Lösungen Übungen im Familienrecht FS 2017 / Persönlicher Verkehr Kindesschutz

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1 Lösungen Übungen im Familienrecht FS 2017 / Persönlicher Verkehr Kindesschutz Prof. Dr. Peter Breitschmid Balz (12) und Sophia (9) Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Eheschutzgerichtliche Regelung der Obhut und des Besuchsrechts, zuletzt 2013 Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 315a ZGB Abänderungen: Art. 179 Abs. 1 ZGB, Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Verweis auf Art. 134 ZGB Nur persönlicher Verkehr: Art. 134 Abs. 4 ZGB KSB entscheidet über die Änderung des persönlichen Verkehrs Örtliche Zuständigkeit der KSB: Art. 315 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz des Kindes (s. für den persönlichen Verkehr, der hier aber grs. schon geregelt wurde, auch Art. 275 Abs. 1 u. 2 ZGB) Wohnsitz des Kindes bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB: Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (sog. abgeleiteter Wohnsitz) Balz steht unter der (faktischen) Obhut des Vaters KSB am Wohnsitz von Balz und seinem Vater ist örtlich zuständig Hinweis: Ein Urteil, das nach altem Recht gefällt wurde, bleibt auch mit Inkrafttreten des neuen Rechts ( ) bestehen. Die Begrifflichkeiten sind dem neuen Recht entsprechend zu verstehen, d.h., die gemeinsame elterliche Sorge, die nach altem Recht entstand, entspricht seit inhaltlich der gemeinsamen elterlichen Sorge nach neuem Recht (FASSBIND, AJP ff., 694). Umstritten ist seit Inkrafttreten des neuen Rechts über die elterliche Sorge, ob der Begriff der Obhut unter neuem Recht anders zu verstehen ist als unter altem Recht (s. dazu GLOOR, FamPra.ch ff. mit zahlreichen Hinweisen; FASSBIND, AJP ff.; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Familienrecht, N ff.). Unklar ist auch, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a ZGB) untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden ist (ausführlich BK-AFFOLTER/VOGEL, Art. 310/314b N 28 ff.; s. dazu auch Fall Lea und Tim ). Ist diese Frage zu bejahen, wäre es generell nicht zulässig, bei gemeinsamer elterlicher Sorge einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und dieses alleine beim andern Elternteil zu belassen. Bei einer Kindeswohlgefährdung, die in einem konkreten Fall hauptsächlich mit dem Aufenthaltsort des Kindes zusammenhängt und von nur einem Elternteil ausgeht, wäre es demnach nicht zulässig, diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und es dem andern, mit ihm gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil zu belassen. Entweder müsste dieses beiden Elternteilen entzogen werden oder dem betreffenden Elternteil wäre die elterliche Sorge zu entziehen (bei diesem Begriffsverständnis Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip?). Vorgehen der KSB Mutter wendet sich an die KSB was wird die KSB tun? Einleitung eines Abklärungsverfahrens, Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB; s. auch Art. 277 Abs. 3, Art. 296 ZPO) Ziele? - Normale Wahrnehmung des Besuchsrechts durch Balz Abklärung des Sachverhalts: - Anhörung der Mutter, Art. 447 ZGB (s. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) - Anhörung des Vaters, Art. 447 ZGB (s. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) 1

2 - Anhörung von Balz, Art. 314a ZGB (s. auch Art. 298 ZPO); Anhörung von Kindern gem. BGer grs. ab 6 Jahren möglich (im Scheidungsverfahren BGE 131 III 553; zum Kindesschutzverfahren BGer 5C.149/2006 vom , dazu SCHWEIGHAUSER, FamPra.ch ff.; BGer 5A_397/2011 vom ). Allenfalls Aufforderung zu Mediationsversuch, Art. 314 Abs. 2 ZGB (s. auch Art. 297 Abs. 2 ZPO). Lösungsmöglichkeiten? - Besuchsrecht ist geregelt, Gericht erachtete diese ( übliche ) Lösung als dem Kindswohl gerecht was hat sich seither geändert? - Bevor eine Änderung des gerichtlich geregelten Besuchsrechts ins Auge gefasst wird, sollte versucht werden, das Besuchsrecht so umzusetzen. - Behelfsmöglichkeiten: Weisungen (Art. 307 Abs. 3 ZGB), Ermahnungen (Art. 307 Abs. 3 ZGB; Art. 273 Abs. 2 ZGB), Besuchsrechtsbeistand (Art. 308 Abs. 2 ZGB), zwangsweise Durchsetzung bei gerichtlicher Anordnung nach ZPO; Entscheid KSB: Art. 450g und nach kant. Vollstreckungsrecht Weshalb verweigert Balz den Kontakt zur Mutter? Ist etwas vorgefallen? Was hat damals zur Verweigerung der Besuche beim Vater geführt? Weshalb wollte er plötzlich beim Vater wohnen? Was war die Ursache für diesen Sinneswandel? Wie verhält sich der Vater? Ermuntert er Balz, Kontakt mit der Mutter (zunächst: in irgendeiner Form) aufzunehmen? Was vermittelt er Balz? Gefährdet eine Durchführung der Besuche das Kindeswohl? Inwiefern? Blosse Unlust/wirkliche Belastung? Kommunikation zwischen den Eltern? Art. 273 ZGB gegenseitiger Anspruch auf persönlichen Verkehr grs. ist das Kind zu ermuntern und aufzufordern, die Besuchswochenenden durchzuführen er ist mit 12 noch in einem Alter, in dem er zwar eine eigene Meinung hat, jedoch auch noch positiv, aber auch negativ (u.u. stark) beeinflussbar ist Nutzen der möglichen Massnahmen? - Wenn keine Kindeswohlgefährdung bei Durchführung des Besuchsrechts zu befürchten ist: Ermahnung des Vaters, alles zu tun, damit Balz die Besuche bei der Mutter wahrnimmt. Allenfalls Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Wenn der Vater Balz kein positives Gefühl vermittelt und ihn nicht ermuntert, sind auch Ermahnungen nicht sonderlich wirksam; Überprüfung, ob der Vater dieser Aufforderung nachkommt, ist schwierig. - Ermahnung von Balz, die Besuche durchzuführen. Fragwürdig, wie wirksam eine solche Ermahnung ist. - Welche Aufgabe hätte ein Besuchsrechtsbeistand? Der Sachverhalt besagt nichts darüber, ob Probleme bei der Ausarbeitung eines Besuchsplans bestehen. Müssen Modalitäten festgelegt werden? Er könnte allenfalls (schlichtende und beratende) Gespräche mit Balz und den Eltern führen. Förderung anderer Formen des persönlichen Verkehrs: s, Briefe, Telefonate, SMS. Anwesenheit bei der Übergabe, Ermunterung des Kindes, zur Mutter auf Besuch zu gehen, Kontakt-Anbahnung (Teilnahme der Mutter an z.b. schulischen Veranstaltungen, an denen das Kind beteiligt ist, begleitetes Besuchsrecht?). - Ein adäquat ausgeübtes Besuchsrecht ist für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes unabdingbar. - Würde Balz allenfalls freiwillig auf Besuch gehen, wenn er nicht übernachten müsste? Leichte Modifizierung des Besuchsrechts? Nur stundenweise? - Zwangsweise Durchsetzung nur, wenn dadurch nicht eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist grs. zu vermeiden, da nicht förderlich für die Beziehung und i.d.r. nicht für das Kind, v.a. wenn das Kind den Kontakt selbst verweigert. Variante Elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB); will ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, muss der andere Elternteil zustimmen, (u.a.) wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt 2

3 (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB); ist der andere Elternteil nicht einverstanden, entscheidet das Gericht oder die KESB; Art. 301a ZGB = Zügelartikel Eheschutzurteil mit Regelung der Obhut und des pers. Verkehrs liegt vor da die Mutter mit beiden Kindern ins Ausland ziehen will, steht eine Änderung der Obhut über Balz sowie eine Änderung des pers. Verkehrs, allenfalls auch eine Anordnung/Änderung des Unterhalts in Frage (ev. auch Umteilung der Obhut über Sophia, wenn Zustimmung abgelehnt) Eltern sind sich nicht einig Begehren der Mutter um Änderung der Anordnungen gem. Eheschutzurteil sowie um Zustimmung zu Wechsel des Aufenthaltsorts (Vater kann sich im Rahmen dieses Verfahrens dagegen aussprechen) Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB entscheidet bei Uneinigkeit der Eltern das Gericht oder die KESB über die Zustimmung Nach Art. 301a Abs. 5 ZGB entscheidet bei Uneinigkeit der Eltern das Gericht oder die KESB über eine allfällige Anpassung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrags Abänderungen gerichtlicher Anordnungen (hier Obhut, persönlicher Verkehr): Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Verweis auf Art. 134 ZGB (s. auch Art. 179 Abs. 1 ZGB) Vorliegend ist nicht nur der persönliche Verkehr neu zu regeln, sondern allenfalls auch die Obhut über Balz, ev. auch über Sophia (mat. Fragen: Zustimmung zu Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder? Neuregelung Obhut? Neuregelung pers. Verkehr?), ausserdem ev. der Unterhalt; deshalb ist nach Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 i.v.m. Art. 134 Abs. 3, 4 ZGB (s. auch Art. 179 Abs. 1 ZGB) das (Änderungs-)Gericht zuständig (zur sachlichen Zuständigkeit in strittigen Fällen bez. Zustimmung über Wechsel des Aufenthaltsorts/Anpassung es, Obhut, pers. Verkehr, Unterhalt mit diff. Begründung BK-AFFOLTER/VOGEL, Art. 301a N 39 ff. m.hw.) Örtliche Zuständigkeit: Klage auf Abänderung des Eheschutzurteils ist eherechtliche Klage i.s.v. Art. 23 ZPO zwingende Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz einer Partei (Mutter od. Vater) Vorgehen des Gerichts Entscheidkriterien bzgl. Zustimmung Ausgangspunkt: Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern, Grundsatz der Familienautonomie (BGE 142 III 481, 488 E. 2.5) Kindeswohl ist zentral für die Entscheidung, wo sich der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB; BBl ) Zuteilungskriterien aus dem Scheidungsverfahren können auf Art. 301a ZGB übertragen werden, weil es um eine Anpassung der Regelungen an die neue Situation geht (BGE 142 III 481, 492 E. 2.7) - Interessen der Eltern treten in den Hintergrund - persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind - Erzieherische Fähigkeiten - Bereitschaft, Kinder in eigener Obhut zu haben und persönliche Betreuung - Bedürfnis des Kindes nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse - Bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit ist besonderes Gewicht auf die Stabilität der Verhältnisse zu legen (BGE 115 II 206, 209 E. 4a bzgl. Zuteilung im Scheidungsverfahren) Enger Zusammenhang zwischen der Frage, wo sich das Kind aufhalten soll, und der Anpassung der Kinderbelange nach Art. 301a Abs. 5 ZGB Bisher gelebtes Betreuungsmodell ist faktischer Ausgangspunkt für Entscheid (BGE 142 III 481, 493 E. 2.7) 3

4 Bei gleichen Betreuungsanteilen sind weitere Kriterien miteinzubeziehen (BGE 142 III 481, 493 E. 2.7) - Familiäres und wirtschaftliches Umfeld - Stabilität der Verhältnisse - Sprache und Beschulung - Gesundheitliche Bedürfnisse - Meinungsäusserung der Kinder Beim klassischen Besuchsrechtsmodell entspricht es tendenziell eher dem Kindeswohl, wenn das Kind beim hauptbetreuenden Elternteil bleibt (BGE 142 III 481, 493 E. 2.7) - Sind die Kinder noch klein und deshalb eher personenbezogen, ist eine Umteilung aufgrund des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen - Bei älteren Kindern, die mehr umgebungsbezogen sind, könnte ein Verbleib in der Schweiz allenfalls dem Kindeswohl entsprechen Weitere Kriterien - Muttersprache der Kinder (ev. Zweisprachigkeit) - Rückkehr ins Heimatland - Weniger häufige Besuche und erhöhter Aufwand sind keine Gründe, den Wegzug zu verbieten (BGE 142 III 481, 497 E. 2.9) Hinweis: Die Motive für den Wegzug unterliegen grundsätzlich nicht der gerichtlichen Überprüfung (BGE 142 III 481, 497 E. 2.9), aber wenn keine plausiblen Gründe für den Wegzug ersichtlich sind und dieser lediglich dazu dient, die Kinder vom anderen Elternteil zu entfremden, stellt sich die Frage nach der Bindungstoleranz und der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (BGE 142 III 481, 495 E. 2.7) Entscheidkriterien bzgl. Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Obhut Materiell bildet der Entscheid über die Neuregelung Bestandteil des Entscheids über den Wegzug (BGE 142 III 481, 495 E. 2.8) Bei grösseren Distanzen: kleinere Kadenz von Wochenendbesuchen werden durch längere einzelne Wochenendeinheiten und/oder längeren Ferienaufenthalte kompensiert (BGE 142 III 481, 496 E. 2.8) Bei kleineren Kindern: idealerweise kürzere und häufige Besuchsintervalle ohne Übernachtung (GLOOR/SIMONI, Wohnortswechsel mit Kindern nach Trennung und Scheidung, in: Siebte Familienrecht Tage 2014, S. 251) Die neue Regelung muss verbindlich und durchsetzbar sein und Art. 9 Abs. 3 UNKRK entsprechen Beide Elternteile haben die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 1, 7 E. 3.4; Urteil des BGer 5A_505/2013 vom E. 6.3) Nachbarstaat oder entfernter Staat? (BGE 142 III 481, 496 E. 2.8) Vom auswanderungswilligen Elternteil können im Hinblick auf den Entscheid keine Details (z.b. Wohn-/Schuladresse) verlangt werden (Anmeldung an Schule, Miete einer Wohnung etc. ist i.d.r. gerade abhängig von der Bewilligung), aber Konturen des Umzuges müssen feststehen (BGE 142 III 481, 496 E. 2.8) Verfahren: Im gerichtlichen Verfahren Anhörung der Kinder nach Art. 298 ZPO, Anhörung der Eltern nach Art. 297 Abs. 1 ZPO; ev. Aufforderung zu Mediation (Art. 297 Abs. 2 ZPO); ev. Anordnung einer Verfahrensvertretung für die Kinder gem. Art. 299 f. ZPO; Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO) 4

5 Tamara (10) Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Eltern unverheiratet Zuständigkeit der KSB (keine gerichtliche Zuständigkeit) Örtliche Zuständigkeit: Art. 315 Abs. 1 ZGB KSB am Wohnsitz des Kindes Vorgehen der KSB Einleitung eines Abklärungsverfahrens, Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB) Anhörung von Vater, Mutter, Kind (Art. 447 ZGB, Art. 314a ZGB). Anhörung von Kindern gem. BGer grs. ab 6 Jahren möglich (im Scheidungsverfahren BGE 131 III 553; zum Kindesschutzverfahren BGer 5C.149/2006 vom , dazu SCHWEIGHAUSER, FamPra.ch ff.; BGer 5A_397/2011 vom ). Situation von Mutter und Kind? Hat sich die Mutter tatsächlich einer Sekte zugewandt? Wenn ja: Welcher? Grs. Religionsfreiheit. Welche Auswirkungen hat die Zugehörigkeit zu dieser Sekte auf die Mutter-Kind-Beziehung resp. auf das Kind? Wie war die Situation vor der Sektenzugehörigkeit? Auffälligkeiten in der Schule? Eindrücke Lehrpersonen/andere Familienangehörige/ev. Nachbarn/Tagesmutter/Hort/Arzt etc.? Ist eine Gefährdung des Kindswohls zu befürchten? Wenn ja, inwiefern? Wie könnte einer solchen Gefährdung entgegengewirkt werden? Lässt sich Mutter auf Gespräche ein? Ist sie kooperativ? Allenfalls Herstellung Kontakt zu einer Beratungsstelle. Allenfalls Aufforderung zu Mediationsversuch, Art. 314 Abs. 2 ZGB. Entzug der elterlichen Sorge gem. Art. 311 f. als ultima ratio, wenn keine mildere Kindesschutzmassnahme geeignet ist und ausreicht, um der Kindswohlgefährdung adäquat zu begegnen. Nach Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB könnte der Vater (bis ein Jahr nach Inkrafttreten, Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB; diese Frist ist abgelaufen) einseitig die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei der KSB verlangen. Kontakte zum Vater? Beziehung Vater-Kind? Situation des Vaters? Wenn eine Gefährdung des Kindeswohls besteht/zu befürchten ist und dieser nur wirksam begegnet werden kann, indem das Kind nicht mehr bei der Mutter lebt, ist vor einem Entzug der elterlichen Sorge ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) als mildere Massnahme zu prüfen. Allenfalls wäre die Mutter sogar bereit, das Kind freiwillig in fremde Obhut oder die faktische Obhut des Vaters zu geben. Ist ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts unumgänglich, ist zu prüfen, ob das Kind beim Vater platziert werden kann. Gem. Sachverhalt hatte er die Mutter während der Schwangerschaft zu einer Abtreibung gedrängt; dies sagt allerdings nichts darüber aus, wie sein Kontakt resp. seine Beziehung zu Tamara heute ist. Es ist zu prüfen, welcher Platzierungsort dem Kindswohl am besten gerecht wird. Platzierung beim Vater, wenn guter Kontakt, wenn er bereit ist, Kontakt mit der Mutter aufrechtzuerhalten, zu fördern, wenn er (aufgrund seiner heutigen Lebenssituation, ggf. inkl. Partnerin) in der Lage ist, Tamara zu betreuen und ihren Bedürfnissen gerecht zu werden. Falls nicht schon eine gute Beziehung zum Vater besteht, sind kurzfristig eher Pflegeeltern (u.u. die Familie eines Klassengspänli ) geeignet. Prüfung Kindesverfahrensvertretung, Art. 314a bis ZGB 5

6 Variante Sachliche und örtliche Zuständigkeit bleibt gleich. Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge grs. haben sie sich abzusprechen und darüber zu einigen, bei welchem Elternteil Tamara lebt, wie und von wem sie betreut wird etc. Sie können auch die alternierende Obhut vereinbaren. Inhalt der elterlichen Sorge: Art. 301 ff. ZGB. Entscheidungskompetenzen werden bei gemeinsamer elterlicher Sorge grs. durch die Eltern gemeinsam ausgeübt gem. Art. 301 Abs. 1 bis ZGB Alleinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils für gewisse Bereiche: alltägliche oder dringliche Angelegenheiten; wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge: Art. 301a ZGB Zügelartikel Veränderung der Verhältnisse: Art. 298d ZGB. Die KSB kann die Zuteilung der elterlichen Sorge neu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Regelfall ist aber die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB); die Alleinsorge soll der Ausnahmefall sein (s. dazu die Entscheide des BGer [bei unverheirateten Eltern u. in Zsh. mit Scheidung]: BGE 142 III 56; BGE 142 III 1; BGE 141 III 472; 5A_412/2015 vom ; 5A_926/2014 vom ). Lea (3) und Tim (7) Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Verheiratet, getrennt (Annahme: wohl nicht gerichtlich, da keine Angaben im SV, ausserdem keine Hinweise auf Eheschutz) kein Gerichtsverfahren hängig oder abgeschlossen Zuständigkeit der KSB, Art. 315 Abs. 1 ZGB Wird ein Eheschutzverfahren eingeleitet (Art. 172 ff. ZGB), ist das Eheschutzgericht grs. auch für die Regelung der Kinderbelange, d.h. (faktische) Obhut/elterliche Sorge/Unterhalt/pers. Verkehr/Betreuungsanteile zuständig (Art. 176 Abs. 3, Art. 315a Abs. 1 ZGB); die KSB bleibt gem. Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen eine Zusammenführung der beiden Verfahren ist i.d.r. zweckmässig, d.h., Gericht führt das Verfahren grs. weiter. (Variante: Löst die kontroverse Anpassung von Obhut/elterlicher Sorge auch eine Anpassung der Unterhaltsregelung aus, besteht gerichtliche Zuständigkeit, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 [i.v.m. Art. 278 ZGB], Art. 176 Abs. 3 ZGB) Örtliche Zuständigkeit: Art. 315 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz des Kindes; grs. abgeleiteter Wohnsitz gem. Art. 25 Abs. 1 ZGB keine Hinweise, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht od. elterliche Sorge der Eltern an Trennungssituation angepasst wurde verheiratete Eltern haben gemeinsame elterliche Sorge, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht mitumfasst (Art. 301a Abs. 1 ZGB) hier nicht hoheitlich geregelte/zugeteilte faktische Obhut der Mutter wenn die Eltern im konkreten Fall nicht denselben Wohnsitz (i.s.v. dieselbe Ortschaft, wenn auch getrennte Wohnungen) haben, ist der Aufenthaltsort der Kinder ausschlaggebend (Art. 25 Abs. 1 i.f. ZGB; BSK ZGB I-STAEHELIN, Art. 25 N 8 f.; FASSBIND, AJP ff., 694, geht davon aus, dass Art. 25 Abs. 1 ZGB sich neu auf die hauptsächliche Obhutsberechtigung [faktische Obhut] und nicht mehr auf die rechtliche Obhut bezieht). 6

7 Vorgehen der KSB Einleitung eines Abklärungsverfahrens, Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.v.m. Art. 446 ZGB; s. auch Art. 277 Abs. 3, Art. 296 ZPO). Eltern haben, da verheiratet, gemeinsame elterliche Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Über die Obhut haben sie sich vermutungsweise bilateral geeinigt. Ausübung des Besuchsrechts scheint zu funktionieren. Anhörung Vater, Mutter, Tim (Art. 447, Art. 314a ZGB; s. auch Art. 297 Abs. 1, Art. 298 ZPO). Anhörung von Kindern gem. BGer grs. ab 6 Jahren möglich (im Scheidungsverfahren BGE 131 III 553; zum Kindesschutzverfahren BGer 5C.149/2006 vom , dazu SCHWEIGHAUSER, FamPra.ch ff.; BGer 5A_397/2011 vom ). Ev. Hausbesuch, Beobachtung Interaktion Mutter-Kinder. Gespräche mit Schule und Krippe; weitere Verwandte, Bekannte, Nachbarn? Arzt? Familiäres Umfeld, Grosseltern etc.? Zur Zusammenarbeit KSB-Volksschulen (besucht am ): - Grundsätze: t/_jcr_content/contentpar/downloadlist/downloaditems/766_ spooler.d ownload pdf/grundsaetze_kesb_schulen_vsa_def_ohne_unterschriften. pdf - Leitfaden: t/_jcr_content/contentpar/downloadlist/downloaditems/leitfaden_zur_zusamm.spooler.download pdf/leitfaden_zusammenarbeit_schulen_kesb.pdf Arbeitet die Mutter? Wenn ja, geht sie noch zur Arbeit? Hat sie einen strukturierten Tagesablauf? Gab es ein Ereignis, infolgedessen sich das Verhalten der Mutter änderte? Ist die Mutter in ärztlicher oder psychologischer Behandlung/Betreuung? Allenfalls medizinische Abklärung Mögliche Gründe für Veränderung: Überforderung? Somatische oder psychische Erkrankung? Leidet sie unter der Trennung vom Kindsvater? Was waren Gründe der Trennung? Wie lange ist die Trennung her? Gibt es Probleme im finanziellen Bereich, obwohl der Vater Unterhalt bezahlt? Kooperation der Mutter? Unterstützungsmöglichkeiten? Empfänglichkeit der Mutter für Unterstützungsangebote? Mütterberatungsstellen, Jugend- und Familienberatung. Benötigt die Mutter Unterstützung im Alltag (z.b. sozialpädagogische Familienbegleitung, je nach Ursache Psychiatriespitex)? Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ff. ZGB)? Erwachsenenschutzmassnahmen (Art. 393 ff. ZGB)? Falls Kindesschutzmassnahme: Mildeste geeignete Massnahme. Falls eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist, wenn die Kinder weiterhin bei der Mutter leben, Prüfung eines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) als ultima ratio. Prüfung Kindesverfahrensvertretung, Art. 314a bis ZGB (Verfahren vor KSB), Art. 299 f. ZPO (gerichtliches Verfahren). Wird nur der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, kommt diese als Teilgehalt der elterlichen Sorge alleine dem Vater zu (umstritten ist, ob unter neuem Recht bei gemeinsamer elterlicher Sorge überhaupt nur einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und dem andern belassen werden kann oder ob es in solchen Fällen, aufgrund seiner angeblichen Untrennbarkeit von der elterlichen Sorge, zwingend beiden Elternteilen zu entziehen ist, s. z.b. FASSBIND, AJP ff., 694 f, FN 12 u. 13 [für Untrennbarkeit]; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Familienrecht, N , [für Trennbarkeit]; ausführlich BK-AFFOLTER/VOGEL, Art. 310/314b N 28 ff. [für Trennbarkeit]). Wie ist die Beziehung der Kinder zum Vater? Wäre er bereit, die Obhut zu übernehmen? Wäre die Mutter einverstanden, wenn die Kinder beim Vater leben würden? Wie könnte der Vater die Übertragung der Obhut gegen den Willen der Mutter bewirken? 7

8 Mutter: bei psychischer Störung/Verwahrlosung ultima ratio FU (falls die nötige Betreuung oder Behandlung nicht anders erbracht werden kann; Art. 426 ff. ZGB). Achtung (ausserhalb des Stoffbereichs des Kindesschutzes): Sind Erwachsenenschutzmassnahmen zu prüfen, ist immer auch zu prüfen, ob die betroffene Person für abhängige Personen verantwortlich ist. Jeff (16 ½) Gespräche der Schule/Schulsozialarbeitenden mit Jeff und seinen Eltern. Ev. Suchtberatungsstelle, Jugendberatungsstelle. Ursachen? Freundeskreis? Probleme in der Schule? Familiäre Probleme? Persönliche Probleme? Meldung an die KSB (Zuständigkeit: Art. 315 Abs. 1 ZGB), wenn keine Lösung auf freiwilliger Basis mit Eltern und Schüler gefunden werden. Durch Eltern (Art. 443 ZGB)? Durch Schule (wer wäre zuständig; Gesetz über die Information und den Datenschutz ZH, LS 170.4; Melderecht/Meldepflicht gem. Art. 443 ZGB)? Jeff kann sich auch selbst bei der KSB melden. Ist Jeff kooperativ? Gibt er Auskunft darüber, wo er übernachtet? Ist er einsichtig, dass er Probleme hat, dass es so nicht weitergehen kann? Ist er bereit, nach einer Lösung zu suchen? Ev. stationärer Entzug (freiwillig, allenfalls FU, Art. 314b i.v.m. Art. 310 ZGB); Psychotherapie; Therapieprogramm in betreuter Institution (von mehreren Monaten); strukturierte Nachbetreuung. KSB: Gespräche mit Schülerin und Eltern (Anhörung, Art. 314a, Art. 447 ZGB) und ggf. weiteren involvierten Personen (Lehrpersonen, Ärzte etc.). Ev. Beistandschaft für Koordination, Organisation, Unterstützung, Beratung (Art. 308 ZGB)? Allenfalls Platzierung bei Pflegefamilie/in Heim (Art. 310 ZGB; ggf. Kindesverfahrensvertretung, Art. 314a bis ZGB)? Zur Zusammenarbeit KSB-Volksschulen: s. Verweis beim Fall Lea und Tim 8

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