DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG
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- Peter Fiedler
- vor 7 Jahren
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1 Entwurf vom DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, - im Folgenden auch kurz Stadtgemeinde genannt - sowie der 2. Allgemeine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in St. Pölten (FN f), Josefstraße 70/72, 3100 St. Pölten, - im Folgenden auch kurz WG St. Pölten genannt - unter Beitritt der 3. Gemeinnützige Bau- u. Wohnungsgenossenschaft Wien-Süd eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (FN f), Untere Aquäduktgasse 7, 1230 Wien, - im Folgenden auch kurz WG Wien-Süd genannt - wie folgt: I. Rechtliche Verhältnisse 1.1. Die WG St. Pölten hat das auf Grund des Teilungsplanes der Ziviltechniker Korschineck & Partner ZT-GmbH, GZ 7839, neu entstandene Grundstück Nr. 52/11, vorgetragen bei der EZ 2315 Kat.Gem Schwechat im Gesamtflächenausmaß von m2 käuflich erworben Die Stadtgemeinde Schwechat hat der WG St. Pölten mit Bescheid vom , Zl.: /13, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus 86 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 118 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück 52/11 Kat.Gem Schwechat erteilt Gemäß dem Kanalplan (Beil./1), der diesem Vertrag als Bestandteil angeschlossen ist, führen die Kanalanschlussleitungen des Schmutzwasserkanals, die der angeführten Wohnhausanlage zugeordnet sind, über das Grundstück 52/3 als auch 52/4 je Kat.Gem Schwechat Die Stadtgemeinde Schwechat ist jeweils Eigentümerin des Grundstücks - 52/3, vorgetragen bei der EZ 2185 sowie - 52/4, vorgetragen bei der EZ 2296 je Kat.Gem Schwechat.
2 1.5. Die Stadtgemeinde Schwechat hat der WG Wien-Süd mit Baurechtsvertrag vom ein Baurecht am Grundstück 52/4 Kat.Gem Schwechat eingeräumt, weshalb der Beitritt der WG Wien-Süd zu diesem Vertrag erforderlich ist Gemäß Punkt 25. des oben angeführten Bescheides der Stadtgemeinde Schwechat vom ist für die Kanalanschlussleitungen über die Grundstücke 52/3 sowie 52/4 je Kat.Gem Schwechat, jeweils im Eigentum der Stadtgemeinde Schwechat, vor Baubeginn ein entsprechender Sondernutzungsvertrag abzuschließen Die Stadtgemeinde Schwechat ist Eigentümerin des Grundstücks 39/2, vorgetragen bei der EZ 2314, Kat.Gem Schwechat. Um vom öffentlichen Gut (Klederinger Straße - L 2069; Grundstück 69/1 Kat.Gem Schwechat) zum Grundstück 52/11 Kat.Gem Schwechat zu gelangen, ist die Querung des Grundstücks 39/2 erforderlich. Auf den beiliegenden Lageplan./2, welcher die Querung darstellt, wird verwiesen. II. Einräumung von Dienstbarkeiten 2.1. Die Stadtgemeinde Schwechat als Eigentümerin der Liegenschaften - EZ 2185 Kat.Gem Schwechat, mit dem dabei vorgetragenen dienenden Grundstück 52/3, - EZ 2296 Kat.Gem Schwechat, mit dem dabei vorgetragenen dienenden Grundstück 52/4, räumt sohin für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der dienenden Grundstücke zugunsten der WG St. Pölten als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks 52/11 Kat.Gem Schwechat und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des herrschenden Grundstücks unentgeltlich ein Leitungsrecht, nämlich das Recht der Herstellung der Anschlussleitungen gemäß 17 NÖ Kanalgesetz 1977 über die dienenden Grundstücke gemäß Plan Beil./1, ein Das Dienstbarkeitsrecht umfasst die Herstellung der Anschlussleitungen auf den dienenden Grundstücken sowie deren Benutzung zum Zweck der Erhaltung und des Betriebs der Kanalanlagen Die WG Wien-Süd erklärt auf Grund ihres Baurechts am Grundstück 52/4 Kat.Gem Schwechat ihre Zustimmung zur Einräumung der angeführten Dienstbarkeit und übernimmt die unentgeltliche Benutzung des Baurechtsgrundstücks 52/4 Kat.Gem Schwechat zu diesem Zweck in ihre Duldung Die Stadtgemeinde Schwechat als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 2314 Kat.Gem Schwechat, mit dem dabei vorgetragenen dienenden Grundstück 39/2, räumt weiters für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des dienenden Grundstücks zugunsten der WG St. Pölten als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks 52/11 Kat.Gem Schwechat und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des herrschenden Grundstücks unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht über das dienende Grundstück gemäß Plan./2 ein. 2
3 III. Ausübung des Dienstbarkeitsrechts 3.1. Das eingeräumte Dienstbarkeitsrecht darf nur unter möglichster Schonung der dienenden Grundstücke ausgeübt werden Die Stadtgemeinde Schwechat räumt der Wohnbauvereinigung für Privatangestellte Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (FN y) als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks 52/10 Kat.Gem Schwechat gleichlautende Servitutsrechte ein. Auf den beiden herrschenden Grundstücken werden laut derzeitigem Einreichplan insgesamt 180 Wohneinheiten mit einer Nutzfläche von insgesamt ,28 m2 geplant. Auf das Grundstück der WG St. Pölten, nämlich 52/11 Kat.Gem Schwechat entfallen 6.310,82 m2 Nutzfläche. Die WG St. Pölten trägt mit 6.310,82/13.153,28, sohin 47,98 % zu sämtlichen Kosten bei, die aus Anlass der Herstellung der Servitutsanlagen, deren Instandhaltung, Wartung, allfällige Instandsetzung oder Erneuerung entstehen. Die Stadtgemeinde Schwechat wird den verbleibenden Kostenanteil (6.842,46/13.153,28, sohin 52,02 %) in gleicher Weise mit der Wohnbauvereinigung für Privatangestellte verrechnen bzw. diesbezüglich vereinbaren. IV. Instandhaltung / Verkehrssicherungspflichten 4.1. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks verpflichtet sich, - der jeweiligen Eigentümerin der dienenden Grundstücke alle Schäden an diesen Grundstücken, die durch die Ausübung der Dienstbarkeit hervorgerufen werden, zu ersetzen, - der jeweiligen Eigentümerin des dienenden Grundstücks 39/2 Kat.Gem Schwechat gegenüber sämtliche Verkehrssicherungspflichten (insbesondere auch Räum- und Streupflicht) zu übernehmen, die mit der Ausübung der Dienstbarkeitsrechte (Geh- und Fahrtrecht gemäß Punkt II.2.4. dieses Vertrages) verbunden sind Umgekehrt verpflichtet sich die Eigentümerin der dienenden Grundstücke, die jeweils zur Herstellung, Erhaltung und zum Betrieb der Kanalanlagen dienenden Arbeiten und Vorkehrungen zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung oder Störung des Servitutsrechts zur Folge haben könnte. V. Besitzübergang Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks tritt mit Unterfertigung dieses Vertrages in den tatsächlichen Besitz und Genuss ihrer Dienstbarkeit. VI. Gegenleistung Die Vertragsteile halten fest, dass für die Einräumung der Dienstbarkeit kein Entgelt bedungen wurde. 3
4 VII. Ausschluss von Anfechtungsgründen Die Eigentümerin der dienenden Grundstücke haftet nicht für einen bestimmten Zustand der vom Dienstbarkeitsrecht betroffenen Grundstücke, sondern lediglich dafür, dass diese frei von solchen Rechten Dritter sind, die die Ausübung des Servitutsrechts unmöglich machen oder einschränken. VIII. Aufsandungserklärung 8.1. Die Vertragsteile erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Lastenblatt der Liegenschaften - EZ 2185 Kat.Gem Schwechat hinsichtlich des Grundstücks 52/3 Bauf.(10), Gärten (10), Grundstücksadresse: Brauhausstraße 16C, und - EZ 2296 Kat.Gem Schwechat hinsichtlich des Grundstücks 52/4 Gärten(10), Grundstücksadresse: Brauhausstraße 14A, das Dienstbarkeitsrecht der Kanalleitung zugunsten des herrschenden Grundstücks 52/11 Kat.Gem Schwechat gemäß Punkt II. dieses Vertrages grundbücherlich einverleibt werden kann Die Vertragsteile erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 2314 Kat.Gem Schwechat hinsichtlich des Grundstücks 39/2 Sonst(10) die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zugunsten des herrschenden Grundstücks 52/11 Kat.Gem Schwechat gemäß Punkt II. dieses Vertrages grundbücherlich einverleibt werden kann. IX. Allgemeine Bestimmungen 9.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Parteien dem jeweils für Schwechat sachlich zuständigen Gericht Die Allgemeine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in St. Pölten (FN f) ist eine juristische Person mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, deren Geschäftsanteile überwiegend von österreichischen Staatsbürgern gehalten werden Sämtliche Vertragsparteien beauftragen die Vertragserrichterin Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG gemeinsam mit der Verbücherung dieses Vertrages. Zum Zweck der Erfüllung dieses Auftrages verpflichten sich die Vertragsparteien, sowohl diesen Vertrag als auch alle für dessen grundbücherliche Durchführung notwendigen Urkunden bei der Urkundenverfasserin unverzüglich zu erlegen sowie auch sämtliche für die Vertragsdurchführung noch notwendigen Erklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen Die Kosten, Gebühren und Abgaben für die Errichtung dieses Vertrages und dessen Durchführung im Grundbuch trägt die WG St. Pölten. 4
5 9.5. Sämtliche Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten auf die jeweiligen Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger vollinhaltlich zu überbinden Abänderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 5
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