Missstandsfeststellung. Empfehlung. des Kollegiums der Volksanwaltschaft

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1 Frau Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter Herrengasse Wien Geschäftszahl: VA-BD-I/0152-C/1/2010 Datum: Missstandsfeststellung und Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft Die Mitglieder der Volksanwaltschaft, Volksanwalt Dr. Peter KOSTELKA, Volksanwältin Dr. Gertrude BRINEK und Volksanwältin Mag. a Terezija STOISITS haben auf Grund der Beschwerde von Herrn N.N., 1100 Wien, Gellertgasse 5/21, in ihrer kollegialen Sitzung am 24. September 2010 einstimmig beschlossen, dass Singerstraße 17 Postfach 20 A-1015 Wien Tel. +43 (0) Fax +43 (0) DVR: post@volksanwaltschaft.gv.at Kostenlose Servicenummer:

2 2 die Dauer des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an Herrn N.N. beim Wiener Landeshauptmann, Magistratsabteilung 35 (zuvor MA 20), sowie die damit in Zusammenhang stehende Dauer der Aufenthaltsermittlungen der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einen Missstand in der Verwaltung gemäß Art 148a B-VG darstellen. Aus Anlass der Beschwerde ergeht an die Bundesministerin für Inneres gemäß Art 148c B-VG die Empfehlung dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an Herrn N.N. umgehend zu einem Abschluss gebracht wird.

3 3 Begründung 1. Sachverhalt: Herr N.N. wandte sich im Namen seines Cousins Herrn N.N. mit dem Ersuchen um Prüfung der langen Verfahrensdauer des Aufenthaltstitelverfahrens an die Volksanwaltschaft. Die Volksanwaltschaft möge insbesondere klären, welche Gründe einem Abschluss des beschwerdegegenständlichen Verfahrens entgegenstehen würden. Die Volksanwaltschaft holte eine Stellungnahme der Magistratsdirektion der Stadt Wien ein und nahm in den in Kopie übermittelten Akt dieser Behörde Einsicht. Ebenso wurde eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres eingeholt. Aufgrund aller vorliegenden Informationen ergibt sich folgender Sachverhalt: Herr N.N. stellte am 30. August 2005 bei der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien, Polizeikommissariat Ottakring, einen (Erst)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß 49 Abs. 1 Fremdengesetz FrG). Mit Schreiben vom 5. September 2005 beauftragte die BPD Wien die Fremdenpolizeiliche Erhebungsgruppe, Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer Scheinehe vorzunehmen. Am 28. November 2005 übermittelte die Fremdenpolizeiliche Erhebungsgruppe den Bericht mit dem Verwaltungsakt dem Fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien. Aufgrund des Inkrafttretens des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes NAG mit 1. Jänner 2006 übersandte die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 19. Dezember 2005 den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zuständigkeitshalber dem Amt der Wiener Landesregierung, (damals) Magistratsabteilung (MA) 20, mit dem Vermerk, dass ein Verdacht auf Vorliegen einer Scheinehe bestehe. Zur weiteren Abklärung lud die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin für den 21. Dezember 2005 zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 übermittelte die MA 20 den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund des vom Fremdenpolizeilichen Büro geäußerten Verdachtes gemäß 37 Abs. 4 NAG dem Fremdenpolizeilichen Büro zur weiteren Veranlassung.

4 4 Da keine Mitteilung über das Ergebnis der Erhebungen an die (nunmehr zuständige) MA 35 erfolgte, ersuchte diese jeweils mit Schreiben vom 5. Oktober 2006, 8. August 2008 und 15. Oktober 2008 unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der 37 Abs. 4 NAG und 110 FPG um Rückübermittlung des Aktes. Eine weitere Urgenz durch die MA 35 erfolgte erst am 8. April 2010, zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits das Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft eingeleitet worden war. Der Antrag sowie der Verwaltungsakt wurden am 18. Mai 2010 vom Fremdenpolizeilichen Büro der MA 35 rückübermittelt. Das Fremdenpolizeiliche Büro kam laut Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 2. Juni 2010 zum Ergebnis, dass der ursprünglich geäußerte Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe (nunmehr Aufenthaltsehe) nicht erhärtet habe werden können. Anfang August 2010 teilte die MA 35 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2010 einen Devolutionsantrag gestellt habe und der Verwaltungsakt deshalb an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet worden sei. 2. Rechtliche Grundlagen: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG 37 Abs. 4 Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass im Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß 73 Abs. 1 AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde gemäß 110 FPG bei der Behörde. Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn, die Fremdenpolizeibehörde gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß 110 FPG einmalig um weitere zwei Monate. (BGBl I Nr.100/2005 idf Nr. I 135/2009) Fremdenpolizeigesetz FPG 110 Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Fremdenpolizeibehörde mit, dass im Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption bestehe, hat die Fremdenpolizeibehörde diesen Umstand zu erheben und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen, es sei denn die Fremdenpolizeibehörde gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist einmalig um weitere zwei Monate. Erfolgt keine Mitteilung in die-

5 5 ser Frist, hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der Fremdenpolizeibehörde ergebnislos verlaufen sind. (BGBl. Nr. I 100/2005 idf 135/2009) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG 73 Abs. 1 Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ( 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.[ ] 3. Erwägungen der Volksanwaltschaft Die Volksanwaltschaft erachtet die Dauer des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Wiener Landeshauptmann, MA 35 (ehemals MA 20), sowie die damit im Zusammenhang stehende Dauer der Ermittlungen der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, in Bezug auf den Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe aus folgenden Gründen für rechtswidrig: Aus den vorgelegten Aktenunterlagen geht hervor, dass die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 zuständigkeitshalber an die MA 20 übermittelte. Die MA 20 setzte zunächst keine im Akt erkennbaren - Ermittlungsschritte. Erst nach einem Zeitraum von fünf Monaten ü- bermittelte sie den gesamten Verwaltungssakt gemäß 37 Abs. 4 NAG zwecks Überprüfung, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt, an die BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro. Gemäß 110 FPG lag es nunmehr an der BPD Wien, den bereits im Herbst 2005 entstandenen Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abschließend zu erheben und der MA 20 das Ergebnis ihrer Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen. 110 FPG sah in der damals gültigen Fassung noch nicht die Möglichkeit vor, dass die Fremdenpolizeibehörde den Zeitraum für eine Mitteilung über das Ergebnis der Ermittlungen einmalig um zwei Monate verlängert. 110 FPG letzter Satz hält ausdrücklich fest, dass, falls keine Mitteilung in dieser Frist erfolgt, die Niederlassungsbehörde davon auszugehen hat, dass die Erhebungen der Fremdenpolizeibehörde ergebnislos verlaufen sind. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu 110 FPG wird festgehalten, dass durch diese Bestimmung eine unverhältnismäßige Verzögerung der Ausstellung eines Aufenthaltstitels durch Erhebungstätigkeiten der Fremdenpolizeibehörde verhindert werden soll. Es wurde daher im Sinne der Verwaltungsökonomie bewusst für den Fall einer Überschreitung dieser 3- Monats-Frist vorgesehen, dass wenn aus welchen Gründen auch immer - keine Mitteilung erfolgt, von ergebnislosen Erhebungen auszugehen ist. In den erläuternden Bemerkungen der Re-

6 6 gierungsvorlage zur korrespondierenden Bestimmung des 37 Abs. 4 NAG wird ausgeführt, dass, wenn nicht binnen drei Monaten eine Mitteilung an die Niederlassungsbehörde erfolgt, von ergebnislosen Erhebungen und vom Vorliegen einer rechtmäßigen Ehe (oder Adoption) auszugehen ist. Aufgrund dieser Rechtslage hätte die MA 35 nach Verstreichen der 3-Monats-Frist (somit Anfang September 2006) mangels Mitteilung der BPD Wien vom Vorliegen einer rechtmäßigen Ehe auszugehen gehabt. Eine Urgenz wegen Rückübermittlung des Verfahrensaktes erfolgte zwar am 5. Oktober Weshalb ein weiteres Ersuchen um Retournierung des Aktes erst ca. 23 Monate danach, nämlich am 8. August 2008, erfolgte, ist nicht bekannt. Die BPD Wien reagierte auf diese Ersuchen im Übrigen nicht. Am 15. Oktober 2008 richtete die MA 35 wieder ein Ersuchen zur Rückübermittlung des Aktes an die BPD Wien. Obwohl die BPD Wien auf diese Urgenz erneut nicht reagierte, setzte die MA 35 aus für die Volksanwaltschaft nicht nachvollziehbaren Gründen für weitere 19 Monate keine Veranlassungen, um das beschwerdegegenständliche Aufenthaltstitelverfahren abschließen zu können. Erst am 8. April 2010 urgierte die MA 35 nochmals. Aus Sicht der Volksanwaltschaft liegt die Vermutung nahe, dass ohne Einleitung eines Prüfverfahrens die Urgenz vom 8. April 2010 möglicherweise nicht erfolgt und die außerordentlich lange Verfahrensdauer weiterhin unbemerkt geblieben wäre. Erst nach dieser Nachfrage vom 8. April 2010 sowie dem Herantreten der Volksanwaltschaft an das Bundesministerium für Inneres reagierte die BPD Wien und retournierte den Verwaltungsakt am 18. Mai 2010 mit der Bemerkung, dass der seinerzeit geäußerte Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe (nunmehr Aufenthaltsehe) nicht erhärtet werden konnte. Ein weiterer Aspekt ist aus Sicht der Volksanwaltschaft bemerkenswert: dass die MA 20 der BPD Wien den gesamten Verwaltungsakt gemäß 37 Abs. 4 NAG am 31. Mai 2006 übermittelt hat, verwundert deshalb, da in der Antragsabtretung der BPD Wien an die MA 20 vom 19. Dezember 2005 ausdrücklich angeführt wurde, dass die Fremdenpolizei trotz der laufenden Erhebungen wegen Scheinehe den Antrag nicht benötige. Wäre der Verwaltungsakt bei der MA 20 verblieben, so hätte diese entsprechend der Bestimmung des 37 Abs. 4 NAG nach Ablauf der 3-Monats- Frist ohne Mitteilung der BPD Wien und ohne weiteren Zeitverlust eine Entscheidung über den Aufenthaltstitel treffen können. Das Bundesministerium für Inneres hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2010 fest, dass es sich beim gegenständlichen Fall, in dem die Übermittlung von Originalakten bei Fremdenpolizei-

7 7 behörden an die Niederlassungsbehörden nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, um einen Einzelfall handle. Das Bundesministerium für Inneres sagte aber zu, dass bei Bekanntwerden von Verzögerungen bei der Übermittlung von Akten ein weiteres Rundschreiben, mit dem eindringlich auf die Einhaltung der im Rundschreiben vom 14. Jänner 2010, GZ: BMI- FW1420/0006-II/3/2010, vorgeschriebenen Vorgangsweise hingewiesen wird, ergehen werde. In einer ergänzenden Stellungnahme der BPD Wien an das Bundesministerium für Inneres vom 1. Juni 2010 wird festgehalten, dass die Volksanwaltschaftsbeschwerde zum Anlass genommen werde, die Referenten des Fremdenpolizeilichen Büros zu einer effektiven Bearbeitung der Mitteilungen gemäß 37 Abs. 4 NAG neuerlich anzuleiten. Ebenso seien auch bereits die entsprechenden dienst- und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber der für die Verfahrensführung zuständigen Referentin veranlasst worden. Darüber hinaus stellte die BPD Wien in Aussicht, dass gemeinsam mit Vertretern der MA 35 ein Verfahrensablauf entwickelt werde, der hinkünftig Verzögerungen, wie sie im konkreten Verfahren vorliegen, ausschließen solle. Dass es sich um einen Einzelfall handelt, ist aus Sicht der Volksanwaltschaft allerdings deshalb nicht nachvollziehbar, da nicht nur mehrere ähnliche Beschwerden vorliegen, sondern auch im 32. und 33. Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und Bundesrat über die Jahre 2008 und 2009 dem Thema der Nichtbeachtung der gesetzlichen Ermittlungsfrist bei Aufenthaltsehen viel Platz eingeräumt wurde (siehe Punkt , Seite 197 im Bericht 2008 sowie Punkt , Seite 183 im Bericht 2009). Die darin enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen Fällen belegen, dass es sich bei den überlangen Aufenthaltseheermittlungen der Fremdenpolizeibehörden offenbar um ein über einen Einzelfall hinausgehendes Problem handelt. Insgesamt war festzustellen, dass das Verschulden an den überlangen Verfahrensdauern der Aufenthaltstitelverfahren zum Teil bei der Niederlassungsbehörde, jedenfalls aber bei der Fremdenpolizeibehörde lag. Bei der Fremdenpolizeibehörde, weil die Ermittlungen wesentlich länger als die gesetzlich vorgesehene Frist dauern und bei der Niederlassungsbehörde, weil diese nicht bzw. nicht konsequent nach Ablauf der Frist gemäß 37 Abs. 4 NAG bei der Fremdenpolizeibehörde die Rücksendung des Verwaltungsaktes urgiert. Aufgrund dieser Erfahrungen hat Volksanwaltschaft im Begutachtungsverfahren zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 die Ausweitung der Ermittlungsdauer der fremdenpolizeilichen Behörden auf bis zu fünf Monate ausdrücklich abgelehnt (Stellungnahme vom 13. Juli 2009, GZ. VA- 6100/0005-V/1/2009).

8 8 Die Volksanwaltschaft konnte zu dieser Problematik das bereits erwähnte Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3, vom 14. Jänner 2010, GZ. BMI-FW 1420/0006- II/3/2010, an alle Sicherheitsdirektionen sowie das Fremdenpolizeiliche Büro der BPD Wien erwirken. Darin wird festgelegt, dass das gesamte Verfahren nach längstens fünf Monaten einer endgültigen Erledigung zuzuführen ist. Erfolgt eine Erledigung durch die zuständige Fremdenpolizeibehörde innerhalb der gesetzlich festgelegten 3-Monats-Frist, sind die Originalakten gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß 110 FPG an die Niederlassungsbehörde rückzumitteln. Auch bei einem begründeten Ersuchen um Fristerstreckung um zwei Monate sind die Originalakten der Niederlassungsbehörde zu retournieren. Nach fünf Monaten ist der Niederlassungsbehörde jedenfalls ein Ergebnis mitzuteilen. Ob die Aussendung dieses Rundschreibens tatsächlich zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Fremdenpolizeibehörden und den Niederlassungsbehörden geführt hat bzw. führen wird, kann die Volksanwaltschaft derzeit (noch) nicht beurteilen. Der Umstand, dass weiterhin diesbezügliche Beschwerden an die Volksanwaltschaft herangetragen werden, legt aber den Verdacht nahe, dass es gerade im Zusammenhang mit der Einhaltung der gesetzlichen Ermittlungsfrist bei Aufenthaltsehen nach wie vor Defizite gibt und demzufolge Missstände in der Verwaltung auftreten. Mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 wurde 37 Abs. 4 NAG dahingehend abgeändert, dass durch eine Verständigung der Fremdenpolizeibehörde wegen Verdachts einer Aufenthaltsehe (einschließlich Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption) die Frist gemäß 73 Abs. 1 AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde gemäß 110 FPG gehemmt ist. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass die Frist gemäß 73 Abs. 1 AVG für das aufenthaltsrechtliche Verfahren in der Zeit bis zur Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde über das Ergebnis der Ermittlungen - also längstens fünf Monate - gehemmt ist. Für die Beurteilung, ob die behördliche Vorgangsweise einen Missstand in der Verwaltung darstellt, ist es jedoch aufgrund der immanent überlangen Verfahrensdauer ohne Bedeutung, ob 37 Abs. 4 NAG in der alten oder neuen Fassung zur Anwendung gelangt. Ein Ersuchen um Fristverlängerung erfolgte im Übrigen nicht. Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Entscheidungspflicht bedeutet, dass die Behörde die ihr durch das Gesetz übertragenen Kompetenzen auszu-

9 9 üben hat. Sie ist zur Bescheiderlassung nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Entscheidung wird einerseits durch die in 73 Abs. 2 AVG vorgesehene Möglichkeit der Stellung eines Devolutionsantrages und andererseits durch die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG bekräftigt. In seiner neueren Rechtsstaatsjudikatur geht der Verfassungsgerichtshof ganz allgemein davon aus, dass aus dem in der Bundesverfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip der Grundsatz hervorgehe, dass die Rechtsordnung ausreichend effizienten Rechtsschutz gewähren muss" (so wörtlich VfSlg /1996). Die im Lichte des verfassungsrechtlichen Rechtschutzes unabdingbar geforderten Rechtsschutzeinrichtungen müssen zudem ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen (vgl. grundlegend VfSlg /1986 uva). Wenn es somit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht (einmal) angeht, den Rechtschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (vgl. dazu nochmals VfSlg /1986), so kann es noch weniger angehen, die Nichterledigung eines Antrags über beinahe fünf Jahre hinweg in Kauf zu nehmen und somit den das rechtstaatliche Prinzip prägenden Gedanken der Rechtssicherheit (vgl. dazu allgemein Walter/Mayer/Kucsko- Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10 [2007] Rz 165 sowie VfSlg /1989 und 12871/1991), der auch das Element der Entscheidung über eingebrachte Anträge mit einschließt, auf der Ebene des Gesetzesvollzuges im Einzelfall gänzlich zu negieren. Ein jahrlanges Unterbleiben einer rechtsmittelfähigen Entscheidung verstößt daher gegen das Rechtsstaatsprinzip. Diese die zulässige Verfahrensdauer verfassungsrechtlich begrenzenden allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen sind für Gesetzgeber und Vollziehung gleichermaßen verbindlich. So hat der Verfassungsgerichtshof in Fortführung seiner Rechtsstaatsjudikatur im Erkenntnis VfSlg /2002 ausdrücklich festgehalten, dass der Gesetzgeber auch bei der Festlegung der für die Behörde maßgeblichen Entscheidungsfristen dem Gebot der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung zu tragen hat, wobei zu lange Entscheidungsfristen die Effektivität des Rechtsschutzes in verfassungswidriger Weise beeinträchtigen. Eine Verlängerung der Devolutionsfrist auf das Vierfache der normalen Frist auf zwei Jahre wurde vom VfGH in dem in Rede stehenden Erkenntnis als verfassungswidrig erkannt. Es ist daher festzuhalten, dass das rechtsstaatliche Gebot der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes auch einen Anspruch auf ein Erledigen eines Antrags in angemessener Frist mit einschließt. Wenngleich diese rechtsstaatliche Angemessenheit der Verfahrensdauer dabei grund-

10 10 sätzlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen sein wird und daher (ähnlich wie im Anwendungsbereich des eine überlange Verfahrensdauer verbietenden Art. 6 EMRK) eine abstrakte exakte Grenzziehung zwischen gerade noch erlaubter und unzulässiger Verfahrensdauer nicht möglich erscheint, so kann im Lichte des Erkenntnisses VfSlg /2002 doch generell festgehalten werden, dass es jedenfalls grundsätzlich verfassungswidrig ist, wenn eine gesetzliche Regelung eine Behörde ermächtigen würde, einen Antrag über einen Zeitraum von fast fünf Jahren nicht zu bearbeiten bzw. eine Behörde den für ihre Tätigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften einen solchen Inhalt im Ergebnis unterstellt. Zusammenfassend kommt die Volksanwaltschaft somit zum Ergebnis, dass aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit zwischen dem Wiener Landeshauptmann, MA 35, und der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wegen Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Bearbeitungsfristen insgesamt eine bereits fünfjährige Dauer des Aufenthaltstitelverfahrens verursacht wurde. Ein umgehender Verfahrensabschluss ist dringend geboten, weshalb die diesbezügliche Empfehlung ausgesprochen wurde. Dr. Peter Kostelka Volksanwalt Dr. Gertrude Brinek Volksanwältin Mag. a Terezija Stoisits Volksanwältin Hinweis: Gemäß Art. 148c B-VG und 6 VAG 1982 haben die mit den obersten Verwaltungsgeschäften betrauten Organe innerhalb einer Frist von 8 Wochen den an sie gerichteten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen. Andernfalls ist schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.

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