Prüfung Verwaltungsstrafrecht FS 2011

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1 Prüfung Verwaltungsstrafrecht FS 2011 Total (60 P.) Wissensfragen (13) 1. Wie ist das Verwaltungsstrafrecht systematisch einzuordnen, bzw. zu welchem Rechtsgebiet gehört das Verwaltungsstrafrecht? Das Verwaltungsstrafrecht befindet sich auf einer Schnittstelle zwischen dem Strafrecht und dem Verwaltungsrecht. Einerseits stellt Verwaltungsstrafrecht klar Strafrecht dar, womit generell auch der allgemeine Teil des StGB mit den Grundprinzipien des Strafrechts gilt. Ebenso gilt es als Strafrecht ( strafrechtliche Anklage ) i.s.v. Art. 6 EMRK. Andererseits sind die Strafnormen des Verwaltungsstrafrechts Teil des Verwaltungsrechts. 2. Geben Sie an, um welche Sanktionsart es sich in den nachfolgenden Beispielen handelt: a) Im Garten von Hans befindet sich ein morscher Baum, welcher die Fussgänger auf dem Fussweg direkt vor seinem Grundstütz bedroht. Hans weigert sich, die Anordnung der Gemeinde, den morschen Baum zu entfernen, zu befolgen. Die Behörde beauftragt ein Gartenunternehmen, das den Baum auf Kosten von Hans fachgerecht fällt. b) Paul randaliert nachts im Hauptbahnhof und wird von der Polizei festgenommen. c) Rekrut Sandro rückt mit 2 Stunden Verspätung in den obligatorischen Militärdienst (Rekrutenschule) ein. Dies wird mit 5 Tagen Ausgangssperre sanktioniert. d) Der 15-jährige Sohn von Anna und Peter wird des Diebstahls beschuldigt. Die zuständige Jugendanwaltschaft des Kantons Zürich lädt die Eltern mehrmals vor, um sie zu den Familienverhältnissen zu befragen. Die Eltern wollen mit der Justiz aber nichts zu tun haben und weigern sich strickt, auf irgendwelche Art mit der Jugendanwaltschaft zu kommunizieren. Der Jugendanwalt verhängt deshalb eine Ordnungsbusse von CHF 1000 gemäss Art. 12 Abs. 2 JStPO. e) Der Russin Eva wurde gestützt auf Art. 38 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit eine Arbeitsbewilligung für eine Nebentätigkeit ausgestellt. Gemäss dieser Verordnung kann ausländischen Studierenden eine Arbeitsbewilligung für maximal 15 Arbeitstunden pro Woche erteilt werden. Nach einem Jahr Studium bricht Anna dieses aber ab und die Arbeitsbewilligung wird ihr entzogen. a) Exekutorische Sanktion, Ersatzvornahme. b) Exekutorische Sankion, unmittelbarer Zwang c) Disziplinarmassnahme d) Repressive Sanktion, Verwaltungsstrafe (Ordnungsbusse)

2 e) restitutorischer, administrativer Rechtsnachteil: Eine Bewilligung, für die die Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wird wieder entzogen. 3. Ist gemäss den folgenden Bestimmungen das VStrR anwendbar? a) Tierseuchengesetz Art. 52 Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 2 Das Bundesamt für Veterinärwesen untersucht und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein, Durch- und Ausfuhr. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz ( ) vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid. ( ) b) Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung Art. 38 Zuständige Behörde Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten nach diesem Gesetz obliegen den Kantonen. c) Filmgesetz Art. 31 Zuständigkeit für die Strafverfolgung 1 Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz ( ) über das Verwaltungsstrafrecht. 2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde des Bundes ist das Departement. d) Ausländergesetz Art. 120d Strafverfolgung 1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln obliegt den Kantonen. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt. 2 Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das BFM. Das Bundesgesetz ( ) über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. a) Ja. Aufgeteilte Zuständigkeit. b) nein, Zuständigkeit der Kantone. c) ja, alleinige Zuständigkeit. d) ja, geteilte Zuständigkeit. 4. Kann eine Busse gemäss VStrR a) in eine gemeinnützige Arbeit umgewandelt werden? b) in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden?

3 a) Nein. Art. 10 VStrR. b) Ja. Art. 10 VStrR. Fall 1 Bauunternehmer B. stellt bei der Stadt Winterthur das Gesuch, auf einer Baustelle eine spezielle, besonders lärmige Baumaschine einsetzen zu dürfen. Gestützt auf 3 der kantonalen Baulärmverordnung (BLV; LS 713.5) erteilt Winterthur die Bewilligung unter der Auflage, gegen das angrenzende Wohngebiet hin vorübergehend eine Lärmschutzwand aufzustellen. In der Folge setzt B. die Maschine ein, ohne die Lärmschutzwand erstellt zu haben. Darauf büsst Winterthur den Bauunternehmer mit Fr. 400 gestützt auf 11 Abs. 1 BLV. Als Begründung wird die Missachtung der mit der Bewilligungserteilung gemachten Auflage angeführt. (12) 11 Abs. 1 BLV lautet: "Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft ( ) werden." a. Hätte Winterthur hier auch eine Ordnungsbusse erteilen können? (1 ½) Nein. Winterthur hätte keine Ordnungsbusse erteilen können. Die "Übertretung einer Anordnung" i.s.v. 11 Abs. 1 BLV steht nicht im Katalog von 1 der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren. b. Wäre die Anstiftung zum Delikt, das B. begangen hat, strafbar? (5) Ja. Anstiftung wäre strafbar. Nach 2 StJVG gilt der AT StGB auch für das kantonale Verwaltungsstrafrecht, unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen (Abs. 1). Und Art. 333 StGB gilt sinngemäss (Abs. 2). Weder in der BLV noch in Art. 333 StGB lassen sich Sonderregelungen zur Anstiftung finden. Deshalb richtet sich die Frage nach dem AT StGB. Bei Übertretungen gilt primär StGB Dort gibt es keine Sonderregelungen zur Anstiftung, weshalb die Bestimmungen über Verbrechen und Vergehen gelten (Art. 104 StGB). Gemäss StGB 24 I ist die Anstiftung strafbar. c. Wie beurteilen Sie die Erteilung der Busse unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten? (5 ½) Nach Art. 1 StGB darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Um das eigene Handeln an den gesetzlichen Vorgaben ausrichten zu können und um die Behörde an das Gesetz zu binden, muss sich das mit Strafe bedrohte Verhalten klar und deutlich aus dem Gesetz ergeben (nulla poena sine lege stricta). Bei 11 Abs. 1 BLV ist das nicht der Fall, denn das verpönte Verhalten ergibt sich erst durch Umkehrschluss aus der im Rahmen der Bewilligungserteilung gemachten Auflage

4 und nicht bereits aus dem Gesetz. Gegen die Regelungsstufe von 11 BLV ist nichts einzuwenden. Gemäss Praxis des Bundesgerichts können Strafnormen auf Verordnungsstufe geregelt sein, soweit nur Busse angedroht ist. Bei 11 Abs. 1 BLV ist dies der Fall. Fall 2 Rosa Huber ist Inhaberin der Kleiderboutique "Rosa's Dream". Nach Ladenschluss besucht sie zusammen mit ihrer langjährigen Mitarbeiterin Maja Müller ein- bis zweimal wöchentlich gute Kundinnen zu Hause und nimmt eine Auswahl von teuren Modelabels mit. Die Kundinnen zahlen allesamt in bar und verzichten auf eine Quittung. Dafür gewährt ihnen Frau Huber eine grössere Preisreduktion. Das Bargeld zahlt sie direkt auf ein Konto bei der Regionalbank ein. Maja Müller erhält jeweils eine Vergütung in bar. Der Steuererklärung legt Rosa Huber die Erfolgsrechnung und Bilanz der Boutique bei, in welcher weder die erwähnten Bareinnahmen noch der Barlohn der Mitarbeiterinnen aufgeführt sind. Im beigefügten Wertschriftenverzeichnis fehlt das Konto bei der Regionalbank. Die Veranlagungsbehörde akzeptiert die Deklaration, die entsprechende Veranlagungsverfügung erwächst in Rechtskraft. Der Steuerexperte der Eidgenössischen Steuerverwaltung prüft im Rahmen einer Mehrwertsteuer-Kontrolle die Geschäftsbücher der Boutique; ausser kleineren Fehlern hat er nichts zu beanstanden. (35) Ein Jahr später entdeckt die Veranlagungsbehörde durch die Denunziation einer verärgerten Kundin die Barverkäufe ausserhalb der Ladenöffnungszeitenzeiten von Rosa Huber und deren Schwarzkonto bei der Regionalbank. Sie meldet dies der Eidgenössischen Steuerverwaltung zuhanden der Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Ausserdem stellt die Veranlagungsbehörde fest, dass die Boutique-Mitarbeiterin Maja Müller aufgrund eines von Rosa Huber ausgestellten Lohnausweises rechtskräftig veranlagt worden ist, in welchem die Barvergütungen für Einsätze ausserhalb der Ladenöffnungszeiten nicht angegeben sind. Frau Müller macht geltend, sie habe angenommen, Frau Huber habe alle Lohneinkünfte korrekt im Lohnausweis aufgeführt. Variante: Die Veranlagungsbehörde hat kurz vor Erlass der Veranlagungsverfügung Kenntnis von den Bargeschäften und vom Schwarzkonto erhalten und hat die Veranlagung von Rosa Huber entsprechend korrigiert. 1. Welche Steuerdelikte fallen in Betracht (nur Steuern des Bundes)? Skizzieren sie die Tatbestandsmerkmale in Bezug auf den vorliegenden Fall! (21 ½ ) A. Direkte Bundessteuer 1. Rosa Huber (6 ½) Vollendete Steuerhinterziehung, Art. 175 DBG Hinterziehung im Umfang der nicht deklarierten Einnahmen aus Kleiderverkäufen, abzüglich der nicht deklarierten Lohnzahlungen an Maja Müller sowie der nicht

5 deklarierten Zinsen auf dem verheimlichten Bankkonto. Vollendeter Steuerbetrug, Art. 186 DBG Gebrauch einer inhaltlich unwahren Urkunde: Erfolgsrechnung und Bilanz, welcher nicht verbuchte Einnahmen aus Kleiderverkäufen zugrunde liegen zum Zwecke der Steuerhinterziehung. Echte Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug (vom Gesetzgeber ausdrücklich in Art. 186 Abs. 2 DBG angeordnet). 2. Maja Müller (5 ½) Vollendete Steuerhinterziehung, Art. 175 DBG (Hinterziehung der nicht deklarierten Lohnzahlungen von Rosa Huber). Vollendeter Steuerbetrug, Art. 186 DBG Gebrauch einer inhaltlich unwahren Urkunde: Lohnausweis, in welchem nicht alle Lohneinkünfte bescheinigt sind zum Zwecke der Steuerhinterziehung; fraglich, ob subjektiver Tatbestand erfüllt ist: ja, wenn Maja Müller von der unvollständigen Bescheinigung gewusst hat, sonst nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von der äusserlichen Erkennbarkeit der Unvollständigkeit, ab. B. Mehrwertsteuer: Rosa Huber (3 ½) Vollendeter Abgabebetrug, Art. 14 Abs. 2 VStrR (durch Verwendung einer inhaltlich unwahren Urkunde arglistig begangene Verkürzung der Mehrwertsteuer). Die in unechter Konkurrenz durch das Verhalten von Rosa Huber begangene Hinterziehung der Mehrwertsteuer Art. 96 MWSTG - wird durch den Abgabebetrug konsumiert (Art. 101 Abs. 2 MWSTG), jedoch erhöht sich der Rahmen der Geldstrafe des Abgabebetrugs entsprechend, Art. 14 Abs. 3 VStrR iv.m. Art. 96 MWSTG. Variante Direkte Bundessteuer Rosa Huber (6) (1 ZP) Versuchte Steuerhinterziehung, Art. 176 DBG (Erfolg der vorsätzlichen Verheimlichung von steuerbaren Einkünften ist nicht eingetreten). Vollendeter Steuerbetrug, Art. 186 DBG Gebrauch einer inhaltlich unwahren Urkunde: Erfolgsrechnung und Bilanz, welcher nicht verbuchte Einnahmen aus Kleiderverkäufen zugrunde liegen, zum Zwecke der

6 Steuerhinterziehung. Es genügt, dass Rosa Huber die unwahren Urkunden zum Zwecke der Steuerhinterziehung zur Täuschung der Veranlagungsbehörde gebraucht hat Echte Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug (vom Gesetzgeber ausdrücklich in Art. 186 Abs. 2 DBG angeordnet). Mehrwertsteuer: gleich wie Grundsachverhalt. Pro Memoria (geht aus dem Sachverhalt nicht hervor): ev. Anstiftung oder Gehilfenschaft von Rosa Huber zu Steuerhinterziehung und Steuerbetrug von Maja Müller. (1 ZP) ev. Anstiftung oder Gehilfenschaft von Maja Müller zu Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und Abgabebetrug von Rosa Huber. 2. Welche Steuerstrafverfahren und welche Rechtsmittel gelangen für die begangenen Steuerdelikte zur Anwendung? Direkte Bundessteuer (13 ½) (5) Vollendete Steuerhinterziehung: Verfolgung der vollendeten Steuerhinterziehung im Administrativverfahren durch die kantonale Steuerverwaltung, Art. 182 f. DBG. Weiterzug des Einspracheentscheids an die kantonale Steuerrekurskommission bzw. eine weitere Beschwerdeinstanz (Art. 140 ff. i.v.m. Art. 182 Abs. 3 DBG). Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Strafentscheids durch Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, Art. 82 ff. BGG. Steuerbetrug: Verfolgung des Steuerbetrugs in einem gemeinen Strafprozess durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden auf Anzeige der kantonalen Steuerverwaltung hin, Art. 188 f. DBG. Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Strafentscheids durch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG. Mehrwertsteuer (5 ½) Verfolgung des vollendeten Abgabebetrugs und der unecht konkurrierenden Steuerhinterziehung in einem Administrativverfahren mit Strafbescheid der EStV, wenn Busse/Geldstrafe verhängt wird, Art. 62 VStrR Gegen den Einspracheentscheid kann gerichtliche Beurteilung verlangt werden, worauf die ordentlichen kantonalen Strafgerichte entscheiden, Art. 72 VStrR. Nimmt das EFD eine Freiheitsstrafe in Aussicht, überweist die EStV die Aktien nach durchgeführter Untersuchung direkt den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur gerichtlichen Beurteilung, Art. 72 VStrR.

7 Weiterzug des letztinstanzlichen kantonalen Strafentscheids durch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, Art. 78 ff. BGG. Variante (3) Direkte Bundessteuer Verfolgung der versuchten Steuerhinterziehung im Administrativverfahren durch die kantonalen Steuerverwaltung, Art. 182 DBG. Weiterzug wie Grundsachverhalt Verfolgung des vollendeten Steuerbetrugs wie Grundsachverhalt Mehrwertsteuer gleich wie Grundsachverhalt

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