DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG"

Transkript

1 Entwurf vom DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, - im Folgenden auch kurz Stadtgemeinde genannt - sowie der 2. Allgemeine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in St. Pölten (FN f), Josefstraße 70/72, 3100 St. Pölten, - im Folgenden auch kurz WG St. Pölten genannt - unter Beitritt der 3. Gemeinnützige Bau- u. Wohnungsgenossenschaft Wien-Süd eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (FN f), Untere Aquäduktgasse 7, 1230 Wien, - im Folgenden auch kurz WG Wien-Süd genannt - wie folgt: I. Rechtliche Verhältnisse 1.1. Die WG St. Pölten hat das auf Grund des Teilungsplanes der Ziviltechniker Korschineck & Partner ZT-GmbH, GZ 7839, neu entstandene Grundstück Nr. 52/11, vorgetragen bei der EZ 2315 Kat.Gem Schwechat im Gesamtflächenausmaß von m2 käuflich erworben Die Stadtgemeinde Schwechat hat der WG St. Pölten mit Bescheid vom , Zl.: /13, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus 86 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 118 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück 52/11 Kat.Gem Schwechat erteilt Gemäß dem Kanalplan (Beil./1), der diesem Vertrag als Bestandteil angeschlossen ist, führen die Kanalanschlussleitungen des Schmutzwasserkanals, die der angeführten Wohnhausanlage zugeordnet sind, über das Grundstück 52/3 als auch 52/4 je Kat.Gem Schwechat Die Stadtgemeinde Schwechat ist jeweils Eigentümerin des Grundstücks - 52/3, vorgetragen bei der EZ 2185 sowie - 52/4, vorgetragen bei der EZ 2296 je Kat.Gem Schwechat.

2 1.5. Die Stadtgemeinde Schwechat hat der WG Wien-Süd mit Baurechtsvertrag vom ein Baurecht am Grundstück 52/4 Kat.Gem Schwechat eingeräumt, weshalb der Beitritt der WG Wien-Süd zu diesem Vertrag erforderlich ist Gemäß Punkt 25. des oben angeführten Bescheides der Stadtgemeinde Schwechat vom ist für die Kanalanschlussleitungen über die Grundstücke 52/3 sowie 52/4 je Kat.Gem Schwechat, jeweils im Eigentum der Stadtgemeinde Schwechat, vor Baubeginn ein entsprechender Sondernutzungsvertrag abzuschließen Die Stadtgemeinde Schwechat ist Eigentümerin des Grundstücks 39/2, vorgetragen bei der EZ 2314, Kat.Gem Schwechat. Um vom öffentlichen Gut (Klederinger Straße - L 2069; Grundstück 69/1 Kat.Gem Schwechat) zum Grundstück 52/11 Kat.Gem Schwechat zu gelangen, ist die Querung des Grundstücks 39/2 erforderlich. Auf den beiliegenden Lageplan./2, welcher die Querung darstellt, wird verwiesen. II. Einräumung von Dienstbarkeiten 2.1. Die Stadtgemeinde Schwechat als Eigentümerin der Liegenschaften - EZ 2185 Kat.Gem Schwechat, mit dem dabei vorgetragenen dienenden Grundstück 52/3, - EZ 2296 Kat.Gem Schwechat, mit dem dabei vorgetragenen dienenden Grundstück 52/4, räumt sohin für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der dienenden Grundstücke zugunsten der WG St. Pölten als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks 52/11 Kat.Gem Schwechat und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des herrschenden Grundstücks unentgeltlich ein Leitungsrecht, nämlich das Recht der Herstellung der Anschlussleitungen gemäß 17 NÖ Kanalgesetz 1977 über die dienenden Grundstücke gemäß Plan Beil./1, ein Das Dienstbarkeitsrecht umfasst die Herstellung der Anschlussleitungen auf den dienenden Grundstücken sowie deren Benutzung zum Zweck der Erhaltung und des Betriebs der Kanalanlagen Die WG Wien-Süd erklärt auf Grund ihres Baurechts am Grundstück 52/4 Kat.Gem Schwechat ihre Zustimmung zur Einräumung der angeführten Dienstbarkeit und übernimmt die unentgeltliche Benutzung des Baurechtsgrundstücks 52/4 Kat.Gem Schwechat zu diesem Zweck in ihre Duldung Die Stadtgemeinde Schwechat als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2314 Kat.Gem Schwechat, mit dem dabei vorgetragenen dienenden Grundstück 39/2, räumt weiters für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des dienenden Grundstücks zugunsten der WG St. Pölten als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks 52/11 Kat.Gem Schwechat und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des herrschenden Grundstücks unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht über das dienende Grundstück gemäß Plan./2 ein. 2

3 III. Ausübung des Dienstbarkeitsrechts 3.1. Das eingeräumte Dienstbarkeitsrecht darf nur unter möglichster Schonung der dienenden Grundstücke ausgeübt werden Die Stadtgemeinde Schwechat räumt der Wohnbauvereinigung für Privatangestellte Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (FN y) als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks 52/10 Kat.Gem Schwechat gleichlautende Servitutsrechte ein. Auf den beiden herrschenden Grundstücken werden laut derzeitigem Einreichplan insgesamt 180 Wohneinheiten mit einer Nutzfläche von insgesamt ,28 m2 geplant. Auf das Grundstück der WG St. Pölten, nämlich 52/11 Kat.Gem Schwechat entfallen 6.310,82 m2 Nutzfläche. Die WG St. Pölten trägt mit 6.310,82/13.153,28, sohin 47,98 % zu sämtlichen Kosten bei, die aus Anlass der Herstellung der Servitutsanlagen, deren Instandhaltung, Wartung, allfällige Instandsetzung oder Erneuerung entstehen. Die Stadtgemeinde Schwechat wird den verbleibenden Kostenanteil (6.842,46/13.153,28, sohin 52,02 %) in gleicher Weise mit der Wohnbauvereinigung für Privatangestellte verrechnen bzw. diesbezüglich vereinbaren. IV. Instandhaltung / Verkehrssicherungspflichten 4.1. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks verpflichtet sich, - der jeweiligen Eigentümerin der dienenden Grundstücke alle Schäden an diesen Grundstücken, die durch die Ausübung der Dienstbarkeit hervorgerufen werden, zu ersetzen, - der jeweiligen Eigentümerin des dienenden Grundstücks 39/2 Kat.Gem Schwechat gegenüber sämtliche Verkehrssicherungspflichten (insbesondere auch Räum- und Streupflicht) zu übernehmen, die mit der Ausübung der Dienstbarkeitsrechte (Geh- und Fahrtrecht gemäß Punkt II.2.4. dieses Vertrages) verbunden sind Umgekehrt verpflichtet sich die Eigentümerin der dienenden Grundstücke, die jeweils zur Herstellung, Erhaltung und zum Betrieb der Kanalanlagen dienenden Arbeiten und Vorkehrungen zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung oder Störung des Servitutsrechts zur Folge haben könnte. V. Besitzübergang Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks tritt mit Unterfertigung dieses Vertrages in den tatsächlichen Besitz und Genuss ihrer Dienstbarkeit. VI. Gegenleistung Die Vertragsteile halten fest, dass für die Einräumung der Dienstbarkeit kein Entgelt bedungen wurde. 3

4 VII. Ausschluss von Anfechtungsgründen Die Eigentümerin der dienenden Grundstücke haftet nicht für einen bestimmten Zustand der vom Dienstbarkeitsrecht betroffenen Grundstücke, sondern lediglich dafür, dass diese frei von solchen Rechten Dritter sind, die die Ausübung des Servitutsrechts unmöglich machen oder einschränken. VIII. Aufsandungserklärung 8.1. Die Vertragsteile erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Lastenblatt der Liegenschaften - EZ 2185 Kat.Gem Schwechat hinsichtlich des Grundstücks 52/3 Bauf.(10), Gärten (10), Grundstücksadresse: Brauhausstraße 16C, und - EZ 2296 Kat.Gem Schwechat hinsichtlich des Grundstücks 52/4 Gärten(10), Grundstücksadresse: Brauhausstraße 14A, das Dienstbarkeitsrecht der Kanalleitung zugunsten des herrschenden Grundstücks 52/11 Kat.Gem Schwechat gemäß Punkt II. dieses Vertrages grundbücherlich einverleibt werden kann Die Vertragsteile erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 2314 Kat.Gem Schwechat hinsichtlich des Grundstücks 39/2 Sonst(10) die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zugunsten des herrschenden Grundstücks 52/11 Kat.Gem Schwechat gemäß Punkt II. dieses Vertrages grundbücherlich einverleibt werden kann. IX. Allgemeine Bestimmungen 9.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Parteien dem jeweils für Schwechat sachlich zuständigen Gericht Die Allgemeine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in St. Pölten (FN f) ist eine juristische Person mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, deren Geschäftsanteile überwiegend von österreichischen Staatsbürgern gehalten werden Sämtliche Vertragsparteien beauftragen die Vertragserrichterin Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG gemeinsam mit der Verbücherung dieses Vertrages. Zum Zweck der Erfüllung dieses Auftrages verpflichten sich die Vertragsparteien, sowohl diesen Vertrag als auch alle für dessen grundbücherliche Durchführung notwendigen Urkunden bei der Urkundenverfasserin unverzüglich zu erlegen sowie auch sämtliche für die Vertragsdurchführung noch notwendigen Erklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen Die Kosten, Gebühren und Abgaben für die Errichtung dieses Vertrages und dessen Durchführung im Grundbuch trägt die WG St. Pölten. 4

5 9.5. Sämtliche Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten auf die jeweiligen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger vollinhaltlich zu überbinden Abänderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 5

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Schenkungsvertrag. (genaue. (Nennung des. Ansprechpartners mit Kontaktdaten), im Folgenden kurz Geschenkgeber genannt, einerseits.

Schenkungsvertrag. (genaue. (Nennung des. Ansprechpartners mit Kontaktdaten), im Folgenden kurz Geschenkgeber genannt, einerseits. Schenkungsvertrag zwischen (genaue Bezeichnung des Geschenkgebers, Postanschrift), vertreten durch (Nennung des Ansprechpartners mit Kontaktdaten), im Folgenden kurz Geschenkgeber genannt, einerseits und

Mehr

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und M E R C H A N D I S I N G V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name: E-Mail Kontoverbindung: oder Band: bestehend aus den Interpreten: 1).. 6). 2). 7)... 3). 8). 4). 9). 5).

Mehr

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit I. Die Politische Gemeinde Bergün/Bravuogn, 7482 Bergün/Bravuogn vertreten durch Herrn

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

DAS RECHT. Dr. Paul Sutterlüty Dr. Wilhelm Klagian, LL.M. Dr. Claus Brändle MMag. Josef R. Lercher

DAS RECHT. Dr. Paul Sutterlüty Dr. Wilhelm Klagian, LL.M. Dr. Claus Brändle MMag. Josef R. Lercher DAS RECHT DER DIENSTBARKEITEN Dr. Paul Sutterlüty Dr. Wilhelm Klagian, LL.M. Dr. Claus Brändle MMag. Josef R. Lercher 6850 Dornbirn, Marktstraße 4 T: 05572/51800-0 F: 05572/51800-8 E: kanzlei@skbs.at 1010

Mehr

BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006

BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006 BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF-010206/0201-VI/5/2006 An Bundesministerium für Finanzen Steuer- und Zollkoordination Finanzämter Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Großbetriebsprüfungen unabhängigen

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

(2) Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrags und zwar in der angegebenen Rangordnung:

(2) Die folgenden Dokumente sind Bestandteile des Vertrags und zwar in der angegebenen Rangordnung: Werkvertrag zwischen Herrn und Frau Muster, Binningen, nachfolgend Besteller, und Topbau AG, Basel, nachfolgend Unternehmer. I. Vertragsgegenstand (1) Der Besteller überträgt dem Unternehmer nach Massgabe

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

KAUFVERTRAG [KAUFGEGENSTAND] ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN. Flughafen Wien Aktiengesellschaft Postfach 1, 1300 Wien-Flughafen Sitz in Schwechat FN 42984m

KAUFVERTRAG [KAUFGEGENSTAND] ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN. Flughafen Wien Aktiengesellschaft Postfach 1, 1300 Wien-Flughafen Sitz in Schwechat FN 42984m KAUFVERTRAG [KAUFGEGENSTAND] ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN Flughafen Wien Aktiengesellschaft Postfach 1, 1300 Wien-Flughafen Sitz in Schwechat FN 42984m im Folgenden kurz VERKÄUFER genannt, einerseits und [Name]

Mehr

I. Zivilrechtliche Grundlagen

I. Zivilrechtliche Grundlagen 13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner 1. Allgemeines Die Salzburger Land Tourismus GmbH mit Sitz in Hallwang, im Folgenden kurz SalzburgerLand

Mehr

Gemeinde Gelterkinden Kanton Basel-Landschaft. Quartierplanung "Allmend-Markt II" Quartierplan-Vertrag

Gemeinde Gelterkinden Kanton Basel-Landschaft. Quartierplanung Allmend-Markt II Quartierplan-Vertrag Kanton Basel-Landschaft Quartierplanung "Allmend-Markt II" Quartierplan-Vertrag Entwurf vom 24. April 2013 Inhalt 1. Vertragsgegenstand... 1 2. Vertragspartner... 1 2.1 SWISSDEAL PROPERTIES SARL... 1 2.3

Mehr

K A U F V E R T R A G

K A U F V E R T R A G Entwurf vom 29.04.2015 Musterkaufvertrag: K A U F V E R T R A G Zwischen Ruhender Nachlass nach Roman Herbert Gerner geb. am 10.03.1935, gest. am 17.06.2013 liechtensteinischer Staatsangehöriger unverheiratet

Mehr

der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn

der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn NUTZUNGSVEREINBARUNG Zwischen der Gemeinde Glienicke/Nordbahn, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Hans G. überlack, Hauptstraße 19, 16548 Glienicke/Nordbahn, - nachfolgend Gemeinde Glienicke/Nordbahn"

Mehr

U N T E R M I E T V E R T R A G

U N T E R M I E T V E R T R A G U N T E R M I E T V E R T R A G I. zwischen der Stadtgemeinde Schwechat, Bezirk Wien-Umgebung, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, UID-Nr.: ATU36802206, als Untervermieter und der Service Mensch GmbH./ Volkshilfe

Mehr

Jahrgang 1959 Ausgegeben am 23. Dezember Stück 278. BÜRGSCHAFTSABKOMMEN

Jahrgang 1959 Ausgegeben am 23. Dezember Stück 278. BÜRGSCHAFTSABKOMMEN 1705 Jahrgang 1959 Ausgegeben am 23. Dezember 1959 70. Stück 2 7 8. Bürgschaftsabkommen (2. Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Mehr

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 1BGeheimhaltungsvereinbarung (NDA, non-disclosure agreement) zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße 44 64285 Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 0BPräambel Die Parteien

Mehr

VERSCHMELZUNGSVERTRAG

VERSCHMELZUNGSVERTRAG EXECUTION COPY VERSCHMELZUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen Quanmax AG, FN 190272m, Industriezeile 35, 4021 Linz, (im Folgenden kurz "Quanmax oder übernehmende Gesellschaft") einerseits und S & T System

Mehr

Kaufvertrag. zwischen. und

Kaufvertrag. zwischen. und Kaufvertrag zwischen Herrn Gerhard Bangen Frau/Herrn/Eheleute und nachstehend Verkäufer genannt nachstehend Käufer genannt 1 Der Verkäufer verkauft dem Käufer die Katze der Rasse Bengal in der Farbe geb.

Mehr

N O T A R I A T S A K T

N O T A R I A T S A K T ENTWURF Stand: 02.03.2015 Fr-Spc Duschek/08002 Geschäftszahl: URSCHRIFT N O T A R I A T S A K T Vor mir, [...], öffentlichem Notar, mit dem Amtssitz in [...] und der Amtskanzlei in [...], sind heute in

Mehr

W O H N U N G S E I G E N T U M S V E R T R A G. Präambel

W O H N U N G S E I G E N T U M S V E R T R A G. Präambel W O H N U N G S E I G E N T U M S V E R T R A G abgeschlossen zwischen: IMMORENT Österreich GmbH, FN 72992t Windmühlgasse 22-24, 1060 Wien im Folgenden kurz Verkäufer genannt, und. im Folgenden kurz Käufer

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG zwischen ProfitBricks GmbH, Greifswalder Str. 207 in 10405 Berlin - im Folgenden ProfitBricks genannt - und NAME DER FIRMA - nachstehend INFORMATIONSEMPFÄNGER genannt Der Informationsempfänger

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist

Mehr

Gestattungsvertrag (Tunnel) zwischen

Gestattungsvertrag (Tunnel) zwischen Gestattungsvertrag (Tunnel) zwischen der DB Netz Aktiengesellschaft, Theodor-Heuss-Allee 7, 60486 Frankfurt am Main, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, Caroline-Michaelis-Straße 5 11, 10115 Berlin

Mehr

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Beilage Nr. 14/2003 01673/2003-MDALTG E N T W U R F Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Der Wiener Landtag hat

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Private Label Herstellungsaufträge PAVO Aperitif-Sticks, Marco Sbaiz Kirchenplatz 109 3970 Weitra Stand 1.1.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Private Label Herstellungsaufträge PAVO Aperitif-Sticks, Marco Sbaiz Kirchenplatz 109 3970 Weitra Stand 1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Private Label Herstellungsaufträge PAVO Aperitif-Sticks, Stand 1.1.2016 1 Allgemeines 1. Für die von der PAVO Aperitif-Sticks, (im Folgenden kurz PAVO Aperitif-Sticks

Mehr

Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon

Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon Ihr Kabelanschluss für Fernsehen, Internet und Telefon. serviceadresse hausanschrift Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH,, Telefon 0800

Mehr

Nutzungsbedingungen für das Miele Lieferantenportal

Nutzungsbedingungen für das Miele Lieferantenportal Nutzungsbedingungen für das Miele Lieferantenportal Stand: September 2006 Stand: September 2006 Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis: 1. Geltungsbereich... 3 2. Leistungsangebot... 3 3. Kosten... 3 4. Organisatorische

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0579-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schreckeneder & Schröder Rechtsanwälte OEG, 5700 Zell/See, Bahnhofplatz

Mehr

Haus & Grund Haus und Grund GmbH

Haus & Grund Haus und Grund GmbH Haus & Grund Haus und Grund GmbH des Haus-, Wohnungsund Grundeigentümervereins Mülheim-Ruhr e.v. Verwaltervertrag für Wohnungseigentum Zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Hauses/der Häuser

Mehr

VEREINBARUNG FÜR PROJEKTBEZOGENE UNTERSTÜTZUNG

VEREINBARUNG FÜR PROJEKTBEZOGENE UNTERSTÜTZUNG VEREINBARUNG FÜR PROJEKTBEZOGENE UNTERSTÜTZUNG abgeschlossen zwischen Medizinische Universität Graz Auenbruggerplatz 2 A-8036 Graz (im Folgenden Unterstützer ) (im Folgenden Med Uni Graz ) wie folgt: 1

Mehr

W E R K V E R T R A G

W E R K V E R T R A G - 1 - W E R K V E R T R A G ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN Herrn/Frau...als Auftragnehmer(in) und Herrn/Frau/Firma...als Auftraggeber(in) wie folgt: Herstellung und Honorierung des Werks: Herr/Frau...im folgenden

Mehr

Projekt /Veranstaltungssponsoringvertrag

Projekt /Veranstaltungssponsoringvertrag Projekt /Veranstaltungssponsoringvertrag zwischen vertreten durch nachfolgend Sponsor genannt und Wirtschaftsjunioren Kassel e.v., vertreten durch den Vorstand, Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel nachfolgend

Mehr

WERKVERTRAG über die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft)

WERKVERTRAG über die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) WERKVERTRAG über die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) Abgeschlossen zwischen (im Folgenden kurz Auftraggeber genannt) und (im Folgenden

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ferienwohnungen zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden

Mehr

PATENTLIZENZOPTIONSVERTRAG

PATENTLIZENZOPTIONSVERTRAG Optionale Vertragsbestimmung: (Als "Optionale Vertragsbestimmungen" gekennzeichnete Bestimmungen können nach Wunsch beibehalten oder ersatzlos weggelassen werden) [ ] Alternativklauseln und Kommentare

Mehr

Städtebaulicher Vertrag

Städtebaulicher Vertrag Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Radolfzell (nachfolgend Stadt genannt), vertreten durch den Oberbürgermeister Martin Staab, Marktplatz 2, 78315 Radolfzell und die HESTA Beteiligungs GmbH (nachfolgend

Mehr

M A N A G E M E N T V E R T R A G

M A N A G E M E N T V E R T R A G M A N A G E M E N T V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen Name/Firma: Telefonnummer: E-Mail im Folgenden kurz Management genannt, einerseits, und Name: Telefonnummer: E-Mail Kontoverbindung:

Mehr

Muster eines Übergabevertrages (Übergabe eines Unternehmens)

Muster eines Übergabevertrages (Übergabe eines Unternehmens) Muster eines Übergabevertrages (Übergabe eines Unternehmens) Stand: Dezember 2014 Achtung: Beachten Sie den Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages auf Seite 6! Übergabevertrag Zwischen Herrn/Frau -

Mehr

NÖVOG. AGB Bildarchiv GÜLTIG AB 1.1.2012. Änderungen, Satz- und Druckfehler vorbehalten

NÖVOG. AGB Bildarchiv GÜLTIG AB 1.1.2012. Änderungen, Satz- und Druckfehler vorbehalten NÖVOG AGB Bildarchiv GÜLTIG AB 1.1.2012 Änderungen, Satz- und Druckfehler vorbehalten Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich, subsidiäre Geltung Urheberrecht... 3 2 Bestellung, Vertragsabschluss... 3 3 Zurverfügungstellung

Mehr

Vertrag zur temporären unentgeltlichen Überlassung von Räumen

Vertrag zur temporären unentgeltlichen Überlassung von Räumen Vertrag zur temporären unentgeltlichen Überlassung von Räumen Zwischen (Überlasser) und (Nutzer) wird folgender Vertrag geschlossen: Es werden Räumlichkeiten unentgeltlich zur temporären Nutzung Verfügung

Mehr

Muster eines Unternehmens-Kaufvertrages

Muster eines Unternehmens-Kaufvertrages Muster eines Unternehmens-Kaufvertrages Stand: Dezember 2014 Achtung: Beachten Sie bitte den Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages auf Seite 6! Kaufvertrag Zwischen Herrn/Frau - Verkäufer/in - und

Mehr

V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb

V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb V E R T R A G S B E D I N G U N G E N (Hofreuthackerstraße Rehhof) I. Grundbuchbeschrieb Im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg für Gemarkung Laufamholz Blatt 4072 ist laut Grundbucheinsicht eingetragen:

Mehr

MUSTER Kooperationsvertrag interaktiv

MUSTER Kooperationsvertrag interaktiv MUSTER Kooperationsvertrag interaktiv abgeschlossen zwischen Partner/in A:.. Adresse:. PartnerIn B: Adresse:.. im Folgenden kurz KooperationspartnerInnen genannt. Vorwort Warum wird diese Vereinbarung

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr. 503 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung betreffend die Übernahme des Krankenhauses Mittersill

Mehr

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx42_12 letzte Aktualisierung: 30.05.2012 OLG München, 16.4.2012-34 Wx 42/12 BGB 1026; GBO 22 Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen

Mehr

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten?

I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Seminar: Rechtliche Anforderungen beim Immobilienerwerb: I.: Einführung: Welche rechtlichen Anforderungen sind beim Immobilienerwerb zu beachten? Was ist der Erwerb einer Immobilie? Wie erwirbt man eine

Mehr

RICHTLINIEN. Art und Gegenstand der Förderung

RICHTLINIEN. Art und Gegenstand der Förderung RICHTLINIEN zur Förderung der Renovierung stilistisch erhaltungswürdiger Fassaden von Privathäusern im Gemeindegebiet Amstetten durch die Stadtgemeinde Amstetten (Fassadenerneuerungsaktion). Gemeinderatsbeschluss

Mehr

Haus- und Benutzungsordnung

Haus- und Benutzungsordnung Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0449-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum

Mehr

Top Gewerbestandort in hochfrequentierter Lage

Top Gewerbestandort in hochfrequentierter Lage Top Gewerbestandort in hochfrequentierter Lage Eckendorfer Straße / Am Stadtholz, 33609 Bielefeld Seite 1 ECKDATEN Objektart: Grundstücksgröße: Konditionen: Provision: Gewerbegrundstück ca. 20.000 m² ab

Mehr

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer,

Kaufvertrag. Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, zwischen Kaufvertrag Keller Maschinen AG, Basel, Schweiz, nachfolgend Verkäufer, und RT Müller GmbH, Hamburg, Deutschland nachfolgend Käufer. I. Pflichten des Verkäufers A. Kaufgegenstand Der Verkäufer

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,

Mehr

TREUHAND- UND VERWALTUNGSVERTRAG

TREUHAND- UND VERWALTUNGSVERTRAG TREUHAND- UND VERWALTUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen Verein Business Revolution Society, Hugo-Wolf-Gasse 6a, 8010 Graz (ZVR-Zahl: 731497353) als Treuhänder im Folgenden kurz TREUHÄNDER genannt, einerseits

Mehr

Werkvertrag. als Auftragnehmer

Werkvertrag. als Auftragnehmer Werkvertrag Werkvertrag Zwischen [Name Auftraggeber] [Straße Auftraggeber] [PLZ, Ort Auftraggeber] und [Name Auftragnehmer] [Straße Auftragnehmer] [PLZ, Ort Auftragnehmer] als Auftraggeber als Auftragnehmer

Mehr

5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 5 Ob 232/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als

Mehr

GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG

GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG Muster: Geschäftsführervertrag GESCHÄFTSFÜHRERVERTRAG abgeschlossen am unten näher bezeichneten Tag zwischen der mit Geschäftssitz in, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt einerseits und Herrn/Frau,

Mehr

Video-Lizenzvertrag (Online-Lizenz)

Video-Lizenzvertrag (Online-Lizenz) Video-Lizenzvertrag (Online-Lizenz) Zwischen (nachfolgend Rechteinhaber ) und (nachfolgend Lizenznehmer ) wird folgendes vereinbart: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Videosequenz

Mehr

Hausmeister-Service-Vertrag mit Leistungsverzeichnis

Hausmeister-Service-Vertrag mit Leistungsverzeichnis - Seite 1/6 - Hausmeister-Service-Vertrag mit Leistungsverzeichnis für das Objekt zwischen nachfolgend Auftraggeber genannt und Facility Hausen 50829 Köln, Starenweg 28 Tel: 0163 / 67 22 026 WWW.FACILITY-HAUSEN.DE

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG Gültig ab 31. März 2012 (Version 2.3/2013) Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand und Umfang der Refinanzierungsgarantie 3 2 Verpflichtungszeitraum

Mehr

Zwischen. und. nachstehend "Verwalter" genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Zwischen. und. nachstehend Verwalter genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters Verwaltervertrag für Gemeinschaftseigentum Zwischen der Gemeinsc haft d er Eig entüme r des Hauses in der Musterst r. 1 i n 1000 Muste rs tadt und der KUBON Im mobili en Gmb H, Sta u 144 in 26122 Olden

Mehr

ZUSAMMENARBEITSVERTRAG

ZUSAMMENARBEITSVERTRAG ZUSAMMENARBEITSVERTRAG (zweier selbständiger Betriebe) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend ABC genannt) und XYZ, (Strasse, Ort) (nachfolgend XYZ genannt) VORBEMERKUNGEN A) ABC ist ein selbständiges

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Exklusive Maisonettewohnung mit Galerie

Exklusive Maisonettewohnung mit Galerie Objektbeschreibung Objektanschrift: Verkaufspreis gesamt: Maklerprovision für Käufer: 38302 Wolfenbüttel 189.500 Euro 5,95% inklusive MwSt. vom Kaufpreis Gesamtfläche: ca. 96m² Wohnfläche 2.OG: ca. 74m²

Mehr

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )

Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) I. Verpflichtungsgeschäfte Hier ist zu unterscheiden zwischen

Mehr

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und. Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung

Mehr

PFERDEKAUFVERTRAG. Zwischen Herrn/Frau... (Verkäufer) und Herrn/Frau... (Käufer) wird nachfolgender Kaufvertrag geschlossen:

PFERDEKAUFVERTRAG. Zwischen Herrn/Frau... (Verkäufer) und Herrn/Frau... (Käufer) wird nachfolgender Kaufvertrag geschlossen: PFERDEKAUFVERTRAG o zwischen Privatpersonen untereinander, o zwischen Unternehmern untereinander oder o zwischen privatem Verkäufer und Unternehmer-Käufer Zwischen Herrn/Frau... (Verkäufer) und Herrn/Frau...

Mehr

STATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5

STATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5 STATUTEN des Vereins Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich 04. Juni 2005 Seite 1 von 5 I. NAME UND SITZ Unter dem Namen Elternverein `Gemeinsam wachsen` besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB

Mehr

Amtsblatt. für die Gemeinde Rangsdorf. 13. Jahrgang Rangsdorf, 24.04.2015 Nr. 6 Seite 1

Amtsblatt. für die Gemeinde Rangsdorf. 13. Jahrgang Rangsdorf, 24.04.2015 Nr. 6 Seite 1 Amtsblatt für die Gemeinde Rangsdorf 13. Jahrgang Rangsdorf, 24.04.2015 Nr. 6 Seite 1 Inhalt Seite 1. Widmungsverfügung 2 3 2. Beschlüsse des Hauptausschusses vom 22.01.2015 4 3. Beschlüsse des Hauptausschusses

Mehr

V E R T R A G ÜBER DIE SICHERHEITSTECHNISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE SICHERHEITSFACHKRÄFTE

V E R T R A G ÜBER DIE SICHERHEITSTECHNISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE SICHERHEITSFACHKRÄFTE V E R T R A G ÜBER DIE SICHERHEITSTECHNISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE SICHERHEITSFACHKRÄFTE Zwischen dem Unternehmen... in... ( Auftraggeber ) und Herr/Frau...als Sicherheitsfachkraft ( Auftragnehmer )

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Gründungsgemeinschaft Bürgerbauverein Hamburg GbR

Gesellschaftsvertrag der Gründungsgemeinschaft Bürgerbauverein Hamburg GbR Gesellschaftsvertrag der Gründungsgemeinschaft Bürgerbauverein Hamburg GbR 1. Präambel 1.1 Die in Anlage 1 unterzeichnenden Personen - im folgenden Gesellschafter genannt- schließen sich als Interessengemeinschaft

Mehr

S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Bensheim-Mitte"

S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altstadt Bensheim-Mitte S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Bensheim-Mitte" Aufgrund des 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. I S. 103) und des 5 des Gesetzes

Mehr

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN

V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN Stand: 11.03.2015-1 - V E R T R A G ÜBER DIE ARBEITSMEDIZINISCHE BETREUUNG DURCH EXTERNE ARBEITSMEDIZINERINNEN zwischen der Firma... in... und Frau Dr.... wird nachfolgender Vertrag abgeschlossen. 1 Frau

Mehr

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004

Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004 [Entwurf] Vereinbarung über die (Teil-)Aufhebung des Vertrags über die Errichtung einer Stillen Gesellschaft vom 30. Januar/2. Februar 2004 (Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG)

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

Gestattungsvertrag. zwischen. Magistrat der Stadt Heringen (Werra) Obere Goethestraße 17, Heringen (Werra) im folgenden Stadt genannt.

Gestattungsvertrag. zwischen. Magistrat der Stadt Heringen (Werra) Obere Goethestraße 17, Heringen (Werra) im folgenden Stadt genannt. Gestattungsvertrag zwischen Magistrat der Stadt Heringen (Werra) Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra) im folgenden Stadt genannt und Name eingeben im folgenden Nutzer genannt - 1 - Präambel Der

Mehr

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stand: 30.10.2014 Quelle: IHK Lüneburg Hinweis: Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen

Mehr

Lizenzvertrag. zwischen. Oberfranken Offensiv e.v. Maximilianstraße 6 95444 Bayreuth. - nachfolgend Lizenzgeber genannt - und

Lizenzvertrag. zwischen. Oberfranken Offensiv e.v. Maximilianstraße 6 95444 Bayreuth. - nachfolgend Lizenzgeber genannt - und Lizenzvertrag zwischen Oberfranken Offensiv e.v. Maximilianstraße 6 95444 Bayreuth - nachfolgend Lizenzgeber genannt - und - nachfolgend Lizenznehmer genannt - nachfolgend beide gemeinsam Parteien genannt

Mehr

Mehrfamilienhaus in zentraler Lage von Bonn

Mehrfamilienhaus in zentraler Lage von Bonn Mehrfamilienhaus in zentraler Lage von Bonn Bonn Innenstadt Wohnfläche ca. 500 m² Kaufpreis 1.350.000,- www.wohnkultur-bonn.de ID-Nr.: 9 Wohnkultur Telefon: 0228 88 65 23 39 info@wohnkultur-bonn.de ID-Nr.:

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht

Mehr

Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz

Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz zwischen Hener & Hener Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, handelnd durch Herrn Jochen Hener und Frau Betina Hener, Am Winterhafen 7, 55131

Mehr

1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung.

1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung des Conference Centers (TP-CC) im Technologiepark Heidelberg (Stand: August 2015) 1 Anwendungsbereich 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen

Mehr

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,

Mehr

Gewerbepark Westheim - Konferenzplaner. Raummieten. Konferenzraum A1.18. Konferenzraum A2.09. Seminarraum A m²

Gewerbepark Westheim - Konferenzplaner. Raummieten. Konferenzraum A1.18. Konferenzraum A2.09. Seminarraum A m² Konferenzplaner Gewerbepark Westheim - Konferenzplaner Raummieten Konferenzraum A1.18 97 m² 100,00 Konferenzraum A2.09 86 m² 75,00 Seminarraum A0.04 17 m² 50,00 Seminarraum A0.13 17 m² 50,00 Seminarraum

Mehr

KONSIGNATIONSLAGER- VEREINBARUNG

KONSIGNATIONSLAGER- VEREINBARUNG KONSIGNATIONSLAGER- VEREINBARUNG DRAFT ZWISCHEN: Contec Steuerungstechnik und Automation GmbH, Wildbichlerstraße 2E, 6341 Ebbs/Österreich, Handelsregister Innsbruck FN 49553y im Folgenden kurz Contec genannt

Mehr

KAUFVERTRAG GESCHÄFT UND MIETVERTRAG

KAUFVERTRAG GESCHÄFT UND MIETVERTRAG KAUFVERTRAG GESCHÄFT UND MIETVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachstehend Verkäufer und Vermieter genannt und XYZ, (Strasse, Ort) (nachstehend Käufer und Mieter genannt) 1. Kaufvertrag 1.1. Der Verkäufer

Mehr

Verhandelt [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ]

Verhandelt [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ] ENTWURF Verhandelt am [ ] Vor mir dem Notar [ ] erschienen heute in meiner Geschäftsstelle [ ] [ ] 1. [ ], hier nicht handelnd für sich selbst, sondern unter Ausschluss jeglicher persönlicher Haftung aufgrund

Mehr

INFORMATIONSBLATT zum Wohnungseigentumsgesetz 2002

INFORMATIONSBLATT zum Wohnungseigentumsgesetz 2002 INFORMATIONSBLATT zum Wohnungseigentumsgesetz 2002 Mit 1. Juli 2002 trat das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Die wichtigsten Neuheiten im Wohnungseigentumsgesetz im Überblick: Die Eigentümerpartnerschaft

Mehr

Sponsoringvertrag zwischen

Sponsoringvertrag zwischen Sponsoringvertrag zwischen Goethe Universität Frankfurt vertreten durch die Präsidentin, Theodor W. Adorno Platz 1, 60323 Frankfurt Verantwortlicher Einrichtungsleiter Professor Dr. nachfolgend Universität

Mehr

Rechtsanwalt Michael Drasdo, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft

Rechtsanwalt Michael Drasdo, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft Anerkennung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft I. Einleitung II. Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft II. Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft 1. Begründung nach 8 WEG II. Die werdende

Mehr

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)

Mehr

VORLÄUFIGE N U T Z W E R T B E R E C H N U N G WOHNGEBÄUDE

VORLÄUFIGE N U T Z W E R T B E R E C H N U N G WOHNGEBÄUDE ARCHITEKT DIPL. ING. LISELOTTE PERETTI STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ALLGEMEIN BEEIDETE UND GERICHTLICH ZERTIFIZIERTE SACHVERSTÄNDIGE ZERTIFIZIERTE MEDIATORIN FÜR PLANUNGS- UND BAUBEREICHE 1120 WIEN,

Mehr

Informationen zum Grundstücks kaufvertrag

Informationen zum Grundstücks kaufvertrag Informationen zum Grundstücks kaufvertrag Die Aufgabe des Notars 2 + 3 Deshalb sieht das Gesetz eine Vielzahl von Regelungen vor, die teilweise schwer verständlich sind. Weil es um hohe Werte und komplizierte

Mehr