mit sozialem Gesicht (IV) Krankenversicherung ohne Zuzahlung (Drucksache Nr. 15/451)

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1 Senatsverwaltung für Inneres A Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, Berlin An die Vorsitzende des Hauptausschusses Frau Hella Dunger-Löper über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - GeschZ. (bei Antwort bitte angeben) R A 23 / R A 31 Bearbeiter: Herr Schöngarth / Herr Swchönfelder Dienstgebäude: Berlin-Mitte Klosterstraße 47, Berlin Verkehrsverbindung U 2 Klosterstraße Zimmer Telefon (030) Telefax (030) Vermittlung (030) Intern Internet Datum 22. Juni 2002 Stellungnahme des Senats zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über Haushaltsentlastung mit sozialem Gesicht (III) Einstellungskorridor statt Zulagen (Drucksache Nr. 15/450) und Stellungnahme des Senats zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über Haushaltsentlastung mit sozialem Gesicht (IV) Krankenversicherung ohne Zuzahlung (Drucksache Nr. 15/451) Sehr geehrte Frau Vorsitzende, als Anlagen übersende ich Ihnen entsprechend 62 Abs. 1 GGO II die vom Senat in seiner Sitzung am 18. Juni 2002 mit Senatsbeschlüssen Nr. 293/02 und Nr. 294/02 beschlossenen Stellungnahmen zu den oben genannten Anträgen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Lutz Diwell Seite 1 von 6

2 Anlage Der Senat nimmt zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über Haushaltsentlastung mit sozialem Gesicht (III) - Einstellungskorridor statt Zulagen (Drucksache Nr. 15/450) wie folgt Stellung: 1. Zu Artikel I Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Zu 1.: Die Dienstaufwandsentschädigungen (für Beamte in leitenden Positionen) gehören zu den Aufwandsentschädigungen nach 5 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG). Damit würde sich als Regelungsort zur Streichung der Dienstaufwandsentschädigungen nicht 6 LBesG (Sonstige Zuwendungen), sondern 5 LBesG (Aufwandsentschädigungen) anbieten. Zur Streichung der Dienstaufwandsentschädigungen bedarf es jedoch keiner Änderung des LBesG. Nach 5 LBesG dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Besondere Regelungen über die Dienstposten und die Höhe der Dienstaufwandsentschädigungen bestehen nicht. Die Streichung kann somit herbeigeführt werden, indem im Haushaltsplan keine Mittel mehr bereitgestellt werden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand, der auf einer landesweiten Erhebung im Jahre 1998 beruht, werden Dienstaufwandsentschädigungen bei folgenden Dienstposten gezahlt (in Euro monatlich): - Staatssekretär/in 153,39 - Senatsdirigent/in als Leiter einer großen Abteilung 51,13 - Polizeipräsident/in 127,82 - Polizeivizepräsident/in 76,69 - Landesbranddirektor/in 51,13 - Chef/Chefin der Senatskanzlei 230,08 - Leiter/in der Abt. Protokoll und Auslandsangelegenheiten 204,52 - Sprecher/in des Senats 204,52 - Stellv. Sprecher/in des Senats 63,91 - Bevollmächtigte(r) beim Bund 153,39 - Europabeauftragte(r) 153,39 - Leiter/in der Abteilung Politische Koordination 51,13 - Leiter/in der Abt. Bundes- und Europaangelegenheiten 51,13 - Präsident/in des Rechnungshofs 76,69 - Datenschutzbeauftragte(r) 76,69 Seite 2 von 6

3 - Präsident/in des Kammergerichts 76,69 - Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts Berlin 76,69 - Präsident/in des Finanzgerichts 76,69 - Präsident/in des Landesarbeitsgerichts 76,69 - Präsident/in des Landessozialgerichts 76,69 - Präsident/in des Landgerichts 51,13 - Präsident/in des Amtsgerichts 51,13 - Präsident/in des Verwaltungsgerichts 51,13 - Präsident/in des Sozialgerichts 51,13 - Präsident/in des Arbeitsgerichts 51,13 - Generalstaatsanwalt/ Generalstaatsanwältin beim Kammergericht 51,13 - Generalstaatsanwalt/ Generalstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin 51,13 - Landesschulrat/Landesschulrätin 51,13 Hochschulen: - Präsidenten/Präsidentinnen FUB, TUB, HdK, TFH, FHTW 102,26 - Rektoren/Rektorinnen FHW, ASFH, HfM, KHB, HfS, 102,26 - Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen FUB, TUB, 1. VP FHTW, Prorektoren/Prorektorinnen FHW, ASFH, HfM, KHB, HfS 76,69 - Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen TFH, FHTW 51,13 - Kanzler/innen FUB, HdK 76,69 - Direktor/in der Berufsakademie 102,26 - Stellv. Direktor/in der Berufsakademie 76,69 - Direktor/in bei dem Abgeordnetenhaus 153,39 - Bezirksbürgermeister/innen 153,39 - Bezirksstadtrat/Bezirksstadträtin als stellv. Bezirksbürgermeister/in 89,48 - Bezirksstadtrat/Bezirksstadträtin 51,13 Nach neueren Erkenntnissen ist die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigungen für die Staatssekretäre/Staatssekretärinnen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, für die Bezirksamtsmitglieder des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin sowie für den Präsidenten/die Präsidentin der Oberfinanzdirektion zum eingestellt worden. Zu 2.: In der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes sind die Beträge der in den Landesbesoldungsordnungen geregelten Amts- und Stellenzulagen ausgewiesen. Im Wesentlichen handelt es sich um Amtszulagen für Funktionsämter im Schulleitungsbereich. Hierzu wird auf Folgendes hingewiesen: Seite 3 von 6

4 Der Bundesgesetzgeber, dem aufgrund des Artikels 74a GG das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Besoldungsrechts in Bund und Ländern zusteht, hat zur funktionsgerechten Ämterbewertung in 42 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) eine Regelung über Amtszulagen getroffen. Der Bundesgesetzgeber hat nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ( 18 BBesG) Amtszulagenregelungen als Zwischeneinstufungen in den Besoldungsordnungen A, B und R getroffen, insbesondere auch im Schulbereich. Dem haben die Länder bei der Bewertung sog. landesspezifischer Besonderheiten (z.b. Schulleitungsämter, wo die Bewertungen von der Schülerzahl anhängig sind) zu folgen. In 20 Abs. 3 Satz 1 BBesG ist die Aufnahme von Ämtern in den Landesbesoldungsordnungen vorgesehen, wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden, d.h. mit dem Amtsinhalt der bundesgesetzlichen Ämter nicht sachgerecht abgedeckt werden können. Der Landesgesetzgeber muss dabei das bundesgesetzliche Einstufungsschema mit einheitlichen Bewertungsabständen beachten. In Berlin sind Amtszulagen in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesen. Die Amtszulagen stellen als Zwischenamt (Zwischenbesoldungsgruppe) ein Amt im statusrechtlichen Sinne dar. Sie sind unwiderruflich, ruhegehaltfähig und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Amtszulagen dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Anspruch auf die Amtszulage besteht für einen Beamten, der ein solches Amt innehat, aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob der Haushaltsplan Mittel dafür vorsieht oder nicht. Für künftige Fälle könnten die landesrechtlich geregelten Amtszulagen durch Änderungen im Landesbesoldungsgesetz abgesenkt oder beseitigt werden. Dies würde allerdings dazu führen, dass das nach den bundesgesetzlichen Vorgaben geschaffene ausgewogene Einstufungsschema aus dem Gleichgewicht geriete. Im Einzelfall könnte die Ämterbewertung ohne Inanspruchnahme einer Zwischenbesoldungsgruppe (Amtszulage) zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung führen. Für die in dem Antrag vorgeschlagene Nutzung können keine oder (bei einer Absenkung der Zulagebeträge in künftigen Fällen) keine ausreichenden Mittel freigesetzt werden. 2. Zu Artikel II Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) Nach der Begründung des Antrags sollen die bisherigen Zulagen für einzelne Lehrkräfte künftig für die Honorierung besonderer Leistungen zur Verfügung stehen. Das Bundesbesoldungsgesetz lässt eine landesgesetzliche Regelung für die Gewährung solcher Zulagen nicht zu (sog. Zulagen- Seite 4 von 6

5 erfindungsverbot für die Länder). Im Übrigen steht für die Honorierung herausragender besonderer Leistungen bereits die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom ( GVBl. S. 290) zur Verfügung. 3. Zu Artikel III Gesetz zur Änderung des Senatorengesetzes Zur Streichung der Dienstaufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Senats bedarf es keiner Änderung des Senatorengesetzes. Nach 11 Abs. 1 Buchst. c des Senatorengesetzes erhalten die Senatsmitglieder eine Dienstaufwandsentschädigung nach Maßgabe des Haushaltsplans (Regierende[r] Bürgermeister/in 383,47, Bürgermeister/in 255,65, Senator/in 153,39 monatlich). Die Streichung kann herbeigeführt werden, indem der Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsplan keine Mittel mehr bereitstellt. Anlage Der Senat nimmt zu dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über Haushaltsentlastung mit sozialem Gesicht (IV) Krankenversicherung ohne Zuzahlung (Drucksache Nr. 15/451) wie folgt Stellung: Nach 44 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) erhalten die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Berlin Beihilfen nach den für die unmittelbaren Bundesbeamten und Versorgungsempfänger des Bundes für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen jeweils geltenden Vorschriften (Beihilfevorschriften - BhV -). Aufgrund dieser Verweisung in 44 LBG stellen die Beihilfevorschriften des Bundes sowie ihre Änderungen unmittelbar geltendes Recht im Land Berlin dar. Nach den BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich ausschließlich nach den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ). Nach GOÄ und GOZ darf in der Regel nur eine Gebühr zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz (für technische Leistungen nur bis zum 1,8-fachen Gebührensatz) berechnet werden (Regelspanne). Die Überschreitung des 2,3-fachen bzw. 1,8-fachen Gebührensatzes bis zum 3,5-fachen Gebührensatz ist nur zulässig, wenn Besonderheiten (Schwierigkeit, Zeitaufwand der Leistungen sowie besondere Umstände bei der Ausführung) bestehen. Seite 5 von 6

6 Die beantragte Rechtsänderung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen grundsätzlich auf den 2,3-fachen Gebührensatz der GOÄ und der GOZ zu begrenzen ist rechtlich zulässig, im Ergebnis jedoch abzulehnen, da bereits nach geltendem Recht ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes der GOÄ und der GOZ nur im Ausnahmefall (Besonderheiten des Einzelfalles) zulässig ist. Der Senat hat am 16. Mai 2002 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes im Abgeordnetenhaus eingebracht (Drucksache Nr. 15/416). Ein Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfs ist die im Rahmen der Neufassung des 44 LBG vorgesehene Einführung einer Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht. Weitergehende beihilferechtliche Einschränkungen sind vom Senat derzeit nicht beabsichtigt. Seite 6 von 6

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