MÉMORIAL. Memorial N 10. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzagthums Luxemburg. PREMIÈRE PARTIE. Erster Theil. des

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MÉMORIAL. Memorial N 10. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzagthums Luxemburg. PREMIÈRE PARTIE. Erster Theil. des"

Transkript

1 Memorial des Großherzagthums Luxemburg. 57 MÉMORIAL DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung, und der allgemeinen Verwaltung. N 10. PREMIÈRE PARTIE. ACTES LÉGISLATIFS ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. Samstag, 10 Mai SAMEDI, 10 mai Bekanntmachung. Zollwosen. Zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der Republik Paraguay anderseits ist ein Freundschasts-, Handels- und Echisssahrtsvertrag geschlossen worden. Die Regierung ist benachrichtigt worden, daß der Austausch der Ratifications-Urkunden dieses Vertrages am 29. October letzthin zu Ascenston stattgefunden hat. Nachstehend wird besagter Vertrag zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Luxemburg den 25. April Der General-Direetor der Finanzen, Ulveling. Avis. Douane. Il a été conclu entre la Prusse et les autres États du Zollverein d'une part, et la République du Paraguay de l'autre, un traité d'amitié, de commerce et de navigation. Le Gouvernement a été informé que l'échange des ratifications de ce traité a eu lieu à Ascension le 29 octobre dernier. Le traité est porté ci-après à la connaissance du public. Luxembourg, le 25 avril Le Directeur-général des finances, ULVELING. Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und dem Freistaate Paraguay andererseits. Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen, sowobl für Sich, als in Vertretung der dem preußischen Zoll- und Steuer- Systeme angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, nämlich des Großberzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Meklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des I. Tratado de amistad, comercio y navegacion entre la Prusia y los otros Estados del Zollverein aleman por una parte y la hepublica del Paraguay por la otra parte. Su Alteza Real el Regente Principe de Prusia á nombre de Su Majestad el Rey de Prusia por siy en representacion de los paises soberanos y partes de paises soberanos agregados al sistema aduanero Prusiano á saber : el Gran Ducado de Luxemburg, los territorios Mecklenburgueses Rossow, Netzeband y Schönberg, el Principado Oldenburgues Birkenfeld; los Ducados Anhal

2 58 Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenseld, der Herzogthümer Anhalt - Dessau- Köthen und Anhalt-Bernburg, der Fürstentümer Waideck und Pyrmont, des Fürstentums Lippe und des Landgraslich Hessischen Oberamts Meisen- Heim, als auch Namens der übrigen Mitglieder des Deutichen Zoll- und Handelsvereins, nämlich der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover zugleich in Vertretung des Fürstentbums Schanmburg- Lippe, und der Krone Würtemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, d«r den Thüringischen Zoll und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen - Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolftadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthumes Oldenburg, des Herzogtums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Seine Excellenz des Präsident des Freistaates Paraguay andererseits, von dem Wunsche beseelt, die Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts- Veziehungen zwischen den Staalen des Zollvereins und dem Freistaate Paraguay auszudehnen und zu bejestigen, haben es für zweckmäßig and angewessen erachtet, Unterhandlungen zu eröffnen und zu gedachtem BeHufe einen Vertrag abzuschließen und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten «mannt, nämlich: St. Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen Allerhöchst Ihren Geschäftsträger bei dem Freistaate Paraguay Herrn Friedrich von Gülich, und Se. Exellenz der Präsident des Freistaates Paraguay den Paraguay Bürger Francisco Sanchez, Minister der answärtigen Angelegenheiten, Dessau-Kœthen y Anhalt-Bernburg, los Priocipados Waldeck y Pyrmont, el Principado Lippe y el Oberamt Meisenheim, dependencia del Landgraviado de Hessen ; como tambien en el nombre de los otros miembros del Zollverein y Handelsverein aleman, es decir : la Corona de Baviera, la Corona de Sajonia, la Corona Hannover por si y en representacion del Principado de Schaurnburg-Lippe y la Corona Wuertemberg, el Gran Ducado de Baden, el Electorado de Hessen, el Gran Ducado de Hessen y el Amt Homburg, dependencia del Landgraviado de Homburg representado por el Gran Ducado de Hessen, en nombre de los Estados que forman el Zoll y Handelsverein de Thueringen, á saber : el Gran Ducado de Sajonia, los Ducados Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alteuburg, Sachsen-Coburg y Gotha, los Principados Schwarzburg-Rudolstadt y Schwarzburg-Sondershausen, Reuss linea mayor y Reuss linea menor, el Ducado de Braunschweig, el Du cado Oldenburg, el Ducado Nassau y la libre ciudad Frankfurt, por una parle, y por la otra, Su Excelencia el Presidente de la Republica del Paraguay animados del deseo de extender y confirmar las relaciones de amistad, de comercio y de navegacion entre los Estados del Zollverein y la Republica del Paraguay ban juzgado oportuno y conveniente negociar y concluir un Tratado que Itene este objelo; y al efecto han nombrado por sus plenipotenciarios á saber : Su Alteza Real el Regente Príncipe de Prusia á Su Encargado de Negocios en esta Republica el Senor Friedrich von Gülich y Su Excelencia el Presidente de Ia Republica del Paraguay al Ciudadano paraguayo Francisco Sanchez Ministro Secretario de Estado de Relaciones Estertores,

3 welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen find: Arttikel 1. Zwischen den Staaten des Zollvereins und dem Freistaate Paraguay, sowie zwischen den Unterthanen und Bürgern derselben ohne Unterschied der Personen und Orte, soll vollkommener Friede und aufrichtige Freundschaft bestehen. Die hohen contrahirenden Theile werden für die beständige und fortdauernde Erhaltung dieser Freundschaft und dieses guten Einvernehmens nach Kräften Sorge tragen. Artikel 2. Der Freistaat Paraguay gesteht, Kraft des ihm zuständigen Landeshoheitsrechts, der Handelsflagge der Unterthanen der Zollverems-Staaten die freie Schifffahrt zu auf dem Flusse Paraguay bis Asuncion, der Hauptstadt des Freistaates, sowie auf der rechten Seite des Parana von dem Punkte an, wo derselbe zum Freistaate gehört, bis zur Stadt Encarnacion. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen mit ihren Schiffen und Ladungen frei und sicher in die vorerwähnten Orte und Häfen einlaufen und aus denselben auslaufen, sie sollen in allen Theilen der genannten Gebiete bleiben und sich wohnhaft aufhalten, Häuser und Waarenlager miethen und mit Naturund Geweibe-Erzeugnissen und Gegenständen des arlaubten Verkehrs aller Art, so weit es die Geseße des Landes gestatten, Handel treiben dürfen, voransgesetzt, daß sie sich dabei den Gebräuchen und hergebrachten Gewohnheiten des Landes unter» wersen. Sie können ihre Ladungen in dem Hafen von Pilar oder in denjenigen Orten, in welchen sonst der Handel mit andern Nationen erlaubt ist, vollständig oder theilweise löschen, oder ihre Fahrt mit der ganzen oder mit einem Theile der Ladung bis zu dem Hafen von Asuncion fortsetzen, je nachdem der Schiffssübrer, der Eigenthümer oder der anderweit gehörig Bevollmächtigte dies für angemessen erachtet. 59 los cuales despues de haberse comunicado sus respectivos Plenos Poderes que fueron hallados en buena y debida forma, han acordado y convenido los articulos siguientes : Articulo 1. Habra perfecta paz, y sincera amistad entre los Estados del Zollverein y la Republica del Paraguay y entre los subditos y ciudadanos de uno y otro Estado, sin exepcion de personas, ni de lugares. Las altas partes contratantes aplicaran toda su atencion para que esta amistad y buena inteligencia sean mantenidas constante y perpetuamente. Articulo 2. La Republica del Paraguay en el ejercicio del derecho Soberano que le pertenece, concede al pabellon mercantil de los subditos de los Estados del Zollverein la libre navegacion del Rio Paraguay hasta la Asuncion, Capital de la Republica, y la derecha del Paraná desde donde le pertenece hasta la villa de la Encarnacion. Los Subditos de los Estados del Zollverein pueden Ilegar, y salir, libre y seguramente con sus buques y cargamentos, á todos los lugares, y puertos que van espresados : permanecer y habitar en cualquier parte de dichos territorios, alquilar casas, y almacenes, y traficar en toda clase de productos, manufacturas, y mercancias de legitimo comercio, sujetándose á los usos, y costumbres establecidos en el pais. Pueden descargar todo, ó parte de sus cargamentos en los puertos del Pilar, y adonde se permita el comercio con otras naciones, ó seguir con el todo, ó parte de la carga hasta el puerto de la Asuncion, segun el capitan, dueno ú otra persona debidamente autorizada, juzgare conveniente.

4 In gleichen Weise sollen diejenigen Bürher von Paraguay behandelt werden, welche mit Ladungen in Schiffen des Zollvereins oder Paraguay's nach den Häfen der Zollvereins-Staaten kommen. Artikel 3. Die hohen contrahirenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels- oder Schifffahrts- Angelegenheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern irgend eines anderen Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat oder 60 künftig zugestehen möchte, bei Gleichheit des Falls und der Umstände, auf die Unterthanen oder Bürger des andern Theils ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugestandniß zu Gunsten jenes andern Staates unentaltlich gemacht, oder gegen ein«entsprechende Entschädigung, wenn das Zugeständniß bedingungswerse erfolgt war. Artikel 4. Es follen auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Rotur- oder Gewerbs-Erzeugnissen der beiden contrahirenden Theile, keine andern oder höheren Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche von gleichnamigeil Gegenständen, sosern sie Naturoder Gewerbs-Erzeugnisse anderer fremder Länder sind, gegenwärtig oder künftig zu entrichten find. Auch sollen keinerlei Gegenstände des Handels, Welche Natur- oder Gewerbs Erzeugnisse der Gebiete eines der beiden contrahilenden Theile sind, bei der Einfuhr in die Gebiete oder bei der Ausfuhr aus den Gebieten des andern Theils mit einem Verbot belegt werden, welches nicht gleich. mäßig auf die Einfuhr oder auf die Ausfuhr gleicher Gegenstände aus oder nach den Gebieten jeder andern Nation ausgedehnt wird. Artikel 5. I n den Häfen des Freistaates Paraguay sollen von den Schiffen der Zollvereins-Staaten an Tonnengeldern, Leuchtihurm- oder Hafen-Abgaben, Lootsengebühren, Bergegeldern in Fällen von See- De ta misma manera serán tratados y considerados los ciudadanos paraguayos que llegasen á arribar á los puertos de los Estados del Zollverein con cargamentos, en buques del Zollverein, ó paraguayos. Articulo 3. Las dos allas partes contratantes convienen que cualquier favor, privilegio ó inmunidad en lo relalivo al coraercio, ö â la navegacion que cualquiera de las dos partes contratantes actualmente ha concedido, ó concediere en lo futuro á los subditos ó ciudadanos de cualquier otro Estado, se estendera, en identidad de casos y circunstancias, á Ios subditos ó ciudadanos de la otro parte contratante, gratuitamente, si la concesion en favor de aquel otro Estado hubiere sido gratuita, ó en cambio de una compensacion equivalente, si la concesion hubiere sido condicional. Articulo 4. No se impondrán otros, ó mas altos derechos á la importacion, ni á la esportacion de cualquier articulo del producto natural, producciones, ó manufacturas de Ios dos Estados contratantes, que Ios que se pagan ó pagaren por semejante articulo, siendo producto natural, producciones ó manufacturas de cualquier otro pais estranjero. No se impondrá prohibicion alguna á la importacion, ni á la esportacion de cualquier articulo del producto natural, producciones, ó manufacturas de Ios territorios de cualquiera de las dos partes contratantes en Ios territorios de la otra, que no se estenderá igualmente á la importacion y á la esportacion de semejantes articulos para Ios territorios de cualquiera otra nacion. Articolo 5. No se impondrán en oinguno de Ios puertos de los territorios de la Republica del Paraguay á buques de los Estados del Zollverein por razon.

5 schäden oder Schiffbruch, oder andern örtlichen Abgaben, keine andern oder Höheren Auflagen oder Lasten erhoben werden, als diejenigen, welche in den nämlichen Häfen von Paraguayischen Schiffen zu zahlen find. Ebenso sollen in den Häfen der Zollvereins-Staaten von Paraguayischen Schiffen keine andern oder höheren Abgaben erhoben werden, als diejenigen, welche in deuselben Häfen von Schiffen der Zollvereins- Staaten zu zahlen sind. Artikel 6. Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren, welche jetzt oder künftig in die Gebtete der Zollvereins Staaten oder Paraguay's gesetzlich eingefühlt werden kürsen, sollen die nämlichen Abgaben erhobsn werden, die Einfuhr oder Ausfuhr mag in Schiffen der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's erfolgen. Artikel 7. Alle Schisse, welche nach den Gesetzen der Zoll«vereins-Staaten als Schisse dieser Staaten. und alle Schiffe, welche nach den Gesetze«von Paraguay als Paraguayische Schiffe zu betrachten find, sollen für die Zwecke des gegenwärtigeu Vertrages als Schisse der Zollvereins-Staaten, beziehungsweise Paraguays betrachtet werden. Artikel 8. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in dem Freistaale Paraguay die nämlichen Einfubr- und Ausfuhr-Abgaben zahlen, welche von Paraguayischen Bürgern nach den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen zu zahlen sind. Ebenso sollen diese letztern in den Staaten des Zollvereins diejentgen Abgaben zahlen, welche für Unterthanen dieser Staaten gegenwärtig bestehen oder künftig eingeführt werden. Artikel 9. Allen Kaufleuten, Schiffsfüdrern und anderen Personen, welche Untenbanen oder Bürger eines der beiden contrahirendeu Theile find, soll es in 61 de derechos de tonelage, fanal, ó puertos, de pilotage, de derecho de salvamento en casos de averia ó naufragio, ó cualesquiera otras cargas locales, otros, ni mas altos derechos, ó impuestos, que los que se pagan en los mismos puertos por buques paraguayos, ni en los puertos de los Estados del Zollverein á buques paraguayos, que los que se pagaren en los mismos puertos por buques de los Estados del Zollverein. Articulo 6. Se paragán los mismos derechos de importation, y esportacion por cualquier articulo que se puede, ó se pudiere importar ó esportar legalmente en los dominios de los Estados del Zollverein, y en los del Paraguay, bien sea tal importation, ó esportacion en buques de los Estados del Zollve, ein ó paraguayos. Articulo 7. Todos los buques que, segun las leyes de los Estados del Zollverein, se han de considerar como buques de los Estados dei Zollverein, y todos los buques que segun las leyes del Paraguay se ban de considerar como buques paraguayos, se considerarán para los fines de este tratado como buques de los Estados del Zollverein, y buques paraguayos respectivamente. Arliculo 8. Los súbditos de los Estados del Zollverein paragán en la Republica del Paraguay los mismos derechos de importation, y esportacion establecidos, ó á establecer para los ciudadanos paraguayos. Asi mismo estos pagarán en los Estados del Zollverein los derechos establecidos, ó á establecer para los subditos de los Estados del Zollverein. Articulo.9. Todos los negociantes comandantes, de buques, y otros, subditos ó ciudadanos de cada pais respectivamente, tendrán completa liberlad en

6 den Gebieten des andern völlig freistehen, ihre Geschäfte selbst zu betreiben oder die Betreibung derselben an Agenten, Mäkler, Faktoren oder 62 Dolmetscher, welche sie dazu nach Gutdünken wählen, zu übertragen. Sie sollen nicht gehalten sein, hierbei andere Personen zu verwenden, als diejenigen, deren sich auch die Eingebornen bedienen, oder denjenigen Personen, welche sie hierbei zu beschäftigen für angemessen halten, einen höheren Lohn oder eine höhere Vergütung zu zahlen, als in gleichem Falle von Eingebornen gezahlt werden. Artikel 10. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in Paraguay und die Bürger von Paraguay sollen in den Gebieten der Zollvereini-Staaten dieselbe volle Freiheit genießen, welche jetzt oder in Zukunft den Eingeborenen zusteht, alle Gegen» stände des gesetzlich erlaubten Handels einzukausen und zu verkaufen, von wem oder an wen es ihnen beliebt, und die Preise dafür nach Gutdünken festzusetzen, ohne dabei durch Monopole, Verträge oder ausschließliche Einkauss- oder Perkauss Privilegien beschränkt zu sein. Sie sind je» doch in dieser Hinsicht den gesetzlich eingeführten allgemeinen und ordentlichen Abgaben und Auflagen unterworfen. Die Untertbanen und Bürger eines jeden der beiden contrabirenden Theile sollen in den Gebieten des anderen Theiles vollen und vollkommenen Schutz für ihre Personen und ihr Eigenthum genießen und zur Verfolgung und Vertheidigung der ihnen zustehenden Rechte freien und offnen Zutritt zu den Gerichtshöfen haben. Sie sollen in dieser Beziehung dieselben Rechte und Privilegien genießen, wie die eingeborenen Unterthanen und Büger; auch soll es ihnen freistehen, in allen Rechtsfällen sich derjenigen Advokaten, Sachwalter oder Agenten aller Art zu bedienen, die sie dazu für geeignet erachten. Artikel 11. In Allem, was die Hafenpolizei, die Beladung todos los territorios del otro, para manejar sus propios negocios por si mismos, ó para encargar su manejo á quien mejor les parezca, como agente, corredor, factor, ó intérpréte; y no se les obligará á emplear ningunas otras personas que las empleadas por los nativos, ni á pagar á las personas que tendrán á bien emplear, mas sueldo ó remuneracion, que lo que se paga en semejantes casos por los nativos. Articulo 10. Los subditos de los Estados del Zollverein en el Paraguay, y los ciudadanos del Paraguay en los dominios de los Estados del Zollverein gozarán de la misma completa libertad de que se goce ahora ó se gozare en lo futuro por los nativos de cada pais respectivamente, para comprar de cualesquiera, como mejor les parezca, y venderles, todos los articulos de legitimo comercio, y para fijar sus precios, segun lo juzgaren conveniente, sin que tes perjudique ningun monopolio, contrato, ó privilegio esclusivo de venta ó compra sujetos, sin embargo, á las contribuciones, ó impuestos generales y ordinarios establecidos por la ley. Los subditos ó ciudadanos de cualquiera de las dos partes contratantes en los territorios de la otra, gozarán de completa, y perfecta proteccion en sus personas y propiedades, y tendrán libre, y fácil acceso á los tribunales de justicia para la prosecucion y defensa de sus justos derechos; gozarân en este respecto de los mismos derechos, y privilegios que los subditos ó ciudadanos nativos, y tendrán la libertad de emplear, en todas sus causas, los abogados, procuradores ó agentes de cualqnier clase que tengan á bien. Articulo 11. En todo lo relativo á la policia de los puertos,

7 und Löschung der Schiffe, die Lagerung und Sicherheit der Waaren, Güter und Effekten, die testamentarische oder anderweite Erbfolge in bewegliches Vermögen, die Verfügung über bewegliches Eigenthum jeder Art und Benennung miltelft Verkaufs, Schenkung, Tausch, Testament oder auf irgend eine andere Art betrifft, sowie in Allen, was auf die Rechtspflege Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bürger eines jeden der contrahirenden Theile in den Gebieten des anderen Theiles die nämlichen Rechte, Privilegien und Freiheiten genießen, wie die eingeborenen Unterthanen und Bürger, und sie sollen in keiner dieser Beziehungen mit anderen oder höheren Aussagen oder Abgaben, als denjenigen betrossen werden, welche jetzt oder künftig von eingeborenen Unterthanen oder Bürgern zu zahlen find, wobesie jedoch stets den örtlichen Gesetzen und Eini richtungen des Landes unterworfen bleiben. Im Fall ein Unterthan oder Bürger eines der beiden contrahirenden Theile in dem Gebiete des andern ohne letztwillige Verfügung oder Testament stirbt, so soll der General-Konsul, Konsul oder Vice- Konsul der Nation, welcher der Verstorbene an» gehörte, oder in dessen Abwesenheit, der Vertreter des General-Konsuls, des Konsuls, oder Vice-Konsuls, soweit die Gesetze jedes Landes dies gestatten, im Interesse der gesetzlichen Erben und der Gläubiger, das Eigenthum, welches der Verstorbene hinterlassen hat, bis dahin übernehmen, daß der gedachte General-Konsul, Konsul oder Vice Konsul, oder deren Vertreter einen Testaments-Exekutor oder Kurator ernannt haben wird. Artikel 12. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich in dem Freistaate Paraguay wohnhaft aufhalten und die Bürger des Freistaates Paraguay, welche sich in den Gebieten der Zollvereins- Staaten wohnhait aufhalten, sollen von allem unfreiwilligen Militairdienst zur See wie zu Lande, und von allen Zwangsanleihen oder militairischen Contributionen oder Requisitionen 63 à la carga, ó descarga, de los buques. al almacenage y seguridad de las mercancias, géneros y efectos, à la sucesion de los bienes muebles, por testamento ó de otro modo, y al disponer de bienes muebles, de toda clase, y denominacion, por venta, donacion, permuta, ó testamento, ó de cualquier otro modo, asi como tambien respecto à la adminisiracion de la justicia, los subditos y ciudadanos de cada parte contratante gozaràn en los dominios ó territorios de la otra, de los misrnos privilegios, franquicias, y derechos que Ios subditos ó ciudadanos nativos; y no se les cargaràn, respecto à cualquier de estos asuntos, otros, ni mas altos impuestos ó derechos, que Ios que se pagan, ó se pagaren por subditos ó ciudadanos nativos; sujetos siempre à las leyes y Ios reglamentos locales de dichos territorios ó dominios. En caso que muriere intestado algun subdito ó ciudadano de cualquiera de las dos partes contratantes, en Ios territorios ó dominios de la otra parte contratante, el Consul general, Consul, 6 Vice-Consul de la nacion à que pertenecia el difunto, ó en su ausencia, el representante de dicho Cónsul general, Cónsul, ó Vice-Cónsul, se eneargarà en cuanto le permitieren las leyes de cada pais, de la propiedad que el difunto haya dejado, à beneficio de sus legitimos herederos, y acreedores, hasta que se nombre un albacea, ó administrador por dicho Cónsul general, Consul, ó Vice-Cónsul, ó su representante. Articulo 12. Los subditos de los Estados del Zollverein residentes en la Republica del Paraguay, y los cïudadanos de la Republica del Paraguay residentes en Ios dominios de Ios Estados del Zollverein, estaràn esentos de lodo servicio militar forzoso de cualquier clase de mar ó tierra, y de todo préstamo forzoso, ó exacciones ó requisiciones militares, y no se les forzarà à pagar cualesquiera

8 befreit bleibe«, und fie sollen nicht gezwungen werden, andere oder höhere Lasten, Requisitionen oder Akgaben zu zahlen, als diejenigen, welche von den eingebornen Auterthanen oder Bürgern zu zahlen sind. Artikel 13. Jeder der beiden contrabirenden Theile soll die Vesugniß haben, zum Schutze des Handels, Konsuln zu bestellen, welche in den Besitzungen und Gebieten des andern Theils residiren; bevor jedoch ein Konsul seine Funktionen als solcher ausübt, soll er von der Regierung, an welche er abgendet worden, in der gebräuchlichen Form bestätigt und zugelassen werden, und ein jeder der contrabirenden Theile kann die Residenz von Konsuln an denjenigen besonderen Plätzen, wo er solches für angemessen erachtet, ausschließen. Die diplomatischen Agenten und Konsuln der Zollvereins-Staaten in dem Freistaate Paraguay sollen alle Vorrechte, Exemtionen und Befreiungen genießen, welche den diplomatischen Agenten und Konsuln irgend einer anderen Nation gegenwärtig zugestanden sind oder später werden zu«gestanden werden, und ebenso sollen die diplomalischen Agenten und Konsuln des Freistaates Paraguay in den Gebieten der Zollvereins- Stauen alle Vonechte, Exemtionen und Befreinugen genießen, welche den diplomatischen Agenten und Kon'uln irgend einer anderen Nation gegenwärtig zugestanden find oder künftig werden zugestanden werden. Artikel 14. Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Zollvereins-Staaten und den Bürgern des Freistaates Paraguay wird vereinhart, daß, wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung der freundschartlichen Beziehungen oder unglücklicherweise ein Bruch zwischen den beiden contrahivenden Theilen eintreten sollte, die Untertbanen oder Bürger eines jeden derselben, welche sich in den Gebieten des anderen Theiles nieder- Massen haben, und daselbst ein Gewerbe oder 64 cargos, requîsiciones ó impuestos, otros, ó mas altos que los que se pagan, ó se pagaren por los subditos ó ciudadanos nativos. Articulo 13. Cada una de las dos partes contratantes tendrà la libertad de nombrar Consoles para la proteccion del comereio, los cuales residiràn en los territorios y dominios de la otra parle; pero antes de funcionar un Cónsul como tal, serà aprobado, y admitido en la forma accostumbrada, por el Gobierno à que està enviado ; y cualquiera de las dos partes contratantes puede exeptuar de la residencia de Cónsules, aquellos lugares espciales que cualquiera de ellas juzgue convenienie que se exeptuen. Los agentes diplomàticos y los Cónsules de los Estados del Zollverein en la Repu«blica del Paraguay gozaràn de cualesquiera privilegios, esenciones, é inmunidades que se Conceden ó se concedieren alli à los agentes diplomàticos, y Cónsules de cualquiera otra Nacion; y del mismo modo los agentes diplomàticos, y Cónsules de la Republica del Paraguay en los dominios de los Estados del Zollverein, gozaràn de cualesquiera privilegios, esenciones é inmunidades que se conceden, ó se concedieren alli à agentes diplomaticos, y Cónsules de cualquiera otra Nacion. Articulo 14. Para mayor seguridad del comercio entre los subditos de los Estados del Zollverein, y los cindadanos de la Republica del Paraguay, se conviene que si infelizmente en cualquier tiempo tuviere lugar alguna interrupcion de las relaciones de amistad, ó algun rompimiento entre las dos partes contratantes, los subditos ó ciudadanos de cualquiera de las mismas partes contratantes que estén establecidos en los territorios ó dominios de la otra, en el ejercicio de algun trà-

9 eine sonstige Beschäftigung treiben, das Vorrecht genießen sollen, daselbst zu verbleiben und ihr Gewerbe oder ihre Beschäftigung, ohne irgend welche Störung und in dem vollen Genuß ihrer Freiheit und ihres Eigenthums, so lauge fortzusetzen, als sie sich friedlich verhalten und sich keiner Vergebungen gegen die Gesetze schuldig machen. Ihr Vermögen und ihre Effekten, von welcher Art und Beschaffenheit diese auch sein mögen und gleichviel, ob solche sich in ihrem eigenen Gewahrsam befinden, oder anderen Personen oder dem Staute anvertraut sind, sollen weder der Beschlagnahme oder Sequestration, noch irgend welchen anderen Austagen oder Ansprüchen als denjenigen unterliegen, welchen auch die Effekten und das Vermögen eingeborener Anterthauen und Bürger unterworfen sind. Ziehen sie es jedoch vor, das Land zu verlassen, so soll ihnen die erforderliche Zeit vergönnt werden ihre Rechnungen in Ordnung zu bringe«und über ihr Eigenthum zu verfügen und sie sollen freies Geleit erhalten, um sich in dem von ihnen selbst gewählten Hafen einzuschiffen. Demgemäß sollen, in dem erwähnten Falle eines Bruches, die öffentlichen Fonds der contrahirenden Staaten nie consiscirt, sequestrirt oder zurückgehalten werden. Artikel 15. Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden contrahirenden Theile, welche in den Besitzungen oder Gebieten des anderen Theils wohnen, sollen in Beziehung auf ihre Häuser, ihre Personen und ihr Eigenthum den Schutz der Regierung in ebenso vollständigem und weitem Umfange genießen, wie die eingebornen Unterthanen oder Bürger. In gleicher Weise sollen die Untertanen oder Bürger eines jeden contrahirenden Theiles in den Besitzungen und Gebieten des anderen Theiles volle Gewissensfreiheit genießen, und wegen ihres religtösen Glaubens nicht belästigt werden und diejenigen Unterthauen oder Bürger, welche 65 fico, ú ocupacion especial, tendràn el privilegio de quedarse, y seguir dicho tràfico ú ocupacion en ellos, sin ninguna clase de interrupcion en el goce absoluto de su libertad y propiedad, miéntras se porten pacificamente, y no cometan infraccion alguna de las leyes, y sus bienes y efectos, de cualquier clase que sean, bien que esten bajo su propia custodia, ó confiados à particulares, ó al Estado, no estaràn sujetos a embarjo ó secuestro, ni à ningunas otras cargas, ó exacciones que las que se puedan hacer à semejantes efectos ó propiedad, pertenecientes à los subditos ó ciudadanos nativos. Pero si prefieren salir del pais, se les concederà el termino que pidieren para liquidar sus cuentas, y disponer de sus propiedades, y se les darà un salvo conducto para que se embarquen en los puertos que ellos mismos eligieren. Consiguientemente, en el caso indicado de una desinteligencia, los fondos publicos de los Estados contratantes, nunca seran confiscados, secuestrados, ó detenidos. Articulo 15. Los sabditos ó ciudadanos de cualquiera de las dos partes contratantes, residentes en los dominios ó territorios de la otra gozaràn respecto à sus casas, personas, y propiedades, de la proteccion del Gobierno, de un modo lan completo y amplio, como si fuesen subditos ó ciudadanos nativos. De igual modo los subditos ó ciudadanos de cada parte contratante, residentes en los dominios ó territorios de la otra gozarán de una completa libertad de conciencia, y no seràn molestados por motivo de su creencia religiosa; y los de esos subditos ó ciudadanos que murieren en los I. 10a

10 in den Gebieten des anderen Theiles versterben, sollen auf den öffentlichen Begräbnißplätzen oder an hierzu besonders bestimmten Plätzen mit angemessener äußerer Würde beerdigt werden. D i e Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich innerhalb der Gebiete des Freistaates Paraguay wobuhast aufhalten, sollen die Freiheit genießen, privatim und in ihren Wohnungen oder in den Wohnungen und Diensträumen der Konsuln oder Vice Konsuln ihres Landes ihre Religiousgebräuche und ihren Gottesdienst auszuüben und sich daselbst ungehindert und undelästigt zu versammeln. Artikel 16. Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 31. December 1865 in Kraft bestehen, und, wenn weder der eine noch der andere contrahirende Theil vermittelst amtlicher Erklärung seine Abficht, der Wirkung des Vertrages ein Ziel zu setzen, dem anderen ein Jahr vor Ablauf jener Frist ankündigt, so soll derselbe noch ein Jahr orlbrstehen. Es soll der Paraguayischen Regierung freistehen, die in dem gegenwärtigen Artikel vereinbarte amtliche Erklärung an Seine Majestät den König von Preußen oder an Allerhöchstdessen Reprälentanten bei dem Freistaate zu richten. Artikel 17. Der gegenwärtige Vertrag soll von den Regierungen der Zollvereins-Staaten innerhalb acht Monaten, von Seiner Excellenz dem Präsidenten des Freistaates Paraguay innerhalb zwöls Tagen nach Unterzeichnung desselben ratificirt und es sollen die Ratifikationen in dieser Hauptstact innerhalb achtzehn Monaten von demelben Datum an, oder wo möglich früher ausgewechselt werden. Z u Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Bertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Asuncion den 66 territorios de la otra parte, seràn enterrados en los cementerios publicos ó en los lugares senalados para ese objeto, con debido decoro y respeto. Los subditos de los Estados del Zollverein residentes en los territorios de la Republica del Paraguay, tendràn la libertad de ejercer privadamente, y en sus propias casas, ó en las casas ú oficinas de los Cónsules, ó Vice-Cónsules de los Estados del Zollverein, los ritos, oficios y culto de su religion, y de reunirse en ellas con ese objeto sin ser impedidos ó molestados. Arliculo 16. El presente tratado sera valedero hasta el dia treinta y uno de Diciembre de mil ocho cieutos sesenta y cinco, y si un ano antes de la espiracion de este termino, ninguna de las partes contratantes anunciare a la otra parle por una declaracion oficial, su intencion de hacer cesar el efecto de dicho tratado, continuara este tratado por un ano mas. El Gobierno Paraguayo podrà dirigir à Su Majestad el Rey de Prusia ó à su representante en la Republica la declaracion oficial acordada en. este articulo. Articulo 17. El presente tratado serà ratificado por los Gobiernos de los Estados del Zollverein à los ocho meses, y por Su Excelencia el Presi lente de la Republica del Paraguay a los doce dias de su fecha, y las ratificaciones seràn cangeadas en esta Capital dentro del termino de diez y ocho meses de la misma fecha, ó antes, si fuere posible. En fé de lo cual los Plenipolenciarios respectivos han firmado este Tratado y le han puesto sus sellos en la ciudad del Asuncion al primer dia

11 67 ersten Tag des Monates August ein Tausend acht hundert und sechszig. (gez.) Friedrich von Gülich. (L. 8.) (gez.) Francisco Sanchez. (L. 8.) del mes de Agosto del ano del Senor de mit ochocientos sesenta. (firm.) Francisco Sanchez. (L. S.) (firm.) Friedlich von Gülich. (L. S.) Luxemburg. Druck von V. Bück.

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Espacio para la pegatina de su hoja de etiquetas correspondiente a la asignatura indicada en la cabecera del examen: Calificación

Espacio para la pegatina de su hoja de etiquetas correspondiente a la asignatura indicada en la cabecera del examen: Calificación Examen 2012-13 Plan: [G25] ACCESO A GRADO PARA MAYORES DE 25 Asignatura: [536] Lengua extranjera: Alemán Profesor: Wiebke Lotte Albers Fecha: 25/04/13 Horario peninsular 13:00-14:30 Modelo 1 Pegatina del

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Die Europäische Union

Die Europäische Union Die Europäische Union Leicht erklärt Ein Bericht über die EU in Leichter Sprache von Antje Gravenkamp und Kaileigh Spier 1 Die Europäische Union Was ist die EU? Deutschland liegt in Europa. Europa ist

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:.. Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik

Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik Übersetzung 1 Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik 0.142.117.632 Abgeschlossen am 13. Dezember 1930 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. März 1931 2 Ratifikationsurkunden

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte

Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Wahlprogramm in leichter Sprache Was ich als Bürgermeister für Lübbecke tun möchte Hallo, ich bin Dirk Raddy! Ich bin 47 Jahre alt. Ich wohne in Hüllhorst. Ich mache gerne Sport. Ich fahre gerne Ski. Ich

Mehr

9 Auto. Rund um das Auto. Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu.

9 Auto. Rund um das Auto. Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu. 1 Rund um das Auto Welche Wörter zum Thema Auto kennst du? Welches Wort passt? Lies die Definitionen und ordne zu. 1. Zu diesem Fahrzeug sagt man auch Pkw oder Wagen. 2. kein neues Auto, aber viel billiger

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5855 Entscheid Nr. 178/2014 vom 4. Dezember 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom

Mehr

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL) PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL) Die Bundesrepublik Deutschland, Die Französische Republik, Die Italienische Republik, Das

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

GEHEN SIE ZUR NÄCHSTEN SEITE.

GEHEN SIE ZUR NÄCHSTEN SEITE. Seite 1 1. TEIL Das Telefon klingelt. Sie antworten. Die Stimme am Telefon: Guten Tag! Hier ist das Forschungsinstitut FLOP. Haben Sie etwas Zeit, um ein paar Fragen zu beantworten? Wie denn? Am Telefon?

Mehr

DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938

DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938 DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938 Die Deutsche Regierung und die Tschecho-Slowakische Regierung, in dem Wunsche, die sich aus der

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Sterbegeldversicherung. Vorsorge treffen

Sterbegeldversicherung. Vorsorge treffen Sterbegeldversicherung Vorsorge treffen In guten Händen. LVM Die finanziellen Belastungen tragen die Angehörigen allein Der Verlust eines geliebten Menschen ist für die Angehörigen eine schmerzliche Erfahrung.

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle

Mehr

Was wir gut und wichtig finden

Was wir gut und wichtig finden Was wir gut und wichtig finden Ethische Grundaussagen in Leichter Sprache 1 Was wir gut und wichtig finden Ethische Grundaussagen in Leichter Sprache 2 Zuallererst Die Vereinten Nationen haben eine Vereinbarung

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

4. AUSSAGENLOGIK: SYNTAX. Der Unterschied zwischen Objektsprache und Metasprache lässt sich folgendermaßen charakterisieren:

4. AUSSAGENLOGIK: SYNTAX. Der Unterschied zwischen Objektsprache und Metasprache lässt sich folgendermaßen charakterisieren: 4. AUSSAGENLOGIK: SYNTAX 4.1 Objektsprache und Metasprache 4.2 Gebrauch und Erwähnung 4.3 Metavariablen: Verallgemeinerndes Sprechen über Ausdrücke von AL 4.4 Die Sprache der Aussagenlogik 4.5 Terminologie

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Erklärt in leichter Sprache Wichtiger Hinweis Gesetze können nicht in Leichter Sprache sein. Gesetze haben nämlich besondere Regeln. Das nennt

Mehr

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?

Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2186 Urteil Nr. 121/2002 vom 3. Juli 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können

Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können In Europa gibt es einen Vertrag. In dem Vertrag steht: Alle Menschen sollen die gleichen Rechte haben. Alle Menschen

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5734 Entscheid Nr. 147/2014 vom 9. Oktober 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf die Artikel 3bis des Gesetzes vom 3.

Mehr

Welche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?...

Welche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?... Erhebung zu den Meinungen und Erfahrungen von Immigranten mit der deutschen Polizei Im Rahmen unseres Hauptseminars zu Einwanderung und Integration an der Universität Göttingen wollen wir die Meinungen

Mehr

FAQ Freunde-werben auf osnatel.de

FAQ Freunde-werben auf osnatel.de FAQ Freunde-werben auf osnatel.de Wie funktioniert Freunde-werben auf osnatel.de? Wen kann ich als Kunden für Osnatel-Produkte werben? Für welche Osnatel-Produkte kann ich einen Neukunden werben? Wann

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Regeln für das Qualitäts-Siegel

Regeln für das Qualitäts-Siegel Regeln für das Qualitäts-Siegel 1 Inhalt: Die Qualitäts-Regeln vom Netzwerk Leichte Sprache 3 Die Übersetzung in Leichte Sprache 5 Die Prüfung auf Leichte Sprache 6 Wir beantworten jede Anfrage 7 Wir schreiben

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016

Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

Zukunft der WfbM Positionspapier des Fachausschusses IV

Zukunft der WfbM Positionspapier des Fachausschusses IV Hessen Diakonie Hessen Positionspapier zur Zukunft der WfbM 1 Zukunft der WfbM Positionspapier des Fachausschusses IV Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.v. Leichte Sprache 8

Mehr

Rechte der Aktionäre

Rechte der Aktionäre Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 12. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum 11.06.2010 Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen Begriffserklärungen: VKR = Verbraucherkreditrichtlinie Umsetzung der neuen VKR tritt in Kraft VVI = Vorvertragliche Informationen Vergütungsinformation & Stand des

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

Ihren Kundendienst effektiver machen

Ihren Kundendienst effektiver machen Ihren Kundendienst effektiver machen Wenn Sie einen neuen Kundendienstauftrag per Handy an Ihrem Monteur senden mag das ja funktionieren, aber hat Ihr Kunde nicht schon darüber gemeckert? Muss der Kunde

Mehr

Ideen für die Zukunft haben.

Ideen für die Zukunft haben. BREMEN WÄHLT AM 10. MAI 2015 Ideen für die Zukunft haben. Leichte Sprache Kurz und bündig. www.spd-land-bremen.de Bürgermeister, Hanseat, Bremer. Foto: Patrice Kunde Liebe Menschen in Bremen, am 10. Mai

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Entwicklung nach der Geburt

Entwicklung nach der Geburt Entwicklung nach der Geburt Entwicklung des Babys nach der Geburt. Wie sich ein Baby in den ersten Monaten entwickelt,verändert und was sich in ihren ersten 12 Monaten so alles tut. Entwicklungsphasen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK

(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK 1739 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Manager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung

Manager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung Manager von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen Spielanleitung Manager Ein rasantes Wirtschaftsspiel für 3 bis 6 Spieler. Das Glück Ihrer Firma liegt in Ihren Händen! Bestehen Sie gegen

Mehr

Der Gabelstapler: Wie? Was? Wer? Wo?

Der Gabelstapler: Wie? Was? Wer? Wo? Schreibkompetenz 16: schlusszeichen (Fragezeichen) sprechen zeichen Um eine Frage zu kennzeichnen, wird ein Fragezeichen (?) gesetzt. Fragewörter (zum Beispiel wo, wer, was, wie) zeigen an, dass ein Fragezeichen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Frau sein in jedem Alter

Frau sein in jedem Alter Frau sein in jedem Alter... von Frau zu Frau 10 Tipps damit es klappt Frau sein in jedem Alter 10 Tipps, damit es klappt für eigene Freiheiten für die persönliche Unabhängigkeit für Individualität für

Mehr

Die Antworten von der SPD

Die Antworten von der SPD 9 Die Antworten von der SPD 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? 2 Gesetze in Deutschland sagen: Menschen mit Voll-Betreuung

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen

1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen 1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine

Mehr

Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.

Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande. Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? unterstützt von Ein Meinungsbild - Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande Haben Sie Kontakt zu Geschwistern schwer chronisch

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Benutzerverwaltung Business- & Company-Paket

Benutzerverwaltung Business- & Company-Paket Benutzerverwaltung Business- & Company-Paket Gemeinsames Arbeiten mit der easyfeedback Umfragesoftware. Inhaltsübersicht Freischaltung des Business- oder Company-Paketes... 3 Benutzerverwaltung Business-Paket...

Mehr