Revision Konzept Luchs Schweiz

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1 Frau Caroline Nienhuis BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften Sektion Wildtiere und Waldbiodiversität 3003 Bern Herzogenbuchsee/Niederönz 4. September 2014 gs/sch Revision Konzept Luchs Schweiz Sehr geehrte Frau Nienhuis Sehr geehrte Damen und Herren Am 3. Juni 2014 haben Sie die Konsultation zum Konzept Luchs eröffnet. Wir erlauben uns, dazu wie folgt Stellung zu nehmen. Grundsätzliche Bemerkungen Den vorliegenden Konsultationsentwurf vom 2. Juni 2014 erachtet der Schweizerische Schafzuchtverband (SZV) als zu komplex und zu kompliziert, massiv überreguliert und viel zu detailliert abgefasst. Die beiden Konzepte (Luchs Schweiz / Wolf Schweiz) sind ungenügend aufeinander abgestimmt und berücksichtigen nicht die gleichzeitige Präsenz und das entsprechende Schadenpotenzial von Wolf und Luchs innerhalb desselben Perimeters. Beide Konzepte sind entsprechend den Vorgaben der "Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel" (Jagdverordnung, JSV), Art. 4, Regulierung von Beständen geschützter Arten, anzupassen und abzuändern. Von der Wiederansiedlung von Grossraubtieren ist nebst den Haltern von Nutztieren auch die ansässige Bevölkerung, die Jagd sowie der Tourismus betroffen und es gilt, sowohl eine ökologische als auch ökonomische Lösung für ein Zusammenleben von Menschen, Nutztieren und Grossraubtieren zu ermöglichen. Der Schweizerische Schafzuchtverband (SZV) lehnt die vorgeschlagene Lösung der Schaffung von Haupt- und Teilkompartimenten mit entsprechender Aufblähung der IKK ab, da dieses starre und statische Gebilde der aktuellen Verbreitung der Grossraubtiere keineswegs gerecht zu werden vermag. 1

2 Einzeltierabschüsse und Regulation sollen auch in Jagdbanngebieten und/oder Wasser- und Zugvogelreservaten möglich sein. Es muss sicher gestellt werden, dass ein neues Konzept alle 3 Jahre, in Bezug auf die tatsächliche Entwicklung, überprüft und angepasst wird. Beide Konzepte sehen längerfristig eine flächendecke und überlebensfähige Population von Luchs und Wolf vor. Dies wird in unserer sehr dicht besiedelten und intensiv genutzten Schweiz nie mehr möglich sein. Probleme sind vorprogrammiert und können auch mit den revidierten Konzepten nicht aus der Welt geschaffen werden. Der Schweizerische Schafzuchtverband lehnt den Konsultationsentwurf vom 2. Juni 2014 "Konzept Luchs Schweiz" in der vorliegenden Form ab. Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen 1 Ausgangslage der Luchs in der Schweiz "In der Schweiz kommen heute die einzigen zusammenhängenden, bedeutenden Luchsbestände im Alpenraum vor". "Hohe Luchsdichten können allerdings zu einer Häufung von Übergriffen führen und einzelne Schafhalter können stark betroffen sein. Parallel dazu können Reh- und Gamsbestände lokal und regional spürbar stark reduziert werden". Eine weitere Verbreitung des Luchses in der Schweiz auf eine "hohe Luchsdichte" wird weder von den Nutztierhaltern noch von der Jagd begrüsst. Übergriffe auf Nutztiere als auch Schäden am Reh- und Gamsbestand gilt es zu vermeiden. 2 Rahmen und Ziele Im Konzept Luchs als auch im Konzept Wolf fehlt die Zielformulierung, dass die Akzeptanz durch die direkt betroffene ansässige Bevölkerung immens wichtig ist und auch verbindliche Regeln für den Abschuss von schadenstiftenden Luchsen formuliert werden. In beiden Konzepten fehlt ausserdem das Ziel, in der Schweiz flächendeckend überlebensfähige Schalenwildbestände zu erhalten (JG Art. 1 Abs. 1 Bst. a), um eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten (JG Art. 1 Abs. 1 Bst. d). 3 Organisationstruktur, Akteure und ihre Rollen Die Verantwortung zur Regulierung der Luchse ist den Kantonen zu übertragen. Die Schaffung von Grossraubtierkompartimenten über die Kantonsgrenzen hinaus wird abgelehnt. Mit der Übernahme der Definition Kompartiment = kantonales Einzugsgebiet ist der Name Interkantonale Kommission (IKK) zu ändern auf Kommission. Die Kommission besteht aus einem Vertreter des Kantons, der Landwirtschaft und des BAFU. 2

3 4 Abläufe 4.1 Schutz des Luchses und Bestandesüberwachung Unter Ziffer 4.1 wird der unbestimmte Begriff der flächigen Verbreitung aufgenommen. Aufgrund der Tatsache, dass der Luchs in gesamteuropäischer Betrachtungsweise keineswegs vom Aussterben bedroht ist, wird das Erfordernis der flächigen Verbreitung für regulative Eingriffe abgelehnt. Dasselbe gilt für das Erfordernis der dokumentierten Reproduktion. Der SZV beantragt, dass der Bund im Vorfeld der Einführung eines allfälligen flächendeckenden Monitorings die damit zusammenhängende Kostenfrage klärt. 4.2 Öffentlichkeitsarbeit Der SZV fordert ein klares und offizielles Kommunikationskonzept zum Luchs. Dabei sind insbesondere die Anliegen der direkt betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen und die Kommunikation z.b. auf Schulen, Tourismusorganisationen, Hundehalter sowie alle Aspekte wie Gefahren und Bedenken auszurichten. 4.3 Verhütung von Schäden, Förderung von Schutzmassnahmen für Nutztiere Der Einsatz von Herdenschutzhunden, analog dem Wolfskonzept, kann für das Luchs Konzept nicht 1:1 übernommen werden. Wir befürworten die Bestrebungen einzelner Nutztierhalter, ihre, meistens kleinen bis mittleren Nutztierbestände, mit einem Lama oder Esel zu schützen. Das Parlament und das BAFU werden ersucht, die am 19. August 2014 von NR Erich von Siebenthal eingereichte Motion zu unterstützen Motion Einzelhaltung von Lamas als Herdenschutz gegen Luchse ermöglichen Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Grundlagen für Ausnahmebewilligungen zur Einzeltierhaltung von Lamas als Herdenschutzmassnahme gegen den Luchs zu schaffen. Begründung Die Tierschutzverordnung sieht vor, dass eine Einzeltierhaltung grundsätzlich nicht möglich sein soll. Dieser Grundsatz ist wichtig und wird vom Motionär auch nicht bestritten. Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass in gewissen, begründeten Einzelfällen die zuständige kantonale Veterinärbehörde Ausnahmebewilligungen erteilen kann. Da die Jagdverordnung zur Zeit Lamas trotz erbrachter Praxistauglichkeit nicht als geeignete Herdenschutztiere einstuft, sind heute auch keine Ausnahmebewilligungen möglich. Somit werden Lösungen verunmöglicht, welche sich in der Praxis als tauglich erwiesen haben und zu Lasten des Bewirtschafters ergriffen wurden und dieser wird gar noch bestraft. 4.4 Schäden durch Luchse: Ermittlung und Entschädigung Die Entschädigung der Nutztierhalter muss einfacher und unbürokratischer erfolgen. Neben den Tierverlusten sind auch die Umtriebe der Tierhalter zu entschädigen. Gilt ein Luchsangriff als erwiesen, soll der daraus resultierende Schaden vollumfänglich entschädigt werden. 4.5 Einzelne schadenstiftende Luchse: Kriterien für den Abschuss Die Aufzählung der von den Kantonen nicht anerkannten Risse für die Beurteilung der Erfüllung der Abschusskriterien bei einem "erheblichen" Schaden wird vom SZV komplett abgelehnt. Die Vermischung Schäden in nicht beweidbaren Flächen aus der "Verordnung über Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV)" hat mit dem Konzept Luchs nichts zu tun und ist grundsätzlich zu streichen. 3

4 Die vom BAFU festgelegte Definition eines "erheblichen" Schadens kann der SZV in der vorliegenden Form nicht akzeptieren. Wir verlangen, dass als "erheblicher" Schaden einheitlich gilt: ab 5 gerissenen Nutztieren innerhalb eines Jahres, im Umkreis von 10 km. 4.6 Regulation von Luchsbeständen Der SZV fordert die Beibehaltung des ursprünglichen Textes aus dem heute gültigen Konzept Luchs Schweiz: "Ein hoher Luchsbestand kann lokal oder regional einen starken Einfluss nach Kapitel 4.5 handelt." Luchse, die als verhaltensgestört auffallen und dadurch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen bzw. das öffentliche Interesse stören, sind ebenfalls als schadenstiftend einzustufen. Aus Sicht des SZV sollte die Dichteschwelle einziges Kriterium der Regulation von Luchsbeständen sein. Als maximale Dichte werden 1.5 adulte Luchse auf 100 km 2 gefordert. Der neu (blau) eingefügte Abschnitt auf Seite 9 "Grosse Schäden an Nutztierbeständen entspricht einem Tier pro im Vorjahr nachgewiesener Reproduktion" ist komplett zu streichen. Regulations-Abschüsse beziehen sich nach Möglichkeit auf Jungtiere, d.h. die Frist zwischen 16. Januar und 28. Februar ist zu spät. Der Abschuss von Jungtieren muss bereits im Herbst möglich sein, wenn sie noch gut von den adulten Luchsen unterschieden werden können. 4.7 Kranke und verletzte Luchse, Totfunde Grundsätzlich sind keine kranken, verletzten oder verwaiste (Jung-)Luchse aus der Wildbahn zu entnehmen und aufzupäppeln, geschweige denn wieder in die Population zu integrieren (vgl. Fall Frühjahr Pflegestation Schloss Landshut). Anhang 1 Herdenschutzmassnahmen zur Abwehr des Luchses dürfen nicht obligatorisch erklärt werden. Ein Hinweis auf Art. 10 bis und ff der Verordnung über die Jagd erübrigt sich. Anhang 2 Das Gebiet eines Kantons ist gleichzeitig ein selbständiges Kompartiment. Im Schadenfall steht es dem Kanton frei, zuständige Behörden aus den angrenzenden Kantonen beizuziehen. Anhang 3 Die Aufgaben und Kriterien-Anwendung bei Einzeltierabschüssen und bei der Regulation des Luchsbestandes in verschiedenen Raumeinheiten sind viel zu kompliziert. Durch das Aufblähen der administrativen Abläufe wird eine wirksame Schadensverhütung und die Regulation der Luchspräsenz verschleppt, verkompliziert und wohl meist auch verhindert. Diese Bestimmungen sind rigoros zu vereinfachen. Anhang 4 streichen 4

5 Schlussbemerkungen Der Schweizerische Schafzuchtverband kann eine weitere Ausdehnung des Luchsbestandes nicht unterstützen. In der Schweiz ist der Lebensraum für Grossraubtiere nicht mehr in genügendem Ausmass vorhanden. Ein flächendeckendes Vorkommen mit einer überlebensfähigen Population ist reine Utopie. Die Schäden durch Luchse an Nutztieren und die Aufwände für die Schadensverhinderung, wie Herdenschutzmassnahmen, sind durch das BAFU zu tragen. Das Konzept Luchs wird vom SZV in der vorliegenden Form abgewiesen. Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme und Berücksichtigung unsere Anliegen. Mit freundlichen Grüssen SCHWEIZERISCHER SCHAFZUCHTVERBAND German Schmutz Präsident Marlies Schneider Leiterin der Geschäftsstelle 5

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