Schmidt & Lutz GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Waltraud Schmidt, Florastraße 33, Düsseldorf

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1 Übersicht Klausur Z (Mai 2014) Beteiligte: Klägerin: Klägervertreter: Beklagte: Beklagtenvertreter: Gericht: Weitere Beteiligte: Schmidt & Lutz GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Waltraud Schmidt, Florastraße 33, Düsseldorf Rechtsanwälte Hoogh & Raue, Düsseldorf Feeling Home Hotel GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Steven Decker, Fleher Straße 67, Düsseldorf Rechtsanwälte Storbeck & Partner, Düsseldorf Landgericht Düsseldorf, Az. 16 O 514/13, Richter am Landgericht Hauser Schuster Event GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rainer Throde (Schuldnerin; Geschäftsführer = Zeuge) Martin Maurer (Angestellter der Beklagten, Zeuge) Philipp Jung (Angestellter der Beklagten, Zeuge) Chronologie: seit 2002 Klägerin (K) vermietet das Objekt Corneliusstraße 95 an die Schuster Event GmbH (S) Untermietvertrag zwischen S und der Beklagten (B) über das 1. und 2. OG Beginn des Untermietverhältnisses Urteil des LG Düsseldorf: Verurteilung der S zur Zahlung von ,00 an K, Az. 3 O 298/ Kündigung des Mietvertrages mit S Räumungsverfahren: Urteil 1. Instanz: (Az. 4 O 36/11; 8 U 232/13) Zahlung i.h.v ,00 an S (streitig, ob Vorauszahlung für die Monate Februar bis Juni 2013) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Mönchengladbach, Az. 13 M 364/13 (Zustellung an B am ) Überweisung der Juli- und Augustmiete 2013 an S September 2013 bis November 2013 behauptete Feuchtigkeit in zwei Zimmern Auskunftsverlangen der K an B bezüglich der gepfändeten Forderung Aufforderung zur Zahlung an B durch K Klageschrift (Eingang bei Gericht: ; Zustellung an B: ) Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens; vorläufiger Streitwertbeschluss (Zustellung an die Klägervertreter und B: ) Verteidigungsanzeige Klageerwiderung (Eingang bei Gericht: ; Zustellung an die Klägervertreter: ) Replik (Eingang bei Gericht: ) Terminsverfügung für den Duplik (Eingang bei Gericht: ) Verhandlungstermin vor dem LG Düsseldorf; Zeugenvernehmung; einseitige Teilerledigungserklärung; Streitwertbeschluss Entscheidungsdatum / Zeitpunkt der Bearbeitung

2 Kennziffer: Klausur Z (Mai 2014) Die Aufgabe besteht (ohne Deckblatt) aus 15 Blatt und ist vollständig durchnummeriert. Der Aufgabentext ist zu Beginn auf Vollständigkeit zu überprüfen. Die Kennziffer ist in die dafür vorgesehene Rubrik einzutragen.

3 HOOGH & RAUE 1 Rechtsanwälte An das Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf Düsseldorf Rainer Hoogh Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Dieter Raue Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Friedrichstraße Düsseldorf Telefon: Telefax: Unser Zeichen: 13/598/RH/er Datum: 29. November 2013 Klage der Schmidt & Lutz GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Waltraud Schmidt, Florastraße 33, Düsseldorf, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hoogh & Raue, Friedrichstraße 71, Düsseldorf, g e g e n die Feeling Home Hotel GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Steven Decker, Fleher Straße 67, Düsseldorf, Beklagte, wegen: Zahlung und Auskunft, Streitwert (vorläufig): ,00. Hiermit bestellen wir uns unter Versicherung anwaltlicher Vollmacht für die Klägerin und erheben Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung werden wir beantragen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich 3.000,00, jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend nend ab Februar 2013, zu zahlen, bis der Anspruch der Klägerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schluss des Amtsgerichts

4 Mönchengladbach vom (Az M 364/13) in Höhe von ,00 gedeckt ist Die Beklagte wird verurteilt, die gem. 840 Abs. 1 ZPO geforderte Dritt- schuldnererklärung abzugeben. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Sollte das schriftliche Vorverfahren angeordnet werden, beantragen wir für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen den Erlass eines Versäumnisurteils nach 331 Abs. 3 ZPO. I. Mit dem Klageantrag zu 1. macht die Klägerin Ansprüche aus einer Pfändung gegen die Beklagte geltend. 1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses in der Corneliusstraße 95, Düsseldorf. Dieses vermietet sie seit dem Jahr 2002 an die Schuster Event GmbH, Hohenzollernstraße 141, Mönchengladbach, die in Düsseldorf und Umgebung gewerblich Häuser anmietet, um sie an Dritte unter zu vermieten. Aus diesem Mietverhältnis hat die Klägerin gegen die Schuster Event GmbH einen vollstreckbaren Titel auf Zahlung von rückständigem Mietzins in Höhe von insgesamt ,00. Beweis: Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom , Az. 3 O 298/09, in Kopie, Anlage K 1 Dieser Titel ist rechtskräftig. Vollstreckungshindernisse bestehen nicht. Aufgrund diverser Mietrückstände hat die Klägerin das Hauptmietverhältnis mit der Schuster Event GmbH am gekündigt. Es läuft derzeit ein Räumungsverfahren. In erster Instanz (Landgericht Düsseldorf, Az. 4 O 36/11) ist die Schuster Event GmbH bereits mit Urteil vom zur Räumung des Objektes Corneliusstraße 95 verurteilt worden. Die Berufung gegen dieses Urteil ist beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 8 U 232/13, anhängig; die Schuster Event GmbH bestreitet die Wirksamkeit der Kündigung. 2. Aufgrund des oben genannten Zahlungstitels in Höhe von ,00 pfändete die Klägerin eine Forderung der Schuster Event GmbH gegen die Beklagte, namentlich die Forderung auf

5 Zahlung von rückständiger, fälliger und künftig fällig werdender Nettomiete für das untervermietete Objekt Corneliusstraße 95, Düsseldorf (1. und 2. Obergeschoss). 3 Die Schuster Event GmbH vermietet das 1. und 2. Obergeschoss des genannten Mietobjektes seit Anfang des Jahres 2008 an die Beklagte unter, die dort ein Hotel betreibt. Als Mietzins wurde ein Betrag von monatlich 3.000,00, fällig jeweils zum 3. Werktag eines Monats, vereinbart. Beweis: Kopie des Untermietvertrages vom in Kopie, Anlage K 2 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach über diese Mietzinsforderung stammt vom und wurde der Beklagten am im Parteibetrieb durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Damit wurde der Klägerin die genannte Mietzinsforderung der Schuster Event GmbH gegen die Beklagte zur Einziehung überwiesen. Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom (Az. 13 M 364/13) in Kopie, Anlage K 3 Sollte die Beklagte die wirksame Zustellung bestreiten, was wir nicht annehmen, können auch die entsprechenden Zustellungsurkunden zum Beweis vorgelegt werden. 3. Die Beklagte ist daher ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verpflichtet, für jeden monatlichen Mietzinstermin den Mietzins an die Klägerin abzuführen, bis die titulierte Forderung der Klägerin gegen die Schuster Event GmbH in Höhe von ,00 gedeckt ist. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Zahlung, zuletzt mit Schreiben vom , erfolgte keine Reaktion der Beklagten, sodass Klage geboten ist. Beweis: Nachdruck des Schreibens der Klägerin vom , Anlage K 4 Mit dieser Klage werden die Mietzinsforderungen der Schuster Event GmbH beginnend ab dem Monat Februar 2013 geltend gemacht. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beklagte nach Wissen der Klägerin keine Mietzahlungen mehr erbracht. II. Mit dem Klageantrag zu 2. macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Auskunft gem. 840 Abs. 1 ZPO geltend.

6 Die Beklagte gab auf das Auskunftsverlangen der Klägerin vom , ob und in welcher Höhe die Beklagte die gepfändeten Mietzinsforderungen anerkenne, ob und welche Ansprüche andere Personen an die gepfändeten Forderungen stellen und ob die Forderungen bereits für andere Gläubiger gepfändet sind, überhaupt keine Erklärung ab. 4 Beweis: Nachdruck des Schreibens der Klägerin vom , Anlage K 5 Die Verpflichtung zur Abgabe dieser Drittschuldnererklärung besteht kraft Gesetzes, sodass die Beklagte auch insoweit antragsgemäß zu verurteilen ist. Einfache und beglaubigte Abschriften anbei. Hoogh Hinweis des LJPA: Vom Abdruck der Anlagen K 1 und K 3 bis K 5 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese der Klageschrift ordnungsgemäß beigefügt sind und den angegebenen Inhalt haben. Der zuständige Richter am Landgericht Hauser hat als Einzelrichter mit gerichtlicher Verfügung vom gem. 272 Abs. 2, 2. Alt., 276 Abs. 1 ZPO das schriftliche Vorverfahren angeordnet und der Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft binnen zwei Wochen ab Zustellung der Klage sowie eine Frist von weiteren zwei Wochen zur Erwiderung auf die Klage gesetzt. Mit Beschluss vom selben Tag hat er den Streitwert des Rechtsstreits vorläufig auf ,00 (Klageantrag zu 1. = ,00 und Klageantrag zu 2. = ,00 ) festgesetzt. Die gerichtliche Verfügung und der Streitwertbeschluss sind den Klägervertretern und der Beklagten, dieser zusammen mit einer einfachen und beglaubigten Abschrift der Klageschrift, am zugestellt worden.

7 UNTERMIETVERTRAG ÜBER GESCHÄFTSRAUM 5 zwischen der Schuster Event GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rainer Throde, Hohenzollernstraße 141, Mönchengladbach, als Hauptmieterin, nachfolgend: Vermieterin und......, als Untermieter, nachfolgend Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mieträume Vermietet werden in dem Hause... die Geschäftsräume im..stock, zur Benutzung als... 2 Mietzeit 1. Der Abschluss des Mietvertrags erfolgt auf... Jahre. Das Mietverhältnis beginnt mit dem... und endet am... Wird es nicht spätestens... Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um ein halbes Jahr - Jahr. [ ] 3 Mietzins 1. Der Mietzins beträgt monatlich EUR..., in Worten: EUR Nebenabgaben, nämlich Kosten für Heizung, Warmwasser, [ ] sind neben dem Mietzins nach Maßgabe der untenstehenden sonstigen Vereinbarungen zu bezahlen. [ ] 4 Zahlung des Mietzinses 1. Der Mietzins ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktage des Monats, an die Vermieterin zu zahlen. [ ] 6 Abtretungsverbot - Zurückbehaltungsrecht - Minderung 1. Es besteht ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Mietzinsforderungen. [ ] 3. Der Mieter ist zur Minderung des Mietzinses nur dann berechtigt, wenn er diese Absicht der Vermieterin spätestens einen Monat vor Fälligkeit der entsprechenden Mietzinszahlung schriftlich angezeigt hat. [ ]...

8 Vermieterin (Ort, Datum) Mieter (Ort, Datum) Hinweis des LJPA: Von einem Abdruck der weiteren Regelungen des Mietvertrages [ ] wird abgesehen. Es ist zu unterstellen, dass sie für die Bearbeitung nicht von Bedeutung sind.

9 RAe Storbeck & Partner, Lindenstraße 3, Düsseldorf Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf Storbeck & Rechtsanwälte Hans Storbeck Helga Storbeck Vasily Grintsalis Anna Zeugert Dr. Ludwig Dressler Fachanwalt für Medizinrecht PARTNER Gabriele Schumacher Dr. Ernst Stadtlober Fachanwalt für Medizinrecht Murat Dagdelen Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0211 / Fax: 0211 / In dem Rechtsstreit Schmidt & Lutz GmbH./. Feeling Home Hotel GmbH (Az. 16 O 514/13) nehmen wir Bezug auf unsere Bestellungs- und Verteidigungsanzeige für die Beklagte vom und beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung Zunächst wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. I. Klageantrag zu Bezüglich des Klageantrags zu 1. ist die Klage darüber hinaus aus mehreren Gründen unzulässig. Der Klageantrag ist bereits zu unbestimmt. Es fehlt zudem an der erforderlichen Streitverkündung gegenüber der Schuster Event GmbH. Darüber hinaus werden mit dem Klageantrag zu 1. Forderungen geltend gemacht, die zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht entstanden und fällig sind. Dies ist insbesondere deshalb unzulässig, weil die Ansprüche auf Zahlung des Mietzinses nur dann bestehen, wenn die Schuster Event GmbH der Beklagten die angemieteten Räume tatsächlich zur Verfügung stellt. Dies ist angesichts der anhängigen Räumungsklage der Klägerin gegenüber der Schuster Event GmbH aber mehr als fraglich. 2. Der Klageantrag zu 1. ist auch unbegründet. a. 7

10 Die Klägerin hat den Anspruch der Schuster Event GmbH gegen die Beklagte schon nicht wirksam gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist bereits deshalb nichtig, da er nicht an die Schuster Event GmbH zugestellt worden ist. Wohlweislich trägt die Klägerin hierzu auch nichts vor. Ferner ist eine Pfändung des Anspruchs auch deshalb ausgeschlossen, weil in 6 Nr. 1 des der Forderung zugrunde liegenden Vertrages zwischen der Schuster Event GmbH und der Beklagten ein Abtretungsverbot bezüglich sämtlicher Mietzahlungsansprüche vereinbart worden ist. Beweis: Kopie des Untermietvertrages vom , bereits durch die Klägerin vorgelegt als Anlage K 2 Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin bezüglich ihrer angeblichen Forderung gegen die Schuster Event GmbH unrichtig. Die Schuster Event GmbH hat alle fälligen Mietforderungen gegenüber der Klägerin beglichen. Die Forderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, besteht mithin nicht. Angesichts der von der Klägerin in der Klageschrift erwähnten Räumungsklage sei der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die Kündigung des Hauptmietvertrages mit der Schuster Event GmbH durch die Klägerin nicht wirksam erfolgt ist, sodass die Räumungsklage letztlich keinen Erfolg haben wird. b. Zudem hat die Beklagte die Mietzinsansprüche der Schuster Event GmbH für die Monate Februar bis Juni 2013 in Höhe von insgesamt ,00 bereits erfüllt. Am übergab ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr Martin Maurer, an den Geschäftsführer der Schuster Event GmbH, Herrn Rainer Throde, ,00 in bar. Diese Zahlung stellte eine Vorauszahlung des Mietzinses für die Monate Februar bis Juni 2013 dar, was der Zeuge Maurer dem Geschäftsführer der Schuster Event GmbH auch so mitteilte. Beweis: Zeugnis des Herrn Martin Maurer, zu laden über Beklagte c. Auch die Mietzinsansprüche für die Monate Juli und August 2013 hat die Beklagte bereits beglichen. Sie überwies unter Angabe des Verwendungszwecks "Miete für Juli und August" am einen Betrag in Höhe von 6.000,00 auf das Konto der Schuster Event GmbH. Beweis: Kopie des Kontoauszuges der Beklagten vom , Anlage B1 d. Für die Monate September bis November 2013 besteht ein Anspruch gegen die Beklagte nur in Höhe von 75% des vereinbarten Mietzinses, mithin nur in Höhe von jeweils 2.250,00 pro Monat. 8

11 Denn die Beklagte ist aufgrund eines Wasserschadens berechtigt, die Miete für diesen Zeitraum um 25% zu mindern. Am ist es in zwei der insgesamt acht Hotelzimmer zu einem Wasserrohrbruch gekommen. Diese beiden Zimmer konnten aufgrund der Feuchtigkeit in den Wänden, der notwendigen Reparaturarbeiten und des danach erforderlichen Abtrocknens drei Monate lang überhaupt nicht genutzt werden. Beweis: - Zeugnis des Herrn Philipp Jung, Mitarbeiter der Beklagten, zu laden über die Beklagte - Sachverständigengutachten Dies rechtfertigt bezogen auf die beiden Zimmer eine Minderung von 100%, insgesamt auf die acht Zimmer gesehen eine Minderung von 25% der gesamten Miete. II. Klageantrag zu 2. Die geltend gemachte Drittschuldnererklärung mag zwar in 840 Abs. 1 ZPO normiert sein, diese Vorschrift stellt aber keine Anspruchsgrundlage dar. Außerdem hat die Klägerin mit diesem Schriftsatz nunmehr alle geforderten Informationen erhalten. Hinzuzufügen ist insoweit noch, dass nach Wissen der Beklagten andere Personen keine Ansprüche an die streitgegenständlichen Forderungen stellen und die Forderungen auch nicht anderweitig gepfändet worden sind. Sollte weiterer Vortrag erforderlich sein, so bitten wir um einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis. Hans Storbeck Rechtsanwalt Hinweis des LJPA: Vom Abdruck der ordnungsgemäßen Verteidigungsanzeige vom sowie der Anlage B1 wird abgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Anlage der Klageerwiderung ordnungsgemäß beigefügt ist und den angegebenen Inhalt hat. Eine einfache und eine beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes vom wurden den Klägervertretern mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen am zugestellt. 9 HOOGH & RAUE Rechtsanwälte

12 An das Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf Düsseldorf Rainer Hoogh Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht Dieter Raue Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Friedrichstraße Düsseldorf Telefon: Telefax: Unser Zeichen: 13/598/RH/er Datum: 17. Januar 2014 In Sachen Schmidt & Lutz GmbH./. Feeling Home Hotel GmbH (16 O 514/13) erwidern wir auf den Schriftsatz der Gegenseite wie folgt: I. Die Zuständigkeitsrüge kann diesseits schon deshalb nicht nachvollzogen werden, da sich das vermietete Objekt in Düsseldorf befindet. Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, die Klage sei mit dem Klageantrag zu 1. unzulässig und die Forderungspfändung sei aus diversen Gründen nicht wirksam erfolgt, handelt es sich hierbei lediglich um - falsche - Rechtsansichten, welche diesseits keiner weiteren Stellungnahme bedürfen. Gleiches gilt für den Vortrag, 840 Abs. 1 ZPO begründe keine Anspruchsgrundlage. II. Hinsichtlich des neuen Tatsachenvortrags der Beklagten gilt Folgendes: 1. Es ist zutreffend, dass die Beklagte an die Schuster Event GmbH am eine Zahlung in Höhe von ,00 in bar geleistet hat. Bestritten wird allerdings, dass der Zeuge Maurer dem Geschäftsführer der Schuster Event GmbH mitgeteilt hat, die Zahlung stelle eine Vorauszahlung dar. Der Zeuge Maurer hat bei der Übergabe des Geldes lediglich gesagt, dass es sich um eine Mietzahlung handele. Da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit den Mietzahlungen für die Monate September 2012 bis Januar 2013 in Rückstand war, musste der Geschäftsführer der Schuster Event GmbH deshalb davon ausgehen, dass es sich um die Mietzahlung für diese Monate handelt. Er verrechnete die Zahlung der ,00 also auf die Mietforderungen für die Monate

13 September 2012 bis Januar 2013, sodass Erfüllung hinsichtlich der streitgegenständlichen Mieten für die Monate Februar bis Juni 2013 nicht eingetreten ist. Beweis: Zeugnis des Geschäftsführers der Schuster Event Hans Storbeck GmbH, Herrn Gabriele Rainer Throde, zu laden über die Schuster Event GmbH, Hohenzollernstraße Schumacher Helga Storbeck 141, Mönchengladbach 2. Es soll nicht bestritten werden, dass die Beklagte am einen Betrag in Höhe von 6.000,00 an die Schuster Event GmbH überwiesen hat. Storbeck & Rechtsanwälte Vasily Grintsalis Anna Zeugert Dr. Ludwig Dressler Fachanwalt für Medizinrecht Diese Zahlung ist aber aufgrund der Pfändung gegenüber der Klägerin unbeachtlich. PARTNER Dr. Ernst Stadtlober Fachanwalt für Medizinrecht Murat Dagdelen Fachanwalt für Strafrecht Tel.: 0211 / Fax: 0211 / Das Vorliegen des behaupteten Wasserschadens in den Monaten September bis November 2013 wird mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte kann aber eine Minderung ohnehin nicht geltend machen, da sie entgegen 6 Nr. 3 des Untermietvertrages ihre Minderungsabsicht der Schuster Event GmbH nicht spätestens einen Monat vor Fälligkeit der entsprechenden Mietzinszahlung schriftlich angezeigt hat. Hoogh Hinweis des LJPA: Das Gericht hat mit Verfügung vom Gütetermin und Verhandlungstermin auf den bestimmt und die Zeugen Martin Maurer und Rainer Throde zu dem Beweisthema "Barzahlung an die Schuster Event GmbH vom durch die Beklagte" vorbereitend zu diesem Termin gem. 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geladen. 11 RAe Storbeck & Partner, Lindenstraße 3, Düsseldorf Landgericht Düsseldorf Werdener Straße Düsseldorf

14 In dem Rechtsstreit Schmidt & Lutz GmbH./. Feeling Home Hotel GmbH (Az. 16 O 514/13) nehmen wir zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom in der gebotenen Kürze wie folgt Stellung: Die Klägerin bzw. die Schuster Event GmbH kann sich nicht auf 6 Nr. 3 des Untermietvertrages berufen. Diese Bestimmung ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Insoweit ist vorzutragen, dass die Schuster Event GmbH dieselben Verträge gegenüber sämtlichen Untermietern des Objektes Corneliusstraße 95 in Düsseldorf verwendet. Verhandlungen über die einzelnen Vertragsbedingungen haben nicht stattgefunden. Hans Storbeck Rechtsanwalt

15 Öffentliche Sitzung des Landgerichts Düsseldorf Geschäftsnummer: 16 O 514/13 Gegenwärtig: Richter am Landgericht Hauser als Einzelrichter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ort, Datum Düsseldorf, den Auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde verzichtet, vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gem. 159, 160a ZPO. In dem Rechtsstreit Schmidt & Lutz GmbH./. Feeling Home Hotel GmbH erschienen bei Aufruf: für die Klägerin ihre Geschäftsführerin Waltraud Schmidt mit Rechtsanwalt Hoogh, für die Beklagte ihr Geschäftsführer Steven Decker mit Rechtsanwalt Storbeck. Ferner sind erschienen die vorbereitend geladenen Zeugen Martin Maurer und Rainer Throde. Die Zeugen wurden über ihre Wahrheitspflicht, die Bedeutung des Eides sowie die Strafbarkeit einer falschen Aussage bei Gericht belehrt. Die Zeugen verließen zunächst den Sitzungssaal. Die Parteien traten in die Güteverhandlung ein. Eine Einigung kam nicht zustande. Der Klägervertreter erklärte: Da die Beklagte in der Klageerwiderung dargelegt hat, den geltend gemachten Anspruch nicht anzuerkennen und ihres Wissens keine anderen Personen Ansprüche an die streitgegenständliche Forderung, die nicht anderweitig gepfändet worden sei, stellen, hat sich der Klageantrag zu 2. - gerichtet auf die Abgabe der Drittschuldnererklärung - erledigt. Ich erkläre den ursprünglichen Klageantrag zu 2. hiermit für erledigt. Der Beklagtenvertreter erklärte: Ich schließe mich der Erledigungserklärung nicht an. Der Sach- und Streitstand wurde eingehend erörtert. Das Gericht wies die Parteien auf Folgendes hin: [ ]. Hinweis des LJPA: Von einem Abdruck des Hinweises [ ] wird zu Prüfungszwecken abgesehen. Der Klägervertreter stellte sodann den Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom und bezog sich hinsichtlich des Klageantrags zu 2. auf seine soeben abgegebene Erledigungserklärung. Der Beklagtenvertreter beantragte unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeitsrüge, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Geschäftsführerin der Klägerin, persönlich angehört, erklärte: "Bezüglich der Räumungsklage gegen die Schuster Event GmbH vor der 4. Kammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4 O 36/11, nunmehr anhängig beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 8 U 232/13, versichere ich, mit der Vollstreckung bis zur Rechtskraft des Räumungstitels zu warten. Ich sichere der Beklagten ferner zu, Mietzinsansprüche aus dem Untermietverhältnis für den Zeitraum nach einer Räumung des Objektes nicht geltend zu machen und nicht zu vollstrecken."

16 Der Geschäftsführer der Beklagten, persönlich angehört, erklärte: "Ich habe unserem Mitarbeiter, Herrn Martin Maurer, am ,00 in bar übergeben und ihn gebeten, das Geld persönlich Herrn Throde, dem Geschäftsführer unserer Vermieterin, der Schuster Event GmbH, zu bringen. Die ,00 sollten eine Vorauszahlung für die Mieten Februar bis Juni 2013 für die von uns angemieteten 2 Stockwerke in der Corneliusstraße 95 sein. Ich habe Herrn Maurer ausdrücklich gesagt, er solle Herrn Throde dies so ausrichten. Das hat er dann auch gemacht." 13 Auf gerichtliche Nachfrage: "Nein, ich kann nicht aus eigener Wahrnehmung sagen, ob Herr Maurer Herrn Throde tatsächlich gesagt hat, dass es sich um eine Vorauszahlung handelt. Ich habe mit Herrn Maurer auch danach nicht darüber gesprochen. Im Rahmen dieses Prozesses hat Herr Maurer mir dann aber versichert, Herrn Throde gegenüber bei der Zahlung angegeben zu haben, dass es sich um eine Vorauszahlung handelte. Dann wird das auch stimmen." Auf weitere Nachfrage: "Ja, das kam schon mal vor, dass wir die Miete bar bezahlt haben. Warum die Zahlung der ,00 nicht auf die rückständigen Mieten für September 2012 bis Januar 2013 erfolgen sollte, kann ich heute nicht mehr sagen." b. u. v. Die vorbereitend geladenen Zeugen sollen zu den in ihr Wissen gestellten Tatsachen vernommen werden. Die Zeugen wurden einzeln in den Sitzungssaal gerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen vernommen. Zunächst wurde der Zeuge Martin Maurer wie folgt vernommen: Zur Person: "Ich heiße Martin Maurer, bin 33 Jahre alt, Bürokaufmann, wohnhaft in Düsseldorf. Mit den Parteien des Rechtsstreits bin ich weder verwandt noch verschwägert." Zur Sache: "Mein Chef, Herr Steven Decker, hat mir am ,00 bar gegeben, die ich dem Geschäftsführer der Schuster Event GmbH, Herrn Throde, in Mönchengladbach überbringen sollte. Ich sollte Herrn Throde sagen, dass die Zahlung eine Vorauszahlung auf die Mietzinszahlungen für Februar bis Juni 2013 ist. Dies habe ich dann auch gemacht. Ich habe Herrn Throde bei der Übergabe des Geldes genau Folgendes gesagt: 'Dies ist die Mietzahlung für Februar bis Juni Es ist eine Vorauszahlung.' Er hat nur genickt und das Geld genommen." Auf gerichtliche Nachfrage: "Ja, es ist manchmal vorgekommen, dass ich Herrn Throde Barzahlungen der Beklagten überbracht habe. Ich bin mir sicher, dass ich Herrn Throde am genau das mitgeteilt habe, was ich gerade gesagt habe. Ich bin mir auch sicher, dass Herr Throde wahrgenommen hat, dass ich ihm gesagt habe, dass es sich um eine Vorauszahlung handelt. Er hat daraufhin nämlich gesagt, er wisse, dass dies eine Vorauszahlung sei." Auf Vorhalt des Gerichts: "Wenn ich vorher gesagt habe, dass Herr Throde nur genickt hat, als ich ihm das von der Vorauszahlung gesagt habe, dann habe ich mich da vertan. Das kann ja mal passieren." Auf weitere Nachfrage des Gerichts: "Ob noch jemand anders dabei war, als ich Herrn Throde das Geld übergeben habe, weiß ich nicht mehr. Ich weiß auch nicht mehr, wie das Geld verpackt war und wo Herr Throde das Geld hingetan hat." - laut diktiert und genehmigt, auf nochmaliges Vorspielen wurde allseits verzichtet - Anträge auf Beeidigung des Zeugen wurden nicht gestellt. Der Zeuge wurde um 11:55 Uhr unbeeidigt entlassen.

17 Sodann wurde der Zeuge Rainer Throde wie folgt vernommen: 14 Zur Person: "Ich heiße Rainer Throde, bin 59 Jahre alt, Geschäftsführer, wohnhaft in Mönchengladbach. Mit den Parteien des Rechtsstreits bin ich weder verwandt noch verschwägert." Zur Sache: "Am kam Herr Maurer zu mir ins Büro und überbrachte ,00 in bar im Auftrag der Beklagten. Es handelte sich um Mietzahlungen für das Objekt Corneliusstraße 95 in Düsseldorf." Auf gerichtliche Nachfrage: "Es handelte sich um Mietzahlungen für die Monate September 2012 bis Januar Dies haben mir zwar weder der Herr Maurer noch der Herr Decker gesagt. Ich bin aber davon ausgegangen, da die offenen Mieten für die Monate September 2012 bis Januar 2013 genau ,00 betrugen. Da war ja klar, dass das Geld für diese bestehenden Forderungen war." Auf weitere Nachfrage: "Herr Mauer hat keine Angaben darüber gemacht, für welche Monate die Miete gezahlt werden sollte. Er hat nur gesagt, dass das Geld für die Miete sei. Er hat bestimmt nicht gesagt, dass es sich bei der Zahlung der ,00 um eine Vorauszahlung handeln sollte. Denn dann hätte ich bestimmt Herrn Decker persönlich angerufen, um ihm zu sagen, dass er zunächst bestehende Forderungen begleichen soll, bevor er Vorauszahlungen erbringt." - laut diktiert und genehmigt, auf nochmaliges Vorspielen wurde allseits verzichtet - Anträge auf Beeidigung des Zeugen wurden nicht gestellt. Der Zeuge wurde um 12:10 Uhr unbeeidigt entlassen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde erörtert. Die Parteien verhandelten mit den eingangs gestellten Anträgen zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme. b. u. v. 1. Der Streitwert des Rechtsstreits wird für die Zeit bis zum auf ,00 und für die Zeit danach auf bis zu ,00 festgesetzt. 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Donnerstag, den , 14:00 Uhr, Saal 111. Hauser Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger Klönen, Justizbeschäftigte als U.d.G.

18 Vermerk für die Bearbeitung 15 I. Aufgabenstellung: Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Zeitpunkt der Entscheidung ist der Von einer Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ist abzusehen, soweit es sich dabei um Nebenentscheidungen handelt. Von den in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und/oder die Entscheidungsgründe wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen. Eine eventuell erforderliche Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbelehrung ist nicht auszuformulieren, sondern es reicht aus, wenn die Art des Rechtsbehelfs oder des Rechtsmittels und die zugrunde liegende(n) Vorschrift(en) angegeben werden. Wird ein weiterer rechtlicher Hinweis für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass dieser ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. Werden eine richterliche Aufklärung oder eine weitere Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben sind. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. Kommt die Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit der Klage, so ist insoweit zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Der Bearbeitung ist der zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtszustand zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen. II. Ergänzende Hinweise zum Sachverhalt: Es ist davon auszugehen, dass die Formalien (z. B. Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) in Ordnung sind, soweit sich nicht ein Beteiligter ausdrücklich auf einen Fehler beruft und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom rechtmäßig ist, soweit nicht eine Partei sich ausdrücklich auf einen Fehler beruft. Düsseldorf verfügt über ein Amts- sowie ein Landgericht. Die Hohenzollernstraße in Mönchengladbach befindet sich im Bezirk des Amts- und Landgerichts Mönchengladbach. III. Hinweise: In Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, am Ende der Klausur anzugeben, a) welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben und b) auf welchem Stand (Ergänzungslieferung) sich die von Ihnen benutzten Beck'schen Textausgaben befunden haben. Das von Ihnen benutzte Exemplar des Aufgabentextes wird nicht zu Ihren Prüfungsunterlagen genommen.

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