Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen nach Inkrafttreten des Artikelgesetzes

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1 Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen nach Inkrafttreten des Artikelgesetzes (LANU-Fachtagung am ) Martin Rüter Wir debattieren heute in zweiter und dritter Lesung über einen außerordentlich komplexen und komplizierten Gesetzentwurf, und zwar bisher von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet, obwohl die Regelungen wirklich weitreichend sind. Winfried Hermann, MdB, (B 90/Grüne) beim Beschluss des Artikelgesetzes am , Uhr, im Deutschen Bundestag 1 Einleitung Seit 3. August 2001 ist das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU- Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz, besser bekannt als das Artikelgesetz, nun in Kraft - und langsam wird dann doch klar, wie weitreichend die Änderungen sind. Dass dieses Gesetz lange Zeit so unbeachtet blieb, liegt sicher daran, dass Änderungsgesetze immer schwer zu lesen und zu verstehen sind - und erst recht, wenn sie sich über 72 Bundesgesetzblatt-Seiten ziehen. Aufgabe des LANU ist die Zulassung und Überwachung von Deponien und von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen, soweit es sich dabei nicht um thermische Verfahren oder um Anlagen in der Zuständigkeit der Staatlichen Umweltämter handelt. Deshalb geht es in diesem Vortrag um die diesbezüglichen (erheblichen) Änderungen, speziell - die Änderung der Nr. 8.4 ff des Anhangs der 4. BImSchV, - die Bestimmung der UVP-Pflicht, - die kurz vor dem Artikelgesetz aufgehobene 12-Monatsfrist in der Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage sowie die Sicherheitsleistungen, - und schließlich die Änderungen im KrW-/AbfG. Letztere werden hier nur kurz behandelt, da sie als erster Schritt zur Umsetzung der Deponierichtlinie am besten im Zusammenhang mit dem zweiten Schritt, nämlich der Deponieverordnung, vorgestellt werden. Dazu gibt es einen eigenen Vortrag. 2 Die 4. BImSchV Seit 1993 sind nur noch Deponien abfallrechtlich zu genehmigen. Abfallbehandlungsanlagen und Abfallläger unterfallen dagegen wie andere Industriebetriebe dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist eine Abfallentsorgungsanlage a) wenn der Anlagentyp im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt ist b) und wenn gegebenenfalls dort genannte Mengen oder Durchsatzleistungen überschritten werden. Eine erwartete Betriebsdauer von mindestens 12 Monaten spielt bei der Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit von Abfallentsorgungsanlagen dagegen keine Rolle mehr. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Ab-

2 2 falllagern am 19. Juli 2001 waren Abfallentsorgungsanlagen wie alle anderen im Anhang der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen nur dann genehmigungsbedürftig, wenn den Umständen nach zu erwarten war, dass sie länger als 12 Monate an einem Ort betrieben werden. Eine Ausnahme galt für Müllverbrennungsanlagen, die sofort genehmigungsbedürftig waren. Seit 19. Juli 2001 gilt die gleiche Ausnahme für alle in Abschnitt 8 des Anhangs der 4. BImSchV genannten Abfallentsorgungsanlagen, die somit alle sofort genehmigungsbedürftig sind. Die einzig verbliebene Ausnahme von der Ausnahme, in der der Regelfall (genehmigungsbedürftig erst bei Betrieb von mehr als 12 Monaten) noch gilt, ist die Behandlung am Entstehungsort. Die 4. BImSchV heißt im Langtext: Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie beruht auf 4 Abs. 1 BImSchG: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maß geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen. die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Der Anhang der 4. BImSchV führt die genehmigungsbedürftigen Anlagen in 10 Abschnitten auf. Er ist in zwei Spalten gegliedert: Anlagen der Spalte 1 sind im förmlichen Verfahren, Anlagen der Spalte 2 (zunächst) im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Abschnitt 8 trägt die Überschrift Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen. Anlagenbezeichnungen und Nummern wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom (BGBl. I S. 1950), das sogenannte Artikelgesetz, erheblich geändert. Für den Abschnitt 8 bedeutsam ist zunächst, dass die Abfallentsorgungsanlagen, die bisher außerhalb des Abschnitts 8 aufgeführt waren, jetzt integriert sind. Außerdem sind nicht überwachungsbedürftige Abfälle jetzt wie überwachungsbedürftige Abfälle auf eventuelle Mengenschwellen anzurechnen. Der Gesamtumfang wurde von 11 auf 15 Nummern erweitert, alle Anlagenbezeichnungen wurden geändert. 3 Die UVP-Pflicht Durch das Artikelgesetz wurde das UVP-Gesetz erheblich geändert. Bislang war die Aufnahme einer Anlage in Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV gleichbedeutend mit der UVP- Pflicht. Jetzt besitzt das UVPG eine neue Anlage 1 (Liste UVP-pflichtiger Vorhaben, siehe unten), die über UVP-Pflicht, bzw. allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung entscheidet. In der Begründung des Gesetzentwurfs ([1], S. 106) ist noch zu lesen: Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 ist unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Trägerverfahren für die UVP); dies wird für diese Anlagen durch die gleich lautende Bezeichnung der Anlagenart in dem Anhang zur vorgesehenen Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (im Folgenden 4. BImSchV n. F.) sichergestellt. (Hervorhebung durch Verfasser) Leider ist das ein leeres Versprechen. Im Bereich der Nummern 8.4ff. gibt es in keinem Fall eine gleich lautende Bezeichnung der Anlagenart zwischen Anhang der 4. BImSchV und Anlage 1 des UVPG. Einzige Entsprechung, die darauf hindeutet, dass einmal gleiche Be-

3 3 zeichnungen beabsichtigt waren, ist, dass auch im UVPG die Abfallbehandlungsanlagen und -läger in Abschnitt 8 stehen, Deponien übrigens in Abschnitt 12. Im Ergebnis muss also über die UVP-Pflicht nach Anlage 1 des UVPG getrennt entschieden werden. Kommt man dabei zum Ergebnis, dass eine UVP durchgeführt werden muss, so wird das Genehmigungsverfahren in jedem Fall als förmliches Verfahren durchgeführt, auch wenn die Anlage ursprünglich nur in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV stand. 3.1 Anlage 1, Abschnitt 8, des neuen UVPG X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls 8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen: 8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern und 8.1.4, Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr; Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, S Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW; 8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von MW oder mehr, X MW bis weniger als 50 MW; S 8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; S 8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, A t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S 8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden; 8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, A t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S X X A S

4 4 8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit einer Gesamtlagerfläche von m 2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, einer Gesamtlagerfläche von m 2 bis weniger als m² oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 t bis weniger als t Eisen- oder Nichteisenschrotten; 8.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr; 8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, geringeren Kapazitäten als in Nummer angegeben, A nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, geringeren Kapazitäten als in Nummer angegeben, S X A S A A 4 Die umzusetzenden EG-Richtlinien 4.1 Die Abfallrahmenrichtlinie Mit dem Artikelgesetz werden nicht nur UVP-Änderungsrichtlinie und IVU-Richtlinie umgesetzt. Vielmehr wurden manche Anlagenbezeichnungen aus den Anhängen II A und II B der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG [4] abgeleitet. Die Abfallrahmenrichtlinie wurde im wesentlichen bereits 1996 mit dem KrW-/AbfG in deutsches Recht überführt. So wurden dort auch die Anhänge übernommen. In ihnen werden Beseitigungsverfahren (D 1 bis D 15) und Verwertungsverfahren (R 1 bis R 13) aufgeführt. IIA: D 1 D 2 D 3 D 4 D 5 D 6 D 7 D 8 D 9 D 10 D 11 D 12 D 13 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Holzräume usw.) Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.) Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) Verbrennung an Land Verbrennung auf See Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren

5 5 D 14 D 15 IIB: R 1 R 2 R 3 R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 R 9 R 10 R 11 R 12 R 13 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen Regenerierung von Säuren und Basen Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) Die Abfallrahmenrichtlinie verlangt in den Artikeln 9 und 10 für all diese Verfahren eine Genehmigung. Bei der Neufassung des Anhangs der 4. BImSchV war die Auffindbarkeit dieser Verfahrensbezeichnungen ein leitender Punkt, wie sich aus der Begründung des Entwurfs ergibt. In Deutschland soll die Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen (außer Deponien) immissionsschutzrechtlich erfolgen. 4.2 Die UVP-Änderungsrichtlinie Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG wurde 1997 mit der sogenannten UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG [5] geändert. Diese Änderungen hätten bereits 1999 in deutsches Recht überführt werden müssen und waren die hauptsächliche Veranlassung für das Artikelgesetz. Allerdings war Deutschland bereits wegen unzureichender Umsetzung der alten UVP-Richtlinie durch dem EuGH verurteilt worden, so dass auch die UVP betreffenden Änderungen durch das Artikelgesetz nicht alle auf die Änderungen der UVP-Richtlinie zurückzuführen sind, sondern z.t. ältere Ursachen haben. Jedenfalls ist die UVP-Richtlinie in ihrer neuen Form verantwortlich für die jetzt geltende Neufassung des UVPG. Die UVP-Richtlinie enthält u.a. einen Anhang I mit Projekten, die immer UVP-pflichtig sind, und einen Anhang II, für den die Mitgliedstaaten Schwellenwerte oder eine Einzelfallprüfung vorschreiben. Demgemäß sollten in der neuen Anlage 1 des UVPG alle Vorhaben des Anhangs I der UVP- Richtlinie mit einem X versehen sein, alle Vorhaben des Anhangs II der UVP-Richtlinie mindestens mit einer Einzelfallprüfung. Die in den beiden Anhängen der UVP-Richtlinie genannten Projekte sind: in Anhang I: 9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG oder Deponierung gefährlicher Abfälle (d. h. unter die Richtlinie 91/689/EWG fallender Abfälle). 10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag. und in Anhang II: 11. Sonstige Projekte b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).

6 6 d) Schlammlagerplätze. e) Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen. Interessant an dieser Stelle ist die Frage, ob mit Abfallbeseitigungsanlagen tatsächlich nur Anlagen zur Beseitigung und keine zur Verwertung von Anlagen gemeint sind. Wäre die Formulierung ein Versehen, hätte man die Schrottplätze nicht aufführen müssen - das sind nämlich eindeutig auch Abfallentsorgungsanlagen, aber keine Abfallbeseitigungsanlagen. Also dürfte es sich bei der Beschränkung auf Abfallbeseitigungsanlagen nicht um ein Versehen handeln. Verwertungsanlagen sind hier nicht gemeint. 4.3 Die IVU-Richtlinie Auch die IVU-Richtlinie 96/61/EG [6] hätte spätestens 1999 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. IVU steht für integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (engl. integrated pollution prevention and control (=IPPC)). Erreichen will man dies durch - eine integrierte Zulassung, - die Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken - und die Beteiligung der Öffentlichkeit. Alle mit der IVU-Richtlinie erfassten Abfallentsorgungsanlagen sollten deshalb in Deutachland in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zugelassen werden. Auch die IVU-Richtlinie hat als Anhang I eine Vorhabenliste, in der u.a. Abfallentsorgungsanlagen aufgeführt sind. 5. Abfallbehandlung Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 75/442/EWG und des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle gilt folgendes: 5.1. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen im Sinne des in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG vorgesehenen Verzeichnisses gefährlicher Abfälle (diese Anlagen sind in den Anhängen II A und II B - Verwertungsverfahren R1, R5, R6, R8 und R9 (siehe Anmerkung!) - der Richtlinie 75/442/EWG definiert) sowie Anlagen im Sinne der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag 5.2. Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll im Sinne der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll und der Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde 5.3. Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs II A der Richtlinie 75/442/EWG (Rubriken D8, D9) mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag 5.4. Deponien einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle Zwei Anmerkungen dazu: - Unter Nr. 5.1 werden ausdrücklich auch Anlagen zur Verwertung von Abfällen erfasst. - Die in 5.1 aufgezählten R-Nummern treffen nicht mehr zu, da die Änderung der Rahmenrichtlinien-Anhänge (Entscheidung 96/350/EG) nicht berücksichtigt wurde. Heute wären die gemeinten Verfahren den Nummern R1, R2, R6, R7 und R9 zuzuordnen. 4.4 Die Deponierichtlinie Als letzte der für die Änderungen der 4. BImSchV maßgeblichen EG-Richtlinien muss die Deponierichtlinie 1999/31/EG [7] genannt werden. Dies ist zunächst erstaunlich, weil Deponien in Deutschland ja überhaupt nicht immissionsschutzrechtlich genehmigt werden. Die

7 7 deutsche Definition einer Deponie unterscheidet sich jedoch von der europäischen. Die EG versteht unter einer Deponie unter Umständen auch ein Zwischenlager, das in Deutschland immissionsschutzrechtlich genehmigt wird. Die genaue Definition steht eben in der Deponierichtlinie. Nach Artikel 2, Buchstabe g) ist Deponie eine Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche (d. h. unter Tage), einschließlich - betriebsinterner Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung der Abfälle (d. h. Deponien, in denen ein Abfallerzeuger selbst die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt) und - einer auf Dauer angelegten (d. h. für länger als ein Jahr eingerichteten) Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfall genutzt wird, jedoch ausgenommen - Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können, sowie - die in der Regel auf eine Dauer von weniger als drei Jahren begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung oder - die auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung; Deshalb finden wir in der neuen 4. BImSchV sowie in Anlage 1 des UVPG jetzt also Kurzund Langzeitläger. 5 Die einzelnen Anlagentypen der 4. BImSchV (Nr. 8.4 bis 8.15) 5.1 Sortieranlagen (Nr. 8.4) Spalte 1 Spalte 2 - Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag Diese Nr. betrifft Sortieranlagen für Verpackungen, Altpapier und vergleichbare Abfälle. Gegenüber der alten 4. BImSchV gibt es nur redaktionelle Änderungen. Sortieranlagen sind bei beliebiger Größe also nur im vereinfachten Verfahren zuzulassen. Eine anwendbare Bezeichnung in Anlage 1 des UVPG gibt es nicht, so dass diese Anlagen auch keiner UVP- Pflicht unterliegen. In der Abfallrahmenrichtlinie sollte R 12 am ehesten einschlägig sein - wenngleich das Wort Austausch deplaziert wirkt. UVP- und IVU-Richtlinie betreffen diese Anlagen nicht. Insgesamt ist dieser Anlagentyp also unproblematisch. In der Praxis könnte es einmal Probleme geben, wenn jemand konventionellen Restmüll in großem Umfang sortieren wollte, ohne dass an diesem Standort eine weitere Nachbehandlung oder Ablagerung vorgesehen wäre. Ein Genehmigungsverfahren ohne UVP und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erschiene dann unangemessen. 5.2 Kompostierungsanlagen (Nr. 8.5) Spalte 1 Spalte 2 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke) Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von Tonnen bis weniger als Tonnen Einsatzstoffen je Jahr

8 8 Kompostierungsanlagen waren auch in der alten 4. BImSchV schon unter Nr. 8.5 aufgeführt. Außer redaktionellen Änderungen hat man jetzt die stundenbezogene Durchsatzleistung durch eine jahresbezogene Durchsatzleistung ersetzt. In der Praxis ist dies eine Verschärfung, weil man bisher die Durchsatzleistung 0,75 Mg/h bzw. 10 Mg/h mit der vollständigen Jahresstundenzahl (8.760) multipliziert und so eine untere Mengenschwelle für Spalte 2 von Mg/a hatte. Kompostierungsanlagen sind Anlagen zur Verwertung nicht gefährlicher, organischer Abfälle. In der Abfallrahmenrichtlinie ist also R 3 das einschlägige Verfahren. Die Anhänge von UVPund IVU-Richtlinie enthalten keine für Kompostierungsanlagen anwendbaren Nummern. Somit würde es zur Erfüllung der aus den Richtlinien vorgegebenen Pflichten eigentlich ausreichen, alle Kompostierungsanlagen im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ohne UVP zuzulassen. Die Richtlinien wurden an dieser Stelle aber nicht 1:1 umgesetzt, sondern der deutsche Gesetzgeber hielt eine Verschärfung für erforderlich. Zum einen ist in der 4. BImSchV ab einer Durchsatzleistung von Mg/a ein förmliches Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Dies ist sachlich durchaus angebracht, weil bei derart großen Anlagen mit Nachbarschaftskonflikten gerechnet werden kann. Andererseits spielt eine derartige Überlegung bei anderen Anlagentypen (etwa den vorgenannten Sortieranlagen) keine Rolle. Vermutlich wurde die Spalte 1 hier aus historischen Gründen beibehalten: Es gab Kompostierungsanlagen auch in der alten 4. BImSchV schon in Spalte 1. Zum anderen sind Kompostierungsanlagen der Nr. 8.4 in Anlage 1 des UVPG zuzuordnen. Ab einer Durchsatzleistung von 10 Mg pro Tag ist somit eine standortbezogene, ab einer Durchsatzleistung von 50 Mg/d eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Auch wenn sich dies sachlich möglicherweise rechtfertigen lässt, ist es nicht mit den EG- Richtlinien zu begründen. Die Verwendung von Tagesmengen an dieser Stelle ist willkürlich: derartige Mengenschwellen gibt es zwar in der IVU-Richtlinie, die jedoch weder für die UVP- Pflicht noch für diesen Anlagentyp einschlägig ist. Die neue Fassung der Nr. 8.5 lässt sich also nicht mit den Richtlinien begründen. Immerhin ist sie einigermaßen praxisgerecht und vollziehbar. 5.3 Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen und Biogasanlagen (Nr. 8.6) Spalte 1 Spalte 2 Anlagen zur biologischen Behandlung von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden Anlagen zur biologischen Behandlung von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden Unter Nr. 8.7 findet man nach wie vor Bodenbehandlungsanlagen, unter Nr. 8.5 Kompostierungsanlagen. Unter der neuen Nr. 8.6 sind demnach alle anderen Anlagen einzuordnen, bei denen Abfälle biologisch behandelt werden, sei es nun zur Verwertung oder zur Beseitigung.

9 9 Die beiden wesentlichen Typen, bei denen diese Nr. anzuwenden ist, sind Anlagen zur mechanisch-biologischen Abfallbehandlung (MBA) und Biogasanlagen. Bei den ersteren wird es sich meist um die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung handeln, bei den letzteren um die Behandlung von Abfällen zur Verwertung. Beide Anlagentypen waren im alten Anhang der 4. BImSchV der Nr Buchstabe a) zuzuordnen. Nur soweit besonders überwachungsbedürftige Abfälle behandelt worden wären, hätte auch Nr einschlägig sein können; dieser Fall sollte in der Praxis jedoch nicht aufgetaucht sein. Da die alte Nr nur einen Eintrag in Spalte 2 besaß, war stets nur ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP erforderlich. Die bei Biogasanlagen eingesetzten Abfälle waren überwiegend nicht überwachungsbedürftig, so dass allein für den Reaktor nur in seltenen Fällen überhaupt eine BImSchG-Genehmigungspflicht konstatiert werden musste. Eine Genehmigungspflicht für die Gesamtanlage konnte allerdings auch aus dem Gasmotor (Nr. 1.4) abgeleitet werden. Jetzt ist für beide Anlagentypen auch ein Eintrag in Spalte 1 möglich, so dass hier also eine wesentliche Verschärfung stattgefunden hat. Die einschlägigen Nr. aus der Abfallrahmenrichtlinie sind D 8 und R 3 - je nachdem, ob es sich um eine biologische Behandlung zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. MBA fallen also i.d.r. unter D 8, Biogasanlagen unter R 3. 1 In der UVP-Richtlinie ist für die Abfallbeseitigungsanlagen Anhang II, Nr. 11, b) einschlägig (Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)). Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen zur Verwertung tauchen hier nicht auf. In Anhang I der IVU-Richtlinie ist Nr. 5.3 einschlägig, die ebenfalls nur die Beseitigung von Abfällen betrifft. Nr. 5.1 wäre in dem hypothetischen Fall anzuwenden, dass gefährliche Abfälle biologisch beseitigt werden sollen. Aus den Richtlinien (speziell der Rahmenrichtlinie) lässt sich also herleiten, dass MBA und Biogasanlagen immissionsschutzrechtlich zu genehmigen sind. Weiterhin lässt sich für MBA eine UVP-Pflicht, mindestens als Einzelfallprüfung, sowie ein förmliches Verfahren bei mehr als 50 Mg/d Durchsatzleistung herleiten. Für herkömmliche Biogasanlagen lässt sich weder das förmliche Verfahren noch die UVP-Pflicht begründen. Bereits bei der Formulierung der Nr. 8.6 im Anhang der 4. BImSchV hat für Biogasanlagen also eine deutlich Verschärfung gegenüber dem EG-Standard stattgefunden. Dies setzt sich fort bei der UVP-Pflicht: In Anlage 1 des neuen UVPG sind Nr. 8.3 für besonders überwachungsbedürftige, Nr. 8.4 für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle einschlägig. Nr. 8.3 dürfte bei MBA und Biogasanlagen keine Rolle spielen (wohl aber bei Bodenbehandlungsanlagen, s.u.). Nach Nr. 8.4 wäre bei MBA und Biogasanlagen ab 10 Mg/d eine standortbezogene, ab 50 Mg/d eine allgemeine Vorprüfung erforderlich. Für Biogasanlagen (Verwertungsanlagen) ist das nicht aus der UVP-Richtlinie herzuleiten. D.h.: Für MBA ist die Herleitung plausibel, solange außer Frage steht, dass es sich um eine Beseitigungsmaßnahme handelt. Für Biogasanlagen lässt sich hingegen die Aufnahme in Nr. 8.6 nicht aus den Richtlinien ableiten. Es handelt sich wieder um eine deutliche nationale Verschärfung. 1 Die Begründung des Artikelgesetzes nennt außer diesen beiden noch D 10, wenn die biologische Behandlung vorbereitend zur Verbrennung erfolgt - diese Nr. ist m.e. unzutreffend.

10 Bodenbehandlungsanlagen (Nr. 8.7) Spalte 1 Spalte 2 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag Bodenbehandlungsanlagen standen schon in der alten 4. BImSchV unter Nr Bislang spielte die Durchsatzleistung keine Rolle für die Einstufung in Spalte 1 oder 2, stattdessen allein der Entnahmeort (am Standort der Anlage oder nicht). Neu ist auch die Aufzählung einzelner Verfahren. Die Begründung des Artikelgesetzes ([1], S. 139) nennt als zugrundeliegende Verfahren aus der Rahmenrichtlinie D 2 und D 8, soweit es die biologische Behandlung betrifft, sowie D 9 für Entgasen, Strippen oder Waschen. Die letztgenannten drei Beispiele werden in der Rahmenrichtlinie jedoch nicht genannt, dort ist unter D 9 nur chemisch/physikalische Behandlung aufgeführt. Weshalb in die 4. BImSchV gerade diese Bezeichnungen aufgenommen wurden, ist unklar. In der UVP-Richtlinie kommt für Bodenbehandlungsanlagen nur Anhang II, Nr. 11, b) in Frage. Zwar wird in Nummer 9 und 10 des Anhangs I ebenfalls auf D 9 verwiesen, jedoch nur für chemische Behandlung. Entgasen und Strippen sind sicherlich keine chemischen, sondern physikalische Verfahren, auch Waschen wird man nur schwerlich den chemischen Verfahren zuordnen können. Es bleibt also bei Nr. 11b) aus Anhang II - und diese Nummer ist ebenfalls ausdrücklich beschränkt auf Beseitigungsanlagen. In Anhang I der IVU-Richtlinie kommen nur die allgemeinen Nr. 5.1 und 5.3 anwendbar. Auch hier kann aber allein die Beseitigung gemeint sein. Für die Verwertung von Boden als gefährlicher Abfall wäre jetzt R 5 einschlägig, dieses Verfahren ist aber nicht in der Aufzählung gemeint. Die Verwertung von Boden als ungefährlicher Abfall ist von Nr. 5.3 nicht eingeschlossen. In Anlage 1 des UVPG sind Bodenbehandlungsanlagen nicht aufgeführt. Aber: Die biologische Bodenbehandlung wird mit Nr. 8.3 und 8.4 erfasst, und zwar unabhängig von der Einstufung als Verwertung oder Beseitigung. Physikalische Verfahren (wie Entgasen, Waschen oder Strippen) werden dagegen in der Anlage 1 des UVPG nicht aufgeführt. Insgesamt ergibt sich also ein unübersichtliches Ergebnis: Schon die EG-Richtlinien passen nicht zusammen. Die Rahmenrichtlinie nennt unter D 9 chemisch/physikalische Behandlung. Die UVP-Richtlinie nennt in Anhang I Nr. 9/10 nur chemische Behandlung. Die IVU- Richtlinie verweist schlicht auf die Rahmenrichtlinie. Damit fällt eine physikalische Abfallbehandlung nicht unter die UVP-Richtlinie, wohl aber unter die IVU-Richtlinie. Entgasen, Waschen und Strippen sind physikalische Bodenbehandlungsverfahren, keine chemischen. Weitere Punkte: - Anders als nach der IVU-Richtlinie zu erwarten, kommt es für die Genehmigungsschwellen der Bodenbehandlung nicht auf die Einstufung des Bodens als besonders überwachungsbedürftig (oder nicht) an. - Für die Beurteilung der UVP-Pflicht kommt es dagegen sehr wohl auf die Einstufung des Bodens als besonders überwachungsbedürftig (oder nicht) an. - Eine UVP-Pflicht kann es nur für die biologische Behandlung geben, nicht aber für Entgasen, Waschen oder Strippen. Hier ist also manches unlogisch und nicht allein der deutsche Gesetzgeber dafür verantwortlich. Die jetzige Formulierung in Nr. 8.7 der 4. BImSchV wäre sogar eine einfache und prakti-

11 11 kable Lösung, wenn man in der Anlage 1 des UVPG die gleichen Bezeichnungen gewählt hätte. 5.5 Chemische Behandlungsanlagen (Nr. 8.8) und Physikalischchemische Behandlungsanlagen (Nr. 8.10) Spalte 1 Spalte 2 Nr. 8.8: Nr. 8.8: Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag Nr. 8.10: Nr. 8.10: Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von a) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag Diese beiden Nr. gehören in einen Zusammenhang. Die Begriffe chemische Behandlung, physikalisch-chemische Behandlung und chemisch-physikalische Behandlung gehen vielfach durcheinander; nur die physikalische Behandlung allein taucht nicht auf, obwohl doch die in Nr genannten Verfahren mit Chemie eher weniger zu tun haben. Woher kommt das? Lassen sich die besonders scharfen Mengenschwellen in Nr. 8.8, verglichen mit Nr erklären? Die Begründung des Artikelgesetzes nennt für beide Nr. das Verfahren D 9 aus der Rahmenrichtlinie (chemisch/physikalische Behandlung... z.b. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.). In der UVP-Richtlinie wird in Nummer 9 und 10 des Anhangs I auf D 9 verwiesen, jedoch nur für die chemische Behandlung. Hier dürfte der tiefere Sinn der säuberlichen deutschen Unterscheidung zwischen chemischer und physikalisch-chemischer Behandlung liegen - man wird aber den Verdacht nicht los, dass die EG in der UVP-Richtlinie schlicht das Wort physikalisch vergessen hat. Jedenfalls kennt Anlage 1 des UVPG jetzt auch nur eine chemische, aber keine chemisch-physikalische und auch keine physikalische-chemische Behandung. Die IVU-Richtlinie führt für D 9 unter Nr. 5.1 u.a. Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle und unter Nr. 5.3 Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle (über 50 Mg/d) auf. An-

12 12 lagen zur Verwertung von Abfällen sind nicht genannt. Überhaupt ist in diesem Zusammenhang bei der EG nie von Verwertung die Rede. Konsequenzen der deutschen Umsetzung: - Es könnte ja Verfahren zur chemischen Behandlung gefährlicher Abfälle geben, bei denen es sich um eine Verwertung handelt. Diese Verfahren wären in Deutschland immer UVP-pflichtig, die UVP-Richtlinie fordert dies nicht. - Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung zur Beseitigung von Abfällen wären in Deutschland nicht UVP-pflichtig. Nach der UVP-Richtlinie wäre aber bei allen Beseitigungsanlagen mindestens eine Einzelfallprüfung nötig. 5.6 Autowrackplätze, Autoschredder und Schrottplätze (Nr. 8.9) Spalte 1 Spalte 2 a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisenoder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst werden a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisenoder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von Quadratmeter bis weniger als Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als Tonnen Eisen- o- der Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst werden c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche Buchstabe a) entspricht der früheren Nr (dort jetzt gestrichen) und bezeichnet Autoschredder. Damit wurde einer der bisher noch außerhalb des Abschnitts 8 aufgeführten Abfallentsorgungsanlagentypen in den Abschnitt 8 überführt. Das einschlägige Verfahren der Rahmenrichtlinie ist R 4, es handelt sich also um eine Verwertungsmaßnahme. Eisenschrott ist kein gefährlicher Abfall. Somit findet man für die in Nr. 8.9a) aufgeführten Anlagen keine Entsprechung in IVU- oder UVP-Richtlinie. Auch in Anlage 1 des UVPG gibt es keinen anwendbaren Eintrag. Diese Anlagen sind deshalb jetzt (anders als früher, als mit einer Aufnahme in Spalte 1 automatisch die UVP-Pflicht einherging) nicht mehr UVP-pflichtig. Die Aufführung großer Anlagen in Spalte 1 ergibt sich nicht aus den EG-Richtlinien, sondern dürfte historisch (mit der alten Nr. 3.14) begründet sein. Wir haben hier den ersten Fall eines förmlichen Genehmigungsverfahrens ohne jede UVP-Pflicht. Buchstabe b) lässt sich auf Nr. 11 e) (Schrottlagerplätze) in Anhang II des UVPG zurückführen; das einschlägige Verfahren der Rahmenrichtlinie ist R 13. In der IVU-Richtlinie findet man Schrottläger nur (nämlich unter Nr. 5.4), wenn man sie dem EG-rechtlichen Deponiebegriff zuordnen kann. Das ist nur bei Langzeitlagerung der Fall, und deshalb sollte in Nr. 8.9b) ein Ausnahme-Querverweis auf die Langzeitläger, also Nr. 8.14, stehen. Tatsächlich gibt es einen Querverweis auf Nr. 8.13, der seine Entsprechung in Anlage 1 des UVPG findet (dort auf Nr. 8.8 statt auf Nr. 8.9). In beiden Fällen (4. BImSchV und UVPG) dürfte ziemlich eindeutig sein, dass es sich um redaktionelle Fehler handelt, zumal ein Zusammenhang von Schlamm- und Schrottlagerplätzen kaum zu konstruieren ist. Die gewählten Schwellen sind willkürlich, aber immerhin in 4. BImSchV und UVPG identisch.

13 13 Buchstabe c) ist ähnlich wie die bisherige Fassung der Nr. 8.9 formuliert und sollte vermutlich ursprünglich der Beibehaltung dieser Anlagen im Geltungsbereich der 4. BImSchV dienen. Man hat jedoch Begriffe geändert ( Altautos statt Autowracks, aber unter Beibehaltung der Autowracks in Nr. 8.9b)), beschränkt sich auf die Behandlung und hat vor allem die Lagermenge durch eine Durchsatzleistung ersetzt. Die amtliche Begründung dafür lautet: Die Einführung der Durchsatzleistung und ihres Bezugs auf die Woche für diese Abfallbehandlungsanlagen ist praxisgerechter und damit im Vollzug besser zu überprüfen. Weshalb es bei der Prüfung eines Autowrackplatzes auf Genehmigungsbedürftigkeit leichter sein soll, die wöchentliche Durchsatzleistung zu ermitteln als die Gesamtlagermenge, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers. Letztlich gehören Autowrackplätze auch in Nr. 8.9b). Anlage 1 des UVPG führt Altautobehandlungsanlagen nicht auf, die diversen EG-Richtlinien auch nicht. Insgesamt ist nur die UVP-Vorprüfung bei Schrottlagerplätzen aus den EG-Richtlinien begründbar. Alles andere sind nationale Sonderregelungen. 5.7 Abfallbehandlungsanlagen (Nr. 8.11) Spalte 1 Spalte 2 Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, aa) bb) cc) dd) ee) ff) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden a) Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, aa) bb) cc) dd) ee) ff) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung, zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl, zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren, zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von aa) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag oder bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden

14 14 Nach der bisher geltenden Nr konnten Behandlungsanlagen und Läger für besonders überwachungsbedürftige Abfälle je nach Durchsatzleistung sowohl im förmlichen wie auch im vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Jetzt wurde die Behandlung (in Nr. 8.11) von der Lagerung (in Nr ) getrennt. Ein förmliches Verfahren bei der Behandlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle kommt nur noch in Betracht, wenn sich das Verfahren einer der Bezeichnungen unter aa)-ff) zuordnen lässt. Also stellt sich zuerst die Frage: Woher kommen diese Bezeichnungen? Sie kommen aus der Aufzählung in Nr. 5.1 des Anhangs der IVU-Richtlinie. Die fünf dort aufgeführten Verfahren sind: R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung bb) R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln ee) R 6 Regenerierung von Säuren und Basen dd) R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen ff) R 9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl cc) Wenn also nach diesen Verfahren gefährliche Abfälle mit mehr als 10 Mg/d verwertet werden, muss die IVU-Richtlinie beachtet werden, d.h. ein förmliches Verfahren durchgeführt werden. Leider hat man die Begriffe nicht 1:1 übernommen und auf diese Weise vermutlich inhaltliche Fehler erzeugt. Wenn die EG z.b. die Hauptverwendung als Brennstoff (R 1) der IVU-Richtlinie unterwirft, muss das nicht zwangsläufig die Behandlung zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff (wie unter bb) in der 4. BImSchV) einschließen. Dies wäre in der Rahmenrichtlinie vielmehr R 12, und dieses Verfahren ist in der IVU-Richtlinie nicht genannt. Die gleichen Überlegungen lassen sich für die anderen Verfahren anstellen. Das noch fehlende Verfahren unter aa) ergibt sich aus D 13 und D 14 der Rahmenrichtlinie, also aus Beseitigungsverfahren. D 13 D 14 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren Auch die Beseitigungsverfahren für gefährliche Abfälle sind bei mehr als 10 Mg/d Durchsatzleistung in Nr. 5.1 des Anhangs der IVU-Richtlinie erfasst. Diese beiden Nr. dürften die einzigen sein, die in Deutschland noch nicht über andere Typen umgesetzt waren und deshalb hier auftauchen. In der 4. BImSchV hat man auf jede Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung verzichtet. In der UVP-Richtlinie fallen alle Abfallbeseitigungsverfahren, also auch D 13 und D 14, mindestens in Anhang II Nr. 11b), d.h. Durchsatzleistungen oder Einzelfallprüfung wären nötig. Verwertungsverfahren für besonders überwachungsbedürftige Abfälle fallen dagegen nicht in die beiden Anhänge, wären also nicht UVP-pflichtig. In Anlage 1 des UVPG ist kein Anlagentyp zu finden, dem man die aa)-ff-typen zuordnen könnte. Somit sind diese Verfahren nicht UVP-pflichtig. Für die fünf Verwertungsverfahren steht das im Einklang mit der UVP-Richtlinie, für die Beseitigung durch Vermengung/Vermischung/Rekonditionierung nicht. Man mag dagegen das Vermischungsverbot anführen, aber: Der Verzicht auf UVP-Vorprüfung und Schwellenwerte bei einem Verfahren des Anhangs II der UVP-Richtlinie ist eine unvollständige Umsetzung der Richtlinie. Die Auffangvorschrift unter b) aa) ist insofern interessant, weil es hier kein förmliches Verfahren mehr für die Sonderabfallbehandlung gibt. Man wird hier wohl abwarten müssen, welche Verfahren sich denn keiner anderen Nr. zuordnen lassen; im Grunde sollte diese Nr. leerlaufen. Eine UVP-Pflicht gibt es nach Anlage 1 des UVPG nicht. Sofern ein Beseitigungsverfahren der Nr. 8.11b) in der 4. BImSchV zugeordnet würde, hätten wir also wieder den Fall der unvollständigen Richtlinienumsetzung.

15 Kurzzeitläger (Nr. 8.12) und Langzeitläger (Nr. 8.14) Spalte 1 Spalte 2 Nr. 8.12: Nr. 8.12: Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle Nr. 8.14: Nr. 8.14: a) Anlagen zum Lagern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden b) Anlagen zum Lagern von nicht besonders ü- berwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr Anlagen zum Lagern von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen Die Trennung zwischen Kurz- und Langzeitlägern erfolgte wegen der Begriffsdefinition für Deponie in der Deponierichtlinie (siehe 4.4). Zwischenläger für eine längere Lagerung gelten EG-rechtlich als Deponien. Die vollständige Umsetzung der Deponierichtlinie über eine Deponieverordnung muss also auch Langzeitläger betreffen. An dieser Stelle sollte deshalb eine 1:1-Umsetzung der Deponierichtlinie erfolgen - was aber nicht geschehen ist. Zwischenläger, in denen Abfälle vor der Verwertung länger als ein Jahr, aber kürzer als drei Jahre gelagert werden, sind deutsche Langzeitläger, aber keine EG- Deponien. Dabei ist die deutsche Fassung verglichen mit der unglücklichen Formulierung der Deponierichtlinie sogar handhabbarer. Aber Begriffsdefinitionen sollten 1:1 übernommen werden, um Regelungen für bestimmte Anlagentypen vergleichen zu können. Die IVU-Richtlinie nennt im Anhang unter 5.1 Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle (die dort aufgeführten Verwertungsverfahren schließen die Lagerung nicht ein) und unter 5.4 Deponien, jeweils mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag. Damit lassen sich die in der 4. BImSchV jeweils in Spalte 1 aufgenommenen Typen erklären. Die in der IVU-Richtlinie bestehende Sonderregelung für Deponien für Inertabfälle wurde nicht übernommen.

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