Die Adoptionsvermittlungsstelle im Landkreis Böblingen
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- Elvira Becke
- vor 8 Jahren
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1 Die Adoptionsvermittlungsstelle im Landkreis Böblingen Das Thema Adoption ist komplex und vielschichtig. Es ist uns mit diesen Seiten ein Anliegen, Ihnen eine Antwort auf die am häufigsten gestellten Fragen zu geben. Die folgenden Informationen sollen jedoch keine persönliche Beratung ersetzen. Grundsätzliches Was ist Adoption? Der Begriff der Adoption stammt aus dem Lateinischen und bedeutet übersetzt: hinzuerwählen. Ein Kind, das in eine Familie hinzuerwählt wird, erhält dadurch die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Auf Grund der tiefgreifenden Veränderungen, auf rechtlicher, psychosozialer und emotionaler Ebene muss der Schritt einer Adoption gut überlegt sein und dem Kindeswohl entsprechen. Was ist unsere Aufgabe dabei? Wir begleiten den gesamten Prozess der Adoption, beraten die Herkunftsfamilie, zeigen Alternativen zur Adoption auf. Wir stellen die Eignung der Bewerber als Adoptiveltern fest und führen die eigentliche Vermittlung durch. Wir sehen unsere Aufgabe darin, beide Seiten, abgebende als auch annehmende Seite, in diesem Entscheidungsprozess zu beraten. Wir sind ebenfalls bei der Auslandsadoption beteiligt und kooperieren mit Ihnen und der Auslandsvermittlungsstelle im Sinne einer guten Vermittlung und Integration des Adoptivkindes aus dem Ausland. Neben der Fremdadoption ist ein weiteres Tätigkeitsgebiet die Stiefkind- und Verwandtenadoption mit und ohne Auslandsbezug. Falls Sie dies in Erwägung ziehen, beraten wir Sie gerne bereits im Vorfeld. Nach einer erfolgten Adoption sind wir Ansprechpartner und beraten und unterstützen bei allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Adoption auftreten. Dabei kann es sich um das Wissen der eigenen Herkunftsgeschichte handeln oder auch den Wunsch, Kontakt zu Ihrer Herkunftsfamilie zu bekommen. Voraussetzungen einer Adoption Im Mittelpunkt aller Entscheidungen steht stets das Kind und dessen Wohl. Ist nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (etwa 1 Jahr nach Aufnahme) davon auszugehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann, wird die Adoption durch das Vormundschaftsgericht ausgesprochen, in dessen Bereich die Adoptivfamilie lebt. Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kinds dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. ( 1741 Abs. 1 BGB)
2 Sie sind schwanger und überlegen, Ihr Kind zur Adoption freizugeben? Sie und vielleicht auch der Vater Ihres Kindes werden sich eventuell fragen: Soll mein Kind vielleicht in einer anderen Familie aufwachsen? Werde ich mein Kind einmal wiedersehen? Kann ich die Zukunft meines Kindes mitgestalten, etwa Wünsche äußern bei der Auswahl der zukünftigen Adoptiveltern? Kann ich die Adoptiveltern kennen lernen? Kann ich auch nach der Adoption erfahren, wie es meinem Kind geht? Wie sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen aus? Was kommt auf mich zu, wenn ich mich für die Adoption entscheide? Um eine verantwortungsbewusste Entscheidung treffen zu können, bietet Ihnen die Adoptionsvermittlungsstelle beim örtlichen Jugendamt Beratung an, auf Wunsch auch anonym. Diese Gespräche können Ihnen helfen, mehr Klarheit zu bekommen. Die Beratung ist kostenfrei und verpflichtet Sie zu nichts. Rufen Sie an und vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch. Worüber wir auch sprechen können, sind die Alternativen zur Adoption. Vielleicht gibt es ja Möglichkeiten, wie Sie Ihr Kind behalten können, die Sie noch nicht bedacht haben. Und falls dies nicht möglich ist, möchten wir Ihnen die verschiedenen Adoptionsformen vorstellen, also die offene, halboffene und die geheime oder sogenannte Inkognito-Adoption. Ihre Beteiligung und Ihre Rechte bei der Vermittlung Ihres Kindes ist sicherlich ebenfalls ein Thema, das Sie sehr interessiert. Die leiblichen Eltern müssen in die Adoption ihres Kindes notariell einwilligen. Unter bestimmten außergewöhnlichen Voraussetzungen kann auf die Einwilligung verzichtet werden oder sie kann ersetzt werden. Die Einwilligung der leiblichen Eltern kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind 8 Wochen alt ist. Mit dem Wirksamwerden der Einwilligung der Eltern ruht deren elterliche Sorge und das Jugendamt wird für die Dauer der Adoptionspflege Vormund des Kindes. In dieser Zeit begleiten die Adoptionsvermittlungsstelle und der Vormund die Entwicklung und die Integration des Kindes in der Adoptivfamilie. Sobald ein Eltern-Kind Verhältnis entstanden ist und somit deutlich ist, dass das Kind seinen Platz in der Adoptivfamilie gefunden hat, willigt der Vormund in die Adoption ein. Das Vormundschaftsgericht entscheidet nach gutachtlicher Äußerung der begleitenden Adoptionsvermittlungsstelle und Einwilligung des Vormundes über die Adoption. Mit der Adoption wird der Familienname Ihres Kindes geändert und auch, falls es dem Kindeswohl entspricht, der Vorname. Der von den leiblichen Eltern erteilte Vorname bleibt in der Regel als Zweit-Vorname bestehen. Mit der vom Vormundschaftsgericht ausgesprochenen Adoption ist das Kind rechtlich in die Adoptivfamilie integriert. Dies bedeutet, dass es in allem einem leiblichen Kind gleichgestellt ist.
3 Wer kann ein Kind adoptieren? Ein Kind kann in der Regel von einem Ehepaar nur gemeinschaftlich angenommen werden. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind adoptieren. Alleinstehende können in Deutschland ein Kind adoptieren. Mindestalter: 25 Jahre, wobei bei Ehepartnern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist hier auch der Altersunterschied zwischen den Annehmenden und dem Kind. Aus pädagogischen und entwicklungspsychologischen Gründen sollte der Altersabstand zwischen Kind und Annehmenden ein natürlicher sein und somit nicht größer als 35 bis 40 Jahre sein. Adoptiveltern sollten die erforderliche persönliche Reife, Einfühlungsvermögen und Problembewusstsein für diese besondere Form der Familienbildung haben. Sie sollten über ein gesichertes Einkommen und über ausreichend Wohnraum verfügen. Es dürfen keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, z.b. lebensverkürzende Krankheiten, Suchtkrankheiten. Es sollten keine Vorstrafen vorliegen. In Deutschland werden nur noch wenige Kinder zur Adoption freigegeben, so dass es mehr Adoptivbewerber als zu vermittelnde Kinder gibt. Adoptionsarten Die Fremdadoption Bei einer Fremdadoption adoptieren Sie ein Kind, das Ihnen unbekannt und nicht mit Ihnen verwandt ist. Für dieses Kind werden Sie von einer Adoptionsvermittlungsstelle als zukünftige Eltern vorgeschlagen und als geeignet befunden. Das Kind kann aus dem Inland oder Ausland sein. Wir möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Adoptionsvermittlung ausschließlich den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, der Landesjugendämter und sonstigen zur Adoptionsvermittlung staatlich anerkannten Stellen obliegt. Die Internationale Adoption/Auslandsadoption Am hat die Bundesrepublik Deutschland das Haager Adoptionsübereinkommen ratifiziert. Dieses Übereinkommen dient dem Schutz von Kindern auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Die Einhaltung internationaler Adoptionsstandards sind verpflichtend. Die Anzahl der in Deutschland zur Adoption freigegebenen Kinder ist weitaus geringer, als die der kinderlosen Paare, die ein Kind adoptieren möchten. Immer mehr ungewollt
4 kinderlose Paare sehen deshalb in einer Auslandsadoption die Möglichkeit, ihren Kinderwunsch zu erfüllen und gleichzeitig einem Kind Zukunftsperspektive bieten zu können. Adoptiveltern, die ein Kind aus dem Ausland adoptieren, sind besonderen Anforderungen ausgesetzt. Oft haben sie nur wenige Hintergrundinformationen über die bisherige Lebensgeschichte ihres Kindes, kaum Informationen über die Herkunftsfamilie und deren gesundheitliche Situation. Das Kind erlebt zudem eine kulturelle Entwurzelung, die sich zusätzlich belastend auf die Erziehung und Entwicklung auswirken kann. Die Auslandsadoption erfordert deshalb eine besondere Auseinandersetzung mit dieser Thematik. Erste Kontaktstelle bei Ihrem Wunsch auf Auslandsadoption ist entweder Ihre Adoptionsvermittlungsstelle beim örtlichen Jugendamt oder eine Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft, die befugt ist, Auslandsadoptionen durchzuführen. Somit werden nicht nur Sie als zukünftige Adoptiveltern vor möglichen unseriösen Vermittlungsstellen und deren Angeboten geschützt, sondern vor allem auch die betroffenen Kinder in ihren Herkunftsländern. Nach eingehenden Informations- und Beratungsgesprächen erfolgt auf Ihren Wunsch eine Eignungsüberprüfung. Falls Sie den Weg der Auslandsadoption beschreiten wollen, können Sie sich an eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle eines freien Trägers oder die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes wenden. In enger Kooperation mit Auslandsvermittlungsstelle, örtlichem Jugendamt und Landesjugendamt findet die Adoption Ihres Kindes aus dem Ausland statt. Stiefkindadoption Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner bereits ein Kind hat, streben Sie vielleicht eine Stiefkindadoption an. Durch die Adoption werden Ihnen alle elterlichen Rechte und Pflichten übertragen, die auch Eltern von leiblichen Kindern haben. Sie erhalten Verantwortung für das Kind und üben um des Kindes Willen alle Elternfunktionen aus. Die Voraussetzung ist die Einwilligung beider Elternteile des zu adoptierenden Kindes. Hat das zu adoptierende Kind das 14. Lebensjahr erreicht, muss es zusätzlich selbst notariell einwilligen. Der Antrag erfolgt bei einem Notar Ihrer Wahl. Nach Weiterleitung des Antrags an das zuständige Vormundschaftsgericht (bei Auslandsberührung: Vormundschaftsgericht Stuttgart) werden wir als Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamtes zur Stellungnahme aufgefordert und treten mit Ihnen in Kontakt. Als Elternteil, der sein Kind zur Adoption freigeben möchte, beraten wir Sie im Vorfeld und versuchen mit Ihnen, die für das Kind beste Lösung zu erreichen. Es hat sich für beide Elternseiten als sinnvoll und hilfreich erwiesen, mit uns bereits vor Antragstellung beim Notar Kontakt aufzunehmen und alle Gesichtspunkte der beabsichtigten Adoption abzuwägen.
5 Verwandtenadoption Grundsätzlich gelten alle Adoptionen als Verwandtenadoption, bei denen Verwandte des Kindes die Annehmenden sind. Auch bei dieser Form der Adoption soll, wie oben erwähnt, zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen eine Eltern-Kind-Beziehung entstehen können und die Adoption dem Kindeswohl entsprechen. Welche Kosten entstehen? Bei einer inländischen Adoption ist unsere Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gebührenfrei. Es entstehen Notarkosten sowie Kosten für mögliche Beglaubigungen und Übersetzungen. Bei einer internationalen Adoption und deren Bewerbung benötigen Sie einen sogenannten Sozialbericht, der im jeweiligen Ausland zur Darlegung Ihrer familiären Situation vorgelegt wird. Für die Erstellung des Berichts erheben wir die gesetzlich festgelegte Gebühr in Höhe von Die Beratung ist weiterhin kostenfrei. Hinweis Etwa viermal jährlich führt die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts Böblingen Informationsveranstaltungen zum Thema Adoption durch. Diese Einstiegsveranstaltungen in den Themenbereich Adoption sollen Ihnen einen Überblick über das Adoptionsgeschehen in Deutschland, speziell im Landkreis Böblingen bieten und Ihnen auch Entscheidungshilfe für Ihr weiteres Vorgehen sein. Die konkreten Termine erfahren Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle, Tel oder Literaturhinweise Ratgeber Adoptivkinder, Irmela Wiemann, rororo Pflege- und Adoptivkinder, Irmela Wiemann, rororo Adoption - Sehnsüchte, Konflikte, Lösungen, W.Oelsner/ G.Lehmkuhl, Walter Verlag
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