Lösungen Übungen im Familienrecht FS 2017 / Persönlicher Verkehr Kindesschutz
|
|
- Norbert Heidrich
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösungen Übungen im Familienrecht FS 2017 / Persönlicher Verkehr Kindesschutz Prof. Dr. Peter Breitschmid Balz (12) und Sophia (9) Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Eheschutzgerichtliche Regelung der Obhut und des Besuchsrechts, zuletzt 2013 Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 315a ZGB Abänderungen: Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Verweis auf Art. 134 ZGB Nur persönlicher Verkehr: Art. 134 Abs. 4 ZGB KSB entscheidet über die Änderung des persönlichen Verkehrs Örtliche Zuständigkeit der KSB: Art. 315 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz des Kindes (s. für den persönlichen Verkehr, der hier aber grs. schon geregelt wurde, auch Art. 275 Abs. 1 u. 2 ZGB) Wohnsitz des Kindes bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB: Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (sog. abgeleiteter Wohnsitz) Balz steht unter der (faktischen) Obhut des Vaters KSB am Wohnsitz von Balz und seinem Vater ist örtlich zuständig Hinweis: Ein Urteil, das nach altem Recht gefällt wurde, bleibt auch mit Inkrafttreten des neuen Rechts ( ) bestehen. Die Begrifflichkeiten sind dem neuen Recht entsprechend zu verstehen, d.h., die gemeinsame elterliche Sorge, die nach altem Recht entstand, entspricht seit inhaltlich der gemeinsamen elterlichen Sorge nach neuem Recht (FASSBIND, AJP ff., 694). Umstritten ist seit Inkrafttreten des neuen Rechts über die elterliche Sorge, ob der Begriff der Obhut unter neuem Recht anders zu verstehen ist als unter altem Recht (s. dazu GLOOR, FamPra.ch ff. mit zahlreichen Hinweisen; FASSBIND, AJP ff.; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Familienrecht, N ff.). Unklar ist auch, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a ZGB) untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ist (ausführlich BK-AFFOLTER/VOGEL, Art. 310/314b N 28 ff.; s. dazu auch Fall Lea und Tim ). Ist diese Frage zu bejahen, wäre es generell nicht zulässig, bei gemeinsamer elterlicher Sorge einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und dieses alleine beim andern Elternteil zu belassen. Bei einer Kindeswohlgefährdung, die in einem konkreten Fall hauptsächlich mit dem Aufenthaltsort des Kindes zusammenhängt und von nur einem Elternteil ausgeht, wäre es demnach nicht zulässig, diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und es dem andern, mit ihm gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil zu belassen. Entweder müsste dieses beiden Elternteilen entzogen werden oder dem betreffenden Elternteil wäre die elterliche Sorge zu entziehen (bei diesem Begriffsverständnis Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip?). Vorgehen der KSB Mutter wendet sich an die KSB was wird die KSB tun? Einleitung eines Abklärungsverfahrens, Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB; s. auch Art. 277 Abs. 3, Art. 296 ZPO) Ziele? - Normale Wahrnehmung des Besuchsrechts durch Balz Abklärung des Sachverhalts: - Anhörung der Mutter, Art. 447 ZGB (s. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) - Anhörung des Vaters, Art. 447 ZGB (s. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) 1
2 - Anhörung von Balz, Art. 314a ZGB (s. auch Art. 298 ZPO); Anhörung von Kindern gem. BGer grs. ab 6 Jahren möglich (im Scheidungsverfahren BGE 131 III 553; zum Kindesschutzverfahren BGer 5C.149/2006 vom , dazu SCHWEIGHAUSER, FamPra.ch ff.; BGer 5A_397/2011 vom ). Allenfalls Aufforderung zu Mediationsversuch, Art. 314 Abs. 2 ZGB (s. auch Art. 297 Abs. 2 ZPO). Lösungsmöglichkeiten? - Besuchsrecht ist geregelt, Gericht erachtete diese ( übliche ) Lösung als dem Kindswohl gerecht was hat sich seither geändert? - Bevor eine Änderung des gerichtlich geregelten Besuchsrechts ins Auge gefasst wird, sollte versucht werden, das Besuchsrecht so umzusetzen. - Behelfsmöglichkeiten: Weisungen (Art. 307 Abs. 3 ZGB), Ermahnungen (Art. 307 Abs. 3 ZGB; Art. 273 Abs. 2 ZGB), Besuchsrechtsbeistand (Art. 308 Abs. 2 ZGB), zwangsweise Durchsetzung bei gerichtlicher Anordnung nach ZPO; Entscheid KSB: Art. 450g und nach kant. Vollstreckungsrecht Weshalb verweigert Balz den Kontakt zur Mutter? Ist etwas vorgefallen? Was hat damals zur Verweigerung der Besuche beim Vater geführt? Weshalb wollte er plötzlich beim Vater wohnen? Was war die Ursache für diesen Sinneswandel? Wie verhält sich der Vater? Ermuntert er Balz, Kontakt mit der Mutter (zunächst: in irgendeiner Form) aufzunehmen? Was vermittelt er Balz? Gefährdet eine Durchführung der Besuche das Kindeswohl? Inwiefern? Blosse Unlust/wirkliche Belastung? Kommunikation zwischen den Eltern? Art. 273 ZGB gegenseitiger Anspruch auf persönlichen Verkehr grs. ist das Kind zu ermuntern und aufzufordern, die Besuchswochenenden durchzuführen er ist mit 12 noch in einem Alter, in dem er zwar eine eigene Meinung hat, jedoch auch noch positiv, aber auch negativ (u.u. stark) beeinflussbar ist Nutzen der möglichen Massnahmen? - Wenn keine Kindeswohlgefährdung bei Durchführung des Besuchsrechts zu befürchten ist: Ermahnung des Vaters, alles zu tun, damit Balz die Besuche bei der Mutter wahrnimmt. Allenfalls Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Wenn der Vater Balz kein positives Gefühl vermittelt und ihn nicht ermuntert, sind auch Ermahnungen nicht sonderlich wirksam; Überprüfung, ob der Vater dieser Aufforderung nachkommt, ist schwierig. - Ermahnung von Balz, die Besuche durchzuführen. Fragwürdig, wie wirksam eine solche Ermahnung ist. - Welche Aufgabe hätte ein Besuchsrechtsbeistand? Der Sachverhalt besagt nichts darüber, ob Probleme bei der Ausarbeitung eines Besuchsplans bestehen. Müssen Modalitäten festgelegt werden? Er könnte allenfalls (schlichtende und beratende) Gespräche mit Balz und den Eltern führen. Förderung anderer Formen des persönlichen Verkehrs: s, Briefe, Telefonate, SMS. Anwesenheit bei der Übergabe, Ermunterung des Kindes, zur Mutter auf Besuch zu gehen, Kontakt-Anbahnung (Teilnahme der Mutter an z.b. schulischen Veranstaltungen, an denen das Kind beteiligt ist, begleitetes Besuchsrecht?). - Ein adäquat ausgeübtes Besuchsrecht ist für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes unabdingbar. - Würde Balz allenfalls freiwillig auf Besuch gehen, wenn er nicht übernachten müsste? Leichte Modifizierung des Besuchsrechts? Nur stundenweise? - Zwangsweise Durchsetzung nur, wenn dadurch nicht eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist grs. zu vermeiden, da nicht förderlich für die Beziehung und i.d.r. nicht für das Kind, v.a. wenn das Kind den Kontakt selbst verweigert. Variante Elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB); will ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, muss der andere Elternteil zustimmen, (u.a.) wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt 2
3 (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB); ist der andere Elternteil nicht einverstanden, entscheidet das Gericht oder die KESB; Art. 301a ZGB = Zügelartikel Eheschutzurteil mit Regelung der Obhut und des pers. Verkehrs liegt vor da die Mutter mit beiden Kindern ins Ausland ziehen will, steht eine Änderung der Obhut über Balz sowie eine Änderung des pers. Verkehrs, allenfalls auch eine Anordnung/Änderung des Unterhalts in Frage (ev. auch Umteilung der Obhut über Sophia, wenn Zustimmung abgelehnt) Eltern sind sich nicht einig Begehren der Mutter um Änderung der Anordnungen gem. Eheschutzurteil sowie um Zustimmung zu Wechsel des Aufenthaltsorts (Vater kann sich im Rahmen dieses Verfahrens dagegen aussprechen) Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB entscheidet bei Uneinigkeit der Eltern das Gericht oder die KESB über die Zustimmung Nach Art. 301a Abs. 5 ZGB entscheidet bei Uneinigkeit der Eltern das Gericht oder die KESB über eine allfällige Anpassung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrags Abänderungen gerichtlicher Anordnungen (hier Obhut, persönlicher Verkehr): Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Verweis auf Art. 134 ZGB (s. auch Art. 179 Abs. 1 ZGB) Vorliegend ist nicht nur der persönliche Verkehr neu zu regeln, sondern allenfalls auch die Obhut über Balz, ev. auch über Sophia (mat. Fragen: Zustimmung zu Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder? Neuregelung Obhut? Neuregelung pers. Verkehr?), ausserdem ev. der Unterhalt; deshalb ist nach Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 i.v.m. Art. 134 Abs. 3, 4 ZGB (s. auch Art. 179 Abs. 1 ZGB) das (Änderungs-)Gericht zuständig (zur sachlichen Zuständigkeit in strittigen Fällen bez. Zustimmung über Wechsel des Aufenthaltsorts/Anpassung es, Obhut, pers. Verkehr, Unterhalt mit diff. Begründung BK-AFFOLTER/VOGEL, Art. 301a N 39 ff. m.hw.) Örtliche Zuständigkeit: Klage auf Abänderung des Eheschutzurteils ist eherechtliche Klage i.s.v. Art. 23 ZPO zwingende Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz einer Partei (Mutter od. Vater) Vorgehen des Gerichts Entscheidkriterien bzgl. Zustimmung Ausgangspunkt: Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern, Grundsatz der Familienautonomie (BGE 142 III 481, 488 E. 2.5) Kindeswohl ist zentral für die Entscheidung, wo sich der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB; BBl ) Zuteilungskriterien aus dem Scheidungsverfahren können auf Art. 301a ZGB übertragen werden, weil es um eine Anpassung der Regelungen an die neue Situation geht (BGE 142 III 481, 492 E. 2.7) - Interessen der Eltern treten in den Hintergrund - persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind - Erzieherische Fähigkeiten - Bereitschaft, Kinder in eigener Obhut zu haben und persönliche Betreuung - Bedürfnis des Kindes nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse - Bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit ist besonderes Gewicht auf die Stabilität der Verhältnisse zu legen (BGE 115 II 206, 209 E. 4a bzgl. Zuteilung im Scheidungsverfahren) Enger Zusammenhang zwischen der Frage, wo sich das Kind aufhalten soll, und der Anpassung der Kinderbelange nach Art. 301a Abs. 5 ZGB Bisher gelebtes Betreuungsmodell ist faktischer Ausgangspunkt für Entscheid (BGE 142 III 481, 493 E. 2.7) 3
4 Bei gleichen Betreuungsanteilen sind weitere Kriterien miteinzubeziehen (BGE 142 III 481, 493 E. 2.7) - Familiäres und wirtschaftliches Umfeld - Stabilität der Verhältnisse - Sprache und Beschulung - Gesundheitliche Bedürfnisse - Meinungsäusserung der Kinder Beim klassischen Besuchsrechtsmodell entspricht es tendenziell eher dem Kindeswohl, wenn das Kind beim hauptbetreuenden Elternteil bleibt (BGE 142 III 481, 493 E. 2.7) - Sind die Kinder noch klein und deshalb eher personenbezogen, ist eine Umteilung aufgrund des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen - Bei älteren Kindern, die mehr umgebungsbezogen sind, könnte ein Verbleib in der Schweiz allenfalls dem Kindeswohl entsprechen Weitere Kriterien - Muttersprache der Kinder (ev. Zweisprachigkeit) - Rückkehr ins Heimatland - Weniger häufige Besuche und erhöhter Aufwand sind keine Gründe, den Wegzug zu verbieten (BGE 142 III 481, 497 E. 2.9) Hinweis: Die Motive für den Wegzug unterliegen grundsätzlich nicht der gerichtlichen Überprüfung (BGE 142 III 481, 497 E. 2.9), aber wenn keine plausiblen Gründe für den Wegzug ersichtlich sind und dieser lediglich dazu dient, die Kinder vom anderen Elternteil zu entfremden, stellt sich die Frage nach der Bindungstoleranz und der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (BGE 142 III 481, 495 E. 2.7) Entscheidkriterien bzgl. Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Obhut Materiell bildet der Entscheid über die Neuregelung Bestandteil des Entscheids über den Wegzug (BGE 142 III 481, 495 E. 2.8) Bei grösseren Distanzen: kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen werden durch längere einzelne Wochenendeinheiten und/oder längeren Ferienaufenthalte kompensiert (BGE 142 III 481, 496 E. 2.8) Bei kleineren Kindern: idealerweise kürzere und häufige Besuchsintervalle ohne Übernachtung (GLOOR/SIMONI, Wohnortswechsel mit Kindern nach Trennung und Scheidung, in: Siebte Familienrecht Tage 2014, S. 251) Die neue Regelung muss verbindlich und durchsetzbar sein und Art. 9 Abs. 3 UNKRK entsprechen Beide Elternteile haben die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 1, 7 E. 3.4; Urteil des BGer 5A_505/2013 vom E. 6.3) Nachbarstaat oder entfernter Staat? (BGE 142 III 481, 496 E. 2.8) Vom auswanderungswilligen Elternteil können im Hinblick auf den Entscheid keine Details (z.b. Wohn-/Schuladresse) verlangt werden (Anmeldung an Schule, Miete einer Wohnung etc. ist i.d.r. gerade abhängig von der Bewilligung), aber Konturen des Umzuges müssen feststehen (BGE 142 III 481, 496 E. 2.8) Verfahren: Im gerichtlichen Verfahren Anhörung der Kinder nach Art. 298 ZPO, Anhörung der Eltern nach Art. 297 Abs. 1 ZPO; ev. Aufforderung zu Mediation (Art. 297 Abs. 2 ZPO); ev. Anordnung einer Verfahrensvertretung für die Kinder gem. Art. 299 f. ZPO; Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) 4
5 Tamara (10) Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Eltern unverheiratet Zuständigkeit der KSB (keine gerichtliche Zuständigkeit) Örtliche Zuständigkeit: Art. 315 Abs. 1 ZGB KSB am Wohnsitz des Kindes Vorgehen der KSB Einleitung eines Abklärungsverfahrens, Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB) Anhörung von Vater, Mutter, Kind (Art. 447 ZGB, Art. 314a ZGB). Anhörung von Kindern gem. BGer grs. ab 6 Jahren möglich (im Scheidungsverfahren BGE 131 III 553; zum Kindesschutzverfahren BGer 5C.149/2006 vom , dazu SCHWEIGHAUSER, FamPra.ch ff.; BGer 5A_397/2011 vom ). Situation von Mutter und Kind? Hat sich die Mutter tatsächlich einer Sekte zugewandt? Wenn ja: Welcher? Grs. Religionsfreiheit. Welche Auswirkungen hat die Zugehörigkeit zu dieser Sekte auf die Mutter-Kind-Beziehung resp. auf das Kind? Wie war die Situation vor der Sektenzugehörigkeit? Auffälligkeiten in der Schule? Eindrücke Lehrpersonen/andere Familienangehörige/ev. Nachbarn/Tagesmutter/Hort/Arzt etc.? Ist eine Gefährdung des Kindswohls zu befürchten? Wenn ja, inwiefern? Wie könnte einer solchen Gefährdung entgegengewirkt werden? Lässt sich Mutter auf Gespräche ein? Ist sie kooperativ? Allenfalls Herstellung Kontakt zu einer Beratungsstelle. Allenfalls Aufforderung zu Mediationsversuch, Art. 314 Abs. 2 ZGB. Entzug der elterlichen Sorge gem. Art. 311 f. als ultima ratio, wenn keine mildere Kindesschutzmassnahme geeignet ist und ausreicht, um der Kindswohlgefährdung adäquat zu begegnen. Nach Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB könnte der Vater (bis ein Jahr nach Inkrafttreten, Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB; diese Frist ist abgelaufen) einseitig die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei der KSB verlangen. Kontakte zum Vater? Beziehung Vater-Kind? Situation des Vaters? Wenn eine Gefährdung des Kindeswohls besteht/zu befürchten ist und dieser nur wirksam begegnet werden kann, indem das Kind nicht mehr bei der Mutter lebt, ist vor einem Entzug der elterlichen Sorge ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) als mildere Massnahme zu prüfen. Allenfalls wäre die Mutter sogar bereit, das Kind freiwillig in fremde Obhut oder die faktische Obhut des Vaters zu geben. Ist ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unumgänglich, ist zu prüfen, ob das Kind beim Vater platziert werden kann. Gem. Sachverhalt hatte er die Mutter während der Schwangerschaft zu einer Abtreibung gedrängt; dies sagt allerdings nichts darüber aus, wie sein Kontakt resp. seine Beziehung zu Tamara heute ist. Es ist zu prüfen, welcher Platzierungsort dem Kindswohl am besten gerecht wird. Platzierung beim Vater, wenn guter Kontakt, wenn er bereit ist, Kontakt mit der Mutter aufrechtzuerhalten, zu fördern, wenn er (aufgrund seiner heutigen Lebenssituation, ggf. inkl. Partnerin) in der Lage ist, Tamara zu betreuen und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Falls nicht schon eine gute Beziehung zum Vater besteht, sind kurzfristig eher Pflegeeltern (u.u. die Familie eines Klassengspänli ) geeignet. Prüfung Kindesverfahrensvertretung, Art. 314a bis ZGB 5
6 Variante Sachliche und örtliche Zuständigkeit bleibt gleich. Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge grs. haben sie sich abzusprechen und darüber zu einigen, bei welchem Elternteil Tamara lebt, wie und von wem sie betreut wird etc. Sie können auch die alternierende Obhut vereinbaren. Inhalt der elterlichen Sorge: Art. 301 ff. ZGB. Entscheidungskompetenzen werden bei gemeinsamer elterlicher Sorge grs. durch die Eltern gemeinsam ausgeübt gem. Art. 301 Abs. 1 bis ZGB Alleinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils für gewisse Bereiche: alltägliche oder dringliche Angelegenheiten; wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge: Art. 301a ZGB Zügelartikel Veränderung der Verhältnisse: Art. 298d ZGB. Die KSB kann die Zuteilung der elterlichen Sorge neu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Regelfall ist aber die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB); die Alleinsorge soll der Ausnahmefall sein (s. dazu die Entscheide des BGer [bei unverheirateten Eltern u. in Zsh. mit Scheidung]: BGE 142 III 56; BGE 142 III 1; BGE 141 III 472; 5A_412/2015 vom ; 5A_926/2014 vom ). Lea (3) und Tim (7) Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Verheiratet, getrennt (Annahme: wohl nicht gerichtlich, da keine Angaben im SV, ausserdem keine Hinweise auf Eheschutz) kein Gerichtsverfahren hängig oder abgeschlossen Zuständigkeit der KSB, Art. 315 Abs. 1 ZGB Wird ein Eheschutzverfahren eingeleitet (Art. 172 ff. ZGB), ist das Eheschutzgericht grs. auch für die Regelung der Kinderbelange, d.h. (faktische) Obhut/elterliche Sorge/Unterhalt/pers. Verkehr/Betreuungsanteile zuständig (Art. 176 Abs. 3, Art. 315a Abs. 1 ZGB); die KSB bleibt gem. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen eine Zusammenführung der beiden Verfahren ist i.d.r. zweckmässig, d.h., Gericht führt das Verfahren grs. weiter. (Variante: Löst die kontroverse Anpassung von Obhut/elterlicher Sorge auch eine Anpassung der Unterhaltsregelung aus, besteht gerichtliche Zuständigkeit, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 [i.v.m. Art. 278 ZGB], Art. 176 Abs. 3 ZGB) Örtliche Zuständigkeit: Art. 315 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz des Kindes; grs. abgeleiteter Wohnsitz gem. Art. 25 Abs. 1 ZGB keine Hinweise, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht od. elterliche Sorge der Eltern an Trennungssituation angepasst wurde verheiratete Eltern haben gemeinsame elterliche Sorge, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht mitumfasst (Art. 301a Abs. 1 ZGB) hier nicht hoheitlich geregelte/zugeteilte faktische Obhut der Mutter wenn die Eltern im konkreten Fall nicht denselben Wohnsitz (i.s.v. dieselbe Ortschaft, wenn auch getrennte Wohnungen) haben, ist der Aufenthaltsort der Kinder ausschlaggebend (Art. 25 Abs. 1 i.f. ZGB; BSK ZGB I-STAEHELIN, Art. 25 N 8 f.; FASSBIND, AJP ff., 694, geht davon aus, dass Art. 25 Abs. 1 ZGB sich neu auf die hauptsächliche Obhutsberechtigung [faktische Obhut] und nicht mehr auf die rechtliche Obhut bezieht). 6
7 Vorgehen der KSB Einleitung eines Abklärungsverfahrens, Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.v.m. Art. 446 ZGB; s. auch Art. 277 Abs. 3, Art. 296 ZPO). Eltern haben, da verheiratet, gemeinsame elterliche Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Über die Obhut haben sie sich vermutungsweise bilateral geeinigt. Ausübung des Besuchsrechts scheint zu funktionieren. Anhörung Vater, Mutter, Tim (Art. 447, Art. 314a ZGB; s. auch Art. 297 Abs. 1, Art. 298 ZPO). Anhörung von Kindern gem. BGer grs. ab 6 Jahren möglich (im Scheidungsverfahren BGE 131 III 553; zum Kindesschutzverfahren BGer 5C.149/2006 vom , dazu SCHWEIGHAUSER, FamPra.ch ff.; BGer 5A_397/2011 vom ). Ev. Hausbesuch, Beobachtung Interaktion Mutter-Kinder. Gespräche mit Schule und Krippe; weitere Verwandte, Bekannte, Nachbarn? Arzt? Familiäres Umfeld, Grosseltern etc.? Zur Zusammenarbeit KSB-Volksschulen (besucht am ): - Grundsätze: t/_jcr_content/contentpar/downloadlist/downloaditems/766_ spooler.d ownload pdf/grundsaetze_kesb_schulen_vsa_def_ohne_unterschriften. pdf - Leitfaden: t/_jcr_content/contentpar/downloadlist/downloaditems/leitfaden_zur_zusamm.spooler.download pdf/leitfaden_zusammenarbeit_schulen_kesb.pdf Arbeitet die Mutter? Wenn ja, geht sie noch zur Arbeit? Hat sie einen strukturierten Tagesablauf? Gab es ein Ereignis, infolgedessen sich das Verhalten der Mutter änderte? Ist die Mutter in ärztlicher oder psychologischer Behandlung/Betreuung? Allenfalls medizinische Abklärung Mögliche Gründe für Veränderung: Überforderung? Somatische oder psychische Erkrankung? Leidet sie unter der Trennung vom Kindsvater? Was waren Gründe der Trennung? Wie lange ist die Trennung her? Gibt es Probleme im finanziellen Bereich, obwohl der Vater Unterhalt bezahlt? Kooperation der Mutter? Unterstützungsmöglichkeiten? Empfänglichkeit der Mutter für Unterstützungsangebote? Mütterberatungsstellen, Jugend- und Familienberatung. Benötigt die Mutter Unterstützung im Alltag (z.b. sozialpädagogische Familienbegleitung, je nach Ursache Psychiatriespitex)? Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ff. ZGB)? Erwachsenenschutzmassnahmen (Art. 393 ff. ZGB)? Falls Kindesschutzmassnahme: Mildeste geeignete Massnahme. Falls eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist, wenn die Kinder weiterhin bei der Mutter leben, Prüfung eines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) als ultima ratio. Prüfung Kindesverfahrensvertretung, Art. 314a bis ZGB (Verfahren vor KSB), Art. 299 f. ZPO (gerichtliches Verfahren). Wird nur der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, kommt diese als Teilgehalt der elterlichen Sorge alleine dem Vater zu (umstritten ist, ob unter neuem Recht bei gemeinsamer elterlicher Sorge überhaupt nur einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem andern belassen werden kann oder ob es in solchen Fällen, aufgrund seiner angeblichen Untrennbarkeit von der elterlichen Sorge, zwingend beiden Elternteilen zu entziehen ist, s. z.b. FASSBIND, AJP ff., 694 f, FN 12 u. 13 [für Untrennbarkeit]; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Familienrecht, N , [für Trennbarkeit]; ausführlich BK-AFFOLTER/VOGEL, Art. 310/314b N 28 ff. [für Trennbarkeit]). Wie ist die Beziehung der Kinder zum Vater? Wäre er bereit, die Obhut zu übernehmen? Wäre die Mutter einverstanden, wenn die Kinder beim Vater leben würden? Wie könnte der Vater die Übertragung der Obhut gegen den Willen der Mutter bewirken? 7
8 Mutter: bei psychischer Störung/Verwahrlosung ultima ratio FU (falls die nötige Betreuung oder Behandlung nicht anders erbracht werden kann; Art. 426 ff. ZGB). Achtung (ausserhalb des Stoffbereichs des Kindesschutzes): Sind Erwachsenenschutzmassnahmen zu prüfen, ist immer auch zu prüfen, ob die betroffene Person für abhängige Personen verantwortlich ist. Jeff (16 ½) Gespräche der Schule/Schulsozialarbeitenden mit Jeff und seinen Eltern. Ev. Suchtberatungsstelle, Jugendberatungsstelle. Ursachen? Freundeskreis? Probleme in der Schule? Familiäre Probleme? Persönliche Probleme? Meldung an die KSB (Zuständigkeit: Art. 315 Abs. 1 ZGB), wenn keine Lösung auf freiwilliger Basis mit Eltern und Schüler gefunden werden. Durch Eltern (Art. 443 ZGB)? Durch Schule (wer wäre zuständig; Gesetz über die Information und den Datenschutz ZH, LS 170.4; Melderecht/Meldepflicht gem. Art. 443 ZGB)? Jeff kann sich auch selbst bei der KSB melden. Ist Jeff kooperativ? Gibt er Auskunft darüber, wo er übernachtet? Ist er einsichtig, dass er Probleme hat, dass es so nicht weitergehen kann? Ist er bereit, nach einer Lösung zu suchen? Ev. stationärer Entzug (freiwillig, allenfalls FU, Art. 314b i.v.m. Art. 310 ZGB); Psychotherapie; Therapieprogramm in betreuter Institution (von mehreren Monaten); strukturierte Nachbetreuung. KSB: Gespräche mit Schülerin und Eltern (Anhörung, Art. 314a, Art. 447 ZGB) und ggf. weiteren involvierten Personen (Lehrpersonen, Ärzte etc.). Ev. Beistandschaft für Koordination, Organisation, Unterstützung, Beratung (Art. 308 ZGB)? Allenfalls Platzierung bei Pflegefamilie/in Heim (Art. 310 ZGB; ggf. Kindesverfahrensvertretung, Art. 314a bis ZGB)? Zur Zusammenarbeit KSB-Volksschulen: s. Verweis beim Fall Lea und Tim 8
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?
Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...
MehrGemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch
Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem
MehrSchnittstellen zur Sozialhilfe und Neuerungen im Kindesschutz
Luzerner Tagung zum Kindes- und Erwachsenenschutz Schnittstellen zur Sozialhilfe und Neuerungen im Kindesschutz Mittwoch, 14. Mai 2014 Referat Gesetzesnovelle zur gemeinsamen elterlichen Sorge Prof. Dr.
MehrGemeinsame elterliche Sorge (GES)
Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge
MehrGemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014)
Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014) 1. Allgemeine Voraussetzungen Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge für ihre unmündigen Kinder gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011
MehrElterliche Sorge MERKBLATT VTG - Ressort Einwohnerdienste
Elterliche Sorge MERKBLATT VTG - Ressort Einwohnerdienste Aufgrund neuer Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste VSED im Juli 2014 mit einer
MehrDie Gefährdungsmeldung
Die Gefährdungsmeldung Gesetzliche Grundlagen Eltern haben gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern
MehrClinic: Familienprozessrecht
Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung
MehrGemeinsame elterliche Sorge als Regelfall
Gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall Dr. iur. Patrick Fassbind, Advokat, MPA Präsident der KESB des Kantons Bern, Kreis Bern (Stadt Bern) Vorsitzender der Geschäftsleitung der KESB des Kantons Bern
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Änderung vom 21. Juni 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrVorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014
Kindesschutz II Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrGemeinsame elterliche Sorge
Kanton St.Gallen Amt für Soziales Orientierungshilfe für Eltern Mai 2014 Gemeinsame elterliche Sorge Departement des Innern Die Lebensrealitäten von Familien und deren Wahrnehmung in der Gesellschaft verändern
MehrFachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014
Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
MehrBedeutung eines Sorgerechts, das einem älteren Geschwister nach dem Ausfall der Eltern nach ausländischem Recht übertragen wurde
Bedeutung eines Sorgerechts, das einem älteren Geschwister nach dem Ausfall der Eltern nach ausländischem Recht übertragen wurde I. Ausgangslage Im Auftrag der KESB führe ich derzeit eine Abklärung zwecks
MehrElternvereinbarung. Musterstrasse Musterhausen. Musterweg Musterhausen
Elternvereinbarung zwischen der Mutter: Anna Muster Musterstrasse 1 8000 Musterhausen und dem Vater: Max Muster Musterweg 17 8000 Musterhausen für die gemeinsamen Kinder: Miriam Muster, geb. 1.1.2000 David
MehrI. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine
MehrGemeinsames Sorgerecht Umsetzung im Praxisalltag (d/f)
Kindes- und Erwachsenenschutz im Wandel Erfahrungen aus 20 Monaten Praxistest Fachtagung vom 2./3. September 2014 in Biel Workshop 7 Gemeinsames Sorgerecht Umsetzung im Praxisalltag (d/f) Beat Reichlin
MehrH a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n. (Hagener Modell)
H a g e n e r L e i t f a d e n f ü r U m g a n g s r e c h t s v e r f a h r e n (Hagener Modell) Das Familiengericht unterstützt die Eltern, zum Wohl ihrer Kinder eigenverantwortlich und möglichst rasch
MehrDirekte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
MehrZuständigkeit Rechtsgrundlagen
Zuständigkeit Rechtsgrundlagen Art. 21 ELG Organisation und Verfahren 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz
MehrBGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4 - Familienrecht ( 1297-1921) Abschnitt 2 - Verwandtschaft ( 1589-1772) Titel 5 - Elterliche Sorge ( 1626-1698b) BGB 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
MehrEhescheidungsverfahren. Zivilverfahrensrecht FS 2014 Prof. Isaak Meier
Ehescheidungsverfahren Zivilverfahrensrecht FS 2014 Prof. Isaak Meier Materielles Scheidungsrecht als Ausgangslage Die Scheidungsvoraussetzungen nach geltendem Recht sind: Gemeinsames Scheidungsbegehren,
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 2./3. Lesung
MehrCheckliste für den Umgang
Die Ausgestaltung und Durchführung der Umgangskontakte nach Trennung und Scheidung verlangt von beiden Eltern ein beträchtliches Maß an Wissen um die Bedürfnisse und Belange des Kindes, Auch die eigenen
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrWer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?
Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,
Mehrzum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander
MehrIn der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
10 UF 253/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 530/00 Amtsgericht Eberswalde Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrFachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrRGB, Rechts- und Gemeindeberatung Sonnenbühlstrasse 3 9200 Gossau / SG. www.rgb-sg.ch
RGB, Rechts- und Gemeindeberatung Sonnenbühlstrasse 3 9200 Gossau / SG WELCHER INSTRUMENTENKOFFER STEHT DEN BERUFSBEISTÄNDEN UND BERUFSBEISTÄNDINNEN ZUR VERFÜGUNG? SVBB FACHTAGUNG 2015 MARKUS RIZ / EDWIN
MehrGemeinsame elterliche Sorge? Was Sie wissen sollten.
PODIUM MÄRZ 2014 Gemeinsame elterliche Sorge? Was Sie wissen sollten. Maya Stutzer, Rechtsanwältin Joseph Sutter, Rechtsanwalt Katja Lerch, Rechtsanwältin Moderation: Joseph Sutter Zürcher Anwaltsverband
MehrSorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten Stand: 13. Januar 2011 Wer bekam bisher das Sorgerecht für ein Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren? Waren die
Mehr18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst?
10 Kindesrecht Fragen 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 2. Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und den beiden Elternteilen kann von Gesetzes
MehrInfoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren
RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
MehrDie Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung
MehrDie Sicht der Jugendhilfe
- Jugendamt Die Sicht der Jugendhilfe Input für das Symposium Fördern durch Fordern anlässlich des ersten Kongresses für gemeindeorientierte Suchttherapie 17. bis 18. März 2011 1 Das Leben von Kindern
MehrKinder ohne Kontakt zur alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge
Kinder ohne Kontakt zur alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge I. Ausgangslage Die Zwillinge Elsa und Moritz (Namen geändert), geboren im April 2011, werden fünf Monate nach ihrer Geburt in einer Grossfamilie
MehrUnterhalt und Sorgerecht
Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel
MehrElterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB.
Elterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Person und die Vermögenssorge gem. 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese gesetzliche Ausgestaltung gründet sich auf das verfassungsrechtlich
MehrReferat von Marc Spescha vom 9.12.2014 Fachveranstaltung von Frabina in der Stiftung Progr. Präsentation von Marc Spescha 1
Referat von Marc Spescha vom 9.12.2014 Fachveranstaltung von Frabina in der Stiftung Progr 1 Inhaltliche Gliederung 1. Das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall nach ZGB 2. Das Kindeswohl als Ziel des gemeinsamen
MehrBewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern
Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Pflegekinder- und Heimaufsicht C2 Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes Private Platzierung Angaben der Kindseltern V1.3.2015 Pflegekind Pflegefamilie
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 7. Aktualisierung 2013 (19. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrVorwort 11. Innehalten und Klarheit gewinnen 14
Inhalt Vorwort 11 Q Überlegungen vor der Scheidung 13 Innehalten und Klarheit gewinnen 14 Scheidung - eine gemeinsame Aufgabe 14 Finanzielle Überlegungen 15 Wo stehen die Kinder im Konflikt der Eltern?
MehrInhalt. Vorwort Trennung als Vorstufe zur Scheidung 13
Vorwort 10 1. Trennung als Vorstufe zur Scheidung 13 Warum eine Trennung? 14 Gemeinsame Vereinbarung oder gerichtliche Regelung? 15 Das Verfahren vor Eheschützgericht 17 Was muss geregelt werden? 18 Bei
MehrUnbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche Abgrenzung der Begriffe: Familienzusammenführung Verwandtenpflege Gastfamilien
Unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche Abgrenzung der Begriffe: Familienzusammenführung Verwandtenpflege Gastfamilien 1. Familienzusammenführung Das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,
MehrNovember 2013. aktuell. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht
November 2013 aktuell Das gemeinsame elterliche Sorgerecht Editorial Die gemeinsame elterliche Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern als Normalfall wird voraussichtlich per 1.
MehrGemeinsame elterliche Sorge Best Practice
Gemeinsame elterliche Sorge Best Practice Dr. phil. Margret Bürgisser Institut für Sozialforschung, Analyse und Beratung ISAB, Luzern 1 2 Übersicht Best Practice als Erfolgreiche Neuorientierung der Familie
Mehr7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
86 Elterliche Sorge I Ausdruck der familiären Solidarität ist des Weiteren 1619, aufgrund dessen das Kind verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern
MehrSorge, Persönlicher Verkehr und Unterhaltspflicht
Hintere Hauptgasse 5 / Postfach 355 4800 Zofingen T 062 745 71 60 F 062 745 72 66 www.zofingen.ch Abänderung von Anordnungen in einem eherechtlichen Urteil betr. (gemeinsame) elterliche Sorge, Persönlicher
MehrAnsprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil
KAPITEL 1 Ansprüche Alleinerziehender gegen den anderen Elternteil Sobald sich abzeichnet, dass eine Mutter oder ein Vater alleinerziehend leben wird, kommt es entscheidend darauf an, die finanzielle Situation
MehrPublikationen - Dr. iur. Jonas Schweighauser - Monographien Suchkriterien:
Publikationen - Dr. iur. Jonas Schweighauser - Monographien Schweighauser, Jonas, Die Vertretung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren - Anwalt des Kindes, Basel [etc.]: Helbing und Lichtenhahn Verlag
MehrSchutz des Pflegekindes: Rechtliche Anforderungen und fachlicher Alltag
Schutz des Pflegekindes: Rechtliche Anforderungen und fachlicher Alltag Kinder in Pflegefamilien Förderung Beteiligung Schutz Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF)
MehrUnterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht
Unterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht Konferenz der Schlichtungsstellen nach dem Gleichstellungsgesetz Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 20. November 2014 in Aarau Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage
MehrMerkblatt für unverheiratete Eltern Betreuungs- und Unterhaltsvertrag
Merkblatt für unverheiratete Eltern Betreuungs- und Unterhaltsvertrag www.kesb-entlebuch.ch info@kesb-entlebuch.ch Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsstellung des Kindes... 4 2. Gesetzliche Handlungsaufforderungen...
MehrPsychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe
Viola Harnach Psychosoziale Diagnostik in der Jugendhilfe Grundlagen und Methoden für Hilfeplan, Bericht und Stellungnahme 5., überarbeitete Auflage 2007 Juventa Verlag Weinheim und München Inhalt 1. Aufgaben
MehrFamilienbesteuerung: Ohne Konkubinat
Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden : Ohne Konkubinat Zurechnung Einkommen und Vermögen der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39; 1b, 10, 36 h und l, 38 I d, f, h; 63 DBG
Mehr7.2 Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge 85 Betrieb der Eltern oder in der Landwirtschaft ist auf die Belange des Kindes (vorrangig: Schule, Ausbildung) Rücksicht zu nehmen und sind Überforderung
MehrÜbungen Familienrecht
Übungen Familienrecht Fall 1: Hommage à Astrid Lindgren 17./24. März 2014 1. Annika Strumpf und Tommy Lang sind mit Ihnen als praktizierender Rechtsanwalt/praktizierende Rechtsanwältin seit dem Studium
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
MehrElterliche Sorge und faktische Rechte bei unverheirateten Eltern und bei Platzierung eines Kindes an einem Pflegeplatz nach schweizerischem Recht
1 Elterliche Sorge und faktische Rechte bei unverheirateten Eltern und bei Platzierung eines Kindes an einem Pflegeplatz nach schweizerischem Recht (lic. iur. Albert Guler, Horgen; Vortrag gehalten am
MehrUnterstützung von Familien mit psychisch kranken Eltern in Basel Erfolgsfaktoren und Stolpersteine
Unterstützung von Familien mit psychisch kranken Eltern in Basel Erfolgsfaktoren und Stolpersteine Workshop-Tagung Kinder psychisch kranker Eltern 04.02.2016 Alain Di Gallo 1 Risikofaktoren Genetik Krankheits-
MehrWarum eine Trennung? 14 Gemeinsame Vereinbarung oder gerichtliche Regelung? 15 Das Verfahren vor Eheschutzgericht 17
Vorwort 10 1. Trennung als Vorstufe zur Scheidung 13 Warum eine Trennung? 14 Gemeinsame Vereinbarung oder gerichtliche Regelung? 15 Das Verfahren vor Eheschutzgericht 17 Was muss geregelt werden? 18 Bei
MehrAufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Die Adoption) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I Der zweite
MehrVaterschaft, Unterhalt und gemeinsame elterliche Sorge Frequently Asked Questions (FAQ)
Vaterschaft, Unterhalt und gemeinsame elterliche Sorge Frequently Asked Questions (FAQ) Inhalt Allgemeine Informationen 2 Rechte des Kindes im Zusammenhang mit Vaterschaft, Unterhalt und gemeinsamer elterlicher
MehrUnterschlupf für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder Beratung und Beherbergung unterschlupf unterschlupf
079 628 87 80 unterschlupf Tatort Schweiz Jede fünfte Frau hat in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt in einer Paarbeziehung erlitten. Fast jede zweite erlitt psychische Gewalt. Nationalfondsstudie,
MehrPersonenrecht HS Der Name. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 9. Der Name Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Allgemeines Name als Teil der Persönlichkeit und als Kennzeichnungsrecht Natürliche
Mehr1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern
MehrDie Patientenverfügung
14 Möglichkeiten der Vorsorge Zwei Fallbeispiele, die zeigen, dass jeder Mensch durch Krankheit, Unfall oder zunehmendes Alter in eine Situation geraten kann, in der er nicht mehr Wünsche äußern oder Entscheidungen
MehrZivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte zu Kindern in Fällen von Trennung nach häuslicher Gewalt.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Fachstelle gegen Gewalt Zivilrechtliche Aspekte der Ausgestaltung der elterlichen Kontakte zu
MehrMitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.
MehrScheidung: Gemeinsames Sorgerecht wird zum Normalfall - Beobachter
Seite 1 von 5 Scheidung Gemeinsames Sorgerecht wird zum Normalfall Seit Jahren kämpfen vor allem Väter für ein gemeinsames Sorgerecht 2013 soll es als Regelfall eingeführt werden. Doch ändern wird sich
MehrL e i t f a d e n. Kantonales Jugendamt in Zusammenarbeit mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und Pflegekinderaufsichtspersonen
L e i t f a d e n Leitfaden zur Abklärung der Eignung von Pflegeeltern und/oder der Passung zwischen Kind und Pflegeeltern im Rahmen eines Kantonales Jugendamt in Zusammenarbeit mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Mehr12. ZUSAMMENFASSUNG. Wovon handelt dieses Buch? Was galt bisher?
256 12. ZUSAMMENFASSUNG Wovon handelt dieses Buch? Dieses Buch handelt vom Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge und wie sie im Alltag gelebt werden kann. Zahlreiche Expertinnen und Experten aus Recht,
MehrHOCHSAUERLANDKREIS. Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind
HOCHSAUERLANDKREIS Informationen für Eltern die nicht miteinander verheiratet sind Vorbemerkung Für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ergeben sich oftmals besondere Fragen und rechtliche
MehrÜbungen im Familienrecht
Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester
MehrPsycho. Bio. Sozial. Ziele und Instrumente der Klinischen Sozialarbeit. Ziele der Sozialen Diagnostik
4. Soziale Diagnostik und Klinische Sozialarbeit Psycho Klinische Sozialarbeit (Soziale Diagnostik) Bio Sozial Ziele und Instrumente der Klinischen Sozialarbeit Ziele: Die Klinische Sozialarbeit verbessert
MehrSt. Galler Tagung zum Eherecht. Kongresshaus Zürich
Kongresshaus Zürich Donnerstag, 27. November 2014 Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Eherechts Prof. Dr. iur. Thomas Geiser Inhaltsübersicht 1. Eheschliessung 2. Wirkung der Ehe 3. Scheidungsrecht
MehrFamilienbesuch Willkommen oder Heimsuchung?
Willkommen oder Heimsuchung? Austauschtreffen Multiplikator/inn/en Familienbesucher und Willkommensbesuche 4. Juli 2016 Stephanie Götte Informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs. 1
MehrPsychologische Beratungsstelle im Treffpunkt Familie, Hof. Jugend- und Familienhilfe Marienberg Psychologische Beratung ggmbh
Psychologische Beratungsstelle im Treffpunkt Familie, Hof Jugend- und Familienhilfe Marienberg Psychologische Beratung ggmbh Psychologische Beratungsstelle Erziehungs- und Familienberatung mit Helmbrechtser
MehrWie wir eine Pf legefamilie werden. Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen
Wie wir eine Pf legefamilie werden Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen Worum geht es? Im Landkreis Goslar leben ständig mehr als 200 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 0 und 17 Jahren für eine
MehrGemeinsame elterliche Sorge
Merkblatt Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Dörflistrasse 120 8090 Zürich Jugend- und Familienhilfe Telefon 043 259 96 50 Fax 043 259 96 08 jfh@ajb.zh.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1. Rechtsgrundlagen
MehrVORMUNDSCHAFT/ PFLEGSCHAFT FÜR PFLEGEKINDER
VORMUNDSCHAFT/ PFLEGSCHAFT FÜR PFLEGEKINDER Wundertüte e.v. - Martina Scheidweiler 21.2.2013 Realität von Pflegekindern Elternrolle fällt auseinander Biologische Eltern Soziale Eltern Finanzielle Eltern
MehrEheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen
17.1.01. Eheliche Unterhaltspflicht - allgemeine Ausführungen Rechtsgrundlagen Unterhalt der Familie: Art. 163 ff. ZGB Eheschutzmassnahmen: Art. 173 ff. ZGB Trennungsunterhalt: Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrAbänderung des gerichtlich angeordneten persönlichen Verkehrs durch die VB
Abänderung des gerichtlich angeordneten persönlichen Verkehrs durch die VB Sachverhalt Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, das gegen eine durch die Vormundschaftsbehörde A. nach Art. 308 Abs. 1 +
MehrBasisinformationen KOFA
Basisinformationen KOFA Bitte füllen Sie dieses Formular möglichst vollständig und gut leserlich aus. Fehlende Informationen werden zusammen mit der Familie erarbeitet. Wir gehen davon aus, dass die vorliegenden
MehrStatistik der Führerscheinstelle im ersten Halbjahr 2013
Statistik der Führerscheinstelle im ersten Halbjahr 2013 605 Personen wurden im Straßenverkehr auffällig davon 64 Personen wegen altersbedingter Leistungsmängel 39 Personen haben den Führerschein im laufenden
Mehrunbegleitete minderjährige Ausländer
unbegleitete minderjährige Ausländer Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher: Insbesondere 42a bis 42f SGB VIII Workshop im Rahmen des
MehrKinderbelange im Scheidungsrecht 17. Mai 2013 Weiterbildung Universität Freiburg. Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge
Kinderbelange im Scheidungsrecht 17. Mai 2013 Weiterbildung Universität Freiburg Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge www.gerberjenni.ch Übersicht Kindesinteresse, Kindeswohl, Kindeswille Die
MehrGenehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses
Genehmigung der Taufe eines Pflegekindes Bestimmung des religiösen Bekenntnisses Viele Pflegeeltern stellen sich die Frage, ob sie die Religion ihres Pflegekindes bestimmen oder eventuell ändern können.
MehrHeimatort. Staatsangeh. Ausweis Typ F / N / B / C Lebenspartner/in. Staatsangeh. Ausweis Typ F / N / B / C Lebenspartner/in
AUFNAHMEFORMULAR INTERNES ARBEITSPAPIER Kind, Jugendliche/r Vorname Konfession Geburtsort Heimatort Mutter Vorname Zivilstand Arbeitgeber Beruf Telefon P Telefon G Natel Staatsangeh. Ausweis Typ F / N
MehrUnterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen
Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen Zusammenfassung In der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geht es um die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen.
MehrVerfahren zur Übertragung bzw. Übernahme einer Massnahme
KPV KESB- Präsidien- Vereinigung Kanton Zürich Illnau, 17. Dezember 2013 Verfahren zur Übertragung bzw. Übernahme einer Massnahme Richtlinien, gültig für alle neuen Verfahren ab 1. Januar 2014 I. Grundsätze
MehrUnterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012
Dienstanleitung zum Steuergesetz Art. 25 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. c, g und Art. 37 Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012 1. Allgemeines
MehrInhaltsverzeichnis. - Einführung 15. Das Patchworkkonkuhinat 25. Vorwort. Das erste Weihnaehtsfest in neuer Konstellation 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort Das erste Weihnaehtsfest in neuer Konstellation 13 - Einführung 15 Was ist eine 16 Welche Rechtsregeln gelten? 17 Für Verheiratete: explizite Artikel im ZGB 17 Was gilt in nichtehelichen
Mehr