Legal News Oktober 2017

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1 Legal News Oktober 2017 Central- and Eastern Europe Inhalt Belarus Bulgarien Deutschland Estland Änderungen im Verfahren für die Abwicklung von Außenhandelsoperationen 2 Versuch, Barzahlungen weiter einzuschränken, scheitert 3 Einbeziehung von AGB bei internationalen Verträgen 4 Effizientere Lösung von Arbeitsstreitigkeiten in Estland 5 Lettland Litauen Slowakei Tschechien Ungarn Weitreichende Steuerreform in Lettland 6 20 und mehr Mitarbeiter? Ab jetzt ist der Betriebsrat ein Muss. 7 Neue europäische Regeln für den Datenschutz - die DSGVO 8 Reden ist Silber, Schweigen ist Gold Wo liegen die Grenzen der berechtigten Kritik am Arbeitgeber? 9 Weitere administrative Hürden für Unternehmen 11

2 L e g a l N e w s O k t o b e r B e l a r u s 2 Änderungen im Verfahren für die Abwicklung von Außenhandelsoperationen Die Fristen für den Abschluss von Import- und Exportoperationen wurden verlängert In Weißrussland besteht die Pflicht, Außenhandelsoperationen, die den Austausch von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen, geschützter Informationen und geistiger Eigentumsrechte) gegen Entgelt vorsehen, innerhalb festgelegter Fristen abzuwickeln. Eine Verlängerung dieser Fristen ist nur aufgrund einer Genehmigung der Nationalbank möglich. Zum 28. Juni 2017 sind Änderungen im Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 278 Über das Verfahren für die Abwicklung von Außenhandelsoperationen in Kraft getreten, die die Fristen für den Abschluss von Außenhandelsoperationen verlängern. Exportoperationen müssen jetzt innerhalb von 180 (statt bisher 90) Tagen ab der Verladung der Waren (Erbringung von Dienstleistungen, Übergabe der Informationen bzw. geistiger Eigentumsrechte) abgeschlossen werden. Die Frist zum Abschluss von Importoperationen beträgt jetzt 90 (anstatt 60) Tage ab dem Zahlungsdatum. Die Änderungen betreffen auch Warenimport, die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen bei der Implementierung von Bauprojekten im Ausland. Jetzt müssen im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauarbeiten (Erbringung von Baudienstleistungen) für die Errichtung der Beteiligungsbauobjekte in der Russischen Föderation in Zusammenhang stehende Außenhandelsoperationen nicht später abgeschlossen werden, als die für den Bau des Objektes vorgegebenen normativen Baufristen.Werden Bauarbeiten (Baudienstleistungen) im Ausland ausgeführt, muss jetzt der Auftraggeber dem Bauauftragnehmer-Residenten den zurückbehaltenen Betrag (in Höhe von bis zu 10% der Vertragssumme) innerhalb 30 Kalendertagen ab dem Ablauf der Garantiefrist für die ausgeführten Arbeiten (Dienstleistungen) zurückzahlen. Außerdem bedürfen jetzt die Residenten keiner Genehmigung der Nationalbank mehr, um Zahlungen für den Import von Waren ohne Einfuhr auf das Territorium der Republik Belarus abzuwickeln, wenn diese Waren während der Ausführung von Bauarbeiten (Erbringung von Dienstleistungen) im Ausland verwendet wurden. Desweiteren ist es jetzt zulässig, dass Importe, die durch Darlehen/Kredite sowie internationale technische Hilfe, oder auch durch Kredite, die die Regierung der Republik Belarus unmittelbar gewährt hat oder die unter ihrer Garantie gewährt wurden, unmittelbar von den Kreditgebern (also nicht mehr zwingend vom Importeur selbst) bezahlt werden. Oksana Belova Associate T oksana.belova@bnt.eu bnt legal and tax Revolutsionnaya str. 9A-40 BY Minsk Die Änderungen sollen die Außenhandelstätigkeit erleichtern und das Verfahren für die Abwicklung von Außenhandelsoperationen vereinfachen. Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) , 1/17127

3 L e g a l N e w s O k t o b e r B u l g a r i e n 3 Versuch, Barzahlungen weiter einzuschränken, scheitert Die obere Grenze für zulässige Barzahlungen bleibt bei BGN (ca EUR) Das Misstrauen gegenüber Barzahlungen ist heutzutage bei mehreren Nationalregierungen vorhanden. In 2011 wurde in Bulgarien eine gesetzliche Einschränkung, wonach Barzahlungen auf Verbindlichkeiten über eine bestimmte Höhe hinaus unzulässig sind, eingeführt. Zahlungen auf solche Verbindlichkeiten können nur unter Inanspruchnahme des bargeldlosen Bankenverkehrs getätigt werden. Sichtbar ist eine Bestrebung der Politik zur kontinuierlichen Senkung der oberen Zulässigkeitsgrenze bis zu ihrer Reduktion auf Elementargeschäfte des alltäglichen Bedarfs. In 2011 lag die Grenze bei BGN (ca EUR), in 2015 wurde sie auf BGN (ca EUR) herabgesetzt. Im Jahre 2017 legte die Nationalregierung dem Parlament Bulgariens einen Gesetzesentwurf vor, der weitere Einschränkungen vorsah. Geplant war, dass zu Beginn 2018 die obere Zulässigkeitsgrenze auf BGN (ca EUR) sinkt und ab 2019 nur noch BGN (ca. 500 EUR) beträgt. Allerdings verwarf das Parlament den Entwurf bei der zweiten Lesung. Kritiker des Reformvorhabens bemängelten, dass es an einer wirtschaftlichen Begründung zur Effizienz der Maßnahme bei der Bekämpfung von Korruption und Abgabenhinterziehung fehle. Stela Ivanova Advokat Partner T stela.ivanova@bnt.eu bnt Neupert Ivanova & Kolegi adv.dr. Gladstone 48 BG Sofia Tel.: Quelle: Gesetz zur Einschränkung von Barzahlungen; Abgabenordnung

4 L e g a l N e w s O k t o b e r D e u t s c h l a n d 4 Einbeziehung von AGB bei internationalen Verträgen Fremdsprachige AGB finden nur Anwendung, wenn auf diese in der Verhandlungs- und Vertragssprache hingewiesen wird. Unternehmen, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch bei grenzüberschreitenden Verträgen einbeziehen wollen, sind gut beraten, die AGB auch in der jeweiligen Verhandlungs- bzw. Vertragssprache vorzuhalten und bei Vertragsschluss beizufügen. Soweit Unternehmen den Aufwand der Übersetzung der AGB in zahlreiche Sprachen ihrer Kunden vermeiden wollen und für die weltweiten Vertragspartnern jeweils nur deutschsprachige AGB vorhalten, ist dies grundsätzlich möglich. Aber auf die Geltung der AGB muss in einem solchen Fall mindestens in der Verhandlungs- bzw. Vertragssprache explizit hingewiesen werden. Wenn der Vertragspartner dann eine Annahme des Vertragsangebots erklärt, ohne Vorbehalte in Bezug auf die AGB zu äußern, werden diese Vertragsbestandteil auch wenn der Vertragspartner die AGB selbst in fremder Sprache nicht versteht. Diese Auffassung hat jüngst der österreichische OGH nochmals für einen Fall, der dem CISG unterlag, bestätigt. Im konkreten Fall hatte österreichisches Unternehmen sich auf die eigenen AGB berufen. Allerdings hatte die Vertragspartnerin aus Bulgarien ausschließlich mit der bulgarischen Repräsentanz des österreichischen Unternehmens und ausschließlich in bulgarischer Sprache kommuniziert. Lediglich der formelle Vertragsschluss erfolgt mit dem österreichischen Mutter-Unternehmen und in deutscher Sprache. Bei dieser Gestaltung ging das Gericht im Ergebnis davon aus, dass die AGB des österreichischen Unternehmens nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren, weil ein Hinweis in der Verhandlungssprache (Bulgarisch) unterblieben war. Sebastian Harschneck Rechtsanwalt Partner T sebastian.harschneck@bnt.eu bnt Rechtsanwälte GbR Leipziger Platz 21 D Nürnberg Quelle: OGH, Beschluss vom , AZ: 10 Ob 26/16w

5 L e g a l N e w s O k t o b e r E s t l a n d 5 Effizientere Lösung von Arbeitsstreitigkeiten in Estland Mehr Fälle sollen im Ausschuss zur Lösung von Arbeitsstreitigkeiten gelöst werden Die Praxis der letzten Jahre verdeutlichte die Notwendigkeit einer einheitlichen und modernen Regulierung des Verfahrens zur Lösung von Arbeitsstreitigkeiten. Die neue Regulierung soll die Lücken in der unvollständigen und veralteten Fassung des Gesetzes schließen. Im Grundsatz können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber wegen einer Arbeitsstreitigkeit an den Ausschuss zur Lösung von Arbeitsstreitigkeiten (im Folgenden: Ausschuss) oder an das Gericht wenden. Das Gesetz über die Lösung von Arbeitsstreitigkeiten regelt das außergerichtliche Verfahren für die Lösung von Arbeitsstreitigkeiten durch den Ausschuss. Das Ziel der Änderungen ist, eine einfache, schnelle, billige und effiziente Konfliktlösung für beide Streitparteien zu gewährleisten. Das Gesetz erweitert die Kompetenzen des Ausschusses zur Lösung von Arbeitsstreitigkeiten und bringt einige wesentliche Änderungen mit sich. Nach dem Gesetz kann der Ausschuss neben individuellen nun auch über kollektive Arbeitsstreitigkeiten entscheiden. Der Vorsitzende des Ausschusses kann mit der Zustimmung der Parteien und bei Streitigkeiten mit einem maximalen Streitwert von Euro die Streitigkeit in einem schriftlichen Verfahren entscheiden. Das Gesetz schafft alternative Möglichkeiten, die Streitigkeiten im Wege einer Versöhnung oder eines Vergleichs zu lösen. Führt die Versöhnung zu keinem Ergebnis, kann die Lösung der Arbeitsstreitigkeit in einem ordentlichen Verfahren vor dem Ausschuss oder vor dem Gericht fortgesetzt werden. Die neue Regulierung beseitigt die derzeitige Obergrenze von Euro für die finanziellen Forderungen, die vor dem Ausschuss entschieden werden. Jelena Lukina Dipl.-Jur. Office Manager T jelena.lukina@bnt.eu bnt attorneys-at-law Advokaadibüroo OÜ Tatari 6 EE Tallinn Die Frist zur Prüfung des Antrags durch den Ausschuss wird von aktuell 30 auf 45 Kalendertage verlängert, mit dem Zweck die Fristen der tatsächlichen Prüfungsdauerauer anzupassen und eine höhere Qualität der Entscheidungen seitens des Ausschusses zu ermöglichen. Für die Anrufung des Ausschusses werden, wie früher, keine staatlichen Gebühren erhoben, wodurch Chancengleichheit für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber hergestellt wird. Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Auschuss tragen die Parteien die Kosten zu gleichen Teilen. Setzt man die Streitigkeit vor Gericht fort, kann man den Ausgleich dieser Kosten geltend machen. Das Gesetz über die Lösung von Arbeitsstreitigkeiten tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und wird das bis zum 31. Dezember geltende Gesetz über die Lösung von individuellen Arbeitsstreitigkeiten ersetzen. Quelle: Nachrichten der Estnischen Industrie- und Handelskammer vom 16 Juli 2017; Nachrichten in Äripäev vom 29 August 2017

6 L e g a l N e w s O k t o b e r L e t t l a n d 6 Weitreichende Steuerreform in Lettland Die umfassende Steuerreform betrifft Änderungen sowohl des Einkommen- als auch des Unternehmensteuerrechts. Am 28. Juli 2017 verabschiedete das Parlament der Republik Lettland ein umfassendes Gesetzespaket, durch welches das Steuersystem erhebliche Änderungen erfährt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft, wobei teils mehrjährige Übergangsfristen gelten. Strategische Ziele sind hierbei die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Reduzierung der Ungleichheit in der Gesellschaft, Bekämpfung der Schattenwirtschaft und Erhöhung der Einnahmen. Auswirkungen hat die Reform dabei nicht nur auf den persönlichen Lebensbereich, sondern auch auf die Wirtschaft. So wird im Bereich der Einkommensteuer anstelle der Flat tax mit einem einheitlichen Steuersatz in Zukunft eine dreistufige progressive Einkommensteuer gelten. Bis zu einem Einkommen von EUR werden 20 % Steuern fällig, von EUR bis EUR % und jenseits dessen 31,4 %. Daneben werden sowohl der Mindestlohn als auch der Grundfreibetrag erhöht. Im Hinblick auf die Sozialabgaben werden der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberanteil der Sozialsteuern leicht angehoben. Dr. Henning Jensen, MJI Rechtsanwalt Associate T henning.jensen@bnt.eu bnt Klauberg Krauklis ZAB Alberta iela 13 LV Riga Im Bereich des Unternehmenssteuerrechts sticht insbesondere eine Änderung hervor: Unternehmensgewinne, die in das Unternehmen reinvestiert werden, sind in Zukunft steuerfrei. Damit folgt Lettland einem Konzept, das in Estland schon seit einigen Jahren angewendet wird. Dadurch sollen Investitionen, etwa im technologischen Bereich, angeregt werden. Für Dividenden und sonstige Ausschüttungen gilt ein Steuersatz von 20 %. Das attraktive Rechtsformangebot der Mikrounternehmen wird insofern reformiert, dass nur Unternehmen mit einem maximalen Jahresumsatz von EUR als Mikrounternehmen gelten können. Vorher waren bis zu EUR zulässig. Zusätzliche Ausgaben im sozialen Bereich werden u. a. mit höheren Verbrauchsteuern gegenfinanziert. Höhere Steuern gelten damit in Zukunft für Kraftstoffe, Alkohol und Zigaretten. Quelle: U. a. Verordnung Nr. 245 v. 30. Mai 2017, Nr. OP 2017/105.3

7 L e g a l N e w s O k t o b e r L i t a u e n 7 20 und mehr Mitarbeiter? Ab jetzt ist der Betriebsrat ein Muss. Mit 20+ Beschäftigten sind Arbeitgeber nach dem litauischen Arbeitsgesetzbuch verpflichtet, einen Betriebsrat zu bilden. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regel besteht bei Vorhandensein einer Gewerkschaft auf der Ebene des Arbeitgebers, wenn mindestens ein Drittel aller Arbeitnehmer der Gewerkschaft angehören. Der Arbeitgeber muss die Bildung eines Betriebsrats initiieren. Die erste Wahl des Betriebsrats wird vom Wahlausschuss organisiert. Der Wahlausschuss muss gemäß einer Anordnung des Arbeitgebers bestellt werden und aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen, welche alle beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Anzahl der in der Verwaltung des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer darf nicht mehr als ein Drittel des Wahlausschusses ausmachen. Arbeitgeber müssen bis zum 1. Januar 2018 einen Wahlausschuss bilden. Alle nachfolgenden Wahlen des Betriebsrates werden vom Betriebsrat selbst organisiert. Der Betriebsrat wird für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Je nach Anzahl der Beschäftigten besteht der Betriebsrat aus drei bis elf Mitgliedern. Die Kandidaten müssen mindestens 18 Jahre alt sein und müssen mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Arbeitnehmer, die berechtigt sind, den Arbeitgeber zu vertreten und Entscheidungen im Namen des Arbeitgebers zu treffen, dürfen nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Die Anzahl der Kandidaten muss die Anzahl der gewählten Mitglieder des Betriebsrates überschreiten, ansonsten wird das Wahlverfahren für ungültig erklärt und muss nach mindestens sechs Monaten wiederholt werden. Stimmrechte werden allen Mitarbeitern, die mindestens drei Monate beim Arbeitgeber beschäftigt sind, erteilt. Die Abstimmung während der Wahl ist geheim. Das Wahlverfahren gilt als erfolgt, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnimmt. Wenn die Zahl der Stimmberechtigten weniger als die Hälfte betrögt, muss in den nächsten sieben Tagen eine wiederholte Wahl organisiert werden. Es genügt, wenn mindestens ein Viertel der Arbeitnehmer an der wiederholten Wahl teilnimmt. Odeta Maksvytytė Advokato padėjėja Senior Associate T odeta.maksvytyte@bnt.eu bnt Heemann Klauberg Krauklis APB Embassy House Kalinausko 24, 4th floor LT Vilnius Tel.: Es ist wichtig für den Arbeitgeber, in Zukunft nachweisen zu können, dass er seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsrat erfüllt hat, auch die Bildung eines Betriebsrat nicht zustande kommt. Daher empfehlen wir, dass Arbeitgeber die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens in Bezug auf die Wahl des Betriebsrates ordnungsgemäß dokumentieren. Im Arbeitsgesetzbuch sind des Weiteren verschiedene Dokumentationspflichten des Arbeitgebers vorgesehen, z.b. das Treffen des Wahlausschuss betreffend. Quelle: 19 September 2016 Arbeitsgesetzbuch der litauischer Republik Nr. XII-2603

8 L e g a l N e w s O k t o b e r S l o w a k e i 8 Neue europäische Regeln für den Datenschutz - die DSGVO Am 25. Mai 2018, tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung ( DS- GVO ) in Kraft. Verarbeitet Ihr Unternehmen personenbezogene Daten wie Namen, Geburtsdaten, Fotos, -Adressen, Profile auf Sozialnetzen, Ortungsangaben, IP-Adressen, biometrische oder andere empfindliche Daten? Wenn Ihre Antwort ja lautet, sollten Sie sich die DSGVO näher anschauen. Sie bezieht sich allgemein auf Datenverarbeitung, ungeachtet dessen, ob die Daten innerhalb oder außerhalb der EU verarbeitet werden. Alle Unternehmen sollten noch vor dem 25. Mai 2018 ihre Datenschutzpolitik überprüfen, damit diese der DSGVO entspricht. Die DSGVO wird in allen EU-Mitgliedsstaaten direkt anwendbar sein. Jedes Land kann jedoch bestimmte Klauseln modifizieren oder strengere Anforderungen in bestimmten Bereichen einführen. Das slowakische Datenschutzamt hat im Juni 2017 ein neues Gesetz über den Schutz von personenbezogenen Daten entworfen, welches das jetzige Gesetz ersetzen soll. Über den Gesetzesentwurf wird derzeit lebhaft in der breiten Öffentlichkeit diskutiert. Die DSGVO und das neue slowakische Datenschutzgesetz führen eine breite Skala von Anforderungen an verantwortliche Stellen und Auftragsverarbeiter ein. Ihr Unternehmen sollte darauf vorbereitet sein, dass sich das gesamte Gesetzeswerk grundsätzlich auf den Schutz der Personen, deren Daten verarbeitet werden, konzentrieren wird. Katarína Babiaková Advokátka Senior Associate T katarina.babiakova@bnt.eu bnt attorneys-at-law, s.r.o. Cintorínska 7 SK Bratislava Die Sanktionen für die Nichteinhaltung der DSGVO sind hoch und können bis zu 20 Millionen Euro oder sogar 4 % des weltweiten Jahresumsatzes für das vorige Jahr betragen. Das neue slowakische Gesetz wird diese Sanktionen ebenfalls übernehmen. Wir beobachten natürlich die Diskussion rund um das Gesetzgebungsverfahren und werden Sie auf dem Laufenden halten. Quelle: Europäische Datenschutz-Grundverordnung

9 L e g a l N e w s O k t o b e r T s c h e c h i e n 9 Reden ist Silber, Schweigen ist Gold Wo liegen die Grenzen der berechtigten Kritik am Arbeitgeber? Vor dem Hintergrund eines Rechtsstreits wg. Nichtigkeit einer fristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik herausgearbeitet, anhand welcher Kriterien sich beurteilen lässt, inwieweit eine Kritik am Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer statthaft ist. Wo diese Kriterien nicht erfüllt sind, lässt sich auf eine Verletzung der Pflicht befinden, wonach Arbeitnehmer nicht im Widerspruch zu den legitimen Interessen des Arbeitgebers handeln dürfen. Nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu handeln, gehört zu den grundlegenden Pflichten eines jeden Arbeitnehmers im Rahmen des von ihm eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses. Mit anderen Worten, Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber gegenüber ein gewisses Maß an Loyalität zu wahren. Dem Recht jedes einzelnen sind aber dort Grenzen gezogen, wo das Recht des anderen beginnt. Damit stellt sich die Frage: wo liegt die Grenze zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und den weitergehenden Rechten des Arbeitnehmers? Welche Folgen hat die Verletzung des Loyalitätsgebots für den Arbeitnehmer? Die Antwort hat unlängst der Oberste Gerichtshof geliefert. Im betreffenden Verfahren (AZ 21 Cdo 1043/2016) hatte sich das Gericht mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem der Arbeitgeber (der Eigentümer eines privaten Fernsehsenders) seinem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben zustellte, in dem das Beschäftigungsverhältnis fristlos gelöst wurde, und zwar unter Bezugnahme auf 55 Abs. 1 Buchst. b) des tschechischen Arbeitsgesetzbuchs. Auslöser für diesen Schritt des Arbeitgebers war ein in einem Online-Magazin erschienener Artikel des Arbeitnehmers gewesen, in dem sich der Arbeitnehmer wenig schmeichelhaft über das (angebliche) Verhalten und die Praktiken beim Sender des Arbeitgebers ausließ, wozu auch ein Vergleich der herrschenden innerbetrieblichen Verhältnisse zum totalitären Regime früherer Zeiten gehörte. Mgr. Ondřej Tejnský Advokát Associate T ondrej.tejnsky@bnt.eu bnt attorneys-at-law s.r.o. Slovanský dům (Gebäude B/C) Na příkopě 859/22 CZ Prag Tel.: Der Arbeitnehmer strengte im Wege einer Klage die Feststellung der Nichtigkeit der fristlosen Kündigung an, wobei er seine Verteidigung primär darauf aufbaute, es sei in der Nachrichtenredaktion des Senders zu unverhältnismäßigen inhaltlichen Übergriffen in die vorbereiteten Reportagen gekommen; mit seinem Artikel habe er (der Arbeitnehmer) lediglich sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Meinungsfreiheit wahrgenommen und im öffentlichen Interesse gehandelt. Im weiteren Instanzenweg hatten die Parteien wechselhaften Erfolg, so dass der Streit letztlich vor dem Obersten Gerichtshof landete. Der OGH gelangte zu dem Schluss, eine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten könne nur dann zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber Anlass geben, wenn auf Seiten des Arbeitnehmers eine (zumindest fahrlässig) schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, die darüber hinaus einen gewissen Grad der Intensität erlangen muss. Um als angemessen gelten zu können, müsse eine Kritik rechtlich zulässig bzw. berechtigt sein. Dies gelte für eine Kritik, die sachlich,

10 L e g a l N e w s O k t o b e r T s c h e c h i e n 1 0 konkret und zugleich nach Inhalt, Form und Ort angemessen ist. M.a.W., unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele darf eine Kritik nicht überzogen oder übertrieben sein und muss auf wahren (belegten) Tatsachenbehauptungen beruhen. Die konkreten Umstände des einzelnen Falls sind jeweils zu berücksichtigen. Der Oberste Gerichtshof befand, dem Recht auf freie Meinungsäußerung gebühre überall dort kein Vorzug vor dem Recht auf den Schutz des guten Rufs einer (natürlichen oder juristischen) Person, wo besagte Kritik aus dem zulässigen Rahmen fällt. Die fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde für begründet erkannt und die Klage abgewiesen. Quelle: Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik AZ 21 Cdo 1043/2016 vom Arbeitsgesetzbuch (Ges. Nr. 262/2006 Slg., idgf)

11 L e g a l N e w s O k t o b e r U n g a r n 1 1 Weitere administrative Hürden für Unternehmen Strengere Regelungen für Firmensitzservice Wegen erneuten Gesetzesänderungen müssen Unternehmen, deren Sitz durch sog. Firmensitzservices gewährt wird, deren Sitz sich also in einer von ihnen nicht benutzten Immobilie befindet, ihre Tätigkeit abermals überprüfen. Firmensitzservice Firmensitzservices sind Dienstleistungen, in deren Zuge der Dienstleister für das Unternehmen einen Firmensitz gewährt, das Unternehmen jedoch diesen tatsächlich nicht benutzt und auch die mit dem Sitz verbundenen Pflichten nicht selbst erfüllt. Grundsätzlich muss sich der Sitz in einer Immobilie befinden, die im Alleineigentum des Dienstleisters steht. Firmensitzservice kann aber auch gewährt werden, wenn der Eigentümer der Erbringung vorab schriftlich zugestimmt hat und die Parteien im Beteiligungsverhältnis stehen oder wenn der Dienstleister in dem Handelsregister als Zustellungsbevollmächtigter angegeben ist, bzw. wenn zwischen den Parteien auch ein langfristiger Buchhaltungsvertrag besteht. Die strengen Regeln des Firmensitzservice sind auch auf die nicht geschäftsmäßig gewährten Leistungen anzuwenden. Dienstleistungsvertrag Bestehende Firmensitzservice-Verträge sind spätestens bis zum 30. Juni 2018 wie folgt zu ändern, bzw. dürfen in der Zukunft nur nach diesen neuen Regeln geschlossen werden. Es besteht Schriftformerfordernis, die Frist der ordentlichen Kündigung darf nicht unter einem Jahr betragen und der Vertrag darf nicht auf bestimmte Zeit geschlossen werden, es sei denn das Unternehmen wurde auch für eine bestimmte Zeit gegründet. Das Unternehmen muss die Dokumente festlegen, welche am Sitz aufbewahrt werden sollen und ist verpflichtet, mindestens die Gesellschaftsunterlagen, behördlichen Genehmigungen, Jahresabschlüsse und Unterlagen im Zusammenhang mit Erklärungen an die Steuerbehörde am Sitz aufzubewahren. Der Dienstleister ist verpflichtet, an der Immobilie von öffentlichen Flächen gut sichtbar ein Firmenschild anzubringen, die aufbewahrten Unterlagen und Mobiliar getrennt zu lagern und hierüber Verzeichnisse zu führen. Nichtig ist eine Bestimmung, die den Dienstleister von den genannten Pflichten befreit. Der Dienstleister ist weiterhin verpflichtet, über die Annahme von Postsendungen innerhalb von 1 Werktag zu benachrichtigen. Meldepflicht Das Unternehmen ist verpflichtet, der Steuerbehörde die Angaben über den Firmensitzservice bis zum 29. September 2017 zu melden. Die Meldepflicht gilt für bestehende und auch für alle künftigen Firmensitzservice-Verträge. Die Missachtung kann Bußgelder nach sich ziehen. Quelle: Verordnung Nr. 7/2017 (VI.1.) des Justizministers über den Firmensitzservice Zsófia Sallai ügyvédjelölt Junior Associate T zsofia.sallai@bnt.eu bnt ügyvédi iroda Stefánia út H Budapest

12 Unsere Standorte Belarus bnt legal and tax Revolutsionnaya str. 9A-40 BY Minsk Tel Fax: info.by@bnt.eu Lettland bnt Klauberg Krauklis ZAB Alberta iela 13 LV Riga Tel.: Fax: info.lv@bnt.eu Tschechische Republik bnt attorneys-at-law s.r.o. Slovanský dům (Gebäude B/C) Na příkopě 859/22 CZ Prag Tel.: Fax: info.cz@bnt.eu Bulgarien bnt Neupert Ivanova & Kolegi adv.dr. Gladstone 48 BG Sofia Tel.: Fax: info.bg@bnt.eu Litauen bnt Heemann Klauberg Krauklis APB Embassy House Kalinausko 24, 4th floor LT Vilnius Tel.: Fax: info.lt@bnt.eu ungarn bnt ügyvédi iroda Stefánia út H Budapest Tel.: Fax: info.hu@bnt.eu deutschland bnt Rechtsanwälte GbR Leipziger Platz 21 D Nürnberg Tel.: Fax: info.de@bnt.eu Polen bnt Neupert Zamorska & Partnerzy sp.j. ul. Chłodna 51 PL Warschau Tel.: Fax: info.pl@bnt.eu bnt Korrespondenzkanzleien Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Romänien, Russland, Serbien, Slowenien, Ukraine weitere Informationen unter: Estland bnt attorneys-at-law Advokaadibüroo OÜ Tatari 6 EE Tallinn Tel.: Fax: info.ee@bnt.eu Slowakei bnt attorneys-at-law, s.r.o. Cintorínska 7 SK Bratislava Tel.: Fax: info.sk@bnt.eu

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