bnt newsletter central eastern europe ausgabe Februar/2014

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1 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Februar/ Aktuelle Nachrichten rund um das Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa News im Überblick Belarus: Gerichtsreform in Belarus Deutschland: Unbefristete Leiharbeit II Estland: Lettland: Litauen: Polen: Änderungen des Gesetzes über vereidigte Übersetzer Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen in Lettland Änderungen Weniger Gesellschafterlisten Treten die geplanten Änderungen des Wettbewerbsrechts 2014 in Kraft? Slowakei: Legislative Änderungen im Jahr 2014 Tschechien: Ungarn: Gezeitenwechsel im tschechischen Recht Unternehmensfreundliche Veränderungen in den ungarischen Steuergesetzen Gerichtsreform in Belarus Belarus: Vom 1. Januar 2014 an werden ordentliche Gerichte und Wirtschaftsgerichte in einem System der allgemeinen Gerichte zusammengeführt Am 29. November 2013 unterschrieb der Präsident der Republik Belarus eine Reihe von Normativakten (Dekret Nr. 6, Edikt Nr. 529 und Edikt Nr. 530) zur Reformierung der Gerichtsbarkeit. Der bisher eigenständige oberste Gerichtshof und das ebenfalls eigenständige oberste Wirtschaftsgericht werden zu einem obersten Gericht zusammengeführt, welches für Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftssachen zuständig ist (Oberster Gerichtshof). Dieser wird für das ganze System der Gerichte allgemeiner Jurisdiktion in Belarus, in welchem ordentliche Gerichte und Wirtschaftsgerichte zusammengeführt werden, zuständig sein. In diesem Zusammenhang werden die Wirtschaftsgerichte der Landkreise und das Wirtschaftsgericht der Stadt Minsk in den Landessprachen entsprechend umbenannt (die Bezeichnung lautet nunmehr Ekonomitscheskii Sud statt Khozyaystvennyiy Sud ). Der Oberste Gerichtshof ist dann bevollmächtigt, die ordentlichen Gerichte allgemeiner Jurisdiktion organisatorisch, mit Personal sowie materiell und technisch auszustatten. Desweiteren werden die Befugnisse des obersten Wirtschaftsgerichts dann an den obersten Gerichtshof übergeleitet. Laut dem Edikt Nr. 6 hat die Reform zum Ziel, die Gerichtspraxis zu vereinheitlichen, die Qualität der Rechtspflege sowie die Spezialisierung der Gerichte und der Richter zu erhöhen und auch die materielle und technische Ausstattung der Gerichte zu verbessern. Durch die Reform wird auch ein einheitliches System der Strafverfolgungsbehörden entstehen, welches BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

2 vom Justizministerium geleitet wird. Es ist vorgesehen, dass die bisherigen Befugnisse und Pflichten der ordentlichen Gerichte und Wirtschaftsgerichte in Bezug auf Zwangsvollstreckungsverfahren im Wege der Rechtsnachfolge den Strafverfolgungsbehörden zugewiesen werden. Die neuen Rechtsvorschriften treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Quelle: Nationales Internet-Rechtsportal der Republik Belarus (NIR), 30. November 2013, 1/1465; NIR, 30. November 2013, 1/14649; NIR, 30. November 2013, 1/14650 Ansprechpartner in Minsk Alexander Liessem Tel.: Unbefristete Leiharbeit II Deutschland: Bei einer zeitlich unbefristeten Beschäftigung von Leiharbeitern aus MOE kommt kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entscheiden, dass eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung eines Leiharbeitsnehmers nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher führt. Nach Ansicht des BAG sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich vor. Anders ist dies lediglich in dem Fall, wenn der Verleiher keine erforderliche Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Fällen ist dabei zu beachten, dass der Verleiher die Erlaubnis für beide Länder (Herkunftsland und Deutschland) benötigt. Fehlt ihm eine der beiden, ist der Entleihvertrag gemäß 9 AÜG unwirksam und es kommt in Zweifel zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher ( 10 AÜG). Quelle: BAG Urteil vom 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13 Ansprechpartner in Nürnberg Sebastian Harschneck Tel.: sebastian.harschneck@bnt.eu Änderungen des Gesetzes über vereidigte Übersetzer Estland: Geänderte Vorschriften für die Tätigkeit der vereidigten Übersetzer und das Genehmigungsverfahren der Übersetzungen in Estland In Estland traten am 1. Januar 2014 wesentliche Änderungen des Gesetzes über vereidigte Übersetzer in Kraft. Verschiedene Dokumente müssen bereits jetzt für ihre Verwendung in Estland amtlich ins Estnische übersetzt werden, z. B. Vollmachten sowie Registerauszüge und Satzungen von Gesellschaften, die dem Handelsregister, Banken, dem Finanzamt oder Notaren vorgelegt werden sollen. Die Änderungen betreffen also in der Praxis alle ausländischen Gesellschaften, die in Estland eine Filiale oder Tochtergesellschaft haben. Bis jetzt konnten Übersetzungen von jedem Übersetzer geliefert werden, dessen Unterschrift ein Notar beglaubigte. Notare mussten sich vor der Beglaubigung davon überzeugen, dass der Übersetzer die jeweilige Sprache hinreichend beherrschte, eine inhaltliche Kontrolle der Übersetzung fand nicht statt. Nun wird die Lage geändert: die Zuverlässigkeit der Übersetzungen soll erhöht und die inhaltliche Richtigkeit und Qualität der Übersetzungen sichergestellt werden. Vereidigte Übersetzer üben einen freien Beruf aus. Sie beglaubigen Abschriften und Auszüge von Dokumenten und beraten Kunden im Rahmen der Übersetzung z. B. ob ein Dokument für die Verwendung im Ausland eine Apostille tragen oder legalisiert werden muss. Vereidigte Übersetzer sind für die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung verantwortlich und sichern die Zuverlässigkeit der Übersetzung zu. Nach dem Ende der Übergangsperiode werden nur noch Übersetzungen von vereidigten Übersetzern amtlich anerkannt. Eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer entspricht demnach einer beglaubigten Übersetzung, d.h. alle Dokumente, die 2

3 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Februar /2014 nach dem ausländischen oder estnischen Recht eine offizielle bzw. beglaubigte Übersetzung benötigen, werden in Estland in Zukunft nur von vereidigten Übersetzern übersetzt. Die Rechte und Befugnisse ausländischer Übersetzer bleiben unberührt. Diese Vorschriften treten in der Sprachrichtung Estnisch - Fremdsprache ab dem 1. Januar 2015 in Kraft; in der Sprachrichtung Fremdsprache - Estnisch ab dem 1. Januar Der Übersetzungsmarkt wird sich bereits in der Übergangszeit ändern die Anzahl der vereidigten Übersetzer in Estland muss steigen, um der wachsenden Nachfrage nach vereidigten Übersetzungen Rechnung zu tragen. Momentan gibt es in Estland 29 vereidigte Übersetzer für 8 Sprachen. Unter Anderem ist ein Anstieg der Preise für Übersetzungen zu erwarten, da die Vergütung der vereidigten Übersetzer frei vereinbart wird. Quelle: Staatsanzeiger, RT I, 23. Dezember 2013, 1 Ansprechpartner in Tallinn Hanna Pahk Tel.: hanna.pahk@bnt.eu Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen in Lettland Änderungen Lettland: Am 1. Mai 2014 treten in Lettland neue Regelungen bezüglich Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen in Kraft Seit dem EU-Beitritt gelten in Lettland bestimmte Einschränkungen für die natürlichen und juristischen Personen anderer Staaten, landwirtschaftliche Grundflächen zu erwerben. So konnten, z.b., Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten nur dann landwirtschaftliches Land erwerben, wenn der Käufer als eigenständiger Landwirt in Lettland eingetragen, mindestens drei Jahre ununterbrochen in Lettland aufgehalten und mindestens drei Jahre ununterbrochen als Landwirt tätig gewesen ist. Auch Gesellschaften, die das Land kaufen wollten, mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllen, indem, z.b., deren Stammkapital mindestens zu 50 % lettischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaten gehören musste. Ab dem 1. Mai 2014 gelten in Lettland für die Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaten dieselben Regeln wie für die Staatsangehörige Lettlands. Es werden jedoch neue Einschränkungen geplant, die sowohl auf die Staatsangehörige Lettlands, als auch auf die Staatsangehörige anderer Ländern gleichermaßen Anwendung finden würden. Angesichts des angeblich hohen Anteils von spekulativen Geschäften mit landwirtschaftlichen Flächen in Lettland, indem zahlreiche Gesellschaften oft mit einem ausländischem Kapital landwirtschaftliche Flächen allein wegen deren verhältnismäßig niedrigem Preis als ein zukunftsorientiertes Investitionsobjekt erwerben, ohne dabei eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben zu wollen, hat sich die Regierung Lettlands beschlossen, Gesetzesänderungen zu verabschieden, die solche Praxis einschränken soll. Laut den erarbeiteten Gesetzesänderungen werden in der Zukunft nur solche natürliche oder juristische Personen landwirtschaftliche Flächen erwerben können, die mindestens die letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit generiert haben und den Kriterien für den Erhalt der einheitlichen Flächenzahlungen entsprechen, sowie sich verpflichtet haben, die zu erwerbende landwirtschaftliche Fläche ausschließend für den landwirtschaftlichen Zweck zu benutzten. Bei den juristischen Personen kommt noch dazu die Voraussetzung, dass der jeweilige Unternehmen Arbeitnehmer mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung beschäftigt oder dass deren Mehrheits-Gesellschafter über eine landwirtschaftliche oder dieser vergleichbare Ausbildung verfügt. Es ist geplant, dass die genannten Gesetzesänderungen am 1. Mai 2014 in Kraft treten werden. Quelle: Gesetz über Privatisierung von Grundflächen in ländlichen Gebieten Ansprechpartner in Riga Kārlis Sviķis Tel.: karlis.svikis@bnt.eu 3

4 Weniger Gesellschafterlisten Litauen: Prozedere zur Verwaltung von Angaben über die Beteiligten der juristischen Personen kreiert 2014 wird der Verwaltungsaufwand für geschlossene Aktiengesellschaften ( Gesellschaften ), welche nur einen Gesellschafter besitzen, ein wenig erleichtert. Gesellschafterlisten müssen dem Handelsregister durch diese Gesellschaften nicht mehr vorlegt werden. Auch werden Angaben über die Beteiligten an der juristischen Person in einem Informationssystem über Beteiligte an juristischen Personen ( JADIS ) erfasst. Die wesentlichen damit zusammenhängenden Novellen des Aktiengesellschaftsgesetzes lauten wie folgt: Die Gesellschaften müssen den Gründungsunterlagen keine Gesellschafterlisten mehr beifügen. Diese Liste wird anhand der Gründungsunterlagen innerhalb von fünf Tagen nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erstellt. Die gleiche Frist ist auch für die Bekanntgabe einer Änderung der Gesellschafter oder ihrer Daten vorgesehen. Der Verwalter von JADIS ist somit innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Unterlagen über eine Änderung der Angaben in den persönlichen Wertpapierdepots (bei immateriellen Aktien) oder im Gesellschafterregister (bei materiellen Aktien), zu informieren. Die im JADIS gesammelten Informationen werden berechtigten Personen gegen eine Gebühr zur Verfügung gestellt. Unentgeltlich werden diese Angaben an andere Register, staatliche Informationssysteme, Steuerverwaltungs- bzw. Rechtspflegeinstitutionen und Gerichte weiter geleitet. Dasselbe gilt auch für Gesellschafter, deren Angaben im JADIS verwaltet werden dies jedoch nur einmal im Jahr. Gesellschaften, die mehr als einen Gesellschafter haben und bis zum 1. Januar 2014 gegründet sind, haben die Pflicht, bis zum 10. Juli 2014 ihre Gesellschafterlisten beim JADIS verwaltenden staatlichen Unternehmen Registerzentrum einzureichen. Diese Pflicht entsteht nicht, wenn im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Juli 2014 Gesellschafterwechsel stattfinden bzw. Angaben über Gesellschafter geändert werden. In einem solchem Fall müssen die Gesellschaften die Änderungen sowieso bei JADIS veröffentlichen. Nach wie vor wird für Erstellung und Vorlage der Gesellschafterliste der Geschäftsführer verantwortlich sein. Quelle: Valstybės žinios, 2013, Nr Ansprechpartner in Vilnius Rūta Motiejūnaitė Tel.: ruta.motiejunaite@bnt.eu Treten die geplanten Änderungen des Wettbewerbsrechts 2014 in Kraft? Polen: Die Regierung plant u.a., das Genehmigungsverfahren für Fusionen und Zusammenschlüsse zu beschleunigen Der Änderungsentwurf zum Gesetz über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz wurde von der Regierung bereits Mitte 2013 vorbereitet und an das Parlament weitergeleitet. Die Umsetzung ist aber erst in der zweiten Hälfte 2014 zu erwarten. Die geplanten Änderungen betreffen die Konzentrationskontrolle, die Kronzeugenregelung, Kontrollen und Untersuchungen bei den Unternehmern und die Managerhaftung für Wettbewerbsverstöße. Bei der Konzentrationskontrolle ist u.a. geplant, das Verfahren in zwei Phasen zu teilen, wie es im europäischen Recht und in vielen EU-Mitgliedstaaten bereits der Fall ist. Über unbedenkliche Fälle nach Einschätzung des Wettbewerbsamtes sind das etwa 80% der Anträge soll die Behörde innerhalb eines Monats (statt bisher zwei Monate) entscheiden. Das Verfahren wird somit nach der ersten Phase beendet. Bei komplexeren bzw. bedenklichen Fällen ist geplant, dass der Präsident der Kartellbehörde die Dauer des Verfahrens um vier Monate verlängern kann, womit das Verfahren in die zweite Phase übergeht. Mit der Verlängerung sollen den Teilnehmern bestehende Bedenken bezüglich der Konzentration (konkrete Gefährdung des Wettbewerbs) bzw. die Bedingungen unter denen die Konzentration genehmigt werden kann, mitgeteilt werden. Den 4

5 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Februar /2014 Unternehmern wird dann die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen - bisher erlangten die Teilnehmer erst bei einer negativen Entscheidung Kenntnis von solchen Bedenken. Obwohl Teile des Änderungsentwurfs kritisiert wurden, insbesondere im Hinblick auf die Managerhaftung, sind die geplanten Änderungen zum Verfahren der Konzentrationskontrolle insgesamt positiv zu beurteilen. Auch wenn die Vorschriften zur Verlängerung des Verfahrens, zur Mittelung der Bedenken und zu einzuhaltenden Fristen präziser formuliert werden könnten. In der Praxis ist zu erwarten, dass die Verfahrensdauer bei komplexen oder bedenklichen Anträgen sich gegenüber der heutigen Situation nicht verlängern wird. Die geltende Zweimonatsfrist wird schon heute in den seltensten Fällen eingehalten - es sind regelmäßig Rückfragen der Kartellbehörde zu beantworten. Bei vielen einfacheren Fällen wird die Wartezeit bis zur Entscheidungen mit der Änderung hoffentlich verkürzt werden und die unvermeidlich negativen Folgen einer ungewissen Zwischenzeit minimalisiert. Quelle: Der Entwurf vom 9. Juli 2013 der Änderung des Gesetzes über Schutz vom Wettbewerb und Verbraucher Ansprechpartner in Warschau Dominika Wągrodzka Tel.: dominika.wagrodzka@bnt.eu Legislative Änderungen im Jahr 2014 Slowakei: Übersicht über die wichtigsten Änderungen für Unternehmer im neuen Jahr Unternehmer Die bedeutendsten Änderungen beruhen auf den Novellen des Einkommenssteuer- und des Mehrwertsteuergesetzes. Eingeführt werden sog. Steuerlizenzen, gemäß welcher juristische Personen verpflichtet sind, eine Mindeststeuer zu zahlen, selbst wenn sie im jeweiligen Besteuerungszeitraum einen Steuerverlust verzeichnen. Die niedrigste Steuerlizenz kostet EUR 480, für MwSt.- Zahler EUR 960. Bei einem Umsatz von mehr als EUR liegt die minimale Steuerpflicht bei EUR Im neuen Jahr können Unternehmer Steuerverluste gleichwertig max. für vier Jahre amortisieren, d.h., im jeweiligen Besteuerungszeitraum kann max. 25% des Steuerverlustes amortisiert werden. Die Novelle des Einkommenssteuergesetzes senkt den Steuersatz für juristische Personen von 23% auf 22%. MwSt.-Zahler sind ab 2014 verpflichtet, Kontrollmeldungen einzureichen. Die Kontrollmeldung muss Angaben über die Steuerpflicht und den Steuerabzug enthalten. Die Sanktion für die Nichteinreichung der Kontrollmeldung beträgt bis zu EUR Die Novelle des Gesetzes über die Krankenversicherung senkt die Maximalhöhe der Bemessungsgrundlage für Krankenversicherungsabgaben aus ausgezahlten Dividenden von dem 120-fachen auf das 60-fache des durchschnittlichen Monatslohns. Der neue Grenzwert kann bereits bei der Jahresabrechnung für 2013 berücksichtigt werden. Arbeitgeber Ab dem 1. Januar 2014 ist die Novelle des Gesetzes über Tarifverhandlungen wirksam, welche die Ausweitung der Verbindlichkeit der Tarifverträge höheren Grades im Rahmen einer Branche auf Arbeitgeber ohne deren Zustimmung ermöglicht. Mit der Novelle des Gesetzes über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit wurden die Bedingungen für die Sicherstellung von Erholungsaufenthalten neu geregelt. Die Dauer der Ausübung einer Arbeit, die den Arbeitnehmer zu einem Erholungsaufenthalt berechtigt, wurde verkürzt. Der Arbeitgeber wird damit Erholungsaufenthalte für Arbeitnehmer häufiger als bisher sicherstellen müssen. Datenschutz Die verantwortlichen Stellen sollten nicht vergessen, bis Ende 2013 alle Informationssysteme, in welchen sie personenbezogene Daten verarbeiten, in Einklang mit dem neuen Gesetz über den Schutz von personenbezogenen Daten zu bringen. Diese Pflicht kann die Informationssysteme betreffen, die vorher nicht registriert werden mussten. In derselben Frist sind die verantwortlichen Stellen und Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Belehrung der ermächtigten Personen im Einklang mit dem neuen Gesetz sicherzustellen. 5

6 Quelle: Gesetz Nr. 595/2003 Slg., Einkommenssteuergesetz Gesetz Nr. 222/2004 Slg., Mehrwertsteuergesetz Gesetz Nr. 124/2006 Slg., Gesetz über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit Gesetz Nr. 2/1991 Slg., Gesetz über Tarifverhandlungen Gesetz Nr. 580/2004 Slg., Krankenversicherungsgesetz Gesetz Nr. 122/2013 Slg., Gesetz über den Schutz von personenbezogenen Daten Ansprechpartner in Bratislava Mgr. Pavol Benčo Tel.: pavol.benco@bnt.eu Gezeitenwechsel im tschechischen Recht Tschechien: Seit dem 1. Januar 2014 hat Tschechien ein neues Privatrecht Am 1. Januar 2014 ist das neue Privatrecht in Kraft getreten: Rechtsvorschriften, die die Beziehungen zwischen Rechtsträgern mit Privatautonomie also natürlichen und juristischen Personen (einfache Bürger ebenso wie Vollkaufleute und Unternehmen) regeln. Damit ist jeder, der auf tschechischem Boden wohnt oder einem Gewerbe nachgeht, von Änderungen betroffen. Das (neue) Bürgerliche Gesetzbuch (das v.a. das Schuldrecht, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht regelt) und das Kapitalgesellschaftsgesetz (das Handelsgesellschaften und Genossenschaften regelt) dies sind die Eckpfeiler des neuen Rechts. Sie werden von einer Reihe weiterer neuer Gesetze begleitet; dutzende von Vorschriften wurden im Zuge der Neuregelung geändert. Das neue Recht weicht von der bisherigen Regelung in zahllosen Aspekten ab. Erwähnt seien an dieser Stelle wenigstens die Stärkung der Vertragsfreiheit, die mögliche vorvertragliche Haftung und die vielen neuen Institute zum Schutz der schwächeren Partei oder von Gläubigern. Grundlegend ist die Rückkehr (nach 50 Jahren) zum Akzessionsprinzip, wonach Gebäude ein Bestandteil des Grundstücks sind. Neu ist auch die Verankerung eines aus dem angloamerikanischen Recht bekannten Instituts des Treuhandfonds. Im Gesellschaftsrecht ließen sich u.a. folgende Änderungen nennen: grundlegende Verschärfung der Haftung von Gesellschaftsorganen (insbesondere Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern) im Insolvenzfall, Aufhebung der Mindestkapitalanforderung für GmbHs, möglicher Ersatz von Vorstand und Aufsichtsrat in Aktiengesellschaften durch ein monistisches Gremium, Pflicht zur Offenlegung der Konzernzugehörigkeit auf allen Websites der Konzernmitglieder. Die Neuregelung eröffnet eine Reihe neuer Möglichkeiten und geht grundsätzlich in die richtige Richtung. Dennoch ist für einen gewissen Übergangszeitraum mit einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit zu rechnen, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Rechtsprechung in einigen Bereichen und diverse sich aus der Neuregelung ergebende Unklarheiten. Außerdem macht es die Neuregelung erforderlich, die gesellschaftsrechtlichen Dokumente von in Tschechien tätigen Unternehmen entsprechend anzupassen, ebenso wie die von ihnen eingesetzten Vertragswerke (Verträge, AGBs, usw.). Quelle: Neues BGB (Ges. Nr. 89/2012 Slg.); Kapitalgesellschaftsgesetz (Ges. Nr. 90/2912 Slg.) Ansprechpartner in Prag Mgr. Pavel Pravda Tel.: pavel.pravda@bnt.eu Unternehmensfreundliche Veränderungen in den ungarischen Steuergesetzen Ungarn: Kleinere, aber pragmatische Veränderungen, die Vorreiter einer lang erwarteten konsolidierten Gesetzgebung sein können. Beginn einer neuen Epoche in der ungarischen Gesetzgebung? Umsatzsteuer Die auf bestimmte Getreide bereits angewandte Steuerschuldumkehr wird auf fünf Jahre verlängert und sie wurde auf immobilienbezogene Bau- und 6

7 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Februar /2014 Montagearbeiten, die der Kenntnisnahme der Baubehörde bedürfen, ausgedehnt. Der Steuersatz für Schweine und Halbschweine wird von 27% auf 5% reduziert. Eine Senkung wird auch bei weiteren Lebensmitteln erwartet. Bei Exporten wurde die oft zu kurze Ausführungsfrist der Waren und damit die Frist für die Anwendbarkeit der Steuerfreiheit von 90 Tagen auf 360 Tage verlängert. Körperschaftssteuer Verbundene Unternehmen können die Kosten der Forschung und Entwicklung von einem Unternehmen aus dem zu versteuernden Einkommen eines anderen abziehen. Dies betrifft vor allem Konzerne, die ihre FuE in einer gesonderten Gesellschaft betätigen. Die Steuervergünstigung für die Unterstützung der Filme und der darstellenden Kunst kann nur geltend gemacht werden, wenn der Förderer die neue zusätzliche Unterstützung bezahlt. Vorteilhaft ist aber, dass die Frist für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung von drei auf sechs Jahre verlängert wurde. Kassen eingeführt, die einen elektronischen Datenabruf ermöglichen und nach Erwartungen der Steuerbehörde die Missbräuche reduzieren. Stabilitäts-Sparkonto Das neue Konto kann bei Banken durch Einzahlung von mindestens fünf Millionen Forint eröffnet werden, woraus ausschließlich in Forint denominierte ungarische Staatspapiere gekauft werden können. Der Kontoinhaber genießt vollständige Anonymität und das Einkommen aus der Investition kann nach fünf Jahren einkommensteuerfrei aufgenommen werden. Quelle: Gesetz Nr. CC. vom 2013 Ansprechpartner in Budapest Tamás Hizsák Tel.: Verbrauchssteuer Der Handel, Export und Import von Schmieröl bzw. verflüssigtem, in Flaschen gefülltem Kohlenhydrogen über fünf Kilo ist genehmigungspflichtig. Auch das bereits erworbene Schmieröl und Kohlenhydrogen kann also ohne Genehmigung nicht verkauft werden. Steuerverfahren Die auf ein falsches Konto der Steuerbehörde überwiesenen Steuern gelten auch als bezahlt. Eine wesentliche Änderung entgegen der früheren Praxis, als die einzelnen Steuern nur als geleistet galten, wenn sie auf das richtige Konto überwiesen wurden. Die Fristen der verbindlichen Auskünfte des Wirtschaftsministeriums wurden verlängert, die Gebühren wurden erhöht. In einem Antrag kann nur die Bestimmung der Steuerpflichten eines einzigen Steuerpflichtigen beantragt werden. Daneben wurde die bislang nur informelle praktizierte, persönliche Konsultation geregelt, die gebührenpflichtig ist. Online Registrierkassen Es wurden von der Steuerbehörde online zugängliche 7

8 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Februar / Belarus bnt legal and tax Svobody Square 23-85, BY Minsk Tel.: Fax: Bulgarien bnt Neupert Ivanova & kolegi adv.dr. Gladstone 48, BG-1000 Sofia Tel.: Fax: info.bg@bnt.eu Deutschland bnt Rechtsanwälte GbR Leipziger Platz 21, D Nürnberg Tel.: Fax: info.de@bnt.eu Estland bnt attorneys-at-law Advokaadibüroo OÜ Tatari 6, EE Tallinn Tel.: Fax: info.ee@bnt.eu Lettland bnt Klauberg Krauklis ZAB Alberta iela 13, LV-1010 Riga Tel.: Fax: info.lv@bnt.eu Slowakei bnt attorneys-at-law, s.r.o. Cintorínska 7, SK Bratislava 1 Tel.: Fax: info.sk@bnt.eu Tschechische Republik bnt attorneys-at-law s.r.o. Na příkopě 859/22 (Gebäude B/C), CZ Praha 1 Tel.: Fax: info.cz@bnt.eu Ungarn bnt Szabó Tom Burmeister Ügyvédi Iroda Stefánia út , H-1143 Budapest Tel.: Fax: info.hu@bnt.eu bnt Korrespondenzkanzleien Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Slowenien, Ukraine. bnt weitere Informationen unter: Litauen bnt Heemann Klauberg Krauklis APB Embassy House Kalinausko 24, 4th floor, LT Vilnius Tel.: Fax: info.lt@bnt.eu Polen bnt Neupert Zamorska & Partnerzy sp.j. ul. Krakowskie Przedmieście 47/51, PL Warschau Tel.: Fax: info.pl@bnt.eu Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die aufgeführten aktuellen Informationen allgemeinen Charakter haben und deren Anwendung auf einzelne Fälle von konkreten Umständen abhängig ist. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Entscheidungen aufgrund der oben aufgeführten Informationen vorab mit einem zuständigen Fachmann zu erörtern. Aus dem genannten Grund können wir keine Haftung übernehmen, die als Folge einer Entscheidung, die ausschließlich auf den oben erwähnten Informationen basiert, entstehen würden. BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

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