DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Dezember 2014

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1 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Dezember 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Geplante Änderung bei Betriebsveranstaltungen 2. Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer ausgeweitet 3. Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigung ab geändert 4. Sachbezüge: Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber 5. Bundesfinanzhof hat doch Zweifel an der Verfassungskonformität der sog. Mindestbesteuerung 6. Änderung bei der Künstler sozialabgabe ab Geplante Änderung bei Betriebsveranstaltungen Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2013 sind diese Kosten grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert werden. Zu einer objektiven Bereicherung führen nach der Entscheidung aber nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben nach dem Urteil deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt. In einer weiteren Entscheidung legte der BFH fest, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten darf den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet werden. Die steuerzahlerfreundlichen Urteile will die Finanzverwaltung nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion NRW zunächst nicht akzeptieren und auch nicht anwenden. Mit der geplanten Neuregelung im Einkommensteuergesetz durch das sog. Jahressteuergesetz 2015 zu den Betriebsveranstaltungen soll die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder ausgehebelt werden. Zu den Aufwendungen zählen dann wenn das Gesetz so verabschiedet wird alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie

2 einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. Solche Zuwendungen bleiben ab 2015 nur dann steuerfrei, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht und die Aufwendungen je teilnehmendem Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 150 brutto (bis = 110 ) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind nach dem Entwurf nicht steuerfrei. Sie sind bei der Berechnung des Werts der Zuwendungen zu berücksichtigen. 2. Aufzeichnungspflichten für Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes werden Arbeitgeber ab Arbeitnehmer ausgeweitet verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt. Die Aufzeichnungspflicht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transportund damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft. Eine Aufzeichnungspflicht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Sie gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit eine besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftigte hat die Aufzeichnung der Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitsstunden ausgenommen. 3. Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigung ab geändert Eine kurzfristige Beschäftigung liegt (bis ) vor, wenn diese von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher sozialversicherungsfrei. Solche Beschäftigungen sind aber stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Soli-Zuschlag) erhoben werden. Das ist möglich, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,

3 die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und der durchschnittliche Stundenlohn 12 nicht übersteigt. Mit Einführung des Mindestlohns ab dem werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die Regelung ist zunächst auf 4 Jahre bis zum begrenzt. Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet. 4. Sachbezüge: Aufmerksamkeiten Der Bundesrat hat am den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien durch den Arbeitgeber 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift passt die Lohnsteuer-Richtlinien 2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts wegen der Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung an. Die wohl wichtigsten Änderungen der LStÄR 2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen. So bleiben ab Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bzw. deren Angehörigen wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch aus Anlass eines persönlichen Ereignisses z. B. wegen einer Hochzeit, eines Geburtstags oder der Geburt eines Kindes bis zu einem Wert von 60 (bis = 40 ) brutto steuerfrei. Gleiches gilt für Geschenke z. B. Präsentkörbe bei Betriebsveranstaltungen, Jubiläen etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit liegt vor, wenn den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden. Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind auch innerhalb der 60- -Grenze nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei. 5. Bundesfinanzhof hat doch Zweifel Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist an der Verfassungskonformität der sog. Mindestbesteuerung deshalb das Nettoeinkommen nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, sodass ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Veranlagungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 % der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben. Bereits mit Urteil vom legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die sog. Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den Normalfall gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt. In dem entschiedenen Fall war eine Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten Definitiveffekt der Mindestbesteuerung sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber ob das zutrifft, wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.

4 6. Änderung bei der Künstlersozialabgabe ab 2015 aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben lassen nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw. Aufgrund einer sog. Generalklausel kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es nicht nur gelegentlich selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also z. B. an eine Kapitalgesellschaft. Problematisch ist dabei die Formulierung nicht nur gelegentlich. Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wurde der Begriff der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung durch eine sog. Bagatellgrenze von 450 im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft. Besten Dank für das uns im Jahr 2014 entgegen gebrachte Vertrauen, frohe Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr! Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde neben der Künstlersozialkasse (KSK) den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Die Abgabepflicht wird dadurch sicherlich intensiver durchleuchtet. Der betroffene Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil. Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbebroschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden. Bitte beachten Sie! Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in Zweifel gezogen. Entsprechende Bescheide sollten ggf. offengehalten werden. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = -0,73, = -0,63 %, = -0,38 %, = -0,13 %, = 0,12 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte 2014: Oktober = 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

5 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht November 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Regeln für Selbstanzeigen werden ab verschärft 2. Entwurf eines Jahressteuergesetzes Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen und Spielekonsolen 4. Mini-One-Stop-Shop Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs steuerfrei? 6. Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen 1. Regeln für Selbstanzeigen werden ab verschärft Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Steuerhinterziehung ab noch konsequenter bekämpft werden. Dafür ist eine Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a. folgende steuerliche Regelungen neu definiert werden: Verjährung: Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das heißt, dass Steuerhinterzieher künftig für die vergangenen 10 Jahre reinen Tisch machen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Der Kabinettsentwurf sieht entgegen den ursprünglichen Plänen aber keine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bei einfacher Steuerhinterziehung mehr vor. Die Rede ist weiterhin von 5 Jahren. Hier stand zunächst, dass die Verjährung verlängert werden solle; es bleibt der Gesetzesbeschluss abzuwarten. Erweiterung der Sperrgründe: Durch das Ersetzen des bisherigen Begriffs des Täters durch den Begriff des an der Tat Beteiligten erstreckt sich zukünftig die Sperrwirkung auch auf Anstifter und Gehilfen. Wenn z. B. einem Täter einer Steuerhinterziehung die Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben worden ist, kann zukünftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht mehr eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgeben. Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau: Vorgesehen ist, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist. Absenkung der Betragsgrenze auf : Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt nach derzeitigen Plänen von auf pro Steuer und Veranlagungszeitraum. Zahlung eines Zuschlages: Von einer Strafverfolgung wird dann abgesehen, wenn die Betroffenen innerhalb einer ihnen bestimmten angemessenen Frist die hinter-

6 zogenen Steuern bezahlen. Gleichzeitig müssen die Hinterziehungszinsen entrichtet und ein Geldbetrag in Höhe von 10 % der hinterzogenen Steuer bezahlt werden, wenn der Hinterziehungsbetrag nicht übersteigt. Ab einen Betrag von werden 15 % und ab 1 Mio. 20 % fällig. Bisher galt ein Zuschlag von 5 % ab einen Hinterziehungsbetrag von Die Wiederaufnahme der Strafverfolgung ist jedoch dann zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren. Anmerkung: Die Bundesregierung macht Ernst bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich schnellstens beraten lassen, um nicht den geplanten neuen schärferen Regeln zu unterfallen. 2. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015 Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften sollen insbe- Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der sondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben dient das auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnete Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der EU und der Umsetzung von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Aus dem Gesetzentwurf sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben: Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche. Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer, die z. B. pflegebedürftige Angehörige betreuen, mit steuerfreien Serviceleistungen bis zu 600 im Jahr unterstützen können. Die Steuerfreiheit soll dabei auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten und durch den Arbeitgeber beauftragt werden, umfassen. Nach Gesetzeslage bis sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht. Ab 2015 muss eine Berufsausbildung zum einen für eine gewisse Dauer mindestens 18 Monate angelegt sein. Weiterhin muss sie abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann. Ein Abschluss kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger Beendigung erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht vor, das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) von auf anzuheben. Zuwendungen des Arbeitgebers zu Betriebsveranstaltungen sollen ab 2015 steuerfrei bleiben, wenn die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung 150 (bis = 110 ) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. Um eine kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem Gewicht einführen zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, soll für das Bundesfinanzministerium eine Ermächtigung vorgesehen werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von erheblichen Steuerhinterziehungen den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern. Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei Vorliegen konkreter Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten und zu den einzelnen Punkten, die das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail berichten.

7 3. Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung Bauträger : Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steu- Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen erlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung und Spielekonsolen ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter diese Regelung fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10 % ihres Weltumsatzes als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger also Unternehmer, die Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben, aber ansonsten keine oder nur ganz geringe Bauleistungen erbringen fallen nicht unter das Reverse-Charge- Verfahren (auch wenn dies vom Bundesrat gefordert war). Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab werden erstmals auch Edelmetalle und unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen. Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen wie Gold, Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle Metalle. Für diese Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen von Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wird. Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens beträgt. Übergangsregelung: Mit Schreiben vom räumt das Bundesfinanzministerium eine Übergangsfrist ein. Danach wird es bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem und vor dem ausgeführt werden, beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. 4. Mini-One-Stop-Shop Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland beispielsweise ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Denn innerhalb der Europäischen Union unterliegen ab dem Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer. Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shop eingeführt. Deutsche Unternehmen können dafür seit dem beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung Mini-One-Stop-Shop für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist im Online-Portal des BZSt unter möglich. Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen, ihre Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit die in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die unter die Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

8 5. Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs steuerfrei? Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. Das hat das Hessische Finanzgericht am entschieden. Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige im Zuge des Scheidungsverfahrens mit ihrem ehemaligen Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Das Finanzamt unterwarf den durchgeführten finanziellen Ausgleich als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen der Besteuerung. Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch, dass die erhaltenen Ausgleichzahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen seien zu verneinen, weil die Steuerpflichtige durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte, sondern vielmehr um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlägen aber nicht der Einkommensteuer. Anmerkung: Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom die Revision zugelassen (BFH-Az. X R 48/14). Es bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten. 6. Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen Ab Oktober 2014 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden. Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wurde. Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen führen. Fälligkeitstermine: Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Gewerbesteuer, Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge Seit = -0,73, = -0,63 %, = -0,38 %, = -0,13 %, = 0,12 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte 2014: August = 107,0; Juli = 107,0 Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

9 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen 2. Einführung des Mindestlohns ab Handlungsbedarf bei Minijobs 3. Steuerlich unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers 4. Bei Darlehen zwischen Angehörigen kann der Abgeltungssteuersatz von 25 % zum Tragen kommen 5. Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten doch noch möglich? 6. Wohnrecht an Familienwohnung nicht erbschaftsteuerbefreit 1. Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instand- Nach dem Umsatzsteuergesetz ist der Leistungsempfänger für Werklieferun- bei Bauleistungen haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen) mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Dabei muss er selbst Unternehmer sein und derartige Bauleistungen erbringen. Hierzu gehören auch die Leistungen eines Bauträgers (Unternehmer, der eigene Grundstücke zum Verkauf bebaut), soweit sie als Werklieferungen erbracht worden sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und aufgrund der Neuregelungen durch das sog. Kroatiengesetz ergibt sich daher für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Folgendes: Regelung bis : Der Leistungsempfänger muss Bauleistungen nachhaltig erbringen. Das gilt dann, wenn der Unternehmer mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbracht hat. Außerdem war es unbeachtlich, für welche Zwecke der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret verwendete. Regelung ab : Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom , dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur in Betracht kommt, wenn der er die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine (steuerpflichtige) Bauleistung weiterverwendet. Da der Leistungsempfänger im Streitfall ein Bauträger die empfangene Bauleistung nicht selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet hat, kam die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht. Grundsätzlich empfahl es sich hier deshalb, sich eine Freistellungsbescheinigung vom Leistungsempfänger und bei jeder Bauleistung die Versicherung von diesem einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird. Regelung ab : In der Praxis ist es für den leistenden Unternehmer nicht immer erkennbar, ob ein Unternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, tatsächlich ein Unternehmer ist, der auch solche Leistungen erbringt. Noch weniger kann der leis-

10 tende Unternehmer wissen, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet. Die Folge: häufige und ungewollte Fehleinschätzungen und damit verbunden fehlerhafte Rechnungen und ggf. Risiken der Umsatzbesteuerung bzw. beim Vorsteuerabzug. Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt oder nachhaltig eigene Grundstücke veräußert, die er vorher bebaut hat. Ein Unternehmer soll dann nachhaltig Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringen, wenn er zumindest 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringt. Um dem leistenden Unternehmer den Nachweis zu erleichtern, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig tätig wird, sieht das Gesetz vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine auf 3 Jahre befristete besondere von der Freistellungsbescheinigung nach 48 b EStG unabhängige Bescheinigung (USt 1 TG) ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Bei Verwendung der Bescheinigung geht die Steuerschuldnerschaft auch dann über, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Gleichzeitig wird gesetzlich klargestellt, dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet. Anmerkung: Jedem Bauleistenden wird hiermit empfohlen sich eine erforderliche Bescheinigung (Vordruckmuster USt 1 TG) vom Finanzamt zu besorgen. 2. Einführung des Mindestlohns ab Handlungsbedarf bei Minijobs Zum gilt der Mindestlohn von 8,50 auch für Minijobs und in Privathaushalten nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten. Ausnahmen: In der Einführungsphase bis zum sind tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben. Auch bei freiwilligen Praktika sog. Orientierungspraktika die nicht länger als 3 Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechend steht Personen, die ein Ehrenamt innehaben, kein Mindestlohn zu. Bei Auszubildenden wird die Entlohnung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen lediglich in den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden. Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es noch 2014 rechtzeitig prüfen, ob durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelten Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von (450 x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschritten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Beispiel: Das Unternehmen beschäftigt 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 400. Während 2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von noch unterschritten wird, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei Somit ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig. Ratsam ist es also bereits 2014 bei betroffenen Verträgen die Weichen zu stellen, um eine Versicherungspflicht der Tätigkeiten zu vermeiden. Dies lässt sich beispielsweise durch eine entsprechende Reduzierung der vertraglichen Arbeitsstunden oder durch die Kappung von Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld/Sonderzahlung) erreichen.

11 3. Steuerlich unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers Das Einkommensteuergesetz legt keine betragsmäßige Obergrenze für Pkw- Anschaffungskosten fest. Hohe Pkw-Anschaffungskosten werden jedoch von den Finanzämtern regelmäßig mit Argwohn betrachtet und teilweise als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung qualifiziert. Ob und in welcher Höhe betrieblich veranlasste Aufwendungen angemessen oder unangemessen sind, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur nach dem Verhältnis des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg wird regelmäßig als Hauptargument für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen angegeben. Mit Urteil vom hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung unangemessen sind. Die Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug angemessen oder unangemessen sind, bestimmt sich auch danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen ebenfalls auf sich genommen hätte. Kfz-Aufwendungen sind nach Auffassung des BFH wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs (z. B. bei einem Zweit- oder Drittfahrzeug) sowie wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts (hier ein Luxussportwagen) für seine Nutzer andererseits unangemessen. In seiner Entscheidung sah der BFH es aber als zulässig an, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen (im entschiedenen Fall 2 je Fahrtkilometer) zurückzugreifen. 4. Bei Darlehen zwischen Angehörigen kann der Abgeltungssteuersatz von 25 % zum Tragen kommen Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sog. Abgeltungssteuer, beträgt 25 %. Dies gilt nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz aber unter weiteren Voraussetzungen nicht, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. In drei Urteilen vom stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass der Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. In den entschiedenen Verfahren gewährten einander nahe Angehörige fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer bzw. stundete eine Steuerpflichtige ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Die Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der (höheren) tariflichen Einkommensteuer, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind. Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen. Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungssteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.

12 Anmerkung: Nachdem der Sachverhalt einer Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen, wie die Urteile zeigen, steuerlich sehr kompliziert sein kann, sollten sich Betroffene in jedem Fall vor einer entsprechenden vertraglichen Regelung beraten lassen. 5. Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten doch noch möglich? Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten und dazu gehören auch Ehescheidungskosten gestrichen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren. In seiner Pressemitteilung vom teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. mit, dass nunmehr die ersten 2 Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet und beim Finanzgericht München anhängig sind. Anmerkung: Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Wenn die Finanzämter diese Kosten streichen, können sie mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. 6. Wohnrecht an Familienwohnung nicht erbschaftsteuerbefreit Ein Familienhaus kann im Todesfall nur erbschaftsteuerbefreit erworben werden, wenn der länger lebende Ehegatte Eigentum oder Miteigentum daran erwirbt und es selbst bewohnt. Eine letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vom wurde entsprechend den testamentarischen Verfügungen das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt sah somit keine Grundlage für eine Erbschaftssteuerbefreiung. Der BFH folgte der Meinung der Verwaltung und entschied, dass der Gesetzeswortlaut nur den Erwerb von selbst genutzten Wohnräumen begünstigt. Ist der Erwerber aber aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, rechtfertigt dies keine Steuerbefreiung. Anmerkung: Um solchen Fallen die u. U. erheblichen Aufwand für die Erben bedeuten zu entgehen, sollten betroffene Steuerpflichtige sich bei allen Zuwendungen/ Übertragungen, egal ob testamentarisch, vertraglich oder ohne schriftliche Vereinbarung, steuerlich beraten lassen! Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Sozialversicherungsbeiträge (Abweichungen können sich durch regionale Feiertage ergeben Reformationstag) / Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Seit = -0,73, = -0,63 %, = -0,38 %, = -0,13 %, = 0,12 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern abgeschlossen bis : abgeschlossen ab : Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte 2014: Juli = 107,0 Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

13 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht September 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Änderung an Steuergesetzen durch das sog. Kroatiengesetz 2. Business-Kleidung nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar 3. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen 4. Ingenieur-/informatikerähnliche Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig? 5. Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner 6. Steuerhinterziehung deutscher Steuerpflichtiger jetzt auch in Österreich verfolgt 7. Erleichterung bei der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer 1. Änderung an Steuergesetzen durch das sog. Kroatiengesetz Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt: Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik, e-books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shop in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Unternehmen in Deutschland können dann ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten entsprechenden Umsätze über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung kann auf elektronischem Weg dort ab dem mit Wirkung zum beantragt werden und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das BZSt ein Online-Portal unter zur Verfügung. Erneute Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung,

14 Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Dieser Ansicht hat sich die Finanzverwaltung zunächst angeschlossen. Mit dem sog. Kroatiengesetz wird ab die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt. Die Regelung, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn mit der empfangenen Leistung auch wieder Bauleistungen erbracht werden, wird demnach wieder geändert. Danach wird auf das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen abgestellt. Als Nachweis stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung aus. Deren Gültigkeit soll auf 3 Jahre beschränkt sein und nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung weiterhin an der 10-%-Grenze orientieren. Verkauf von Lebensversicherungen wird steuerpflichtig: Nach dem Verkauf der Lebensversicherung ist die Auszahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei. Keine Steuerpflicht entsteht jedoch bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen. Weitere Änderungen: Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht gehört eine Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften; Steuergestaltungsmodelle mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland werden unterbunden. Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. 2. Business-Kleidung nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar Kosten für typische Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar. Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Die Anschaffung bürgerlicher Kleidung führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom ist das Tragen von Business-Kleidung (im entschiedenen Fall die Kosten für Anzüge, Hosen, Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalts) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich ansetzbar, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann. 3. Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking- Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt. Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.

15 Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten. Die digitale Aufbewahrung lediglich der xls- oder csv-datei ist nicht ausreichend. Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen! Im Privatkundenbereich besteht mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, bei denen die Summe der positiven Einkünfte mehr als im Kalenderjahr beträgt keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. 4. Ingenieur-/informatikerähnliche Zu freiberuflichen und somit gewerbesteuerfreien Einkünften führen die Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig? Tätigkeiten der im Einkommensteuergesetz aufgezählten sogenannten Katalogberufe und der ähnlichen Berufe. Zu diesen Berufen gehört auch der Beruf des Ingenieurs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Ingenieur nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes durch die Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie tätigen Steuerpflichtigen können einen dem Ingenieurberuf ähnlichen Beruf ausüben. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden kann. Besitzt der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs oder Diplominformatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet hat. Das Programmieren, wie die Entwicklung von Software, ist auch Bestandteil von Tätigkeiten in Ausbildungsberufen des dualen Ausbildungssystems abseits von Hochschuloder Fachhochschulstudiengängen. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss sich nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) in seinem Urteil vom jedoch darüber hinaus auf das Niveau eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erheben, wenn der Nachweis der umfassenden Kenntnisse der Gesellschafter durch die praktischen Arbeiten geführt werden soll. Anmerkung: Die Einstufung einer freiberuflichen und damit auch gewerbesteuerfreien Tätigkeit ist wie das Urteil des FG zeigt nicht immer einfach. Das Verfahren ist vor dem BFH unter den Aktenzeichen VIII R 14/14 anhängig. 5. Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner Mit Urteil vom entschied der Bundesfinanzhof, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus den Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regeln, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von Lebenspartnern und nicht etwa von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung des EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit nach Ansicht des BVerfG auch kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann

16 z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind. 6. Steuerhinterziehung deutscher Mit dem sog. Amtshilfe-Durchführungsgesetz hat Österreich eine Verschärfung der Verfolgung von (deutschen) Steuersündern beschlossen. Damit wird Steuerpflichtiger jetzt auch in Österreich verfolgt Deutschland und anderen europäischen Staaten das Recht eingeräumt, bei Verdacht auf Steuerhinterziehung Gruppenanfragen an die österreichische Finanzverwaltung zu stellen. Mit solchen automatisierten und standardisierten Anfragen können eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden, die die österreichischen Banken anonym zu Verfügung stellen, sodass Bankkunden davon nichts erfahren. Anmerkung: Diese Regelung gilt seit dem und kann auch zurückliegende Steuerzeiträume erfassen und zwar bereits ab dem Jahr Auch wer die Bankverbindung bereits aufgelöst hat, kann durch solche Anfragen erfasst werden. Nachdem im deutschen Steuerrecht zum mit einer Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige zu rechnen ist, sollten Betroffene sich schnellstens beraten lassen. 7. Erleichterung bei der Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer steuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend Zum wird ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchen- muss z. B. die GmbH zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen. Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. zur Entlastung der Kapitalgesellschaften Erleichterungen erreichen. Danach sind unter weiteren Voraussetzungen von der Abfrage ausgenommen: Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen. Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (weil z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen). Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen. Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten. Fälligkeitstermine: Basiszinssatz: ( 247 Abs. 1 BGB) Verzugszinssatz: ( 288 BGB) Verbraucherpreisindex: 2010 = 100 Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli- Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag Sozialversicherungsbeiträge Seit = -0,73, = -0,63 %, = -0,38 %, = -0,13 %, = 0,12 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: und dort unter Basiszinssatz. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (bis ): Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (ab ): Basiszinssatz + 5-%-Punkte Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz + 9-%-Punkte 2014: Juli = 107,0 Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: Zahlen und Fakten Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

17 DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht August 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2. Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode 3. Werbungskostenabzug für Selbstanzeigen? 4. Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten 5. Verteilung der Kosten für außergewöhnliche Be lastung auf mehrere Jahre 6. Recht auf Urlaub für Minijobber 7. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden 1. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am das Rentenpaket gebilligt. Es weitet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Diese können dadurch unter weiteren Voraussetzungen bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine abschlagfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen. Die Möglichkeit, vorzeitig abschlagfrei in Rente zu gehen, besteht ab dem Voraussetzung für die abschlagfreie Rente: Grundsätzlich sind 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit erforderlich. Ab können aber nur Arbeitnehmer mit 63 in Rente gehen, die vor dem geboren sind. Wurde der Mitarbeiter später geboren, steigt die Altersgrenze pro Jahrgang um jeweils 2 Monate an. In Zukunft kann die abschlagfreie Rente immer 2 Jahre vor der regulären Altersrente in Anspruch genommen werden. Der Renteneintritt ist freiwillig: Eine Pflicht, in den Ruhestand zu gehen, kann vom Arbeitgeber nicht hergeleitet werden. Dass ein Mitarbeiter mit 63 abschlagfrei in Rente gehen könnte, berechtigt den Arbeitgeber aber nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitnehmer in Rente gehen, muss er kündigen oder sich mit seinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Bessere Anspruchsvoraussetzungen: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen. Um Frühverrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor der

18 abschlagfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Denn in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor. Hinzuverdienst: Höchstens 450 im Monat dürfen Rentner, die mit 63 in Rente gehen, hinzuverdienen. Verdienen sie mehr, wird die Rente nur als Teilrente in Höhe von zwei Drittel, ein Halb oder ein Drittel ausbezahlt. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Rentner erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Erziehungsleistung besser anerkannt: Zudem wird mit dem Rentenpaket die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente stärker als bisher anerkannt. Die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder erhöhen sich für diese Eltern um 12 Monate. Auch Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit sichert das Gesetz besser ab. Diese sollen zukünftig so gestellt sein, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen 2 Jahre länger weitergearbeitet hätten. 2. Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. Der Wert der privaten Nutzung ist mittels der 1-%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt demnach den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs. Die Fahrtenbuchmethode ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom aber nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist demnach nicht zulässig. 3. Werbungskostenabzug für Die Selbstanzeigen bei den Finanzämtern nahmen in den letzten Jahren erheblich zu. Die Kosten für die Nachdeklaration von nicht angegebenen Ka- Selbstanzeigen? pitalerträgen für die Vergangenheit sind nicht unwesentlich. Hier stellt sich die Frage, inwieweit diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu hat das Finanzgericht Köln (FG) im Jahr 2013 entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet hier nach Auffassung des FG keine Anwendung. Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte für das Jahr 2010 in Höhe von erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Das FG gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Nach seiner Auffassung sind die neuen Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Ein-

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