Die Soziale Gesundheitsversicherung der Landtagsfraktion der Freien Wähler - Eckpunkte

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1 Die Soziale Gesundheitsversicherung der Landtagsfraktion der Freien Wähler - Eckpunkte Öffentlich-rechtliche Krankenkassen stehen im fairen Wettbewerb neben privaten Krankenversicherungen. Alle Kassen und privaten Krankenversicherungen können bestehen bleiben und die soziale Gesundheitsversicherung für alle anbieten. Nur wer diese anbietet, kann auch Zusatzversicherungen auf den Markt bringen, die nicht den Regeln der sozialen Gesundheitsversicherung unterliegen. Jeder muss sich krankenversichern und kann sich aussuchen, bei welcher Versicherung gesetzlich oder privat er seine Gesundheitsversicherung abschließen möchte. Die Pflichtversicherungsgrenze wird aufgehoben. Für die Soziale Gesundheitsversicherung gilt ein Kontrahierungszwang. Die Krankenversicherungen müssen alle Versicherungswilligen ohne Gesundheitsprüfung oder Risikozuschlägen akzeptieren. Der Leistungsumfang spiegelt den aktuellen medizinischen Stand der Wissenschaft wieder und wird gesetzlich geregelt. Einsparpotential: Versicherungsfremde Leistungen gehören nicht in den Leistungskatalog der Sozialen Gesundheitsversicherung. Die Beiträge werden einkommensabhängig gestuft, d.h. eine soziale Finanzierung findet statt. Die Beitragsbemessungsgrenze entfällt. Dadurch wird die Versicherung auf eine solide finanzielle Basis gestellt. Alle Versicherten erhalten eine Rechnung nach ihrem Arztbesuch, so dass sie genau wissen, was ihre Behandlung gekostet hat. Die Versicherten zahlen den Arzt direkt und erhalten eine zeitnahe Erstattung von ihrer Versicherung. Aber wer finanziell nicht in der Lage ist, auf die Erstattung durch die Krankenversicherung zu warten, kann die Direktzahlung der Versicherung an den Arzt vereinbaren. Dadurch werden die verkrusteten Strukturen der kollektiven Verträge aufgeweicht. Die Praxisgebühr entfällt. Der Gesundheitsfonds wird abgeschafft.

2 Die Soziale Gesundheitsversicherung - Gesundheitspolitisches Konzept der Landtagsfraktion der Freien Wähler Die Ausgangslage Das derzeitige Krankenversicherungssystem wird seiner Aufgabe, die medizinische Versorgung aller Bürger zu sichern, nicht mehr gerecht. Die Dualität von GKV und PKV hat dazu geführt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung steigen und deren Leistungsumfang abnimmt. Gleichzeitig wird den Ärzten ein unüberschaubarer Berg an Bürokratie aufgebürdet, wofür sie noch nicht einmal eine leistungsgerechte Honorierung erhalten. Anders in der PKV: Die gut Verdienenden zahlen nicht in die solidarische GKV ein, sondern versichern sich kostengünstig in der PKV. Diese stellt auch eine leistungsgerechte Vergütung der Ärzte sicher. Die logisch zwingende Konsequenz ist: Ein neues Gesundheitssystem, das die bewährten Regelungen der PKV in ein Gesamtsystem aufnimmt, das einen sozialen Ausgleich sicher stellt. Dies kann nur durch ein neues Gesundheitskonzept geschehen, denn das jetzige System ist nicht reformierbar: Dies zeigen die unzähligen Reformversuche der vergangenen Jahrzehnte, von denen keiner auch nur ansatzweise zum Erfolg geführt hat. Die demographische Entwicklung, der medizinische Fortschritt sowie die Aufnahme versicherungsfremder Leistungen in die gesetzliche Krankenversicherung, obwohl diese durch den Staat aus Steuermitteln finanziert werden sollten, tun ihr Übriges. Nicht zuletzt fehlen Anreize für einen kostenbewussten Umgang mit den Geldern der Versicherten. Ein solches Konzept kann nur erarbeiten, wer frei von den Einflüssen der Lobbyarbeit und nicht damit beschäftigt ist, sich für Fehlentscheidungen in der Vergangenheit zu rechtfertigen!

3 2 Das Reformkonzept I. Organisation Die neue Soziale Gesundheitsversicherung wird von einer Versicherungspflicht für alle Einwohner Deutschlands geprägt. Nur so kann gewährleistet werden, dass wirklich jeder Bürger die erforderliche medizinische Versorgung erhält. Es besteht Wahlfreiheit für die Versicherten, bei welcher Krankenversicherung sie sich versichern wollen. Ein Versicherungswechsel ist jährlich möglich. Diese Wahlmöglichkeit erstreckt sich auf alle Krankenversicherungen. Deshalb wird die Pflichtversicherungsgrenze aufgehoben. Jeder kann selbst entscheiden, ob er sich bei einer öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Krankenversicherung versichern möchte. Öffentlich-rechtliche Krankenkassen stehen also gleichberechtigt neben privatrechtlichen Unternehmen. Keine derzeit bestehende Krankenversicherung muss geschlossen oder umgewandelt werden. Die Aufhebung der Pflichtversicherungsgrenze hat für die Versicherten den Vorteil, dass sich zwischen allen Versicherungen ein Wettbewerb um die Versicherten entwickeln wird. Dieser war bislang gerade in der PKV sehr beschränkt und zwischen GKV und PKV höchstens bei den Zusatzversicherungen existent. Für die privaten Krankenversicherungen eröffnet sich ein neuer Markt. Sie können sich um alle bislang in der GKV versicherten Bürger bemühen und für Sonderleistungen Zusatzversicherungen anbieten. Ebenso profitieren die gesetzlichen Krankenversicherungen, die zum einen bislang privat Versicherte aufnehmen und ebenfalls verstärkt Zusatzversicherungen anbieten können. Im Verhältnis der Versicherten zu den Krankenversicherungen gilt ein gesetzlich festgeschriebener Kontrahierungszwang, d.h. die Versicherungen dürfen keine Versicherten etwa aufgrund von Gesundheitsprüfungen oder Alter für die soziale Gesundheitsversicherung abweisen oder ihnen Risikoprämien auferlegen. Der Leistungsumfang ist gesetzlich vorgeschrieben. Im Bereich der Zusatzversicherungen gelten keine derartigen Einschränkungen. Es gibt keinen Kontrahierungszwang. Auch Gesundheitsfragen oder prüfungen sind bei den Zusatzversicherungen zulässig.

4 3 II. Finanzierung Die Finanzierung der Sozialen Gesundheitsversicherung erfolgt im Wesentlichen über Beiträge. Die sog. versicherungsfremden, aber politisch gewollten Leistungen (z.b. Beiträge für Kinder und Jugendliche), werden außerhalb des Gesundheitsversicherungssystems durch Steuern finanziert. Eine Umstellung der Umlagefinanzierung auf ein System der Kapitaldeckung ist aufgrund der Ausweitung der Einnahmenbasis auf alle Einwohner nicht erforderlich. Die Weiterführung der Umlagefinanzierung ist vorzugswürdig, da die Umstellung auf ein Kapitaldeckungssystem erhebliche Kosten mit sich bringen würde, weil die Beitragszahler sowohl für ihre eigene Absicherung als auch für die erworbenen Ansprüche der Rentnergeneration aufkommen müssten. Dies ist nicht praktikabel. Außerdem würde man so eine Abhängigkeit vom Kapitalmarkt schaffen. Mit dem Lohn- oder Einkommenssteuerbescheid soll der Einzelne gleichzeitig den Bescheid für die Soziale Gesundheitsversicherung erhalten. Der jeweilige Beitrag ist abhängig vom Einkommen. Dies ist wichtig, weil auf diese Weise ein sozialer Ausgleich geschaffen wird. Die erforderlichen Daten liegen dem Finanzamt vor, so dass es eine Eingruppierung in die einkommensabhängigen Stufen vornehmen kann, die es dem Versicherten und dem Bundesversicherungsamt mitteilt. In die Stufe 0, in der kein Beitrag gezahlt werden muss, fallen Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. In Stufe 1 ist lediglich ein sehr geringer Beitrag zu entrichten. Die weiteren Stufen erhalten eine Staffelung entsprechend des Einkommens. Die einzelnen Einkommensstufen werden vom Gesetzgeber festgelegt. Die Machbarkeit ist dem Anhang zu entnehmen. Das Stufenmodell ist gegenüber den linear einkommensabhängigen Beiträgen vorzugswürdig, da es keine vorläufigen Bescheide erforderlich macht. Da auch Selbständige für die soziale Gesundheitsversicherung zahlen müssen, bei ihnen das erworbene Einkommen aber erst im Nachhinein feststellbar ist, würde eine lineare Beitragsbemessung zu ständig vorläufigen Bescheiden führen, was bürokratischen Aufwand mit sich brächte. Der in der jeweiligen Stufe zu entrichtende Beitrag wird von den einzelnen Krankenversicherungen festgestellt. Er muss aber kostendeckend ausgestaltet sein. Gewinnerzielung ist zulässig. Das Bundesversicherungsamt prüft die Beitragsfestsetzungen. Die Beitragsbemessungsgrenze wird aufgehoben. Alle Versicherten, also alle Einwohner Deutschlands, müssen Beiträge entrichten. Dadurch müssen die

5 4 Besser- und Bestverdienenden entsprechend höhere Beiträge bis zur höchsten Stufe entrichten, was zu einem deutlichen Anstieg der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel führt. Der Arbeitgeberanteil wird festgeschrieben, um die Lohnnebenkosten nicht weiter zu erhöhen. Die entsprechende Summe erhält der Einzelne direkt von seinem Arbeitgeber zweckgebunden ausbezahlt bzw. kann sie zwingend an seine Krankenversicherung abtreten. Auf diese Weise ist es für den Versicherten transparent, wieviel er für seine Versicherung zahlt. Auch die Selbständigen und Beamten zahlen entsprechende Beiträge für die soziale Gesundheitsversicherung. Der Beihilfeanspruch der Beamten bleibt erhalten Die Selbständigen werden vom Finanzamt entsprechend ihrer Einkünfte in den vergangenen Jahren den Stufen zugeordnet. Existenzgründer werden im ersten Jahr grundsätzlich in Stufe 1 eingeordnet. Der Einzug der Beiträge erfolgt über das Bundesversicherungsamt (BVA), bei dem auch jetzt schon die Beiträge für den Gesundheitsfonds eingezogen werden. Es kann also auf die bestehende Behördenstruktur zurückgegriffen werden, wobei der Gesundheitsfonds abgeschafft und nicht weiterbestehen wird. Das BVA erhält vom Finanzamt die Mitteilung der Eingruppierung der Versicherten in die Stufen und zieht die Beiträge von den Versicherten ein. (Eine Alternative wäre es, die Beiträge wie jetzt über den Arbeitgeber einzuziehen.) Beim BVA findet wie jetzt auch der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich statt. Hierbei sollten mehr Krankheitsbilder als derzeit berücksichtigt werden (z.b. Demenz), um einen gerechteren Ausgleich zu erzielen. III. Leistungsumfang Der Leistungsumfang der sozialen Gesundheitsversicherung wird durch einen gesetzlichen Leistungskatalog geregelt, der die erforderliche medizinische Versorgung auf dem aktuellen Stand der modernen medizinischen Wissenschaft enthält. Die Ausgestaltung dieses Leistungskatalogs erfolgt durch ein unabhängiges Gremium entsprechend einer Ethikkommission, das von einem Sachverständigenrat aus Vertretern der Ärzte, Krankenkassen und Versicherten beraten wird. Derzeit entscheidet der gemeinsame Bundesausschuss über neuartige Behandlungsmethoden und ihm wird berechtigterweise, ebenso wie dem ihm

6 5 beigeordneten IQWIG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen), ein erhebliches Demokratie- und Transparenzdefizit vorgeworfen. Keine Krankenversicherung darf eine Police anbieten, die weniger als diesen Leistungskatalog umfasst, er ist rechtlich bindend. Dagegen steht es den einzelnen Krankenversicherungen frei, weitergehende Leistungen als Zusatzversicherungen anzubieten. Ob sich jemand auch für ein Einbettzimmer im Krankenhaus oder für Implantatversorgung im Zahnbereich versichern möchte, ist eine individuelle Entscheidung, die dem Einzelnen überlassen bleibt und die er auch finanziell tragen muss. Insofern erfolgt die Abwicklung direkt über privatrechtliche Verträge zwischen den Krankenversicherungen und den Versicherten (Vertragsfreiheit). Die soziale Gesundheitsversicherung wird grundsätzlich durch ein System der modifizierten Kostenerstattung geprägt. Dies bedeutet, dass die Krankenversicherungen keine Verträge mit den Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten schließen müssen, dies aber beispielsweise zur Verbesserung der Qualität und Erlangung von Wettbewerbsvorteilen selbstverständlich können. Die Versicherten erhalten nach ihrem Arztbesuch von diesem eine Rechnung, so dass für sie der wirtschaftliche Wert der Behandlung klar ersichtlich ist und auch eine Schlüssigkeitskontrolle stattfinden kann. Diese begleichen sie im Voraus und reichen sie zur Erstattung bei ihrer Krankenversicherung ein. Menschen, die nicht in der Lage sind, eine Rechnung zu prüfen oder im Voraus zu begleichen und auf Erstattung durch die Versicherung zu warten, vereinbaren mit ihrer Versicherung die direkte Zahlung der Krankenversicherung an den Arzt (Abtretung). Der Arzt schickt die Rechnung in diesem Fall an die Krankenversicherung und in Kopie an den Versicherten. So wird dies derzeit auch bei den privaten Krankenversicherungen im Bereich der Krankenhausleistungen problemlos gehandhabt. Für die Versorgung der Versicherten stehen niedergelassene Haus- und Fachärzte sowie ihre Gemeinschaften und Krankenhäuser (zweifache Facharztschiene) zur Verfügung, aber auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in ärztlicher Leitung und überwiegender ärztlicher Trägerschaft. Dagegen soll es in diesem Bereich keine Investmentgesellschaften geben (keine Amerikanisierung ). Die Versicherten suchen sich ihre Ärzte frei aus. Arzneimittel werden mit einer Mehrwertsteuer in Höhe von 7% besteuert. Dadurch verringern sich die Kosten für die Krankenversicherungen erheblich. Es reduzieren sich auch die Einnahmen des allgemeinen Staatshaushalts (ca. 3 Milliarden Euro), aber der Staatshaushalt darf nicht auf Kosten der sozialen Krankenversicherung gefüllt werden.

7 6 Im Übrigen muss ein Weg gefunden werden, der die Versorgung der Versicherten mit den erforderlichen Arzneimitteln, die Therapiefreiheit des Arztes sichert (also kein Aut-idem) und gleichzeitig finanziell überschaubar bleibt. Hierbei soll die innovative Tätigkeit der forschenden Arzneimittelhersteller weiter gefördert werden, aber gleichzeitig eine Honorierung nur für wirkliche neue Arzneimittel erfolgen. Eventuell ist dies über eine umfassende Positivliste, wie sie im internationalen Vergleich vorherrscht, möglich. IV. Verhältnis der Krankenversicherungen zu den Leistungserbringern Direktverträge sind weiterhin möglich. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind aber nicht mehr zum Abschluss von kollektiven Verträgen berechtigt. Deren Aufgabenspektrum wird verschlankt. Der Sicherstellungsauftrag liegt bei den Krankenversicherungen und die Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützen lediglich. Die Honorierung der Ärzte erfolgt entsprechend einer neu aufzustellenden Gebührenordnung in Euro und Cent ähnlich der GOÄ, die regelmäßig aktualisiert werden muss. Damit diese Regelmäßigkeit auch tatsächlich gewahrt wird, muss ein entsprechender Zeitraum gesetzlich fixiert werden. Die Kontrolle über die gestellten Rechnungen erfolgt über die Versicherten und die Krankenversicherungen. Halten einzelne Arztgruppen eine sinnvolle Pauschalierung für vorzugswürdig, etwa im Hausarztbereich, ist dies möglich. Diese ist so abzufassen, dass sie auch bei multimorbiden Patienten, mit denen in einer alternden Gesellschaft immer häufiger gerechnet werden muss, zu sinnvollen Ergebnissen führt. V. Übergangsregelungen Durch die soziale Gesundheitsversicherung wird ein grundlegend erneuertes Krankenversicherungssystem eingeführt. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, muss es eine nicht zu kurze Übergangsfrist geben, in der alle notwendigen Vorbereitungen für die Umstellung getroffen werden können. Dies würde ein Zeitraum von 3-5 Jahren sein. Die bislang in der privaten Krankenversicherung Versicherten haben Altersrückstellungen gebildet. Diese gehen bei der Umstellung auf das System der sozialen Gesundheitsversicherung nicht verloren, sondern werden übertragen.

8 7 Das Ergebnis Eine soziale Krankenversicherung, in die alle Bürger entsprechend ihres jeweiligen Einkommens einzahlen und aus der auch alle Bürger die medizinisch erforderlichen Leistungen erhalten. Eine Krankenversicherung auf einer soliden finanziellen Basis. Eine hochwertige medizinische Versorgung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Ein transparentes System, das von überflüssiger Bürokratie wie dem Gesundheitsfonds und verkrusteten Strukturen befreit wird und dadurch stärker den Bedürfnissen der Beteiligten Versicherten, Leistungserbringern und Krankenversicherungen gerecht wird. Ärzte, die sich Zeit für Ihre Patienten nehmen können, weil sie bürokratisch entlastet und leistungsgerecht honoriert werden. Krankenversicherungen, denen sich durch die Aufhebung der Dualität von GKV und PKV ein neuer Markt eröffnet und die sich im fairen Wettbewerb um die Versicherten bemühen.

9 Beitragsbemessungsgrenze Versicherungspflichtgrenze FW-Gesundheitsreform Machbarkeitsbeleg KK-Beitrag einzeln / Monat variabel gedeckelt

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