KIESABBAU- und AUFFÜLLRECHT

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1 1 / 6 Oeffentliche Beurkundung PERSONALDIENSTBARKEITSVERTRAG KIESABBAU- und AUFFÜLLRECHT zwischen Ortsbürgergemeinde Klingnau, 5313 Klingnau vertreten durch den Gemeinderat der Stadt Klingnau - Herrn Felix Lang, Gemeindeammann Klingnau A. i. - Herrn Rolf Walker, Gemeindeschreiber Klingnau (Grundeigentümerin) als Alleineigentümerin von LIG... Parz.-Nrn 173 und 175 in Klingnau und Birchmeier Hoch- und Tiefbau AG, Gewerbestrasse 21, 5312 Döttingen vertreten durch - Herrn Markus Birchmeier, Geschäftsführer (Berechtigte) 1. Dingliche Bestimmungen "Kiesabbau- und Auffüllrecht" zulasten Gemeinde Kat.-Nr. oder Parz.-Nrn 173 und 175 in Klingnau zugunsten Birchmeier Hoch- und Tiefbau AG, Gewerbestrasse 21, 5312 Döttingen Birchmeier Hoch- und Tiefbau AG ist berechtigt, den in den Parzellen Nr. 173 und 175 in Klingnau lagernden und verwertbaren Sand und Kies abzubauen und die Grundstücke gemäss Gestaltungsplan nach erfolgtem Abbau mit unverschmutztem, sauberem Aushubmaterial wieder aufzufüllen und zu rekultivieren, wie von den zuständigen Bewilligungsinstanzen genehmigt wird. Das Abbau- und Auffüllrecht wurde für die gesamten Grundstücksflächen begründet. Die Parteien nehmen aber zur Kenntnis, dass der Projektperimeter im Rahmen des Baugesuches noch angepasst werden kann. Die Einräumung der Dienstbarkeit erfolgt unentgeltlich (vgl. bezüglich Entschädigung Ziffer 2 hiernach). Vorbehalten bleiben die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.

2 2 / 6 2. Obligatorische Bestimmungen 2.1 Bestimmung der abgebauten Kieskubatur Der Abbau, die Deponie und die Rekultivierung erfolgen nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Abbau- und Deponiebewilligung, insbesondere unter Einhaltung des Abbau- und Rekultivierungsplanes. Nach Entfernung der Abdeckschicht (bestehend aus Humus, Unterboden und Abraum) wird mittels GPS (Global Positioning System) das Abbaugebiet durch die Berechtigte bestimmt (m2-fläche an der Oberfläche sowie Tiefe [m.ü.m.]). Der entsprechende Flächenplan sowie die elektronischen Daten werden innert 30 Tagen nach Erstellung an die Grundeigentümerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Jeder Kubikmeter Material, welcher aus der Grube in die Produktion geführt wird, wird entschädigt. Ebenso wird jeder Kubikmeter Aushubmaterial, welcher in die Grube zugeführt wird entschädigt. Die Berechtigte bestimmt abschliessend, welches Material für die Produktion oder Aufbereitung verwendet werden kann. Vorbehalten bleiben die öffentlichrechtlichen Bestimmungen. Das realisierte Abbau- und Auffüllvolumen wird auf Kosten der Berechtigten durch den Bezirksgeometer jeweils per Ende Jahr gemessen. Über das gemessene Abbau- und Auffüllvolumen wird ein Protokoll zuhanden der Parteien erstellt. Gestützt auf das Protokoll erfolgt die Auszahlung der Entschädigung innert 30 Tagen seit Zustellung des Protokolls. 2.2 Entschädigungen Die Abbauentschädigung erfolgt pro Kubikmeter abbaubares Volumen (Festmass Geometeraufnahme) und wird festgesetzt auf Fr pro m 3 fest abbaubares Volumen (ohne Abdeckschicht). Die Entschädigung für das Auffüllvolumen, ausschliesslich sauberes Aushubmaterial gemäss Richtlinie des Bundes (Technische Verordnung über Abfälle), erfolgt pro Kubikmeter (Festmass Geometeraufnahme): Fr pro m 3 fest. Die Entschädigungen werden jährlich (erstmals 2017) jeweils per 1. Januar dem Index der vom KBOB (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren, 2010 = 100 %) publizierten Preisänderungen im Bauwesen angepasst. Falls der Index später selbst revidiert wird, ist jeweils auf den neuen Index zu wechseln. Der entsprechende KBOB-Index beträgt (Stand März 2015): Wandkies: 8.12 (3) 100,6 Punkte Auffüllung: KBOB.Dep 121,8 Punkte

3 3 / Endgestaltung Die Endgestaltung und Rekultivierung erfolgt entsprechend den von den zuständigen Behörden genehmigten Gestaltungs- und Rekultivierungsplänen sowie Richtlinien nach erfolgtem Abbau. Bei der Ausarbeitung des Rekultivierungsplanes ist die Grundeigentümerin anzuhören. Für die Auffüllung darf nur unverschmutztes, sauberes Aushubmaterial (gemäss technischer Verordnung über Abfälle TVA; Grenzwerte für unverschmutztes Aushub-, Abraum und Ausbruchmaterial) verwendet werden. Das abgelagerte Material ist zu dokumentieren. Es muss jederzeit der Nachweis erbracht werden können, woher das für die Auffüllung verwendete Material stammt. Die Berechtigte hat die Grundeigentümerin bei Inanspruchnahmen vollumfänglich schadlos zu halten. Nach erfolgter Auffüllung und Rekultivierung ist das Areal neu zu vermessen und zu vermarken. Der entsprechende Auftrag wird von der Berechtigten zusammen mit der Grundeigentümerin erteilt. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen ausschliesslich zulasten der Berechtigten. 3. Bewirtschaftung Bis zur Inanspruchnahme der Parzellen stehen diese der Grundeigentümerin zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Sobald ein Teil des Gebietes rekultiviert ist, steht dieses der Grundeigentümerin wieder zur Bewirtschaftung zur Verfügung, wobei die Auflagen der Bewilligung sowie Rekultivierungsrichtlinien FSKB verbindlich einzuhalten sind. Die Berechtigte zeigt der Grundeigentümerin die Inanspruchnahme des vom Abbau betroffenen Geländes sechs Monate vor dem Kündigungstermin von bestehenden Pachtverträgen an, damit die Grundeigentümerin die vom Abbau betroffenen Pachtverträge unter Einhaltung der anwendbaren Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Termin kündigen kann. Ausserdem muss die Grundeigentümerin vor Erneuerung eines auslaufenden Pachtvertrages die Berechtigte kontaktieren. Die Pachtverträge richten sich nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (stillschweigende Erneuerung alle sechs Jahre). Nach Ablauf der Vertragsdauer der Pachten ist die Berechtigte für die Bewirtschaftung und Pflege der Parzellen mittels Gebrauchsleiheverträgen oder unterjährigen Pachtverträgen verantwortlich. Allfällige Pachterträge stehen der Grundeigentümerin zu. Das Grundstück ist bei Projektstart grundsätzlich pachtfrei. 4. Raumplanung und Bewilligungsverfahren Der Berechtigten ist bekannt, dass die Grundstücke weder nach kantonalem Richtplan noch nach kommunalem Nutzungsplan für den Kiesabbau und die Materialdeponierung bereit stehen, es also hierfür erheblichen planerischen Aufwandes bedarf. Es ist Sache der

4 4 / 6 Berechtigten, die hierfür notwendigen Massnahmen zu ergreifen und danach sämtliche Bewilligungen für den Abbau und die Deponie einzuholen. Die Grundeigentümerin verpflichtet sich, notwendige Unterschriften innert 20 Arbeitstagen zu leisten. Die Grundeigentümerin erklärt der Berechtigten ihr Einverständnis, dass sie auf ihrem Grundstück Kies abbaut und anschliessend wieder auffüllt und rekultiviert, sowie dass die Berechtigte die dazu notwendigen Schritte vornimmt. Die Grundeigentümerin sichert der Berechtigten zudem zu, die notwendigen Verfahren zu unterstützen. Die Grundeigentümerin gestattet der Berechtigten, die Grundstücke ab sofort für Planungsarbeiten zu betreten oder durch von der Berechtigten beauftragten Dritten betreten zu lassen und Sondierbohrungen vorzunehmen, Probelöcher auszuheben, Vermessungen durchzuführen und überhaupt alles zu unternehmen, was zu einer ordentlichen Projektierung und im Hinblick auf den Erhalt einer rechtskräftigen Abbau- und Deponiebewilligung notwendig ist. Auf die Landwirtschaft ist Rücksicht zu nehmen und die Bewirtschafter sind vorgängig zu informieren. Bei erheblichem Landschaden sind die Ausfälle gemäss Richtlinien das schweizerischen Bauernverbandes durch die Berechtigte zu entschädigen. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen ausschliesslich zulasten der Berechtigten. 5. Erstellung und Unterhalt von Bauten Die Berechtigte darf auf den vom Vertrag umfassten Grundstücken für den Kiesabbau und die Wiederauffüllung sowie die Rekultivierung die dazu notwendigen Erschliessungsanlagen und Installationen (Bauten wie Kies- und Betonwerk, Förderbänder, Transportpisten, Lager-, Aufbereitungs- und Umschlagplätze etc.) erstellen und benützen. Zu den Erschliessungsanlagen gehört auch die Verbindung auf die öffentliche Strasse. Die Berechtigte ist für einen ordnungsgemässen Betrieb und Unterhalt verantwortlich. Sie ist verantwortlich für das Einholen der notwendigen Bewilligungen. Sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen ausschliesslich zulasten der Berechtigten. Die Berechtigte garantiert der Grundeigentümerin namentlich die vollständige Kostenübernahme von jeglichen Infrastrukturanlagen, welche für den Kiesbetrieb notwendig sind. 6. Kataster der belasteten Standorte Die Parzelle Nr. 173 ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) nicht eingetragen. Die Parzelle Nr. 175 ist im KBS eingetragen mit zwei lokal begrenzten Standorten: Deponie Zelgli und Deponie Zelgli Ost. Es handelt sich gemäss Beurteilung der kantonalen Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt, Sektion Abfälle und Altlasten) nicht um Ablagerungen mit einem wesentlichen Anteil an Siedlungsabfällen.

5 5 / 6 Beim Standort Zelgli (Standortnummer AA ) ist in der Vergangenheit mit grosser Wahrscheinlichkeit Bauschutt abgelagert worden. Er ist als nicht untersuchungsbedürftig eingestuft. Sofern die Berechtigte diesen Standort im Rahmen der Abbau- und/oder Rekultivierungsarbeiten tangiert, verpflichtet sie sich zur Tragung der Kostenfolgen aus einer allfälligen Belastung. Beim Standort Zelgli Ost (Standortnummer AA ) wurden in der Vergangenheit mit grosser Wahrscheinlichkeit Gewerbeabfälle abgelagert. Er muss untersucht werden. Die Parteien treffen in Bezug auf diesen Standort keine Kostenregelung, weil der Standort ausserhalb des Materialabbauperimeters liegt. 7. Bankgarantie Die Berechtigte verpflichtet sich, vor der Aufnahme des Abbaus, jedoch spätestens innert Monatsfrist nach Rechtskraft der Abbaubewilligung, eine Kaution in Form einer unbefristeten und unwiderruflichen Bankgarantie (Garantie auf erstes Anfordern) in der Höhe der kantonalen Auflagen zu leisten. Diese Bankgarantie stellt sicher, dass die Grundeigentümerin im Falle der Auflösung der Berechtigten und/oder aus der allenfalls von der Grundeigentümerin verlangten Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen aus der Abbaustelle (vgl. beispielsweise 12a Abs. 1 Dekret vom 26. Februar 1985 über den Naturund Landschaftsschutz (NLD), SAR , Stand 1. Januar 2012) keinen finanziellen Schaden erleidet. 8. Versicherung Die Grundeigentümerin ist nicht Werkeigentümerin und haftet nicht für allfällige Schäden und Unfälle bei Benützung der Anlage, weder der Berechtigten noch allfälligen Dritten. Haftbar ist die Berechtigte und allfällige Betreiber der Anlage. Sollte die Grundeigentümerin für irgendwelche Schäden in Anspruch genommen werden, hat die Berechtigte sie zu entlasten. Die Berechtigte verpflichtet sich, angemessene Haftpflichtversicherungen abzuschliessen und der Grundeigentümerin die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Bevor diese Nachweise nicht vorgelegt sind, darf mit der Errichtung der Anlagen nicht begonnen werden. 9. Übertragungsrecht an Dritte Das Kiesabbau- und Deponierecht ist mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerin übertragbar. 10. Überbindungsklausel Die Parteien sind verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag ergebenden obligatorischen Rechte und Pflichten auf einen späteren Rechtsnachfolger zu überbinden, mit der Pflicht zur Weiterüberbindung unter Schadenersatzfolge bei Nichtbeachtung.

6 6 / Vertragsdauer Die Vertragsdauer beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, vorbehältlich der Zustimmung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung Klingnau. Die Vertragsdauer endigt mit dem vollständigen Abschluss der Abbauarbeiten und der Rekultivierung und Übergabe des belasteten Grundstückes an die Grundeigentümerin (FSKB-Abnahmeprotokolle). 12. Grundbuchung Das Original dieser Urkunde ist für das Grundbuchamt bestimmt. Die Vertragsparteien erhalten je eine beglaubigte Vertragskopie. Das Grundbuchamt wird ersucht und ermächtigt, allfällige Abweisungs- bzw. Ergänzungsverfügungen ausschliesslich an den beurkundenden Notar zu richten, der mit der Behebung eines allfälligen Mangels dieses Vertrages beauftragt wird. Der beurkundende Notar wird mit Substitutionsbefugnis ermächtigt und beauftragt, diesen Vertrag und alle damit zusammenhängenden Ausweise dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. Kann auf den betroffenen Parzellen keine Bewilligung für eine Auffüllung erwirkt werden oder ist diese mit Auflagen versehen, welche einen wirtschaftlichen Betrieb des Projektes nicht gewährleisten, verpflichtet sich die Berechtigte den Eintrag im Grundbuch umgehend löschen zu lassen. Die Berechtigte erklärt die Grundeigentümerin als berechtigt, den Eintrag ohne weiteres löschen zu lassen, sofern die Berechtigte nicht innert zwei Jahren nach Erhalt der Abbaubewilligung mit dem Abbau beginnt oder sofern die Berechtigte das Kiesabbau- und Deponierecht ohne schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin auf einen Dritten übertragen hat. Die mit der öffentlichen Beurkundung, Eintragung und allfälligen vorzeitigen Löschung dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Berechtigte allein. Klingnau, Ortsbürgergemeinde Klingnau Birchmeier Hoch- und Tiefbau AG Felix Lang Rolf Walker Markus Birchmeier Gemeindeammann A. i. Gemeindeschreiber Geschäftsführer

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