Pflegefinanzierung auf dem Prüfstand

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1 Pflegefinanzierung auf dem Prüfstand Fachtagung ambulant UND stationär vom 9. Januar 2014 CURAVIVA Kanton Zürich und Spitex Verband Kanton Zürich Stefan Leutwyler Stv. Zentralsekretär GDK Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK

2 Ziele der Neuordnung Pflegefinanzierung Finanzielle Entlastung von (schwer) pflegebedürftigen Personen Hilflosenentschädigung leichten Grades (Finanzierung Bund) Erhöhung der Vermögensfreibeträge für EL-Beziehende Patienten-/Bewohnerbeiträge (max. 20% der höchsten Beitrags der KV) Entlastung der Krankenversicherung bezüglich Übernahme von zunehmenden altersbedingten Pflegeleistungen Beiträge Krankenversicherer an die Pflegeleistungen anstelle (nicht umgesetzter) voller Kostenübernahme Restfinanzierung durch die öffentliche Hand 2

3 ; Stand der Umsetzung Seit in Kraft Verschiedene Elemente sind gesamtschweizerisch einheitlich umgesetzt: Hilflosenentschädigung leichten Grades (Finanzierung Bund) Erhöhung der Vermögensfreibeträge für EL-Beziehende Einheitliche Beiträge Krankenversicherer (Übergangsfrist per abgelaufen) Verschiedene Elemente sind kantonal (unterschiedlich) umgesetzt: Patienten-/Bewohnerbeiträge (max. 20% der höchsten Beitrags der KV) Restfinanzierung durch die Kantone / Gemeinden Akut- und Übergangspflege 3

4 ; Stand der Umsetzung Innerkantonale Kompetenzaufteilungen unterschiedlich (Rolle der Gemeinden) Parlament lässt sich regelmässig über den Stand der Umsetzung informieren Letzte Evaluationsberichte des BAG zu Handen SGK-N (Juli 2011 und August 2012). Ungelöst : Restfinanzierung inner- und ausserkantonal (Höhe, Zuständigkeit) 4

5 ; Stand der Umsetzung erfolgte im Schatten der Umsetzung Spitalfinanzierung Überprüfung / Beachtung / Bedeutung der Umsetzungsregelungen wird infolge des zunehmenden Leistungsbedarfs in den Kantonen in den nächsten Jahren zunehmen 5

6 Neuordnung Pflegefinanzierung; Offene Fragestellungen betreffend Umsetzung Normative Festlegung der Pflegetaxen Pflegeheime und Spitex Freie Wahl Leistungserbringer Ausserkantonale Heimaufenthalte Pflegebedarfserhebungsinstrumente Akut- und Übergangspflege 6

7 Normative Festlegung der Pflegetaxen Normative Festlegung durch die Kantone ist gerechtfertigt Anreize zur wirtschaftlichen Leistungserbringung Grundlage: Faires Benchmarking auf Basis einheitlicher und konsolidierter Kostenausweise Untermauerung der Kalkulation von Normkostenansätzen angezeigt à Leistungserbringer, Fachverbände und Kantone gefordert Einheitliche Richtlinien / Standards Kostenrechnung (Pflege / Betreuung / Begleitung, Umlageschlüssel etc.) Umsetzung konsolidierte Kostenrechnungen bei den Leistungserbringern Transparenter Ausweis der Kosten durch die Heime Transparenz über die Benchmarkmethoden / Kalkulationsmethoden durch Kantone / Gemeinden 7

8 Normative Festlegung der Pflegetaxen Spezifische Situation Invalidenversicherung - Kinderspitex Normkostenansätze wurden durch das BSV analog KVG festgelegt Keine Restfinanzierung durch Kantone / Gemeinden vorgesehen Gespräche BSV Spitexverband GDK geplant Ziel: Volle Kostenübernahme durch das BSV auf der Basis von korrekt kalkulierten Normkosten 8

9 Freie Wahl Leistungserbringer - Freie Wahl des Leistungserbringers? In der Praxis unbestritten. - Abgeltungsregelung in Analogie zur freien Spitalwahl nach Art. 41 KVG ist sachgerecht (Ausnahme: Platzmangel, medizinische/pflegerische Indikation à Gesetzliche Verankerung Analogie zur freien Spitalwahl sinnvoll - Je nach Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei ausserkantonalen Heimaufenthalten oder Spitexbehandlungen kann eine nicht finanzierte Differenz entstehen (analog Spitalfinanzierung oder ausserkantonale ambulante Behandlung in Spitälern oder Arztpraxen) 9

10 Ausserkantonale Heimeintritte: Zuständigkeit «Die Kantone regeln die Restfinanzierung» Auffüllungsbedürftige Gesetzeslücke? Urteil Verwaltungsgericht SG vom 30. Oktober 2012 ATSG für die Pflegefinanzierung direkt anwendbar, kein Platz für eine kantonalgesetzliche Regelung Bei Akut- und Übergangspflege «Wohnsitzkanton» genannt à kein Hinweis, dass Gesetzgeber bei stationärer Langzeitpflege andere Lösung wollte Wohnsitz ist nach zivilrechtlichen Bestimmungen festzustellen. Wohnsitz am Ort des dauerhaften Verbleibens und des Mittelpunkts der Lebensinteressen à aus eigenen Willensentschluss Es bestehen diverse Praxislösungen zwischen Leistungserbringern und Kantonen Postulate Bruderer-Wyss und Heim fordern Regelung analog EL 10

11 Ausserkantonale Heimeintritte: Pflegeheime Zuständigkeit Restfinanzierung Zuständigkeit analog ELG Einfache Bestimmbarkeit der Zuständigkeit. Verhinderung einer Benachteiligung der Kantone mit einem gegenüber dem eigenen Bedarf überdurchschnittlichen Pflegeplatzangebot. Verhindern von Anreizen für die Kantone / Gemeinden, das Angebot (insbesondere für nicht vermögende Personen) möglichst knapp zu halten. Dies kann die Möglichkeit, die Pflegeheimplanung an einer Gesamtoptik und regional/kantonsübergreifend auszurichten, unterlaufen. Möglichkeit zur Abstimmung der Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen innerhalb eines Kantons. 11

12 Ausserkantonale Heimeintritte: Pflegeheime Zuständigkeit Restfinanzierung Zivilrechtlicher Wohnsitz; Einhaltung fiskalische Äquivalenz, indem jener Kanton für die Restfinanzierung zuständig ist, in welchem der zivilrechtliche Wohnsitz und damit in der Regel auch das Hauptsteuerdomizil liegt. verhindert wird, dass der Herkunftskanton (in Einzelfällen über lange Zeit) für die Restfinanzierung aufzukommen hat, nachdem eine Person im Standortkanton einen neuen Lebensmittelpunkt begründet hat. verhindert wird, dass der Herkunftskanton auch bei vermögenden Personen, die freiwillig in ein ausserkantonales Heim eintreten und am Standortkanton Steuern entrichten, für die Restfinanzierung aufkommen muss. 12

13 Erhebung des Pflegebedarfs Pflegeheime: - Kalibrierung BESA / RAI erfolgt (Empfehlung an die Kantone), Einbezug PLAISIR ausstehend. - Kalibrierungslösung in den meisten deutschschweizerischen Kantonen umgesetzt - BAG hat die Moderation eines Projekts zur Kalibrierung von BESA, RAI und PLAISIR übernommen - Vorprojekt: Klärung des Einbezugs von Koordinationsleistungen und Kommunikationszeiten in den verschiedenen Instrumenten - Ergebnisse Vorprojekt à voraussichtlich Herbst 2014 erwartet. - Neue Instrumente grundsätzlich denkbar 13

14 Erhebung des Pflegebedarfs Spitex: - Noch kein flächendeckendes einheitliches Bedarfserhebungsinstrument - RAI NH als «Marktleader» à Auf Ebene Kantone kein Anstrengungen bezüglich Vereinheitlichung 14

15 Kompetenzen der Kantone bezüglich Pflegebedarfserhebungsinstrumente Bundesgerichtsurteil vom 5. November 2012; Grundsätze Art. 25a Abs. 3 KVG beauftragt den Bundesrat, das Verfahren der Leistungserfassung zu regeln. Art. 8 KLV regelt das Verfahren der Bedarfsermittlung nicht abschliessend. Mangels bundesrechtlicher Regelung können die Kantone kantonale Regelungen erlassen. Unterschiedliche Regelungen pro Kanton sind logische Folge des Föderalismus. Kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit oder die derogative Kraft des Bundesrechts. Kantone befugt, einzusetzende Pflegebedarfserhebungsinstrumente und Zuweisung der Ergebnisse auf die Pflegebedarfsstufen zu regeln. 15

16 Kompetenzen der Kantone bezüglich Pflegebedarfserhebungsinstrumente Motion Humbel ( ); Einheitliches Leistungserfassungssystem für die Pflege Eingereicht am «Der Bundesrat wird beauftragt, im KVG eine Gesetzesgrundlage für ein gesamtschweizerisch einheitliches Pflegeleistungserfassungssystem für Pflegeheime und Spitex vorzulegen. Art. 25a Abs. 3 KVG beauftragt den Bundesrat, das Verfahren der Leistungserfassung zu regeln». Antwort Bundesrat ausstehend 16

17 Akut- und Übergangspflege In den Kantonen noch nicht flächendeckend etabliert Definition und Leistungsumfang nicht restlos geklärt. Problematik Finanzierung Hotellerie 2 Wochen sind für die Zielgruppe zu kurz / zu lang à Neukonzeption wäre notwendig 17

18 Fazit / Beurteilung Die Ziele des Gesetzgebers betreffend Neuordnung Pflegefinanzierung sind umgesetzt, in einigen Bereichen kantonal unterschiedlich Die Neuordnung Pflegefinanzierung hat mehr Transparenz in die Abgeltung der Pflegeleistungen in Heimen und Spitex gebracht Die Neuordnung Pflegefinanzierung hat die wettbewerblichen Elemente in der Pflegefinanzierung verstärkt Bezüglich einzelnen Elementen der Umsetzung besteht noch offene Fragen Grundlagen Verfahren zur Kalkulation der Restfinanzierung Erhebung des Pflegebedarfs (parlamentarischer Vorstoss hängig) Akut- und Übergangspflege Zuständigkeit Restfinanzierung bei ausserkantonalem Heimaufenthalt (parlamentarischer Vorstoss hängig) GDK ist bereit, an der Klärung dieser Fragen mitzuwirken 18

19 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 19

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