Umweltverträglichkeitsprüfung UVP Gesetzliche Grundlagen

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1 Umweltverträglichkeitsprüfung UVP Gesetzliche Grundlagen Gustav Nussbaumer Thomas Drobnik Victoria Junquera

2 Konkrete Vorhaben UVP Vorhaben / Projekt / Planung Interessenabwägung UVP Bewilligungs- / Genehmigungsverfahren Konzessionierung Plangenehmigung Baubewilligung Sonderbewilligung Rodungsbewilligung 2 13 UVP Im Einzelfall angekoppelt an das Bewilligungsverfahren: die UVP

3 Definition UVP Umweltverträglichkeitsprüfung Die UVP ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, bei dem die erwarteten unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines geplanten Vorhabens auf die Umwelt im Voraus ermittelt, beschrieben und aus Sicht der Umwelt beurteilt werden. Sie bildet die Grundlage für einen Entscheid im Rahmen von Plangenehmigungs- und Bewilligungsverfahren. 3 13

4 Die UVP als ganzheitliche Betrachtungsweise Inhaltlich: Berücksichtigung aller Projekt- und relevanten Umweltbereiche Räumlich: Betrachtung der gesamten räumlichen Ausdehnung voraussichtlicher Umweltauswirkungen Zeitlich: Beurteilung über alle Lebensphasen des Projekts (Ausgangszustand, Bau, Betrieb, Stillegung, Rückbau, Rekultivierung, etc.) Verfahrenstechnisch: UVP ist ein institutionalisiertes, in sich geschlossenes, koordiniertes Verfahren Akteursbezogen: Neben Bauherrschaft, Planern, Fachexperten, Behörden sind auch Betroffene und Umweltverbände in das Verfahren miteinbezogen Rechtlich: Die Beteiligten, insbesondere Betroffenen und Verbände, sind mit entsprechenden Rechtsmitteln für die Mitwirkung versehen. 4 13

5 Was ist speziell an der UVP? UVP nach USG ist eine Objekt- oder Projekt-UVP. Betrachtet wird eine bestimmte Anlage resp. ein klar definiertes Vorhaben an einem gegebenen Standort UVP als Instrument der Vorsorge und im Sinne des Verursacherprinzips UVP liefert eine umfassende Abschätzung aller möglichen Umweltauswirkungen einer geplanten Anlage UVP bedient sich verschiedenster UFA-Methoden und liefert ein Gesamtbild (inkl. aller Vernetzungen und Querbezüge) der Umweltverträglichkeit UVP bezieht alle relevanten Gesetzesvorschriften in die Abklärungen mit ein und legt zwingend notwendige Massnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Umweltbelastungen fest. UVP garantiert mit einer entsprechenden Erfolgskontrolle die Umsetzung und Wirksamkeit der geforderten Massnahmen. 5 13

6 USG Kapitel 3 Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 10a - d Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit. 2 Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. 3 Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an. 6 13

7 Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht 1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung. 2 Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte: a. den Ausgangszustand; b. das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall; c. die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt. 7 13

8 Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht 3 Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht. 4 Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme. 8 13

9 Art. 10c Beurteilung des Berichts 1 Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Fristen für die Beurteilung. 2 Für die Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken oder grossen Kühltürmen hört die zuständige Behörde das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) an. Der Bundesrat kann die Pflicht zur Anhörung auf weitere Anlagen ausdehnen. 9 13

10 Art. 10d Öffentlichkeit des Berichts 1 Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. 2 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt

11 Umweltschutz (nominales Umweltrecht) Gewässerschutz Jagd und Fischerei UVP Natur- und Heimatschutz Walderhaltung Landschaftsschutz 11 13

12 Übergeordnete Zielsetzung Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen für die Gesellschaft RAUM- PLANUNG UMWELT- SCHUTZ gemäss USG GEWÄSSER- SCHUTZ NATUR- UND HEIMAT- SCHUTZ, FISCHEREI GEFAHREN- SCHUTZ ETC. Entwicklung der Raumstruktur als Schwerpunkt Techn.- naturwissenschaftlich orientierter Umweltschutz quantitativer und qualitativer Schutz der Gewässer Erhaltung des Landschaftsbildes und von Pflanzen und Tieren Biol.- techn. orientierter Schutz z.b. Walderhaltung weitere staatliche Aufgabenplanungen UVP 12 13

13 projektierte Anlage Gesetzliche Grundlagen Aspekte private Anlagen private konzessionspflichtige und öffentliche Anlagen gesellschaftlich Zweckmässigkeitsprüfung technisch ökologisch UVP als Tatbeweis UVP als Tatbeweis wirtschaftlich 13 13

14 Kooperationsprinzip Vorsorgeprinzip Minimieren und Vermeiden von Umweltschäden Verursacherprinzip Kooperation: - zwischen Gesuchsteller - Behörden - innerhalb der Behörden - durch UVP-Pflicht erzwungen USG UVP Prinzip der Verhältnismässigkeit Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise Gesamtschau: - Wirkungsketten - Synergismen - Antagonismen Es können nur die dem Projekt zurechenbaren Auswirkungen dem Gesuchsteller angelastet werden. (keine Sanierung anderer, bereits bestehender Umweltschäden durch den Gesuchsteller) Gesuchsteller: - Kosten für UVB - Verantwortung für Umweltschäden - Beweissicherung - Erfolgskontrolle

15 Inhalt der UVP Wirkungen Anlage Natürliche Umwelt Umweltauswirkungen Verkehrswege, ortsfeste Einrichtungen, Terrainverschiebungen, Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge Landschaft, Flora, Fauna, Boden, Luft, Wasser Die UVP nach USG ist eine Objekt-UVP einer bestimmten Anlage an einem gegebenen Standort 15 13

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