Revision des Steuerstrafrechts: Vereinheitlichung von Verfahren und Untersuchungsmittel
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- Matthias Kirchner
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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Rohstoff Datum: Revision des Steuerstrafrechts: Vereinheitlichung von Verfahren und Untersuchungsmittel Bei der Revision des Steuerstrafrechts stehen die Tatbestände, die Sanktionen, die Verfahren und die Untersuchungsmittel im Vordergrund. Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen dargelegt sowie deren Beweggründe erläutert und mit Beispielen illustriert. 1. Neuordnung der Straftatbestände und der Sanktionen Strafrechtliche Einordnung (Tatschwere) Ordnungswidrigkeit Übertretung Tatbestand Verletzung von Mitwirkungspflichten Verletzung von Verfahrenspflichten Sanktion Direkte Steuern 1 Indirekte Steuern 2 Busse (max. CHF ) --- Busse (max. CHF ) 1 Einkommens-/Gewinnsteuer, Vermögens-/Kapitalsteuer 2 Mehrwertsteuer (MWST), Verrechnungssteuer (VSt), Stempelabgaben (StG) Kommunikation EFD Bundesgasse3, 3003 Bern Tel Fax info@gs-efd.admin.ch
2 Strafrechtliche Einordnung (Tatschwere) Übertretung Vergehen Verbrechen Tatbestand Steuergefährdung (Erschwerung der Kontrolle oder der Nacherhebung) Hinterziehung Qualifizierte Hinterziehung MWST Steuerbetrug resp. Leistungs-/ Abgabebetrug (Steuerhinterziehung begangen mittels Urkundenfälschung oder durch arglistiges Verhalten) Qualifizierter Steuerbetrug (Steuerbetrug, betroffenes Einkommen ab CHF ) Sanktion Direkte Steuern 3 Indirekte Steuern VSt / StG: Busse (bis CHF ) Busse (bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen der Steuer, bei Vorsatz bis zum Dreifachen) Busse (MWST: bis max. CHF ; Übrige: bis CHF oder bis zum Dreifachen der Steuer) ---- Busse und bis zu 2 Jahren Hintergrund: Die Tatbestände sind im heutigen Recht je nach Steuerart (direkte Bundessteuer / Mehrwertsteuer / Verrechnungssteuer / Stempelabgaben) unterschiedlich definiert. Zudem sind die Sanktionen nicht konsequent auf den Unrechtsgehalt einer Tat abgestimmt. Bei den direkten Steuern kann es ausserdem zu einer doppelten Bestrafung kommen, wenn die verschiedenen Behörden wegen der verschiedenen Straftaten je einzeln eine Strafe aussprechen. Werden zum Zweck einer Steuerhinterziehung falsche Urkunden verwendet, so führt dies sowohl zu einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung als auch zur Bestrafung wegen dieser Verwendung falscher Urkunden (im geltenden Recht Steuerbetrug ). Bei der Steuerhinterziehung wird die Steuerverkürzung und beim Steuerbetrug die Täuschung bestraft. Die Straftatbestände werden bereits in der Vorlage zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI 5 angepasst. Dadurch kommt die Schweiz ihren internationalen Verpflichtungen nach. 2. Untersuchungsmittel: Zugang zu Bankdaten Betrifft ein Steuerdelikt die indirekten Steuern, können die Untersuchungsbehörden heute im Steuerstrafverfahren als Beweismittel auch bei Banken auf Informationen zugreifen. Dies hat sich in der Praxis bewährt und als wichtiges Instrument bei der Verfolgung von Steuerdelikten erwiesen. Der Bundesrat will die gleichen Voraussetzungen auch bei den 3 Einkommens-/Gewinnsteuer, Vermögens-/Kapitalsteuer 4 MWST, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben 5 2/5
3 direkten Steuern schaffen und somit den kantonalen Steuerbehörden in den von ihnen geführten Steuerstrafverfahren die Möglichkeit geben, in einem Strafverfahren bei Banken Informationen als Beweismittel einzuholen. Damit eine Bank oder ihre Angestellten zur Auskunft aufgefordert werden können, bedarf es aber einer Ermächtigung des Vorstehers der betreffenden kantonalen Steuerverwaltung. Dieses Ermächtigungserfordernis ist eine Besonderheit in den durch die kantonalen Steuerverwaltungen geführten Steuerstrafverfahren. Damit soll der Befürchtung entgegengetreten werden, ein Strafverfahren könnte namentlich deshalb eröffnet werden, um Informationen für das Veranlagungsverfahren zu beschaffen. Hintergrund: Verfahren wegen Steuerstraftaten, also auch solche wegen Steuerhinterziehung, sind bereits im heutigen Recht Strafverfahren. Im Gegensatz zu allen anderen Strafverfahren fehlt den kantonalen Steuerbehörden jedoch der Zugang zu Bankdaten. Neuerung: Das Bankgeheimnis gilt mit der Revision des Steuerstrafrechts nach wie vor. Bei der Prüfung der Steuererklärung im Veranlagungsverfahren hat auch künftig keine Steuerbehörde bei Banken Zugriff auf Daten. Wird jedoch wegen Verdachts auf Hinterziehung ein Strafverfahren eröffnet, sollen die gleichen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie bei den indirekten Steuern. 3. Vereinheitlichung der Verfahren Analog zu anderen Widerhandlungen gegen Verwaltungsgesetze verfügen die zuständigen Steuerbehörden über die besten Fachkenntnisse bei Steuerstraftaten. Diese sollen deswegen für die Untersuchung und die Beurteilung von Steuerwiderhandlungen zuständig bleiben. Mit dem Verwaltungsstrafrecht (VStrR) steht ein Verfahrensrecht zur Verfügung, das auf solche Sachverhalte zugeschnitten ist. Durch die Anwendung des VStrR kommt es zu einer Vereinheitlichung der Verfahren, und die Rechtssicherheit für die Betroffenen wird gestärkt, da sie gleichartigen Verfahrensmassnahmen gegenüberstehen und von gleichartigen Rechtsmitteln Gebrauch machen können. Mit der Anwendung des VStrR auf alle Steuerstrafverfahren kommen für strafrechtlich Relevantes konsequent strafrechtliche Grundsätze zur Anwendung. Diese Änderungen haben auch eine Auswirkung auf die Gesuche der Schweiz um internationale Amtshilfe: Die Schweiz wird neu auch Gesuche über Bankinformationen stellen können, wenn ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde und in diesem das Einholen von Informationen bei Banken zulässig ist nicht aber im Veranlagungsverfahren, in welchem ausländische Staaten auf Ersuchen auch von Banken Informationen erhalten können. Hintergrund: Heute bestehen in den Steuerstrafverfahren je nach Steuerart unterschiedliche Verfahren, unterschiedliche Untersuchungsmassnahmen und unterschiedliche Rechtsmittel. Dies erschwert den Steuerbehörden die Koordination mit parallelen Verfahren und stellt die Betroffenen vor schwierige Verfahrensfragen. In den Strafverfahren stehen den kantonalen Steuerverwaltungen bei den direkten Steuern keine strafprozessualen Mittel zur Verfügung. Die Untersuchung erfolgt nach den Grundsätzen des Veranlagungsverfahrens. Zudem gelten im Strafverfahren keine Mitwirkungspflichten, so wie sie sonst im Veranlagungsverfahren zur Anwendung kommen. Bei den direkten Steuern ist der Einsatz von strafprozessualen Massnahmen (Einvernahmen, Akteneditionen, Zwangsmassnahmen) den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, wo diese zuständig sind, bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung für besondere Fälle vorbehalten. 3/5
4 In Strafverfahren bei den indirekten Steuern wird demgegenüber nach dem VStrR vorgegangen und es stehen alle Untersuchungsmittel des VStR zur Verfügung. Beispiel: Eine AG verbucht einen Teil ihres Umsatzes nicht, sondern lässt diese Erträge direkt auf ein Konto einzahlen, welches ihrem Aktionär gehört. Sie weist damit einen zu tiefen Gewinn aus, und der Aktionär deklariert weder das Konto noch die darauf erfolgten Einzahlungen. Von diesen recht einfachen Vorgängen sind die Mehrwertsteuer, die Gewinnsteuer, die Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer (sowie kantonal die Vermögens- und Kapitalsteuer) betroffen. Im geltenden Recht ist die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig für die Untersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das MWST-Gesetz und das Verrechnungssteuergesetz, dabei gilt das VStrR. Gleichzeitig untersucht die kantonale Steuerverwaltung die mutmasslichen Widerhandlungen betreffend die Gewinnsteuer und die Einkommenssteuer und führt dabei das Strafverfahren nach den Regeln des Veranlagungsverfahrens. Schliesslich untersucht und beurteilt das kantonale Strafgericht nach den Regeln der Strafprozessordnung den Steuerbetrug (Verwendung falscher Urkunden). Nach den neuen Bestimmungen teilen sich zwar Bund und Kanton die bisherigen Zuständigkeiten, aber beide Behörden führen ihre Verfahren nach demselben Verwaltungsstrafrecht, und das kantonale Strafgericht ist ausschliesslich zuständig, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt wird oder wenn eine auszusprechen ist. 4. Meldepflichten Effizientere Zusammenarbeit Bei Hinweisen auf mutmassliche Steuerwiderhandlungen sollen Verwaltungs-, Straf- und Gerichtsbehörden in der Schweiz künftig den Steuerbehörden Meldung erstatten müssen. Heute gilt lediglich ein Melderecht. Steuerbehörden sollen zudem ebenso den Strafbehörden Meldung erstatten, wenn während ihrer Arbeit ein Verdacht auf andere Straftaten entsteht. Die gegenseitige Meldepflicht unter den Steuerbehörden erlaubt es zudem, bei der Straffestsetzung in Verfahren, welche denselben Vorgang betreffen, die Strafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen und damit eine Überbestrafung zu vermeiden. Hintergrund: Die Meldepflichten unter den Behörden sind heute uneinheitlich geregelt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die einseitige Pflicht, anderen Verwaltungsbehörden Verstösse gegen das sie betreffende Verwaltungsgesetz anzuzeigen. Andere als Steuerbehörden haben gegenüber der Steuerverwaltung lediglich ein Melderecht. Meldungen erfolgen daher nur punktuell. 5. MWST Einschränkung der Beweisverwertung wie bei den direkten Steuern / Angleichung der Verjährung Beweismittel aus einem Mehrwertsteuer-Kontrollverfahren können neu ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen im Strafverfahren verwendet werden. Die Verwertung ist aber ausgeschlossen, wenn die Beweismittel unter Androhung einer Ermessensveranlagung oder einer Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. Das von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Beweisverwertungsverbot bleibt damit gewahrt. Zudem sollen die uneinheitlich gestalteten Verjährungsfristen und die Bestimmungen zur Selbstanzeige an jene des Verwaltungsstrafrechts angeglichen werden. Hintergrund: Beweismittel aus Kontrollen können bisher im Mehrwertsteuerrecht in Strafverfahren nur mit dem Einverständnis des Beschuldigten verwendet werden. Die Steuerbehörde kann damit zwar allenfalls die MWST korrigieren, aber bei Verdacht auf eine Steuerstraftat kein Strafverfahren mehr einleiten, wenn der Steuerpflichtige für die Verwendung der wesentlichen beweiskräftigen Dokumente keine Zustimmung erteilt. In solchen Fällen kann das Steuerrecht nicht konsequent durchgesetzt werden. Zudem sind im Mehrwertsteuergesetz die Verjährungsfristen sehr unterschiedlich ausgestaltet, und sie 4/5
5 unterscheiden sich weitgehend vom Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Sie sollen neu an die Verjährungsfristen im Verwaltungsstrafrecht angeglichen werden, um die Rechtsanwendung durch die verschiedenen Behörden (ESTV, EZV) zu vereinfachen. 6. Strafbarkeit juristischer Personen Für Steuerwiderhandlungen sind natürliche Personen verantwortlich. Deshalb richten sich die Verfahren gegen diese, und deshalb werden natürliche Personen für die Straftaten bestraft, auch wenn sie diese mit Wirkung für eine juristische Person begangen haben. Dies entspricht den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Die Strafbarkeit der juristischen Person für die Hinterziehung der Gewinn- und Kapitalsteuer wird damit aufgehoben. Eine juristische Person unterliegt nur in Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen einer strafrechtlichen Haftung. 7. Steuerstraftaten in der Schweiz Statistik Leitende Behörde Steuerart Tatbestand Kantonale Erledigte Verfahren wegen Steuerhinterziehung n.v. Steuerverwaltung Eidgenössische Steuerverwaltung Direkte Bundessteuer Verrechnungssteuer / Stempelabgaben Mehrwertsteuer Erledigte Verfahren aufgrund strafloser Selbstanzeigen (kein Strafverfahren), Untersuchungsverfahren (ASU), neu eröffnet Verletzung von Verfahrenspflichten n.v. 1) n.v. 1) n.v. 1) n.v. 1) Gefährdung (neu eröffnet) Hinterziehung / Betrug (neu eröffnet) erledigte Verfahren (Gefährdung und Verletzung Verfahrenspflichten) Erledigte Verfahren Hinterziehung (inkl. Einstellungen) n.v. 1) n.v. 1) n.v. 1) n.v. 1) n.v. 2) n.v. 2) n.v. 2) n.v. 2) 1) Die Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten werden nicht separat erfasst, deshalb gibt es keine Zahlenangaben. 2) Bis 2012 wurden die Strafverfahren nicht separat geführt. 5/5
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