Anspruch auf Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung

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1 VG München, Urteil v M 9 K Titel: Anspruch auf Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung Normenketten: VwGO 42, 102 Abs. 2, 113 Abs. 5 S. 1, 117 Abs. 3 S. 2, 123 BayVwVfG Art. 38 BGB 133, 157 AufenthG 7, 55 Abs. 2 Nr. 2, 60a Abs. 2 Schlagworte: Auslegung eines Bescheids nach 133, 157 BGB entsprechend Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung. 2 Der am 1990 im damaligen Jugoslawien geborene Kläger ist Kosovare und lebte seit 1995 in Deutschland. Nachdem er zunächst als Asylberechtigter anerkannt war, bestanden nach Erlöschen der daraus resultierenden Berechtigungen im Jahr 1999 zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse bis zum 31. August Der Kläger erwarb in dieser Zeit keinen Schulabschluss und absolvierte keine berufliche Ausbildung. Er befand sich mehrmals in Haft, zunächst vom 05. Januar 2007 bis zum 13. Juni 2007, später vom 31. Juli 2007 bis zum 14. August 2008 und schließlich vom 05. Oktober 2009 bis zum 29. November Dem lagen u.a. Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und wegen mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zugrunde. 3 Mit seit 06. April 2010 bestandskräftigem Bescheid vom Februar 2010 lehnte die Beklagte drei klägerseitig gestellte Anträge auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom 20. Mai 2008, vom 22. September 2008 und vom 19. Oktober 2009 ab (Ziffer 1.); weiter stellte sie ihm eine Duldung für die Dauer von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids und eine Verlängerung derselben in der Folgezeit in Aussicht, bis ein Duldungszeitraum von drei Jahre nach Haftentlassung erreicht sei (Ziffer 2.). Ziffer 3. des Bescheids enthielt folgende Regelung: Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Duldungszeitraums von drei Jahren nach Haftentlassung ist, dass 4 a.) Ihr Lebensunterhalt gesichert ist

2 5 b.) Sie Ihre wirtschaftliche und soziale Integration nachweisen (z.b. Schulabschluss, Ausbildungsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag) 6 c.) Sie während des Duldungszeitraums strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sind. 7 Die Beklagte stellte klar, dass die Duldung noch während des Duldungszeitraums widerrufen werde, wenn der Kläger wegen einer Straftat, gleich welcher Art, zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt würde (Ziffer 4.). Ziffer 5. bis Ziffer 9. enthalten Ausreiseverpflichtungen, eine Abschiebungsandrohung und Kostenregelungen. 8 Für den Inhalt des Bescheids, insbesondere für seine ausführliche Begründung, wird nach 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf ebendiesen ausdrücklich Bezug genommen. 9 Aufgrund des Bescheids wurden dem Kläger seit Haftentlassung am 29. November 2010 zunächst Duldungen bis zum 29. November 2013, später noch weitere Duldungen erteilt. Am 15. April 2015 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger am 17. März 2015 durch das Amtsgericht wegen eines Anfang April 2014 begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,-- verurteilt worden war (Az. * *). Daraufhin teilte sie ihm unter Bezugnahme auf den Bescheid vom Februar 2010 mit Schreiben vom 28. Mai 2015 mit, dass er bereits nach Ablauf des Duldungszeitraums am 29. November 2013 die Bedingungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt hatte, da er keinen Arbeitsplatz gehabt habe; dennoch sei seine Duldung verlängert worden, um ihm Gelegenheit zu geben, diese Voraussetzung noch zu erbringen. Nachdem der Kläger nun aber im April 2014 erneut straffällig geworden sei, seien die im Bescheid vom Februar 2010 getroffenen Vereinbarungen vom Kläger nicht erfüllt worden, weswegen nunmehr weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis noch für eine weitere Duldung vorlägen. Die bestehende, noch bis 05. Juli 2015 geltende Duldung werde nicht mehr verlängert, der Kläger habe Deutschland 4 Wochen nach Ablauf derselben zu verlassen. 10 Den daraufhin vom Bevollmächtigten des Klägers unter dem 22. Juni 2015 erhobenen Antrag nach 123 VwGO, der Beklagten aufzugeben, keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen und diesen nicht abzuschieben, lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 03. August 2015 ab (M 9 E ); der Klägerbevollmächtigte nahm die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. September 2015 zurück. Der Kläger war zwischenzeitlich wahrscheinlich noch im August 2015 freiwillig aus Deutschland in den Kosovo oder nach Albanien ausgereist. Mit Schriftsatz vom 03. November 2015 teilte sein Bevollmächtigter eine Anschrift des Klägers aus dem Kosovo mit. 11 Mit Schriftsatz ebenfalls vom 22. Juni 2015 hat der Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren Klage erhoben mit folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger einen Aufenthaltstitel in Form der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 12 Hilfsweise: 2. Die Beklagte wird verurteilt dem Kläger eine Duldung zu erteilen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 13 Zur Begründung wurde im Hinblick auf den Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis ausgeführt, dass sich ein Anspruch aus 7 AufenthG in Verbindung mit dem Bescheid vom Februar 2010, insbesondere Ziffer 3.,

3 ergebe, deren Voraussetzungen der Kläger sämtlich erfülle. Der Kläger habe stets gearbeitet, obwohl eine Anstellung bei bloßer Duldung schwierig sei. Er habe zwar zum Ablauf des Duldungszeitraums am 29. November 2013 keine Beschäftigung gehabt, aber zuvor bis zum 11. November 2013 und auch wieder ab 23. Januar Der Kläger sei weiter verlobt und beabsichtige, zu heiraten, es fehle nur noch ein Dokument. Er sei zwar strafrechtlich verurteilt worden, doch sowohl die im April 2014 begangene Tat selbst als auch deren Aburteilung lägen zeitlich nach Ablauf des dreijährigen Duldungszeitraums, deshalb dürfe darauf nicht abgestellt werden. Ein Anspruch auf Duldung schließlich bestehe aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, da der Kläger bereits im Alter von 4 Jahren nach Deutschland eingereist sei und nur rudimentär die albanische/kosovarische Sprache spreche, jedoch fließend Deutsch. Außerdem sei er hier in die Schule gegangen, gut integriert, habe hier Familie und Verwandte. Den Kosovo kenne er im Prinzip nur aus Erzählungen und Urlauben, er könne dort nicht Fuß fassen und sei Deutscher und nicht Kosovare. 14 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Unter Bezugnahme auch auf die Antragserwiderung im Verfahren M 9 E führte sie aus, dass gegen den Kläger ein bestandskräftiger und vollziehbarer Bescheid bestehe. Er habe es über drei bzw. insgesamt über 4 ¾ Jahre nicht geschafft, die dort aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen, weswegen Vollzug angekündigt worden und geboten sei. Die Sicherung des Lebensunterhalts und eine wirtschaftliche und soziale Integration seien bereits zum Ablauf des Duldungszeitraums und auch bis heute nicht gegeben gewesen. Der Kläger habe ausschließlich ständig wechselnde und kurzfristige Beschäftigungen und kein festes Arbeitsverhältnis gehabt, was dafür spreche, dass er aufgrund seines eigenen Verhaltens nicht Fuß fassen konnte. Das letzte Arbeitsverhältnis sei zum 30. Juni 2015 beendet gewesen und kein Neues begründet worden. Zur angeblichen Eheschließung habe der Kläger nichts weiter vorgebracht, auch eine Heirat sei bis dato nicht erfolgt; er könne dazu im Rahmen eines Visumverfahrens weiter vortragen. Die Beklagte habe den Duldungszeitraum verlängert, um dem Kläger entgegenzukommen; es seien währenddessen alle positiven Umstände berücksichtigt worden, weswegen auch negative Aspekte zum Tragen kommen müssten. Die Voraussetzungen des Bescheids und damit auch für eine Aufenthaltserlaubnis hätten im Ergebnis zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Auch im Übrigen seien keine Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gegeben. Es fehle zudem auch an den Regelerteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG, da der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sichern könne und die Straftat den Ausweisungstatbestand des 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfülle. Eine Duldung nach 60a Abs. 2 AufenthG sei nur vorübergehender Natur, dem Kläger komme es aber auf einen Daueraufenthalt an. Seine Integration sei gescheitert, er habe weder im Schul-, noch im Berufs- oder Arbeitsleben Fuß gefasst und sich immer wieder gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Zum Kosovo sei stets eine enge Verbundenheit gegeben gewesen, wie aus Vorsprachen bekannt sei; der Kläger habe sich, wenn er aufgrund seines Duldungsstatus nicht in den Kosovo reisen konnte, lautstark bei der Beklagten beschwert und seine enge Verbundenheit zum Kosovo zum Ausdruck gebracht. Er habe im Übrigen noch Verwandte dort und es müsse auch davon ausgegangen werden, dass ihm die albanische Sprache geläufig sei, da die Mutter nur schlecht Deutsch spreche und deswegen zu Hause albanisch gesprochen werde. Der Kläger sei mit 25 Jahren alt genug, im Kosovo zurechtzukommen. Durch den Bescheid entstehe bei freiwilliger Ausreise keine Sperrwirkung, weswegen der Kläger auch künftig mit einem Visum einreisen und wichtige Angelegenheiten erledigen könne. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in diesem und im Verfahren M 9 E Bezug genommen. Entscheidungsgründe

4 17 Die als Verpflichtungsklage bezeichnete Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet (I.) und im Hilfsantrag (II.) bereits unzulässig. 18 Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 09. März 2016 entschieden werden, da sie ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11. Februar 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen war und darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, 102 Abs. 2 VwGO. 19 I. Die auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form der Aufenthaltserlaubnis gerichtete und auf Ziffer 3. des Bescheids vom Februar 2010 gestützte Verpflichtungsklage ist als solche im Hauptantrag zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.) Unabhängig von der rechtlichen Qualität der Ziffer 3. des Bescheids vom Februar 2010 ist die Verpflichtungsklage für den Kläger vorliegend der statthafte Rechtsbehelf, um den von ihm geltend gemachten, vermeintlich auf dieser Regelung beruhenden Anspruch geltend zu machen. Sowohl für die Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Zusicherungen nach Art. 38 BayVwVfG als auch für vertraglich begründete Ansprüche ist nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die Verpflichtungsklage gegeben (vgl. u.a. Kopp/Schenke 42 VwGO Rn. 43) Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, da der Kläger aus Ziffer 3. des Bescheids vom Februar 2010 keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis herleiten kann, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, da bei richtiger Auslegung derselben (a) jedenfalls die Voraussetzungen der wirtschaftlichen und sozialen Integration (b) und der Straffreiheit (c) weder während des Duldungszeitraums noch nach dessen Ablauf gegeben waren. 22 a) Eine Auslegung der streitgegenständlichen Ziffer 3. des Bescheids nach 133, 157 BGB entsprechend (vgl. BayVGH, B. v CS , juris) ergibt, dass eine rein stichtagsbezogene Betrachtung sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht erfolgen kann. Bereits der Wortlaut des die Ziffer einleitenden Satzes Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des Duldungszeitraumes von drei Jahren nach Haftentlassung ist, dass zeigt, dass es nicht ausschließlich auf den Tag des Ablaufs des Duldungszeitraums selbst ankommt. Dies wäre auch mit Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar, zielt sie doch für beide Beteiligte erkennbar darauf ab, dem Kläger im Austausch für eine dauerhafte Legalisierung seines Aufenthalts auch eine anhaltende Bewährung und Integration abzuverlangen. So spricht der Bescheid auch nur davon, dass die Erfüllung der in lit. a.) bis c.) aufgeführten Bedingungen die Voraussetzungen für eine in der Folge zu erteilende Aufenthaltserlaubnis schaffen kann. Alle aufgestellten Anforderungen sind bis zu einem gewissen Grad zukunfts- und damit zeitraum- und nicht stichtagsbezogen formuliert. Eine Aufenthaltserlaubnis sollte erkennbar erst dann erteilt werden, wenn der Kläger den drei an ihn gestellten Anforderungen kumulativ und längerfristig gesichert gerecht geworden ist. Der Kläger selbst nimmt dieses Verständnis für sich in Anspruch, wenn er darauf hinweist, dass es ihm nicht abträglich sein könne, dass er gerade zum Ablauf des Duldungszeitraums nicht beschäftigt war (und damit seinen Lebensunterhalt nicht sichern konnte und wirtschaftlich nicht integriert war), habe er doch ab Januar 2014 bereits wieder eine Arbeit gehabt. Dementsprechend war auch die Beklagte bereit, dem Kläger nach dem 29. November 2013 bis Mitte 2015 weitere Duldungen zu erteilen, um ihm auch nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums die Möglichkeit zu eröffnen, den (Dauer-) Anforderungen noch nachzukommen. Ersichtlich verstanden somit beide Beteiligte die geschlossene Vereinbarung gleich. 23

5 b) Unter Zugrundelegung der obigen Auslegung scheitert ein klägerischer Anspruch bereits an der Voraussetzung der wirtschaftlichen und sozialen Integration. Wie auch den im Bescheid angeführten Beispielen Schulabschluss, Ausbildungsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, setzt eine gelungene Integration ein stabiles, auch von einer zeitlichen Komponente geprägtes Fundament voraus. Dem Kläger ist es über drei bzw. 4 ¾ Jahre nicht gelungen, sich ein solches zu schaffen, obwohl die gestellten Anforderungen für einen Integrationswilligen ohne weiteres erfüllbar erscheinen. Wie der als Anlage A 4 zum Gerichtsakt gegebenen AOK-Mitgliedschaftsbescheinigung zu entnehmen ist, dauerten die Arbeitsverhältnisse des Klägers kaum länger als ein bis maximal 2 Monate, oft wurde er nur wenige Tage beschäftigt. Es ist nicht ersichtlich, wieso gerade der Duldungsstatus für derart kurzfristige Beschäftigungszeiträume verantwortlich sein sollte. Eine Ausbildung hat der Kläger nicht begonnen, weiter versuchte er auch nicht, seinen Schulabschluss nachzuholen - gerade diese Grundbausteine jeden Lebenslaufs hätten seine erfolgreiche wirtschaftliche und auch soziale Integration in Deutschland aber befördern können. 24 c) Ein Anspruch besteht auch deshalb nicht, weil der Kläger im April 2014 erneut straffällig geworden ist. Nach richtiger und so auch vom Kläger an anderer Stelle für sich in Anspruch genommener Lesart schadet es insoweit nicht, dass sich lit. c.) mit seiner Formulierung am vorher in Ziffer 2. definierten Duldungszeitraum zu orientieren scheint. Zum einen wurde dieser Duldungszeitraum mehrfach klägergünstig vonseiten der Beklagten verlängert, weshalb aufgrund der geänderten Sach- bzw. Rechtslage auch eine Neudefinition bzw. Aufweitung des Duldungszeitraums notwendig ist. Damit fällt auch die Tat vom April 2014 ohne weiteres in den Duldungszeitraum. Weiter zielt eine Formulierung wie die Streitgegenständliche ersichtlich nicht darauf ab, dass sich der Adressat im Jahr 2016 auf eine Anspruchsgrundlage aus 2010, die seine Straffreiheit einfordert, soll berufen können, wenn er zwischenzeitlich - gegebenenfalls mehrfach - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bei dieser Lesart wäre dem Kläger mit einer derartigen Berechtigung gleichsam ein Persilschein für die Zeit nach Eintritt des Stichtags 29. November 2013 erteilt, was u.a. mit 5 Abs. 1 Nr. 2, 51ff. AufenthG nicht vereinbar ist. Schließlich ist es dem Kläger nicht zuzugestehen, Rosinen zu picken : Wenn er sich einerseits darauf beruft, dass ein stichtagsbezogenes Verständnis für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts nicht relevant sein könne, so kann allein aufgrund des systematischen Zusammenhangs innerhalb des Regelungsgeflechts der Ziffer 3. für die von ihm geforderte Bewährung bzw. Straffreiheit nichts anderes gelten. Nur dieses Verständnis verträgt sich auch mit Ziffer 4. des Bescheids, wonach eine erneute Straffälligkeit auch im Hinblick auf bereits erteilte Duldungen sanktioniert werden sollte. Schließlich ist anzumerken, ohne dass es darauf noch tragend ankäme, dass gegen den Kläger auch in 2012 und 2013 wegen tätlichen Auseinandersetzungen strafrechtlich ermittelt wurde, ein unbescholtener Lebenswandel also auch vor der einschlägigen Verurteilung nicht festzustellen ist. 25 Da die Klage im Hauptantrag erfolglos bleibt, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. 26 II. Die hilfsweise erhobene Klage auf Erteilung einer Duldung ist bereits unzulässig. 27 Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um eine Duldung erstreiten zu können. Der Regelungsgehalt einer Duldung besteht in der verbindlichen Erklärung der Behörde, dass der Ausländer für eine bestimmte Zeit nicht abgeschoben wird (vgl. Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, Rn. 1203). Der Kläger ist vorliegend freiwillig ausgereist, weshalb eine Abschiebung nicht mehr erfolgen musste. Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag entfallen (BayVGH, B. v ZE , juris). 28 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 167 Abs. 1, 2 VwGO i.v.m. 708ff. ZPO.

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