Rundschreiben 11/2014 Steuerliche Hinweise und Gestaltungsempfehlungen zur Jahreswende 2014/15

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1 Rundschreiben 11/2014 Steuerliche Hinweise und Gestaltungsempfehlungen zur Jahreswende 2014/ I. Betrieb und Finanzamt 1. Behandlung von Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen In meinem letztjährigen Rundschreiben berichtete ich an dieser Stelle von einem Urteil des Bundesfinanzhofes, das besagt, dass weiterhin nur EUR 110 als Ausgaben bei einer Betriebsveranstaltung nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind. In diese Freigrenze sollten jedoch nur noch Speisen, Getränke sowie Musikdarbietungen, nicht aber die Aufwendungen für Fahrtkosten, Saalmiete etc. eingerechnet werden. Das Finanzamt will aber dieses Urteil nicht anwenden. Stattdessen soll ab 01. Januar 2015 der Betrag auf EUR 150 erhöht werden. Dann sollen aber wieder alle Aufwendungen (Essen, Trinken, Organisation, Saalmiete, Fahrtkosten etc.) bei der Ermittlung der Grenze einzubeziehen sein und auch bei der Teilnahme von Familienangehörigen sind diese Kosten wieder bei der Freigrenze zu berücksichtigen. Sollte bei einer Betriebsprüfung also die neue Rechtsprechung nicht anerkannt werden, so muss Einspruch eingelegt werden. 2. Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber Der Bundesfinanzhof sieht die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn an. Damit hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nunmehr muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen, wenn er Bußgelder bezahlt, die gegen seinen Arbeitnehmer aufgrund von Verstößen während der Arbeitszeit verhängt worden sind. Unbeachtlich ist, dass die Übernahme der Bußgelder im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Relevant ist die neue Rechtsprechung insbesondere für Fuhr- und Lieferunternehmen, die Bußgelder wegen Falschparken, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten übernehmen. 3. Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen Das Bundesfinanzministerium hat zur Aufbewahrungspflicht bei elektronisch übermittelten Kontoauszügen Stellung genommen. Die Finanzverwaltung erkennt ab sofort elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg an, wenn der Auszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und diese Prüfung dokumentiert bzw. protokolliert wird. Zu beachten ist aber laut Finanzministerium: Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gilt auch bei einem Bankwechsel. Schließlich regt das Ministerium an, dass die Banken ihren Kunden für einen Zeitraum von zehn Jahren kostenlos eine Zweitschrift des Kontoauszugs erteilen. Diese kann dann z.b. während einer Außenprüfung dem Prüfer vorgelegt werden, falls er Zweifel an der Richtigkeit des elektronischen Kontoauszugs hat.

2 Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen Seit dem 01. Oktober 2014 hat sich die Gesetzeslage für das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen geändert. Bauleistungen sind dabei definiert als die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung sowie Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Der Gesetzgeber übernimmt grundsätzlich die frühere Verwaltungsauffassung, die der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich verworfen hatte. Unter dem Begriff Reverse-Charge versteht man den Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger (Auftraggeber). Der Leistungsempfänger führt also die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab und der leistende Unternehmer erhält vom Leistungsempfänger nur den Nettobetrag. Wer eine nachhaltige Bautätigkeit erbringt, dem wird eine Bescheinigung durch das Finanzamt ausgestellt, die bis zu drei Jahren Gültigkeit hat. Nur Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke bebauen, werden eine solche Bescheinigung nicht erhalten, da sie insoweit keine Bauleistungen, sondern Lieferungen von Grundstücken erbringen. Details entnehmen Sie bitte zu diesem Thema auch meinem Rundschreiben an alle Bauhandwerker vom Herbst Verträge mit nahen Angehörigen Die Rechtsprechung erleichtert die steuerliche Anerkennung von Arbeits- und Darlehnsverträgen mit nahen Angehörigen. Grundsätzlich müssen solche Verträge einem sogenannten Fremdvergleich standhalten und damit dem entsprechen, was fremde Dritte miteinander vereinbart hätten. Bei Arbeitsverträgen ist es neuerdings unschädlich, wenn der nahe Angehörige mehr Arbeitsstunden leistet als er nach dem Arbeitsvertrag zu leisten verpflichtet wäre. Ebenso ist es unschädlich, wenn er etwas weniger Gehalt erhält als ein fremder Arbeitnehmer. Das an den nahen Angehörigen gezahlte Gehalt bleibt somit in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar. Schädlich ist es aber, wenn der Arbeitnehmer weniger als vereinbart arbeitet oder ein überhöhtes Gehalt erhält. Bei Darlehnsverträgen zwischen nahen Angehörigen wird der Fremdvergleich der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zufolge erleichtert, wenn das Darlehn der Finanzierung von Wirtschaftsgütern dient. Hat der Darlehnsgeber (der nahe Angehörige) jedoch ein Interesse an einer gutverzinslichen Geldanlage, können als Maßstab für den Fremdvergleich alternativ die Vereinbarungen der Banken aus dem Bereich der Kapitalanlage herangezogen werden. Dies ist vorteilhaft, weil diese Vereinbarungen weniger strenge Regelungen enthalten als die Vertragsgestaltung, die zwischen Darlehnsnehmern und Kreditinstituten üblich ist. 6. Kurz und knapp zum Jahresende a) Die Notwendigkeit und die Vorgehensweise bei der jährlichen Inventur sind Ihnen hinlänglich bekannt. Sollten Sie Unterstützung bei der Organisation der Inventurarbeiten benötigen, so sprechen Sie mich bitte rechtzeitig an. b) Mit Ablauf der Aufbewahrungsfristen können zum 31. Dezember 2014 alle Unterlagen vernichtet werden, in denen die letzte Eintragung 2004 oder früher erfolgte.

3 - 3 - c) Das mit Spannung erwartete Urteil zur Erbschaftsteuer, das die weitgehend steuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen auf die nächste Generation betrifft, wurde für Oktober dieses Jahres angekündigt, soll nun aber erst am 17. Dezember 2014 verkündet werden. II. Einkommensteuer 1. Das Reisekostenrecht ab 2014 Die wesentlichste Änderung im Jahre 2014 betraf das Reisekostenrecht. Dieses gilt bereits ab Januar 2014 und galt als Vereinfachung gegenüber den bisherigen Regelungen. Zur Erklärung war es jedoch notwendig, ein fast 40-seitiges Schreiben mit Beispielen und Erläuterungen herauszugeben. Die wichtigsten Änderungen in Kürze: Fahrtkosten Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann unverändert nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Für andere Fahrten gelten die bekannten Reisekostengrundsätze, das heißt, es können wie bisher die tatsächlichen Kosten bzw. die Kilometer-Pauschalen (EUR 0,30 für jeden gefahrenen PKW-Kilometer) geltend gemacht werden. Verpflegungspauschalen Ab 2014 sind nur noch zwei Verpflegungspauschalen vorgesehen: - EUR 24 für jeden Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit von der Wohnung - EUR 12 bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sowie (neu) jeweils am An- und Abreisetag bei einer Reise mit Übernachtung. Auch bei den Auslandspauschalen fällt die niedrigste Stufe weg. 2. Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen des Kindes Eltern können neben eigenen Beiträgen auch die Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder unbegrenzt als Sonderausgaben abziehen, wenn für diese ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht. Das gilt auch, wenn die Beiträge bei Ausbildungsdienstverhältnissen vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung abgeführt werden. Die Beiträge können sogar zwischen Eltern und Kind beliebig aufgeteilt werden. Sie dürfen im Ergebnis aber nur einmal als Sonderausgaben abgezogen werden. 3. Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten und dazu gehören auch Ehescheidungskosten - gestrichen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungsjahr 2013 nicht mehr gewähren. Nunmehr sind jedoch zwei Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten anhängig. Steuerzahler, die ab 2013 Scheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angeben. Wenn die Finanzämter diese Kosten

4 streichen, können Sie mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens beantragen Verlustbescheinigung bei Kapitalerträgen Nicht ausgeglichene Verluste bei der jeweiligen Bank werden grundsätzlich bankintern auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Auf Antrag hat die Bank ihren Kunden eine Bescheinigung über nicht ausgeglichene Verluste zu erteilen, damit diese die bescheinigten Verluste im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2014 mit anderen Kapitalerträgen bei anderen Banken verrechnen können. Dieser unwiderrufliche Antrag für 2014 muss jedoch bis zum 15. Dezember 2014 bei der betreffenden Bank gestellt werden. 5. Kurz und knapp zum Jahresende Nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 wird die Freigrenze von Geschenken für Aufmerksamkeiten anlässlich persönlicher Ereignisse sowie für Geschenke bei Jubiläen etc. voraussichtlich von EUR 40 auf EUR 60 angehoben. III. Sozialversicherung, Lohnsteuer und Arbeitnehmer 1. Minijobber Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies bedeutet z.b., dass der Minijobber Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, wenn dies einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gezahlt wird. Der Minijobber hat insbesondere Anspruch auf a) einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen; b) Erholungsurlaub für mindestens vier Wochen (anteilig zur wöchentlichen Arbeitszeit); c) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen; d) Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Arbeitsausfall an Feiertagen und e) Kündigungsschutz. Es existiert jedoch keine Behörde mit dem gesetzlichen Auftrag, Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer arbeitsvertraglichen Ansprüche zu unterstützen; im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsgericht. Firmenchefs dürfen nicht vergessen, dass die Übergangsregelung für Betroffene mit alten Verträgen am Jahresende ausläuft. Jetzt gilt es rasch zu klären, was zum Vorteil von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tun ist. Denn wer am 31. Dezember 2012 zwischen EUR 400 und EUR 450 verdiente und sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung war, blieb trotz neuer Gesetze in allen Zweigen der Sozialversicherung. Das gewährte dem Betroffenen bis Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2014 weiter Sozialversicherungsschutz.

5 - 5 - Wer solche Mitarbeiter beschäftigt, sollte jeden einzelnen Fall mit dem Betroffenen besprechen. Nur so lässt sich ermitteln, was finanziell oder sozialversicherungstechnisch die beste Lösung für den Mitarbeiter und den Betrieb ist. Dabei müssen Sie außerdem den gesetzlichen Mindestlohn berücksichtigen; er begrenzt ab 01. Januar 2015 für viele Betriebe de facto die Zahl der Stunden, die ein Minijobber arbeiten darf. 2. Mindestlohn Zum Thema Mindestlohn habe ich alle betroffenen Unternehmen bereits mit meinem Rundschreiben von Anfang November 2014 ausführlich informiert. Deshalb an dieser Stelle nur kurz noch einmal folgender Hinweis: Das Mindestlohngesetz schreibt einen allgemein gültigen Mindestlohn von EUR 8,50 pro Stunde fest. Um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften überprüfbar zu machen, sind in diesem Zusammenhang verschiedene neue Dokumentations- und Nachweispflichten zu beachten, auf die Sie sich als Unternehmer rechtzeitig vorbereiten müssen. Ein Arbeitgeber, der zum Beispiel geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt, muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen und diese Aufzeichnung aufbewahren. Hier möchte ich auf meine Homepage hinweisen, auf der ich Ihnen eine Vorlage für diese Aufzeichnungspflichten zum Download zur Verfügung gestellt habe. 3. Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nur noch die kapitalmäßige Beteiligung entscheidend ist und nicht länger die familiäre Verbundenheit der Gesellschafter. Die bisherige Familien-GmbH wurde damit faktisch für beendet erklärt. Im Ergebnis bedeutet das, dass Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Beteiligung von weniger als 50 % grundsätzlich abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig sind. Bestehende Verwandtschaftsverhältnisse zu weiteren Gesellschaftern sind entgegen der früheren Rechtsprechung unbeachtlich. Die geänderte Rechtsprechung ist für alle zu beurteilenden Fälle anzuwenden. Das heißt, dass bei einer Betriebsprüfung im Jahre 2015 gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge ab 2011 nachgefordert werden können. Wurde für einen Gesellschafter-Geschäftsführer bereits ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt, besteht jedoch insoweit ein subjektiver Vertrauensschutz. Die statusrechtliche Feststellung gilt daher grundsätzlich solange wie das Beschäftigungsverhältnis unverändert weiterbesteht. 4. Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte Werden Mitarbeiter wie zum Beispiel Aushilfen oder Saisonkräfte lediglich kurzfristig beschäftigt, unterliegt das Arbeitsentgelt dann nicht der Sozialversicherung, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist. Die Beschäftigungszeit wird gegebenenfalls kalenderjahresüberschreitend ermittelt. Anders als bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) spielt die Höhe des Arbeitslohns (fast) keine Rolle.

6 - 6 - Im Rahmen einer Gesetzesänderung sind die Zeitgrenzen für eine derartige kurzfristige Beschäftigung erweitert worden: für den Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 kommt eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auch dann in Betracht, wenn die Beschäftigung bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen dauert. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns das jeweils geltende Recht anzuwenden ist, d.h. bei einer in 2014 aufgenommenen Beschäftigung gelten noch die bisherigen Zeitgrenzen. 5. Krankenkassenreform Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird zum 01. Januar 2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt; er wird aber bis zur erhöhten Beitragsbemessungsgrenze von EUR monatlich angewendet. Der Arbeitgeberanteil wird mit 7,3 % fixiert; zum Arbeitnehmeranteil von ebenfalls 7,3 % können die Krankenkassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll ab dem 01. Januar 2015 von 2,05 % auf 2,35 % (2,6 % für Kinderlose) steigen.

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