EBG Luzern: Vermietungsreglement Version Workshop vom 15. November 2017

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1 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November EBG Luzern: Vermietungsreglement Version Workshop vom 15. November 2017 Aktuell gültiges Reglement Neues Reglement Um keine Benachteiligung des weiblichen oder männlichen Geschlechts zu bewirken, wurden die personenbezogenen Hauptwörter im Vermietungsreglement abwechlungsweise oder situativ in männlicher oder weiblicher Form gewählt. 0. Präambel Die Wohngenossenschaft Geissenstein EBG hat fünf Kernsätze definiert, die den ideellen Rahmen abstecken und somit auch Grundlage für die Vermietung bilden. - Wohnen: Unsere Bewohner stehen im Mittelpunkt. Wir bieten ihnen ein vielfältiges Raumangebot mit Lebensqualität. - Genossenschaftsgedanke: Wir pflegen den genossenschaftlichen Gedanken und fördern das gemeinschaftliche Zusammenleben aller Generationen. Die Genossenschafterinnen können ihren Lebensraum aktiv mitgestalten. - Ökologie: Die EBG fördert eine ökologische und energieeffiziente Bauund Lebensweise. Unsere Umgebung wird naturnah gestaltet und gepflegt. - Finanzen: Die EBG ist finanziell unabhängig. Sie strebt eine möglichst hohe Eigenfinanzierung an. Die Finanzierung ist breit abgestützt. - Kommunikation: Wir pflegen eine offene Kommunikation in gegenseitigem Respekt. Gestützt auf Art. 24 Abs. 3 resp. Art. 27 der Statuten erlässt der Aufsichtsrat folgendes Reglement: Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 resp. Art. 28 der Statuten erlässt der Aufsichtsrat folgendes Reglement:

2 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November Zweck 1. Zweck Die Wohngenossenschaft Geissenstein EBG vermietet ihren Genossenschafterinnen dauerhaft preisgünstigen Wohnraum und Geweberäume (siehe auch Zweckartikel der EBG-Statuten, Art. 2). Die Grösse des Wohnraums soll adäquat zur Personenzahl sein. Das vorliegende Reglement bezweckt eine möglichst gerechte und nachvollziehbare Vergabe / Zuteilung aller bei der EBG zur Vermietung stehenden Objekte. Das Reglement konkretisiert insbesondere die in den Statuten (Art. 27 Abs. 1) erwähnten Kriterien bei Wohnungsvermietungen. Das vorliegende Reglement bezweckt eine möglichst gerechte und nachvollziehbare Vergabe / Zuteilung aller bei der EBG zur Vermietung stehenden Objekte. Das Reglement konkretisiert insbesondere die in den Statuten (Art. 28 Abs. 1) erwähnten Kriterien bei Wohnungsvermietungen. 2. Wohnungen 2.1. Vergabe / Zuteilung von zur Vermietung stehenden Wohnungen Vorgehen In einem ersten Schritt wird eine zur Vermietung stehende Wohnung durch die GL kategorisiert (vgl , unten). Danach wird das Objekt mit Ausnahme der unter und genannten Wohnungskategorien im Mitteilungsblatt "Geissensteiner" und im Internet " ausgeschrieben In einem zweiten Schritt werden die eingegangenen Bewerbungen mittels eines Bewertungsrahmens rangiert (vgl. dazu sowie Anhang A zu diesem Reglement) Nicht rangiert werden Bewerbungen a) von Nicht-Mitgliedern (vorbehaltlich , unten)? b) welche die Vorgaben bezüglich Personen resp. Wohnungsgrösse (vgl , unten) nicht erfüllen; c) die nicht fristgerecht eingereicht wurden; d) die unvollständig sind (Anmeldeschein nicht korrekt ausgefüllt); e) die nicht explizit Bezug auf eine aktuell ausgeschriebene Wohnung nehmen; (logisch) 2. Wohnungen 2.1. Vergabe von zur Vermietung stehenden Wohnungen Vorgehen In einem ersten Schritt wird die Kategorie der zur Vermietung stehenden Wohnung durch die Geschäftsleitung überprüft (2.1.3.). Danach wird das Objekt mit Ausnahme der unter genannten Wohnungskategorien im Mitteilungsblatt «Geissensteiner» und im Internet « ausgeschrieben In einem zweiten Schritt werden die eingegangenen Bewerbungen mittels eines Bewertungsrahmens rangiert (2.1.4.) Nicht rangiert werden Bewerbungen a) von Nicht-Mitgliedern (vorbehaltlich ). b) welche die Vorgaben bezüglich Personenzahl resp. Wohnungsgrösse ( ) nicht erfüllen. c) die nicht fristgerecht eingereicht wurden. d) die unvollständig sind (Anmeldeschein nicht korrekt ausgefüllt). e) die nicht explizit Bezug auf eine aktuell ausgeschriebene Wohnung nehmen.

3 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November f) von Bewerbern, deren Referenzen oder Bonität nachweislich ungenügend ist (NB: Die GL hat das Recht, über Mietinteressenten Informationen und Referenzen einzuholen, z.b. betr. Bonität, Verhältnis mit den Nachbarn etc.); g) von Bewerbern, die noch nicht 5 Jahre in einer EBG-Wohnung wohnen und nicht bereit sind, alle mit einem neuerlichen Umzug verbundenen Kosten (Renovation, Administration etc.) zu übernehmen (Vorlage einer entsprechenden, schriftlichen Erklärung). h) für sog. altersgerechte Wohnungen von Bewerbern (GenossenschafterInnen), welche die entsprechenden Kriterien (Alter, Gesundheit, etc.) nicht erfüllen. f) von Bewerbern, deren Referenzen oder Bonität nachweislich ungenügend ist: Die GL hat das Recht, über Mietinteressenten Informationen und Referenzen einzuholen, z.b. betr. Bonität, Verhältnis mit den Nachbarn etc. g) Wohnungen mit speziellen Kriterien: Für die Vermietung von speziellen Wohnformen wie deklarierte Alterswohnungen, Wohngemeinschaften, Alterswohngruppen usw. werden den besonderen Bedürfnissen angepasste Kriterien angewandt. Diese sind in den Erläuterungen zum Vermietungsreglement (Art. 5.1.) geregelt Ausnahmen In den nachfolgenden Fällen können Wohnungen durch die Geschäftsleitung ausserordentlich vergeben werden. Die konkrete Vergabepraxis ist in den Erläuterungen 5.2. zum Vermietungsreglement geregelt Sind während der Ausschreibungsfrist keine Bewerbungen eingegangen oder haben sich alle Genossenschafter als Bewerber zurückgezogen, so ist die GL in der Vergabe einer Wohnung frei. Für die sodann mögliche Vergabe / Zuteilung einer Wohnung an Nicht-Mitglieder gelten aber die gleichen Bedingungen und Kriterien wie für Genossenschafter Sind während der Ausschreibungsfrist keine Bewerbungen eingegangen oder haben sich alle Genossenschafter als Bewerber zurückgezogen, kann die Wohnung direkt vergeben werden. Eine definitive Zuteilung erfolgt erst nach Eintritt in die EBG, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Vergabekommission ist über die nicht standardgemässe Vergabe zu orientieren Die GL kann Bewerbungen bevorzugt behandeln, bei denen Interessenten ihre bisherige Familienwohnung gegen ein Objekt tauschen wollen, das der aktuellen Personenzahl entspricht. Die bisherige Wohnung muss eine Grösse von mindestens 100 m 2 aufweisen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Interessenten Zusatzpunkte in der Höhe der sich reduzierenden Nettowohnfläche. Zum Beispiel: bisherige Wohnung 130 m 2, neues Angebot 90 m 2 ergibt 40 zusätzliche Punkte zugunsten der Bewerbung des Interessenten. Für die Vergabe gilt die sich daraus ergebende Rangliste unter Berücksichtigung aller Interessenten Ebenfalls nicht ordentlich ausgeschrieben werden müssen Wohnungen, die a) unmittelbar vor einer Sanierung stehen und die b) dadurch im Sinne Nicht ordentlich ausgeschrieben werden müssen Wohnungen, die unmittelbar vor einer Sanierung stehen und die dadurch im Sinne einer

4 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November einer Zwischenvermietung und nach jeweils aktuellem Planungsstand maximal noch 12 Monate vermietet werden könnten. Die konkrete Vergabungspraxis für diese Wohnungen ist durch die GL zu regeln Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, bei grossen Umbauvorhaben Mietern mit einem unbefristeten Mietvertrag eine Ersatzwohnung anzubieten. Diese Ausnahmeregelung darf insofern die Bewerbungen des Mieters fruchtlos waren nur in folgenden Fällen angewandt werden: a) Abbruch einer Liegenschaft (Folge: Mietvertrag kann von Seiten der EBG nicht mehr erfüllt werden); b) Totalsanierung einer Liegenschaft (Folge: das bisherige Mietobjekt kann nicht mehr vertragskonform genutzt werden). Zwischennutzung und nach aktuellem Planungsstand maximal noch für 12 Monate vermietet werden können Bei grossen Bauvorhaben kann Mieterinnen mit einem unbefristeten Mietvertrag eine Ersatzwohnung angeboten werden, sofern die persönlichen Bewerbungen auf Wohnalternative fruchtlos waren. Diese Ausnahmeregelung darf nur in folgenden Fällen angewandt werden: a) Abbruch einer Liegenschaft, weshalb der Mietvertrag von Seiten der EBG nicht mehr erfüllt werden kann; b) Totalsanierung einer Liegenschaft, weshalb das bisherige Mietobjekt nicht mehr vertragskonform genutzt werden kann Keinen Zuschlag erhalten Bewerber, die noch nicht 5 Jahre in einer EBG- Wohnung wohnen und die nicht bereit sind, alle mit einem neuerlichen Umzug verbundenen Kosten (Renovation, Administration etc.) zu übernehmen (Vorlage einer entsprechenden, schriftlichen Erklärung) Wohnungskategorien Um dem Anspruch nach einem angemessenen Wohnraum pro Person gerecht zu werden, teilt die GL zur Vermietung frei stehende Wohnungen (vgl , oben) in folgende Kategorien ein: Wohnungsgrösse Wohnungs- Anzahl Personen kategorie min. max. a) 1- / 1 ½-Zimmer A 1 1 b) 2- / 2 1/2-Zimmer B 1 2 c) 3- / 3 ½-Zimmer < 80 m 2 C 1 3 d) 3- / 3 ½-Zimmer > 80 m 2 D 2 4 e) 4- / 4 ½-Zimmer < 90 m 2 E 2 5 f) 4- / 4 ½-Zimmer > 90 m 2 F 3 5 g) Reiheneinfamilienhäuser F 3 5 h) 5- / 5 ½-Zimmer G 4 6 i) 6-/ 6 ½-Zimmer H 5 7 j) Einfamilienhäuser H 5 7 k) altersgerechte Wohnungen I Wohnungskategorien Um dem Anspruch nach angemessenem Wohnraum pro Person gerecht zu werden, teilt die Geschäftsleitung die zur Vermietung stehenden Wohnungen ( ) in folgende Kategorien ein: Wohnungsgrösse Wohnungs- Anzahl Personen kategorie min. max. a) 1- / 1 ½-Zimmer A 1 1 b) 2- / 2 ½-Zimmer B 1 2* * es werden nur Einzelpersonen und Paare rangiert c) 3- / 3 ½-Zimmer bis 80 m 2 C 1 4 d) 3- / 3 ½-Zimmer über 80 m 2 D 2 4 e) 4- / 4 ½-Zimmer bis 90 m 2 E 2 5 f) 4- / 4 ½-Zimmer über 90 m 2 F 3 6 g) 5- / 5 ½-Zimmer G 4 7 h) Einfamilienhäuser H 5 7 i) 6- / 6 ½-Zimmer I 5 8 j) Wohnungen mit speziellen Vergabekriterien (siehe Erläuterungen 5.1.)

5 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November Rangierung Der für die Rangierung der Bewerbungen verwendete Bewertungsrahmen (vgl. Anhang A zu diesem Reglement) enthält gestützt auf die Statuten (Art. 27 Abs. 1) folgende Kriterien: a) Ist der Bewerber bereits EBG-Mieter? a1) (Falls ja:) Ist der Mieter von einer Totalsanierung oder einem Abbruch betroffen? a2) (Falls ja:) Unterliegt der Mieter einem befristeten Mietverhältnis? b) Anzahl Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene / Mieter sowie Untermieter) c) Mitgliedschaftsjahre d) Elternjahre. Die einzelnen Kriterien können mit Faktoren und/oder Multiplikatoren versehen werden Die zuvor ( ) erwähnten Kriterien, Faktoren und/oder Multiplikatoren werden durch den Aufsichtsrat gewichtet bzw. festgelegt. In Umsetzung von Art. 27 Abs. 3 kann der gewichtete Bewertungsrahmen durch alle Genossenschafter und Bewerber eingesehen werden Rangierung Der für die Rangierung der Bewerbungen verwendete Bewertungsrahmen enthält gestützt auf die Statuten (Art. 28 Abs. 1) folgende Kriterien: a) Anzahl Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene sowie Untermieter) b) Anzahl Mitgliedschaftsjahre c) Ist die Bewerberin bereits EBG-Mieter? d) Bonuspunkte bei Freigabe von unterbelegten Wohnungen ( ) e) Ist der Mieter von einer Totalsanierung oder einem Abbruch betroffen? Die zuvor erwähnten Kriterien werden durch den Aufsichtsrat festgelegt. Dabei werden folgende Punktzahlen vergeben: a) Personenabhängige Punkte 1. Hauptmieter 20 Punkte 2. Hauptmieter 14 Punkte Pflegebedürftige enge Verwandte (z.b. eigene erwachsene Kinder, Eltern oder Schwiegereltern) 4 Punkte Weitere Hauptmieter / Untermieter 0 Punkte Kinder von 0 12 Jahren: 1. Kind 16 Punkte 2. Kind 14 Punkte weitere Kinder jeweils 10 Punkte Kinder ab Jahren: 1. Kind 10 Punkte 2. Kind 8 Punkte weitere Kinder jeweils 4 Punkte b) Mitgliedschaftsjahre der Interessenten pro volles Kalenderjahr 2 Punkte (wobei die Jahre von max. 2 Personen angerechnet werden) c) bisherige Mieterinnen der EBG 10 Punkte d) Freigabe einer unterbelegten Wohnung genereller Bonus 20 Punkte zusätzlich pro m 2 Wohnraumverkleinerung jeweils 1 Punkt e) Totalsanierung / Abbruch der bisherigen Liegenschaft Dies gilt nur für Mieterinnen mit unbefristetem Vertrag und nach Beschluss durch den Aufsichtsrat sowie der Publikation. - wenn voraussichtlich im laufenden Jahr 50 Punkte

6 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November wenn voraussichtlich in 1 Jahr 40 Punkte - wenn voraussichtlich in 2 Jahren 30 Punkte - wenn voraussichtlich in 3 Jahren 20 Punkte - wenn voraussichtlich in 4 Jahren 10 Punkte Der Rang eines Bewerbers ergibt sich durch das Einsetzen von dessen konkreten Werten und Daten (gemäss Anmeldeschein -> d, oben, sowie gemäss , nachfolgend) in den Bewertungsrahmen (Anhang A, Spalte C). Die Wohnung wird in der Folge den Bewerbern in der Rangreihenfolge ihrer Gesamt-Punktezahl (Pos. g, Spalte H) angeboten (= Der Bewerber mit der höchsten Punktezahl erhält als erster ein Angebot). Die Rangierung ist den Bewerbern zu eröffnen, insofern diese dies verlangen Beim Einsetzen der Werte in den Bewertungsrahmen hat die GL im Übrigen folgende Grundsätze anzuwenden: a) Alleinerziehende werden wie Ehepaare behandelt, d.h. sie zählen wie zwei Erwachsene. b) Kinder von in Trennung oder Scheidung lebenden Elternteilen werden für den Bewertungsrahmen nur berücksichtigt, wenn sie während mindestens der Hälfte der Zeit in der betreffenden Wohnung leben. c) Elternjahre werden nur dann angerechnet, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt des Beitritts eines Bewerbers ebenfalls schon Mitglied der EBG war. Überdies können Elternjahre je Nachkomme ausgenommen bei 1- und 2-Zimmerwohnungen nur einmal eingesetzt werden. d) Sämtliche in einem Haushalt lebenden Personen, die a) das 18. Altersjahr erfüllt haben und b) nicht Mietvertragspartei sind, fallen unter die Kategorie Untermieter Der Rang eines Bewerbers ergibt sich durch das Einsetzen von dessen konkreten Werten und Daten aus dem «Bewerbungsformular für Wohnungen» in die Rangliste. Die Wohnung wird in der Folge den Bewerberinnen in der Rangreihenfolge ihrer Gesamt-Punktezahl angeboten. Bei Punktgleichheit wird die Bewerbung mit der längeren Mitgliedschaft vorgezogen. Die Rangierungen können (unter Wahrung des Datenschutzes) eingesehen werden Beim Einsetzen der Werte in den Bewertungsrahmen hat die Geschäftsleitung im Übrigen folgende Grundsätze anzuwenden: a) Alleinerziehende werden wie Ehepaare behandelt, d.h. sie zählen wie zwei Erwachsene. b) Kinder von in Trennung oder Scheidung lebenden Elternteilen werden für den Bewertungsrahmen angerechnet: - zu 100%, wenn die Kinder von aussen zuziehen. Leben die Kinder bereits in der EBG, werden sie wie folgt angerechnet: - Beim Elternteil mit Obhutsrecht (rechtliches Wohndomizil) werden die Kinder zu 100% angerechnet. - Beim Elternteil mit Besuchsrecht werden die Kinder zu 50% angerechnet. c) Volljährige eigene Kinder werden für die Bestimmung der Familiengrösse als Person berücksichtigt, deren Punkte werden aber nicht angerechnet. d) Sämtliche weiteren im Haushalt lebenden Personen, die nicht Mietvertragspartei sind, fallen unter die Kategorie «Untermieter». Diese werden für die Bestimmung der Familiengrösse nicht berücksichtigt und erhalten somit auch keine Punkte. Pflegebedürftige enge Verwandte (z.b. eigene erwachsene Kinder, Eltern oder Schwiegereltern) werden hingegen für die Bestimmung der Familiengrösse berücksichtigt und erhalten die unter a festgelegten Punkte.

7 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November Die Geschäftsleitung ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen die, durch das zuvor beschriebene Verfahren ( bis ) ermittelte Rangliste zu übergehen bzw. einzelne Bewerbungen zurückzusetzen. Dies darf nur im Gesamtinteresse der Genossenschaft und namentlich in folgenden Fällen geschehen: Durch die Zuteilung der fraglichen Wohnung an einen Bewerber würde a) der Hausfrieden im Hause gefährdet oder b) eine inakzeptable Überbelegung der Wohnung oder des entspr. Hauses entstehen oder c) ein Mitbewerber, der sich in einer Notsituation befindet und ein ähnlich hohes Punktetotal aufweist, keine Wohnung erhalten Oder aber: d) Es ist klar abzusehen, dass sich die vom Bewerber angemeldete Personenzahl innert kürzester Zeit (= binnen 24 Monaten) entscheidend verändern wird. e) Der Bewerber ist für die vorgesehene Wohnung von seiner Person her beispielsweise wegen seines Alters, seiner beruflichen Tätigkeit (Nachtschicht etc.) oder seiner familiären Situation gänzlich ungeeignet. Über derartige Ausnahme-Entscheide ist ferner eine kurze Aktennotiz zu erstellen (= Bestandteil des jeweiligen Vergabeentscheides durch die GL) Wenn es das Gesamtinteresse der EBG erfordert, kann die Vergabekommission (4.1.) auf Antrag der Geschäftsleitung Wohnungen unter Umgehung des Vermietungsreglements vergeben. Dies betrifft Fälle wie zum Beispiel: a) Der Hausfrieden der Liegenschaft ist gefährdet. b) Es entsteht eine inakzeptable Überbelegung der entsprechenden Liegenschaft. c) Der Bewerber ist für die vorgesehene Wohnung von seiner Person her gänzlich ungeeignet. d) Es liegt ein anderer Fall von grosser Tragweite vor Unterbelegung / Unterbelegungsbeiträge Unterbelegung von Wohnungen Definition Familienwohnungen sind per Definition Wohnungen ab 4 ½-Zimmern (ab Kat. F, grösser als 90 m 2 ). Die Unterbelegung einer Familienwohnung tritt frühestens ein, wenn das jüngste Kind das 25. Altersjahr erreicht hat. Dieses kann in den folgenden Bestimmungen ein gemeinsames Kind sein oder das Kind eines der beiden Elternteile Bestimmungen zum Mietvertrag für Familienwohnungen Familienwohnungen werden nur mit einem befristeten Vertrag vermietet, Enddatum ist der 25. Geburtstag des jüngsten Kindes Bestimmungen zur Freigabe von unterbelegten Familienwohnungen Mit Erreichen des 25. Geburtstages des jüngsten Kindes erhalten die Mieterinnen eine Frist von 3 Jahren bis zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter.

8 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November Bonuspunkte bei der Freigabe von unterbelegten Wohnungen Mietparteien aus freizugebenden Wohnungen erhalten bei ihren Wohnungsbewerbungen 20 Bonuspunkte plus zusätzlich 1 Punkt pro m 2 reduzierter Wohnfläche. Diese Bonuspunkte werden ab dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes gewährt. 2.2 Unterbelegungsbeiträge In Umsetzung von Art. 28 Abs. 2 der Statuten kann der AR, auf begründeten Antrag der GL hin, von einzelnen Mietern oder Mietergruppen Unterbelegungsbeiträge verlangen (Ansatz bzw. Höhe: vgl. Art. 27 Abs. 2 der Statuten) Unterbelegungsbeiträge Definition Unterbelegungen treten in allen Fällen ein, bei denen die Mindestzahl an Bewohnerinnen ( ) nicht oder nicht mehr gegeben ist. Pro fehlende Person wird ein Sonderzuschlag von CHF 400.-/mtl. erhoben Sonderregelungen Bei Familien mit Kindern wird bei Todesfall eines Vertragspartners während einer Frist von 5 Jahren kein Unterbesetzungsbeitrag fällig. Unterbelegungsbeiträge werden nicht angewandt, solange noch mindestens 2 Kinder im Haushalt leben, selbst wenn rechnerisch eine Unterbelegung besteht Übergangsregelung für bestehende Verträge Für bestehende Verträge gilt eine Übergangfrist von 5 Jahren ab Datum der Inkraftsetzung durch den Aufsichtsrat der EBG bzw. der Publikation in einem offiziellen Informationsmedium der EBG Pflichtanteile für Mietobjekte (sog. Pflichtanteilkapital / PAK Art. 13 Abs. 2 der EBG-Statuten) Höhe der Pflichtanteile Bei Mietantritt (für eine Wohnung) schuldet der Mieter der EBG folgende Pflichtanteile (inkl. Anteilkapital): a) für 1-Zimmerwohnungen: CHF b) für 2-Zimmerwohnungen: CHF c) für 3-Zimmerwohnungen: CHF d) für 4-Zimmerwohnungen: CHF e) für 5-Zimmerwohnungen: CHF f) für 6-Zimmerwohnungen: CHF Pflichtanteile für Mietobjekte Höhe der Pflichtanteile Bei Mietantritt (für eine Wohnung) schuldet die Mieterin der EBG folgende Pflichtanteile: Dreifache Nettomiete, gerundet auf die nächsten CHF 100.-, mindestens jedoch CHF

9 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November g) für ein Reihen-Einfamilienhaus: CHF h) für ein Einfamilienhaus: CHF Zahlungsfristen für Einzahlungen Pflichtanteile müssen vor Mietantritt voll einbezahlt sein. Die Geschäftsleitung kann in begründeten Ausnahmefällen die Frist bis zu 30 Tagen erstrecken. Dies insbesondere bei sehr kurzfristig abgeschlossenen Mietverhältnissen Zahlungsfristen für Auszahlungen Die Geschäftsleitung kann Pflichtanteile des Mieters unter Berücksichtigung der gesetzl. Verjährungsfristen dann bzw. solange zurückbehalten, bis dieser sämtliche finanziellen Verpflichtungen aus dem vorbestandenen Mietverhältnis vollumfänglich erfüllt hat. OR Art. 120 bleibt vorbehalten Zahlungsfristen für Einzahlungen Pflichtanteile müssen vor Mietantritt voll einbezahlt sein. Bei kurzfristig abgeschlossenen Mietverhältnissen kann die Geschäftsleitung Ausnahmen bewilligen (die Mitgliedschaft muss jedoch innert 30 Tagen beantragt werden) Zahlungsfristen für Auszahlungen Die Geschäftsleitung kann Pflichtanteile des Mieters unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfristen solange zurückbehalten, bis dieser sämtliche finanziellen Verpflichtungen aus dem vorbestandenen Mietverhältnis vollumfänglich erfüllt hat. OR Art. 120 bleibt vorbehalten. 3. Parkplätze, Garagen, Ateliers, Abstellräume und andere Mietobjekte 3.1. Parkplätze, Garagen, Ateliers, Abstellräume und andere Mietobjekte werden durch die GL - gestützt auf entspr. Wartelisten - vergeben. 3. Gewerberäume, Ateliers, Nebenräume, Parkplätze, Garagen und weitere Mietobjekte, die nicht Wohnzwecken dienen 3.1. Fahrzeug-Abstellplätze Für Aussenparkplätze, Garagenplätze, Einzelboxen und Mofa-/Motorrad- Abstellplätze erstellt die Geschäftsleitung Wartelisten. Die Vergabe erfolgt mit folgender Priorisierung: 1. Mieter von Wohnungen der EBG (mit Bevorzugung der Mieter der Liegenschaft, in deren unmittelbaren Umgebung sich der Fahrzeugabstellplatz befindet). 2. ausserhalb der EBG lebende Mitglieder 3. ausserhalb der EBG lebende Nichtmitglieder Nichtmitglieder sind verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Mitgliedschaft bei der EBG zu lösen, sofern sie volljährig sind Nebenräume / gewerbliche Mietobjekte Für Nebenräume (Ateliers, Einzelbüros, Bastelräume, Abstellräume und weitere ähnliche Mietobjekte) erstellt die Geschäftsleitung Wartelisten. Die Vergabe erfolgt mit folgender Priorisierung: 1. Mieter von Wohnungen der EBG (mit Bevorzugung der Mieter der Liegenschaft in der sich das Mietobjekt befindet). 2. ausserhalb der EBG lebende Mitglieder 3. ausserhalb der EBG lebende Nichtmitglieder

10 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November Nichtmitglieder sind verpflichtet, vor Vertragsabschluss eine Mitgliedschaft bei der EBG zu lösen Die GL kann diese Objekte auch im Mitteilungsblatt "Geissensteiner" und im Internet " ausschreiben Ausschreibung von Parkflächen und Nebenräumen Die Geschäftsleitung kann die Objekte unter 3.1. und 3.2. aufgeführten Objekte auch im Mitteilungsblatt «Geissensteiner», im Internet « oder über weitere Medien ausschreiben Gewerbliche Nutzungen Die Zweckentfremdung der Wohnung oder von Teilen davon für gewerbliche Nutzung ist nicht gestattet. Eine gewerbliche Nutzung in Wohnhäusern ist nur möglich, sofern die Lokalität von der EBG explizit zu diesem Zweck vermietet wurde und diese zu keinen aussergewöhnlichen Immissionen oder Störungen führt (ausgenommen ist die nächtliche Anlieferung von Lebensmittelläden). Für die Vermietung von grösseren Gewerbeflächen mit rein kommerzieller Nutzung (Läden, Bürokomplexe, gewerbliche und industrielle Fertigung, Dienstleistungsbetriebe usw.) erstellt die Geschäftsleitung frühzeitig ein auf die konkreten Bedürfnisse angepasstes Vermietungskonzept inkl. Mustervertrag. Diese Vorlagen sind durch den Aufsichtsrat zu genehmigen Im Weiteren gelten für diese Objekte sofern anwendbar die Regelungen für die Wohnungen (2., oben) sinngemäss. 4. Schlussbestimmungen 4. Weitere Bestimmungen 4.1. Vergabekommission Für spezielle Fälle, in denen eine Vermietung im Rahmen dieses Reglements nicht möglich ist, wird eine Vergabekommission bestimmt. Diese umfasst zwei Mitglieder aus dem Aufsichtsrat und ein Mitglied aus der Geschäftsleitung. Die Vergabekommission fasst ihre Beschlüsse an einer durch die Geschäftsleitung angesetzten Sitzung Reglementsänderungen Der Aufsichtsrat der Genossenschaft kann dieses Reglement jederzeit ändern. Änderungen sind spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten im Mitteilungsblatt der Genossenschaft bekannt zu geben Reglementsänderungen Der Aufsichtsrat der Genossenschaft kann dieses Reglement jederzeit ändern. Änderungen sind spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten im offiziellen Mitteilungsorgan der Genossenschaft bekannt zu geben.

11 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November Korrekte Angaben / Auskunftspflicht Die Mietinteressenten sind bei der Bewerbung verpflichtet, gegenüber der EBG korrekte Angaben zu liefern. Im Laufe der Vertragsdauer sind Veränderungen der Wohnsituation unaufgefordert zu melden. Falsche Aussagen zur Mietsituation sowie grobe Verstösse gegen das Mietrecht bzw. gegen das vorliegende Vermietungsreglement können mit der Kündigung des Mietvertrags geahndet werden. Gem. Art. 10 der Statuten der Wohngenossenschaft Geissenstein EBG kann der Aufsichtsrat zudem beim Vorliegen von wichtigen Gründe Mitglieder aus der Genossenschaft ausschliessen Tierhaltung Die Halter von Tieren (Hunde, Katzen, Reptilien, Nutztiere, behördlich bewilligungspflichtige Tiere usw.) sind verpflichtet, einen Tierhaltervertrag zu unterzeichnen. Dies gilt nicht für Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zwerghasen, Wellensittiche u.ä.). Alle Tierbesitzerinnen sind zu einer artgerechten Haltung verpflichtet Zwischennutzungsverträge Der Aufsichtsrat ist berechtigt, vor grossen Sanierungsvorhaben und vor Abbruch von Liegenschaften anzuordnen, dass die betroffenen Wohnungen mit Zwischennutzungsverträgen ausgeschrieben werden. Diese Mieter haben keinen Anspruch auf eine Ersatzwohnung. 5. Erläuterungen zum Vermietungsreglement 5.1. Wohnungen mit speziellen Vergabekriterien Folgende Wohnungskategorien weisen spezielle Vermietungskriterien aus: a) Deklarierte «altersgerechte Wohnungen» werden prioritär an Betagte vermietet, wobei mindestens eine Person das Mindestalter von 70 Jahren überschritten haben muss. Weiter sind Menschen unter 70 Jahren mit anerkanntem Handicap berechtigt, sich auf diesen Wohnungstyp zu bewerben (ausgenommen Familien mit Kindern).

12 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November Ausnahmen bei der Wohnungsvergabe Können Wohnungen nicht ordentlich vermietet werden (-> Art ), gelten folgende Prioritäten: a) Fehlen bei Familienwohnungen ab einer Wohnfläche von 90 m 2 Bewerbungen von Mitgliedern, welche die Vorgaben bezüglich Personenzahl erfüllen, wird das Objekt an eine aussenstehende Familie mit Kindern vergeben. Diese neuen Mieter sind verpflichtet, den Eintritt in die EBG zu vollziehen. b) Wohnungen unter 90 m 2 werden prioritär an bestehende Mitglieder vermietet, auch wenn dadurch eine Unterbelegung entsteht. Es sind jedoch die entsprechenden Unterbesetzungsbeträge auf die Nettomiete aufzurechnen Untervermietung von Einzelzimmern und ganzen Wohnungen 1) Einzelne Räume von Wohnungen dürfen im Rahmen des Mietrechts untervermietet werden. Es besteht eine Meldepflicht und es darf kein Gewinn erwirtschaftet werden. a) Bis 3 Monate genügt eine einfache Meldung an die Geschäftsstelle der EBG. b) Dauert die Untervermietung voraussichtlich länger als 3 Monate, sind die Untermieterinnen verpflichtet, Mitglied der EBG zu werden, sofern sie nicht noch in Erstausbildung stehen. Der Untermietvertrag muss an die EBG zugestellt werden. 2) Ganze Wohnungen dürfen unter folgenden Voraussetzungen untervermietet werden: a) Bis 3 Monate mit einfacher Mitteilung an die EBG (z.b. bei Wohnungstausch während den Ferien) b) Für die Dauer zwischen 3 und 13 Monaten (z.b. bei berufsbedingter Abwesenheit, Weltreise usw.) sind die Untermieter verpflichtet, Mitglied der EBG zu werden. Der Untermietvertrag muss von der Hauptmieterin auf der Geschäftsstelle der EBG eingereicht werden. c) Dauert die Untervermietung länger als 13 Monate, ist ein begründetes Gesuch an die Geschäftsstelle der EBG einzureichen. Solche Gesuche dürfen nur genehmigt werden, wenn dies nicht den Charakter einer dauernden Weitervermietung der Wohnung hat (Umgehung der Pflicht, freie Wohnungen an alle Mitglieder auszuschreiben).

13 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November ) Spezielle Untervermietungen wie AirBnB sind nur möglich, wenn daraus kein Gewinn erwirtschaftet wird. Die Vermieter sind verpflichtet, die Personalien der Untermieter pro Einzelfall an die Geschäftsstelle der EBG zu melden, inkl. der vereinbarten Miete. 4) Die unentgeltliche Beherbergung von Gästen (z.b. Familienangehörige, Bekannte, Mitglieder von Organisationen wie Servas) ist zugelassen, solange dies nicht einer Umgehung der Untervermietung dient und / oder zu einer übermässigen Belastung für die Mitmieter im Haus führt Fortsetzung des Mietvertrags bei Auszug des Ankermieters Die Vermietung von freien Familienwohnungen an Konkubinatspaare (mit oder ohne Kinder), kleine Wohngemeinschaften und ähnliche Lebensformen ist möglich, sofern die Belegungsvorgaben erfüllt sind. Die Vermietung ist an eine Ankermieterin gebunden (in der Regel die Person mit der höchsten Punktzahl). Für die Berechnung der relevanten Punktzahl werden bei der Bewerbung maximal zwei Personen angerechnet. Zieht die Ankermieterin aus oder verstirbt sie, besteht kein Recht auf eine automatische Fortsetzung des Mietvertrags an die verbleibenden Mitglieder der Wohngemeinschaft, des Konkubinats usw. Konkret bedeutet dies: a) Innerhalb von weniger als 5 Jahren seit Vertragsbeginn: kein Anspruch auf Fortsetzung des Mietvertrags. Die verbleibenden Mieter müssen die Wohnung innert Jahresfrist verlassen. b) Nach einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren: Die verbleibenden Mieter können den Vertrag zu denselben Bedingungen übernehmen dies jedoch nur unter der Bedingung, dass mindestens eine Person selber während mindestens 5 Jahren Vertragspartner war (Untermiete wird nicht angerechnet). c) Sind minderjährige Kinder involviert, kann die verbleibende Mieterin auch bei einer Vertragsdauer von weniger als 5 Jahren einen Antrag auf einen weiterführenden Vertrag stellen. In diesen Fällen entscheidet die Vergabekommission. Des Weiteren gelten die Bestimmungen für die Vermietung von Familienwohnungen bzw. zur Unterbelegung Quotenwohnungen Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, maximal 2 Prozent Wohnungen zur direkten Vermietung abzutreten an: a) Ämter und Behörden

14 Neues Vermietungsreglement: Version Workshop vom 15. November b) soziale und gemeinnützige Organisationen c) Bedürftige Einzelpersonen und Familien Für die Vermietung dieser Quotenwohnungen ist die Vergabekommission zuständig Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Aufsichtsrat der EBG am erlassen und tritt am in Kraft. Es ersetzt alle bisher zu diesem Themenkreis erlassenen Regelungen. 6. Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Aufsichtsrat der Wohngenossenschaft Geissenstein EBG am XX.XX.XXXX erlassen und tritt am XX.XX.XXXX in Kraft. Es ersetzt das bisher gültige Reglement und alle Anpassungen. Luzern, / / / / / / Luzern, XX.XX.2018 = am (<- Zirk.beschluss / AR: ) erlassene Anpassungen & Zusätze = am erlassene Anpassungen & Zusätze = am erlassene Anpassungen & Zusätze = am erlassene Anpassungen & Zusätze = am erlassene Zusätze = am erlassene Zusätze

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