneter Standort liegt. Dieser Vertrag bedarf daher keiner Bewilligung durch die Abteilung für Umwelt. 7. Die Parteien erklären mit ihren nachstehenden Vertragsunterschriften ausdrücklich, dass ihnen die Nutzungsmöglichkeiten, die Zonenzugehörigkeit und die Überbauungsmöglichkeiten der Grundstücke sowie die grundbuchlichen Einträge und deren Inhalt bekannt sind. Seite 6
7 8. Die heutigen Grundeigentümer bestätigen, dass die Tauschobjekte nicht verpachtet sind bzw. dass die Pachtverhältnisse vorgängig aufgehoben oder angepasst wurden, damit die Handänderungen pachtfrei erfolgen können. 9. Die Zustimmung des Departements Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, zu diesem Vertrag bleibt vorbehalten. Die Urkundsperson ist ermächtigt und beauftragt, um eine entsprechende Verfügung nachzusuchen. Der Vertrag wird ferner wegen der Anmerkung Regulierungsgebiet bei der Landwirtschaft Aargau zur Genehmigung (nach den regulierungsrechtlichen Vorschriften) bzw. Feststellung der Nichtbewilligungspflicht eingereicht. 10. Die dieses Vertrages wegen entstehenden Kosten (Grundbuchamt, öffentliche Beurkundung, etc.) gehen zu Lasten der Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft, Genossenschaft mit Sitz in Ehrendingen, Freienwilerstrasse 3, 5420 Ehrendingen, wobei auf eine Mitunterzeichnung dieses Vertrages durch diese Partei verzichtet wird. Die Urkundsperson verzichtet darauf, sich auf die solidarische Haftung der Parteien zu berufen. 11. Die heutigen Grundeigentümer bestätigen, dass sie alle fälligen Steuern und öffentlichen Abgaben für die Vertragsobjekte bezahlt haben. 12. Allfällige Grundstück- oder Liquidationsgewinnsteuern gehen von Gesetzes wegen zu Lasten der bisherigen Eigentümer. Die Parteien wissen, dass der Kanton Aargau hierfür kein gesetzliches Grundpfandrecht kennt und die Übernehmer von Grundstücken im Aargau für solche Steuern nicht haften, wodurch sich eine entsprechende Sicherstellung erübrigt. Die Parteien bestätigen, von der Urkundsperson über die Grundzüge der Steuerfolgen dieses Vertrags orientiert worden zu sein und die gewünschten Auskünfte bezüglich der steuerlichen Konsequenzen dieses Vertrages erhalten zu haben. 13. Die Parteien bestätigen ausdrücklich, dass die vorerwähnten Tauschpreise der Wahrheit entsprechen und darüber hinaus seitens der jeweiligen Übernehmer keine weiteren Leistungen erbracht werden. 14. Der Gemeinderat Ehrendingen bestätigt, dass er gemäss Gemeindegesetzgebung (Gemeindeordnung und Gemeindegesetz) zur Unterzeichnung des vorliegenden Kaufvertrages unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Einwohnergemeindeversammlung zuständig und befugt ist. Die Genehmigung dieses Vertrages durch die Gemeindeversammlung bleibt vorbehalten. Seite 7
8 15. Das Original dieser Urkunde wird beim zuständigen Grundbuchamt deponiert und dient diesem als Rechtsgrundausweis. Zu Handen der Parteien werden beglaubigte Fotokopien dieser Urkunde erstellt. Die Urkundsparteien bestätigen, diese Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson gelesen zu haben und dass der Inhalt der Urkunde ihrem mitgeteilten Willen entspricht. Ehrendingen, den... [Datum] Die Parteien: Einwohnergemeinde Ehrendingen: Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Peter Schmid: Seite 8
9 Beurkundung lic. iur. Marcel Merz, Rechtsanwalt und Notar, Urkundsperson des Kantons Aargau mit Büro in Wildegg und Baden, bescheinigt: 1. Die Einwohnergemeinde Ehrendingen wird von Gesetzes wegen vertreten durch den Gemeinderat und dieser wiederum durch den Gemeindeammann, Hans Hitz, von Ehrendingen (AG), in Ehrendingen (AG), und den Gemeindeschreiber, Simon Knecht, von Mellikon (AG), in Mellikon (AG). 2. Der Gemeinderat Ehrendingen ist gestützt auf die heute gültige Gemeindeordnung zum Abschluss dieses Vertrages für die Einwohnergemeinde Ehrendingen zuständig, wobei die Genehmigung dieses Vertrages durch die Gemeindeversammlung (und die Rechtskraft dieses Beschlusses) ausdrücklich vorbehalten bleibt. 3. Die Urkundsparteien Herr Hitz Johann Baltasar (genannt Hans), geb. am 25. April 1953, verh., von Ehrendingen (AG), laut eigenen Angaben wohnhaft in 5420 Ehrendingen, Gehrenhagweg 15, ausgewiesen durch Schweizer Pass Nr. X Herr Knecht Simon Roger, geb. am 13. September 1983, verh., von Mellikon (AG), laut eigenen Angaben wohnhaft in 5465 Mellikon, Ankerainli 190, ausgewiesen durch Schweizer Identitätskarte Nr. C Herr Schmid Peter Alfons, geb. am 12. Oktober 1967,... [Zivilstand], von... [Heimatort,e], laut eigenen Angaben wohnhaft in 5420 Ehrendingen, Am Stein 4, ausgewiesen durch... [Pass oder Identitätskarte?]... [Passnummer oder ID-Nummer ergänzen] haben diese Urkunde in meiner Gegenwart gelesen. 4. Die Urkundsparteien haben mir erklärt, diese Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen. 5. Die Urkundsparteien haben diese Urkunde in meiner Gegenwart unterzeichnet. Ehrendingen, den... [Datum] Protokoll-Nr. Seite 9
S C H E N K U N G S V E R T R A G *******************************************
Ord.-Nr. Gemeinde Oberdorf - betreffend - UEBERTRAGUNG VON GRUNDEIGENTUM (Art. 657 ZGB, Art. 243 OR, Art. 64 GBV) S C H E N K U N G S V E R T R A G ******************************************* Die unterzeichnete
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