Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_5\Pangerl\dienstrechtsreform\2008_beurteilungsKMS.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München IV.5 mit IV.3 Rs. 4 II.5 - IV An die Regierungen Staatlichen Schulämter alle Volksschulen ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Pangerl_M Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, IV.5-5P Telefon: Name: MR Pangerl Anlassbeurteilung 2009 Anlage: 1. KMBek vom 30. Oktober Muster der Beurteilungsbogens zur Anlassbeurteilung 2009 Vorbemerkungen Durch die so genannte Föderalismusreform I liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Dienst-, Besoldungs- und Laufbahnrecht der Landes- und Kommunalbeamten nunmehr bei den Ländern. Die Bayerische Staatsregierung plant, dem Bayerischen Landtag vorzuschlagen, von dieser Ermächtigung umfassend Gebrauch zu machen und zum 1. Januar 2011 ein neues bayerisches Dienstrecht in Kraft zu setzen. Dabei wird von folgenden tragenden Erwägungen ausgegangen: Im Mittelpunkt der Reform steht das Leistungsprinzip. Beförderungen sind der stärkste Ausdruck dieses Leistungsprinzips. Deshalb sollen die Beförderungsmöglichkeiten für leistungsstarke Beamte in allen Bereichen deutlich ausgeweitet werden. Daneben kommt die stärkere Leistungsorientierung künftig beim Aufstieg in den Stufen der Gehaltstabelle zum Ausdruck. Für Leistungsprämien und Leistungszulagen ist eine Verdoppelung des Telefon: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

2 - 2 - bisherigen Budgets geplant. Die jährliche Sonderzahlung bleibt bestehen und wird nicht zur Finanzierung verwendet. Sie wird vielmehr in der bisherigen Höhe fortgeführt, die zum Teil deutlich über dem Niveau des Bundes und der anderen Ländern liegt. Erste Eckpunkte zur Umsetzung der Dienstrechtsreform hat der Ministerrat beschlossen. Einer der Eckpunkte beinhaltet die Absicht, im Grund- und Hauptschulbereich zwei funktionslose Beförderungsämter in den Besoldungsgruppen A 12 + AZ und A 13 zu schaffen. Dies ist im Volksschulbereich bundesweit einmalig. Zudem sollen zur Beibehaltung des beamtenrechtlichen Abstandsgebots die funktionsbezogenen Ämter an den Grundund Hauptschulen sowie im Schulaufsichtsdienst überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. In einer Regierungserklärung hat der Bayerische Finanzminister angekündigt, dass die ersten Beförderungsstellen für staatliche Lehrkräfte mit der Lehramtsamtsbefähigung Volks-, Grund- oder Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 12 an Grund- und Hauptschulen in das Amt A 12 + AZ schon in den Jahren 2009 und 2010, also gut zwei Jahre vor dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt, ausgebracht werden sollen. Selbstverständlich muss erst der Bayerische Landtag die notwendigen gesetzgeberischen und haushaltsmäßigen Maßnahmen für die Schaffung von Beförderungsstellen in den Jahren 2009 und 2010 billigen. Dessen ungeachtet muss die Schulverwaltung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht den Beamtinnen und Beamten gegenüber schon jetzt alle Voraussetzungen schaffen, damit das Vorliegen der erforderlichen gesetzlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen unterstellt zum 1. September 2009 die ersten Beförderungen ausgesprochen werden können. Zudem dürften entsprechende Möglichkeiten zur Entgelterhöhung für Angestellte geschaffen werden. Das beamtenrechtliche Abstandsgebot wird schon zu diesem Zeitpunkt durch eine Erhöhung der Bezüge der Rektoren, die derzeit in den Besoldungsgruppen A 12 + AZ oder A 13 und der Konrektoren sowie 2. Konrek-

3 - 3 - toren, die derzeit in den Besoldungsgruppen A 12 + AZ besoldet werden, für diese Gruppen sichergestellt. Der Dienstherr hat die Beförderungsentscheidung nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen von Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 94 Abs. 2 Bayerische Verfassung, Art. 12 Abs. 2 Bayerisches Beamtengesetz) zu treffen (vgl. auch die KMBek. über Richtlinien für die dienstlichen Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns vom 11. April 2005). Einzig möglicher Maßstab für eine unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Auswahlentscheidung sind aktuelle dienstliche Beurteilungen. Die dienstlichen Beurteilungen der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten müssen hinreichend vergleichbar sein. Bisher war das System der dienstlichen Beurteilungen von staatlichen Lehrkräften in der Besoldungsgruppe A 12 mit Lehramtsbefähigung Volks-, Grund- oder Hauptschule sowie bei entsprechenden angestellten Lehrkräften so ausgelegt, dass sich (abgesehen von einer für alle verbindlichen Erstbeurteilung) grundsätzlich nur diejenigen Beamtinnen und Beamten regelmäßig beurteilen lassen mussten, die eine Funktion anstrebten. Soweit Lehrkräfte in der Besoldungsgruppe A 12 mit Lehramtsbefähigung Volks-, Grund- oder Hauptschule in der Beurteilungsrunde 2006 dienstlich beurteilt wurden, können diese Dienstlichen Beurteilungen aufgrund der damaligen nur beschränkten Vergleichsgruppe nicht herangezogen werden. Die Fachlichen Leiter bzw. Fachlichen Leiterinnen und die Schulleiter bzw. Schulleiterinnen werden gebeten, die tragenden Erwägungen für die Anlassbeurteilung 2009 allen betroffenen Lehrkräften in geeigneter Form nahe zu bringen.

4 Anlassbeurteilung 2009 Um für alle für eine Beförderung in Frage kommenden Lehrkräfte Chancengerechtigkeit herzustellen, wird entsprechend der mit Zustimmung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen zum 1. November 2008 in Kraft tretenden KMBek vom 30. Oktober 2009 (II.5-5P ) zur Änderung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns eine Anlassbeurteilung 2009 der staatlichen Lehrkräfte in der Besoldungsgruppe A 12 mit der Lehramtsbefähigung für Volks- Grund- oder Hauptschule sowie bei entsprechenden angestellten Lehrkräften durchgeführt. Diese Dienstlichen Beurteilungen bilden die Grundlage für die Beförderungen zum 1. September 2009 und zum 1. September Die Anlassbeurteilung 2009 ist eine vollwertige Dienstliche Beurteilung im Sinne der Laufbahnverordnung; ihr kann auch eine Verwendungseignung beigefügt werden. Sie ist Grundlage für alle Entscheidungen über die Besetzung von für Lehrer bzw. Lehrerinnen erreichbare Funktionsstellen in den Schuljahren 2009/10 und 2010/11. Als Beurteilungszeitraum wird der 1. Januar 2007, also der Beginn des neuen Beurteilungszeitraums nach der Dienstlichen Beurteilung 2006, bis zum 31. März 2009 festgelegt. Ein späterer Endzeitpunkt konnte aufgrund der Notwendigkeit der Eröffnung, Überprüfung der Beurteilungen und der Festlegung der Kriterien für die Beförderungen nicht vorgesehen werden. Die reguläre dienstliche Beurteilung 2010 wird auch im Bereich der Grundund Hauptschulen durchgeführt; eine vereinfachte periodische Beurteilung entsprechend Pkt der Richtlinien für die dienstlichen Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns vom 11. April 2005 wird dann möglich sein. Die Dienstliche Beurteilung 2010 wird für die staatlichen Lehrkräfte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 12 + AZ voraussichtlich den Zeitraum 1. April 2009 bis 31. Dezember

5 umfassen; für das übrige Personal an Volksschulen bleibt es beim Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember Mit Ausnahme der durch die KMBek. vom 30. Oktober 2008 hinzugefügten, geänderten oder für die Anlassbeurteilung 2009 außer Vollzug gesetzten Regelungen bleiben die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns vom 11. April 2005 (KWMBL I S. 132) sowie ihrem Sinne nach die hierzu ergangenen Hinweisschreiben (KMS vom 28. September 2005 IV.3-5P und vom 7. November 2007 IV.3-5P ) Grundlage der Anlassbeurteilung im Jahre Die KMBek vom 30.Oktober 2008 liegt diesem Schreiben bei und ist ab 1. November 2008 gültig, unbeschadet des noch nicht absehbaren Termins der Veröffentlichung im Amtsblatt Im Folgenden gibt das Staatsministerium Hinweise zur Durchführung der Anlassbeurteilung 2009: 2. Zu beurteilender Personenkreis: a. Allgemeines Beurteilt werden grundsätzlich alle staatlichen Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 mit der Lehramtsbefähigung Volks-, Grund- oder Hauptschule, die im aktuellen Schuljahr Beamte auf Lebenszeit (Lebenszeitverbeamtung spätestens im Jahre 2008) sind; das gilt auch für die an andere Schulen wie Förderschulen, Gymnasien oder Realschulen oder an Universitäten, Staatsinstitute, das ISB, die ALP abgeordneten oder teilabgeordneten Lehrkräfte sowie Lehrkräfte, die an private Volksschulen nach Schulfinanzierungsrecht zugeordnet sind. Ebenso werden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis bei der Anlassbeurteilung 2009 beurteilt.

6 - 6 - Für Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung Volks-, Grund- oder Hauptschule, die an eine Förderschule versetzt oder zugeordnet sind, ergeht ein eigenes Schreiben. b. Schwerbehinderte Mit Blick auf die Anlassbeurteilung 2009 ist in Abweichung von Pkt der KMBek. vom 11. April 2005 nicht mehr der Fürsorgeerlass, sondern sind die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Fürsorgerichtlinien maßgeblich. Bei der Beurteilung Schwerbehinderter sind somit die in Ziff. IX. der Fürsorgerichtlinien vom Dezember 2005 (im Internetauftritt des StMF) genannten Vorgaben zu beachten. Insbesondere sind die Regelungen in Ziff. IX.5 der Fürsorgerichtlinien (Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung) zu beachten. Die Regierungen werden gebeten, den Inhalt der Nr. IX der Fürsorgerichtlinien den Beurteilenden zu erläutern. c. Teilzeitbeschäftigte Bei Lehrkräften in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ist darauf zu achten, dass diesen allein aufgrund der Tatsache der Teilzeitbeschäftigung bei der Beurteilung keine Nachteile erwachsen. Der Beurteilende hat darauf zu achten, dass die von der Verfassung gebotene Gleichbehandlung von Männern und Frauen auch bei der dienstlichen Beurteilung beachtet wird und niemand seines Geschlechts wegen schlechter oder besser beurteilt werden darf. Es ist ferner darauf zu achten, dass auch bei der Aussage über die Verwendungseignung niemand seines Geschlechts wegen benachteiligt oder bevorzugt wird. Die Tatsache der Teilzeitbeschäftigung darf nicht negativ gewertet werden.

7 - 7 - Das Bayerische Gleichstellungsgesetz vom 24. Mai 1996 (GVBl. S. 186, geändert am 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 525)) bestimmt zu diesem Thema in Art. 14 folgendes: (1) Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und Beförderung auswirken. (2) Entsprechendes gilt für die Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten; eine regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung mit der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden. Zu der Berücksichtigung der Teilzeit in Bezug auf das für Spitzenbewertungen notwendige außerunterrichtliche Engagement wird auf Pkt der KMBek. vom 11. April 2005 verwiesen. d. Einzelfälle und Ausnahmen Lehrkräfte, die zwischen dem 1. November 2008 und dem 31. März 2009 in den Bereich eines anderen, nicht in Personalunion geführten Schulamts versetzt werden, erhalten von ihrer bisherigen Dienststelle eine Zwischenbeurteilung; sie sind von der neuen Dienststelle zu beurteilen. Die Zwischenbeurteilung erfolgt entsprechend der Festlegungen der KMBek. vom 30. Oktober 2008 auf dem diesem Schreiben als Anlage 2 beigefügten Muster. Lehrkräfte die nach dem 1. November 2008 beurlaubt werden bzw. in die Elternzeit eintreten und nicht vor dem 31. März 2009 in den Schuldienst zurückkehren, sind zum Zeitpunkt des Endes ihrer Unterrichtstätigkeit zu beurteilen. Lehrkräfte in der Anspar- und Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit, Lehrkräfte die zum 1. August 2009 in den Ruhestand bzw. in die Ansparphase des Blockmodells der Altersteilzeit eintreten sowie staatliche Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 mit der Lehramtsbefähigung Volks-,

8 - 8 - Grund- oder Hauptschule, die vor dem 31. März 2009 eine Funktion in einer Schulleitung übernommen haben, ohne schon in das entsprechende Amt befördert worden zu sein, werden nicht in die Anlassbeurteilung 2009 einbezogen. Lehrkräfte, die Altersteilzeit im Blockmodell bisher nur beantragt haben, sind darauf hinzuweisen, dass sie da eine Beförderung in der Altersteilzeit nicht möglich ist den Antrag bis spätestens zum 1. Dezember 2008 zurücknehmen müssen, um in die Anlassbeurteilung einbezogen zu werden. Ein Widerruf bereits bewilligter Altersteilzeit im Blockmodell zum Zwecke der Einbeziehung in die Anlassbeurteilung ist ebenso bis zum 1. Dezember 2008 möglich, soweit sich die betreffende Lehrkraft noch in der Ansparphase befindet. Ein Leistungsbericht ist für eine Beförderung nicht ausreichend, deshalb sind die betreffenden Regelungen nicht anwendbar. Die bisherigen Regelungen über die Altersgrenzen für einen freiwilligen Verzicht auf eine Dienstliche Beurteilung bzw. über die Nichteinbeziehung in den Kreis der zu beurteilenden Lehrkräfte sind bei der Anlassbeurteilung 2009 aus europa- bzw. bundesrechtlichen Gründen nicht mehr anwend bar. Nachdem sich mit der Föderalismusreform im Jahre 2009 die seit Jahrzehnten erste Chance auf funktionslose Beförderungen für die Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen bietet, entspringt es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, allen Beamtinnen und Beamten gleichmäßig die Chance zu eröffnen, daran Anteil zu haben. Zudem muss die Vergleichsgruppe, aus der heraus die Beförderungsentscheidung zu treffen ist, möglichst alle Lehrkräfte mit den entsprechenden Lehramtsbefähigungen umfassen. Außerdem begegnen die Regelungen über Verzicht und Nichteinbeziehung, die an das Merkmal des Lebensalters abstellen, durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das an europarechtliche Vorgaben anknüpfende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das jegliche

9 - 9 - Diskriminierung im Hinblick auf das Alter eines Bediensteten verbietet. 3. Durchführung der dienstlichen Beurteilung und Verfahren a. Beurteilender Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin der Grund- bzw. Hauptschule erstellt für jede an seiner/ihrer Schule überwiegend tätige Lehrkraft der Besoldungsgruppe A 12 mit der Lehramtsbefähigung Volks-, Grund- oder Hauptschule einen Beurteilungsvorschlag. Dieser Vorschlag ist auf dem diesem Schreiben als Anlage 2 beigefügten Muster vollständig nach dem unten unter b) näher dargelegten Verfahren zu entwerfen und dem Fachlichen Leiter bzw. der Fachlichen Leiterin des Schulamts zu übermitteln. Der Entwurf muss nicht unterzeichnet werden; er wird nicht eröffnet. Die Schulleiter bzw. Schulleiterinnen stellen sicher, dass die zu beurteilenden Lehrkräfte keine Kenntnis von dessen Inhalt bekommen. Sollte die Stelle des Schulleiters bzw. der Schulleiterin derzeit nicht besetzt sein oder der Schulleiter bzw. die Schulleiterin längerfristig durch Krankheit oder sonstige Umstände ausfallen, ist die Beurteilung allein vom Fachlichen Leiter bzw. der Fachlichen Leiterin oder die nach Pkt c) der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns vom 11. April 2005 bestimmte Person zu erstellen. Bei Lehrkräften, die an mehreren Schulen tätig, (teil-)abgeordnet oder zugeordnet sind, hat der Schulleiter der Stammschule bzw. der Schule, der die Lehrkraft vor der Abordnung bzw. Zuordnung angehörte, bei dem Leiter der anderen Schule(n) bzw. Einrichtung einen Beurteilungsbeitrag anzufordern. Besonders hingewiesen wird auf die Beurteilung von Lehrkräften in der Mobilen Reserve. Hier klärt das Schulamt, welcher Schulleiter für die Erstellung des Entwurfs der Anlassbeurteilung 2009 verantwortlich ist (i.d.r. der Leiter der Stammschule) und von welchen Einsatzschulen Bei-

10 träge anzufordern und zu berücksichtigen sind; Beiträge sind immer dann anzufordern, wenn ein Einsatz in einer anderen als der Stammschule mehr als drei Wochen andauert. Die Beurteilungsbeiträge sind entsprechend dem unter b) beschriebenen Verfahren zu erstellen. Für staatliche Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung Volks-, Grund- oder Hauptschule in der Besoldungsgruppe A 12 sowie bei entsprechenden angestellten Lehrkräften, die als Mitglied eines Evaluationsteams mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Schule unterrichtend tätig sind, wird die Anlassbeurteilung vom Schulleiter der Stammschule erstellt; bei Lehrkräften, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Schule tätig sind, von der Regierung. In jedem Fall ist ein Beurteilungsbeitrag des Sprechers des Evaluationsteams beizuziehen. Auf das Hinweisschreiben vom 29. Januar 2008 (IV.6-5P ), wonach aufgrund eines Schreibens des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz ein ungesicherter Versand von Personaldaten über das Internet oder das Bayerische Behördennetz unzulässig ist, wird hingewiesen. Für die Übermittlung von Entwürfen der Dienstlichen Beurteilungen von den Schulen an die Schulämter in Dateiform muss also entweder eine verschlüsselte -übertragung oder die Verwendung von Datenträgern vorgesehen werden. Der Fachliche Leiter bzw. die Fachliche Leiterin oder die nach Pkt c) der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns vom 11. April 2005 bestimmte Person prüfen den Vorschlag des Schulleiters bzw. der Schulleiterin auf Schlüssigkeit. Er bzw. sie verschafft sich nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eine Überzeugung hinsichtlich der vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin vorgeschlagenen Beurteilung; dies schließt im Einzelfall auch eigene Unterrichtsbesuche nicht aus. Der Fachliche Leiter bzw. die Fachliche Leiterin erstellen und unterzeichnen die Dienstliche Beurteilung für die Lehrkräfte.

11 b. Verfahren Für die Anlassbeurteilung 2009 ist das der KMBek. Vom 30. Oktober 2008 beigefügte Formblatt zu verwenden. Die einzelnen Beurteilungsmerkmale sind nicht verbalisiert, sondern in den in Pkt der KMBek. Vom 30. Oktober 2008 festgelegten Beurteilungsstufen (HQ, BG, UB, EN, WE, MA, IU) zu bewerten. Damit wird das Beurteilungsverfahren im Hinblick auf den verkürzten Beurteilungszeitraum gestrafft und für die Beurteilenden praktikabel ausgestaltet. Das Gesamtergebnis muss sich unter Berücksichtigung von Pkt der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns vom 11. April 2005 aus den bei den Einzelmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen schlüssig ergeben. Es beruht auf einer sachlichen Gewichtung der Einzelmerkmale; nicht auf einem arithmetischen Mittel. Das Gesamtergebnis ist kurz zu begründen; in dieser verbalen Begründung kann bei Bedarf auch auf besondere außerunterrichtliche Leistungen der Lehrkraft, deren Beiträge zum Schulleben u.ä. hingewiesen werden. Gemäß Pkt der KMBek. vom 11. April 2005 ist der Bewertungsrahmen auszuschöpfen. Um die gebotene Differenzierung zu gewährleisten ist deshalb zu beachten, dass zum einen die hohen Prädikate wirkliche Spitzenleistungen erfordern. Zum anderen kommen für Lehrkräfte mit erheblichen Mängeln oder unterdurchschnittlichen Leistungen die untersten Prädikate in Betracht. Die Beurteilungsgerechtigkeit gebietet es, an allen Schulen gleichmäßige Beurteilungsgrundsätze zu verfolgen. Es muss das selbstverständliche Bestreben aller Beurteiler sein, ein ungerechtfertigtes Gefälle im Ergebnis der Beurteilungen zwischen den Schulen zu vermeiden. Es ist Aufgabe des Fachlichen Leiters bzw. der Fachlichen Leiterin, auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu achten.

12 Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat zur Gewinnung seiner bzw. ihrer Überzeugung über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Lehrkraft den Abschnitt 4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns vom 11. April 2005 zu beachten. Dabei ist aufgrund der besonderen Situation der Anlassbeurteilung 2009 die Sollvorschrift des Pkt so auszulegen, dass mindestens ein im Allgemeinen unangekündigter Unterrichtsbesuch im Beurteilungszeitraum vorausgesetzt wird. Dem Fachlichen Leiter bzw. der Fachlichen Leiterin oder der nach Pkt c) der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns vom 11. April 2005 bestimmten Person obliegt es nach pflichtgemäßem Ermessen, mit welchen Mitteln sie sich eine eigene Überzeugung über die Schlüssigkeit oder Nichtschlüssigkeit des Entwurfs des Schulleiters oder der Schulleiterin verschaffen; um sich diese eigene Überzeugung zu verschaffen, insbesondere in Zweifelsfällen, können auch Unterrichtsbesuche vorgenommen werden. Will der Fachliche Leiter bzw. die Fachliche Leiterin oder die nach Pkt c) der Richtlinien für die dienstlichen Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen Bayerns vom 11. April 2005 bestimmte Person vom Entwurf des Schulleiters bzw. der Schulleiterin abweichen, ist ein Unterrichtsbesuch erforderlich. 4. Hinweise zur Eröffnung und zu den Fristen a. Die Dienstlichen Beurteilungen sind nach dem 31. März 2009 und vor dem 15. Mai 2009 zu unterschreiben und zu eröffnen. Der Fachliche Leiter oder die Fachliche Leiterin des Schulamts kann die Eröffnung nach 54 Abs. 1 Satz 3 der Laufbahnverordnung auf den Schulleiter bzw. die Schulleiterin, der oder die den Beurteilungsvorschlag erstellt hat, delegieren. Nach Eröffnung der Beurteilung werden vom Schulamt zwei Ausfertigungen der Beurteilung bis spätestens 18. Mai 2009 an die Regierung übermittelt. Die Regierung überprüft diese als vorgesetzte Dienstbehörde.

13 Schriftliche Beurteilungsgrundlagen sind in jedem Fall für die Zeit von zwei Jahren nach Eröffnung der Dienstlichen Beurteilung aufzubewahren, bei Anfechtung der Beurteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. b. Das Beurteilungsmuster nach Anlage 2 wird im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter Lehrer- Formulare bereit gestellt. In der Codierzeile Feld ist das Datum der Unterzeichnung der Dienstlichen Beurteilung durch den Fachlichen Leiter bzw. die Fachliche Leiterin einzutragen. Mit freundlichen Grüßen gez. Hahn Leitender Ministerialrat

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