bnt newsletter central eastern europe ausgabe Juni/2014

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1 Aktuelle Nachrichten rund um das Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa News im Überblick Belarus: Bulgarien: Estland: Lettland: Litauen: Polen: Slowakei: Tschechien: Ungarn: Änderungen der Gesetzgebung für eine Tätigkeit im Leasingbereich Neues im Humanarzneimittelrecht Regeländerung über Verbraucherverträge Änderungen des Immigrationsgesetzes Vorbereitung auf die Euro-Einführung Revolution in der der Gewährleistung gegenüber Unternehmern Kreditversicherung Besetzung der Gremien von AGs in Personalunion jetzt möglich Marktfreundliche Veränderung der Regelungen des Handels mit Agrarerzeugnissen Änderungen der Gesetzgebung für eine Tätigkeit im Leasingbereich Belarus: Das Edikt über die Änderungen bei der Ausübung von Leasingtätigkeit in Belarus tritt zum 1. September 2014 in Kraft Das neue Edikt des Präsidenten vom Nr. 99 legt fest, dass künftig Regulierung und Kontrolle im Bereich der Leasingtätigkeit durch die Nationalbank erfolgen. Die neue Regelung sieht vor, dass alle Leasing- Gesellschaften in ein Register der Leasing- Gesellschaften bei der Nationalbank eingetragen werden und ein entsprechendes Zertifikat beantragen müssen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Aufnahme in das Register soll das Stammkapital der Leasing- Gesellschaft in einer Höhe von mindestens Euro eingebracht sein. Die Leasing-Gesellschaften, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ediktes tätig sind, werden unabhängig von der Höhe ihres Stammkapitals in das Register aufgenommen, allerdings sollen sie ihr Stammkapital bis zum 1. Juli 2015 auf mindestens Euro und bis zum 1. Juli 2016 auf mindestens Euro erhöhen. Ohne Aufnahme in das Register kann eine Leasingtätigkeit nur in folgenden Fällen ausgeübt werden: durch Gesellschaften und Individualunternehmer, die im Laufe des Kalenderjahres nicht mehr als drei Leasingverträge in einem Gesamtumfang von nicht mehr als Basiseinheiten (ca Euro) abgeschlossen haben; durch ausländische Organisationen, die ihre Leasingtätigkeit in Belarus durch eine Betriebsstätte ausüben; BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

2 durch juristischen Personen, die auf Grund einer Entscheidung des Präsidenten zum Abschluss von Leasingverträgen berechtigt sind; durch Banken und Nichtbanken-Kredit- und Finanzorganisationen. Für die Aufnahme in das Register hat die Leasing-Gesellschaft ein entsprechendes Registrierungsverfahren bei der Nationalbank zu durchlaufen. Das Edikt verpflichtet die Leasing-Gesellschaften - auch Ausländische, die in Belarus mittels einer Betriebsstätte tätig sind - Berichte über ihre Leasingtätigkeit an die Nationalbank zum Zwecke der ordnungsgemäßen Kontrolle zu erstatten. Die Leasing-Gesellschaften darüberhinaus verpflichtet, Informationen über ihre Leasingtätigkeit und über ihre finanzielle Lage durch Veröffentlichungen und Vorhaltung solcher Informationen in ihren Büros und auf ihren offiziellen Webseiten im Internet offenzulegen. Zudem bestimmt das neue Edikt die wesentlichen Bedingungen eines Leasingvertrags und eines Subleasingvertrags und schreibt die Befugnisse der Nationalbank im Bereich der Leasingtätigkeit fest. Das neue Edikt tritt zum 1. September 2014 in Kraft. Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) /14857 Ansprechpartner in Minsk Alexander Liessem Tel.: alexander.liessem@bnt.eu Neues im Humanarzneimittelrecht Bulgarien: Die Novelle modifiziert die bulgarischen Lizenz- und Vorabmeldepflichten für Hersteller und Händler von Humanarzneimitteln Im März 2014 erfolgten Änderungen des Gesetzes über die Arzneimittel in der Humanmedizin. Zur Ausfuhr von Arzneimitteln, auch bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung innerhalb der Europäischen Union, wird nun eine Lizenz benötigt und es besteht eine Voranmeldungspflicht für jeden Export. Zur Erteilung der Lizenz muss der Händler oder Hersteller u. A. eine ausreichende innerstaatliche Versorgung mit dem jeweiligen Produkt nachweisen. Zur Verbesserung der nationalen Versorgung wurde zudem für Inhaber einer Zulassung/Registrierung eines Arzneimittels die Anforderung eingeführt, eine Einstellung oder Einschränkung des Vertriebs mindestens zwei Monate im Voraus bei der nationalen Arzneimittelagentur zu melden und zu begründen. Quelle: DV 18/2004 Ansprechpartner in Sofia Stela Ivanova Tel.: stela.ivanova@bnt.eu Regeländerung über Verbraucherverträge Estland: Neue Regelungen für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Die Gesetzesänderung zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) ermöglicht einen weitergehenden Verbraucherschutz. Zunächst sieht das geänderte Gesetz strengere vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher vor. Außerdem soll der Unternehmer nun verpflichtet werden, dem Verbraucher den unterzeichneten Vertrag, dessen Kopie bzw. eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. als ) zur Verfügung zu stellen. Eine wichtige Änderung im Hinblick auf Fernabsatzverträge, die telefonisch geschlossen werden, ist, dass der Unternehmer dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn der Unternehmer die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Dies bedeutet, dass es zukünftig nicht mehr möglich sein wird, Verträge ausschließlich über das Telefon abzuschließen ohne relevante Unterlagen 2

3 auszutauschen. Musterfomulare und Richtlinien für den Widerruf werden eingeführt, die das Widerrufsverfahren vereinfachen und Rechtssicherheit auf beiden Seiten schaffen. Für den Fall, dass der Verbraucher den Widerruf über ein Web-Musterformular erklärt, hat der Unternehmer unverzüglich den Eingang dieses Widerrufs (z. B. per ) zu bestätigen. Bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, hat der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht. Hat der Unternehmer vom Verbraucher keine solche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt, dass er Voreinstellungen verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung. Die unternehmerischen Pflichten nehmen zu und dies kann dazu führen, dass die bisherigen Vorgehensweisen überprüft werden müssen und das Unternehmen zu einer einmaligen Anpassung an die gesetzlichen Änderungen verpflichtet ist. Dennoch werden die erwarteten Auswirkungen auf den Handel nicht groß sein. Gleichzeitig erleichtern die Musterformulare und Richtlinien es aber den Unternehmern, ihre Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern zu erfüllen. Die Gesetzesänderungen werden am 13. Juni 2014 in Kraft treten. Quelle: Staatsanzeiger, RT I, , 1 Ansprechpartner in Tallinn Tuuli Säärits Tel.: tuuli.saarits@bnt.eu Änderungen des Immigrationsgesetzes Lettland: Das Parlament hat Änderungen des Immigrationsgesetzes verabschiedet, wodurch der Mindestwert der zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung berechtigten Immobilie auf EUR erhöht wird Gemäß den neusten Änderungen des Immigrationsgesetzes muss der Mindestwert der zu erwerbenden Immobillie EUR betragen, und deren Katasterwert muss bei mindestens EUR liegen. Zuvor lag dieser Wert bei EUR Diese Mindestwerte werden in allen Regionen Lettlands anwendbar sein, nicht nur in Riga und den anderen größten Städten Lettlands. Die bisherigen Rechtsnormen sahen vor, dass eine Aufenthaltsgenehmigung für bis zu fünf Jahre erhalten werden konnte, wenn der Wert einer oder mehrerer Immobilien insgesamt EUR in Riga oder in den anderen größten Städten bzw. EUR außerhalb Rigas und der größten Städten betrug. Das Parlament hat auch dem Vorschlag zugestimmt, auf die geplante Gesetzesänderung zu verzichten, wonach eine Aufenthaltsgenehmigung allein durch die Einzahlung von EUR in die Staatskasse erworben werden könnte. Zugestimmt wurde hingehen dem Vorschlag, dass bei der Antragsstellung zum Erhalt der ersten Aufenthaltsgenehmigung aufgrund eines Immobilienerwerbs eine Zahlung in die Staatskasse in Höhe von 5 % des Werts der zu erwerbenden Immobilie zu leisten ist. Dem Vorschlag, dass dieser Wert bei EUR liegen muss, wurde nicht zugestimmt. Die Änderungen bezüglich der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen aufgrund des Immobilienerwerbs treten am 1. September 2014 in Kraft. Quelle: Änderungen des Immigrationsgesetzes vom 8. Mai 2014 Ansprechpartner in Riga Indra Simsone Tel.: indra.simsone@bnt.eu 3

4 Vorbereitung auf die Euro-Einführung Litauen: Parlament hat das Gesetz über die Euro-Einführung verabschiedet In der Vorbereitung auf die geplante Euro-Einführung in Litauen hat das Parlament das Gesetz über die Euro- Einführung verabschiedet. Das Gesetz wird an dem Tag in Kraft treten, wenn der Rat der Europäischen Union die Ausnahmeregelung über Nichteinführung des Euros für Litauen abschafft. Gemäß dem Gesetz wird die Bank von Litauen für unbegrenzte Zeit sowohl die Litas-Banknoten als auch die Litas-/Centas-Münzen in Euro kostenlos und ohne Begrenzung der Summe umtauschen. Am Tag der Euro-Einführung werden alle Summen auf den Bankkonten kostenlos umgerechnet sein. Innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Euro- Einführung werden die Kommerzbanken in allen ihren Abteilungen Litas in Euro kostenlos und ohne Begrenzung der Summe umtauschen. Später werden die Banken noch 6 Monate die Litas-Banknoten in Euro kostenlos umtauschen. Dies wird jedoch nur in einigen durch die Bank von Litauen im Voraus bestimmten Bankabteilungen möglich sein. Die Banken werden berechtigt sein zu bestimmen, dass man die Bank im Voraus informieren muss, wenn man auf einmal eine Summe über LTL (EUR 4 344,30) in Euro umtauschen möchte. Im Gesetz ist auch die Pflicht für die Litauische Post vorgesehen, 2 Monate ab dem Tag der Euro-Einführung Litas in Euro kostenlos umzutauschen. Die Litauische Post wird jedoch berechtigt sein, die maximale Umtauschsumme der Litas zu bestimmen. Das gleiche ist auch für die Kreditunionen vorgesehen. Im Gesetz ist die allgemeine mathematische Rundungsregelung bestimmt: wenn die Ziffer nach dem Komma kleiner als 5 ist, dann wird abgerundet, im anderen Fall wird aufgerundet. Ferner wird bestimmt, dass bei der Umrechnung von Gehältern ein Eurocent dem Gehalt hinzugerechnet sein wird, sollte nach der Umrechnung die dritte Ziffer größer als 0 sein. Das gleiche Prinzip wird auch bei der Umrechnung von Renten und anderen Sozialleistungen Anwendung finden. Für die erstmalige Verletzung dieses Gesetzes kann einer natürlichen Person eine Warnung und für den Leiter einer juristischen Person oder für eine von ihm bevollmächtigte Person eine Geldbuße in Höhe von LTL (ca. EUR 300) erteilt werden. Für die wiederholte Verletzung des Gesetzes sind höhere Geldbußen vorgesehen. Quelle: TAR, 2014, Nr Ansprechpartner in Vilnius Rūta Motiejūnaitė Tel.: ruta.motiejunaite@bnt.eu Revolution in der der Gewährleistung gegenüber Unternehmern Polen: Neue Regeln für Gewährleistung bringen deutlich längere Fristen und wesentliche Änderungen der Käuferrechte Die zum geplanten Änderungen des Zivilgesetzbuches werden die Grundsätze der Gewährleistungshaftung deutlich modifizieren. Änderungen sind sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer vorgesehen, dabei sind die Rechte der Unternehmer stärker betroffen. Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer, die bisher ein Jahr betrug, wird auf zwei Jahre verlängert. Darüber hinaus wird auch der rechtliche Charakter der Frist verändert. Nach der bisherigen Rechtslage musste eine Klage innerhalb eines Jahres ab der Übergabe der Ware eingereicht werden. Auch wenn der Mängel innerhalb eines Jahres gerügt worden war, musste die Klage innerhalb dieser Frist erhoben werden. Nach neuer Rechtslage wird es ausreichen, wenn der Mängel innerhalb von zwei Jahren festgestellt wird, anschließend beginnt dann die Verjährungsfrist von einem Jahr. Demzufolge kann die Klage sogar innerhalb von drei Jahren ab Übergabe und nicht wie bisher innerhalb eines Jahres, erhoben werden. Für den Rücktritt und den Anspruch auf Preisminderung können die Fristen noch länger sein. Die Frist zur Ausübung dieser Rechte wird 3 Jahre (die Summe der Geltungsdauer der Gewährleistung und der Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche) dauern und erst dann zu laufen beginnen, wenn die Reparatur/der 4

5 Austausch nicht fristgemäß erfolgt. Folglich könnte unter Umständen der Rücktritt oder die Minderung auch noch fünf Jahre nach der Übergabe der Sache erklärt werden. Die obigen Fristen könnten sich weiter verlängern, falls der Käufer eines seiner Rechte erfolgslos vor Gericht geltend macht. Die Fristen für die Ausübung der anderen Rechte werden nämlich durch Klageerhebung gehemmt, sodass sie erst nach Beendigung des Prozesses weiter laufen. Bisher konnte ein Unternehmer den Austausch einer Sache immer verlangen, soweit es sich um eine vertretbare Sache handelte, unabhängig davon, ob der Mängel wesentlich war oder nicht. Bei komplexen Waren, wie etwa Autos, kam es oft zu kuriosen Situationen, wenn wegen eines geringfügigen Mangels das Auto gegen ein neues auszutauschen war. Gemäß den neuen Regeln wird der Verkäufer die Möglichkeit haben, die Kosten des Austausches und der Reparatur zu vergleichen und den Austausch zu verweigern, falls dessen Kosten nicht verhältnismäßig im Vergleich zu den Reparaturkosten sind (oder auch gegebenenfalls umgekehrt). Dies sind nur einige der Änderungen. Das geplante Gesetz wird eine Vielzahl weiterer wichtige Änderungen bringen. Quelle: Der Entwurf des Gesetzes über Verbraucherrechte vom 17. Januar 2014 Ansprechpartner in Warschau Michal Brach Tel.: Kreditversicherung Slowakei: Wie funktioniert die Kreditversicherung? Was für Vor- und Nachteile sind damit verbunden? Die Kreditversicherung ist eine verhältnismäßig neue, und in der Slowakei noch relativ wenig genutzte, Versicherungsart. Die Kreditversicherung bietet Versicherungsschutz, falls der Abnehmer seine Verbindlichkeiten aus einer Warenlieferung oder aus erbrachten Dienstleistungen nicht bezahlt. Der Versicherungsschutz kann sich auch auf kurzzeitige Lieferantenkredite beziehen, die der Lieferant dem Abnehmer im Rahmen des Geschäftsverkehrs gewährt. Zu den versicherten Risiken zählen gewöhnlicherweise die Zahlungsunfähigkeit sowie die Zahlungsunwilligkeit des Abnehmers. Außerdem können auch weitere zusätzliche Risiken versichert werden, wie z.b. Naturkatastrophen, politische Risiken oder administrative Eingriffe. Die Versicherung kann sich nach Wunsch des Versicherten auf alle oder nur auf bestimmte Abnehmer beziehen. Das letzte Wort hierbei hat die Versicherungsanstalt, die nach der Prüfung der Bonität den Versicherungswert in Bezug auf bestimmte Abnehmer beschränken oder die Versicherung ablehnen kann. Wenn ein Abnehmer eine Rechnung nicht rechtzeitig und ordentlich bezahlt, handelt es sich nicht automatisch um einen Versicherungsfall. Der Lieferant versucht zunächst, die Forderung nach Ablauf der Fälligkeit selbst einzutreiben, z. B. durch den Versand von Mahnungen. Wenn er innerhalb der vereinbarten Frist keine Zahlung erwirken kann, wendet er sich an die Versicherungsanstalt, welche die Forderung mittels eines Partnerinkassobüros in der Regel auf eigene Kosten eintreibt. Wenn die Forderung auch auf diese Art und Weise nicht einzutreiben ist, tritt der Versicherungsfall ein und die Versicherungsanstalt gewährt die Versicherungsleistung in vereinbarter Höhe. Diese bewegt sich in der Regel zwischen 80-90% der Höhe der unbeglichenen Forderung, wobei die Höhe der vereinbarten Mitbeteiligung abzuziehen ist. Zu den Vorteilen der Kreditversicherung zählt dabei auch, dass die Versicherer die Kunden auf Änderungen in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit eines Abnehmers hinweisen. Die Kreditversicherung kann ein nützliches Mittel 5

6 beim Abschluss von größeren Transaktionen mit nicht überprüften Geschäftspartnern oder beim Eintritt in einen neuen Markt sein. Die Bedingungen der Kreditversicherung bestimmt die Versicherungsanstalt in jedem Fall individuell, wobei sich auch die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer und die angebotenen Produkte wesentlich voneinander unterscheiden. Wir empfehlen deshalb, sich vor dem Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags mit einem unabhängigen Experten zu beraten. Ansprechpartner in Bratislava Mgr. Pavol Benčo Tel.: pavol.benco@bnt.eu Besetzung der Gremien von AGs in Personalunion jetzt möglich Tschechien: Seit dem 1. Januar 2014 können Aktiengesellschaften das sog. monistische Führungssystem übernehmen Seit dem 1. Januar 2014 haben tschechische AGs die Wahl, wie sie ihre Gremien organisieren möchten: gemäß dem sog. dualistischen oder dem monistischen System. Ersteres war bis zum 31. Dezember 2013 die einzige Möglichkeit, und sieht vor, dass die Gesellschaft (neben der Hauptversammlung) einen Vorstand (als Führungsgremium / Exekutivorgan) und einen Aufsichtsrat (als Aufsichtsorgan) einrichtet. Im monistischen System verteilen sich Exekutiv- und Kontrollfunktionen auf einen Verwaltungsrat und einen geschäftsführenden Direktor. Die Hauptversammlung bleibt oberstes Organ der Gesellschaft. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Führungsmodellen besteht also in der Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Exekutiv- und dem Kontrollorgan. Während der Vorstand im dualistischen System eine unumwundene und unangefochtene Führungsrolle einnimmt und der Aufsichtsrat sich auf seine Kontrollfunktion beschränkt, hat der Verwaltungsrat im monistischen System neben seinen Kontroll- und Aufsichtskompetenzen weitreichende Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Führung des Unternehmens (schon allein dadurch, dass er den geschäftsführenden Direktor in sein Amt bestellt, aber auch durch die ihm aufgetragene Aufgabe, die grundlegende Geschäftspolitik des Unternehmens vorzugeben). Die Kompetenzen der Hauptversammlung bleiben die selben, egal ob die Aktiengesellschaft sich für das monistische oder das dualistische System entschieden hat. Die Wahl für das eine oder andere Modell der internen Unternehmensverfassung kann nicht nur bei Gründung, sondern auch während des Bestehens der Gesellschaft getroffen und umgesetzt werden. Der große Vorteil der monistischen Unternehmensverfassung liegt in der Möglichkeit, das Amt des geschäftsführenden Direktors und des (alleinigen) Mitglieds des Verwaltungsrats in Personalunion ausüben zu können. Dem steht der Nachteil gegenüber, dass der rechtliche Rahmen, in dem das monistische System geregelt ist, Stückwerkscharakter hat, woraus sich Unklarheiten bei der Auslegung ergeben. Quelle: Gesetz Nr. 90/2012 Slg. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über die Handelsgesellschaften) Ansprechpartner in Prag Jan Šafránek Tel.: jan.safranek@bnt.eu Marktfreundliche Veränderung der Regelungen des Handels mit Agrarerzeugnissen Ungarn: Die Regeln des Handels mit Agrarerzeugnissen wurden im März laufenden Jahres zugunsten der Händler verändert. Durch die neuen Vorschriften erfolgt die Risikoverteilung zwischen Händler und Erzeuger ausgeglichener. Auch werden neue Vertragstypen eingeführt Verminderte Risiken Gemäß den neuen Regeln kann von den Händlern und Erzeugern vereinbart werden, dass der Erzeuger die wegen höherer Gewalt (z.b. Naturkatastrophe) 6

7 ausgefallenen Naturerzeugnisse zu ersetzen oder Sicherheit zu leisten hat. Vergleichbare Vereinbarungen waren in den letzten zwei Jahren verboten. So trugen die Händler das Risiko einer schlechten Ernte wegen höherer Gewalt. Die Händler waren wegen den unausgeglichen verteilten Risiken überwiegend am Kauf von bereits geernteten Naturerzeugnissen interessiert. Diese Praxis hat auch den Weiterverkauf der Ernte erschwert. Es wird erwartet, dass die neuen Regeln den vor der Ernte erfolgenden Vertragsschluss fördern und die Termingeschäfte im Getreidehandel beleben. 1. Neue Vertragstypen Ab März laufenden Jahres können die Händler und Erzeuger für den vor der Ernte abzuschließenden Kauf von Naturerzeugnissen aus nachfolgenden beiden Verträgen wählen: Kaufvertrag für die Lieferung von selbsterzeugten Naturerzeugnissen Kaufvertrag für die Lieferung von Naturerzeugnissen, die unter Mitwirkung des Käufers erzeugt wurden. Die Vorschriften der neuen Vertragstypen sind grundsätzlich dem früher obligatorischen landwirtschaftlichen Kaufvertrag ähnlich. So ist es bei selbsterzeugten Naturerzeugnissen weiterhin möglich: 10% weniger als die vertraglich vereinbarte Menge zu liefern und der Erzeuger ist auch zur vorzeitigen Erfüllung berechtigt. Gleichzeitig wurde der landwirtschaftliche Kaufvertrag als eigener Vertragstyp abgeschafft. Quelle: Gesetz Nr. CLXVIII vom 2011, Gesetz Nr. CXXVIII vom 2012, Gesetz Nr. V vom 2013 Ansprechpartner in Budapest Norbert Varga Tel.: norbert.varga@bnt.hu 7

8 Belarus bnt legal and tax Svobody Square 23-85, BY Minsk Tel.: Fax: Bulgarien bnt Neupert Ivanova & kolegi adv.dr. Gladstone 48, BG-1000 Sofia Tel.: Fax: info.bg@bnt.eu Deutschland bnt Rechtsanwälte GbR Leipziger Platz 21, D Nürnberg Tel.: Fax: info.de@bnt.eu Estland bnt attorneys-at-law Advokaadibüroo OÜ Tatari 6, EE Tallinn Tel.: Fax: info.ee@bnt.eu Lettland bnt Klauberg Krauklis ZAB Alberta iela 13, LV-1010 Riga Tel.: Fax: info.lv@bnt.eu Slowakei bnt attorneys-at-law, s.r.o. Cintorínska 7, SK Bratislava 1 Tel.: Fax: info.sk@bnt.eu Tschechische Republik bnt attorneys-at-law s.r.o. Slovanský dům (Gebäude B/C) Na příkopě 859/22, CZ Praha Tel.: Fax: info.cz@bnt.eu Ungarn bnt Szabó Tom Burmeister Ügyvédi Iroda Stefánia út , H-1143 Budapest Tel.: Fax: info.hu@bnt.eu bnt Korrespondenzkanzleien Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Slowenien, Ukraine. bnt weitere Informationen unter: Litauen bnt Heemann Klauberg Krauklis APB Embassy House Kalinausko 24, 4th floor, LT Vilnius Tel.: Fax: info.lt@bnt.eu Polen bnt Neupert Zamorska & Partnerzy sp.j. ul. Chłodna 51, PL Warschau Tel.: Fax: info.pl@bnt.eu Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die aufgeführten aktuellen Informationen allgemeinen Charakter haben und deren Anwendung auf einzelne Fälle von konkreten Umständen abhängig ist. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Entscheidungen aufgrund der oben aufgeführten Informationen vorab mit einem zuständigen Fachmann zu erörtern. Aus dem genannten Grund können wir keine Haftung übernehmen, die als Folge einer Entscheidung, die ausschließlich auf den oben erwähnten Informationen basiert, entstehen würden. BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

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