bnt newsletter central eastern europe ausgabe Oktober 2015

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1 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Oktober Aktuelle Nachrichten rund um das Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa News im Überblick Belarus: Langersehnte Änderungen im Gesellschaftsrecht Deutschland: Aufsichtsrat Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften zählen mit Estland: Lettland: Litauen: Polen: Tschechien: Ungarn: Anpassung des öffentlichen Vergaberechts an die EU-Richtlinien Separates Grundstücks- und Gebäudeeigentum wird eingeschränkt Tür und Tor offen für Sekundärinsolvenzverfahren in Litauen Eine neue Art des Vertragsabschlusses- per Dokument Das Energieaudit nach dem 1. Juli 2015 Obligatorisches Energieaudit für große Unternehmen Langersehnte Änderungen im Gesellschaftsrecht Belarus: Ab dem 26. Januar 2016 wird in Belarus die Gründung von Einmanngesellschaften gestattet Die jüngste Gesetzesänderung vom Nr. 308-З führt maßgebliche Neuerungen im belarussischen Gesellschaftsrecht ein. Insbesondere wird endlich die Möglichkeit der Gründung von Gesellschaften in Form der Aktiengesellschaft und GmbH mit nur einem Gesellschafter geschaffen (sog. Einmanngesellschaft). Gesellschafter kann entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein. Ist eine juristische Person alleinige(r) Gesellschafterin, so muss diese jedoch ihrerseits mindestens zwei Gesellschafter aufweisen. Die für die Verwaltungsorgane geltenden Voraussetzungen bleiben unberührt. Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung werden im Falle der Einmanngesellschaft allein durch den einzigen Gesellschafter ausgeübt. Dieser trifft auch die Entscheidung über die Gründung der Gesellschaft ohne Durchführung der Gründungsversammlung durch Abfassung eines entsprechenden Protokolls, wobei der Mindestinhalt einer solchen Entscheidung gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine weitere Änderung betrifft die Möglichkeit von vertraglichen Festlegungen zwischen Gesellschaftern etwa zur Ausübung einzelner Rechte auf Gesellschafterebene (sog. Shareholders Agreement). Solche Vereinbarungen sind seit jeher im Gesellschaftsrecht der einzelnen EU-Länder anerkannt und gelten als ein einflussreiches rechtliches BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

2 Instrumentarium zur Regelung von einzelnen praktischen Aspekten im Gesellschaftsleben. Sie ermöglichen Individualvereinbarungen etwa in Bezug auf die Stimmabgabe zu einzelnen Fragen in der Gesellschafterversammlung, Erwerb bzw. Verkauf von Aktien und Anteilen zu einem bereits vorab festgelegten Preis oder im Falle des Eintritts bestimmter Bedingungen, Ausübung von einzelnen Rechten oder Verzicht auf ihre Ausübung usw. Die Gesellschaft selbst kann dabei nicht Partei dieses Vertrages sein. Gesellschafter, die ein Shareholders Agreement abgeschlossen haben sind verpflichtet, die Gesellschaft darüber zu informieren. Das neue Gesetz modifiziert auch noch andere gesellschaftsrechtliche Vorgaben - insbesondere in Bezug auf die Beschlussfassung über Kapitalerhöhungen, Kompetenzen der Exekutivorgane und des Aufsichtsrates, die Vornahme von Rechtsgeschäften mit verbundenen Personen sowie das Verfahren der Prüfung der Gesellschaft. Alle GmbH s und AG s sind verpflichtet, ihre Satzungen an die Vorschriften des neuen Gesetzes anzupassen. Eine Anpassung hat spätestens mit der ersten Satzungsänderung nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, d.h. nach dem 26. Januar 2016, zu erfolgen. Bis zur Eintragung von nach dem neuen Gesetz erforderlichen Änderungen gelten die noch nicht angepassten Satzungen nur insoweit, wie sie den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen. Daher ist eine Prüfung sowie erforderlichenfalls Anpassung von Satzungen spätestens bis zum Jahresende zu empfehlen. Aufsichtsrat Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften zählen mit Deutschland: Bei der Berechnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften zu berücksichtigen Nach deutschem Recht entsenden Arbeitnehmer zwingend Vertreter in den Aufsichtsrat, wenn das Unternehmen eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern hat. Im Fall von mehr als 500 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern besteht der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Hat das Unternehmen mehr als Arbeitnehmer, muss der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Bislang war allein die Anzahl der Arbeitnehmer bei der deutschen Muttergesellschaft für die Zusammensetzung der Aufsichtsräte entscheidend. Das LG Frankfurt a.m. hat nun entschieden, dass auch die Anzahl der Arbeitnehmer, welche bei ausländischen Tochtergesellschaften angestellt sind, berücksichtigt werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dies aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs Konzern, auf welchen sich die relevanten Gesetze (Drittelbeteiligungsgesetz und Mitbestimmungsgesetz) beziehen. Sollte diese Ansicht von den Instanzgerichten aufrecht erhalten werden, würde sich die Zusammensetzung zahlreicher Aufsichtsräte wohl als falsch erweisen. Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung des höheren Gerichts wird für 2015/2016 erwartet. Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) , 2/2306 Ansprechpartner in Minsk Valeria Kazlovich Tel.: valeria.kazlovich@bnt.eu Quelle: LG Frankfurt, , AZ: 3-16 O 1/14 Ansprechpartner in Nürnberg Sebastian Harschneck Tel.: sebastian.harschneck@bnt.eu 2

3 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Oktober/2015 Anpassung des öffentlichen Vergaberechts an die EU-Richtlinien Estland: Eine Veränderung des Vergaberechts wird viele praxisbezogene Probleme der öffentlichen Auftragsvergabe lösen Das Europa-Parlament hat 2014 drei neue Richtlinien zur öffentlichen Auftragsvergabe eingeführt. Denen zufolge hat Estland bis zum 18. April 2016 Zeit, seine nationale Gesetzgebung in Einklang mit den erlassenen Direktiven zu bringen. Das estnische Finanzministerium arbeitet daher an einem neuen Entwurf des Vergaberechts. Die Änderungen sollen bis April nächsten Jahres in Kraft treten. Die Gesetzesvorlage gibt dem Auftraggeber einen größeren Ermessensspielraum bei der Vergabe von Aufträgen. Die vorherige EU-Richtline und derzeitige Gesetzeslage sahen vor, dass alle öffentlich-rechtlichen Auftragsverträge auf der Basis des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu vergeben seien. Zwar ändert sich dieses Grundprinzip nicht, jedoch muss der Auftraggeber nun auch das Preis- Leistungsverhältnis berücksichtigen. Eines der praktischen Probleme der öffentlichen Auftragsvergabe sind unnormal niedrige Angebote, die qualitativ schlechte Arbeit und Steuerumgehungen zur Folge haben. Die Auftraggeber werden die Möglichkeit haben, auch andere Faktoren in die Vergabekriterien einzubeziehen (zum Beispiel Umwelteinflüsse, Arbeitnehmerqualifikationen der Anbieter und verschiedene soziale Aspekte). Dies gewährleistet eine höhere Qualität der öffentlichen Auftragsvergabe. Die neuen Direktiven geben den Mitgliedstaaten außerdem bis 2018 Zeit, eine elektronische Auftragsvergabe zu installieren dies ist in Estland in der Praxis schon jetzt zu 80% umgesetzt und die gesetzliche Regelung soll 2016 in Kraft treten. Auch wird ein Abbau von Verwaltungsaufwand erreicht, indem die inländischen Obergrenzen der öffentlichen Vergabemittel bei Verbrauchsgütern und Dienstleistungen auf und für Bauaufträge auf erhöht wurden. Das neue Gesetz wird einheitliche Regulierungen für die Begrenzung von inländischen und internationalen Vergabemitteln bereitstellen. Das sog. vereinfachte Vergabeverfahren, das sich ironischerweise für alle Beteiligten als äußerst kompliziert erwiesen hat, wird aus dem Gesetz beseitigt. Mit der Überarbeitung des estnischen Vergaberechts und der Anpassung an die neuen europäischen Richtlinien kann der estnische Staat damit in Zukunft Aufträge noch effektiver in die Privatwirtschaft übertragen. Quelle: Begründung des Entwurfs zum Öffentlichen Vergaberecht. 13. Mai 2015 Ansprechpartner in Tallinn Aet Bergmann Tel.: Separates Grundstücks- und Gebäudeeigentum wird eingeschränkt Lettland: Änderungen im lettischen Recht schränken die Möglichkeit ein, dass das Eigentum an einem Grundstück und der Gebäude auseinanderfallen Bisher erlaubte das lettische Recht getrennte Eigentumsrechte in einem relativ weiten Rahmen: der Grund und Boden konnte einen anderen Eigentümer haben als die darauf errichteten Gebäude. Grund hierfür waren die teils ungeklärten Eigentumsverhältnisse zur Wendezeit. Der wichtigste Anwendungsfall hierfür sind Mietverhältnisse über Grundeigentum mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren, wenn die Errichtung eines Gebäudes ausdrücklich zugelassen ist. In diesem Fall wird der Mieter Eigentümer des errichteten Gebäudes ungeachtet des Grundeigentums des Vermieters. Problematisch waren insofern die Eigentumsverhältnisse nach Ablauf des Vertragszeitraumes. Vom 1. Januar 2017 an wird es die Möglichkeit geben, dass Eigentum an Grund und Gebäuden grundsätzlich zusammenfallen. Dies ergibt sich aus einer Änderung 3

4 des lettischen Zivilgesetzbuches, welche die Möglichkeit auseinanderfallenden Eigentums einschränken. Eine Ausnahme hierzu wird sein, dass lediglich das Eigentum an den Gebäuden erlangt wird, wenn diese durch Privatisierung staatlichen oder kommunalen Eigentums erworben wurden. Vor allem aber fallen Grundeigentum und Eigentum an Gebäuden unter dem Stichwort Bebauungsrecht nur noch dann weiterhin auseinander, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so geregelt ist. Ein solcher Mietvertrag muss ebenfalls eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben, ein Entgelt für das Bebauungsrecht sowie dessen Eintragung im Grundbuch vorsehen. Für die Geltungsdauer des Vertrages hat der Mieter dann ein separates Bebauungs- und Eigentumsrecht an den von ihm errichteten Gebäuden. Nach Ablauf des Vertrags fällt das Eigentum am Gebäude unentgeltlich an den Grundeigentümer; zudem hat er das Recht, ein nicht als Wohnhaus genutztes Gebäude zu entfernen. Allerdings besteht die Möglichkeit und ist es empfehlenswert, eine Entschädigung für den Eigentumstransfer zu vereinbaren. Quelle: Änderungsgesetz zum Lettischen Zivilgesetzbuch Nr. OP 2015/56.5 Ansprechpartner in Riga Henning Jensen Tel.: Tür und Tor offen für Sekundärinsolvenzverfahren in Litauen Litauen: bnt Rechtsanwälte vertreten deutschen Insolvenzverwalter in Präzedenzfall für grenzüberschreitende Insolvenzen In dem Fall ging es darum, ob die Merkmale einer Niederlassung i.s.d. Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) vorlagen, was litauischen Gerichten die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens erlaubte, gegen das bereits in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Gerichte in einem Mitgliedstaat dürfen Sekundärverfahren gegen einen Schuldner eröffnen, der den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einem anderen Mitgliedstaat hat, selbst wenn in dem anderen Mitgliedstaat bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ein Sekundärverfahren darf nur eröffnet werden, wenn der Schuldner eine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Eröffnung eines Sekundärverfahrens angestrebt wird. Gläubiger des Schuldners in diesem Staat dürfen die Eröffnung beantragen. Die Wirkungen des Sekundärverfahrens beschränken sich auf das Vermögen des Schuldners in diesem Mitgliedsstaats. Gläubiger können ihre Forderungen im Hauptverfahren und im Sekundärverfahren anmelden. Sekundärverfahren sind interessant für lokale Gläubiger, da das ihnen bekannte lokale Recht Anwendung findet. Auch können sie in ihrer Sprache kommunizieren. Das litauische Berufungsgericht eröffnete das Sekundärverfahren 16 Monate nach Eröffnung des Hauptverfahrens in Deutschland. Es befand, dass die deutsche Gesellschaft eine Niederlassung i.s.d. EuInsVO in Litauen hatte, einen Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Die maßgebliche Frage für das Gericht war, wann eine Niederlassung existieren muss. Das Gericht meinte, es reicht aus, wenn die Niederlassung bei Eröffnung 4

5 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Oktober/2015 des Hauptverfahrens besteht und nicht später bei dem Antrag auf Eröffnung der Sekundärinsolvenz. Das Gericht wich damit von der Rechtsprechung deutscher und englischer Gerichte ab. Diese Entscheidung hat das Tor weit geöffnet für Sekundärverfahren in Litauen, da es oft leicht sein wird zu zeigen, dass der ausländische insolvente Schuldner bei Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens eine Niederlassung in Litauen hat. Man wird sehen, ob dieser retrospektive Maßstab die Interessen lokaler Gläubiger schützt oder ob einige lokale Gläubigern diese Präzedenzentscheidung missbrauchen, um das Hauptverfahren zu torpedieren und eine bevorzugte Behandlung zu verhandeln. Quelle: Entscheidung des litauischen Berufungsgerichts vom 07 August 2015, Zivilsache Nr /2015 Ansprechpartner in Vilnius Frank Heemann Tel.: frank.heemann@bnt.eu Eine neue Art des Vertragsabschlussesper Dokument Polen: Der schriftlichen Form gleichgestellt, allerdings weniger Anforderungen an die Form; das Dokument wird den Vertragsschluss vereinfachen Mit dem neuen Gesetz will der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, dass im Geschäftsverkehr die elektronische Form mittlerweile von überragender Bedeutung ist und viele Willenserklärungen auf diese Weise übermittelt werden. Diese Art der Übermittlung von Willenserklärungen wurde von den Gerichten auch schon lange Zeit, als schriftlichen Willenserklärungen ebenbürtig angesehen. Deshalb hat sich der Gesetzgeber nun dazu entschlossen, diese Form der Übermittlung auch gesetzlich zu regeln und eigenhändig unterschriebenen Willenserklärungen gleichzustellen. Diese Art übermittelter Willenserklärungen wird zukünftig als Willenserklärung in Dokumentenform (Forma dokumentowa) bezeichnet. Eine solche Dokumentenform liegt immer dann vor, wenn eine Willenserklärung mithilfe eines beliebigen Datenträgers (z.b. , Fax, SMS) übermittelt wird, und zwar in der Art, dass der Erklärende (Absender) identifiziert werden kann. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht notwendig; so wird eine nicht unterzeichnete dann als Dokument anerkannt, wenn die von einem Account abgeschickt wurde, der es ermöglicht, den Absender zu identifizieren. Ein Dokument wird auch keinen Text, bzw. Schriftform benötigen. Es reichen stattdessen auch übermittelte Ton- oder Videosaufnahmen. Die Art möglicher Datenträger wurde vom Gesetzgeber dabei nicht abschließend aufgelistet, sondern offen gelassen. Das Gesetz wird zur Rechtsklarheit im elektronischen Rechtsverkehr beitragen. Im Gegenzug wird auch deutlich, dass Unternehmen und Privatpersonen gut beraten sind, den Zugriff auf ihre elektronischen Kommunikationsmittel angemessen zu überwachen und vor Missbrauch zu schützen. Die Neuerungen werden im August 2016 in Kraft treten. Quelle: Gesetz vom über die Änderung des Zivilgesetzbuchs und Zivilverfahrensgesetzbuchs Ansprechpartner in Warschau Benedikt Wüllner Tel.: benedikt.wuellner@bnt.eu 5

6 Das Energieaudit nach dem 1. Juli 2015 Tschechien: Zum 1. Juli 2015 ist ein Änderungsgesetz zum Energiespargesetz (Ges. Nr. 406/2000 Slg.) in Kraft getreten ist auch Ihr Unternehmen betroffen? Gemäß einem zum 1. Juli 2015 in Kraft tretenden Änderungsgesetz zum Energiespargesetz sieht dieses in 9 Abs. 2 neuerdings eine Pflicht für diejenigen Unternehmen vor, die nicht als klein oder mittelständig gelten, ein Energieaudit für die von ihnen genutzten bzw. in ihrem Eigentum stehenden Energieverbrauchseinrichtungen zu erarbeiten und dieses regelmäßig mindestens alle vier Jahre erneut durchzuführen. Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem gemäß der tschechischen harmonisierten Norm für Energiemanagementsysteme oder ein Umweltmanagementsystem gemäß der tschechischen harmonisierten Norm für Umweltmanagementsysteme eingerichtet haben, sind nicht zur Durchführung des Energieaudits verpflichtet. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, wer als kleines oder mittleres Unternehmen zu gelten hat bzw. welche Kriterien herangezogen werden um zu bestimmen, ob ein bestimmter Rechtsträger in diese Kategorien fällt oder nicht. Die Auslegung dieser Begriffe (bzw. der entsprechenden Kategorisierung von Unternehmen/ Betrieben) findet sich im Unionsrecht, und zwar konkret in Anhang I zur Verordnung der Kommission (EG) Nr. 800/2008 ( Verordnung ) und - mit gleichem Wortlaut - in der Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/ EG. In Anhang I der Verordnung (Art. 2 Abs. 1) heißt es, dass die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sich aus Unternehmen zusammensetzt, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Außerdem sind hier die Unternehmensarten vorgegeben, die bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht wird eine Unterscheidung getroffen zwischen eigenständigen Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen. Die in Art. 6 der Verordnung enthaltene Regelung gibt sodann vor, auf welche Weise die Berechnung für den Fall erfolgt, dass das fragliche Unternehmen als Partnerbzw. als verbundenes Unternehmen zu gelten hat. Im Falle zahlreicher grenzüberschreitender Holdingstrukturen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften müssen die betreffenden Rechtsträger als verbundene Unternehmen gelten, so dass Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte für den Konzern als Ganzes gerechnet werden müssen. Diese Interpretation lässt sich außerdem auch aus der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat COM(2013) 762: Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie Leitlinien der Kommission ablesen, in deren Art es u.a. heißt, dass das zu beurteilende Unternehmen für sich bestimmen muss, ob es im Verhältnis zu Unternehmen in anderen Ländern ein Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen ist. Ausdrücklich heißt es: Kleine Zweigniederlassungen können folglich in einem Mitgliedstaat verpflichtet sein, alle vier Jahre einen Energieaudit durchzuführen, da sie nicht die Kriterien für KMU erfüllen und daher als große Unternehmen betrachtet werden. In einem solchen Fall würden wir freilich zuallermindest erwarten, dass die Ergebnisse des Audits dann auch grenzüberschreitend anerkannt werden, was sich allerdings so aus dem Wortlaut des Änderungsgesetzes nicht ergibt, so dass die Auslegung der Rechtsvorschrift in der Praxis durch die Aufsichtsbehörden abgewartet werden muss. Quelle: Änderungsgesetz Nr. 103/2015 Slg. zum Energiespargesetz (Ges. Nr. 406/2000 Slg., idgf) u. Ges. Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren, idgf 6

7 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Oktober/2015 Ansprechpartner in Prag Lukáš Havel Tel.: Obligatorisches Energieaudit für große Unternehmen Ungarn: Die europäische Energieeffizienzrichtlinie wurde ins ungarische Recht umgesetzt Energieeffizienzziele der EU Ziel der Energieeffizienzrichtlinie ist die Ausarbeitung eines gemeinsamen Rahmenkonzepts, um das bis 2020 zu erreichende Energieeffizienzziel von 20% zu erreichen. Im Vergleich zu den bis dahin zu erwartenden Werten muss der Primärenergieverbrauch der EU um 20% reduziert werden. Kern der Richtlinie ist die Energieeinsparungspflicht von 1,5% beim Endverbraucher. Dementsprechend müssen Energieversorger jedes Jahr eine weitere Einsparung von 1,5% der verkauften Energie erzielen. Gemäß der Richtlinie müssen die Regierungen der Mitgliedstaaten diese Zielsetzung durch Einführung von nationalen Energieeffizienzpflichten für Energieversorger oder durch alternative politische Maßnahmen gleicher Wirkung erreichen. Ungarische Umsetzung Gemäß dem ungarischen Energieeffizienzgesetz versucht die ungarische Regierung die Zielsetzungen der EU durch politische Maßnahmen zu erreichen. Neben anderen Maßnahmen schreibt das Gesetz für den Großteil der großen Unternehmen in Ungarn neue Pflichten vor. Behörde zu senden, wenn das für das gesamte große Unternehmen geltende Zertifikat zugesandt wurde. Regeln des Energieaudits Auditierungsberechtigt sind natürliche Personen oder Wirtschaftsorganisationen nur, wenn sie als Energieauditor registriert sind. Die Durchführungsverordnung des Gesetzes bestimmt die ausführlichen Regeln des Energieaudits und für die Auditoren. Befreiung von der Pflicht Das Gesetz beinhaltet eine Befreiung von dem Energieaudit für den Fall ein, wenn das große Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt, das dem Standard EN ISO entspricht und von einer akkreditierten Organisation zertifiziert ist. In diesem Fall muss das große Unternehmen alle vier Jahre das gültige Zertifikat an die zuständige Behörde senden. Aufsicht und Pflichtverletzung Die ungarische Energieaufsichtsbehörde prüft die Erfüllung der Energieauditpflicht und die Konformität der Energieaudits mit den gesetzlichen Vorschriften. Bei Pflichtverletzung drohen Geldbußen bis zu 10 Millionen Forint (ca. EUR ), die Verhängung kann wiederholt erfolgen. Als eine Übergangsmaßnahme werden jedoch bis zum 31. Dezember 2016 keine Geldbußen verhängt. Quelle: Gesetz Nr. LVII aus dem Jahr 2015 über die Energieeffizienz Ansprechpartner in Budapest Adrienn Zetkó Tel.: adrienn.zetko@bnt.eu Pflichten der großen Unternehmen Gemäß dem Gesetz müssen Großunternehmen ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit erstmalig bis zum 5. Dezember 2015, danach alle vier Jahre eine energetische Prüfung durchführen,. Verbundene- und Partnerunternehmen des großen Unternehmens haben kein gesondertes Zertifikat an die zuständige 7

8 bnt newsletter central eastern europe ausgabe Oktober/ Belarus bnt legal and tax Svobody Square 23-85, BY Minsk Tel.: Fax: Bulgarien bnt Neupert Ivanova & kolegi adv.dr. Gladstone 48, BG-1000 Sofia Tel.: Fax: info.bg@bnt.eu Deutschland bnt Rechtsanwälte GbR Leipziger Platz 21, D Nürnberg Tel.: Fax: info.de@bnt.eu Estland bnt attorneys-at-law Advokaadibüroo OÜ Tatari 6, EE Tallinn Tel.: Fax: info.ee@bnt.eu Lettland bnt Klauberg Krauklis ZAB Alberta iela 13, LV-1010 Riga Tel.: Fax: info.lv@bnt.eu Slowakei bnt attorneys-at-law, s.r.o. Cintorínska 7, SK Bratislava 1 Tel.: Fax: info.sk@bnt.eu Tschechische Republik bnt attorneys-at-law s.r.o. Slovanský dům (Gebäude B/C) Na příkopě 859/22, CZ Praha Tel.: Fax: info.cz@bnt.eu Ungarn bnt ügyvédi iroda Stefánia út , H-1143 Budapest Tel.: Fax: info.hu@bnt.eu bnt Korrespondenzkanzleien Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Slowenien, Ukraine. bnt weitere Informationen unter: Litauen bnt Heemann Klauberg Krauklis APB Embassy House Kalinausko 24, 4th floor, LT Vilnius Tel.: Fax: info.lt@bnt.eu Polen bnt Neupert Zamorska & Partnerzy sp.j. ul. Chłodna 51, PL Warschau Tel.: Fax: info.pl@bnt.eu Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die aufgeführten aktuellen Informationen allgemeinen Charakter haben und deren Anwendung auf einzelne Fälle von konkreten Umständen abhängig ist. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Entscheidungen aufgrund der oben aufgeführten Informationen vorab mit einem zuständigen Fachmann zu erörtern. Aus dem genannten Grund können wir keine Haftung übernehmen, die als Folge einer Entscheidung, die ausschließlich auf den oben erwähnten Informationen basiert, entstehen würden. BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

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