Bundesbürgschaften für Ungebundene Finanzkredite Allgemeine Bedingungen

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1 Bundesbürgschaften für Ungebundene Finanzkredite Allgemeine Bedingungen Januar 2002

2 Allgemeine Bedingungen für die Übernahme von Bürgschaften für Forderungen aus Ungebundenen Finanzkrediten an Regierungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Ausland Inhaltsverzeichnis Seite 1 Übernahme von Bürgschaften Gegenstand der Bürgschaft Beginn und Ende der Deckung Kündigung und Aussetzung wegen Gefahrerhöhung Entgelt Bürgschaftsfall Selbstbeteiligung Berechnung und Zahlung der Entschädigung Übertragung der Rechte Verpflichtungen des Bürgschaftnehmers Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen Wirksamkeit der Bürgschaft Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Entschädigung Umrechnung von Fremdwährungsberträgen Verfügung über Ansprüche aus der Bürgschaft Verfügung über die verbürgte Forderung Schlussbestimmungen...10 SEITE 2

3 1 Übernahme von Bürgschaften (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) kann auf Antrag Bürgschaften für Forderungen aus Krediten an Regierungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Ausland übernehmen. Für diese Bürgschaften gelten, sofern die Kredite nicht an deutsche Lieferungen und Leistungen gebunden sind und nicht der Ablösung von Verpflichtungen aus in- oder ausländischen Liefer- und Leistungsgeschäften dienen (Ungebundene Finanzkredite), diese Allgemeinen Bedingungen. (2) Die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, und die HERMES Kreditversicherungs- Aktiengesellschaft, Hamburg, sind vom Bund beauftragt und ermächtigt, alle die Bürgschaften betreffenden Erklärungen, soweit sie nicht der Bundeswertpapierverwaltung vorbehalten sind, namens und im Auftrage des Bundes abzugeben und entgegenzunehmen. Federführend ist die PwC Deutsche Revision. (3) Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform. Die Bürgschaft wird mit Beginn des Tages wirksam, an dem die von der PwC Deutsche Revision und dem HERMES unterschriebene Bürgschaftserklärung dem Bürgschaftsnehmer zugeht. In der Bürgschaftserklärung kann von diesen Allgemeinen Bedingungen abgewichen werden. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. (4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Bürgschaft besteht nicht. 2 Gegenstand der Bürgschaft (1) Gegenstand der Bürgschaft ist die im Kreditvertrag vereinbarte Forderung gegen den ausländischen Schuldner auf Rückzahlung des empfangenen Kredites (verbürgte Forderung). Nicht verbürgt sind Ansprüche, die durch Auszahlung vor Stellung des Bürgschaftsantrages entstanden sind. (2) Im Kreditvertrag vereinbarte Zinsen können, soweit sie bis zu den vereinbarten Fälligkeiten anfallen, in die Bürgschaft einbezogen werden. Zinsen nach Fälligkeit der einzelnen Tilgungsraten und Verzugszinsen sowie Schadenersatz- und sonstige Forderungen sind auch dann nicht verbürgt, wenn sie im Kreditvertrag ausdrücklich vereinbart sind. (3) Die Haftung des Bundes ist durch die in der Bürgschaftserklärung festgesetzte Höchsthaftungssumme begrenzt. 3 Beginn und Ende der Deckung (1) Die Deckung aus der Bürgschaft beginnt, sobald und soweit der Kreditbetrag ausgezahlt worden ist, jedoch nicht vor Wirksamwerden der Bürgschaft. (2) Die Deckung aus der Bürgschaft endet, sobald und soweit der Anspruch auf Rückzahlung des Kredites und Zahlung der Zinsen erfüllt ist. SEITE 3

4 4 Kündigung und Aussetzung wegen Gefahrerhöhung Der Bund kann die Bürgschaft für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge mit sofortiger Wirkung kündigen, einschränken oder zunächst bis zu 12 Monate aussetzen, wenn 1. der ausländische Schuldner oder ein zur Sicherheitsleistung verpflichteter Dritter mit der Erfüllung einer Forderung in Verzug gerät, für die der Bund eine Gewährleistung übernommen hat, 2. Umstände eintreten, die es unwahrscheinlich machen, dass der ausländische Schuldner oder ein zur Sicherheitsleistung verpflichteter Dritter seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachkommen wird, oder 3. vergleichbare Gefahr erhöhende Umstände eintreten. 5 Entgelt (1) Für die Übernahme der Bürgschaft wird ein Entgelt erhoben. Das Entgelt für die Deckung der Darlehensforderung wird für jedes Laufjahr der Bürgschaft im Voraus mit der Erteilung der Entgeltrechnung fällig. Das Entgelt für die Deckung der Zinsen für die gesamte Laufzeit wird zusammen mit dem Entgelt für die Deckung der Darlehensforderung für das 1. Laufjahr erhoben. (2) Geht das Entgelt für das 1. Laufjahr nicht innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit ein, so kann der Bund nach schriftlicher Androhung von der Bürgschaft zurücktreten; geht das Entgelt für die folgenden Laufjahre nicht innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit ein, so kann der Bund die Bürgschaft nach schriftlicher Androhung fristlos kündigen. (3) Tritt der Bund von der Bürgschaft zurück oder kündigt er die Bürgschaft, so ist das Entgelt für die Zeit bis zum Rücktritt oder zur Kündigung zu zahlen. Bei Eintritt eines Bürgschaftsfalles für die Darlehensforderung selbst oder einen Teil derselben endet die Entgeltpflicht für die Darlehensforderung oder den vom Bürgschaftsfall betroffenen Teil derselben zu den im Kreditvertrag vereinbarten planmäßigen Fälligkeitsterminen; wird die Forderung vorzeitig fällig, bleibt dies außer Betracht. 6 Bürgschaftsfall (1) Der Bürgschaftsfall tritt ein, wenn die Forderung gegen den ausländischen Schuldner in dem in Absatz (3) genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise uneinbringlich ist. (2) Uneinbringlichkeit im Sinne des Absatzes (1) liegt vor, 1. wenn der ausländische Schuldner die Forderung 3 Monate nach ihrer Fälligkeit nicht erfüllt hat, 2. wenn und soweit infolge gesetzgeberischer oder behördlicher Maßnahmen im Ausland, die nach Auszahlung des Kreditbetrages mit Bezug auf die verbürgte Forderung ergangen sind, oder kriegerischer Ereignisse oder Aufruhr oder Revolution im Ausland die verbürgte Forderung in keiner Form erfüllt oder beigetrieben werden kann (allgemeiner politischer Tatbestand), SEITE 4

5 3. wenn und soweit infolge gesetzgeberischer oder behördlicher Maßnahmen oder kriegerischer Ereignisse oder Aufruhr oder Revolution im Ausland die Forderung in der vereinbarten Währung nicht erfüllt oder beigetrieben werden kann und der Bund der Zahlung in einer anderen Form nicht zustimmt, 4. wenn und soweit infolge gesetzgeberischer oder behördlicher Maßnahmen im Ausland oder infolge von Stockungen des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs Beträge nicht konvertiert oder transferiert werden, die der Schuldner bei einer zahlungsfähigen Bank zum Zwecke der Überweisung an den Bürgschaftsnehmer auf die verbürgte Forderung eingezahlt hat, sofern alle bestehenden Vorschriften und Vereinbarungen für die Konvertierung und den Transfer dieser Beträge erfüllt sind (KT-Fall), 5. wenn und soweit bei Eintritt eines Bürgschaftsfalles gemäß Ziffer 4 infolge einer amtlichen Abwertung der vom Schuldner auf die verbürgte Forderung eingezahlten Beträge nach Erfüllung aller bestehenden Vorschriften für die Konvertierung und den Transfer Kursverluste entstehen, sofern ausländische Vorschriften eine schuldbefreiende Wirkung dieser Zahlungen vorsehen. Kursverluste an der mit dem Schuldner vereinbarten oder einer anderen ohne Zustimmung des Bundes angenommenen Währung sind nicht gedeckt (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Bürgschaftsfalles ist in den Fällen des Absatzes (2): 1. der Tag, an dem 3 Monate nach Fälligkeit der Forderung verstrichen sind, 2. und 3. der Tag, an dem 3 Monate ohne Zahlung nach der mit dem Schuldner vereinbarten Fälligkeit der Forderung verstrichen sind, 4. und 5. der Tag, an dem 3 Monate nach Fälligkeit der Forderung, Einzahlung und Erfüllung der für die Konvertierung und den Transfer bestehenden Vorschriften verstrichen sind. (4) Entschädigt wird aufgrund des Bürgschaftsfalles, der gemäß Absatz (3) zuerst eingetreten ist, unbeschadet einer gleichzeitigen Entschädigung gemäß Absatz (2) Ziffern 4 und 5. Waren bei Eintritt eines Bürgschaftsfalles gemäß Absatz (2) Ziffer 1 die Voraussetzungen des Bürgschaftsfalles gemäß Absatz (2) Ziffer 4 erfüllt, so tritt mit Ablauf der in Absatz (3) Ziffer 4 bestimmten Frist dieser Bürgschaftsfall ein. SEITE 5

6 7 Selbstbeteiligung (1) Der Bürgschaftsnehmer ist an jedem Ausfall an der verbürgten Forderung selbst beteiligt. Sofern in der Bürgschaftserklärung nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Selbstbeteiligung % im Bürgschaftsfall gemäß 6 Absatz (2) Ziffer 1, % im Bürgschaftsfall gemäß 6 Absatz (2) Ziffern 2 und 3, % im Bürgschaftsfall gemäß 6 Absatz (2) Ziffern 4 und 5. (2) Eine Abwälzung der Selbstbeteiligung bis zu ihrer vollen Höhe kann zugelassen werden. Eine auf die Selbstbeteiligung beschränkte Absicherung (z. B. Depotstellung durch den Darlehensnehmer) ist nicht zulässig. 8 Berechnung und Zahlung der Entschädigung (1) Die Entschädigung wird wie folgt festgestellt: 1. Vor Eintritt des Bürgschaftsfalles auf nicht verbürgte Forderungen geleistete Zahlungen gelten als zur Erfüllung von verbürgten Forderungen geleistet, soweit diese früher fällig geworden sind als die nicht verbürgten Forderungen, auf die Zahlungen geleistet wurden. 2. Von den bei Eintritt des Bürgschaftsfalles bestehenden verbürgten Forderungen kommen unter Anrechnung der dafür vom Bürgschaftsnehmer nach Eintritt des Bürgschaftsfalles aufgewendeten Kosten in Abzug: a) die nach Eintritt des Bürgschaftsfalles geleisteten Zahlungen oder sonstigen Leistungen des Schuldners oder dritter Personen, b) der Erlös aus der Verwertung von Sicherheiten, c) aufrechenbare Forderungen, Forderungsnachlässe, Gutschriften und Leistungen an Zahlungs statt, d) Kursgewinne aus der Abwicklung des der Bürgschaft zugrunde liegenden Kreditantrages, e) sonstige dem Bürgschaftsnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt des Bürgschaftsfalles erwachsene Vermögensvorteile; Vermögensvorteile aus einer zugelassenen Abwälzung oder Versicherung der Selbstbeteiligung bleiben außer Betracht, und zwar in voller Höhe, soweit sie verbürgte Forderungen betreffen; soweit sie sich auf nicht verbürgte Forderungen beziehen, anteilig im Verhältnis der verbürgten zu den nicht verbürgten Forderungen. 3. In nicht vereinbarter Währung gezahlte oder hinterlegte Beträge, die noch nicht in die vereinbarte Währung konvertiert oder transferiert sind, sind zum letzten Kurs am Tage vor der Zahlung oder Hinterlegung in die vereinbarte Währung umzurechnen. 4. Der nach Anwendung der Ziffern 1 bis 3 verbleibende Betrag ist um die in der Bürgschaftserklärung festgesetzte Selbstbeteiligung des Bürgschaftsnehmers zu kürzen. SEITE 6

7 (2) Wird aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen der gesamte Restbetrag des Kredites fällig, so erfolgt die Entschädigung gleichwohl nach Maßgabe der im Kreditvertrag festgelegten Fälligkeiten. Der Bund ist jedoch berechtigt, vor diesen Fälligkeiten Entschädigungen zu leisten. (3) Der Bürgschaftsnehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt eines Bürgschaftsfalles sowie Grund und Höhe des Schadens nachzuweisen. Nachdem der Bürgschaftsnehmer alle zum Nachweis des Schadens erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, stellt der Bund die Schadensberechnung innerhalb von 2 Monaten auf. Der sich aus der Schadensberechnung ergebende Betrag wird, gekürzt um fällige, im Zusammenhang mit Gewährleistungen entstandene Forderungen des Bundes, innerhalb eines Monats insoweit ausgezahlt, als der Bürgschaftsnehmer die Schadensberechnung anerkannt hat. 9 Übertragung der Rechte (1) Die Auszahlung der Entschädigung ist davon abhängig, dass der Bürgschaftsnehmer vorher die Forderung, die für sie gestellten Sicherheiten, zu entschädigende Zinsansprüche, etwaige Ansprüche auf Schadenersatz, Ansprüche aus Versicherungen und aus sonstigen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung geschlossenen Verträgen sowie den Anspruch auf die im Ausland eingezahlten oder hinterlegten Beträge in Höhe der Entschädigung auf den Bund überträgt. Für die Zeit nach der Zahlung der Entschädigung sind Ansprüche auf Zinsen und Verzugszinsen, soweit sie die entschädigte Forderung betreffen, gleichfalls auf den Bund zu übertragen. (2) Ist die Übertragung nicht möglich oder verzichtet der Bund auf sie, so hat der Bürgschaftsnehmer die in Absatz (1) genannten Rechte als Treuhänder des Bundes zu halten. 10 Verpflichtungen des Bürgschaftsnehmers (1) Der Bürgschaftsnehmer hat bei der Gewährung und Verwaltung des Kredites die Regeln einer gewissenhaften Geschäftsführung und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten; insbesondere hat er sicherzustellen, dass der Kreditbetrag bestimmungsgemäß verwendet wird. (2) Der Bürgschaftsnehmer hat den Kredit nebst Zinsen in dem Umfange, wie er verbürgt ist, einschließlich des auf die Selbstbeteiligung entfallenden Betrages, auf einem besonderen, genau gekennzeichneten Konto zu führen. (3) Der Bürgschaftsnehmer darf die mit dem Schuldner und sonstigen Verpflichteten getroffenen Vereinbarungen nicht ohne schriftliche Zustimmung des Bundes ändern, es sei denn, dass die Änderung für die Bürgschaft ohne Bedeutung ist. (4) Der Bürgschaftsnehmer ist verpflichtet, den Bund unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sobald a) er Kreditbeträge an den Kreditnehmer auszahlt, b) die verbürgte Forderung vom Schuldner bezahlt und eingegangen ist, c) ihm Ungünstiges über Vermögenslage, Zahlweise oder allgemeine Beurteilung des Schuldners bekannt wird oder der Schuldner mit Zahlungen in Verzug gerät oder um Prolongation nachsucht, d) ihm Risiko erhöhende Umstände bekannt werden, die ein gemäß 6 Absatz (2) gedecktes Risiko darstellen oder sich zu einem solchen entwickeln könnten. SEITE 7

8 (5) Der Bürgschaftsnehmer hat vor Eintritt des Bürgschaftsfalles auf seine Kosten alle zur Vermeidung eines Bürgschaftsfalles oder Minderung des Ausfalles geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und hierbei etwaige Weisungen des Bundes zu befolgen. Droht ein Bürgschaftsfall oder ist ein solcher eingetreten, hat er auf Verlangen des Bundes diesen oder einen vom Bund zu bestimmenden Dritten mit der Wahrnehmung der beiderseitigen Interessen zu beauftragen. (6) Auch nach Eintritt des Bürgschaftsfalles hat der Bürgschaftsnehmer unbeschadet der Übertragung der in 9 genannten Rechte auf den Bund im eigenen Namen alle zur Einziehung der Forderung oder Verwertung der Rechte geeigneten Maßnahmen durchzuführen und hierbei etwaige Weisungen des Bundes zu befolgen. Erfolgen diese Maßnahmen mit Zustimmung oder auf Weisung des Bundes, so werden dadurch entstehende sachgemäße Aufwendungen zwischen dem Bund und dem Bürgschaftsnehmer im Verhältnis ihrer Beteiligung an der ausstehenden Forderung aufgeteilt. (7) Der Bürgschaftsnehmer ist verpflichtet, dem Bund und dessen Beauftragten über Einzelheiten des Kreditvertrages sowie über sonstige mit der Bürgschaft zusammenhängende Verträge jederzeit Auskunft zu erteilen oder auf seine Kosten zu verschaffen. Der Bund und seine Beauftragten sind berechtigt, jederzeit die Bücher und Unterlagen, die mit dem verbürgten Kredit im Zusammenhang stehen können, einzusehen und Abschriften von ihnen zu nehmen oder zu verlangen (8) Der Bürgschaftsnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Prüfung seines Betriebes und seiner Bücher, soweit diese für die Bürgschaftsverpflichtung des Bundes von Bedeutung ist, durch den Bund, den Bundesrechnungshof oder einen von diesen bestimmten Beauftragten zuzulassen, damit festgestellt werden kann, ob eine Inanspruchnahme des Bundes in Frage kommt oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. 11 Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen Wirkt der Bürgschaftsnehmer schuldhaft an der Entstehung eines Schadens mit, insbesondere dadurch, dass er schuldhaft eine ihm nach diesen Allgemeinen Bedingungen oder den Bestimmungen der Bürgschaftserklärung obliegende Pflicht verletzt, so bestimmen sich die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung sowie der Umfang der zu leistenden Entschädigung nach den Umständen, insbesondere danach, inwieweit der Schaden durch das pflichtwidrige Verhalten des Bürgschaftsnehmers herbeigeführt worden ist. Das gilt entsprechend, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Bürgschaftsnehmers zu einer Erhöhung des Schadens beiträgt oder eine Minderung verhindert. 12 Wirksamkeit der Bürgschaft (1) Der Bund ist von der Verpflichtung zur Entschädigung befreit, wenn der Bürgschaftsnehmer, der ausländische Schuldner oder dessen Erfüllungsgehilfen die für die Aufnahme und Rückzahlung des Kredites notwendigen Genehmigungen nicht besitzen oder diejenigen Vorschriften nicht erfüllen, die in den berührten Staaten zu beachten sind. Der Bund kann jedoch ganz oder teilweise Entschädigung gewähren, wenn der Bürgschaftsnehmer nachweist, dass das Fehlen der notwendigen Genehmigungen oder die Nichtbeachtung der Vorschriften ihm, dem ausländischen Schuldner oder dessen Erfüllungsgehilfen nach den Umständen nicht vorgeworfen werden kann. SEITE 8

9 (2) Der Bund haftet nicht für Auszahlungen, die der Bürgschaftsnehmer in Kenntnis Gefahr erhöhender Umstände ausführt, es sei denn, der Bund hat der Auszahlung vorher schriftlich zugestimmt. Der Bund wird die Zustimmung unverzüglich erteilen, sofern er nicht Rechte aus 4 geltend macht. (3) Hat der Bürgschaftsnehmer im Zusammenhang mit der Stellung des Antrages schuldhaft unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, so kann der Bund innerhalb von 2 Monaten seit Kenntnis hiervon von der Bürgschaft zurücktreten. Tritt der Bund zurück, nachdem der Bürgschaftsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, soweit die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben keinen Einfluss auf die Übernahme der Bürgschaft, den Eintritt des Bürgschaftsfalles oder den Umfang der Entschädigungspflicht des Bundes gehabt hat. Das Recht des Bundes, die Bürgschaft wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 13 Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Entschädigung Ist der Bund nach 11 oder 12 ganz oder teilweise von der Entschädigungspflicht oder von der Haftung befreit, so hat der Bürgschaftsnehmer unberechtigt erhaltene Entschädigungen unverzüglich zurückzuzahlen. In den Fällen des 11 und 12 Absatz (3) sind entrichtete Entgelte verfallen. 14 Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Vertragswährung der Bürgschaft ist der Euro. Auf andere Währungen lautende Beträge werden wie folgt in Euro umgerechnet: 1. Das gemäß 5 zu erhebende Entgelt für die Deckung der Darlehensforderung wird zu dem letzten vor dem Beginn eines jeden Bürgschaftslaufjahres im Bundesanzeiger veröffentlichten Umsatzsteuer- Umrechnungssatz umgerechnet. Das Entgelt für die Deckung der Zinsforderung wird zu dem letzten vorgenannten Umrechnungssatz vor dem Beginn des 1. Bürgschaftslaufjahres umgerechnet. 2. Die Entschädigung wird auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank ermittelten Euro-Referenzkurses am Tage der Einzahlung in einem Bürgschaftsfall gemäß 6 Absatz (2) Ziffer 4 der Allgemeinen Bedingungen, am Tage der im Kreditvertrag festgelegten Fälligkeit in anderen Bürgschaftsfällen umgerechnet. Wurde am maßgeblichen Tag kein Referenzkurs ermittelt, tritt der nachfolgende Referenzkurs an seine Stelle. Erfolgt die Entschädigung vor den im Kreditvertrag festgelegten Fälligkeiten, wird die Entschädigung auf der Grundlage des letzten vor Absendung der Mitteilung über die Entschädigung von der Europäischen Zentralbank ermittelten Euro-Referenzkurses umgerechnet. 3. Für Währungen, für die keine Umsatzsteuer-Umrechnungskurse festgelegt und keine Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank ermittelt werden, tritt an deren Stelle der in der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank zuletzt bekannt gegebene Umrechnungskurs. Ist kein solcher Umrechnungskurs bekannt gegeben, setzt der Bund die anzuwendenden Umrechnungskurse unter Berücksichtigung der den Veröffentlichungen der Europäischen Zentralbank entsprechenden Notierungen an den maßgeblichen Börsen des Auslands fest. SEITE 9

10 15 Verfügung über Ansprüche aus der Bürgschaft Die Verfügung über Ansprüche aus der Bürgschaft bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundes. Stimmt der Bund der Verfügung zu, bleiben sämtliche Verpflichtungen des Bürgschaftsnehmers aus der Bürgschaft gegenüber dem Bund unverändert bestehen. 16 Verfügung über die verbürgte Forderung Soweit der Bürgschaftsnehmer über die verbürgte Forderung verfügt, wird die Bürgschaft unwirksam, es sei denn, der Bund hat der Verfügung schriftlich zugestimmt. 17 Schlussbestimmungen (1) Ansprüche aus der Bürgschaft gegen den Bund sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen, nachdem der Bund dem Bürgschaftsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. (2) Für Streitigkeiten zwischen dem Bund und dem Bürgschaftsnehmer ist das Landgericht Hamburg zuständig. SEITE 10

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