Merkpunkte für die Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten

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1 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität Freiburg Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Merkpunkte für die Ausarbeitung schriftlicher Arbeiten Christof Riedo Stand:

2 Seite 2 Inhaltsübersicht I. Vorbemerkungen... 3 II. Seminararbeiten (3 ECTS-Punkte)... 3 A. Themenvergabe... 3 B. Formelle Anforderungen Aufbau Deckblatt Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Graphische Gestaltung Umfang der Arbeit Ergänzende Informationen... 5 C. Inhaltliche Anforderungen... 5 D. Einreichen der Arbeit... 5 E. Korrektur, Annahme und Zurückweisung der Arbeit... 6 III. Erleichterte Seminararbeiten (2 ECTS-Punkte)... 6 IV. Praktikumsberichte (3 ECTS-Punkte)... 6 V. Masterarbeiten (4 ECTS-Punkte)... 7

3 Seite 3 I. Vorbemerkungen 1. Die folgenden Merkpunkte beziehen sich auf Seminar- und Masterarbeiten sowie Praktikumsberichte in den Fachbereichen Strafrecht, Strafprozessrecht und Jugendstrafrecht. 2. Zu beachten sind überdies die besonderen Bestimmungen des Reglements vom 28. Juni 2006 für den Erwerb des Bachelor of Law (B Law), des Master of Law (M Law), des Master of Arts in Legal Studies (MA Legal Studies) und des Doktorats der Rechtswissenschaften (RBMD). II. Seminararbeiten (3 ECTS-Punkte) A. Themenvergabe Im Fach Strafrecht können Fallbearbeitungen abgefasst werden. Das Vorgehen ist mit RA Stefan Maeder, Lektor (mailto:stefan.maeder@unifr.ch), abzusprechen. Weitere Themen aus den Bereichen Strafrecht, Strafprozessrecht und Jugendstrafrecht werden auf Anfrage hin zugewiesen. Themenvorschläge der Studierenden sind willkommen. Es ist mit dem Lehrstuhl Kontakt aufzunehmen (lehrstuhl-riedo@unifr.ch). B. Formelle Anforderungen 1. Aufbau Eine Seminararbeit besteht aus: Deckblatt Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis römisch paginiert Einleitung Hauptteil Zusammenfassung arabisch paginiert

4 Seite 4 2. Deckblatt Das Deckblatt enthält folgende Angaben: Gebiet und Thema der Arbeit Name und Vorname Post- und -Adresse Studentennummer Semesterzahl Bezeichnung von Fakultät und Universität Name des Professors Abgabedatum 3. Inhaltsverzeichnis Das Inhaltsverzeichnis gibt dem Leser einen ersten Eindruck davon, wie das Thema behandelt worden ist. Es soll detailliert sein und die Seitenzahlen aufführen. Auf eine Inhaltsübersicht kann verzichtet werden. 4. Literaturverzeichnis Das Literaturverzeichnis listet die verarbeitete (und nur die verarbeitete) Literatur in alphabetischer Reihenfolge auf, wobei auf die Einheitlichkeit der Darstellung zu achten ist. Es ist immer die neueste Auflage des zitierten Werkes zu verwenden. 5. Abkürzungsverzeichnis Im Abkürzungsverzeichnis sind alle verwendeten (und nur die verwendeten) Abkürzungen aufzuführen. Auf Eigenkreationen ist zu verzichten. 6. Graphische Gestaltung Die Schriftgrösse des Lauftextes beträgt in der Regel 12 pt., jene des Fussnotentextes 10 pt. Es ist ein Zeilenabstand von 1,5 einzuhalten. Der rechte Seitenrand muss genügend Raum für Korrekturen lassen.

5 Seite 5 7. Umfang der Arbeit Der Umfang einer Seminararbeit beträgt zwischen 40'000 und 60'000 Zeichen 1 (inklusive Leerschläge). Diese Zahlen beziehen sich ausschliesslich auf den Haupttext (inklusive Fussnoten), also unter Ausschluss von Inhaltsverzeichnis, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis. 8. Ergänzende Informationen Im Übrigen wird hinsichtlich der formellen Anforderungen (etwa betreffend die Zitierweise, das Setzen von Fussnoten usw.) auf das folgende Werk verwiesen: CHRISTO RALTCHEV/BETTINA BACHER, Schreiben und Recherchieren für Juristen, Basel C. Inhaltliche Anforderungen 1. Die Aufgabenstellung bestimmt das Thema; wer sie nicht richtig erfasst oder wer sie gar eigenmächtig abändert, schreibt am Thema vorbei. Zu beachten ist der gesamte vorgegebene Titel mit Einschluss allfälliger Untertitel. Bei Unklarheiten ist beim Lehrstuhl nachzufragen. 2. Zur korrekten Behandlung des Themas gehört auch, dass der Verfasser die Schwerpunkte so bildet, wie das gestellte Thema sie verlangt. 3. Wo den besonderen Erörterungen des Themas ein allgemeiner Teil vorangestellt wird, ist dieser auf das Notwendigste zu beschränken. 4. Der Verfasser darf und soll durchaus eine eigene Lösung vorschlagen, muss diese aber auch begründen. 5. Im Übrigen wird hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung auf das folgende Werk verwiesen: WOLFGANG WOHLERS, Fallbearbeitung im Strafrecht, 3. Aufl., Zürich D. Einreichen der Arbeit 1. Die Arbeit ist gebunden 2 in einfacher Ausführung sowie in elektronischer Form (per an lehrstuhl-riedo@unifr.ch oder auf einem geeigneten Datenträger) einzureichen. 1 Bei rund 2'500 Zeichen pro Seite resultieren ca Textseiten. 2 Bitte verzichten Sie auf eingeschriebene Postsendungen.

6 Seite 6 2. Die Abgabefrist wird fallweise festgelegt. E. Korrektur, Annahme und Zurückweisung der Arbeit 1. Für die Korrektur der Arbeit wird eine Zeitdauer von maximal drei Monaten in Anspruch genommen. 2. Formell und/oder materiell ungenügende Arbeiten werden nicht angenommen. Es besteht die Möglichkeit für eine einmalige Nachbesserung. 3. Die überarbeitete Version ist zusammen mit der korrigierten Arbeit zurückzuschicken. III. Erleichterte Seminararbeiten (2 ECTS-Punkte) 1. Für erleichterte Seminararbeiten gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen die Ausführungen zu den Seminararbeiten (vgl. II.). 2. Seminararbeiten kann in erleichterter Form abfassen, wer bei Inkrafttreten des Reglements vom 28. Juni 2006 (RBMD) bereits die nach bisherigem Reglement verlangten Spezialkredite (8 ECTS-Punkte) erworben hat und in den Anwendungsbereich des Übergangsreglements fällt (vgl. Art. 15 Übergangsreglement). 3. Die Arbeit besteht aus dem Deckblatt, einem Inhaltsverzeichnis und dem Text. Literaturhinweise werden in den Fussnoten angebracht. 4. Der Umfang einer erleichterten Seminararbeit beträgt zwischen 17'000 und 30'000 Zeichen 3 (inklusive Leerschläge). Diese Zahlen beziehen sich ausschliesslich auf Haupttext (inklusive Fussnoten), also unter Ausschluss von Inhaltsverzeichnis, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis. IV. Praktikumsberichte (3 ECTS-Punkte) 1. Für Praktikumsberichte gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen die Ausführungen zu den Seminararbeiten (vgl. II.). 2. Im Sinne von Art. 4 des Ausführungsreglements (AR-RBMD) können Seminararbeiten durch Praktikumsberichte ersetzt werden. 3 Bei rund 2'500 Zeichen pro Seite resultieren ca Textseiten.

7 Seite 7 3. Der Bericht enthält ein Deckblatt, ein Inhaltsverzeichnis, einen Hauptteil und ein zusammenfassendes Schlusswort. Allfällige Literaturhinweise werden in den Fussnoten untergebracht. 4. Der Umfang eines Praktikumsberichtes beträgt zwischen 17'000 und 30'000 Zeichen 4 (inklusive Leerschläge). Diese Zahlen beziehen sich ausschliesslich auf Haupttext und Schlusswort (inklusive Fussnoten), also unter Ausschluss des Inhaltsverzeichnisses. 5. Der Bericht hat eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten während des Praktikums zu enthalten und sich über die wesentlichen Arbeitsergebnisse auszusprechen. Ausserdem ist ausführlicher auf zwei Rechtsfälle einzugehen, die während des Praktikums behandelt worden sind. V. Masterarbeiten (4 ECTS-Punkte) 1. Für Masterarbeiten gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen die Ausführungen zu den Seminararbeiten (II.). Darüber hinaus ist den Anweisungen des Dekanats Folge zu leisten. 2. In der Masterarbeit sollen die Studenten die Fähigkeit unter Beweis stellen, in beschränkter Zeit ein juristisches Problem zu analysieren und das Ergebnis ihrer Überlegungen in genügender Weise darzustellen (vgl. Art. 15 Abs. 1 RBMD). 3. Studenten, welche die Masterarbeit verfassen wollen, müssen sich beim Dekanat einschreiben unter Angabe des Tages, an welchem die Arbeit beginnen soll, und des Fachs, in welchem sie geschrieben werden soll. Mögliche Fächer sind: 1. Strafrecht, 2. Strafprozessrecht und 3. Jugendstrafrecht & Jugendstrafprozessrecht. Das Dekanat teilt das Thema mit und nimmt die vollendete Arbeit entgegen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AR-RBMD). 4. Die Masterarbeit ist innerhalb von 14 Tagen zu verfassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AR-RBMD). 5. Eine ungenügende Masterarbeit kann nicht nachgebessert werden. Sie wird als Fehlversuch gewertet. Es besteht die Möglichkeit eines zweiten Versuchs (vgl. 15 Abs. 4 RBMD). 4 Bei rund 2'500 Zeichen pro Seite resultieren ca Textseiten.

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