Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer. Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2013
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- Sarah Bösch
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1 Ausgabe 2013 Kanton Zürich Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmer Monatstarif für Doppelverdiener (Tarif C) Gültig ab 1. Januar 2013 Ein Auszug der wichtigsten Anwendungs bestimmungen befindet sich auf den nach folgenden Seiten 2, 3, 4 und 5.
2 Wegleitung zur Quellensteuer Als Arbeitgeber ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C (Jahres-, Wochen- und Kurz aufent - halter, Grenzgänger sowie Asylsuchende) oder im Ausland wohnhafter Schweizer sind Sie zum Quellensteuerabzug auf den Er werbseinkünften dieser Arbeitnehmer verpflichtet. Dies gilt analog auch für Versicherungsgesellschaften etc., die entsprechen de Ersatzeinkünfte ausrichten. Dieser Wegleitung können Sie entnehmen, wie Sie die Quellenbe - steuerung vorzunehmen ha ben. I. Notwendige Unterlagen: II. Quellensteuerabzug: III. Abrechnungsformular: Um die Quellensteuer berechnen zu können, benötigen Sie einerseits die von der Wohngemeinde des quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmers mitgeteilte Tarifein - stufung. Anderseits benötigen Sie die Tariftabelle und die übrigen Unterlagen. Diese können unter heruntergeladen werden. Vor Auszahlung des Lohnes ist die Quellensteuer in Abzug zu bringen. Die Höhe der Quellensteuer hängt von der Tarifeinstufung und von der Höhe des effektiven es ab (siehe auch Stichworte /Zulagen sowie Gratifika - tionen/13. Monatslohn/Bonus unter «Wichtige Hinweise» auf der Seite 4). Über die in Abzug gebrachten Quellensteuern ist auf dem vollständig ausgefüllten amtlichen Abrechnungsformular (bzw. auf einem diesem entsprechenden eigenen EDV-Formular) abzurechnen. Das Ausfüllen dieses Formulars entnehmen Sie den nachfolgenden Erläuterungen sowie unten stehendem Musterbeispiel. Abrechnung über die Quellensteuern ausländischer Arbeitnehmer/Versicherungsnehmer Arbeitgeber-Nr Firma/Name/ Albert Beispiel 2 Adresse Textilwarenhandel Waldstrasse Zürich Vertreter/ Pächter 3 Sachbearbeiter Eva Adam 4 Telefon Musterbeispiel Kantonales Steueramt Zürich Dienstabteilung Quellensteuer Bändliweg Zürich Abrechnungsperiode vom bis Versichertennummer Name und Vor - name der quellensteuerpflichtigen Person Steueranspruchsberechtigte Wohn - sitzgemeinde Kanton Mutationsdaten E = Eintritt (Datum) A = Austritt (Datum) während der Ab - rechnungsperiode (inkl. Zulagen und Naturalleistungen) T 1 K 2 Quellensteuern Alvarez Ramon Deutschmann Uwe Garcia Jose Hodzic Slavica Sediki Bogdan Walkovic Ali Opfikon Zürich Bremgarten Volketswil Bäch Wallisellen ZH ZH AG ZH SZ ZH E: E: A: E: A G B C C C T = Angewandter Tarif (A, B, C, D oder G einsetzen). Total oder Übertrag 15 2 K = Anzahl Kinder. abzüglich 4 % Bezugsprovision 16 Ablieferungspflichtiger Betrag 17 Ferner sind in Abzug zu bringen Ort und Datum 21 allfällig geleistete Teilzahlungen 18 Die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt: eine allfällige Gutschriftsanzeige 19 (Stempel und Unterschrift) Restbetrag Einzahlung erst auf Rechnung, Einzahlungsschein folgt Arbeitgebernummer: Auf diese Zeile ist die Ihnen vom kantonalen Steueramt zugeteilte Arbeitgebernummer einzutragen. Die Angabe der Arbeitgebernummer ist bei all Ihren Anfragen unerlässlich. Sofern es sich um die erste Abrechnung Ihrer Unternehmung handelt und Sie nicht im Besitz einer Arbeitgebernummer sind, ist in diesem Feld das Wort «NEU» einzutragen. 2
3 2. Firmenanschrift (Geschäftsadresse): 3. Vertreter (evtl. Pächter): 4. Sachbearbeiter/in: 5. Abrechnungsperiode: 6. Versichertennummer: 7. Name/Vorname: 8. Wohnsitzgemeinde: 9. Wohnsitzkanton: 10. Eintritts-/Austrittsdaten: 11. : 12. Tarifeinstufung: 13. Kinderanzahl: 14. Quellensteuerbetrag: 15. Total der Quellensteuer: 16. Bezugsprovision: 17. Ablieferungspflichtiger Betrag: 18. Teilzahlungen: 19. Gutschriftsanzeige: 20. Restbetrag: 21. Abrechnungsdatum: 22. Unterschrift: In dieses Feld ist die vollständige Geschäftsadresse (inkl. Gesellschaftsform bzw. Name des Inhabers) des Arbeitgebers einzutragen. Die Zustellung sämtlicher Korrespondenz sowie der Einzahlungsscheine (ESR) erfolgt an diese Adresse. Auf diese Zeile ist die Anschrift eines allfälligen Vertreters, bei Restaurants die vollständige Privatadresse des Pächters bzw. Inhabers, einzutragen. Ist der Pächter bzw. Inhaber eine juristische Person, so ist die Anschrift des statutarischen Sitzes anzuführen. Auf diese Zeile sind Name und Telefonnummer des bei Ihnen für die Quellensteuer - abrechnung zuständigen Sachbearbeiters einzutragen. Auf diese Zeile ist der Zeitraum, über den abgerechnet wird, einzutragen. Dieser beträgt in der Regel einen Monat (bei zehn oder mehr quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern) oder drei Monate (bei weniger als zehn Arbeitnehmern). Erstreckt sich die Abrechnungsperiode ausnahmsweise über das Jahresende hinaus (z. B ) sind die Bruttolöhne und Quellensteuerbeträge getrennt pro Kalenderjahr aufzuführen. In diese Spalte sind die Versichertennummern (13-stellig) der Arbeitnehmer einzutragen. Ist eine Versichertennummer unbekannt, ist das genaue Geburtsdatum ein zutragen. In diese Spalte sind in alphabetischer Reihenfolge (zuerst) der Familienname und (anschliessend) der Vorname des Arbeitnehmers einzutragen. In diese Spalte ist die Wohngemeinde des Arbeitnehmers einzutragen. Wohngemeinde ist die Gemeinde, in welcher der Arbeitnehmer am 1. Januar des Kalenderjahres bzw. bei späterem Zuzug aus einem andern Kanton/Land Wohnsitz hatte. In diese Spalte ist der Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers einzutragen. In diese Spalte ist das Ein- bzw. Austrittsdatum in die Firma (nur) derjenigen Arbeitneh - mer anzugeben, deren Quellensteuerpflicht im Verlaufe der Abrechnungsperiode (siehe Feld Nr. 5) begann (z. B. Arbeitsaufnahme) oder endete (z. B. Erhalt der Niederlassungs - bewilligung oder Austritt aus der Firma). Ergab sich während der Ab rechnungs pe rio de weder ein Ein- noch ein Austritt des Arbeitnehmers, bleibt diese Spalte leer. In diese Spalte ist der gesamte, während der Abrechnungsperiode erzielte (ohne Abzug für AHV/IV, BVG etc.) inklusive Pauschalspesen, sämtlicher Zulagen (insbesondere Familien- und Essenszulagen) oder Naturalleistungen (z. B. Ge schäfts wagen, Kost und Logis) einzutragen (Gesamttotal bei mehrmonatiger Abrechnungs periode). In diese Spalte ist die Tarifeinstufung (A, B, C, D oder G) des Arbeitnehmers einzutragen. Mitgeteilt wird Ihnen diese Tarifeinstufung vom Gemeindesteueramt des Wohnortes des Arbeitnehmers. Hat z. B. der Arbeitnehmer Wohnsitz in der Stadt Zürich, ist zuständig das Steueramt der Stadt Zürich, Abteilung Quellensteuer, Werdstrasse 75, 8022 Zürich, Tel , , oder In diese Spalte ist die Anzahl der Kinder gemäss ausbezahlten Familienzulagen bzw. die Anzahl Unterstützungsabzüge für erwerbsunfähige Personen gemäss Mitteilung des Gemeindesteueramtes des Arbeitnehmers aufzuführen. Wird nur eine Differenz - zu la ge ausgerichtet, ist für die Gewährung eines Kinderabzuges ein Entscheid des Ge mein desteueramtes einzuholen In diese Spalte ist der gemäss Tabelle vom abgezogene Quellensteuerbetrag bzw. jeweils das Total bei mehrmonatiger Abrechnungsperiode einzutragen. In dieses Feld ist das Gesamttotal der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzutragen. In dieses Feld ist die Ihnen für Ihre Bemühungen zustehende Bezugsprovision von 4% der gesamten Quellensteuern (siehe Feld Nr. 15) einzutragen. In dieses Feld ist der nach Abzug der Bezugsprovision abzuliefernde Quellensteuerbetrag einzutragen. Über diesen Betrag wird Ihnen vom kantonalen Steueramt eine Rechnung (ESR) mit Fälligkeitsdatum zugestellt. In dieses Feld sind geleistete Teilzahlungen (z. B. Akontozahlungen) einzutragen. In dieses Feld ist eine allfällige von der Dienstabteilung Quellensteuer des Kantons Zürich erhaltene Gutschriftsanzeige für vorgängig zuviel abgerechnete und bezahlte Quellensteuern einzutragen. In dieses Feld ist der nach Abzug der Teilzahlungen bzw. Gutschriften verbleibende Rest - betrag einzutragen. Auf diese Zeile sind Ort und Datum der Abrechnung einzutragen. Die Abrechnung ist spätestens 15 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode (siehe Feld Nr. 5) dem kanto - nalen Steueramt einzureichen. Für Quellensteuern, die später als 50 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei uns einbezahlt worden sind, werden Verzugszinsen berech net. Auf diese Zeile ist die eigenhändige Unterschrift des Verantwortlichen bzw. Vertreters ein - zutragen. 3
4 Wichtige Hinweise Alimente (Kinder- und Ehegattenalimente): Änderungen des Zivilstan - des und der Kinderanzahl: Auskunftspflicht: Berufsaufgabe: /Zulagen/ Ferien- und Feiertags- Entschädigungen: Ein- und Austritt: Gratifikationen/13. Monats - lohn/bonus: Grenzgänger: Haftung des Arbeitgebers: Steuerpflichtige, die Alimentenzahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten oder ihr minderjähriges Kind geltend machen, haben bis spätestens 31. März des Folgejahres ihrem Wohnsitzgemeindesteueramt ein Gesuch unter Beilage des Tren - nungs-/scheidungsurteils einzureichen. Dieses wird alsdann dem Arbeitgeber eine neue Tarifeinstufung bekanntgeben bzw. allenfalls zuhanden des Arbeitnehmers die Be - rech nung und Rückerstattung allfällig zuviel bezahlter Quellensteuern veranlassen. Ändert sich der Zivilstand des Arbeitnehmers durch Heirat, Trennung, Scheidung, Tod des Ehegatten oder ändert sich die Anzahl der Kinderabzüge durch Geburt, Tod oder Wegfall der Unterhaltspflicht (ab 18. Geburtstag des Kindes), ist dies beim Quellensteuerabzug im darauf folgenden Monat zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen jederzeit die notwendigen Aus - künfte zu geben, damit dieser die Richtigkeit des Quellensteuerabzuges überprüfen kann. Bei Berufsaufgabe von länger als 4 Monaten ist bis spätestens 31. März des Folgejahres ein Gesuch um Tarifänderung beim Steueramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Für die Berechnung des Steuerabzuges ist bei hauptberuflicher Tätigkeit der effektive monatliche ohne jeden Abzug (z. B. AHV/IV, BVG etc.) massgebend. Pauschal - spesen, Zulagen und Nebenbezüge, wie Akkord-, Überzeit-, Ferien- und Feiertags - entschädigungen, Weg-, Essens-, Teuerungs- und Familienzulagen etc. sowie Trink - gelder sind stets quellensteuerpflichtig und in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem die Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung erfolgt (siehe auch Gratifi kationen/13. Monatslohn/Bonus). Bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses im Verlaufe eines Monats ist der Quellen - steuerbetrag anteilsmässig vom ordentlichen (vollen) Monatsbruttolohn zu berechnen. Beispiel: Der Ehemann eines doppelverdienenden Ehepaares mit einem Kind tritt am 6. eines Monats in die Firma ein. Sein (anteilsmässig) reduziertes Monatseinkommen vom 6. bis Ende Monat beträgt brutto = (AHV-Lohn , Verpflegungs - zulage 141. und Pauschalspesen 159. ). Für die Berechnung des Quellensteuerabzuges ist in einem ersten Schritt in der Tabelle für verheiratete Doppelverdiener mit einem Kind (Tarif C 1 mit Kirchen steuer) der anwendbare Prozentsatz des ordentlichen Monatslohnes zu ermitteln. Dies geschieht in der Weise, dass das reduzierte Monatseinkommen (vorliegend ) durch die Anzahl Monats - tage ab Eintritt (vorliegend 30 minus 5 = 25) dividiert und mit der Anzahl Tage eines vollen Monats (stets 30) multipliziert wird. Demgemäss berechnet sich der Prozentsatz im vorliegenden Beispiel wie folgt: : 25 Tage x 30 Tage = Der Prozentsatz gemäss Tarif C 1 mit Kirchensteuer für beträgt 0,70%. In einem zweiten Schritt ist dieser Prozentsatz auf den reduzierten, vom 6. bis Ende des Monats erzielten ( ) anzuwenden. Der Quellensteuerabzug be - trägt demgemäss 0,70% von = Gratifikationen, 13. Monatslohn, Bonus, Treueprämien (z. B. Dienstaltersgeschenk) und ähnliche Leistungen sind für die Berechnung des Quellensteuerabzuges im Aus - zahlungsmonat zum ordentlichen Monatsbruttolohn zu addieren. Beispiel: Ein verheirateter Doppelverdiener ohne Kinder verdient von Januar bis November monat lich (brutto) Im Dezember wird ihm zusätzlich der 13. Monatslohn von ausbezahlt; sein Dezemberlohn beträgt somit insgesamt Für die Monate Januar bis November beträgt die Quellensteuer auf gemäss Tarif C 0 ohne Kirchensteuer monatlich Im Dezember ist der für die Höhe des Quellensteuerabzuges massgebende Lohn Der Quellensteuerabzug für den Monat Dezember beträgt daher Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, die regelmässig (i.r. täglich) an ihren Wohnort zurückkehren, unterliegen auf ihrem zürcherischen Einkommen einer Quellen steuer von 4,5 % des Bruttosalärs, sofern dem Arbeitgeber eine Ansässig - keits bescheinigung (Gre 1) der deutschen Finanzbehörde vorgelegt wird. Fehlt diese, ist der ordentliche Quellen steuer ta rif (A- oder B-Tarif) anzuwenden. Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern, auch wenn keine Tarifmitteilung der Gemeinde vorliegt (siehe auch Tarifeinstufung). 4
5 Heirat mit Schweizerbürger oder niedergelassenem Ausländer: Kinderabzug: Korrekturen: Kurzaufenthalter: Minderjährige/Beginn der Steuerpflicht: Nebenerwerb: Steuertarife: Studenten/Praktikanten: Taggelder: Tarifeinstufung: Trennung/Scheidung: Geht ein quellensteuerpflichtiger Ausländer die Ehe mit einem Ehegatten ein, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt, unterliegt er ab dem darauf folgenden Monat nicht mehr der Quellensteuer, sondern wird im ordent - lichen Einschätzungsverfahren besteuert (Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung). Der Arbeitgeber berücksichtigt die Anzahl Kinder aufgrund der von ihm kontrollierten Angaben des Arbeitnehmers, wobei die Familienzulagenordnung wegleitend ist. Dies gilt in dessen nur für Kinder aus einer nicht getrennten Ehe. Liegt eine getrennte Ehe vor und wird der Abzug von Kinderalimenten geltend gemacht, ist der Entscheid des zuständigen Steueramtes der Wohnsitzgemeinde des Arbeitnehmers einzuholen (siehe auch Alimente). Bei der Tarifeinstufung sind nur Kinder bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr zu berück - sichtigen. Für ältere Kinder, die noch eine Schule besuchen oder sich in der Lehre be - fin den, ist stets eine Mitteilung des Steueramtes der Wohngemeinde des Ar beit - nehmers über den anwendbaren Tarif einzuholen. Dasselbe gilt, wenn für im Ausland wohn hafte Kinder keine Familienzulage ausbezahlt wird. Korrekturen in Form von Rückzahlungen an den Arbeitnehmer für zuviel abgezogene Quellensteuern (z. B. infolge Tarifänderung) sind bis spätestens Ende März des Folge - jahres möglich (Ausnahme: Erhalt der Niederlassungsbewilligung) und auf der Quel - len steuerabrechnung (vor der Ermittlung des Totals des Quellensteuerbetrages) aufzuführen und stichwortartig zu begründen. Bei Arbeitnehmern mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (60-, 90-, 120-Tage-Bewilligung etc.) ist der Quellensteuerabzug analog wie bei Ein- und Austritt auf der Basis eines Monatssalärs zu berechnen. In den Fällen, in denen die genaue Anzahl der Arbeitstage in der Schweiz bekannt ist, wird das Monatssalär so ermittelt, indem das Gesamtsalär durch die Gesamtzahl effektiver Arbeitstage dividiert und alsdann mit 20 multipliziert wird. Anschliessend muss beim so berechneten Monatssalär in der anwendbaren Tariftabelle der Prozentsatz abgelesen und dieser auf dem Gesamtsalär in Abzug gebracht werden. Ist die genaue Anzahl der Arbeitstage in der Schweiz unbekannt, ist auf die Anzahl der Bewilligungstage abzustellen. Beispiel: Ein Kurzaufenthalter für 120 Tage erhält insgesamt Der massgebende Monatslohn wird in der Weise ermittelt, dass das Gesamtsalär ( ) durch die Anzahl Aufenthaltsmonate (120 Tage : 30 = 4 Monate) dividiert wird. Dies ergibt im vorliegenden Beispiel ein Monatseinkommen von ( : 4 = ). Der anhand der Tabelle ermittelte Prozentsatz (z. B. 8,23% beim Tarif A 0 ohne Kirchensteuer bei ) ist alsdann auf dem Gesamtsalär in Abzug zu bringen. Dies ergibt im vorliegenden Beispiel eine Gesamtquellensteuer von ( x 8,23% = ). Minderjährige Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C unterliegen per Beginn der Erwerbstätigkeit der Quellensteuer. Ein Nebenerwerb setzt eine Haupterwerbstätigkeit voraus und liegt in der Regel vor, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber während höchstens fünfzehn Stunden wöchentlich tätig ist und seine monatlichen Brutto einkünfte nicht übersteigen. Der Quellensteuerabzug für den Nebenerwerb (D-Tarif) beträgt 10 % der Bruttoeinkünfte. Es bestehen folgende Steuertarife: A = alleinstehende Steuerpflichtige; B = verheiratete Alleinverdiener sowie alleinstehende Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben; C = Doppelverdiener; D (Steuersatz 10%) = Nebenerwerb; G (Steuersatz 4,5%) = Grenzgänger (D- und G-Tarif liegen nicht in schriftlicher Tabellenform vor; siehe auch Grenzgänger bzw. Nebenerwerb). Ausländische Studenten und Praktikanten, die im Kanton Zürich erwerbstätig sind, unter - liegen abweichende Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten in der Regel der Quellensteuer gemäss dem A-Tarif (keine Anwendung des Nebenerwerbstarifs). Vom Arbeitgeber ausbezahlte Taggelder aus Unfall- oder Krankenversicherung etc. sind zu einem allfälligen verbleibenden Erwerbseinkommen zu addieren. Der Quellen steuer - ab zug bemisst sich nach der monatlichen Totalsumme von Lohn und Taggeldern. Liegt seitens des Steueramtes der Wohngemeinde keine Tarifeinstufung vor und weist sich der ausländische Arbeitnehmer über seine persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet der Arbeitgeber nachfolgende Tarife an: für ledige sowie für Arbeitnehmer mit unbestimmtem Zivilstand den Tarif A 0 mit Kirchensteuer; für verheiratete weibliche Arbeitnehmer den Tarif C mit Kirchensteuer; für verheiratete männliche Arbeitnehmer den Tarif C 0 mit Kirchensteuer. Bei Trennung (auch ohne Trennungsurteil) oder Scheidung von einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt, unterliegt der aus - ländische Arbeitnehmer ab dem darauf folgenden Monat wieder der Quellensteuer. 5
6 Mit Kirchensteuer % % % % % % bis
7 Ohne Kirchensteuer % % % % % % bis
8 Mit Kirchensteuer % % % % % %
9 Ohne Kirchensteuer % % % % % %
10 Mit Kirchensteuer % % % % % %
11 Ohne Kirchensteuer % % % % % %
12 Mit Kirchensteuer % % % % % %
13 Ohne Kirchensteuer % % % % % %
14 Mit Kirchensteuer % % % % % %
15 Ohne Kirchensteuer % % % % % %
16 Mit Kirchensteuer % % % % % %
17 Ohne Kirchensteuer % % % % % %
Quellensteuer-Tarif. Monatstarif für verheiratete Doppelverdiener. Gültig ab 1. Januar 2014. Wichtiges in Kürze 2
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