Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009 K-TZF-V, vor. Der Entwurf sowie die Erläuterungen werden Ihnen in der Anlage übermittelt.
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- Jobst Koenig
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1 An a l l e Gemeinden! Per ! Datum: Zahl: 210/2009/NK H:\LGE\2009\K-Tierzuchtförderungsverordnung\K-TZF_V_G.doc Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung K-TZF-V; Begutachtung Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin! Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Dem Kärntner Gemeindebund liegt der Entwurf einer Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009 K-TZF-V, vor. Der Entwurf sowie die Erläuterungen werden Ihnen in der Anlage übermittelt. Mit 1. Februar 2009 trat das Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 in Kraft (LGBl. Nr. 1/2009). Im Rahmen der gemeinschaftlichen Bestimmungen über De-minimis -Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen Vatertierhaltung. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Decken im Rahmen der Pferdezucht. Die Förderung der Gemeinden für die künstliche Besamung erfolgt daher in Form einer Deminimis -Beihilfe. Im 21 K-TZG 2008 ist die Beitragshöhe mit 4,50 festgesetzt. Alternativ dazu können die Gemeinden auch einen Beitrag für deckfähige weibliche Rinder, die zum Berechnungsstichtag 1. Jänner des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 12 Monaten aufweisen, leisten, wobei dieser Betrag mindestens so hoch sein muss, wie die durchschnittlichen Beiträge, welche die Gemeinde zu den Besamungskosten zu leisten hat. Wesentlicher Inhalt: Der Entwurf hat die Vatertierhaltung zum Inhalt und sieht ua. vor, dass in jeder Gemeinde für je vierzig deckfähige Rinder, zwanzig deckfähige Sauen, vierzig deckfähige Schafe und vierzig deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten ist. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht mit einzurechnen, die künstlich besamt werden. Kärntner Gemeindebund Burggasse 14/3, 9020 Klagenfurt, Austria T , F , gemeindebund@ktn.gde.at, Bankverbindung: Hypo Alpe Adria Bank, Kto.Nr , BLZ 52000, ZVR:
2 Nach dem Entwurf gelten weibliche Rinder als deckfähig, die zum Berechnungsstichtag 1. Jänner des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 12 Monaten aufweisen. Als deckfähige Sauen gelten Schweine, die zum Berechnungsstichtag 1. April in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen. Als deckfähige Schafe und Ziegen gelten Tiere, die zum Berechnungsstichtag 1. April des jeweiligen Jahres in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen fallen. Der Vatertierhalter hat jährlich bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen bei welchem Vatertier im abgelaufenen Kalenderjahr beansprucht haben. Bruttosubventionsäquivalent für die Vatertierhaltung: Das Bruttosubventionsäquivalent entsteht dadurch, dass der Landwirt für sein Tier den Natursprung bei einem von der Gemeinde geförderten Vatertier in Anspruch nimmt und sich dadurch die Kosten für die künstliche Besamung spart. Das jährliche Bruttosubventionsäquivalent soll gemäß dem Entwurf der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Interessenvertretungen der Gemeinden in der Kärntner Landeszeitung veröffentlicht werden. Dieses Bruttosubventionsäquivalent ist einmal jährlich für das vorangegangene Jahr festzusetzen und bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres zu veröffentlichen. Der geldwerte Vorteil einer Belegung bei einem von der Gemeinde geförderten Stier beträgt 26,50 Euro (Kosten der Besamung durch einen Tierarzt: 21,00 Euro, plus die Kosten der günstigsten Spermaportion: 5,50 Euro). Die Gemeinde hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb sämtliche Förderungen gemäß 21 K-TZG 2008 zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis- Beihilfen und zwar auf der Grundlage des Förderwerbers zu prüfen und dem landwirtschaftlichen Betrieb schriftlich die Höhe der Beihilfe bekanntzugeben. Um Förderungen in Anspruch nehmen zu können, hat der Förderungsempfänger bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde die entsprechenden Besamungsscheine vorzulegen. Im Bereich der Schweinebesamung sind auch die korrespondierenden Rechnungen oder Lieferscheine über den Bezug bzw. Kauf von Schweinesamen vorzulegen. Das Kalenderjahr ist gleich das Steuerjahr im Sinne des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007. Die Gemeinde hat also das Jahr der Antragstellung und die zwei vorangehenden Jahre ihrer Überprüfung zu Grunde zu legen. Übersteigt der Beihilfengesamtbetrag der beantragten Förderung den Höchstbetrag von Euro 7.500,--, so kann aufgrund der De-minimis-Verordnung diese Beihilfe, auch nicht aliquot, in Anspruch genommen werden. Ebenso besteht eine Meldeverpflichtung der Gemeinden an die Landesregierung, die sich unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sowie aus 21 Abs 4 lit e K-TZG 2008 ergibt.
3 Die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden im Verwaltungsbereich werden im Entwurf mit einer Höhe von rund Euro ,-- pro Jahr angegeben. Hinzukommen weiters die Kosten für die künstliche Besamung und der Vatertierhaltung sowie die Stutenumlage und die Beiträge zum Hengstenfonds. Allfällige Stellungnahmen ersuchen wir bis Montag, den 13. Juli 2009, an den Kärntner Gemeindebund zu übermitteln. Anlagen: -Verordnungsentwurf - Erläuterungen - Anlage 1 - Anlage 2 Mit freundlichen Grüßen Der Präsident: gez. Bgm. Hans Ferlitsch
4 E N T W U R F einer VERORDNUNG der Kärntner Landesregierung vom.. Zahl: 11-KTZG-. über die Verpflichtung der Gemeinden im Bereich der Tierzucht (Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009 KTZF-V) Auf Grund des 21 Abs. 4. des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 K-TZG 2008, LGBL. Nr. 1/2009 wird verordnet: 1 Vatertierhaltung (1) Die Gemeinde hat auf ihre Kosten männliche Zuchttiere, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind bzw. die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und der Leistungsprüfung laut dem jeweiligen Zuchtprogramm angeschlossen sind, zum Decken der vorhandenen weiblichen Tiere in ausreichender Anzahl zu beschaffen und zu halten. Die Gemeinde darf sich zur Beschaffung oder Haltung auch Dritter bedienen. (2) Diese Verpflichtung gilt nicht für die Vatertierhaltung im Rahmen der Pferdezucht. 2 Anzahl der männlichen Zuchttiere im Natursprung (1) In jeder Gemeinde ist für je vierzig deckfähige Rinder, zwanzig deckfähige Sauen, vierzig deckfähige Schafe und vierzig deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht mit ein zurechnen, die künstlich besamt werden. (2) Als deckfähig im Sinne des Abs.1 gelten weibliche Rinder, die zum Berechnungsstichtag 1. Jänner des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 12 Monaten aufweisen. Als deckfähige Sauen gelten Schweine, die zum Berechnungsstichtag 1. April in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen. Als deckfähige Schafe und Ziege gelten Tiere, die zum Berechnungsstichtag 1. April des jeweiligen Jahres in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen fallen. 3 Pflichten des Vatertierhalters Der Vatertierhalter hat jährlich bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen bei welchem Vatertier im abgelaufenen Kalenderjahr beansprucht haben. Weiters hat der Vatertierhalter die Vorschriften des K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, die
5 Vorschriften des Bundes-Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008, die Bestimmungen der Verordnung über die Mindestanforderungen für Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 530/2006 und die Vorschriften des Tierseuchengesetzes TSG, BGBl. Nr. 746/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008 einzuhalten. 4 Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht Die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach 21 Abs 3 K-TZG 2008 zur Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht beträgt 72 Euro. 5 Verwendung der Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht Die Beiträge gemäß 4 werden von der Landwirtschaftskammer verwaltet und sind für die Beschaffung und Haltung von männlichen Zuchttieren für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden. 6 Voraussetzungen für die Förderung der Beschaffung von männlichen Zuchttieren für die Pferdezucht Gefördert werden kann die Beschaffung von männlichen Zuchttieren, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind bzw. die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und die die laut Zuchtprogramm erforderlichen Leistungsprüfungen positiv abgeschlossen haben. 7 Voraussetzungen für die Förderung der Haltung von männlichen Zuchttieren für die Pferdezucht Die Voraussetzungen für die Haltung von männlichen Zuchttieren sind: a.) die Einhaltung der Vorschriften des K-TZG 2008, LGBl.Nr. 1/2009; b.) die Einhaltung der Vorschriften des Bundes-Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004; zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2008
6 c.) die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverodnung), BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 530/2006; die Einhaltung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes TSG, BGBl. Nr. 746/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2008 einzuhalten. d.) die Einhaltung der bezughabenden Bestimmungen der Zuchtbuchordnung und Gebührenordnung der Zuchtorganisation bei der das jeweilige männliche Zuchttier eingetragen ist. 8 Bruttosubventionsäquivalent (1) Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind in ihr Bruttosubventionsäquivalent umzurechnen. Der Wert einer Leistung ist dabei in Geld (in Euro) festzulegen. (2) Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalentes hat auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze zu erfolgen. (3) Das jährliche Bruttosubventionsäquivalent für die Vatertierhaltung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen kann von der Landesregierung, nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Interessenvertretungen der Gemeinden, in der Kärntner Landeszeitung veröffentlicht werden. (4) Für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht gelten gem. 4 die Aufwendungen der Gemeinde je Stute als Bruttosubventionsäquivalent. 9 Förderung der Samenkosten für die künstliche Besamung Um Förderungen gem. 21 Abs 2 K-TZG 2008 in Anspruch nehmen zu können, hat der Förderungsempfänger, bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres, der Gemeinde die entsprechenden Besamungsscheine vorzulegen. Im Bereich der Schweinebesamung sind auch die korrespondierenden Rechnungen oder Lieferscheine über den Bezug bzw. Kauf von Schweinesamen vorzulegen. 10 De-minimis-Erklärung (1) Vor jeder Auszahlung, längstens jedoch bis 31. Jänner des Folgejahres, hat der Landwirt schriftlich in Papierform die Auszahlung der Förderungen zu beantragen und eine Erklärung abzugeben, welche De-minimis-Beihilfen der landwirtschaftliche Betrieb in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr, in welchem die Förderung beantragt wird, erhalten hat.
7 (2) Für die De-minimis-Erklärung ist das in der Anlage I angeführte Formblatt zu verwenden../. 11 Verpflichtungen der Gemeinden (1) Die Gemeinde hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb sämtliche Förderungen gemäß 21 K-TZG 2008 zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen, auf der Grundlage der Angaben des Förderwerbers, zu prüfen und dem landwirtschaftlichen Betrieb schriftlich die Höhe der Beihilfe unter Verwendung des in Anlage II angeführten Formblatts und mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 bekanntzugeben../. (2) Die Gemeinde hat nach Zuerkennung der Förderungen der Landesregierung, in Listenform, alle ausbezahlten Förderungen bis spätestens 31. März des Folgejahres zu melden. (3) Bei Unterlassung der Meldeverpflichtung durch den Landwirte gem. 10, ist dem Landwirt die Gewährung der Beihilfe zu verwehren. (4) Die Gemeinde kann sich zur Abwicklung dieser administrativen Tätigkeiten Dritter bedienen. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:
8 E R L Ä U T E R U N G E N zur V e r o r d n u n g der Kärntner Landesregierung vom. Zahl:11-KTZG- betreffend die Verpflichtungen der Gemeinden im Bereich der Tierzucht (Kärntner Tierzuchtförderungs-VO 2009) Mit 1. Februar 2009 ist das Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 K-TZG 2008 in Kraft getreten. Im 21 des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2008 sind nachfolgende Verpflichtungen der Gemeinden enthalten: (1) Im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Decken im Rahmen der Pferdezucht. (2) Im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor haben die Gemeinden den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 4,50 Euro je Samenportion zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung im Rahmen der Pferdezucht. Alternativ dazu können Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag für deckfähige weibliche Rinder ab dem 18. Lebensmonat leisten, wobei dieser Beitrag mindestens so hoch sein muss wie die durchschnittlichen Beiträge, welche die Gemeinden zu den Samenkosten zu leisten haben. (3) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde gehaltene und in einem Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes ( 1) im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen festzusetzen: a) das Verhältnis zwischen der Anzahl der deckfähigen Rinder, Sauen, Schafe und Ziegen in einer Gemeinde und der Anzahl der zur Verfügung zu stellenden männlichen Zuchttiere; b) die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach Abs. 3 zur
9 2 Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht; dieser Beitrag pro Stute darf jedoch 72 Euro nicht übersteigen; c) die Voraussetzungen, unter welchen die Beschaffung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Eintragung des Zuchttieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einer anerkannten Tierzuchtorganisation und die Absolvierung der Leistungsprüfung; d) die Voraussetzungen, unter welchen die Haltung von männlichen Zuchttieren nach Abs. 3 gefördert wird, wie die Einhaltung der tierschutz-, tierzucht- und veterinärrechtlichen Vorschriften durch den Halter des Zuchttieres; e) welche Nachweise (zb Belegscheine, Besamungsscheine) vom Förderungsempfänger, der Gemeinde oder beauftragten Dritten der Landesregierung vorzulegen sind, damit nachgewiesen werden kann, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor erfüllt werden; f) mit welchen Aufgaben die Landwirtschaftskammer bei der Durchführung von Förderungen nach Abs. 1 bis 3 betraut wird, wie die Verwaltung von Beleg- und Besamungsscheine zur Berechnung der Förderungen, die Meldung der durchgeführten Förderungen an das Zentralregister der De-minimis-Beihilfen der Landesregierung. (5) Die Gemeinden dürfen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Deminimis-Beihilfen höhere als die in Abs. 2 vorgesehenen Beiträge zu den Samenkosten, Kostenbeiträge zu den Wegekosten und Tätigkeiten des Besamers sowie zu den Lagerungskosten des Eigenbestandsbesamers leisten. Zu 21 Verpflichtungen der Gemeinden: Die Förderung der Vatertierhaltung bzw. der künstlichen Besamung ist als staatliche Beihilfe an landwirtschaftliche Betriebe zu sehen. Gemäß Art. 87 EGV dürfen staatliche Beihilfen nur im Rahmen der geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erfolgen. Für den Agrarsektor wurde mit der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 (2006/C 319/01), Amtsblatt Nr. C 319/1 vom ) näher bestimmt, welche Art von Beihilfen grundsätzlich gemeinschaftsrechtlich möglich sind. IV. L.1. Analyse Nr. 108 lit. b und c erklären Beihilfen, die zur Deckung der Kosten der Haltung einzelner männlicher Zuchttiere sowie zur Deckung der Kosten der künstlichen Besamung gewährt werden, als unzulässig. Gemäß der Verordnung (EG) können aber von Mitgliedstaaten, d. h. von den jeweiligen Gebietskörperschaften aus öffentlichen Mitteln Agrarbeihilfen mit geringfügigen Beträgen an Betriebe gewährt werden, ohne dass diese Zahlungen als staatliche Beihilfen gelten (De-minimis- Beihilfen). Für diese Zahlungen besteht, wenn die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der Verordnung einhalten keine Notifizierungsverpflichtung.
10 3 Dabei ist zu beachten, dass die Gesamtsumme der gewährten De-minimis- Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 7.500,-- Euro nicht übersteigen darf. Weiters sind Beihilfen, die nicht als Zuschuss sondern in anderer Form gewährt werden nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent zu berechnen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat einem Betrieb eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, so teilt er diesem schriftlich die Höhe der Beihilfe mit und verweist ausdrücklich darauf, dass es sich bei dieser Zahlung um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Andererseits muss der Betrieb vor Gewährung der Beihilfe dem Mitgliedstaat schriftlich jede De-minimis-Beihilfe mitteilen, die er in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr erhalten hat. Weiters müssen die Mitgliedstaaten sämtliche mit der Gewährung von De-minimis-Beihilfen zusammenhängenden Informationen sammeln und registrieren. Die Aufzeichnungen über Deminimis-Beihilfen sind aber dem Zeitpunkt der Beihilfengewährung zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Mitgliedstaaten haben, die im Anhang zur Verordnung angegebenen kumulierten Höchstbeträge der De-minimis-Beihilfen einzuhalten. Die Verpflichtungen der Gemeinden im Rahmen der Tierzuchtförderung erstrecken sich auf das Zur-Verfügung-Stellen männlicher Zuchttiere (ausgenommen für die Pferdezucht), Beiträge zu den Kosten der künstlichen Besamung und Beiträge für den Hengstenfonds erstrecken. Die Gemeinden können die Kosten aus der Haltung männlicher Zuchttiere und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen auf jene Tierhalter umlegen, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Vatertiere in Anspruch genommen haben. Ebenso können die Gemeinden die Beiträge an den Hengstenfonds zur Hälfte auf die Stutenhalter umlegen. Diese Umlagen gründen sich auf 14 Abs. 1 Z 14 FAG Die Bestimmungen des Gesetzesentwurfes stellen die entsprechende landesgesetzliche Konkretisierung dieser ausschließlichen Gemeindeabgaben ( 14 Abs. 2 FAG) dar. Die Vatertierhaltung ist als Gemeindeeinrichtung, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wird, zu qualifizieren. Die Einzelheiten der Förderung werden durch diese Verordnung der Landesregierung auf Basis des Gemeinschaftsrechts und unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes festgelegt. So wird insbesondere die erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere je nach Tierart geregelt, sowie die Höhe der Beiträge an den Hengstenfonds. Ebenso werden näher die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Beschaffung und Haltung der Hengste gefördert werden. Weiters legt die Verordnung im einzelnen fest, welche Nachweise zb. Belegscheine, Besamungsscheine für eine geordnete Förderabwicklung vorzulegen sind, und wie weit die Landwirtschaftskammer in die Abwicklung des Beihilfenverfahrens aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Entlastung der Gemeinden einzubeziehen ist. Abs. 5 sieht vor, dass die Gemeinden im Rahmen des Gemeinschaftsrechts auf freiwilliger Basis weitere Beihilfen im Rahmen des Besamungswesens gewähren dürfen.
11 4 Gemäß 10 dieser Verordnung hat der Landwirt die Gewährung einer Beihilfe nach dem K-TZG (2008) in Papierform oder elektronischer Form zu beantragen. Für diesen Förderantrag ist das in der Anlage 1 angeführte Formblatt zu verwenden. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1, 2, 3: Vatertierhaltung Rinder, Sauen, Schafe und Ziegen: 1 und 2: Die Verpflichtung der Gemeinde auf ihre Kosten männliche Zuchttiere zur öffentlichen Zuchtverwendung zu beschaffen und zu halten bzw. sich hierfür Dritter zu bedienen war bereits im Tierzuchtgesetz LGBl.Nr.42/1995 ( 30 Abs. 1 K-TZG) ebenso wie die Anzahl der männlichen Zuchttiere im Natursprung ( 30 Abs. 3 K-TZG)- enthalten. 3: Neu ist die Meldepflicht des Vatertierhalters. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 sind Beihilfen, die dem Endbegünstigten nicht als Zuschuss gewährt werden nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent zu bewerten. Um die Muttertierhalter, die aus der Belegung ihrer Tiere durch Vatertiere, deren Ankauf von der Gemeinde unterstützt wurde erfassen zu können, ist es notwendig, dass dem Fördergeber die Anzahl der durchgeführten Belegungen bekannt gegeben wird. Deshalb hat der Halter des Vatertieres der Gemeinde jene Betriebe mit Angabe der Anzahl der Belegungen zu melden, die das Vatertier in Anspruch genommen haben und daher einen Geldwertevorteil aus dieser Art der Belegung bekommen haben. Pferdezucht Zu 4, und 5: 4 und 5: Ebenso aus der bisherigen Rechtslage (K-TZG 1995) übernommen wurden die Bestimmungen betreffend den sog. Hengstenfonds ( 21 Abs.3 K-TZG 2008). Verwendung der Beiträge für die Vatertierhaltung in der Pferdezucht: Die Beiträge gemäß 4 werden von der Landwirtschaftskammer verwaltet und sind für die Beschaffung und Haltung von männlichen Zuchttieren für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden. ( 5)
12 5 Zu 6: Hier werden die Voraussetzungen für die Förderung der Beschaffung von männlichen Zuchttieren für die Pferdezucht geregelt. Dies ist notwendig um in der Pferdepopulation die Erreichung entsprechender Zuchtziele zu gewährleisten. Zu 8: Abs. 1: Leistungen der Gemeinden im Zusammenhang mit der Vatertierhaltung erfolgen nicht immer als Zuschuss an den Letztbegünstigten (z. B. Muttertierhalter, der für seine weiblichen Tiere den Natursprung bei einem von der Gemeinde geförderten Vatertier in Anspruch nimmt). Gemäß der Verordnung EG Nr. 1535/2007 der Kommission vom sind solche Beihilfen nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent zu bewerten. Das bedeutet, dass der Wert dieser Leistungen in Geld (in Euro) auszudrücken ist. Die Berechnung dieses sog. Bruttosubventionsäquivalentes hat für die Tierarten Rind, Schwein, Schaf und Ziege zu erfolgen. Die Landesregierung stellt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Interessenvertretungen der Gemeinden auf Basis der aktuellen Marktpreise gutachtlich diesen Geldwert fest. Dieses Bruttosubventionsäquivalent ist einmal jährlich für das vorangegangene Jahr festzusetzen und bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres in der Landeszeitung zu veröffentlichen. Der Vorteil für den Landwirt entsteht dadurch, dass er sich bei Inanspruchnahme des Natursprunges für seine weiblichen Tiere bei einem von der Gemeinde unterstützten Vatertier die Kosten für die künstliche Besamung erspart. Berechnungsbeispiel Rind: Kosten der Besamung durch einen Tierarzt: 21,-- Kosten der günstigsten Spermaportion: 5,50 Der geldwerte Vorteil einer Belegung bei einem von der Gemeinde geförderten Stier beträgt daher 26,50. Berechnungsbeispiel Schwein: Die Besamung erfolgt durch den Tierhalter selbst. Kosten der Spermaportion (2 Tuben): 14,-- Der geldwerte Vorteil einer Belegung bei einem von der Gemeinde geförderten Eber beträgt daher 14,--. Abs. 2 Nach den Bestimmungen der Verordnung leistet die Gemeinde für jede im Zuchtbuch eingetragene Stute einen Beitrag von 72,- in den Hengstenfonds. Abzüglich einer allfälligen von der Gemeinde eingehobenen Stutenumlage ist dies daher der Förderbetrag den die Gemeinde für
13 6 die Beschaffung und Haltung von Zuchthengsten leistet und kann daher dieser Betrag direkt als Förderäquivalent gesehen werden. Zu 9: Gemäß 21 Abs. 2 des K-TZG 2008 haben die Gemeinden, im Rahmen der gemeinschaftlichen Bestimmungen über De-minimis Beihilfen im Agrarsektor, den landwirtschaftlichen Betrieben einen Beitrag in der Höhe von 4,50 Euro zu den Samenkosten für die künstliche Besamung zu leisten. Diese Verpflichtung gilt nicht für die künstliche Besamung von Pferden. Alternativ dazu können die Gemeinden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor auch einen Beitrag für deckfähige weibliche Rinder ab dem 18. Lebensmonat leisten, wobei dieser Beitrag mindestens so hoch sein muss wie die durchschnittlichen Beiträge, welche die Gemeinden zu den Samenkosten zu leisten haben ( 21 Abs Satz K-TZG 2008). Um Förderungen gem. 21 Abs. 2 K-TZG 2008 in Anspruch nehmen zu können, hat der Förderempfänger bis des Folgejahres - der Gemeinde die entsprechenden Besamungsscheine vorzulegen. Die Vorlage der Besamungsscheine ist notwendig als Nachweis für die durchgeführten Besamungen, diese sind Grundlage für die Berechnungen der von der Gemeinde abzugeltenden Besamungskosten. Die Vorlage der Rechnungen bzw. Lieferscheine im Bereich der Schweinebesamung ist deshalb nötig, weil es Landwirte gibt, die sich einen oder mehrere Eber halten, am Hof das Sperma von diesen Ebern gewinnen und ihre Sauen damit besamen. Eine Förderung der künstlichen Besamung für diese Betriebe ist im Sinne des Gesetzes nicht vorgesehen. Diese Betriebe können die Förderung der Vatertierhaltung in Anspruch nehmen. Zu 10 und 11: Mit dieser Bestimmung wird die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 umgesetzt. 10: Für die De-minimis Erklärung des Landwirtes ist das Formblatt der Anlage 1 zu verwenden. Das Kalenderjahr ist gleich das Steuerjahr im Sinne des Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007. Die Gemeinde hat also das Jahr der Antragstellung und die zwei vorangehenden Jahre ihrer Überprüfung zu Grunde zu legen. 11: Abs. 1: Die Gemeinde hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb sämtliche Förderungen gemäß 21 K- TZG 2008 zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen und zwar auf der
14 7 Grundlage der Angaben des Förderwerbers, zu prüfen und dem landwirtschaftlichen Betrieb schriftlich die Höhe der Beihilfe bekanntzugeben. Für die schriftliche Mitteilung der Gemeinde an den Förderwerber ist das Formblatt Anlage 2 zu verwenden. Übersteigt der Beihilfengesamtbetrag der beantragten Förderung den Höchstbetrag von 7500,-- Euro, so kann aufgrund der De-minimis-Verordnung diese Beihilfe, auch nicht aliquot, in Anspruch genommen werden. Abs.2: Die Meldeverpflichtung der Gemeinden an die Landesregierung ergibt sich einerseits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sowie aufgrund des 21 Abs. 4 lit. e K-TZG Finanzielle Auswirkungen - zu erwartende Kosten: 1. Landwirtschaftskammer: keine Änderungen gegenüber dem bisherigen Status 2. Landesregierung Neue Tätigkeiten: a) Entgegennahme der Meldungen der Gemeinden über gewährte De-minimis-Beihilfen, Zusammenfassung und Weiterleitung an den Bund durch die Abteilung 10L-Landwirtschaft. b) Berechnung des Förderäquivalentes nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und Veröffentlichung in der Landeszeitung durch die Abteilung 11 Agrarrecht. Für die zusätzlichen Tätigkeit a) wird ein Zeitaufwand von 24 Stunden angenommen. Der Stundensatz wird anhand der Gesamtjahreskosten eines Landesbediensteten in der Verwendungsgruppe C mit 39,60 je Stunde angenommen. Dies führt zu nachfolgender Berechnung: 24 Std. x 39,60 950,40,-. Es ist mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen seitens der Landesregierung in der Höhe von Euro 950,40,- zu rechnen. 3. Gemeinden Tätigkeiten der Gemeinde: a) Förderungsabwicklung: i. Entgegennahme und Prüfung der Förderanträge i. Berechnung der De-minimis Beihilfe ii. Erstellung und Versendung des Bewilligungsschreibens sowie die Anweisung des Auszahlungsbetrages b) Auswertung der Meldungen der Vatertierhalter c) Erstellung der Meldungen an die Landesregierung
15 8 Die Tätigkeit der Gemeinden wird mit im Schnitt mit einem Zeitaufwand von 0,5 Stunden je Betrieb kalkuliert. Die Zahl der tierhaltenden Betriebe wird für Kärnten mit angenommen. Der Stundensatz wird anhand der Gesamtjahreskosten eines Landesbediensteten in der Verwendungsgruppe C mit 39,60 je Stunde angenommen. Dies führt zu nachfolgender Berechnung: Betriebe x 0,5 Std. x 39, ,-. Es ist von finanziellen Aufwendungen seitens der Gemeinden in der Höhe von Euro auszugehen. Mangels entsprechender Unterlagen ist eine Bewertung des bisherigen Aufwandes der Gemeinden bei der bereits derzeit stattfindenden Umsetzung bzw. Vollziehung des Tierzuchtgesetzes nicht möglich, sodass keine Angaben über einen möglichen Mehraufwand, der sich aus den Regelungen dieser Verordnung ergibt, gemacht werden kann.
16 Anlage I An die Gemeinde Adresse PLZ Ort I. F ö r d e r a n t r a g Als Förderwerber beantrage ich gemäß 21 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 (K-TZG 2008) die Gewährung einer Förderung für das Jahr. (Förderungswerber: Titel, Zuname, Vorname) (Landwirtschaftliche Betriebsnummer) (Straße, Hausnummer) (PLZ, Ort) BLZ: Kto.Nr.: (Telefonnummer) Bankinstitut: II. V e r p f l i c h t u n g s e r k l ä r u n g Als Empfänger von finanziellen Mitteln verpflichte ich mich: 1. die Förderungsmittel so wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig wie möglich und nur zu dem Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden; 2. alle Ereignisse, welche die Ausführung der geförderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Förderungsvoraussetzungen verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung erfordern, der Förderstelle unverzüglich anzuzeigen; 3. den Organen der Förderstelle die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsicht in die bezughabenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; 4. alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen 10 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren; 5. die erhaltenen Förderungen auf Verlangen der Förderstelle ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn: a) die Organe der Förderstelle durch den Förderungswerber über wesentliche Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgebend waren, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden; b) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden ist; c) in dieser Verpflichtungserklärung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt worden sind; III. Angaben zur "De-minimis"-Beihilfen Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen im Agrarerzeugnissektor wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens/Landwirten bis zum Betrag von 7.500,- Euro innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldungspflicht gemäß EG-Vertrag. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis -Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen De-minimis -Beihilfen maßgeblich. Ob bereits gewährte Förderungen De-minimis -Beihilfen waren, ist üblicherweise aus den Bewilligungsschreiben ersichtlich. Seite 1 von 2
17 Aufstellung aller im laufenden und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren beantragten und/oder bewilligten und/oder erhaltenen Förderungen Höhe d. Datum der Förderstelle Förderaktion/Maßnahmen ausbezahlten Auszahlung Förderung [EUR] Der/die unterzeichnende FörderungswerberIn bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben angeführten Daten Ort, Datum (Unterschrift Förderwerber) IV. Nur von der Förderstelle auszufüllen Fördermaßnahme Geldwertevorteil Auszahlungsbetrag Natursprung; Tierart:. (Förderäquivalent x Anzahl der Belegungen) Zuschuss zum Ankauf von Vatertieren (lt. Beleg) Beitrag der Gemeinde an den Hengstenfonds (Anzahl der Zuchtstuten x Betrag ( 72 abzgl. Umlage)) Beitrag zu den Samenkosten (Anzahl der Besamungen x Betrag) Sonstige Leistungen der Gemeinde (Weggeld, Tätigkeit des Besamers, Lagerkosten Eigenbestandsbesamer, ) (Beträge lt. Belege) 6 Beitrag für weibliche Rinder lt. 21 Abs (2) K-TZG (Anzahl der weiblichen Rinder x Betrag) - - SUMME: Bestätigung von der Förderabwicklungsstelle! Sachlich u. rechnerisch richtig De-minimis-Grenze eingehalten Zur Auszahlung freigegeben Förderbetrag (in Euro): (Stempel, Datum, Unterschrift) Seite 2 von 2
18 Anlage II Ort, Datum (Gemeinde) Anrede Titel Vorname Name Adresse PLZ Ort Förderbewilligung für Förderungen gemäß 21 Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 Basis VO (EG) Nr. 1535/ De-minimis-Beihilfe Gemäß den Bestimmungen des 21 K-TZG 2008 leistet unsere Gemeinde Beiträge zur Vatertierhaltung und zur künstlichen Besamung. Auf Grund ihres Antrages wird für ihren Betrieb ein Förderbetrag in der Höhe von.. gewährt. Nach Abzug der Leistungen an Dritte (Viehzuchtgenossenschaft, Tierarzt, Hengstenfonds, usw.) die ihren Betrieb betreffen, ergibt sich ein Förderauszahlungsbetrag in der Höhe von... Dieser Betrag wird in den nächsten Tagen auf das von ihnen angegebene Bankkonto überwiesen werden. Sie erhalten die Förderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag als Agrarische De-minimis Beihilfe, ABL. L 337/35ff. Grußformel Gemeinde
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